Dublin detention review must be decided without delay

AUS.2019.47Tribunal administratif7 août 2019Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt migration office ordered seven weeks of Dublin detention for a Moroccan national after border control and a SIS entry ban. The detainee requested judicial review. The court held that the file was forwarded too late, with no sufficient explanation, so the review was not handled with the required promptness. This violated the detainee’s right to timely judicial control. Because no overriding public interest justified continued detention, the detention was declared unlawful and the detainee had to be released. No costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 80a Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 AIG; richterliche Überprüfung von Dublin-Haft muss ohne Verzug erfolgen. Zwar lässt Art. 80a Abs. 3 AIG die Frist offen; als Richtwert gilt indessen die 96-Stunden-Frist von Art. 80 Abs. 2 AIG. Diese ist eine Maximalfrist und darf nicht ausgeschöpft werden, wenn ein früherer Entscheid mit vernünftigem Aufwand möglich ist. Ein unbegründetes Zuwarten bei der Übermittlung der Haftsache verletzt das Recht auf beförderliche Behandlung als Ausfluss des rechtlichen Gehörs und führt zur Entlassung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. consid. 2).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.47

URTEIL

vom 7. August 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...], von Marokko,

[...]zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. März 4543

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____, [...], von Marokko, wurde am Freitag, 2. August 2019 bei der Ausreise beim Autobahnzoll Weil von der Grenzwache kontrolliert. Weil er mit einer SIS Einreiseverweigerung ausgeschrieben war, wurde er um 13.25 Uhr von der Grenzwache angehalten und um 17.00 Uhr von der Kantonspolizei festgenommen; auf der Polizeiwache Clara traf er um 17.25 Uhr ein. Am 3. August 2019 hat das Migrationsamt über ihn Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen bis 19. September 2019 verfügt. Reda Sousan hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.

Erwägungen

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben.

Der Beurteilte befindet sich gemäss den Unterlagen der Grenzwache und auch laut der zu überprüfenden Haftverfügung seit Freitag, 2. August 2019, 13.25 Uhr in ausländerrechtlicher Haft. Die Einvernahme durch das Migrationsamt fand am Samstag, 3. August 2019, von 10.00 – 11.50 Uhr statt. Vom 3. August 2019 datiert auch die Haftverfügung, worauf der Beurteilte das Feld „Ich beantrage die gerichtliche Überprüfung der Haft“ angekreuzt hat. Am Dienstag, 6. August 2019 um 16.03 Uhr wurde die Sache per E-Mail dem Gericht übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beurteilte bereits mehr als 96 Stunden in ausländerrechtlicher Haft; eine Haftüberprüfung innert dieser Frist ist somit zum vornherein ausgeschlossen. Seit er den Antrag auf Haftüberprüfung gestellt hatte, waren auch bereits 3 Tage vergangen.

Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die 96-stündige Frist (Art. 80 Abs. 2 AIG) in Dublin-Fällen (Art. 80a AIG) bei Festnahme oder etwa bei Antragstellung zu laufen beginnt. Der Beurteilte hat nämlich seinen Antrag auf Haftüberprüfung am Samstag, 3. August 2019 gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar und das Migrationsamt erklärt mit keinem Wort, wieso die Sache nicht spätestens am Montagmorgen des 5. August 2019 bei Arbeitsbeginn dem Gericht übermittelt wurde. Während des ganzen Montag und dann auch am Dienstag 6. August 2019 tagsüber liess das Migrationsamt nichts verlauten, bis um 16.03 Uhr beim Gericht die E-Mail eintraf. Damit sind für die gerichtliche Überprüfung zwei volle Arbeitstage verloren gegangen. An dieser Stelle sei die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Erinnerung gerufen, wonach ausländerrechtliche Haft beförderlich und ohne Verzug zu beurteilen ist, und wonach es sich bei der 96-stündigen Frist um eine Maximalfrist handelt, welche voll auszuschöpfen unzulässig ist, sofern ein früherer Entscheid mit vernünftigem Aufwand möglich ist. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb mit der Übermittlung an das Gericht so lange zugewartet wurde, und das Migrationsamt äussert sich dazu nicht. Damit wurde das Recht des Beurteilten auf beförderliche Behandlung seiner Haftsache als Ausfluss des rechtlichen Gehörs verletzt. Dies führt zur Freilassung des Beurteilten, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Dies ist nicht der Fall. Der Beurteilte führte zwar bei seiner Anhaltung eine geringe Menge Marihuana auf sich, und er ist im SIS durch Spanien mit einer Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Allerdings hat er dem Migrationsamt gegenüber erklärt, er habe in Spanien einen Sohn, habe vor 3 Jahren geheiratet und dürfe sich in Spanien legal aufhalten. Wie dem auch sei, jedenfalls ist er soweit ersichtlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten, und seiner Freilassung stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Haft ist somit unrechtmässig und der Beurteilte ist daraus zu entlassen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Mots-clés

immigration detentionDublin procedureprompt judicial reviewdue processrelease from custodypublic interestlegal hearing

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Dublin detention review was brought before the court in time under the requirement of prompt judicial control.

Solution extraite

The review was not submitted to the court with the required promptness; the delay was unjustified and prevented timely judicial control.

Motifs extraits

Even if the 96-hour period in ordinary immigration detention is only a guideline in Dublin cases, the authority must act without delay. Here two full workdays were lost before transmission to the court, with no explanation. This violated the detainee's right to prompt treatment of the detention review.

Question juridique clé

Whether the Dublin preparatory detention should be upheld or the detainee released.

Solution extraite

The detention was unlawful and the detainee had to be released because no overriding public interest justified continued detention.

Motifs extraits

The unlawful delay required release unless overriding public interests opposed it. The minor cannabis possession and SIS entry ban did not outweigh the lack of any apparent criminal history and the explanations given by the detainee regarding family and residence in Spain.

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