Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.82
ENTSCHEID
vom 30. Juli
2019
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____,
geb. [...] 2001 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten
durch [...]
gegen
Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere
Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Jugendkriminalkommissärs
vom 1. April
2019
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive
Probenahme
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs und Verletzung des Vermummungsverbots.
Er wird verdächtigt, am 24. November 2018 am Messeplatz in Basel an einer
unbewilligten Demonstration gegen die bewilligte Kundgebung der Partei National
Orientierter Schweizer (PNOS) teilgenommen und sich dabei mit einer Sturmhaube
vermummt einer Personengruppe angeschlossen zu haben, aus deren Mitte Steine
gegen die Polizei geworfen wurden. Der Beschwerdeführer war damals 17 Jahre
alt.
Am 1. April 2019
wurde der Beschwerdeführer in der elterlichen Wohnung an der B____strasse [...]
in Basel festgenommen. Es wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und
Gegenstände des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Gestützt auf einen Befehl des Jugendkriminalkommissärs
wurde beim Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt
und ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. Die gegen die Hausdurchsuchung
und Beschlagnahme erhobene Beschwerde wurde mit dem gleichzeitig ergangenen Entscheid
BES.2019.78 vom heutigen Tag (30. Juli 2019) abgewiesen. Bereits bei früherer
Gelegenheit, am 27. November 2018, wurde dem Beschwerdeführer wegen des
Verdachts der Sachbeschädigung durch Farbschmierereien bzw. Sprayen ein Wangenschleimhautabstrich
abgenommen. Das Beschwerdegericht hat diese Massnahme mit Entscheid
BES.2018.213 vom 23. April 2019 bestätigt.
Die vorliegende
Beschwerde vom 11. April 2019 richtet sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung
und die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs vom 1. April 2019. Der
Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Aufhebung, eventualiter die Feststellung
der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Er ersucht um Vernichtung der
abgenommenen DNA-Proben, Löschung allfälliger Einträge in DNA-Datenbanken und
Vernichtung der abgenommenen Fingerabdrücke und allfälligen Einträge in
daktyloskopische Datenbanken sowie Löschung der gesamten erkennungsdienstlichen
Behandlung und Erfassung, insbesondere der fotografischen Erfassung und der
diesbezüglichen Dokumentation sowie allfälliger Datenbankeinträge.
Mit
Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 beantragt die Jugendanwaltschaft die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Juni
2019 an seinen Anträgen fest.
Mit Verfügung
des Gerichtspräsidenten vom 9. Mai 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers
um Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Siegelung der DNA-Proben und Verbot
deren Auswertung, Verschlusshaltung der Fingerabdrücke und Verbot der
Verwendung der erkennungsdienstlichen Daten) abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche,
amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung
vom 29. Juli 2019 hat der Gerichtspräsident die unentgeltliche (amtliche)
Verbeiständung des Beschwerdeführers bewilligt. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO,
SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der
Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Polizei oder der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und
begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als Beschuldigter von der angefochtenen Verfügung
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als urteilsfähiger, im Zeitpunkt der
vorgeworfenen Tat 17‑jähriger Jugendlicher ist er nach Art. 38
Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert
(AGE BES.2018.226 vom 11. März 2019 E. 1). Die Beschwerde vom 11.
April 2019 gegen den Befehl vom 1. April 2019 ist form- und fristgemäss
eingereicht worden.
1.3 Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung und
die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs, die beide in polizeilicher
Kompetenz angeordnet und vollzogen wurden. Eine eigentliche DNA-Analyse
(Erstellung eines DNA-Profils) wurde gemäss Angaben der Jugendanwaltschaft in
der Vernehmlassung bisher weder angeordnet noch vorgenommen. Darüber wird die
Jugendanwaltschaft zu gegebener Zeit zu entscheiden haben. Soweit der Beschwerdeführer
mit seinen Vorbringen beabsichtigt, dieser Entscheidung vorzugreifen, ist auf
seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. den ebenfalls den Beschwerdeführer
betreffenden Entscheid BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 2).
2.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen den Wangenschleimhautabstrich und gegen die
übrige erkennungsdienstliche Erfassung (Fingerabdrücke, Fotografien). Er macht
geltend, der angefochtene Befehl weise eine standardisierte, zu wenig konkrete
Begründung auf. Die bundesgerichtlichen Vorgaben von BGE 141 IV 87 würden damit
nur äusserst minimalistisch umgesetzt. Weder die Angaben zum vorliegenden noch
zum späteren Verfahren seien konkret, so dass die erkennungsdienstliche Erfassung
bereits aus formellen Gründen unzulässig sei. Auch materiell werde kein Bezug
zwischen den erkennungsdienstlichen Massnahmen und einem Tatvorwurf geschaffen.
Die DNA-Abnahme sei für die Aufklärung des Vorwurfs des Landfriedensbruchs
nicht geeignet. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer stütze sich einzig auf
ein nicht aussagekräftiges Foto. Für allfällige weitere Straftaten gebe es
keine konkreten Anhaltspunkte, und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten
vermöchte die Zwangsmassnahme klarerweise nicht zu rechtfertigen. Die
Ausführungen gälten sinngemäss auch die die erkennungsdienstliche Erfassung.
2.2 Die
Jugendanwaltschaft macht geltend, die angefochtene erkennungsdienstliche
Erfassung und DNA-Probenahme beruhten auf einem schriftlichen Befehl des
Jugendkriminalkommissärs vom 1. April 2019, der dem Beschwerdeführer zusammen
mit einem Merkblatt ausgehändigt worden sei. Darin würden der vorgeworfene Straftatbestand
des Landfriedensbruchs und der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung für
die Identifizierung, Sachverhaltsabklärung und Verwendung in allfälligen
späteren Verfahren genannt. Der Beschwerdeführer sei überdies unterschriftlich
zur Sache befragt worden. Es sei in solchen Fällen (unbewilligte Demonstration,
Vermummung, massive Gewaltexzesse) notorisch, dass für die Identifizierung und
Überführung der Täter der Vergleich resp. die Erhebung von persönlichen
Körpermerkmalen und Abdrücken von Körperteilen sowie DNA-Spuren relevant sei. Aufgrund
der mit Individualmerkmalen wiedererkennbaren Kleidung auf den Fotos stehe der
Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht, sich an einem Landfriedensbruch
beteiligt zu haben. Es sei mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit
zu rechnen, dass der Beschwerdeführer weitere ähnliche Delikte begehe oder
begehen werde, zu deren Aufklärung die angeordneten Massnahmen beitragen
könnten.
3.1 Nach
Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_185/2017 vom 21.
August 2017 festgehalten, Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung, die
auch für Übertretungen angeordnet werden könne, sei die Abklärung des
Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person
falle. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten würden
einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Dabei sei von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten müssten nach
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein. Dies konkretisiere Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen
könnten nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien (lit. a),
ein hinreichender Tatverdacht vorliege (lit. b), die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertige (lit. d). Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein, um einen
hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Eine erkennungsdienstliche
Erfassung sei auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat
erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde.
Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten jedoch erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere –
bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein
könnte.
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist schriftlich anzuordnen und kurz zu
begründen (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO). An die Begründungsdichte dürfen jedoch
keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die
Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt,
worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Von einem gewissen Teil
der Lehre wird sogar das Erfordernis einer kurzen Begründung der
erkennungsdienstlichen Behandlung kritisiert (Riklin,
StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen
Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Wie umfassend die durch das Gesetz
vorgesehene Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen
Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E.
2.3.1).
3.2 Was
zunächst die Begründung des Befehls angeht, so ist diese knapp, aber
ausreichend. Es werden der Name des Beschwerdeführers und dessen vorläufige
Festnahme genannt. Weiter werden der Straftatbestand des Landfriedenbruchs und
der Verletzung des Vermummungsverbots sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche
Erfassung und Wangenschleimhautabstrich) genannt. Zu beachten ist auch, dass
der Beschwerdeführer in der anschliessenden Einvernahme umfassend mit den gegen
ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde. Dabei wurde ihm das Datum und die
Uhrzeiten der ihm vorgeworfenen, mehrstündigen Teilnahme an einer gewalttätigen
Gegendemonstration genannt. Es wurde ihm namentlich auch zur Last gelegt, dass
er an vorderster Front das Transparent getragen und sogar selber Steine
geworfen habe (Einvernahmeprotokoll S. 4). In diesem Gesamtkontext erweist sich
die summarische Begründung des schriftlichen Befehls als ausreichend.
3.3 Steht
die erkennungsdienstliche Erfassung – wie vorliegend – im Zusammenhang mit
einer vorläufigen Festnahme, so ist sie in der Regel unproblematisch, weil von
einer hinreichenden Verdachtsintensität ausgegangen werden kann (Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 7). Als zulässig erachtet wird
weiter – im Unterschied zur verbotenen routinemässigen Erstellung von DNA-Profilen
– die routinemässige Abnahme z.B. von Fingerabdrücken einer Person, die einer
Straftat von gewisser Schwere beschuldigt wird, und dies sogar dann, wenn sie
in Bezug auf den vorliegenden Verdacht nicht erforderlich ist. Die erkennungsdienstliche
Erfassung setzt also keine Spur im Zusammenhang mit der Anlasstat voraus. Die
Erfassung kann auch dazu dienen, bereits begangene oder zukünftige Delikte der
verdächtigen Person zuzuordnen (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 5-6; Hansjakob, in: Kommentar zur StPO, Art. 260 N 6; BGer
1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3). Nach der Rechtsprechung ist die
Erfassung zulässig, wenn „eine gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür besteht, dass
der Betroffene in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt
sein könnte (BGer, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2, 1B_324/2013 vom 24.
Januar 2014 E. 3.2.21B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4).
3.4 Der
Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Festnahme vom 1. April 2019
erkennungsdienstlich erfasst. Er wurde in Anwesenheit der Verteidigung
einvernommen und dort u.a. mit dem Vorwurf des Landfriedensbruchs konfrontiert.
Dabei wurde ihm vorgehalten, das Transparent getragen und sogar selber einen
Stein gegen die Polizeibeamten geworfen zu haben (Einvernahmeprotokoll S. 4). Gemäss
dem Rapport der Kantonspolizei vom 24. November 2018 haben sich um 15.45 Uhr an
der Verzweigung Mattenstrasse/Rosentalstrasse ca. 300 Demonstranten befunden.
Eine Vielzahl der Demonstranten hätten Steine und andere Wurfgegenstände gegen
die Polizeibeamten geworfen. Dabei sei ein Beamter im Einsatzraum getroffen und
verletzt worden.
Der Tatverdacht
gegen den Beschwerdeführer ist in den Akten namentlich durch den Amtsbericht
der Ermittlungsbehörde zu „Person C____“ dokumentiert. Gemäss diesem
Amtsbericht beobachteten die Sicherheitskräfte einen jungen Mann (Person C____),
der sich um 13.15 Uhr auf dem Messeplatz unvermummt zeigte, und später, um
15.32 Uhr, in der Rosentalstrasse mit einer schwarzen Sturmhaube fotografiert
wurde. Es ist zu sehen, wie er mit einer Gruppe anderer Vermummter
zusammensteht und sich mit ihnen zum Verzweigungsgebiet
Rosentalstrasse/Mattenstrasse begibt. Später, um 15.45 Uhr, soll er als Träger
des Transparents aufgefallen sein; auch dies wurde fotografiert. Die beiden
Fotografien (Messeplatz 13.15 Uhr, und Mattenstrasse 15.32 Uhr) zeigen
vermutlich die gleiche Person, auch wenn auf dem zweiten Bild deren Gesicht
zufolge Vermummung mit einer Sturmhaube nicht erkennbar ist. Die deutliche
Übereinstimmung der übrigen Elemente (Jacke, Schuhe, Form der Kapuze) bestätigt
die polizeilichen Beobachtungen und bietet so einen genügenden Nachweis, dass
es sich bei der verdächtigen Person C____ um den Beschwerdeführer handelt.
Bei dieser
Verdachtslage war die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig.
Auf die Erstellung von erkennungsdienstlichen Fotografien war die Polizei
angewiesen, um das Bildmaterial der Ausschreitungen mit dem Erscheinungsbild
des Beschwerdeführers abzugleichen. Fingerabdrücke dürfen nach den oben
genannten Grundsätzen routinemässig, also unabhängig vom Bestehen einer
konkreten Spur erstellt werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist
sich somit als zulässig, und die in diesem Rahmen erstellten Fotografien und
Fingerabdrücke dürfen verwendet werden.
Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs wendet, sind
ergänzende Erwägungen anzustellen.
4.1 Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der
beschuldigten Person, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive
Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog.
DNA-Profil) muss demgegenüber durch die Staatsanwaltschaft oder durch das
Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
4.2 DNA-Profile
dürfen im Gegensatz zu erkennungsdienstlichen Vorgängen wie Fingerabdrücken und
Bildern nicht routinemässig erstellt werden. Entsprechende generelle Weisungen
der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit DNA-Analysen wurden durch die
Gerichte aufgehoben (AGE BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 3; BGE 141 IV 87).
Wesentlich ist dabei die Feststellung, dass sich diese Rechtsprechung gegen die
DNA-Analyse, das heisst gegen die Erstellung von DNA-Profilen richtet, welche
durch die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft anzuordnen ist und
vorliegend nicht Verfahrensthema bildet (hiervor E. 1.3). Daraus darf nicht der
Schluss gezogen werden, dass die Polizei bei der vorgelagerten nicht-invasiven
Probenahme in gleichem Masse eingeschränkt wird. Für die Abnahme von Wangenschleimhautabstrichen
nach Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO gilt die gesetzliche Voraussetzung
des Verdachts auf ein Verbrechen oder Vergehen. Die polizeiliche
Verhältnismässigkeitsbeurteilung richtet sich nach dem aktuellen, vorläufigen
Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Abnahme und darf insbesondere
auch das Interesse an der vorläufigen Sicherung eines Abstrichs des
Verdächtigen berücksichtigen. Der polizeiliche Entscheid zur Probenahme entbindet
die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft nicht von der Pflicht, die
Voraussetzungen für die DNA-Analyse (Erstellung des DNA-Profils) nochmals
autonom und aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen.
4.3 Der
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten (hiervor E. 3.4)
erstellt. Im Zeitpunkt der Abnahme beruhte der Verdacht des Landfriedensbruchs auf
dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ein Transparent getragen und damit
anderen Gruppenmitgliedern ermöglicht, aus der Deckung Steine zu werfen; er
habe zudem selber Steine gegen Polizeibeamte geworfen. Nach Art. 260 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des
Landfriedensbruchs strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung
teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begangen werden. Straflos bleiben Teilnehmer, die sich auf
behördliche Aufforderung hin entfernen, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet
noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. Landfriedensbruch ist ein Vergehen
(Art. 10 Abs. 3 StGB), für dessen Aufklärung die Probenahme nach Art. 255 Abs.
2 lit. a StPO zulässig ist. Angesichts der Verdachtsschwere (Bedrohung der
körperlichen Integrität anderer) erweist sich der geringfügige Eingriff eines
kurzzeitig zu erduldenden Wangenschleimhautabstrichs als verhältnismässig.
Es ist hier
daran zu erinnern, dass es sich bei der strafrechtliche Sanktionierung der
Teilnahme an gruppenmässig ausgeübten öffentlichen Gewalttätigkeiten nicht um
eine Bagatelle, sondern um ein ernsthaftes gesetzliches Anliegen handelt
(Gefängnis bis zu drei Jahre). Gewalttätige Kundgebungen sind überdies vom verfassungsmässigen
Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgenommen, dieser gilt nur für
friedliche Demonstrationen (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom
9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8). Das
Interesse an der Aufklärung und Ahndung dieser Vorgänge überwiegt jenes des
Beschwerdeführers an der Wahrung seiner eigenen körperlichen Integrität deutlich.
Die polizeiliche Probenahme erweist sich daher als verhältnismässig.
4.4 Was
die Eignung der Probenahme zur Tataufklärung angeht, ergibt sich aus den Akten,
dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer UT.2018.12128 12 Steine
gesichert wurden, die auf DNA-Spuren zu untersuchen sind. Die Probenahme war
angesichts der damaligen Verdachtslage (Vorwurf des Steinewerfens) zweifellos
geeignet zur Abklärung des Vorwurfs. Der Fund von DNA auf dem gesicherten
Spurenmaterial würde nicht nur ein weiterer Hinweis für die Mitwirkung des
Beschwerdeführers in einer gewalttätigen Gruppe bieten, sondern auch die
Beurteilung des Ausmasses seiner Involvierung ermöglichen (Strafzumessung). Im
Unterschied zum Urteil BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015 steht vorliegend
der Verdacht der Mitwirkung an körperlicher, nicht bloss verbaler Gewalt zur
Debatte, so dass dem Jugendalter des Beschwerdeführers nicht die gleiche
entlastende Wirkung zukommt.
4.5 Schliesslich
macht die Jugendanwaltschaft mit Recht geltend, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
der Mitwirkung des Beschwerdeführers an anderen – auch künftigen –
Landfriedensbrüchen besteht.
Der Beschwerdeführer
war am 24. November 2018 während mehreren Stunden mit einer Gruppe unterwegs,
die gewalttätig wurde. Er hatte sich vermummt, als aus dieser Gruppe Steine
gegen die Polizei geworfen wurden. Er marschierte an der Spitze der Gruppe,
trug das Transparent und gewährte damit gewalttätigen Gruppenmitgliedern
Deckung. Dies deutet auf eine Verankerung in der Gruppe hin. Ein gewöhnlicher
Demonstrant gegen Rechtsextremismus hätte sich weder selber vermummt noch mit anderen
Vermummten zusammengetan, die Gewalt gegen andere Menschen ausüben. Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der militanten Szene verankert
ist, so dass ernstliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in der
Vergangenheit in Straftaten mit Gewaltanwendung gegen Menschen und Sachen
verwickelt war bzw. in Zukunft sein könnte. Sie sind als Beweismassnahmen auch
deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bisher
völlig passiv verhält und zu sämtlichen Vorhalten keine Aussage macht. Es
bestehen also konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung, dass der
Beschwerdeführer in bisher unbekannte oder zukünftige Delikte mit Gewaltanwendung
gegen Menschen involviert sein könnte.
4.6 Zur
von der Verteidigung in der Replik (S. 2) beschworenen Missbrauchsgefahr ist
einerseits zu bemerken, dass eine DNA-Probe nach der oben referierten
Rechtsprechung nur aufgrund einer konkreten Einzelfallbeurteilung durch die
Jugendanwaltschaft angeordnet werden kann, die der Prüfung durch das Beschwerdegericht
zugänglich ist. Andererseits verfällt eine unbenutzte Probenahme nach relativ
kurzer Zeit: Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes (SR
363) muss eine Probe drei Monate nach der Probenahme vernichtet werden, wenn
keine Analyse veranlasst worden ist. Beide Vorschriften stehen im Dienste der
Verhinderung von Missbräuchen.
5.1 Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr
wird auf CHF 500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit entsprochen worden, als auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren verzichtet wurde.
In Bezug auf die Verfahrenskosten kann aus Art. 29 Abs. 3 BV jedoch
kein Anspruch auf definitive Befreiung abgeleitet werden. Die Kostenauflage am
Ende des Beschwerdeverfahrens ist also zulässig (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar
2018 E. 5).
5.2 Der
Beschwerdeführer hat für den Fall des Unterliegens um Gewährung der amtlichen,
unentgeltlichen Verteidigung ersucht, die ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2019
bewilligt wurde. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb
sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt wird (Stundenansatz CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Für den entsprechenden Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht das der
Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Von Kostenfolgen zu Lasten der Eltern
ist abzusehen (vgl. Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO; AGE
SB.2015.11 vom 5. April 2016 E. 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6; Hebeisen, in: Basler Kommentar
StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5-6).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40 ausgerichtet.
Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).