Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.124
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend unmenschliche
Behandlung
Sachverhalt
A____ befindet
sich derzeit in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Am 18. Mai
2019 wurde er wegen eines medizinischen Notfalls ins Universitätsspital Basel
verbracht, dort gleichentags operiert und wieder ins Untersuchungsgefängnis
zurücktransportiert. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 erhob er beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde wegen „unmenschlicher Behandlung“.
Darin macht er zusammengefasst geltend, dass er auf dem Transport ins Universitätsspital
und während seines Aufenthalts dort – ausser während der Narkose – stets mit
Fussfesseln gefesselt gewesen sei. Am nächsten Tag und auch noch im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung sei sein Fuss geschwollen gewesen. Am 24. Mai 2019 sei zudem
eine akute Nebenhodenentzündung diagnostiziert worden. Seiner Ansicht nach habe
das Verhalten der Polizisten während des Transports und des Spitalaufenthalts zu
diesen medizinischen Folgeproblemen geführt. Dass sie ihn mit Fussfesseln gefesselt
und unmittelbar nach der Operation wieder ins Untersuchungsgefängnis
zurückgeführt hätten, ohne ihm genügend Zeit für Erholung zu gewähren, sei
unverhältnismässig gewesen und stelle eine unmenschliche Behandlung dar. Er
beantragt die Feststellung des Appellationsgerichts, dass gegen ihn eine unmenschliche
Behandlung stattgefunden habe.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich mit Eingabe vom 14. Juni 2019 dahingehend
vernehmen lassen, dass die Beschwerde das Haftregime des Untersuchungsgefängnisses
und nicht das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren per se betreffe,
weshalb sie auf eine weiterführende Stellungnahme verzichte. Die Leitung des
Untersuchungsgefängnisses hat mit Schreiben vom 27. Juni 2019 verlauten lassen,
dass sie keine Kenntnis von dieser Beschwerde gehabt habe und der Sachverhalt
auch nicht das Untersuchungsgefängnis betreffe, sondern eher die Kantonspolizei
Basel-Stadt.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (Art. 396 StPO).
1.2 Das
Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und leitet einen
Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
1.2.1 Beschwerdeobjekt
der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO können neben Verfügungen
nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter sind gegen aussen
wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, welche auf den
Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung
unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die
Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem
formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind
(Guidon, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Von der strafprozessrechtlichen
Beschwerde zu unterscheiden ist die Aufsichts- oder Disziplinarbeschwerde gegen
die Strafbehörden, mit welcher in einem umfassenden Sinn Rechts- und
Pflichtverletzungen von Justizfunktionären oder unbotmässiges Verhalten gerügt
werden können. Die Aufsichtsbeschwerde ist gegenüber der strafprozessualen Beschwerde
allerdings subsidiär. Aufgrund des umfassenden Charakters der Beschwerde ist
der für Aufsichtsbeschwerden im Strafverfahren verbleibende Raum nur klein. So
wird in der Praxis die strafprozessuale Beschwerde auch dann als zulässig und
damit vorrangig betrachtet, wenn das gegenständliche Verhalten (z.B.
Anschreien) eines Mitglieds der Strafbehörde im Kontext einer hoheitlichen
Verfahrenshandlung steht, ohne dass es selbst als solche zu qualifizieren wäre
(Guidon, a.a.O., Art. 393 N 5;
OGer LU, 1N 11 129, in: LGVE 2012 I Nr. 69).
1.2.2 Die
vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffen keine Verfügungen oder Verfahrenshandlungen
hinsichtlich des formellen Gangs des Untersuchungsverfahrens und auch keine
Verfahrenshandlungen, die in einem entsprechenden Kontext ergangen sind.
Vielmehr behauptet er, die Polizisten, welche ihn am 18. Mai 2019
anlässlich des Transports vom Untersuchungsgefängnis ins Spital und zurück
sowie im Spital selbst bewachten, hätten ihn anlässlich ihrer Dienstausübung unmenschlich
behandelt, indem sie ihn unverhältnismässig lange die Fussfesseln hätten tragen
lassen und ihn zu früh vom Spital ins Untersuchungsgefängnis zurückgeführt
hätten, ohne ihm die notwendige Erholungszeit zu gewähren. Es handelt sich bei
den gerügten Verhaltensweisen somit um Modalitäten des Vollzugs der Untersuchungshaft
resp. der in diesem Zusammenhang erfolgten kurzzeitigen Verlegung ins
Universitätsspital, welche das Ziel hatten, eine Flucht des Beschwerdeführers
zu vermeiden. Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist in der
Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) geregelt (vgl. § 1 Abs. 1
JVV). Gemäss § 8 JVV trifft die Leitung der Vollzugseinrichtung alle mit dieser
zusammenhängenden Entscheidungen, für die nicht ausdrücklich eine andere
Zuständigkeit vorgesehen ist. Nach § 19 JVV gewährleistet sie die
medizinische Betreuung der eingewiesenen Person. Dazu gehört gegebenenfalls
auch die Überweisung in ein Spital, wobei die öffentliche Sicherheit gewahrt bleiben
muss (§ 19 Abs. 6 JVV). Diese Bestimmungen, welche gemäss § 73 JVV auch bei der
Durchführung der Unter-suchungs- und Sicherheitshaft gelten, wurden in der
Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses (abrufbar unter: https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html)
konkretisiert. Gemäss § 64 Abs. 2 der Hausordnung gilt ein ins Spital
eingewiesener Untersuchungshäftling während des Spitalaufenthalts weiterhin als
in das Untersuchungsgefängnis eingewiesen. § 69 der Hausordnung bestimmt, dass
bei erhöhter Fluchtgefahr besondere Massnahmen, darunter die Fesselung,
angeordnet werden können, wobei diese Massnahmen nur so lange aufrechterhalten
werden dürfen, als ein zwingender Grund besteht. Gemäss § 95 Abs. 1 JVV
kann jede Person Umstände und Tatsachen, die ein Einschreiten der Leitung der
Vollzugseinrichtung erforderlich, namentlich eine unkorrekte persönliche
Behandlung, dieser anzeigen.
1.2.3 Da
die Rügen des Beschwerdeführers nicht den Lauf des Untersuchungsverfahrens,
sondern seine Behandlung im Rahmen der Untersuchungshaft betreffen, ist hierfür
nicht die strafprozessuale Beschwerde ans Appellationsgericht, sondern eine
Anzeige bei der Gefängnisleitung der richtige Rechtsbehelf.
Zufolge
Unzuständigkeit des Appellationsgerichts ist daher nicht auf die Beschwerde
einzutreten. Diese ist indessen im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Anzeige
gemäss § 95 JVV an die Leitung des Untersuchungsgefängnisses weiterzuleiten
(vgl. § 39 Abs. 1 StPO).
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerde ist als aufsichtsrechtliche
Anzeige im Sinne von § 95 JVV zuständigkeitshalber an die Leitung des
Untersuchungsgefängnisses weiterzuleiten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Leitung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.