ad 2: banden-
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.88
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Das
Appellationsgericht hat mit Urteil SB.2016.88 vom 8. November 2018 festgestellt,
dass die Schuldsprüche des Strafdreiergerichts vom 14. Dezember
2016 gegen A____ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2,
Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 des Strafgesetzbuchs, Art. 33
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d,
Art. 5 Abs. 1 lit. c und d und Art. 12 des Waffengesetzes,
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Sodann hat das
Appellationsgericht A____ der mehrfachen Gewaltdarstellung, der mehrfachen
harten Pornografie und der mehrfachen harten Pornografie (Konsum) schuldig
erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. Oktober bis 10. November 2014, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 135
Abs. 1 und 1bis, Art. 197 Abs. 4 und 5 des
Strafgesetzbuchs, sowie 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuchs. Das Appellationsgericht hat mit jenem Urteil A____
die Verfahrenskosten von CHF 17‘295.80 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren überbunden sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Das
Appellationsgericht hat dementsprechend A____ am 1. April 2019 den Betrag von
CHF 22‘295.80 in Rechnung gestellt. Nachdem kein Eingang zu verzeichnen
war, hat das Appellationsgericht A____ am 28. Juni 2019 für diese Forderung abgemahnt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juli 2019 hat A____, vertreten durch [...],
dem Appellationsgericht beantragt, A____ seien diese Kosten zu erlassen, eventualiter
teilweise – mindestens jedoch hälftig.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton
Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch
das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.
2.1 Art.
425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese
müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der
anwaltlich vertretene Gesuchsteller macht geltend, er sei als Betreiber eines
kleinen Lebensmittelladens selbständig erwerbend. Er sei zweifacher und bald
dreifacher Familienvater und habe mit einer sehr angespannten finanziellen
Situation zu kämpfen. Der Betrieb des kleinen Ladens bringe grosse finanzielle
Investitionen mit sich. Anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2018 hatte
der Gesuchsteller angegeben, er habe zwei Angestellte für den Laden, eine im
Stundenlohn auf Abruf und der andere seit 6 – 7 Jahren mit einem Pensum von 60
%. Im Übrigen hat er nur vage Angaben zur finanziellen Situation gemacht (VP S.
4 f.).
2.3 Der
anwaltlich vertretene Gesuchsteller legt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nicht einmal im Ansatz dar. Keinen einzigen Beleg reicht er für die von ihm
selber nachzuweisende Hypothese ein, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse
angespannt sein sollen. Es steht im Belieben des Gesuchstellers, geeignete
Dokumente aufzulegen, die ein verlässliches und komplettes Bild über seine
finanzielle Situation abgeben können, so beispielsweise:
-
Steuererklärung
privat
-
Steuerveranlagung
privat
-
Steuererklärung
Geschäft
-
Steuerveranlagung
Geschäft
-
Auszug
aus dem Betreibungsregister
-
Auszug
aus dem Verlustscheinsregister
-
Jahresabschlüsse
bzw. Bilanz/Erfolgsrechnung der letzten Geschäftsjahre
-
Arbeitsverträge
für die Angestellten
-
Einkommen
-
Einkommen
Ehefrau
-
Mietvertrag
Privat
-
Mietvertrag
Geschäft
-
Krankenkassenprämien
-
Prämienverbilligung
-
Kinderzulagen
-
Weiteres
Einkommen
-
Vermögensverzeichnis
-
Schuldenverzeichnis
-
etc.
Die vom
Gesuchsteller behauptete angespannte finanzielle Situation ist durch nichts
belegt. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs.
Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Kostenerlassgesuch wird abgewiesen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.