Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.49
URTEIL
vom 14.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A_____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. August 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A_____ befindet sich seit dem
19. Februar 2019 in Ausschaffungshaft. Diese wurde erstmals mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Einzelrichterin)
vom 20. Februar 2019 (AUS.2019.10) für die Dauer von drei Monaten als
rechtmässig und angemessen befunden. Die Verlängerung um weitere drei Monate
wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 17. Mai 2019 (AUS.2019.25) gutgeheissen
(Haftende 18. August 2019).
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 7. August 2019 wurde die Ausschaffungshaft bis 17.
November 2019 um weitere drei Monate verlängert. A_____ hat um Beigabe einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. Dieses Gesuch wurde mit begründeter
Verfügung der Einzelrichterin vom 8. August 2019 abgelehnt. Mit E-Mail Schreiben
vom 9. August 2019 hat die Einzelrichterin das Migrationsamt ersucht, konkrete
Abklärungen betreffend die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in
Aussicht gestellt erneute Anfrage betreffend Identifizierung des A_____ bei den
marokkanischen Behörden sowie die Aufnahme des Falles auf eine prioritäre Liste
zu tätigen. Mit E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. August 2019 wurde
ein Schreiben des SEM vom 25. Juni 2019 nachgereicht, welches diese Fragen zum
Inhalt hat.
A_____ wurde an
der heutigen Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Er gibt an, sehr unter der
Haft zu leiden. Er habe sich überlegt, dass er zu seinem Bruder nach Italien
wolle. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft
und damit rechtzeitig statt.
Betreffend das
Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr
wird auf das Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2019
(AUS.2019.10 E. 2. und 3.) sowie dasjenige vom 17. Mai 2019 (AUS.2019.25 E.
2.1) verwiesen. Bei einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von
6 Monaten hinaus, gelten zudem die strengeren Haftvoraussetzungen gemäss Art.
79 Abs. 2 lit. a oder b Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Dies
ist nur zulässig, wenn die inhaftierte (volljährige) Person entweder nicht mit
der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für
die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch ein Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Das Migrationsamt äussert sich in der zu überprüfenden
Verfügung nicht zu diesen Voraussetzungen. Gleichwohl kann festgestellt werden,
dass die marokkanischen Behörden die lange Dauer des Verfahrens zu verantworten
haben (dazu unten E. 3.3)
3.1 Die Behörden sind im Rahmen von Art. 76 Abs. 4 AIG (Beschleunigungsgebot)
nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Sie haben aber zu
beachten, dass die Freiheit einer Person nach Art. 31 Abs. 1 Bundesverfassung
(BV, SR 101) nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die
im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden darf (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1
lit. f Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Im Hinblick auf
die Modalitäten der Ausschaffungshaft präzisiert Art. 76 Abs. 4 AIG diese Verfassungsbestimmung
dahingehend, dass die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen sind. Das so verankerte Beschleunigungsgebot gilt
als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden),
ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer
Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGer 2C_73/2017 vom E. 3.3 vom
9. Februar 2017 m.w.H.)
3.2 A_____ verfügt über keinerlei gültige
Reisepapiere. Nach seiner Inhaftnahme im Februar 2019 hat er dem Migrationsamt
die Kopie einer angeblichen Geburtsurkunde zukommen lassen. Im Übrigen beruhen
die erfassten Personendaten einzig auf seinen Angaben. Das für die Organisation
der Anerkennung des A_____ als marokkanischen
Staatsangehörigen sowie von Ersatzreisepapieren zuständige SEM hat bereits Ende
Februar 2019 dem Migrationsamt mitgeteilt, dass eine Anfrage an die marokkanische
Botschaft am 21. Februar 2019 versandt worden sei, deren Rückmeldung aber
erfahrungsgemäss „mindestens einige Monate“ dauern würde (E-Mail
Schreiben vom 28. Februar 2019). Dies wurde auf Anfrage des Migrationsamts mit
E-Mail Schreiben vom 2. April 2019 nochmals wiederholt. Mit E-Mail Schreiben
vom 2. Mai 2019 hat das SEM ausgeführt, dass man sich nochmals mit der
Frage nach einer positiven Identifizierung an die marokkanische Botschaft
wenden und den Fall auf eine prioritäre Liste setzen werde. Mit E-Mail
Schreiben vom 25. Juni 2019 hat das SEM sodann mitgeteilt, dass die prioritäre
Liste der marokkanischen Botschaft in Bern übergeben worden sei und diese Liste
nun von der Botschaft prioritär abgehandelt werde. Auch dies würde indessen
einige Zeit dauern, da es sich um eine lange Liste von mehr als vierzig
erfassten Personen handle. Im Schreiben wird, wie schon in vorgehender
Kommunikation, darauf hingewiesen, dass neue konkrete Hinweise zur Nationalität
der Person (ID Nummer, Passnummer u.ä.) der Sache dienlich sein würden. Mit
E-Mail Schreiben vom 7. August 2019 hat das SEM mitgeteilt, dass keine
Neuigkeiten in der Sache zu vermelden seien.
3.3 Es ist festzustellen, dass die
Schweizer Behörden den Antrag auf Identifizierung des A_____ umgehend an die marokkanische Botschaft gerichtet haben und seither –
mit der Aufnahme seiner Person auf eine prioritäre Liste – versucht haben, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten die Angelegenheit zu beschleunigen. Dass die
marokkanischen Behörden Monate benötigen, um dem Antrag nachzukommen, liegt
nicht in der Macht und Verantwortung der Schweizer Behörden. Diese haben das
Beschleunigungsgebot mit den dargelegten Bemühungen erfüllt. Letztlich hat es A_____ selber zu vertreten, dass er seine Heimat ohne gültige Dokumente
verlassen hat und er sich nicht in der Lage sieht, Reisedokumente oder
zumindest Kopien davon nachzureichen. Ob ihm dies tatsächlich nicht möglich ist
oder er nicht bereit ist, zu kooperieren, kann unter den gegebenen Umständen
offen bleiben.
3.4 Damit erweist sich die Verlängerung
der Haft als rechtmässig. Gleichzeitig ist deren Anordnung auch notwendig,
schließlich ist bei einer Freilassung des A_____ mit
seinem Untertauchen zu rechnen, nachdem er wiederholt zum Ausdruck gebracht,
die Schweiz diesfalls unverzüglich zu verlassen und an der Gerichtsverhandlung
gesagt hat, er wolle nun zu seinem Bruder nach Italien. Eine mildere Massnahme
vermag ihn von einer Ausreise offensichtlich nicht abhalten, da er sich bereits
in der Vergangenheit nicht an behördliche Anordnungen gehalten hat und er ohne
Papiere in den und im Schengenraum gereist ist. Nach wie vor ist zudem davon
auszugehen, dass die Rückführung des A_____ tatsächlich
möglich sein wird, und nach der Identifizierung seiner Person umgesetzt werden
kann. Daran ändert auch nichts, dass der Prozess seiner Identifikation, wie
dargelegt, Monate in Anspruch nehmen wird (vgl. BGer 2A.322/“004 vom 5. Juli
2004 E. 2.3). Gleichzeitig ist allerdings bereits heute festzuhalten, dass die
andauernde Haft dem Betroffenen offenbar sehr zusetzt, wirkt er doch insgesamt
abgestumpft und hoffnungslos. Ob weitere Verlängerungen angesichts des
Umstands, dass A_____ sich ausser der Verstösse gegen das
AIG kein strafrechtliches Verhalten hat zu Schulden kommen lassen, seinem Alter
sowie seines Gemütszustands weiter zu verantworten sein werden, wird sich
nötigenfalls zeigen müssen. Immerhin ist aufgrund der Priorisierung des Falles
eine Bearbeitung der Anfrage durch die marokkanischen Behörden innerhalb der
aktuellen Haftverlängerungsfrist nicht ausgeschlossen.
3.5 Die Verlängerung der
Ausschaffungshaft um weitere drei Monate ist damit rechtmässig und angemessen.
Die Haft endet allerdings nicht wie in der Verfügung des Migrationsamts
angegeben am 17. sondern am 18. November 2019 (Beginn der Haft: 19. Februar
2019). Da es sich hierbei offensichtlich um einen Rechnungsfehler handelt, kann
er korrigiert werden.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
ist bis zum 18.November 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
_____ 1
Migrationsamt
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.