Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.53
URTEIL
vom 12.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. August 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 11. August 2019 (00.10 Uhr) durch
die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen worden ist, nachdem er durch
Mitarbeitende der Grenzwacht als Reisender in einem Flixbus kontrolliert worden
war und sich dabei herausgestellt hatte, dass gegen ihn ein bis zum 5. April
2027 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengenraum
besteht (vgl. Festnahme-Rapport vom 11. August 2019),
dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt
übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 11. August 2019 aus der
Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine
Ausschaffungshaft von 1 Monat angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde
zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte sein Einverständnis unterschriftlich
bestätigt hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch
entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot
das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er
sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass A____ eine vom 6. April 2017 bis zum 5. April
2027 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum missachtet
hat, was für sich alleine schon einen Haftgrund darstellen kann,
dass er sich überdies bei seiner Kontrolle mit
seinem echten Pass ausgewiesen hat, in welchem sich allerdings diverse
gefälschte griechische Einreisestempel befinden und aus welchem die Seite 7/8
entfernt worden ist,
dass sein Pass wohl deshalb manipuliert worden
ist, um die bestehende Einreisesperre umgehen zu können,
dass ein solches Verhalten darauf schliessen
lässt, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an ihm auferlegte
Anordnungen zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen
weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,
dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, die
den Vollzug seiner Wegweisung sicherstellen könnte,
dass beim Beurteilten keine persönlichen Umstände
vorliegen, die eine Inhaftierung unverhältnismässig erscheinen liessen,
dass sich die Anordnung von Haft nach dem Gesagten
grundsätzlich als rechtmässig erweist,
dass sie jedoch entgegen der Verfügung des
Migrationsamtes nicht für 1 Monat, sondern einzig für die Dauer von maximal
zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung
innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf
Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 11.
August 2019 (00.10 Uhr) , bis zum 23. August 2019 (00.10 Uhr), rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.