Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.211
Verfügung vom 14. November 2018
Beweistauglichkeit des
psychiatrischen und neurologischen Gutachtens verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1960 geborene und aus [...] stammende Beschwerdeführer
ist verheiratet und hat zwei Kinder (Jg. 1997; 2001). Seit dem 14. August
2000 ist er als Sachbearbeiter Patienten Services in einem Vollzeitpensum in
der [...]klinik des [...]spitals Basel tätig (IV-Akte 2).
b) Mit Anmeldung vom 25. November 2016 meldete sich der
Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf subakute zerebrale Ischämien im Gyrus prae-/postcentralis
seit 12. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an
(IV-Akte 2).
c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere
Abklärungen. Insbesondere holte sie zum Zwecke der medizinischen und
erwerblichen Abklärung die Arztberichte der behandelnden Hausärztin Dr. C____,
FMH Innere Medizin, ein. Des Weiteren bat die Beschwerdegegnerin die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Informationen zur gesundheitlichen
Einschränkung des Beschwerdeführers.
d) Nach wiederholten stationären Aufenthalten des
Beschwerdeführers im D____ Basel (D____), weiteren Abklärungen und auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab die Beschwerdegegnerin
eine neurologische und psychiatrische Begutachtung bei Dr. E____, FMH
Neurologie und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beide
zertifizierte medizinische Gutachter SIM, in Auftrag (Mitteilungen vom
3. November 2017 und 6. November 2017, IV-Akten 35 und 36).
e) Gestützt auf das in der Folge erstellte Gutachten teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2018
mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 51). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 Einwand (IV-Akte 58) und reichte am
31. Juli 2018 die Begründung ein. Der Begründung legte der
Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des D____ vom 6. Juli 2018, einen
Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. G____, FMH Neurologie vom
11. Juli 2018 und einen Untersuchungsbericht der Memory Clinic des H____
Spitals vom 16. Juli 2018 bei (IV-Akte 62). Mit Schreiben vom
9. August 2018 und 27. September 2018 liess der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin in Ergänzung seines Einwandes vom 14. Juni 2018 einen
KG-Eintrag vom 8. August 2018 und einen weiteren Arztbericht vom
21. September 2018 von Dr. G____ und einen ambulanten Bericht des D____
(schlafmedizinische Untersuchung) vom 17. September 2018 zukommen
(IV-Akten 64 und 72).
f) In der Folge wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an die
beiden Gutachter Dr. E____ und Dr. F____ und bat diese, zu den
Einwänden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuen Berichte
Stellung zu nehmen (IV-Akten 68 und 69). Gestützt auf die durch Dr. E____
erstellte Stellungnahme vom 18. September 2018 (IV-Akte 70) und den
Bericht des RAD vom 12. November 2018 (IV-Akte 77) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2018 an ihrem Vorbescheid
fest (IV-Akte 80).
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 wird beantragt, es
sei die Verfügung vom 14. November 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen.
Eventualiter sei durch das Gericht ein neurologisches/neuropsychologisches
Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu
ermitteln.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 18. Februar 2019 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 7. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 14. November 2018
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____
und Dr. F____ vom 14. März 2018 (IV-Akte 44) sowie auf die ergänzende
Stellungnahme von Dr. E____ vom 18. September 2018 (IV-Akte 70) und
die beiden Stellungnahmen des RAD vom 10. April 2018 und 12. November
2018 (IV-Akten 49 und 77).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe
einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Unrecht verneint und es sei ihm ab
dem 1. Juni 2017 eine Viertelsrente auszurichten. Dazu führt er im Wesentlichen
aus, es würden sich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen und Indizien
präsentieren, welche die Überzeugungskraft des bidisziplinären Gutachtens im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erschüttern vermögen. Deshalb könne nicht
auf das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ abgestellt werden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die
IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und
Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der
Beschwerdegegnerin –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich
darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen
notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das
Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren
hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122
V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere
medizinische Begutachtungen veranlassen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.5.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
3.6.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem
Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.1).
3.7.
Gerichtliche Gutachten werden nur in Ausnahmefällen angeordnet. Wenn
sich anschliessend an ein Gutachten möglicherweise weitere Abklärungsnotwendigkeiten
ergeben, beispielsweise aus einer anderen medizinischen Fachrichtung oder in
erwerblicher Sicht, ist eine Rückweisung an die IV-Stelle sinnvoller als ein
gerichtliches Gutachten.
4.1.
4.1.1. In seinem neurologischen Gutachten vom 14. März 2018
stellte Dr. E____ folgende Diagnosen (IV-Akte 44, S. 11):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
eine diskrete
Hemisymptomatik rechts
diskrete
kognitive Beeinträchtigung mit Kompromittierung der Konzentrationsfähigkeit auf
Dauer bei
· St. n. zerebrovaskulärem Ereignis am
12. Juni 2016 mit Ischämie im Gyrus prae/postcentralis links
· Zustand nach möglichem TIA im
vertebrobasilärem Stromgebiet am 11. März 2017
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Keine
Dr. E____ hielt in seinem Gutachten fest, beim
Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach zerebrovaskulärem Ereignis am
12. Juni 2016 mit Ischämie im Bereich des Gyrus prae/postcentralis links (ischämischer
Schlaganfall) mit vorübergehender Gefühlsstörung im Bereich des rechten Arms.
Möglicherweise sei es am 11. März 2017 zu einem zweiten Ereignis mit TIA (transitorisch
ischämischer Attacke; Streifung) im vertebrobasilären Stromgebiet gekommen. Aus
rein neurologischer Sicht würden als Folge der oben erwähnten Ereignisse anhand
der klinisch-neurologischen sowie der verhaltensneurologischen Untersuchung
aber nur diskrete Befunde bestehen. Insgesamt sei von einer diskreten Beeinträchtigung
auszugehen, deren Ursache einerseits mögliche Folge der zerebrovaskulären
Ereignisse darstellen, andererseits aber auch mögliche Folge seelischer
Interferenzen sein könnte (IV-Akte 44, S. 12 f.).
4.1.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum
Schluss, dass nur von einer geringgradigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
in seiner Berufstätigkeit, in Haushalt und Freizeit auszugehen sei. Aus rein
neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass ab zwei Wochen nach dem ersten
Ereignis, also in etwa ab Ende Juni 2016, durchgehend eine Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit von 95 % bestanden habe und die
Arbeitsunfähigkeit damit auf maximal 5 % einzuschätzen sei. Die
darüberhinausgehende Beeinträchtigung lasse sich organisch nicht erklären. Die
aktuell ausgeübte Tätigkeit am Empfang/Administrationsbereich des [...]spitals
Basel sei als den Beschwerden angepasst zu bezeichnen. Die allfälligen Folgen
der Katastrophisierung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit
seien durch den Psychiater zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht würden sich keine
weiteren therapeutischen Massnahmen aufdrängen (IV-Akte 44,
S. 12 f.).
4.1.3. Sodann stellte Dr. F____ in seinem Gutachten vom 14. März
2018 folgende Diagnose (IV-Akte 44, S. 18 f.)
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Status nach anamnestisch
in den Akten erwähntem Erschöpfungszustand, diagnostisch wahrscheinlich ICD:10
F48
Dr. F____ führt zu seiner Diagnose aus, beim
Beschwerdeführer würden keine schweren psychiatrischen Symptome vorliegen. Eine
eigentliche psychiatrische Erkrankung gemäss ICD:10 habe nie vorgelegen. Die
von der behandelnden Psychosomatikerin Dr. I____, FMH Allgemeine Innere
Medizin und FA psychosomatische und psychosoziale Medizin, gestellte Diagnose
eines psychosomatischen Erschöpfungszustandes könne aufgrund der heutigen
Untersuchungsbefunde nicht mehr festgestellt werden (IV-Akte 44, S. 22).
4.1.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum
Schluss, die Arbeit in der Administration des [...]spitals Basel sei für den
Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht adäquat. Aus psychiatrischer
Sicht würden keine Befunde bestehen, weswegen der Beschwerdeführer nicht zu
100 % in seiner Tätigkeit eingesetzt werden könne. Aus diesem Grund sei
von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 44, S. 23).
4.2.
4.2.1. In der Konsensbeurteilung vom 14. März 2018 erklärten
die beiden Gutachter, aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdeführer
keine Psychopathologie vor, die gemäss ICD:10 zu einer Diagnose führen würde.
Bis zum zerebrovaskulären Insult habe sich der Beschwerdeführer in der
erweiterten Bandbreite dessen, was als gesund betrachtet werde, verhalten. In
den Akten würden sich in Bezug auf den Verlauf keine psychiatrischen Diagnosen,
die gemäss ICD:10 codiert sind, finden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe es
sich nie um eine eigentliche depressive Episode oder eine generalisierte
Angststörung oder eine andere, auch organisch bedingte psychiatrische
Erkrankung gehandelt, unter welcher der Beschwerdeführer litt. Im Vordergrund
stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit die aus somatischer Sicht zu beurteilenden
Einschränkungen und deren Folgen in Bezug auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus neurologischer Sicht bestehe eine
5 %-ige Beeinträchtigung (IV-Akte 44, S. 26 f.).
4.2.2. Am 10. April 2018 nahm der RAD eine Würdigung des bidisziplinären
neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vor und bestätigte die Beurteilung der
Gutachter (RAD-Bericht vom 10. April 2018, IV-Akte 49).
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
gutachterliche Würdigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermöge
nicht zu überzeugen und stelle somit keine rechtsgenügliche Grundlage für einen
Entscheid dar. Aus diesem Grund sei vorliegend auf die Abklärungsergebnisse der
Memory Clinic des H____ Spitals abzustellen, welche eine deutlich erhöhte
Ermüdbarkeit und eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik beim Beschwerdeführer ausweisen
würden (Beschwerde vom 13. Dezember 2018, S. 12). Diese finde im
Gutachten von Dr. E____ keine Erwähnung und fliesse demzufolge nicht in
seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein. Vor diesem Hintergrund präsentiere
sich die gutachterliche Abklärung Dr. E____s als nicht vollständig
(Einwand des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2018, IV-Akte 62,
S. 2 f.).
5.1.2. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer erstmals vom 12. Juni 2016 bis zum 15. Juni 2016
aufgrund einer Schwäche und eines zehn Minuten anhaltenden Kribbelgefühls im
rechten Arm sowie eines Kraftverlustes stationär im D____ auf der Klinik für [...]
hospitalisiert war. Beim Beschwerdeführer diagnostizierte man daraufhin
subakute zerebrale Ischämien im Gyrus prae-/postcentralis und eine arterielle
Hypertonie. Ein MRI des Schädels zeigte punktförmige, subakute Infarkte des
Gyrus prae- und postcentralis (Austrittsbericht des D____ vom 21. Juni
2016, IV-Akte 3). 2017 hatte der Beschwerdeführer erneut den Verdacht auf ein
akutes zerebrales Ereignis und war vom 1. Januar 2017 bis 13. März
2017 erneut zur Behandlung im D____. Der Beschwerdeführer klagte unter anderem
über plötzliche Ohrengeräusche auf dem linken Ohr, Schwindel, Druck im Kopf und
passagere Kribbelparästhesien in der ganzen linken Hand. Bei unauffälligem Neurostatus
wurde im Zusammenhang mit den erhobenen Befunden eine transitorisch ischämische
Attacke im vertebrobasilären Stromgebiet links als Ursache für die passagere
Symptomatik als möglich erachtet (Austrittsbericht des D____ vom 13. März
2017, IV-Akte 19, S. 8 ff.).
5.1.3. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Memory
Clinic des H____ Spitals vom 16. Juli 2018 wurde beim Beschwerdeführer sodann
ein kognitiver Normalbefund bei subjektiv deutlich reduzierter kognitiver
Belastbarkeit, eventuell als Folge der stattgehabten zerebralen Ischämien diagnostiziert.
Als Differentialdiagnose wurde eine chronische berufliche Überlastung genannt.
Bei der Fatigue Skala für Motorik und Kognition würden die Eigenangaben einer
mittelschweren kognitiven (FSMC-cog: 31/50) sowie einer mittelschweren
motorischen (FSMC-mot: 29/50) Fatigue-Symptomatik entsprechen. Klinisch
imponiere eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit gegen Ende der Testuntersuchung.
Es sei folglich davon auszugehen, dass sich eine verminderte Belastbarkeit mit
ausgeprägter Fatigue-Symptomatik sowie Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit
unter Alltagsbedingungen (Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit über längere
Zeiträume sowie unter Ablenkung, Zeitdruck und Multitasking) stärker auf das
Leistungsniveau auswirken könnten, als sich dies unter den optimalen
Rahmenbedingungen einer Testuntersuchung (zeitlich auf ca. zwei Stunden
begrenzt, klar strukturiert, ablenkungsfrei, serielle Aufgaben) objektivieren
lassen würden (IV-Akte 62, S. 4-7). Gegen diesen Untersuchungsbericht wendet
die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E____ – zwar
zu Recht ein, dass es sich bei der Fatigue Skala, auf welcher die
Untersuchungsergebnisse basieren, um eine Selbstbeurteilungsskala handle und
diese damit lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe (IV-Akte
70). Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass schon die behandelnden Ärzte
beim Beschwerdeführer eine Fatigue-Symptomatik feststellten. Aus diesem Grund kann
der Untersuchungsbericht der Memory Clinic nicht einfach als unerheblich abgetan
werden.
5.1.4. So hielt Dr. C____ in ihrem Arztbericht vom
24. Dezember 2016 fest, der Beschwerdeführer entwickle unter Belastung
häufig eine Somatisierung. Die somatischen Einschränkungen nach der zerebralen
Ischämie seien zwar nicht objektivierbar, hingegen leide der Beschwerdeführer
seither unter einer erheblichen Fatigue und Belastungsinsuffizienz (IV-Akte 7,
S. 2 ff.). Auch in ihrem Arztbericht vom 14. April 2017 hielt
Dr. C____ erneut eine anhaltende Fatigue und eine verminderte
Belastbarkeit des Beschwerdeführers fest, wobei die Ermüdbarkeit mittlerweile
schneller auftrete (Arztbericht vom 8. Juni 2017, IV-Akte 24,
S. 1 ff.).
5.1.5. Die behandelnde Psychosomatikerin Dr. I____
diagnostizierte eine zerebrale Durchblutungsstörung i.S. TIA 6/2016, eine
arterielle Hypertonie und ebenfalls ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom
und eine Selbstüberforderungstendenz. Der Beschwerdeführer wirke erschöpft und
traurig. Initial habe er gestresst erschienen. Gegenwärtig erlerne er
Copingstrategien bei Stress. Aufgrund seiner hohen Leistungsbereitschaft bringe
er sich aber immer wieder in erschöpfende Situationen (Arztbericht [undatiert],
Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2017, IV-Akte 22,
S. 2 ff.).
5.1.6. Zweifelsfrei ist den Arztberichten zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer wiederholt eine Fatigue-Symptomatik diagnostiziert wurde. In
der gutachterlichen Beurteilung fällt nun aber auf, dass sich die Gutachter bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich auf Aussagen
zu möglichen Ursachen der Fatigue-Symptomatik beschränken. Zum einen hielt Dr. E____
in seinem neurologischen Gutachten fest, dass insgesamt von einer diskreten
Beeinträchtigung auszugehen sei, deren Ursache einerseits eine mögliche Folge
der zerebrovaskulären Ereignisse darstellen könne, andererseits aber auch
möglicherweise Folge seelischer Interferenzen sei. Zum anderen führte Dr. F____
in seinem psychiatrischen Gutachten aus, dass in den Akten von einem
psychosomatischen Erschöpfungszustand gesprochen werde. Diese Diagnose werde im
ICD:10 nicht codiert. Es finde sich im ICD:10 F48 aber der Erschöpfungszustand
als zur Diagnose der Neurasthenie zugehörige Diagnose. Da in den Akten nie von
einer affektiven Störung im Sinne einer Depression oder einer Angsterkrankung
die Rede gewesen sei und auch der Beschwerdeführer verneine, je an einer
affektiven Störung gelitten zu haben, müsse er annehmen, dass es sich um einen
Erschöpfungszustand in der Folge des zerebrovaskulären Insults gehandelt habe
und er somit mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrheitlich organisch bedingt
gewesen sei. Dieser psychophysische Erschöpfungszustand sei mit Ängsten, Traurigkeit
und Unsicherheit einhergegangen, ohne aber je als eigenständige affektive
Störung klassifiziert und als behandlungsbedürftig erachtet worden zu sein (IV-Akte
44, S. 18 f.). Gestützt darauf wendet die Beschwerdegegnerin ein, die
Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers könne nicht ohne Weiteres auf den
Schlaganfall des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Dies insbesondere
deshalb, da sich auch die Memory Clinic in Bezug auf die Ursache der Ermüdbarkeit
nicht festzulegen vermochte. Andere Ursachen für die Ermüdbarkeit als die
Ischämien seien deshalb nicht ausgeschlossen. Beispielsweise habe die Memory
Clinic auch andere mögliche Ursachen wie eine berufliche Überlastung, die
Folgen einer Schlafstörung oder die Folgen einer beruflichen Überlastung
diskutiert (Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019, S. 3 f.).
Davon ausgehend, dass die Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich auf
andere Ursachen als die Ischämien zurückzuführen sei, schliessen die Gutachter
und die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
der Höhe von 5 %. Inwiefern sich die Fatigue-Symptomatik bzw. die
Erschöpfungszustände unabhängig von deren Ursache aber tatsächlich auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, vermögen die Gutachter nicht schlüssig
darzulegen. Gerade dies hätte die Beschwerdegegnerin aber umfassend prüfen müssen.
An dieser Stelle sei anzumerken, dass auch dem Untersuchungsbericht der Memory
Clinic keine Angaben dazu entnommen werden können.
5.1.7. Die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte
erscheinen überdies plausibel und lassen sich auch mit dem Arbeitgeberbericht
in Einklang bringen. So teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall am 11.
Juni 2016 eine Woche ausgefallen sei, danach aber wieder 100 % gearbeitet habe.
Ab dem 1. September 2016 sei er dann teilarbeitsunfähig gewesen. Zur Tätigkeit
des Beschwerdeführers gehörten im Wesentlichen der Schalter- und Telefondienst,
der Patientenempfang und die Patientenaufnahme inklusive der Stammdatenpflege
im SAP und die Termdispo. Sodann übte der Beschwerdeführer administrative
Schnittstellen-Tätigkeiten aus. Diese Arbeiten würden grosse Konzentration und
Aufmerksamkeit, grosse Sorgfalt, ein grosses Auffassungsvermögen sowie ein
mittleres Durchhaltevermögen erfordern (Fragebogen vom 6. Februar 2017; IV-Akte
11, S. 3 ff.). Den Standortbestimmungen, welche der Arbeitgeber mit
dem Beschwerdeführer nach dessen Schlaganfall durchgeführt hat, ist zu
entnehmen, dass im Rahmen einer Come back-Begleitung versucht wurde, das
richtige Arbeitspensum für den Beschwerdeführer zu finden. Dabei wurde zu
Beginn ein Arbeitspensum von 70 % und ab 1. Juni 2017 ein Arbeitspensum
von 60 % als für den Beschwerdeführer angemessen erachtet. Die Reduktion
von 70 % auf 60 % sei ein sinnvoller Schritt gewesen und es gehe dem
Beschwerdeführer damit gesundheitlich deutlich besser (Standortbestimmungen vom
21. Februar 2017, 13. April 2017, 23. Mai 2017, 27. Juni
2017, 7. September 2017 und 7. Dezember 2017; IV-Akten 15, 20, 26,
27, 33 und 39). Sodann wies der Vorgesetzte des Beschwerdeführers darauf hin,
dass der Beschwerdeführer vor dem Hirninfarkt seine Arbeit bei einem
Vollzeitpensum ohne Leistungseinbussen oder sonstige Beeinträchtigungen habe
leisten können. Nach dem Hirninfarkt sei er viel rascher ermüdet (E-Mail vom
12. Dezember 2018, BB 3). Wie von der Beschwerdegegnerin hiergegen
geltend gemacht, trifft es zwar zu, dass es sich bei einem Vorgesetzten nicht
um einen Eingliederungsfachmann handelt, jedoch können seine Beobachtungen
immerhin als Indiz in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet
werden.
5.2.
5.2.1. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die von
Dr. E____ postulierte Leichtgradigkeit der kognitiven Defizite in
Verbindung mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 5 %
erscheine als nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb
gestützt auf die Arztberichte von Dr. G____ und gestützt darauf, wie sie
sich in der Realität präsentieren würden – mit 40 % zu quantifizieren. Dr. G____
wurde von Dr. C____ für eine neurologische Beurteilung und eine ambulante
neurologische Betreuung des Beschwerdeführers beigezogen (IV-Akte 62,
S. 8). In ihrem Arztbericht vom 11. Juli 2018 hielt sie fest, eine
Arbeitsfähigkeit von 60 % erscheine ihr als angemessen, damit es im
Verlauf nicht zu einer Dekompensation der Situation komme (IV-Akte 62,
S. 8-10). Des Weiteren wendet Dr. G____ ein, die neurologische
Einschätzung von Dr. E____, dass beim Beschwerdeführer praktisch kein
negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (lediglich 5 %), sei
für sie anhand der aktuellen klinischen und vor allem neuropsychologischen
Befunde nicht nachvollziehbar, auch unter der Berücksichtigung der Tätigkeit
des Beschwerdeführers, in der vor allem auch hohe Anforderungen an die geteilte
Aufmerksamkeit gestellt würden. Vielmehr scheine eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 40 % der Realität zu entsprechen (KG-Eintrag vom
8. August 2018, IV-Akte 64, S. 2).
Von Dr. C____ wurde die zumutbare Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wie folgt eingeschätzt: vom 27. September 2016 bis
31. Oktober 2016 60 %, vom 1. November 2016 bis
30. November 2016 70 %, vom 1. Dezember 2016 bis
31. Dezember 2016 erneut 60 % und vom 1. Januar 2017 bis
31. Januar 2017 ebenfalls 60 % (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
24. Dezember 2016, IV-Akte 7, S. 23). Vom 1. Februar 2017 bis zum
28. Februar 2017 bescheinigte Dr. C____ sodann eine zumutbare Arbeitsfähigkeit
von 70 %. Dies gelte ebenfalls für die Zeiträume vom 1. März 2017 bis
zum 15. April 2017 und vom 16. April 2017 bis zum 31. Mai 2017 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 14. April 2017 IV-Akte 19, S. 1-7). Im entsprechenden Arztbericht
hielt Dr. C____ zu ihrer Einschätzung fest, es sei aktuell unklar, ob der
Beschwerdeführer zu 60-70 % arbeitsfähig bleibe oder ob er sein Pensum
wieder steigern könne (IV-Akte 19, S. 3). Schliesslich attestierte
Dr. C____ dem Beschwerdeführer mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
8. Juni 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli
2017 zunächst eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %, passte diese
jedoch für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2017 auf
60 % an (Arztbericht vom 8. Juni 2017, IV-Akte 24,
S. 1 ff.).
Daneben hielt Dr. I____ in ihrem Arztbericht fest, dass
der Beschwerdeführer seit November 2016 mit einem Pensum von 70 % zur
Zufriedenheit seines Arbeitgebers arbeite. Eine Erhöhung des Pensums auf
80 % könne versucht werden. Es bestehe allerdings die Gefahr, dass sich
der Beschwerdeführer aufgrund seines Leistungsanspruchs dabei aber wieder
überfordere, da er immer auch die Arbeit seiner Arbeitskollegen miterledigen
wolle (Arztbericht [undatiert], Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2017, IV-Akte 22, S. 2 ff.).
5.2.2. In seiner Stellungnahme vom 18. September 2018
hielt Dr. E____ zur Einschätzung von Dr. G____ fest, dass sich ihre
Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausschliesslich auf die
Angaben des Beschwerdeführers abstütze. Ebenso würden auch die Beurteilungen
durch die Memory Clinic ausschliesslich auf subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers basieren (IV-Akte 70). Zudem könne eine derartige
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von Dr. C____ festgestellt worden
sei, nach eingehendem Studium der Akten sowie einer Untersuchung des Beschwerdeführers
nicht postuliert werden (Gutachten vom 14. März 2018; IV-Akte 44,
S. 25).
5.2.3. Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass die medizinischen
Einschätzungen der Gutachter Dr. E____ und Dr. F____ und die der
behandelnden Ärzte nicht unwesentlich voneinander abweichen, wobei sich die
behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit allerdings nicht klar festzulegen
vermochten. So schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wechselnd
mit 60 % und 70 % ein, während auch eine Erhöhung auf 80 %
diskutiert wurde. Insoweit kann auch diesen Einschätzungen nicht ohne Weiteres
gefolgt werden. Wie im Gutachten und in der Stellungnahme von Dr. E____
richtigerweise erwähnt wird, sind Beurteilungen von behandelnden Ärzten ohnehin
mit Vorbehalt zu würdigen (IV-Akten 44, S. 25; 70, S. 3), da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Dennoch vermögen die
bei den Akten liegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte und der Untersuchungsbericht
der Memory Clinic die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. E____ und Dr. F____
in Frage zu stellen. Insgesamt ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass
die bei ihm diagnostizierte erhöhte Ermüdbarkeit bzw. die Fatigue-Symptomatik
im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt wurde. Es
erscheint daher immerhin zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur im Umfang von 5 % eingeschränkt ist, wie dies
von den Gutachtern postuliert wird.
6.1.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf das Gutachten von Dr. E____
und Dr. F____ vom 14. März 2018 (IV-Akte 44) nicht abgestellt werden
kann. Die vorliegenden medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte
Dr. C____ und Dr. I____ – namentlich die Ausführungen zur Fatigue-Symptomatik
des Beschwerdeführers – sowie der neuropsychologische Untersuchungsbericht der
Memory Clinic des H____ Spitals sind geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit
des Gutachtens von Dr. E____ und Dr. F____ hervorzurufen; dies
namentlich deshalb, weil sich Dr. E____ und Dr. F____ nicht fundiert
mit der Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine
Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt haben.
Somit entspricht das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ nicht
den bundesgerichtlichen Anforderungen und kann darum nicht als beweistauglich
angesehen werden (vgl. Erwägung 3.5. hiervor). Andererseits kann auch nicht
ohne Weiteres den Einschätzungen von Dr. G____ und Dr. C____ gefolgt
und von einer 60 %-igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Der Sachverhalt ist damit nur ungenügend abgeklärt (vgl. Erwägung 3.3.
hiervor). Damit ein ganzheitliches Bild des Gesundheitszustands entsteht und
insbesondere um die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
beurteilen zu können, ist erneut eine psychiatrische und neurologische
Begutachtung durchzuführen, welche den bundesgerichtlichen Anforderungen
genügt, um eine umfassende Beurteilung sicherzustellen. Insbesondere sind die
Auswirkungen der Fatigue-Symptomatik bzw. des Erschöpfungszustandes des
Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit genauer abzuklären. Gegebenenfalls
ist dazu eine weitere medizinische Disziplin in die Begutachtung einzubeziehen.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die eine Begutachtung
unter Beteiligung der genannten Disziplinen in Auftrag geben muss. Die
Begutachtung hat durch andere Gutachter als Dr. E____ und Dr. F____ zu
erfolgen. Das Gutachten selbst muss sich über das Gesamtbild äussern und eine
sorgfältige Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 beinhalten.
6.2.
Entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist vorliegend
kein gerichtliches Gutachten einzuholen. Aus den vorstehenden Erwägungen
erhellt, dass wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt
wurden, so dass die Sache im Sinne von BGE 137 V 210, 264 f.
E. 4.4.1.4 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie
ergänzende Abklärungen vornimmt und anschliessend über einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers neu entscheidet.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 14. November 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG).
7.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen
(wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Verfügung vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache zur
weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--
Die Beschwerdegegnerin zahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- zuzüglich
CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
C. Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: