Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.119
URTEIL
vom 19.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. August 2016
betreffend Betrug und Urkundenfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 3. August 2016 wurde A____ (Berufungskläger) des
mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von
Kontrollschildern sowie der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. Januar
2016) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der
Sachbeschädigung und des Wuchers wurde er hingegen freigesprochen. Darüber
hinaus wurde über diverse zivilrechtliche Ansprüche entschieden, wobei der Berufungskläger
unter anderem zu CHF 5‘200.– Schadenersatz an C____ (Privatkläger) verurteilt
wurde. Dessen Mehrforderung in Höhe von CHF 500.– wurde dagegen auf den
Zivilweg verwiesen. Dem Berufungskläger wurden ferner Verfahrenskosten von CHF 1‘859.80
sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 5‘000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 15. August 2016 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 29. November 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom
3. April 2017 begründet. Es wird beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts
vom 3. August 2016 abzuändern und A____ vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung
(betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift) kosten- und entschädigungsfällig
freizusprechen. Der Berufungskläger sei wegen mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung
(rechte: wohl mehrfacher), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis,
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern sowie wegen Benützung der
Nationalstrasse ohne gültige Vignette schuldig zu erklären und zu einer
schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal zehn Monaten
sowie zu einer schuldangemessenen Geldstrafe zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft
ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 2. Mai 2017 um kostenpflichtige Abweisung
der Berufung. Der Privatkläger hat sich am 3. Mai 2017 ohne einen Antrag zu
stellen, vernehmen lassen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Juni 2019 wurden der Berufungskläger
und C____ (als Auskunftsperson) befragt. In der Folge gelangten die
Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen
Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern sowie wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige
Vignette, die Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung und des Wuchers,
der Entscheid über die Zivilforderungen betreffend Ziff. 1 und 3 der Anklageschrift,
die Verweisung der Schadenersatzmehrforderung von C____ in Höhe von CHF 500.‒
auf den Zivilweg sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
Dem
Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen, mit C____ einen Untermietvertrag
betreffend eine 3.5-Zimmer-Wohnung (befristet auf sechs Monate) am [...] in
Basel abgeschlossen, diesen dabei aber arglistig über seine Identität und
seinen Zahlungswillen getäuscht zu haben. Der Berufungskläger habe sich als
sein Bruder, D____, wohnhaft an [...] in Basel, ausgegeben und bereits zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt, neben dem Mietzinsdepot und dem
ersten Mietzins per September 2015 keine weiteren Mietzinszahlungen mehr zu
leisten und sich damit im Umfang von CHF 10‘400.‒ unrechtmässig zu bereichern. Mit
Unterzeichnung des Untermietvertrags habe er konkludent vorgespiegelt, den
vertraglichen Pflichten, namentlich den Mietzinszahlungen, nachkommen zu wollen.
3.1 Der
Berufungskläger macht geltend, es müsse zu seinen Gunsten von einer
strafrechtlich unbeachtlichen zivilrechtlichen Leistungsstörung ausgegangen
werden. Verschiedene Umstände legten nahe, dass er zahlungswillig gewesen sei: Zunächst
sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine mit angeblich betrügerischer Absicht
handelnde, polizeilich gesuchte, Person ‒ nach bereits erfolgtem Einzug ‒
insgesamt rund CHF 8'000.‒ (Mietkaution und Miete per September 2015) investieren
und sich dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen sollte, um
schliesslich bloss wenige Monate in einer Wohnung leben zu können. Zudem sei zu
beachten, dass der Berufungskläger seinen Bruder nicht in Schwierigkeiten
bringen wollte, was im Falle einer Zahlungsunwilligkeit indes von Anfang an
absehbar gewesen wäre.
3.2 Darüber
hinaus sei auch unzutreffend, dass er zum Vornherein nicht über die erforderlichen
finanziellen Mittel verfügt haben soll, um sich eine Wohnung für monatlich CHF 2'600.‒
leisten zu können. Einerseits habe er noch über Geld aus seiner früheren
Arbeitstätigkeit in [...] verfügt, ansonsten er wohl kaum in der Lage gewesen
wäre, insgesamt CHF 6'800.‒ (recte: wohl CHF 7‘800.‒) an C____
zu überweisen. Andererseits habe er ‒ wenn auch möglicherweise ein wenig
fahrlässig ‒ darauf vertraut, dass er in der Schweiz oder im grenznahen
Ausland rasch wieder ein Erwerbseinkommen generieren oder zumindest zeitnah den
Verkauf seines Hauses in [...] abwickeln könne. Schliesslich sei auch darauf
hinzuweisen, dass er auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie hoffen
durfte.
4.1 Der
Berufungskläger totalisierte zum zur Diskussion stehenden Zeitpunkt (Ende August/anfangs
September 2015) gemäss Betreibungsregisterauszug offene Betreibungen in Höhe
von CHF 195‘605.65 und 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 104‘830.90
(Akten S. 41 ff.). Zudem schuldete er einem gewissen E____ offenbar zusätzlich CHF
10‘000.‒ (Akten S. 196). Ferner war er im RIPOL aufgrund einer nicht
bezahlten Geldstrafe bzw. Busse in Höhe von CHF 11‘200.‒ zwecks Vollzugs
der Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschrieben (Akten S. 114 ff.). Er war von
einem längeren Auslandaufenthalt zurückgekehrt und hatte keine Arbeit und kein
Einkommen (Akten S. 371 ff., 725 ff., 878 f.). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger
ganz offensichtlich massiv überschuldet war. Er verfügte nicht über die erforderlichen
finanziellen Mittel, um eine Wohnung im oberen Preissegment, für monatlich CHF 2‘600.‒,
mieten zu können.
4.2
4.2.1 Anlässlich
der heutigen Hauptverhandlung reichte C____ einen Zahlungsauftrag (erstellt an
einem UBS-Multimaten) ein. Daraus ergibt sich, dass am 31. August 2015 um
16.31 Uhr mit Ausführungsdatum 2. September 2015 ein Betrag von CHF 7‘800.‒
an C____ avisiert wurde. Indes ist das Belastungskonto nicht dasjenige des
Berufungsklägers, sondern vielmehr dasjenige seiner Mutter. Die Behauptung des
Berufungsklägers, er habe über Geld aus seiner früheren Arbeitstätigkeit in [...]
verfügt und damit die Kaution und die erste Miete per September 2015 bezahlt
(Akten S. 372), ist daher unzutreffend.
4.2.2 Die
Verteidigung beantragt, den Beleg betreffend Zahlungsauftrag nicht zu den Akten
zu nehmen. Es wird kritisiert, das entsprechende Dokument sei verspätet
eingereicht worden. Der Präsident habe das Beweisverfahren bereits geschlossen
und es sei bereits plädiert worden. Wollte man das Dokument verwerten, hätte
die Verhandlung unterbrochen werden müssen. Es sei im Übrigen auch im Sinne des
Fairnessgebots nicht angebracht, den Beleg zu den Akten zu nehmen
(Verhandlungsprotokoll S. 8).
4.2.3 Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung wurden – wie bereits erwähnt – der Berufungskläger
und C____ befragt. Letzterer berichtete über den bereits in seiner
Berufungsantwort vom 3. Mai 2017 thematisierten Beleg eines UBS-Multimaten. Er
stellte in Aussicht, das entsprechende Dokument einzureichen, sofern sich dieses
in seinen Unterlagen befinde. Damit die Befragung des Privatklägers
unvermittelt fortgesetzt werden konnte, wies der Vorsitzende C____ an, den
Beleg im Anschluss an seine Befragung in Ruhe zu suchen und später einzureichen.
Nachdem das Beweisverfahren geschlossen worden war und der amtliche Verteidiger
plädiert hatte, meldete sich C____ und reichte – wie in Aussicht gestellt – den
zur Diskussion stehenden Beleg ein (Verhandlungsprotokoll S. 4 ff.).
4.2.4 Zunächst
ist zu betonen, dass die Strafprozessordnung keine Bestimmung enthält, wonach
das Beweisverfahren nicht mehr eröffnet werden dürfte. Vielmehr ist eine
Beweisergänzung gemäss Art. 349 StPO sogar aus der Urteilsberatung heraus möglich.
A maiore ad minus muss eine solche auch zwischen den Parteivorträgen möglich
sein. Zudem handelt es sich bei der Einreichung des zur Diskussion stehenden
Belegs nicht um eine eigentliche Beweisergänzung, wurde die Aushändigung des
entsprechenden Dokuments doch während des Beweisverfahrens bereits in Aussicht
gestellt. Der Schluss des Beweisverfahrens stand damit unter dem noch während
des offenen Beweisverfahrens (durch den Vorsitzenden) geäusserten Vorbehalt des
Einreichens des entsprechenden Belegs.
4.2.5 Im
Übrigen stellt die Entgegennahme des Dokuments auch keinen Verstoss gegen das
Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 StPO) dar, wurde der Aspekt des Zahlungsauftrags
doch bereits in der Berufungsantwort vom 3. Mai 2017 und während der Befragung
von C____ thematisiert. Auch wird das Plädoyer der Verteidigung durch die
Entgegennahme des Belegs nicht ins Gegenteil verkehrt. Der Verteidigung wurde eine
Kopie des Belegs ausgehändigt und sie konnte sich mit ihrem Mandanten während
zehn Minuten darüber beraten und danach dazu Stellung beziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 9). Von einer Situation der „Überrumpelung“ kann keine Rede sein.
4.2.6 Der
Antrag des Berufungsklägers, wonach das entsprechende Dokument nicht zu den
Akten zu nehmen sei, ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit ist der Beleg aus
dem UBS-Multimaten verwertbar.
4.3 Dass
der Berufungskläger darauf vertraute, in der Schweiz oder im grenznahen Ausland
rasch wieder ein Erwerbseinkommen zu generieren, verfängt schon deshalb nicht,
weil er laut eigener Aussage (Akten S. 731, 880) aufgrund der Tatsache, dass er
polizeilich gesucht wurde, seine wahre Identität nicht preisgeben wollte. Wie
er damit – insbesondere ohne auf seinen wahren Namen lautende Referenzen oder
Arbeitszeugnisse – ein (legal erwirtschaftetes) Einkommen hätte erzielen
wollen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist das Haus, welches die Familie
in [...] besitzt und der Berufungskläger zwecks Schuldensanierung verkaufen
wollte, laut eigenen Angaben nicht viel wert und kaum verkäuflich (Akten S.
879). Dass die Kaution und die erste Miete per September 2015 von der Mutter
geleistet wurden, bedeutet nicht, dass der Berufungskläger selber zahlungsfähig
bzw. zahlungswillig war und auch nicht, dass die Verwandtschaft für die
weiteren Monatsraten einer die Wohnbedürfnisse des Berufungsklägers weit
übersteigenden Wohnung eingestanden wäre, zumal die Familie zur Abwendung des
Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe bereits eine Geldstrafe bzw. Busse in Höhe
von insgesamt über CHF 11‘000.– bezahlt hatte (Akten S. 209, 257).
4.4 Darüber
hinaus trat der Berufungskläger dem Privatkläger gegenüber von Anfang an nicht
nur unter falschen Personalien auf, womit er faktisch nicht zu identifizieren
bzw. zu betreiben war, sondern erzählte dem Privatkläger auch Lügengeschichten,
um dessen Vertrauen zu erschleichen und jeglichen Verdacht, er könnte
unredliche Absichten haben, zu zerstreuen. So trat er als treusorgender, solider
und vor allem solventer Familienvater mit Erwerbseinkommen auf, indem er C____
erzählte, er sei gerade dabei, ein Einfamilienhaus zu bauen und könne aufgrund
der andauernden Arbeiten mit seiner Familie dort noch nicht wohnen (Akten S.
885; Berufungsantwort vom 3. Mai 2017; Verhandlungsprotokoll S. 3). Hätte der
Berufungskläger effektiv redliche Absichten gehabt, hätte es keinen Grund gegeben,
den Privatkläger derart zu belügen.
4.5 Auch
die vom Berufungskläger angeführte Begründung für die Angabe falscher
Personalien ‒ dass er von der Polizei zwecks Vollzugs einer
Ersatzfreiheitsstrafe gesucht wurde (Akten S. 731, 880) ‒ erklärt nicht,
warum er dem Privatkläger die Lüge betreffend den Hausbau präsentieren musste. Kommt
dazu, dass C____ keinerlei Bezug zu den Behörden bzw. zur Polizei hat bzw.
hatte und bei einem redlichen Vertragsgeschäft für diesen keinerlei
Veranlassung bestand, die entsprechenden Personalien den Strafverfolgungsbehörden
mitzuteilen. Vielmehr bediente sich der Berufungskläger der Personalien seines
Bruders, um möglichst der Wahrheit entsprechende und passende Angaben zu dieser
Person machen zu können, was ihm bei einer nichtexistenten Drittperson ungleich
schwerer gefallen wäre. Dieses Vorgehen war denn auch durchaus erfolgreich,
nahm doch der Privatkläger über „moneyhouse“ eine Eigenrecherche vor und fand nur
eine Person in Basel mit dem Namen D____ aus [...] und einem Handelsregistereintrag.
Dies bewegte C____ dazu, weitere Abklärungen zu unterlassen (Berufungsantwort
vom 2. Mai 2017). Hätte sich der Berufungskläger als eine nicht existente
Person ausgegeben, hätte er alleine schon aufgrund einer fehlenden Adresse mit
der Enthüllung seiner falschen Identität rechnen müssen. Im Übrigen widerlegt
die noch zu thematisierende Vorlage des gefälschten Führerausweises mit den
Angaben seines Bruders (vgl. dazu E. 6) die These, dass der Berufungskläger
diesem nicht schaden wollte.
4.6 Letztlich
spiegelt auch die Tatsache, dass der Berufungskläger den vereinbarten Wohnungsrückgabetermin
plötzlich um eine Stunde nach hinten verschieben und damit offenbar Zeit
gewinnen wollte (Akten S. 712, 885), eindrücklich wider, dass er nicht im Sinn
hatte, die ausstehenden Mietzinse effektiv zu bezahlen und heimlich aus der
Wohnung ausziehen wollte, hatte er doch bei seiner Anhaltung kein Geld auf sich
(Akten S. 113 ff.). Dies kann ‒ vor allem im Wissen, dass er eine falsche
Identität angegeben hatte ‒ nicht anders gedeutet werden, als dass er C____
um die Mieten prellen wollte. Die erste Mietrate und die Kaution bezahlte er,
um nicht gleich zu Beginn als Mietpreller aufzufallen bzw. um der Gefahr zu
entgegnen, gleich wieder im Sinne von Art. 257d des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR, SR 220) wegen Zahlungsrückstands (unabhängig von seiner Identität) gekündigt
zu werden.
4.7 Angesichts
dieser Umstände ist kein anderer Schluss möglich, als dass der Berufungskläger bereits
von Anfang an die Absicht hatte, die weiteren Mietzinse nicht zu bezahlen und
sich so unrechtmässig zu bereichern.
5.1 Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 f.; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 2).
5.2
5.2.1 Arglist
ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.;
vgl. auch Maeder/Niggli, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
5.2.2 Arglist
scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Die Erfüllung
des Betrugs-Tatbestands erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der
getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E.
2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018
E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).
5.2.3 Mit
der Bejahung der Opfermitverantwortung wird der getäuschten Person die
Verantwortung für ihren Schaden zugeschoben. Diese Rechtsfolge kann nur in
Ausnahmefällen angenommen werden, da primär das Verhalten des Täters und nicht
dasjenige des Opfers zu beurteilen ist, welches im Alltag seinem
Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss
(BGE 135 IV 76 E. 5.3 S. 86).
5.3
5.3.1 Die
Vortäuschung eines Leistungswillens ist deshalb grundsätzlich arglistig, weil
sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach
nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indessen dann aus, wenn die
Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die
Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren
Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 135
IV 76 E. 5.1 S. 78 f., 125 IV 124 E. 3a; vgl. dazu auch Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB
N 42 ff., 114; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 6 f.).
5.3.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im hier interessierenden Kontext
Arglist bisher bloss bei Personen mit besonderen Fachkenntnissen oder
spezieller Geschäftserfahrung, insbesondere bei Banken und sonst im
Geldanlagengeschäft berufsmässig tätigen Personen, verneint hat. Bei dieser
Kategorie von Opfern wird eine erhöhte Sorgfalt erwartet (BGE 142 IV 153 E. 2.2
S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember
2018 E. 1.1; vgl. auch Maeder/Niggli,
a.a.O., Art. 146 N 84; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 7 ff.). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass an die Zumutbarkeit
notwendiger Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit für Private bzw.
Geschäftsunerfahrene ein weniger strenger Massstab anzulegen ist.
5.3.3 Im
vorliegenden Fall agierte C____ als nicht berufsmässiger bzw. privater
Vermieter und es ging um ein auf bloss sechs Monate befristetes
Untermietverhältnis mit einem Vertragsvolumen in Höhe von insgesamt rund CHF 15‘000.–.
Die Bezahlung der Hälfte der geschuldeten Mietzinse (Kaution und Miete per
September) wurde bei Vertragsschluss mittels Zahlungsauftrag in Aussicht
gestellt und rund 14 Tage später dann effektiv auch überwiesen. Darüber hinaus
gab sich der unter falschem Namen auftretende Berufungskläger bei der
Wohnungsbesichtigung wahrheitswidrig als solventer Familienvater mit
Erwerbseinkommen aus, der vorübergehend auf eine Wohnung angewiesen sei, da
sein Einfamilienhaus noch nicht fertiggestellt werden konnte. Ferner bediente er
sich der Personalien seines im Handelsregister eingetragenen Bruders, was insofern
„erfolgreich“ war, als dass der Privatkläger diese Angaben mittels „moneyhouse“
überprüfte und es aufgrund der Übereinstimmung mit den Angaben des
Berufungsklägers unterliess, weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. dazu bereits
E. 4).
5.3.4 Durch
die Verwendung dieser falschen Identität bzw. Legende schaffte der
Berufungskläger Vertrauen. Zudem erbrachte er mit der eingereichten
Zahlungsanweisung bzw. der effektiven Zahlung der Hälfte des Vertragsvolumens Liquiditätsbeweise.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der kurzen Mietdauer durfte C____ davon
ausgehen, dass auch die Erstattung der weiteren Mietzinse kein Problem
darstellen würde. Es lagen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den
nicht berufsmässig handelnden C____ zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen
und die auf die fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten. Vielmehr erweckte
der Berufungskläger gekonnt den gegenteiligen Eindruck. Darüber hinaus hätte
sich aufgrund der Identitätstäuschung auch bei der von der Verteidigung
verlangten Einholung eines Betreibungsregisterauszugs nicht ergeben, dass der
Berufungskläger zur Erfüllung nicht fähig ist. Im Übrigen ist die Praxis der
Einholung eines Betreibungsregisterauszugs in datenschutzrechtlicher Hinsicht
umstritten und unter anderem vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
bereits kritisiert worden (https://www.tagesanzeiger.ch/leben/wohnen/Mieter-muessen-nicht-alles-auspacken/story/24044500, zuletzt
besucht am 1. Juli 2019).
5.3.5 Zwar
hätte C____ durchaus vorsichtiger und misstrauischer auftreten können.
Leichtfertigkeit, welche die Machenschaften des Berufungsklägers in den
Hintergrund treten liesse, kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden. Im Irrtum
über Identität und Erfüllungswillen überliess er A____ seine Wohnung für den
vereinbarten Zeitraum. Durch das Ausbleiben der weiteren geschuldeten Mietzinse
erlitt er einen Schaden in Höhe von CHF 5‘200.–. Der Berufungskläger hat
vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Tatbestand des Betrugs
gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt und es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.
6.1 Der
Berufungskläger hat den Sachverhalt betreffend die ihm vorgeworfene
Urkundenfälschung eingestanden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf
die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts verwiesen werden
kann (vorinstanzliches Urteil S. 22 ff.; vgl. auch Akten S. 880). Kritisiert
wird jedoch, die Vorinstanz hätte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt,
ob eine Schädigungs- respektive Vorteilsabsicht vorgelegen habe.
6.2 Zur
Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung muss in subjektiver Hinsicht neben
Vorsatz alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte
Vorteil kann dabei vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, es wird jede
Besserstellung erfasst (BGE 129 IV 53 E. 3.3 S. 58 f., 120 IV 361 E. 2 S. 362
ff.; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 251 N 15; Boog,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 185 ff.).
6.3 Aus
dem bereits Referierten (vgl. E. 4 und 5) erhellt, dass der
Berufungskläger den Führerausweis deshalb verfälschte, um seine wahre Identität
zu verschleiern und demzufolge für die ausstehenden Monatsmieten nicht belangt
werden zu können. Damit liegt offensichtlich eine unrechtmässige Vorteilsabsicht
vor und wird auch widerlegt, dass der Berufungskläger seinem Bruder nicht
schaden wollte (vgl. dazu bereits E. 4.5). Da auch die Abwendung bzw. die
Behinderung einer gegen den Täter gerichteten Strafverfolgung unter die unrechtmässige
Vorteilsabsicht subsumiert wird (vgl. Boog,
a.a.O., Art. 251 StGB N 209; Trechsel/Erni,
a.a.O., Art. 251 N 15), wäre der Tatbestand der Urkundenfälschung im
Übrigen auch dann erfüllt, wenn der Erklärung des Berufungsklägers, wonach er den
Führerausweis deshalb gefälscht hat, um nicht von der Polizei gestellt zu
werden, gefolgt würde.
6.4 Nach
dem Gesagten ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung.
7.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits
zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu
Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit.
Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1 S. 19 f.).
7.2
7.2.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis,
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Benützung der
Nationalstrasse ohne gültige Vignette.
7.2.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen
Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV
101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
7.3
7.3.1 Im
vorliegenden Fall erscheint der Betrug gegenüber F____ am schwersten. Mit
überzeugendem und professionellem Auftreten sowie erheblicher Raffinesse bzw.
Hartnäckigkeit ist es dem Berufungskläger gelungen, das Vertrauen von F____ zu
erschleichen. Er erzählte ihr ausgeklügelte Lügengeschichten und spielte ihr
Kompetenzen vor, über die er nicht verfügte. Dabei schreckte er auch nicht
davor zurück, seine Lügen mittels gefälschter Urkunden zu untermauern. Seine
Tätigkeit setzte er bis zu einer Deliktssumme von immerhin rund CHF 22‘000.‒
solange fort, bis F____ misstrauisch wurde und das Ausbleiben versprochener
Leistungen zu hinterfragen begann. Von einem „Schlufi“ bzw. einem Handwerker,
der sich übernommen hat (Verhandlungsprotokoll S. 6), kann vor diesem
Hintergrund nicht gesprochen werden.
7.3.2 In
subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem
Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat weder unter Alkohol- noch
unter Betäubungsmitteleinfluss stand.
7.3.3 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten ist das Verschulden des Berufungsklägers
innerhalb des Tatbestands des Betrugs als insgesamt eher mittelschwer zu
qualifizieren, sodass vorläufig von einer Freiheitsstrafe in Höhe von acht Monaten
bzw. einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen auszugehen ist (der Strafrahmen für
Betrug reicht gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe
von fünf Jahren).
7.4
7.4.1 Für
Strafen von weniger als sechs Monaten beziehungsweise bis zu 180 Tagessätzen
ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs.
1 StGB [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]). Für Strafen von sechs Monaten
bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB [in der zur
Tatzeit geltenden Fassung]) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB [in der zur
Tatzeit geltenden Fassung]) vor. Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1
S. 84 f.).
7.4.2 Der
Berufungskläger ist laut aktuellem Strafregisterauszug vom 16. Mai 2019 mehrfach
vorbestraft. Nachdem er vom Bezirksamt Laufenburg am 25. September 2009 wegen
einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 90.‒ verurteilt wurde,
erging am 30. März 2011 ein weiterer Strafbefehl (von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft)
wegen diverser ‒ teils grober ‒ Verkehrsregelverletzungen. Der
Berufungskläger wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.‒
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 750.‒ verurteilt. Daneben wurde die
bedingt ausgefällte Geldstrafe des Bezirksamts Laufenburg widerrufen. Am 15. März
2012 wurde der Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg wiederum wegen diverser Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.‒
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.‒ verurteilt. Zuletzt wurde der
Berufungskläger am 17. Mai 2013 wegen teils grober Verkehrsregelverletzungen
und wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung von der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.‒ sowie
zu einer Busse von CHF 400.‒ verurteilt.
7.4.3 Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass Geldstrafen beim Berufungskläger offenbar keinerlei
Warnwirkung erzeugen. Darüber hinaus wurde die von der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach zuletzt (unbedingt) ausgesprochene Geldstrafe solange nicht beglichen,
bis die Familie unter dem Druck des drohenden Vollzugs der
Ersatzfreiheitsstrafe die geschuldeten CHF 11‘200.– in letzter Minute doch noch
bezahlte (vgl. dazu schon E. 4.1 und 4.3). Daraus muss geschlossen werden, dass
der Berufungskläger nur durch eine unmittelbar drohende Gefängnisstrafe zu
einer Verhaltensänderung motiviert werden kann. Daraus folgt, dass aus spezialpräventiver
Sicht für die Sanktion der in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte nur die
Ausfällung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe zielführend erscheint. Darüber hinaus
wäre eine Geldstrafe aufgrund der desolaten finanziellen Situation des
Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 4.1) ohnehin nicht einbringlich,
sodass ein solche im Ergebnis wirkungslos bzw. unzweckmässig erschiene.
7.5
7.5.1 Die
Verfälschung eines Betreibungsregisterauszugs und die Fälschung von zwei Bankbelegen
dienten dem Berufungskläger dazu, F____ zu (weiteren) Zahlungen zu bewegen. Die
Urkundenfälschungen stehen in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit den Betrugshandlungen, begründen aber weiteres Unrecht, das
sanktioniert werden muss. Der Hauptsanktion folgend ist dafür ebenfalls eine Freiheitsstrafe
auszusprechen.
7.5.2 Aufgrund
des als leicht bis mittelschwer zu qualifizierenden Verschuldens rechtfertigt es
sich, die vorläufig festgesetzte Freiheitsstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.
7.6
7.6.1 Beim
Betrug zum Nachteil von G____ ist die Deliktssumme mit rund CHF 28‘500.– ein
wenig höher als bei demjenigen zum Nachteil von F____ und ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger die Unerfahrenheit und Gutgläubigkeit einer älteren
Frau ausnützte. Indes ist das Vorgehen als weniger dreist, als dasjenige gegenüber
F____ zu bezeichnen und muss sich G____ anrechnen lassen, dass sie zwecks
eigener Steueroptimierung Vorauszahlungen tätigte.
7.6.2 Insgesamt
ist das Verschulden des Berufungsklägers als eher leicht bis mittelschwer zu
bezeichnen und wäre isoliert betrachtet von einer Sanktion von sechs Monaten
Freiheitsstrafe auszugehen. Indes ist die Strafe in Anwendung des
Asperationsprinzips „nur“ angemessen zu erhöhen, sodass die bisher festgesetzte
Sanktion von zehn Monaten „bloss“ um drei Monate zu erhöhen ist.
7.7
7.7.1 Während
die beiden Betrugskomplexe zum Nachteil von F____ und G____ starke Parallelen
aufweisen, sind die Delikte zum Nachteil von C____ leicht anders gelagert und
ist die Deliktssumme auch weniger hoch. Hier wohnte der Berufungskläger, ohne
dafür zu bezahlen, in einer komfortablen, grossen Wohnung, die er sich nie
hätte leisten können. Gemeinsam ist allen drei Tatkomplexen, dass sich der Berufungskläger
bei seinen Opfern auf deren Internet-Annoncen gemeldet hat und dass es ihm
durch geschickt gesponnene Lügengebäude jeweils gelungen ist, von den
Geschädigten als sympathisch und vertrauenswürdig wahrgenommen zu werden.
7.7.2 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten ist das Verschulden des Berufungsklägers
als nicht mehr ganz leicht zu bezeichnen und wäre isoliert betrachtet von einer
Sanktion von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. In Anwendung des
Asperationsprinzips ist die bisher zugemessene Strafe um zwei Monate zu erhöhen,
sodass daraus eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten resultiert.
7.7.3 Mit
dem Vorweisen des verfälschten Führerausweises gegenüber C____ verfolgte der
Berufungskläger die Absicht, nicht belangt werden zu können. Dieses leichte
Verschulden führt zu einer Verschärfung der Strafe um einen Monat.
7.8
7.8.1 Bezüglich
der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz liegen gewöhnliche Fälle
vor, welche weder besonders schwer noch besonders leicht wiegen, sodass die
bisher zugemessene Strafe nochmals um zwei Monate zu erhöhen ist.
7.8.2 Für
die Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette ist gestützt auf Art. 14
Abs. 1 des Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen
(NSAG, SR 741.71) eine Busse in Höhe von CHF 200.– auszusprechen.
7.9
7.9.1 Der
Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und im Jahr [...] zusammen mit
seiner Familie im Alter von [...] Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat hier
die Schulen besucht und eine Lehre als [...] angefangen. Nach deren Abbruch hat
er vorwiegend [...] gearbeitet (Akten S. 4, 878). Im Februar 2014 meldete er
sich nach unbekannt ab und hielt sich offenbar einige Monate in [...] und
anschliessend längere Zeit in [...] auf (Akten S. 357 f.). Gemäss eigenen
Angaben kehrte der Berufungskläger erst [...] in die Schweiz zurück, wo er die
Wohnung von C____ anmietete und Ende
Januar 2016 schliesslich festgenommen wurde (Akten S. 113, 394). Seit dem 1.
Mai 2017 arbeitet der Berufungskläger als [...] bei der [...] in einer
Festanstellung (Verhandlungsprotokoll S. 2).
7.9.2 Das
durch einen Antrag des Berufungsklägers vom 3. März 2016 eröffnete Verfahren um
Anmeldung in der Schweiz bzw. um Wiedererteilung eines Aufenthaltstitels wurde
mit Entscheid des Migrationsamts Basel-Stadt vom 20. Mai 2016 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des laufenden Strafverfahrens sistiert (Akten S.
801). Als Konsequenz daraus hat der Berufungskläger einen Wohnsitz in Frankreich
begründen müssen und lebt nicht zusammen mit seiner Partnerin H____ und den
beiden gemeinsamen Töchtern (geboren im Januar 2013 und im Januar 2019) zusammen
(Verhandlungsprotokoll S. 2).
7.9.3 Dieser
Aspekt begründet eine gewisse – allerdings selbst verschuldete – Härte, die
durch die eher lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens (zwischen dem Schluss des
Schriftenwechsels Mitte Mai 2017 und der Berufungsverhandlung dauerte es gut
zwei Jahre; indes ist auch zu berücksichtigen, dass die Verteidigung zwei
Fristerstreckungsgesuche einreichte und es sich nach der Entlassung des
Berufungsklägers aus der Sicherheitshaft am 13. Dezember 2016 nicht mehr
um eine dringlich zu behandelnden Haft-Angelegenheit handelte) noch akzentuiert
wurde und deshalb leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist. Eine
Strafreduktion um zwei Monate erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die eher
lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger bei der
Legalprognose zum Vorteil gereicht (vgl. dazu E. 7.10) angemessen (vgl. zum
Ganzen BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel
2016, N 270 ff.; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 181 ff.).
7.9.4 Der
Berufungskläger ist zwar vorbestraft, hat sich seit den zur Diskussion
stehenden Vorfällen aber nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was neutral zu
bewerten ist. Er ist teilgeständig, besondere Einsicht oder Reue kann ihm indes
nicht zugutegehalten werden, vielmehr sieht er sich als gescheiterter
Unternehmer, der durch unglückliche Zufälle die übernommen Aufträge nicht
erfüllen konnte und dann in Zahlungsschwierigkeiten gelangte. Darüber hinaus
hat er bisher keine Versuche unternommen, die den Privatklägern geschuldeten
Geldbeträge zurückzuzahlen (Verhandlungsprotokoll S. 2).
7.9.5 Insgesamt
kann dem Berufungskläger im Rahmen der Täterkomponenten die eher lange Dauer
des Rechtsmittelverfahrens mit einem Strafrabatt von zwei Monaten angerechnet
werden, sodass von einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten auszugehen ist. Der
Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
7.10
7.10.1 Der
Berufungskläger hat sich seit den doch schon länger zurückliegenden Vorfällen nichts
mehr zu Schulden lassen kommen und arbeitet seit dem 1. Mai 2017 ununterbrochen
in einer Festanstellung bei [...] in Basel als [...]. Er ist in der
Zwischenzeit nochmals Vater geworden und scheint seinen diesbezüglichen Pflichten
nachzukommen, was nicht zuletzt die heute eingereichte Vaterschaftsanerkennung
beweist. Ferner dürfte auch die knapp elfmonatige Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen haben
(Verhandlungsprotokoll S. 2, 7).
7.10.2 Nachdem
das Strafgericht einen Strafaufschub angesichts der Vorstrafe der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. Mai 2013 aufgrund der von Art. 42
Abs. 2 StGB verlangten „besonders günstigen Umständen“ noch verneint
hatte, profitiert der Berufungskläger im Sinne der „lex mitior“ nun von der
Neufassung des entsprechenden Artikels. Nach neuer Vorschrift bedarf es nur
dann „besonders günstiger Umstände“, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt worden ist. Dies ist beim Berufungskläger nicht der
Fall. Aufgrund seiner positiven Entwicklung kann ihm keine Schlechtprognose im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden, sodass der bedingte Strafvollzug
mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden kann.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der Berufungskläger mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 30) zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 5‘200.– (zwei Monatsmieten)
an C____ verurteilt (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO bzw. Art. 41 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]).
9.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
9.2 Da
der Berufungskläger schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in Höhe von CHF 1‘859.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.–.
10.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
10.2 Der
Berufungskläger obsiegt (lediglich) mit seinem Antrag, wonach er zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens um einen Fünftel zu reduzieren. Dem
Berufungskläger werden daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kostenrückerstattung an C____ in Höhe von CHF
103.– [Fahrtkostenpauschale und Parkgebühren anlässlich der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung]) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
11.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige
Hauptverhandlung (inklusive Nachberechnung), auszurichten (Fotokopien werden im
Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite
vergütet [HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 6.2, HB.2018.9 vom 15. Februar 2018
E. 1.2]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
11.2 Da
dem Berufungskläger eine um einen Fünftel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt
wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines
amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
3. August 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung,
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung
von Kontrollschildern sowie wegen Benützung der Nationalstrasse ohne gültige
Vignette
Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung und des Wuchers
Entscheid über die Zivilforderungen betreffend Ziff. 1 und 3 der
Anklageschrift
Verweisung der Schadenersatzmehrforderung von C____ in Höhe von CHF
500.– auf den Zivilweg
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in teilweiser Gutheissung
seiner Berufung – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des
Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 16
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 24. Januar 2016 und dem 13.
Dezember 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 sowie
49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 5‘200.– Schadenersatz an C____
verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘859.80 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kostenrückerstattung an C____ in Höhe von CHF
103.– [Fahrtkostenpauschale und Parkgebühren anlässlich der Teilnahme an der
Berufungsverhandlung]).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘282.‒ und ein Auslagenersatz von
CHF 54.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 341.65 (8 % auf
CHF 2‘570.90 sowie 7,7 % auf CHF 1‘766.‒), somit total
CHF 4‘678.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
C____
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).