Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.52
URTEIL
vom 16.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. August 2019
betreffend Verlängerung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Aufgrund eines
anonymen Hinweises vom 3. Juli 2019 hat das JSD, Bevölkerungsdienste und Migration,
Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit, am 18. Juli 2019 im Restaurationsbetrieb
[...] eine Kontrolle durchgeführt. Bei der Kontrolle räumte A____ ein, dass er
keine Papiere habe. Sodann stellte er ein Asylgesuch. Um 10.15 Uhr wurde er
festgenommen. Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 17.
Oktober 2019 über ihn verfügt, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil VGE
AUS.2019.42 vom 19. Juli 2019 genehmigt hat, allerdings bloss bis zum 17.
August 2019. Am 9. August 2019 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Haft
bis 16. November 2019 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis
Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung
für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss
Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn
sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch
einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-
oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine
frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in
einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht
wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Weitere Haftgründe sind das
Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht
sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), und die
Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ein Haftgrund
liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an
Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird
oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 –77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
2.1 Vorliegend
hat die Schwarzarbeitskontrolle den Beurteilten im Restaurationsbetrieb [...]
betroffen. Gemäss den Beobachtungen der Kontrolleure habe der Beurteilte dort
gearbeitet – was er bestreitet, und er habe sich der Kontrolle durch Flucht zu
entziehen versucht, was er ebenfalls bestreitet. Die Sache wurde der
Staatsanwaltschaft überwiesen, und diese hat ihn wegen rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt.
Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge sei er am 28. oder 29. Juni
2019 mit dem Zug von Italien her in die Schweiz eingereist. Den Schwarzarbeitskontrolleuren
gegenüber hat er eingeräumt, er sei illegal via Griechenland und Italien
gereist. Ihnen und auch dem Migrationsamt hat er erklärt, er habe sich erst von
der mühsamen Reise erholen wollen, bevor er das Asylgesuch einreiche; er gehöre
dem kurdischen Jugendverein […] an. Dies hat der Beurteilte anlässlich der
heutigen Verhandlung bekräftigt. Es müssten in der Türkei noch Dokumente
bereitgestellt und zu ihm übermittelt werden. Ein Anwalt kümmere sich darum.
Dessen Namen will der Beurteilte indessen nicht nennen.
Somit ist
festzuhalten, dass im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG der Beurteilte sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Auch unter Berücksichtigung einer mühsamen
Reise war die Einreichung des Asylgesuchs früher möglich und zumutbar gewesen;
das Migrationsamt führt zutreffend aus, dass er dies innert einer Woche nach
der Einreise hätte tun können. Sodann fällt auf, dass – jedenfalls gemäss den
Beobachtungen der Schwarzarbeitskontrolle – der Beurteilte sich der Kontrolle zunächst
zu entziehen versucht hat; dem widerspricht allerdings der Beurteilte und macht
geltend, er hätte ohne weiteres fliehen können, habe aber absichtlich davon
abgesehen. Die Frage braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Jedenfalls hat er das Asylgesuch erst gestellt, als die Kontrolle dann
tatsächlich durchgeführt wurde; zu einem Zeitpunkt also, als er zufolge seiner
illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts (und der vermuteten
Schwarzarbeit) im Falle des Betroffenwerdens unausweichlich mit einer
Wegweisung und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musste. Die
gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist somit gegeben. Die
daraus folgende gesetzliche Fiktion, dass der Beurteilte mit dem Gesuch
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden, liess sich anlässlich der ersten Haftüberprüfung durch den
Einzelrichter vom 16. August 2019 gestützt auf die damals vorliegenden
Tatsachen nicht umstossen. Nichtsdestotrotz musste schon damals gesagt werden,
dass der Beurteilte persönlich einen positiven Eindruck und soweit ersichtlich
keine widersprüchlichen Angaben gemacht hat; daher wurde die Haft bloss für
einen Monat bestätigt statt wie verfügt für drei Monate.
2.2 Zwischenzeitlich
hat im Asylverfahren eine Anhörung durch das SEM stattgefunden, und zwar in
türkischer Sprache. Laut einer Aktennotiz des SEM vom 8. August 2019 habe der
Gesuchsteller bei der Rückübersetzung erklärt, dass der Dolmetscher falsch
übersetzt habe. Er habe jede seiner im Protokoll festgehaltenen Antworten
bemängelt und habe versucht, Anmerkungen anzubringen. Der Gesuchsteller habe
mehrmals nach der ethnischen Zugehörigkeit des Dolmetschers gefragt. Da ihm die
Antwort darauf verweigert worden sei, habe er in der Folge darauf bestanden,
dass die Anhörung in Kumanci stattfinden solle. Die Rechtsvertretung habe ihm
nahe gelegt, das Protokoll nicht zu unterzeichnen. Laut einem E-Mail des SEM
vom selbigen Tag muss die Anhörung in Kumanci neu disponiert werden. Die
Verfügbarkeiten von Dolmetschern sei heikel. Ein Negativentscheid sei möglich,
ein Nichteintretensentscheid hingegen nicht.
Die gesetzliche
Fiktion der Missbräuchlichkeit des Asylgesuchs lässt sich somit nicht aufrecht
erhalten sondern wird umgestossen durch die Tatsache, dass das Asylgesuch nun
eingehend geprüft wird und kein Nichteintretensentscheid mehr in Frage steht.
Die Ernsthaftigkeit des Gesuchs wird untermauert durch das Bestreben des
Gesuchsteller nach korrekter Übersetzung sowie die Absichten des Beurteilten,
sich im Falle einer Haftentlassung auf dem Empfangszentrum melden und im Falle
eines negativen Asylentscheids Beschwerde dagegen erheben zu wollen, welche
Absichten der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung glaubhaft
bekräftigt hat.
2.3 Damit
ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG weggefallen. Es ist kein
anderer Haftgrund ersichtlich. Folglich ist die Haft unzulässig und der
Beurteilte daraus zu entlassen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Vorbereitungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.