Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.53
ENTSCHEID
vom 19.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Juli 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 21. September 2019 und Höhe des Honorars der
amtlichen Verteidigerin
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2019 wurde über A____ Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 8 Wochen verfügt. Anlass war dessen Festnahme vom
25. Juli 2019, nachdem ein Bewohner der Polizei einen Einbruchsversuch gemeldet
hatte. Hinzu kamen zahlreiche ebenfalls aus dem Juli stammende Strafanzeigen
wegen Entreissdiebstählen vom 18. und 23. Juli 2019, zweier Ladendiebstähle vom
16. und 17. Juli 2019 sowie Sachbeschädigung und Diebstahls vom 14. Juli 2019
und Diebstahls vom 11. Juli 2019. Das Zwangsmassnahmengericht nahm als
Haftgrund Fortsetzungsgefahr an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin
vom 31. Juli 2019 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus
der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben
und der Beschwerdeführer unter der Auflage der Verpflichtung, sich unverzüglich
in eine stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben, aus der Haft zu
entlassen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, und es
sei die Dauer der Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu beschränken und der Beschuldigte
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Es sei das Honorar der amtlichen
Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 466.65 zzgl. CHF
35.95 MWST festzulegen (diesbezüglich ist B____ Beschwerdeführerin in eigener
Sache). Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Vorinstanz.
Der Präsident
des Zwangsmassnahmengerichts hat sich mit Eingabe vom 6. August 2019 zur Frage
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung geäussert. Es wird beantragt, der
Antrag auf Ausrichtung einer erhöhten Entschädigung sei kostenfällig
abzuweisen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde ist am 8. August
2019 erfolgt. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.
Die Verteidigerin hat mit Eingabe vom 14. August 2019 sowohl zur Frage der
Anordnung von Untersuchungshaft als auch zu jener der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung an Samstagen repliziert. Die Kostennote der Verteidigerin für das
vorliegende Beschwerdeverfahren datiert ebenfalls vom 14. August 2019.
Die Einzelheiten
der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
amtliche Verteidigung kann Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen
Gerichts bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist auch hier das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die beiden
Beschwerden können damit – auch aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs – in
einem einzigen Entscheid behandelt werden.
1.3 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
Der
Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2019 immerhin
zugestanden, seinem Opfer am 23. Juli 2019 CHF 2‘000.‒ entrissen und
am 17. Juli 2019 einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Die Verteidigerin
hat in der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht
als zum grossen Teil gegeben eingeräumt. In der Beschwerde wurde der Tatverdacht
nicht mehr thematisiert.
4.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr
dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert
wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in
die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2).
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die
beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten
verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss
grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen
oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet sein. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten
sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_458/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zeigt Verurteilungen in verschiedenen
Gebieten des Strafrechts. Am 10. Dezember 2012 wurde er wegen diverser
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt, am 1. November
erfolgten Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls,
wobei von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen wurde, und am 5. April
2018 wurde er wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher (teilweise
versuchter) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Übertretung
gemäss Art. 19a BetmG verurteilt. Noch nicht im Strafregister verzeichnet ist
das jüngste Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni 2019, mit welchem der
Beschwerdeführer der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung, des
mehrfachen falschen Alarms, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig erklärt wurde. Ein Verfahren wegen
einfacher Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) wurde zufolge Rückzugs des Strafantrags
eingestellt. Im aktuellen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer mehrere
(teilweise geringfügige) Diebstähle, mehrfache Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch zur Last gelegt.
4.2.3 Die
Verteidigung anerkennt, dass das Vortatenerfordernis mit dem Urteil vom 20.
Juni 2019 und den neuen Vorhalten erfüllt sei (Beschwerde N 6). Betreffend die
noch zu beurteilenden Taten ist zumindest der Entreissdiebstahl von CHF
2‘000.‒ als Verbrechen zu werten (Art. 139 Ziff. 1 sieht bis zu 5 Jahren
Freiheitsstrafe vor). Obschon es sich um eine noch nicht beurteilte Straftat
handelt, kann sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als die
Fortsetzungsgefahr begründende Vortat gewertet werden, da die Tat zugestanden
ist. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt
bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als
erbracht (BGE 137 IV 84 E.
3.2 S. 86 mit Hinweisen). Aufgrund der eindrücklichen Deliktsserie im Juli
2019, innert welcher der Beschwerdeführer einen weiteren Entreissdiebstahl,
zwei Ladendiebstähle und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen haben
soll, ist auch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls denkbar.
4.3
4.3.1 Die
Verteidigerin beanstandet, die Vorinstanz stütze die Haft ausschliesslich auf
den im Gesetz nicht genannten Haftgrund, dass die Staatsanwaltschaft das
Verfahren betreffend die bisher bekannt gewordenen Delikte aufgrund der
fortlaufenden Deliktbegehung nicht habe abschliessen können. Dies hindere die
Staatsanwaltschaft jedoch nicht daran, die bekannt gewordenen Delikte zu
untersuchen. Es möge mühsam sein, wenn neue Delikte auftauchten, der allfällige
Zusatzaufwand sei jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen den
Freiheitsentzug abzuwägen. Fortsetzungsgefahr sei denn nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch nicht leichthin anzunehmen (Beschwerde N 8). Auch von der
erforderlichen „erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer“ durch drohende
weitere gleichartige Delikte könne keine Rede sein. Die Wahrscheinlichkeit zukünftiger
geringfügiger Vermögensdelikte reiche nicht aus, um eine Präventivhaft zu
begründen (N 10). Dem Beschwerdeführer würden einzig Taschendiebstähle und
Entreissdiebstähle zur Last gelegt ‒ Gewaltdelikte habe er nie begangen
(Replik N 7).
4.3.2 Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen
(BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind
zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel
nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um
besonders schwere bzw. qualifizierte Vermögensdelikte wie gewerbsmässigen
Betrug bzw. gewerbsmässigen Diebstahl (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016
- 2.7, 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2-3, 1B_379/2011 vom 2. August 2011
- 2.8; vgl. auch Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 39).
4.3.3 Angesichts
des Umstands, dass der Beschwerdeführer trotz der Verurteilung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe
vom 20. Juni 2019 sogleich wieder straffällig wurde und dies mit einer Vielzahl
von Delikten, lässt nur eine sehr schlechte Legalprognose hinsichtlich ähnlich
gelagerter Delikte zu. Dass bei Fortbestehen der aktuell ungünstigen
Lebensbedingungen des Beschwerdeführers „eine gewisse ungünstige
Rückfallprognose“ besteht, räumt auch die Verteidigerin ein (Beschwerde N 6).
Der Beschwerdeführer
hat bezüglich des gravierendsten Entreissdiebstahls von CHF 2‘000.‒
Bargeld angegeben, er habe „unter Suchtdruck“ gestanden (Einvernahme vom 24.7.19,
S. 2), und es steht zu befürchten, dass die Beschaffungskriminalität in
Freiheit andauern würde. Naturgemäss zielt ein Dieb auf eine möglichst hohe
Beute, weshalb es dem Zufall überlassen würde, ob dabei Beträge unter CHF 300.‒
erbeutet und damit geringfügige Vermögensdelikte begangen werden oder aber
‒ wie im erwähnten Fall ‒ grössere Geldbeträge, was Diebstahl mit
Strafdrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe darstellt. Nach den zahlreichen
Straftaten im Juli 2019 wäre nach der Haftentlassung eine weitere Serie von
Vermögensdelikten zu befürchten, welche zusammengefasst als gewerbsmässiger
Diebstahl die zitierten Voraussetzungen des Bundesgerichts erfüllen würden, unter
denen ausnahmsweise auch Vermögensdelikte unmittelbar die Sicherheit der
Geschädigten betreffen können. Es ist der Staatsanwaltschaft ausserdem
beizupflichten, dass ein Entreissdiebstahl ‒ etwa im Unterscheid zu einem
Einschleichdiebstahl oder einem Ladendiebstahl ‒ stets auch das Potential
einer Körperschädigung des Opfers mit sich bringt, sei es, weil dieses beim
Entreissen der Beute zu Boden gerissen oder gestossen wird, sei es, weil es
sich zur Wehr setzt und dabei verletzt wird. Dass in einer solchen Situation
auch eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Opfer bestehen könnte, erscheint
auch aufgrund der vorliegenden Vorstrafen, welche unbeherrschtes gewalttätiges
Verhalten dokumentieren, im Bereich des Möglichen: Laut Strafbefehl vom 17.
August 2017 (rechtskräftig am 1.11.17) schlug der Beschwerdeführer am 18. November
2016 mit einem Stein eine Fensterscheibe ein, wobei seine Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund psychischer Probleme vermindert
gewesen sei. Gemäss Strafbefehl vom 5. April 2018 begab sich der Beschwerdeführer
nach seiner Entlassung aus den UPK wieder dorthin, verschaffte sich gewaltsam
Einlass, beschädigte mit einer Setzschaufel Mobiliar und bedrohte die
anwesenden Mitarbeiter, so dass sich diese ins Stationszimmer flüchten mussten.
Gemäss Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 20. Juni 2019 kam dort auch eine
einfache Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten) zur Anklage, das Verfahren musste
jedoch wegen Rückzugs des Strafantrags eingestellt werden. Dass der Beschwerdeführer
in einer labilen psychischen Verfassung ist ‒ sei es aufgrund der
Einnahme von Betäubungsmitteln oder aber wegen Entzugserscheinungen und dem erwähnten
„Suchtdruck“ oder aufgrund anderweitiger psychischer Probleme, derentwegen
seine Verteidigerin eine Verlegung in die UPK beantragt (siehe dazu E. 3.3)
‒ erscheint offensichtlich. Das Risiko von Delikten mit gravierenden
Folgen erscheint vor diesem Hintergrund deutlich erhöht.
Entgegen der
Ansicht der Verteidigung ist die erforderliche erhebliche Gefährdung der
Sicherheit anderer durch drohende zukünftige Verbrechen oder schwere Vergehen
des Beschwerdeführers somit gegeben.
4.3.4 Die
Verteidigerin hat eventualiter beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit der Auflage aus der
Untersuchungshaft zu entlassen, sich unverzüglich in eine stationäre
psychiatrische Behandlung zu begeben. Gegenüber der Vorinstanz hat die Verteidigung
die Hafterstehungsfähigkeit ihres Mandanten angezweifelt. Der Zwangsmassnahmenrichter
hat in seiner Haftanordnungsverfügung festgehalten, dass der Beschuldigte
psychisch erheblich angeschlagen wirke, weshalb unverzüglich eine medizinische
Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit vorzunehmen sei. Nötigenfalls könne die
Haft auch in den UPK vollzogen werden. Mit Schreiben vom 7. August 2019 hat
sich der Amtsarzt dahingehend geäussert, dass aus somatischer Sicht keinerlei Erkrankungen
vorliegen würden, welche durch die Haftbedingungen in irgendeiner Weise
beeinträchtigt werden könnten. Relevanter erscheint vorliegend die Einschätzung
zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. Der Amtsarzt zitiert „bei der
Bewertung des komplexen psychiatrischen Krankheitsbildes“ den
Konsil-Psychiater, welcher den Beschwerdeführer anlässlich seiner Visite vom 7.
August 2019 gesehen habe. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass Herr A____
umgehend in stationäre psychiatrische Behandlung überstellt werden müsste oder
durch die Haftbedingungen zusätzlichen Schaden nehmen könnte. Im Gegenteil
könnte die vorgegebene Struktur und Einschränkung sowie die Unmöglichkeit an
Drogen und Alkohol zu gelangen durchaus förderliche und stabilisierende Wirkung
haben.
Unter dem
Gesichtspunkt der Hafterstehungsfähigkeit ist eine Verlegung in die UPK oder
eine andere Einrichtung demnach nicht unmittelbar erforderlich. Hiermit ist
freilich nicht gesagt, dass eine psychiatrische Behandlung des
Beschwerdeführers langfristig nicht angezeigt ist. Sowohl der Zwangsmassnahmenrichter
als auch die Verteidigerin haben darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
psychisch auffällig sei. Einvernahmen mussten abgebrochen werden, da sich der
Beschwerdeführer nicht im Stande fühlte, diese fortzuführen und verlangte, von
einem Arzt oder Psychiater begutachtet zu werden (siehe Aktennotiz vom 25. Juli
2019). Die Verteidigerin verweist in ihrer Replik zudem auf die vorhandene
Suizid- und andere Selbstgefährdung, derentwegen der Beschwerdeführer mehrmals
in einer Spezialzelle habe untergebracht werden müssen (Replik N 7). Welchen
Anteil die offenbar vorhandene Suchtproblematik des Beschwerdeführers an seiner
psychischen Verfassung hat und in welchem Ausmass andere psychische Probleme
dafür verantwortlich sind, lässt sich anhand der vorliegenden Akten jedoch
nicht beurteilen. Der Hinweis des Amtsarztes auf ein komplexes psychiatrisches
Krankheitsbild, die Schilderung im Strafbefehl vom 17. August 2017, der
Beschuldigte leide an psychischen Problemen, weshalb zur Tatzeit seine
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vermindert gewesen sei und die Angabe im
Strafbefehl vom 5. April 2018, wonach sich der Sachverhalt nach der Entlassung des
Beschuldigten aus den UPK ereignet habe, spricht indes für das Vorhandensein
weiterer behandlungsbedürftiger psychischer Probleme als einer reinen
Suchtproblematik.
Der
Beschwerdeführer selbst hat sich ebenfalls für eine psychiatrische Behandlung
ausgesprochen („Ich muss in die Psychiatrie“; Prot. Verhandlung ZMG, S. 2) und
wird mit diesem Ansinnen von seiner Verteidigerin unterstützt. Ohne nähere
Kenntnis der bestehenden Probleme kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine
konkrete psychia-trische Behandlung und Unterbringung auf ihre Tauglichkeit als
Ersatzmassnahme geprüft werden. Es erscheint jedoch sinnvoll und notwendig, die
verbleibende Zeit in Untersuchungshaft dafür zu nutzen, unter Einbezug des
Amtsarztes bzw. des zugezogenen Psychiaters sowie der UPK, welche den
Beschwerdeführer offensichtlich bereits behandelt haben, abzuklären, welcher
Behandlungsbedarf besteht und welche Institution den Beschwerdeführer nach
Ablauf der Untersuchungshaft in geeigneter Form behandeln könnte und würde. Ein
geeignetes Behandlungssetting könnte nach Ansicht der Beschwerdeinstanz die
Rückfallprognose verbessern, was auch der Position der Verteidigung entspricht
(Beschwerde N 14).
4.3.5 Zumal
das Zwangsmassnahmengericht anstelle der beantragten 12 Wochen
Untersuchungshaft lediglich eine solche von 8 Wochen angeordnet hat, erweist
sich diese als verhältnismässig. Der zu erwartende Schuldspruch wird eine Sanktion
nach sich ziehen, welche die angeordnete Untersuchungshaft deutlich übersteigt.
Sollte bereits vor Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft ein Setting zur
Verfügung stehen, welches die Fortsetzungsgefahr vermindert, ist es der
Staatsanwaltschaft unbenommen, von sich aus oder auf Antrag der Verteidigung
hin eine frühere Entlassung aus der Untersuchungshaft in die Wege zu leiten.
4.3.6 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche
Verteidigerin ist für ihren Aufwand als Amtliche Verteidigerin im Haftbeschwerdeverfahren
gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen.
5.1 Die
Verteidigerin hat in Bezug auf das zugesprochene Honorar ausgeführt, das
Grundhonorar von CHF 350.‒ zzgl. MWST sei nicht zu beanstanden. Sie habe
indes eine um ein Drittel erhöhte Entschädigung beantragt, da die Verhandlung
vor Zwangsmassnahmengericht nach der am 25. Juli 2019 abgebrochenen Einvernahme
wider Erwarten nicht werktags, sondern am Samstag durchgeführt worden sei und
ihr dadurch ein organisatorischer Zusatzaufwand entstanden sei. Sie verweist
darauf, dass die auf alle gerichtlichen Verfahren anwendbare Honorarordnung für
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt gemäss § 14 Abs. 1 vorsehe,
dass die Möglichkeit bestehe, den Honoraransatz bei Dringlichkeit des
Auftrages, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit, Inanspruchnahme von Spezialkenntnissen
(…) sowie bei sehr hohem Interessenwert bis auf CHF 800.‒ zu erhöhen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich die „kann“-Formulierung auf die
Höhe des Stundenansatzes bis CHF 800.‒ und nicht auf die Frage, ob der
Stundenansatz beim Vorliegen eines der genannten Sachverhalte erhöht werde. Es
sei zwingend ein Zuschlag auszurichten, wobei im vorliegenden Fall die Erhöhung
um ein Drittel gerechtfertigt sei, was auch der Praxis der hiesigen Staats- und
Jugendanwaltschaft sowie der KESB entspreche. Da dem expliziten Antrag auf
Erhöhung des Honorars um ein Drittel nicht stattgegeben worden sei und dies im
Entscheid nicht begründet worden sei, habe die Vorinstanz zudem das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Der Präsident
des Massnahmengerichts hat in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019
festgehalten, dass sich weder aus der von der Beschwerdeführerin zitierten
Honorarordnung noch aus der Praxis des Appellationsgerichts ein Anspruch auf
Ausrichtung eines Zuschlags für Samstagseinsätze ergebe.
Mit Replik vom
14. August 2019 hat die Verteidigerin an ihrem Begehren festgehalten. Dass die
Honorarnote den Tatbestand „Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit“ enthalte,
zeige, dass der Gesetzgeber explizit einen Zuschlag für Arbeiten ausserhalb der
üblichen Bürozeit vorgesehen habe. Ein Ermessen bestehe einzig bezüglich der
Höhe des Zeitzuschlages. Die Beschwerdeführerin verweist zudem darauf, dass
Dolmetscher für Einsätze an Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr mit 60
Franken pro Stunde, ansonsten (Nacht- und Sonntagsarbeit) jedoch mit CHF
90.‒ pro Stunde entschädigt würden, was gerundet einem Drittel mehr
entspreche. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Anwälte und
Dolmetscher bezüglich der Frage des Zuschlags unterschiedlich behandelt werden
sollten.
5.2 Was
die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, ist dem Protokoll des
Zwangsmassnahmengerichts zu entnehmen, dass die Verteidigerin zusätzlich zum
Verteidigungshonorar einen Wochenendzuschlag verlangt hat (Prot. S. 2). In der
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ist lediglich vermerkt, dass der
amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 350.‒ zuzüglich CHF 26.95 MWST
ausgerichtet werde, was der normalen Pauschale ohne Zuschlag entspricht. Im
Protokoll der Verhandlung findet sich kein Hinweis, dass das rechtliche Gehör
gewährt worden wäre. Gehörsverletzungen können jedoch im Beschwerdeverfahren
angesichts der vollen Kognition des Beschwerdegerichts geheilt werden, so lange
es sich nicht um solche schwerwiegender Art handelt. Da die Beschwerdeführerin
ihre Argumente im Beschwerdeverfahren darlegen konnte und sich mit Replik zur
Stellungnahme der Vorinstanz äussern konnte, ist die Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Entgegen der
Ansicht der Verteidigerin ergibt sich aus der Formulierung der
Honorarverordnung keineswegs, dass sich das Ermessen bezüglich der Ausrichtung
einer Zulage auf die Höhe des Stundenansatzes beschränkt. Wie der Vorrichter in
seiner Stellungnahme zutreffend festgehalten hat, entspricht es der ständigen
Praxis sowohl des Straf- als auch des Appellationsgerichts, dass für anwaltliche
Einsätze an Samstagen während der üblichen Bürozeiten keine Zuschläge auf das
Honorar ausgerichtet werden (zuletzt bestätigt in AGE HB.2019.52 vom 12. August
2019 in Sachen L. I.). Dies entspricht auch der Regelung für die Angestellten
des Kantons Basel-Stadt, welche nur an Sonn- und Feiertagen Anspruch auf eine
Zulage haben (§ 27 der Arbeitszeitverordnung; SG 162.000). Was die Beschwerdeführerin
aus den angeführten Richtlinien betreffend Entschädigung der
Übersetzungsdienste in der Verwaltung und an den Gerichten des Kantons
Basel-Stadt für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Wie sie korrekt
zitiert, gilt der erhöhte Stundensatz für Dolmetscher für Nachtarbeit sowie
Einsätze an Sonn- und Feiertagen, nicht aber für Samstage, womit in dieser
Frage gerade keine Ungleichbehandlung von Dolmetschern und Anwälten gegeben
ist. Dass die Verteidigerin die unterschiedlichen Regelungen der
Staatsanwaltschaft einerseits und der Gerichte andererseits als unbefriedigend
betrachtet, ist nachvollziehbar, eine Änderung der Praxis auf der einen oder
anderen Seite müsste jedoch grundsätzlich und gesamthaft erfolgen.
5.3 Demzufolge
ist die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin abzuweisen. Auf die Auferlegung
einer separaten Entscheidgebühr wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Haftbeschwerde von A____ wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Die Beschwerde von B____ betreffend ihre Entschädigung
wird abgewiesen.
Der amtlichen Verteidigerin, B____,
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘383.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 20.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 108.10
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).