Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.205
ENTSCHEID
vom 20.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 16. November 2018
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Am 16. November
2018 wurde A____ durch die Polizei vorläufig festgenommen, weil er im Verdacht
stand, die Fensterfront eines Restaurants an der Grünpfahlgasse besprayt zu
haben. Vor seiner Entlassung wurde A____ polizeilich einvernommen und
erkennungsdienstlich behandelt, wobei ihm auch ein Wangenschleimhautabstrich
(WSA) abgenommen wurde. Ferner wurden ein Mobiltelefon, CHF 600.–, eine Farbspraydose
(grau), ein Sprühkopf und diverse Plastikhandschuhe, die er auf sich getragen
hatte, beschlagnahmt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung an der [...]strasse 134
vom gleichen Tag wurden überdies eine Schablone und diverse Fotoaufnahmen von
Graffitis beschlagnahmt. Am 20. November 2018 verlangte A____ die Siegelung
aller beschlagnahmter Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft kam diesem Gesuch
nach und stellte am 23. November 2018 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch
um Entsiegelung.
Am 26. November
reichte A____, vertreten durch [...], eine Beschwerde ein betreffend „Befehl
zur Hausdurchsuchung vom 16. November 2018“ mit folgenden materiellen
Rechtsbegehren: 1. Es sei der Befehl zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme allfälliger
Gegenstände vom 16. November 2018 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter
sei dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. 2. Die im Rahmen der Hausdurchsuchung
vom 16. November 2018 aufgefundenen und beschlagnahmten Gegenstände seien dem
Beschwerdeführer umgehend herauszugeben. […] 8. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten
der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. 9. Eventualiter sei für den Fall des
Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Vernehmlassung, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge vollumfänglich
abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik
verzichtet. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 hat die
Appellationsgerichtspräsidentin das Zwangsmassnahmengericht gebeten, das Appellationsgericht
über den Stand des Entsiegelungsverfahrens zu informieren und, falls vorhanden,
seinen diesbezüglichen Entscheid zuzustellen. Am 2. August 2019 ist die
entsprechende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2018 beim
Appellationsgericht eingegangen. Diese ist zu den Akten genommen worden, was
den Parteien mit Verfügung vom 5. August 2019 mitgeteilt worden ist.
Erwägungen
1.1 Der
Beschwerdeführer stützt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde auf
Art. 394 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Bei der angefochtenen
Verfügung handle es sich nicht um einen abgelehnten Beweisantrag. Sie stelle
vielmehr eine Zwangsmassnahme dar, welche als Zwischenentscheid nicht der
Berufung unterliege. Die Beschwerde sei deshalb das richtige Rechtsmittel. Mit
der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahme von Gegenständen
greife die Beschwerdegegnerin in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein,
namentlich in die Eigentumsgarantie sowie in seinen grundrechtlichen Anspruch
auf Achtung seines Privatlebens. Zum Schutze seiner Rechte habe der
Beschwerdeführer ein klares, aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, dass die
Verfügung vom 16. November 2018 aufgehoben werde und ihm die während der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände wieder ausgehändigt würden.
1.2 Mit
diesen Ausführungen blendet der Beschwerdeführer aus, dass er am 20. November
2018 die Siegelung aller beschlagnahmter Gegenstände verlangt hat. Die
Staatsanwaltschaft ist diesem Gesuch nachgekommen und hat dementsprechend auch
die im vorliegenden Verfahren allein zur Diskussion stehenden, bei der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten diversen Fotoaufnahmen von Graffitis und die
Schablone gesiegelt. Ob insbesondere die Schablone einer Siegelung überhaupt zugänglich
gewesen wäre, ist fraglich, kann aber vorliegend offen bleiben, nachdem die
Staatsanwaltschaft das diesbezüglich durch den Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Gesuch gutgeheissen hat und das Zwangsmassnahmengericht auf das
Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vollumfänglich eingetreten ist (vgl.
dazu unten Ziff. 1.4). Nur am Rande ist deshalb darauf hinzuweisen, dass diese
Frage auch durch das Bundesgericht, soweit ersichtlich, bis anhin nicht
abschliessend beurteilt worden ist. Zwar hat es in einem Verfahren einen
kantonalen Entscheid, der zwischen entsiegelungsrelevanten und nicht
entsiegelungsrelevanten, direkt der Beschlagnahme unterliegenden Aufzeichnungen
und Gegenständen unterschieden hat, geschützt (BGE 144 IV 74). In einem anderen
Verfahren, in welchem es um die Entsiegelung diverser Waren und Möbelstücke
ging, ist es aber auf die Beschwerde gegen den Entscheid des als
Entsiegelungsgericht amtierenden Kantonsgerichts Schaffhausen grundsätzlich eingetreten,
ohne in den Erwägungen darauf hinzuweisen, dass solche Gegenstände nicht einer
Siegelung unterliegen könnten (BGer 1B_229/2017 vom 14. August 2017).
1.3 Vorliegend
ist zu prüfen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst
der Erhebung der vorliegenden Beschwerde auch die Siegelung der bei der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände verlangt hat und das
Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich eingetreten ist. Hierfür ist auf die folgenden Ausführungen des
Bundesgerichts in seinem Entscheid 1B_117/2012 vom 26. März 2012 hinzuweisen:
„3.1 Das
Obergericht liess die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die
Zulässigkeit der erneuten Sicherstellung im Siegelungsverfahren gerügt werden
könne, oder mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2011 hätte
geltend gemacht werden müssen, offen. Immerhin erwog es, dass dem Zwangsmassnahmengericht
im Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zukomme und deshalb nicht
einzusehen sei, weshalb die Rüge, die Sicherstellung sei rechtsmissbräuchlich,
in diesem Verfahren nicht zugelassen werden sollte. Gleichfalls müsse dieses
Argument im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Siegelung zulässig sein
(E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).
3.2 Die
Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen
Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungsbereich) anderen Rechtshelfen vorgeht
bzw. diese ausschliesst. (SCHMID, Praxiskommentar, RN. 6 zu Art. 248; DERSELBE,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, St. Gallen 2009, Fn. 274 S.
475; KELLER, a.a.O. Rz. 12 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O. RN. 61
zu Art. 248; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung,
St. Gallen 2011, Rz. 138 S. 62). Dementsprechend verweist Art. 264 Abs. 3 StPO
auf die Vorschriften über die Siegelung, soweit eine berechtigte Person geltend
macht, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, d.h.
Einwände gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO erhebt. Im Urteil 1B_354/2010 vom 8.
Februar 2011 (E. 1.3) ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen eine
Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten, weil der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Siegelung der Aufzeichnungen zu
verlangen und seine Einwände anschliessend im Entsiegelungsverfahren geltend
machen könne.
3.3 Fraglich
ist jedoch, was "andere Gründe" i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO und Art.
264 Abs. 3 StPO sind. Als solche werden insbesondere Geheimhaltungsinteressen
jeder Art anerkannt, z.B. Fabrikations-, Geschäftsgeheimnisse oder
schützenswerte Privatgeheimnisse (KELLER, a.a.O., N. 23 ff. zu Art. 248 StPO).
Dagegen ist streitig, ob darunter auch allgemeine Einwände gegen die
Durchsuchung fallen, wie namentlich das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts
oder eines genügenden Konnexes zum Strafverfahren (so THORMANN/BRECHBÜHL a.a.O.
N. 61 zu Art. 248) oder ob insoweit Beschwerde erhoben werden muss (so wohl
KELLER, a.a.O., Rz. 25 und Rz. 45 zu Art. 248 StPO). Die Botschaft des
Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
(BBl 2005 1239 zu Art. 247 E-StPO) ist nicht eindeutig, nennt sie doch als
Beispiel den Einwand, die Gegenstände enthielten "Geheimnisse ohne
Relevanz für das Verfahren". SCHMID (Praxiskommentar Rz. 6 zu Art. 248;
DERSELBE, Handbuch Fn. 274 S. 475) führt aus, dass Beschwerde zu ergreifen sei,
wenn die Beschlagnahme aus anderen als Geheimhaltungsgründen angefochten werde;
allerdings fasst er die Geheimhaltungsgründe weit, wird doch (in Rz. 1 zu Art.
248 StPO) auch der fehlende Bezug zur Strafsache als Siegelungsgrund erwähnt.
Immerhin ist
unstreitig, dass das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsentscheid prüfen
muss, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben sind
(CHIRAZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 42 f.
zu Art. 248 StPO), namentlich ob ein konkreter Tatverdacht vorliegt (Urteil
1B_354/2010 vom 8. Februar 2010 E. 1.3; insoweit zustimmend auch KELLER,
a.a.O., RN. 44 zu Art. 248 StPO). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es auch verpflichtet, die Untersuchungsrelevanz der zur
Beweissicherung beschlagnahmten und versiegelten Dokumente und Dateien zu
prüfen; die hierfür notwendige Triage muss vom Richter selbst vorgenommen
werden und darf nicht der Untersuchungsbehörde übertragen werden (BGE 137 IV
189 E. 5.1 S. 195 ff. mit Hinweisen). Dann aber muss es dem Berechtigten auch
gestattet werden, entsprechende Einwände im Entsiegelungsverfahren zu erheben,
und deshalb eine Siegelung der Dokumente und Dateien zu verlangen.
Aus
prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und
Abgrenzungsproblemen erscheint es sinnvoll, den Anwendungsbereich des
Siegelungsverfahrens weit zu fassen und sämtliche Einwände gegen die
Durchsuchung im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es dem Berechtigten im
Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die
sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern. In allen diesen
Fällen gewährleistet das Siegelungsverfahren einen adäquaten Rechtsschutz und
eine schnelle Klärung der Rechtslage.“
In seinem
(jüngeren) Entscheid 1B_336/2016 vom 11. November 2016 hat das Bundesgericht
unter anderem Folgendes ausgeführt: „Es liegt in der Natur der Sache, dass
Zwangsmassnahmen - hier ein Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl - stets
nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil der Betroffene erst
mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangt und die Eingriffe zunächst
zu erdulden hat. Demgegenüber steht dem Betroffenen im weiteren Verfahren
voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden wie hier im
Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und
Unterlagen mit Beschlag, kann er deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1
StPO). Findet sich die Strafverfolgungsbehörde damit nicht ab, kann sie beim
Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung beantragen (Art. 248 Abs. 2 und
3 lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren kann der Betroffene auch die
Rechtmässigkeit des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls bestreiten, da
es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel
ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139 - 141 StPO).“
1.4 Aus
diesen Urteilen des Bundesgerichts folgt, dass das Siegelungsverfahren dem
Beschwerdeverfahren vorgeht. Dies entspricht gemäss Schmid/Jositsch (Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 248 N 6) auch der
herrschenden Betrachtungsweise. Zumindest soweit das Zwangsmassnahmengericht
das Vorliegen „anderer Gründe“ bejaht hat, auf das Entsiegelungsgesuch
eingetreten ist und die gegen die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung erhobenen
Rügen akzessorisch geprüft hat, bleibt deshalb kein Platz für eine Beschwerde.
Wären beide Rechtsmittel parallel zulässig, würde die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher
Entscheide bestehen, was zu vermeiden ist. Die Appellationsgerichtspräsidentin
hat deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2018 beigezogen. Aus dieser ergibt
sich, dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen eines hinreichenden
Tatverdachts geprüft hat und dabei auch auf den Einwand der Verteidigung, der
Sachverhalt sei mit dem Geständnis und der Anhaltung des Beschuldigten in
flagranti geklärt und alle weiteren Ermittlungshandlungen seien widerrechtlich,
eingegangen ist und ihn verworfen hat. Ferner hat es festgehalten, dass andere
mildere Massnahmen nicht ersichtlich seien. Schliesslich hat es sich auch mit
dem Argument der Verteidigung befasst, wonach es sich bei der Beschlagnahme um
eine rechtswidrige Zwangsmassnahme handle, weil ein über das Geständnis hinausgehender
Tatverdacht nicht vorliege, und ausgeführt, von einer unzulässigen
Beweisausforschung spreche man, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender
dringender Tatverdacht zugrunde gelegen habe, sondern planlos Beweisaufnahmen
getätigt würden. Die Ergebnisse einer „fishing expedition“ seien nicht
verwertbar. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers sei aber gerade ein
solcher Tatverdacht gegeben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das
Zwangsmassnahmengericht auf das Entsiegelungsgesuch vollständig eingetreten ist
und sämtliche Einwendungen, wie sie teilweise auch im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden, geprüft hat. Nach dem oben Gesagten kann deshalb nicht
auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.1
2.1.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat um „unentgeltliche, amtliche Verteidigung“ ersucht. Was
die Kosten des Verfahrens betrifft, so existiert die unentgeltliche
Rechtspflege im Strafrecht einzig für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff.
StPO). Hingegen gewährleistet der verfassungsrechtliche Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) jedem Betroffenen ohne
Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte
(BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den
Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten,
die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind
(BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte
Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten
generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29
Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich
deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten
beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu
zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder
anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere
Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer
Kostenauflage nicht entgegen.
2.1.2 Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die
durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]),
trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur
Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3
BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt
werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
2.1.3 Demgemäss
trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 400.–.
2.2
2.2.1 Eine
vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im
Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer
Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf
das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler
AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Ob letztere Voraussetzung gegeben
ist, ist im vorliegenden Fall fraglich. Grundsätzlich ist es Sache des
Beschwerdeführers zu entscheiden, welchen der beiden Rechtswege –
Siegelungsgesuch oder Beschwerde - er einzuschlagen gedenkt. Nachdem zu dieser
Frage bisher nur wenig Rechtsprechung besteht, insbesondere zur Frage der Siegelungsfähigkeit
von Gegenständen und zur Auslegung der "anderen Gründe" i.S.v. Art.
248 Abs. 1 StPO und Art. 264 Abs. 3 StPO, und auch die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zwar auf das Entsiegelungsverfahren
hingewiesen, jedoch nicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde aus formellen
Gründen beantragt hat, ist vorliegend nicht von Aussichtslosigkeit der
Beschwerde auszugehen.
2.2.2. Der
amtliche Verteidiger, [...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein
Aufwand zu schätzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm der vorliegende
Fall bereits bestens bekannt war, weil er namens des Beschwerdeführers eine
weitere Beschwerde gegen dessen erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme
eines WSA erhoben hat. Die ihm zustehende Einarbeitungszeit ist in jenem
Verfahren abgegolten worden (vgl. BES.2018.206). Vorliegend ist der Aufwand
deshalb auf 2 Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer)
festzulegen. Für den entsprechenden Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.-.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 30.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).