Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.54
ENTSCHEID
vom 6.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. August 2019
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 29. Oktober 2019
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer)
wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts sexueller Nötigung und sexueller
Handlungen mit einem Kind zum Nachteil seines im Kinderheim lebenden Sohnes B____
geführt. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019 festgenommen und befindet
sich seither in Untersuchungshaft. Seine Beschwerde gegen die Haftverlängerung
wurde mit Entscheid HB.2019.49 von gestern (5. August 2019) abgewiesen.
Nach Überweisung
der Anklageschrift vom 30. Juli 2019 hat das Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt mit Entscheid von heute (6. August 2019) über den Beschwerdeführer
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 29. Oktober 2019,
Sicherheitshaft verfügt. Der Beschwerdeführer lässt mit Faxeingabe vom heutigen
Tag gegen diesen Haftentscheid Beschwerde führen. Er beantragt die
unverzügliche und kostenfällige Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von
Ersatzmassnahmen (Verbot des Kontakts mit dem Sohn oder der Kindsmutter C____, Verbot
des Aufenthalts im Kanton Basel-Stadt). Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen
im Verfahren HB.2019.49 (dessen Ausgang er noch nicht kennt) und ersucht darum,
die beiden Verfahren zusammenzuziehen. Er macht insbesondere nochmals geltend,
die Aussagen seines Sohnes würden nicht ausreichen, um den Tatverdacht aufrecht
zu erhalten.
Der Eingang der
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht abgewartet.
Erwägungen
1.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid wird der seit der Verhaftung vom 12. Juni 2019 bzw.
der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2019 bestehende
strafprozessuale Freiheitsentzug weitergeführt. Dieser wird zunächst als
„Untersuchungshaft“, nach Eingang der Anklageschrift als „Sicherheitshaft“
bezeichnet (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO). Beide Haftarten beurteilen sich nach
den gleichen Voraussetzungen. Für die einlässliche Behandlung der Zulässigkeit
der Haft kann auf den gestrigen Entscheid HB.2019.49 vom 5. August 2019
verwiesen werden.
1.2 Der
Beschwerdeentscheid im Verfahren HB.2019.49 war bereits gefällt, als heute die
zweite Beschwerde per Fax eintraf. Gemäss der Praxis des Beschwerdegerichts
beurteilt die Einzelrichterin die Beschwerde und leitet ihren Entscheid danach
zur Zuteilung an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber weiter. Das
Entscheiddatum entspricht in der Regel dem Tag, an dem der Fall dem
Gerichtsschreiber zugeteilt wird. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem
Entscheiddatum und der Entscheideröffnung eine gewisse Zeit vergeht. Es handelt
sich im Wesentlichen um die Zeitspanne, die für die Ausarbeitung der
schriftlichen Begründung des bereits gefällten Entscheids aufgewendet wird.
Vorliegend besteht kein Anlass, in Abweichung von dieser Gerichtspraxis auf den
bereits gefällten Entscheid von gestern zurückzukommen. Dem Antrag auf
Zusammenlegung der beiden Beschwerdeverfahren kann daher nicht entsprochen
werden.
2.1 Zu
den nochmals erhobenen Einwänden gegen die Aussagen des Knaben ist zu bemerken,
dass dessen Aussagen im Kerngeschehen (Aufforderung zum Oralverkehr, Ejakulation
teilweise im Mund des Kindes) immer gleich ausgefallen sind. Es ist unwahrscheinlich,
dass ein 7-jähriges Kind einen solchen Vorfall einfach erfindet. Die
Belastungen werden überdies durch die Einschätzungen der Mitarbeiterin
(Praktikantin) im Kinderheim und der Psychologin, die den Knaben von ihrer
Arbeit bzw. Therapie her kennen, bestätigt. Die Bestreitungen des
Beschwerdeführers und der Kindsmutter, die beide getrennt von ihrem Sohn in
schwierigen Verhältnissen leben und bestehende Auflagen zur Vermeidung eines
Kontakts zwischen dem Vater (Beschwerdeführer) und dem Sohn missachtet haben,
vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
2.2 Weiter
hat sich am Vorliegen der beiden Haftgründe Kollusionsgefahr und
Fortsetzungsgefahr nichts geändert.
2.3 Auch
der Eventualantrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen wurde bereits im früheren
Verfahren gestellt. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass flankierende
Massnahmen zur Abwendung der Kollusionsgefahr nur sinnvoll wären, wenn allein dieser
Haftgrund gegeben ist. Dem ist aber nicht so: Es besteht vorliegend auch
Fortsetzungsgefahr, die bei den gegebenen Umständen (Vorstrafe wegen sexuellen
Handlungen zum Nachteil von zwei Töchtern seiner damaligen Freundin) nicht nur
eine Gefährdung des Sohnes, sondern auch anderer Kinder im Umfeld des
Beschwerdeführers befürchten lassen.
Die beantragten
Verbote an die Adresse des Beschwerdeführers wären überdies auch zur Bannung
der Kollusionsgefahr untauglich. Was zunächst das Verbot der Kontaktnahme mit
seiner Freundin und Kindsmutter angeht, ist auf Grund der Akten erstellt, dass sie
ihrem Kind keinen Glauben schenkt, ja es sogar als Lügner darstellt. Insofern
würde ein Kontaktverbot zu ihr nichts bringen, da es niemanden gäbe, der eine
allfällige Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer unterbinden und den Strafverfolgungsbehörden
melden würde bzw. Interesse an einer solchen Meldung hätte.
Auch eine
Kontaktverbot des Beschwerdeführers zum Kind ist angesichts des Alters des
Kindes und seiner Abhängigkeit von der Mutter und Freundin des Beschwerdeführers
nicht zielführend, zumal auch in dieser Variante eine allfällige Kontaktaufnahme
von niemandem gemeldet würde: Vom Kind nicht, weil es noch zu klein ist, ihm
die Abläufe gar nicht bekannt sein können und es in einem massiven
Loyalitätskonflikt zur Mutter steht, die es ja gerne hat. Von der Mutter nicht,
weil sie wie erwähnt auf der Seite ihres Freundes (= Beschwerdeführer) steht
und nicht gewillt ist, die vorliegend betroffenen Kindesinteressen zu schützen.
Auch das Verbot an
den Beschwerdeführer, sich vor der erstinstanzlichen Verhandlung in Basel
aufzuhalten, ist nicht durchführbar. Eine Kontrolle dieser Auflage wäre nicht
möglich, da ein Verstoss wiederum von niemandem gemeldet würde. Insgesamt kann
also mit den beantragten Ersatzmassnahmen die Kollusionsgefahr nicht eingedämmt
werden.
2.4 Mit
dem vorliegend angefochtenen Entscheid wird die strafprozessuale Haft des
Beschwerdeführers nun in Form der Sicherheitshaft fortgeführt und bis zum
29. Oktober 2019 verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2019
festgenommen. Mit der vorliegenden Haftverlängerung beläuft sich der effektiv
bewilligte Freiheitsentzug auf insgesamt vier Monate und 18 Tage. Bereits die
einschlägige, bedingt ausgesprochene Vorstrafe des Beschwerdeführers gemäss
Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Februar 2018 wegen mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind (Opfer waren zwei Töchter seiner damaligen
Freundin) beläuft sich auf zwölf Monate. Aufgrund der Schwere der aktuell vorgeworfenen
Handlung wird die Strafe im Falle einer weiteren Verurteilung höher ausfallen. Auf
sexuelle Handlungen mit einem Kind steht nach Art. 187 Ziff. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Beschwerdeführer hat im Falle eines
Schuldspruchs mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Höhe die Dauer der
bisher bewilligten Haft deutlich übersteigen wird. Zudem muss er im Falle eines
Schuldspruchs mit dem Vollzug der einjährigen Vorstrafe rechnen. Auch bei der
mit dem angefochtenen Entscheid erweiterten Haftdauer erweist sich die
Sicherheitshaft als verhältnismässig.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO), wobei eine Gebührenreduktion angezeigt ist. Die Bemühungen der amtlichen
Verteidigung sind mit der im Verfahren HB.2019.49 zugesprochenen Entschädigung
abgegolten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.‒,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an (zusammen mit dem Entscheid
HB.2019.49):
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.