Dublin preparatory detention confirmed as lawful

AUS.2019.45Tribunal administratif7 août 2019Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A____ was taken into custody after border control and challenged the Migrationsamt’s order placing him in Dublin preparatory detention for seven weeks. The single judge held that the review was timely under Art. 80a Abs. 3 AIG and that the statutory requirements of Art. 76a AIG were met: there were concrete indications of absconding, the measure was proportionate, and no less intrusive alternative was effective. The court emphasized his lack of documents, illegal entry, prior stay in the Schengen area, and express refusal to accept transfer to Italy or Germany. The detention was confirmed as lawful and appropriate until 20 September 2019. No court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 76a AIG, Art. 80a Abs. 3 AIG; Dublin preparatory detention and judicial review: the court examines lawfulness, appropriateness, concrete risk of absconding and subsidiarity of detention in the individual case. The grounds listed in Art. 76a Abs. 2 AIG are objective indicators for flight risk, but do not dispense with an overall assessment of the concrete circumstances. Detention is permissible for a maximum of seven weeks during preparation of the decision on responsibility for the asylum request. Judicial review is to be carried out in writing on request of the detainee; the 96-hour benchmark of Art. 80 Abs. 2 AIG serves as guidance for timeliness (consid. 1-2).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.45

URTEIL

vom 7. August 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...], von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. August 2019

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____, gemäss seinen Angaben [...], von Algerien, wurde am 3. August 2019, 12.20 Uhr, beim Grenzübergang Bahnhof SNCF durch die Grenzwache kontrolliert. Nachdem er sich nicht ausweisen konnte, wurde er zuhanden des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat über ihn am 5. August 2019 Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a AIG für 7 Wochen verfügt. A____ hat die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.

Erwägungen

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

2.2 Der Beurteilte konnte sich anlässlich der Grenzkontrolle zwar nicht ausweisen, indessen wurde in seinen Effekten eine Gesundheitskarte von Deutschland aufgefunden. Angegeben hat er laut Rapport der Grenzwache, er sei von Italien in die Schweiz eingereist, habe keinen legalen Aufenthalt und wolle in Basel spazieren gehen. Auf Rückübernahmeersuchen des Migrationsamtes vom 3. August 2019 hin haben die deutschen Behörden die Rückübernahme indessen abgelehnt, weil er „untergetaucht und daher am 1.09.2018 mit Fortzug nach unbekannt gemeldet“ sei. Es sei Abschiebung nach Italien bereits am 13. März 2018 angeordnet worden, Frist hierzu nach Verlängerung sei der 12. September 2019. Seine Aufenthaltsgestattung Asyl sei seit 22. März 2018 erloschen. Der Beurteilte hat dem Migrationsamt auf den Vorhalt dieser Umstände hin am 5. August 2019 zu Protokoll gegeben, nachdem sein Asylgesuch in Deutschland abgelehnt worden sei, sei er nach Colmar/F zu seiner Familie gegangen. Er sei nicht von Italien, sondern von Mulhouse her eingereist. In Italien sei er Ende 2017 in Cagliari erkennungsdienstlich erfasst worden; man habe ihm ein Papier gegeben, wonach er Italien innert 7 Tagen verlassen müsse, und dann sei er nach Deutschland gegangen. Aufgrund des schlechten Umgangs Italiens und Deutschlands mit Asylanten wolle er nicht in diese beiden Länder zurück. Der Beurteilte hält sich also seit längerer Zeit im Schengenraum trotz abgewiesenem Asylgesuch auf, und er ist bewusst illegal in die Schweiz eingereist. Er stellt sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Italien oder Deutschland, also die beiden Länder, die für eine Ausschaffung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Frage kommen. Es ist somit zu befürchten, dass er im Falle seiner Freilassung, wie schon zuvor, erneut illegal nach Colmar zu seiner Familie gehen und sich dem geordneten Verfahren damit entziehen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keine Papiere verfügt, die hinterlegt werden könnten, und überdies über kein Geld, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Soweit aus den Akten ersichtlich, benötigt der Beurteilte ein Medikament, ist sonst aber gesund; die Gesundheitsversorgung wird durch den medizinischen Dienst sicherzustellen sein. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Monate also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.

Die angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für 7 Wochen, also bis 20. September 2019, als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 20. September 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Mots-clés

immigration detentionDublin procedureflight riskproportionalityjudicial reviewcost waiver

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Dublin preparatory detention ordered under Art. 76a AIG was lawful and proportionate.

Solution extraite

The detention satisfied the statutory requirements, including concrete risk of absconding, proportionality, and lack of effective less severe measures.

Motifs extraits

The applicant lacked documents, had entered Switzerland illegally, had previously stayed in the Schengen area despite a rejected asylum claim, and openly opposed transfer to Italy or Germany. These facts supported a concrete risk of evasion; no effective alternative measure was apparent.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged for the detention review.

Solution extraite

No court costs were charged.

Motifs extraits

The court applied the cantonal rule exempting this procedure from costs.

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