Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.43
HB.2019.47
ENTSCHEID
vom 22.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Juni 2019 bzw. vom 2.
Juli 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 13. September 2019 und Abweisung von
Haftentlassungsgesuchen
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache Drohung,
mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen
Verkehrs sowie Tätlichkeiten. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 festgenommen
worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am selben Tag für die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 13. September 2019,
Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Fortsetzungs- und
Ausführungsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2019 durch seinen
amtlichen Verteidiger Beschwerde erheben lassen (Beschwerdeverfahren HB.2019.43).
Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 21. Juni 2019 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben
und A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft in die am 14. Juni 2019 durch
die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartements angeordnete fürsorgerische
Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu
entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 8. Juli 2019
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). Hierzu
hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 repliziert.
Der
Beschwerdeführer stellte mit Gesuchen vom 24. Juni 2019 sowie vom 27. Juni 2019
darüber hinaus jeweils Anträge betreffend seine sofortige Haftentlassung. Am 2.
Juli 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht deren Abweisung (und ordnete eine
Sperrfrist bis 1. August 2019 an), wogegen der Beschwerdeführer am 4. Juli
2019 persönlich Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeverfahren HB.2019.47). Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 10. Juli 2019, auch diese Beschwerde
kostenfällig abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Der Beschwerdeführer
hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft respektive
über ein Haftentlassungsgesuch mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.3
Die beiden Beschwerden sind sachlich, personell und zeitlich identisch, sie
betreffen denselben Gegenstand: die aktuelle und bis zum 13. September
2019 angeordnete Untersuchungshaft. Es drängt sich daher, auch aus Gründen der
Verfahrensökonomie und im Interesse des Beschwerdeführers, auf, beide
Beschwerden in einem einzelnen Entscheid zu behandeln (vgl. AGE
HB.2017.34/39 vom 24. Oktober 2017, HB.2013.18/22 vom 16. Mai 2013). Damit muss
nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Beschwerde gegen die Abweisung
der Haftentlassungsgesuche (Beschwerdeverfahren HB.2019.47) vom
Beschwerdeführer als juristischem Laien rechtsgenüglich begründet worden ist
und überhaupt darauf einzutreten wäre.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten
Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2017.13 vom
12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
3.2.1 Dem
Beschwerdeführer werden verschiedene Sachverhalte zur Last gelegt. Zunächst wird
er laut Polizei-Rapport vom 11. April 2019 verdächtigt, sich am 6. April 2019,
um zirka 17.00 Uhr, dem der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörenden C____
von hinten genähert und versucht zu haben, diesen anzurempeln. Dabei habe er in
die Richtung des potentiell Geschädigten (auf den Boden) gespuckt. Danach habe
er sich entfernt, mit der rechten Hand den „Hitlergruss“ gemacht sowie verbal
Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer wird auch verdächtigt, am 30. April 2019, um zirka 21.00 Uhr,
den Fussgänger D____ mit anti-jüdischen Schimpfwörtern beleidigt zu haben.
Zudem habe er diesen vor sich her geschubst und diesem gedroht, ihn mit dem
mitgeführten Bierhumpen zu schlagen.
3.2.3 Am
3. Mai 2019 soll der Beschwerdeführer an die Beifahrertür des Autos von E____
gespuckt und dessen Tochter als „du schwarzer Jude“ betitelt haben. Sodann soll
er gefragt haben: „hesch Problem? Ich hol mi Kolleg, goit zrugg dört ane wo ihr
her chömmed, nach Israel“.
3.2.4 Am
7. Juni 2019, um 10.20 Uhr, wurde vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei
Basel-Stadt beobachtet wie der Beschwerdeführer auf dem Weg vom Marktplatz in Richtung
Schifflände einen Mann mit Kippa anschrie und diesen aufforderte, den Ort
sofort zu verlassen, er habe hier nichts verloren. Da der Beschwerdeführer dabei
heftig mit den Armen gestikulierte und eine Flasche in der Hand hielt, gelangte
die Polizei zur Auffassung, dass von ihm eine Gefährdung ausgehe und sie
unterzog ihn vor Ort einer Kontrolle.
3.2.5 Nur
wenige Stunden später, um 15.30 Uhr, sprach der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache
Kannenfeld vor und erklärte was folgt: „Stecken Sie mich in die Kiste oder ich
mache einen bewaffneten Raubüberfall […] Ich will einfach ins Gefängnis, sonst
passiert jemandem etwas“.
3.2.6 Im
Weiteren soll der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 auf den Balkon von F____ an
der [...] in 4056 Basel gesprungen sein. Er habe diesem gegenüber geäussert,
dass er gekommen sei, um ihm das Genick zu brechen. Das nächste Mal klappe dies
ja vielleicht auch.
3.2.7 Im
Übrigen hat bereits das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 21. Juni
2019 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Mitte
Februar 2019 bis Mitte Juni 2019 bezüglich diverser Sachbeschädigungen mehrfach
negativ in Erscheinung getreten sei.
3.3 Obwohl
der Beschwerdeführer seine Täterschaft in allen Fällen bestreitet bzw. sich an
die einzelnen Vorfälle nicht zu erinnern vermag, ist der Tatverdacht in allen referierten
Sachverhaltskomplexen aufgrund der Polizeirapporte und der detaillierten Aussagen
der Geschädigten unzweideutig gegeben, zumal der Beschwerdeführer häufig in
flagranti beobachtet und teilweise sogar fotografiert wurde. Dem vom Vorfall am
13. Juni 2019 (E. 3.2.6) betroffenen F____ ist der Beschwerdeführer
sogar persönlich bekannt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer von G____, einem
Vertreter der Israelitischen Religionsgesellschaft Basel, auf Fotos als diejenige
Person, die zunehmend aggressiv gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft auftrete,
erkannt.
3.4 Aufgrund
der bisherigen Untersuchungsergebnisse bestehen genügend konkrete Anhaltspunkte
für mehrere Straftaten (mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache Drohung,
mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung), sodass das
Zwangsmassnahmengericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts bejahen
durfte (darüber hinaus sind betreffend den Beschwerdeführer 14 weitere
Verfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig). Weshalb den Äusserungen des
Beschwerdeführers gegenüber F____ – wie von der Verteidigung ausgeführt – kein
drohender Charakter zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal an der Ernsthaftigkeit
dieser Drohung auch objektiv betrachtet kein Zweifel besteht (der Wohnort des
Geschädigten F____ wurde gemäss Aktenlage offenbar schon zuvor vom Beschwerdeführer
in feindseliger Stimmung aufgesucht). Beim Tatverdacht nicht zu berücksichtigen
sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätlichkeiten und geringfügigen
Diebstähle, da es sich dabei um Übertretungen handelt.
4.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung
von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der
Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue
Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017
E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für
das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss
grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2
hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3
hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein
(vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu
befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5
hiernach).
4.2
4.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr
grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art.
221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86;
BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016
E. 2.3).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2015 unter anderem der mehrfachen
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Schreckung der
Bevölkerung sowie mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli
2014 bzw. mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. März 2009
unter anderem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt. Darüber hinaus ist eine
Verurteilung wegen mehrfacher Drohung auch im aktuellen Strafverfahren sehr
wahrscheinlich und betreffen die 14 hängigen Strafverfahren gemäss Auskunft der
fallführenden Staatsanwältin teilweise ebenfalls den Tatbestand der Drohung.
Das Vortaterfordernis ist nach dem Gesagten zweifellos erfüllt.
4.3
4.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember
2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).
4.3.2 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ein
Strafverfahren unter anderem wegen mehrfacher Rassendiskriminierung und mehrfacher
Drohung. Dass es sich bei diesen Delikten entsprechend der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung um schwere Vergehen handelt, versteht sich
von selbst.
4.4
4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das
Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen
aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es
handelt sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23.
November 2016 E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund
stehen deshalb Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE
143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei
Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können die
Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person
erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_373/2016 vom 23. November
2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
4.4.2 Die diversen vom Beschwerdeführer
ausgesprochenen Drohungen hat die Sicherheitslage seiner Opfer erheblich in
Mitleidenschaft gezogen, hat doch G____ als Vertreter der Israelitischen
Religionsgesellschaft ausgesagt, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach
negativ aufgefallen, weshalb die Mitglieder Angst vor ihm hätten. Darüber
hinaus gab F____ zu Protokoll, die Drohung des Beschwerdeführers habe ihn in
Angst und Schrecken versetzt. Er glaube, dass der Beschwerdeführer die Drohung
aufgrund seiner psychischen Probleme beim nächsten Mal umsetzen könnte. Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung
als erfüllt betrachtet werden.
4.5
4.5.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).
4.5.2 Dem
einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer muss mit dem Bericht von H____, [...]
UPK, vom 27. März 2019 (über den Verlauf der bisherigen ambulanten Massnahme) eine
sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Die Aktenlage widerspiegelt
eine gewaltbereite und unberechenbare Persönlichkeitsstruktur des offenbar an
einer schweren psychischen Erkrankung leidenden Beschwerdeführers (das
forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2015 geht von einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie emotional-instabilen
und narzisstischen Anteilen, einem schädlichen Gebrauch von Kokain und einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachsenenalter aus).
Da die Erkrankung bis anhin im Rahmen einer „bloss“ ambulanten Therapie nicht
suffizient behandelt werden konnte, kein sozialer Empfangsraum besteht (der Beschwerdeführer
ist offenbar mit seiner gesamten Familie zerstritten), dem Beschwerdeführer wegen
seines aggressiven Verhaltens per 30. Juni 2019 die Wohnung gekündigt wurde, er
gemäss eigenen Angaben Kokain konsumiert und in den letzten Wochen vor der Inhaftierung
auch eine deutliche Steigerung der Kadenz der Delikte zu beobachten war, ist
ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begehen und
auch weiterhin Drittpersonen aus nichtigem Grund bedrohen, beschimpfen oder gar
schlagen wird.
4.5.3 Aufgrund
der beim Beschwerdeführer vorliegenden, bis zum Vorhandensein des neuen forensisch-psychiatrischen
Gutachtens indes nicht abschätzbaren psychischen Erkrankung, ist in casu in
Übereinstimmung mit den Ausführungen im Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 21. Juni 2019 von einer konkreten Fremdgefährdung auszugehen. Schliesslich
kann dem strafprozessualen Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) bei der
inzwischen bestehenden Vielzahl von Verfahren und der Kadenz neuer Delikte nur durch
Haft angemessen Rechnung getragen werden.
Die dauernde Nachstellung
gegenüber Menschen jüdischen Glaubens kann jederzeit eskalieren, scheint der Beschwerdeführer
doch gegenüber dieser Gemeinschaft einen ganz besonderen Hass entwickelt zu
haben und kam es in der Vergangenheit bereits zu tätlichen Attacken, vor allem gegenüber
solchen Mitgliedern, die auf Grund ihrer Kippa eindeutig als Angehörige der
jüdischen Gemeinschaft erkennbar sind. Aufgrund des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers, speziell aufgrund dessen Unberechenbarkeit und Aggressivität
(vgl. zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 137 IV 122 E.
5.2 S. 129 f.), sind in Zukunft auch ernsthaft Delikte zu erwarten, die die
körperliche Integrität der rein von Zufall ausgewählten Opfer massiv verletzen
können, zumal der Beschwerdeführer beim Vorfall zum Nachteil von D____ (vgl. E.
3.2.2) mit einem Bierhumpen sowie beim Ereignis auf dem Marktplatz (vgl. E.
3.2.4) mit einer Flasche ausgerüstet war und er bei der Kantonspolizei einen
bewaffneten Raubüberfall (vgl. E. 3.2.5) in Aussicht gestellt hat. Darüber
hinaus musste dem Beschwerdeführer anlässlich eines Therapiegesprächs in der
UPK vom 15. April 2019 ein 23 Zentimeter langes Messer mit einer Klingenlänge
von zwölf Zentimetern abgenommen werden. Aufgrund dieser Sachlage ist ernsthaft
zu befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Worte in die Tat umsetzen wird,
weshalb auch von Ausführungsgefahr auszugehen ist.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
6.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2019 in Haft. Aufgrund der Vielzahl
der zur Diskussion stehenden Straftaten, die keineswegs als Bagatellen
bezeichnet werden dürfen, sowie der einschlägigen Vorstrafen, hat er im Falle
eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 13.
September 2019 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen weit
übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende
(stationäre) Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche
Gericht zu beurteilen haben.
6.3
6.3.1 Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2019 zutreffend
ausgeführt hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Verlegung des bisher erfolglos
ambulant behandelten Beschwerdeführers in eine psychiatrische Massnahmenanstalt
unter anderem auch mangels Kenntnis der genauen Art seiner Krankheit noch nicht
möglich. Eine allfällige Versetzung in den vorläufigen Massnahmenvollzug wird
indes nach Erhalt des bereits in Auftrag gegebenen (neuen) forensisch-psychiatrischen
Gutachtens zu prüfen sein.
6.3.2 Da
die am 14. Juni 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung in Bezug auf
die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich weniger weit geht als eine
strafprozessuale Inhaftierung, kann der Beschwerdeführer bis auf weiteres nur
mit einer Inhaftnahme von weiteren Delikten abgehalten werden. Aufgrund seiner
hochgradigen Selbst- und insbesondere Fremdgefährdung erscheint momentan eine
lediglich befristete Unterbringung in der UPK, gerade im Hinblick auf seine
wechselhafte Kooperationsbereitschaft, nicht als genügend und würden die
Beteiligten bezüglich der Ausarbeitung des neuen forensisch-psychiatrischen
Gutachtens unter enormen bzw. nicht sinnvollen Zeitdruck gesetzt. Mildere
Massnahmen wie Weisungen (zur ambulanten Therapie) und Platzverweise haben in
der Vergangenheit nichts bewirkt, was die Akten eindrücklich belegen. Im
Übrigen ist die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Schreiben
der Medizinischen Dienste vom 5. Juli 2019 nicht beeinträchtigt. Dem
Vollzug der Untersuchungshaft im Waaghof steht damit zumindest derzeit nichts
entgegen.
6.3.3 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftanordnung für vorläufig zwölf
Wochen als verhältnismässig zu beurteilen.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf
CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 92.40). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren HB.2019.43 und HB.2019.47
werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1‘292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).