Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.47
URTEIL
vom 7.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...], von Marokko,
[...]zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. März 4543
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____, [...],
von Marokko, wurde am Freitag, 2. August 2019 bei der Ausreise beim
Autobahnzoll Weil von der Grenzwache kontrolliert. Weil er mit einer SIS Einreiseverweigerung
ausgeschrieben war, wurde er um 13.25 Uhr von der Grenzwache angehalten und um
17.00 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen; auf der Polizeiwache Clara traf
er um 17.25 Uhr ein. Am 3. August 2019 hat das Migrationsamt über ihn Haft im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 19. September
2019 verfügt. Reda Sousan hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
Gemäss Art. 80a Abs. 3
AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben.
Der Beurteilte
befindet sich gemäss den Unterlagen der Grenzwache und auch laut der zu
überprüfenden Haftverfügung seit Freitag, 2. August 2019, 13.25 Uhr in ausländerrechtlicher
Haft. Die Einvernahme durch das Migrationsamt fand am Samstag, 3. August 2019,
von 10.00 – 11.50 Uhr statt. Vom 3. August 2019 datiert auch die Haftverfügung,
worauf der Beurteilte das Feld „Ich beantrage die gerichtliche Überprüfung der
Haft“ angekreuzt hat. Am Dienstag, 6. August 2019 um 16.03 Uhr wurde die Sache
per E-Mail dem Gericht übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der
Beurteilte bereits mehr als 96 Stunden in ausländerrechtlicher Haft; eine
Haftüberprüfung innert dieser Frist ist somit zum vornherein ausgeschlossen.
Seit er den Antrag auf Haftüberprüfung gestellt hatte, waren auch bereits 3
Tage vergangen.
Vorliegend kann
offen gelassen werden, ob die 96-stündige Frist (Art. 80 Abs. 2 AIG) in
Dublin-Fällen (Art. 80a AIG) bei Festnahme oder etwa bei Antragstellung zu
laufen beginnt. Der Beurteilte hat nämlich seinen Antrag auf Haftüberprüfung am
Samstag, 3. August 2019 gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar und das
Migrationsamt erklärt mit keinem Wort, wieso die Sache nicht spätestens am
Montagmorgen des 5. August 2019 bei Arbeitsbeginn dem Gericht übermittelt
wurde. Während des ganzen Montag und dann auch am Dienstag 6. August 2019
tagsüber liess das Migrationsamt nichts verlauten, bis um 16.03 Uhr beim
Gericht die E-Mail eintraf. Damit sind für die gerichtliche Überprüfung zwei
volle Arbeitstage verloren gegangen. An dieser Stelle sei die Rechtsprechung
des Bundesgerichts in Erinnerung gerufen, wonach ausländerrechtliche Haft
beförderlich und ohne Verzug zu beurteilen ist, und wonach es sich bei der
96-stündigen Frist um eine Maximalfrist handelt, welche voll auszuschöpfen
unzulässig ist, sofern ein früherer Entscheid mit vernünftigem Aufwand möglich
ist. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb mit der Übermittlung an das
Gericht so lange zugewartet wurde, und das Migrationsamt äussert sich dazu
nicht. Damit wurde das Recht des Beurteilten auf beförderliche Behandlung
seiner Haftsache als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verletzt. Dies führt zur
Freilassung des Beurteilten, sofern dem nicht überwiegende öffentliche
Interessen entgegen stehen. Dies ist nicht der Fall. Der Beurteilte führte zwar
bei seiner Anhaltung eine geringe Menge Marihuana auf sich, und er ist im SIS
durch Spanien mit einer Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Allerdings hat er
dem Migrationsamt gegenüber erklärt, er habe in Spanien einen Sohn, habe vor 3
Jahren geheiratet und dürfe sich in Spanien legal aufhalten. Wie dem auch sei,
jedenfalls ist er soweit ersichtlich nicht strafrechtlich in Erscheinung
getreten, und seiner Freilassung stehen keine überwiegenden öffentlichen
Interessen entgegen. Die Haft ist somit unrechtmässig und der Beurteilte ist
daraus zu entlassen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist unzulässig. Er ist aus
der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum: