Dublin preparatory detention limited to one month

AUS.2019.43Tribunal administratif22 juil. 2019Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed, at the detained person’s request, a Dublin preparatory detention order issued by the cantonal migration office. The court found the review timely under the 96-hour benchmark, held that the respondent’s prior unauthorised departures from Italy and Germany, lack of valid documents, and weak ties to Switzerland justified a risk of absconding, and found no effective alternative to detention. Because the respondent was held in a women-only foreign-detention unit that could amount to de facto solitary confinement, the court limited detention to one month instead of the originally ordered seven weeks. No costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 80a Abs. 3 AIG, Art. 76a AIG; judicial review of Dublin preparatory detention and proportionality of duration; where concrete indications of absconding exist and no less intrusive measure is effective, detention is lawful, but the court must assess proportionality in the concrete custodial setting and may reduce the duration if the conditions of confinement weigh unusually heavily. The 96-hour guideline applicable to foreigner detention review serves as a benchmark for the written judicial review in Dublin cases (consid. 1–3).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.43

URTEIL

vom 22. Juli 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juli 2019

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ wurde am 19. Juli 2019 um 2.10 Uhr in Basel im Bahnhof SBB einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen. Dabei konnte sie sich lediglich mit einer Aufenthaltsgestattung aus Deutschland ausweisen. Sie wurde deshalb festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben. Wie sich aus der EURODAC-Datenbank ergab, hatte A____ am 18. August 2017 in Italien und am 21. Juni 2018 in Deutschland je ein Asylgesuch eingereicht. Eine sofortige Anfrage des Migrationsamts nach Deutschland um Rückübernahme gemäss Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland endete aus diesem Grund negativ, Deutschland verwies auf das Dublin-Verfahren. Ausgeführt wurde ebenfalls, dass laut Ausländerzentralregister die Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits angeordnet und auf eine Überstellung nach Italien entschieden worden sei. In der Folge verfügte das Migrationsamt über A____ eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von 7 Wochen. A____ ersuchte noch in der Befragung durch das Migrationsamt um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 ordnete die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine ergänzende Befragung von A____ an. Das Migrationsamt führte diese unverzüglich durch und stellte das Protokoll der Einzelrichterin zu.

Erwägungen

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

2.2 Die Beurteilte verliess, nachdem sie ihr erstes Asylgesuch in Italien eigereicht hatte, dieses Land, ohne auf den Entscheid zu warten, und ging nach Deutschland, wo sie ein zweites Gesuch einreichte. Dies tat sie nach eigenen Angaben, weil sie auf der Suche nach Arbeit war und in Italien „nichts“ hatte. Auch aus Deutschland reiste die Beurteilte eigenmächtig aus, obschon sie keine gültigen Reisedokumente hatte, sie während eines laufenden Asylverfahrens das Land nicht verlassen durfte und überdies ihre Abschiebung nach Italien bereits beschlossen war. Als Grund dafür hat sie gegenüber dem Migrationsamt angegeben, sie habe in Italien heiraten wollen. Alle Papiere dazu seien bereits vorbereitet in Rom. Dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass die Beurteilte der Meinung ist, sie könne Kommen und Gehen, wie sie wolle, und sich gegenteiligen behördlichen Anordnungen widersetzt. Damit ist ein Haftgrund vorhanden (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Es stellt sich die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen der Beurteilten wirksam verhindern könnte. Die Beurteilte besitzt keine gültigen Reisedokumente, die für die Dauer des Dublin-Rückweisungsverfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnten. Sie verfügt überdies lediglich über wenig Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz, welche sie nur durchqueren wollte, um nach Italien zu gelangen. Sie könnte hier deshalb nirgendwo für die Dauer ihres erzwungenen Aufenthaltes günstig unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für die Beurteilte, die Freiheit für eine Weiterreise nach Italien zu missbrauchen, hoch, zumal dort ihre Heirat schon sehr konkret geplant zu sein scheint. Eine regelmässige Meldepflicht könnte die Beurteilte wohl kaum davon abhalten, ihren ursprünglichen Plan zu verwirklichen. Die Haft ist somit notwendig zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens.

2.3 Schliesslich ist auch über die Verhältnismässigkeit der Haft insgesamt zu befinden. A____ ist inhaftiert im Untersuchungsgefängnis, und zwar in einer Abteilung, in welcher nur Frauen, die sich in ausländerrechtlicher Haft befinden, untergebracht werden. Diese Abteilung ist immer wieder nur spärlich belegt. Das kann faktisch zu einer Einzelhaft führen, die schwerer in die persönliche Freiheit einer Person eingreift als die sonst übliche, im Gefängnis Bässlergut vollzogene ausländerrechtliche Haft. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich deshalb, die Haft vorerst auf einen Monat zu beschränken. Sollte diese Dauer nicht ausreichend sein, hätte das Migrationsamt bei einer allfälligen Verlängerung der Haft nachzuweisen, dass die Beurteilte während der Haft nicht gänzlich alleine und ohne Kontakt zu Mitgefangenen geblieben ist (vgl. auch AGE AUS.2018.26 vom 21. März 2018, E. 4.2).

Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für einen Monate als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für einen Monat, das heisst vom 19. Juli 2019 bis zum 18. August 2019, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für sie verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Mots-clés

immigration detentionDublin procedureflight riskproportionalityless intrusive measuresjudicial reviewcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Dublin preparatory detention was reviewed in time and by a competent court in written proceedings

Solution extraite

The review was carried out within the 96-hour guideline derived from the Federal Supreme Court and was therefore timely.

Motifs extraits

Art. 80a(3) AIG allows judicial review on request in written proceedings; although no explicit deadline is stated, the court applied the 96-hour benchmark from Art. 80(2) AIG.

Question juridique clé

Whether the requirements for Dublin preparatory detention under Art. 76a AIG were met

Solution extraite

The detention was justified because there were concrete indications of absconding, no effective less intrusive measure was available, and detention was proportionate.

Motifs extraits

The respondent had previously left Italy and Germany on her own initiative, ignored migration constraints, had no valid travel documents, little cash, and no ties in Switzerland; regular reporting would not reliably prevent further departure.

Question juridique clé

What duration of detention was proportionate

Solution extraite

Detention was limited to one month, from 2019-07-19 to 2019-08-18, because the respondent was held in a women-only foreign-detention unit that could amount to de facto solitary confinement.

Motifs extraits

Although detention was lawful, the concrete custodial conditions justified reducing the duration; any extension would require proof that she had not been isolated from other detainees.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged

Solution extraite

No costs were charged in the proceedings.

Motifs extraits

The applicable cantonal provision on execution of coercive measures in foreigner law excluded costs.

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