Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.48
URTEIL
vom 17. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substitutiert durch [...],
Rechtsanwalt
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. März 2018
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil vom 15.
März 2018 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 4. April 2017, der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 15. März 2018 Berufung angemeldet. In der
Berufungserklärung vom 14. Mai 2018 hat er die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und einen kostenlosen Freispruch beantragt. Diese Anträge hat er mit
Eingabe vom 16. Juli 2018 ausführlich begründet. In ihrer Berufungsantwort vom
15. August 2018 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils
beantragt. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 hat der Berufungskläger einen
Bericht eines Augenarztes eingereicht.
An der
Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2019 hat der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger teilgenommen. Die fakultativ geladene Staatsanwältin ist nicht zur
Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Sein
Verteidiger ist zum Vortrag gelangt und hat seine schriftlich gestellten
Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der
Parteien ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2 Im
Rahmen der Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen
Entscheid grundsätzlich frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und
Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch wie hier ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt
Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. Es kann dann nur
geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung
des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig – es geht insoweit um
willkürliche Sachverhaltsfeststellungen – oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht
werden. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu überprüfen (vgl. Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 23).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten wird hier das
gesamte erstinstanzliche Urteil, namentlich der Schuldspruch wegen Verletzung
der Verkehrsregeln, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung sowie
die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zu überprüfen ist somit das gesamte
erstinstanzliche Urteil.
An dieser Stelle
ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 134 I 83 S. 88 E. 4.1; 126 I 97 S.
102 E. 2a mit Verweis auf BGE 112 Ia 109 E. b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114
Ia 242 E. 2d; Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4). Die Berufungsinstanz kann
sich somit auf die für ihren Entscheid überhaupt relevanten Punkte beschränken.
2.1 Im
Strafbefehl (Akten S. 6 f.) wird dem Berufungskläger vorgeworfen,
dass er am 4. März 2017, kurz vor 10.00 Uhr vormittags, in Basel durch die
Hochbergerstrasse in Fahrtrichtung Badenstrasse fuhr und dabei seine
Aufmerksamkeit nicht der Strasse, sondern während mindestens drei Sekunden dem
Mobiltelefon, welches er in der rechten Hand gehalten und bedient habe,
gewidmet habe. Durch sein Verhalten habe er die im Strassenverkehr nötigen
Vorsichtspflichten vernachlässigt. Die Vorinstanz hat es dementsprechend für
erstellt gehalten, dass der Berufungskläger während der betreffenden Fahrt in
seiner rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads ein Mobiltelefon gehalten und für
die Dauer von mindestens drei Sekunden darauf geblickt habe. Durch diese mindestens
drei Sekunden lang anhaltende Unaufmerksamkeit habe er eine abstrakte Gefahr
geschaffen und den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) erfüllt.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass er an jenem Vormittag durch die
Hochbergerstrasse gefahren ist und dabei ein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat.
Er macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass er das Mobiltelefon in
der rechten Hand in der Höhe des Lenkrads gehalten habe, um damit den Musiktitel
zu wechseln, weil die Bedienung via Lenkrad nicht funktionierte. Dabei seien
sein Blick und sein Fokus stets auf den Verkehr gerichtet gewesen. Er bestreitet
insbesondere, dass er, während er fuhr, mindestens drei Sekunden lang auf sein
Mobiltelefon statt auf den Verkehr geblickt habe. Durch sein Verhalten habe er
weder eine konkrete noch eine erhöht abstrakte Gefahr geschaffen und die im
Strassenverkehr nötigen Vorsichtspflichten nicht vernachlässigt (vgl. Akten S.
26; Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 91, 95; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 f.; Plädoyer S. 10).
3.1 Der
Berufungskläger rügt zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips
(Berufungsbegründung, insbesondere Ziff. 3.1, 3.2, 4.1, 4.2; Plädoyer S. 3).
Er macht geltend, dass es in dem zur Anklage gewordenen Strafbefehl an einer
genauen Umschreibung der konkreten Umstände – namentlich örtliche Verhältnisse,
Sicht oder voraussehbare Gefahrenquellen – fehle. Folglich habe er keine
Möglichkeit gehabt, sich gegen den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu wehren. Eine
derart knappe Darstellung genüge bei einem komplexen Tatbestand nicht, zumal auch
Aspekte der Gefährdung, Ablenkung und Sorgfalt/Sorgfaltspflichtverletzung
beurteilt werden müssten.
3.1.1 Die
Vorinstanz hat sich bereits mit dieser Rüge auseinandergesetzt (Urteil
Strafgericht E. I b S. 3) und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass das
Akkusationsprinzip nicht verletzt wird. Auf die entsprechenden Erwägungen kann,
mit den folgenden ergänzenden und präzisierenden Bemerkungen, verwiesen werden
(vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Nach Art. 356
Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprachen gegen den Strafbefehl dieser als
Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl
festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch
diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits Anklageersatz im Falle einer
Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine
Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben – wird der Inhalt des
Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte
Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE
140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014
E. 1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S.
539). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK;
SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die
der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich
genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der
Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das
bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie
sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143
IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur
Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die
Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben
werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten
möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten
anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).
Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss
Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen
entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23.
Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der
Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu
verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht
publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei Bagatelldelikten wie hier (blosse
Übertretung) weniger hohe Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen
sind (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 mit weiteren
Hinweisen; 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4; AGE SB.2017.13 vom
27. Oktober 2017 E. 2.2.2).
3.1.2 Der
hier zur Anklage gewordene Strafbefehl genügt den Anforderungen von Art. 325
Abs. 1 StPO. Dem Berufungskläger wird im Strafbefehl respektive in der
Anklageschrift mangelnde Aufmerksamkeit am Steuer infolge Bedienens eines Mobiltelefons
und entsprechende Vernachlässigung der im Strassenverkehr nötigen
Vorsichtspflichten, unter exakter Angabe von Zeit und Ort, vorgeworfen. Für den
Berufungskläger und die Verteidigung war und ist offensichtlich hinreichend
klar ersichtlich, was ihm vorgeworfen wird. Der relevante Vorwurf steht klar zur
Diskussion und der Berufungskläger konnte sich dazu äussern. Dass und inwiefern
ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, wird nicht
dargelegt und ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes auch nicht
ersichtlich. Dass weitere Umstände explizit hätten dargelegt werden müssen,
wird nicht nachvollziehbar dargelegt, ist nicht ersichtlich und im Übrigen auch
nicht erforderlich. Eine Anklageschrift ist kein Urteil. Das Anklageprinzip ist
vorliegend offensichtlich nicht verletzt.
3.2
3.2.1 Es
ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt sein
Fahrzeug vom Riehenring her kommend durch die Hochbergerstrasse in Richtung
Badenstrasse gelenkt hat. Unbestritten ist weiter, dass er dabei sein
Mobiltelefon in der rechten Hand, auf der Höhe des Lenkrads, gehalten hat und damit
den Musiktitel wechseln wollte. Umstritten ist in tatsächlicher Hinsicht insbesondere,
ob respektive wie lange er deswegen den Blick und seine Aufmerksamkeit auf das
Mobiltelefon und nicht auf die Strasse und den Verkehr gerichtet hat. Die
Vorinstanz, auf deren treffliche Erwägungen (Urteil E. II.) im Übrigen
verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), geht davon aus, dass der Berufungskläger
mindestens drei Sekunden lang auf das Mobiltelefon und nicht auf den Verkehr geblickt
hat (vgl. Urteil Strafgericht S. 5). Der Berufungskläger macht demgegenüber im
Berufungsverfahren zusammengefasst geltend (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2 f.; vgl. auch Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 91,
93, 95), er habe das Mobiltelefon in der Höhe des Lenkrads gehalten und, als er
stand, mit dem Daumen den Songtitel wechseln wollen. Dabei habe er den Blick nicht
vom Verkehr abgewendet und seine Konzentration sei stets primär auf den Verkehr
gerichtet gewesen. Wegen des regen Verkehrs mit Stop-and-Go-Verhältnissen habe
er nicht schneller als 30 km/h fahren können.
3.2.2 Die
Vorinstanz stützt sich auf die Schilderung im Überweisungsantrag vom
4. März 2017 (Akten S. 2 ff.), wonach der Berufungskläger anlässlich einer
stationären Verkehrskontrolle mit einem Meldeposten dabei beobachtet wurde, wie
er sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrades hielt,
wobei sein Blick für mindestens drei Sekunden auf das Mobiltelefon gerichtet
gewesen sei. Weiter stützt sie sich insbesondere auf die Aussagen des bei der
Verkehrskontrolle als Meldeposten eingesetzten Polizisten Gfr B____. Dieser hat
an der vorinstanzlichen Verhandlung als Zeuge präzise und differenzierende
Aussagen gemacht (Akten S. 92 ff.). Er hat zusammengefasst ausgesagt, er sei bei
der fraglichen Verkehrskontrolle, die vor allem im Hinblick auf Fälle von Ablenkung
durch Manipulieren am Handy durchgeführt wurde, bei der […] Tankstelle, etwas
erhöht, gestanden und habe den Verkehr von dort aus gut beobachten können, ohne
selber gleich von den Verkehrsteilnehmern als uniformierter Polizist wahrgenommen
zu werden. Er habe aus seiner Position gut in die Fahrzeuge hinein gesehen. Er
habe zwar nicht gesehen, wo die Augen der Lenker genau waren. Aber man sehe es,
wenn der Kopf nach unten geneigt sei. Er habe sich auf die Kopfhaltung der
Lenker geachtet. Er habe lediglich jene Fahrzeuglenker, bei welchen er ein
klares Fehlverhalten festgestellt hatte, weiter gemeldet, worauf diese von
Polizeibeamten, die an der Badenstrasse standen, kontrolliert wurden. Als „klare
Fälle“ bezeichnete er jene Lenker, welche sich innert einer relevanten Zeitspanne
von mindestens drei Sekunden nicht auf den Verkehr konzentriert hätten. Er
vermochte sich zwar nicht mehr konkret an das Gesicht des Berufungsklägers
erinnern, wohl aber an den rapportierten Vorfall selber und daran, dass der
Kopf des Lenkers des betreffenden Fahrzeug in Richtung des Mobiltelefons
geschaut habe. In Bezug auf die Verkehrsverhältnisse hat er angegeben, es habe
an jenem Tag keinen Stau gegeben, der Verkehr sei nach seiner Erinnerung „gut
gelaufen“, ab und zu hätten die Fahrzeuge angehalten, weil es vorne einen
Fussgängerstreifen gebe. Die Aussagen des Zeugen B____ sind insgesamt präzise
und plausibel. Sie enthalten namentlich zahlreiche Realitätskriterien (vgl.
dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 48 ff. mit weiteren
Hinweisen). So räumt der Zeuge Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, etwa
dass er sich nicht direkt an den Berufungskläger und sein Gesicht erinnern
könne (vgl. etwa Akten S. 94). In seiner zunächst freien Wiedergabe
schildert der Zeuge die damalige Kontrolle aus seiner Erinnerung detailliert,
schlüssig und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Es gibt keine Anzeichen dafür,
dass der Gfr B____, der notabene als Zeuge und somit unter der entsprechenden
Wahrheitspflicht stehend und unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen
Zeugnisses ausgesagt hat (vgl. Akten S. 92), den Berufungskläger zu Unrecht
belastet.
3.2.3 Der
Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Aussagen des
Zeugen B____ abgestellt und diese verzerrt und falsch dargestellt habe (vgl.
insbesondere Berufungsbegründung Ziff. 3.4, 3.5, 4.3, 4.5; Plädoyer S. 3
f.). Er bringt verschiedene Einwände vor, die sich indes, wie zu zeigen ist,
durchwegs als nicht stichhaltig erweisen.
3.2.3.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen B____ korrekt
wiedergegeben hat.
3.2.3.2 Zunächst
wendet der Berufungskläger ein, der Zeuge habe nur generelle und keine fallbezogenen
Aussagen gemacht (Berufungsbegründung Ziff. 3.4; Plädoyer insbesondere S. 9). Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge B____ ausgesagt hat, dass er sich an die
konkrete Kontrolle erinnere. Er habe von seinem Beobachtungsposten aus
diejenigen Verkehrsteilnehmer, welche klar abgelenkt waren, den Kollegen, die
weiter vorne standen und dort die eigentliche Kontrolle vornahmen, gemeldet.
Der Rapport der Kantonspolizei ist noch am Tag der Kontrolle selber verfasst
worden, wobei das dem Berufungskläger vorgeworfene, vom Zeugen B____ gemeldete
Verhalten konkret geschildert und dieser als Auskunftsperson genannt wird. Dass
der Zeuge B____ sich an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht mehr spezifisch
an das Gesicht des Berufungsklägers erinnern konnte, spricht nicht gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum relevanten Kerngeschehen, sondern belegt
vielmehr, dass er bemüht war, das auszusagen, was er noch sicher wusste, und
ansonsten differenzierte. Indes war er sich sicher, dass der Lenker des betreffenden
Fahrzeugs den Blick mindestens während drei Sekunden nicht auf den Verkehr
sondern auf das Mobiltelefon gerichtet hielt. Insoweit sind seine Angaben
konkret und fallbezogen.
3.2.3.3 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, der Zeuge B____ habe keine freie Sicht auf
seine Augen gehabt und könne deshalb keine Angaben zu seiner Blickrichtung
machen (Berufungsbegründung Ziff. 3.5, Plädoyer insbesondere S. 5, 9). In
diesem Zusammenhang bringt er insbesondere vor, er habe an jenem Tag eine
Sonnenbrille getragen (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 93; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2), was er durch einen Bericht eines Augenarztes
vom 2. Mai 2019 plausibilisieren möchte, in welchem ihm eine leicht- bis
mittelgradige Blendungsempfindlichkeit bescheinigt wird. Wie eingangs erwähnt,
ist die Einreichung neuer Beweismittel im vorliegenden Berufungsverfahren
grundsätzlich nicht möglich (Art. 398 Abs. 4 StPO). Selbst wenn davon
ausgegangen wird, dass der Berufungskläger infolge einer Blendungsempfindlichkeit
an jenem Tage eine Sonnenbrille getragen hat, ändert dies im Übrigen nichts. Denn
der Zeuge B____ hat ja, wie erwähnt, erklärt, dass er bei der Kontrolle die
Augen der Verkehrsteilnehmer nicht genau hat sehen können, sondern sich auf die
Kopfhaltung geachtet und gesehen habe, wenn der Kopf des Lenkers – und damit sein
Blick – nach unten respektive beim Berufungskläger seitlich in Richtung des
Mobiltelefons gerichtet war (vgl. Akten S. 93 f.). Die Kopfhaltung eines
Lenkers konnte der Zeuge unabhängig davon, ob der betreffende Lenker eine
Sonnenbrille getragen hat, wahrnehmen.
3.2.3.4 Schliesslich
ist festzuhalten, dass die Darstellung in den Aussagen des Zeugen B____ und in
der Überweisung, wonach der Berufungskläger während der Fahrt durch die
Hochbergerstrasse sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf der Höhe des
Lenkrads gehalten und dieses bedient hat (Akten S. 3), durch dessen eigene
Darstellung bestätigt wird: Der Berufungskläger sagt ja selber aus, dass er
sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf der Höhe des Lenkrads gehalten hat,
um mit dem Daumen auf dem Touchscreen den Musiktitel zu wechseln (vgl.
Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 91; Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2). Der Zeuge B____ konnte diesen Vorgang während der Kontrolle
offensichtlich gut beobachten.
3.2.3.5 Dann
wendet der Berufungskläger, welcher nur einen kurzen Blick auf das Mobiltelefon
geworfen haben will, ein, die Angaben des Zeugen B____ über die Dauer der
behaupteten Ablenkung beruhten lediglich auf einer Schätzung (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. 3.4, Plädoyer S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass der Zeuge, welcher
sich bei der fraglichen Kontrolle insbesondere auf die Dauer der
Unaufmerksamkeit konzentrierte, präzise und klar ausgesagt hat, dass der
Berufungskläger mindestens drei Sekunden lang auf das Mobiltelefon geblickt
habe (Akten S. 93: [auf Frage, ab wie vielen Sekunden Ablenkung er die
fehlbaren Verkehrsteilnehmer gemeldet habe]: „Ab mindestens drei Sekunden. Das
ist unsere Weisung.“). Der Zeitraum von „mindestens drei Sekunden“ ist im
Übrigen für einen darauf sensibilisierten Beobachter durch einfaches Abzählen
(21, 22, 23 …) ohne weiteres einfach und präzise abzuschätzen.
3.2.3.6 Im
Berufungsverfahren wird sinngemäss behauptet, der Berufungskläger habe während
einer Phase des Stillstandes am Handy manipuliert (Berufungsbegründung Ziff.
3.3, Plädoyer S. 6; vgl. auch Aussage des Berufungsklägers, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 f.). Abgesehen davon, dass diese Behauptung
keine Stütze in den Angaben des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung findet (vgl. insbesondere Akten S. 91, 95), wird sie durch die
klaren Angaben des Zeugen B____ widerlegt. Dieser hat explizit erklärt, dass er
nur jene Verkehrsteilnehmer gemeldet habe, welche während der Fahrt
mindestens 3 Sekunden aufs das Mobiltelefon statt auf den Verkehr blickten
(Akten S. 93: „[…], es muss während der Fahrt sein.“). Davon ist
auszugehen.
3.2.3.7 In
Bezug auf die damalige Verkehrssituation hat der Zeuge B____ dargelegt, dass es
an jenem Tag keinen Stau gegeben habe, der Verkehr sei flüssig gewesen, wegen
des nachfolgenden Fussgängerstreifens hätten die Fahrzeuge ab und zu anhalten
müssen (Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 93). Dies deckt sich in
etwa mit der Angabe des Berufungsklägers, wonach „reger Verkehr,
Stop-and-Go-Verkehr“ (Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 91)
respektive „zäh fliessender Verkehr“, „normaler Verkehr, (…), „Stop-and-Go auf
jeden Fall“ herrschte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f). Der
Berufungskläger behauptet, wegen der Verkehrssituation habe man nicht mit 50
km/h fahren können; er sei jedenfalls nicht schneller als 30 km/h schnell
gefahren (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 4.5), wobei er keine genaue
Geschwindigkeit angeben kann (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3;
[„… wieviel km/h es genau waren, kann ich nicht sagen, ob 25 km/h oder 28 km/h,
das kann ich nicht sagen“.). Auszugehen ist angesichts dieser Aussagen davon,
dass zum betreffenden Zeitpunkt auf der Hochbergerstrasse jedenfalls reger
Verkehr herrschte, der bei einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h zäh geflossen
ist, wobei die Fahrzeuge wegen eines Fussgangerstreifens gelegentlich anhalten
mussten. Zugunsten des Berufungsklägers und mangels anderer konkreter Hinweise
in den Akten ist bei ihm in dubio von einer Geschwindigkeit von maximal
30 km/h auszugehen.
3.2.4
Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten in keiner Hinsicht zu
beanstanden. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass der
Berufungskläger am fraglichen Tag mit maximal 30 km/h durch die Hochbergerstrasse
gefahren ist, wo damals reger, zähflüssiger Verkehr herrschte, wobei die
Fahrzeuge wegen des Fussgängerstreifens ab und zu anhalten mussten. Während
dieser Fahrt hat der Berufungskläger sein Mobiltelefon in der rechten Hand auf
der Höhe des Steuerrades gehalten und damit mittels Bedienung durch den Daumen den
Musiktitel wechseln wollen, wobei sein Blick während der Fahr mindestens drei
Sekunden lang auf das Mobiltelefon gerichtet war.
3.3
3.3.1 Ein
Fahrzeugführer macht sich strafbar, wenn er die Verkehrsregeln des SVG oder der
Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach
Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er
seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV
seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Der
Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass
seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie
Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Satz 3).
Das Mass der
Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden
hat, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der
Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis).
Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der
Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve beispielsweise kurz auf das
Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last
gelegt werden könnte. Gleiches gilt auch bei einem kurzen Blick auf die Uhr
oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem, bei dem die Führung des
Lenkers auch durch Sprachausgabe erfolgt. Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr
nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick
zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet (vgl.
Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8, 12 zu
Art. 31 SVG).
3.3.2 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (E. III.) überzeugend dargelegt,
dass der Berufungskläger durch sein Verhalten Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3
Abs. 1 VRV verletzt hat; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen
werden, zumal sich der Berufungskläger damit nicht vertieft auseinandersetzt
(vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es kann somit mit den folgenden ergänzenden und
zusammenfassenden Erwägungen sein Bewenden haben:
Vorliegend hat
der Berufungskläger während der Fahrt den Musiktitel wechseln wollen. Da die
Bedienung via Lenkrad nicht möglich war, musste er den Titel am Mobiltelefon
selber wechseln und dazu das Mobiltelefon in die rechte Hand nehmen, um mit dem
Daumen den Touchscreen zu bedienen. Zwar wäre das blosse Halten eines
Mobiltelefons und auch ein kurzer Blick darauf für sich alleine nicht strafbar.
Vorliegend hat der Berufungskläger das Mobiltelefon aber nicht bloss in der
Hand gehalten und einen kurzen Blick darauf geworfen. Vielmehr hat er während
mindestens drei Sekunden seinen Blick von der Strasse abgewandt und auf das
Gerät gerichtet, um den Musiktitel zu wechseln. Um den Musiktitel zu wechseln,
musste er zwangsläufig auf das Display des Mobiltelefons schauen, die
Information erfassen und anschliessend den Touchscreen bedienen. Bei
einer derartigen Handlung wird, ähnlich wie beim Schreiben oder Lesen einer
Nachricht, gleichzeitig die visuelle, geistige, aber auch die motorische
Aufmerksamkeit des Lenkers beansprucht (BGer 1C_183/2016 vom 22. September 2016
E. 2.1, 3.4 mit Hinweisen u.a. auf Ewert,
Unaufmerksamkeit und Ablenkung, bfu-Faktenblatt Nr. 07, Bern 2011, S. 13 f. und
Artho, Unaufmerksamkeit und
Ablenkung: Was macht der Mensch am Steuer?, Hrsg. Bundesamt für Strassen, 2012,
S. 54 f.; vgl. auch Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 und
1.4). Vorliegend hat der Berufungskläger, indem er während der Fahrt den
Musiktitel auf seinem Mobiltelefon wechseln wollte, seine Aufmerksamkeit während
mindestens drei Sekunden in einem Masse von der Strasse abgewendet, das
zumindest eine abstrakte Verkehrsgefährdung schuf. Gerade die vom
Berufungskläger geltend gemachten Verkehrsverhältnisse – reger, aber
zähflüssiger Verkehr, die Fahrzeuge mussten wegen des Fussgängerstreifens anhalten;
er selber redet von „Stop-and-Go“, wobei er mit maximal 30 km/h gefahren sei –
erfordern die volle und uneingeschränkte Konzentration und eine erhöhte Aufmerksamkeit
der Verkehrsteilnehmer. Der Berufungskläger hatte unter diesen
Umständen allen Anlass, die Situation auf der Strasse nicht aus den Augen zu
lassen und demgemäss seinen Blick stets nach vorne auf den Verkehr – und nicht
auf sein Mobiltelefon – zu richten. Bei dieser besonders schwierigen
Verkehrslage war es somit nicht zulässig, dass er seine Aufmerksamkeit
abgewendet hat, und sei es auch nur für wenige Sekunden (vgl. AGE Nr. 393/2006
vom 17. August 2007 E. 3). Denn schon durch eine kurze
Unaufmerksamkeit erhöht sich die Reaktionsfähigkeit entscheidend, was
verheerende Folgen haben kann. Die einem Fahrzeugführer zustehende
Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen und beträgt im Regelfall rund
eine Sekunde (vgl. dazu Weissenberger,
a.a.O., Art. 31 N 14; BGE 115 II 283 E. 1.a S. 285). Vorliegend haben die Verkehrsverhältnisse
ausserdem grundsätzlich die stete Aufmerksamkeit und eine erhöhte
Bremsbereitschaft des Fahrzeuglenkers erfordert. Nach dem oben Ausgeführten ist
demgegenüber von einer jedenfalls mindestens 3 Sekunden dauernden
Unaufmerksamkeit des Berufungsklägers auszugehen, wodurch er eine abstrakte
Gefahr geschaffen hat. Dies ist unter den gegebenen Umständen auch bei einer
Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h als Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und
Art. 3 Abs. 1 VRV und Verletzung der entsprechenden Sorgfaltspflichten zu
qualifizieren.
3.3.3 Was
der Berufungskläger in rechtlicher Hinsicht gegen das vorinstanzliche Urteil
vorbringt (vgl. vor allem Berufungsbegründung Ziff. 4., 5, Plädoyer S. 8),
ist nicht stichhaltig, zumal er in seinen entsprechenden Ausführungen davon
ausgeht, dass er das Mobiltelefon nicht während der Fahrt bedient und somit
nicht während der Fahrt rund drei Sekunden lang darauf geblickt habe. Unbehelflich
ist im Übrigen der Einwand des Berufungsklägers, dass neuere Fahrzeuge häufig Touchscreen-Technologie
aufweisen. Denn auch der Lenker, der dem Verkehr infolge der Bedienung eines im
Auto eingebauten Touchscreens etwa zur Temperaturregelung nicht die erforderliche
Aufmerksamkeit widmet, verstösst gegen Art. 31 Abs. 1 SVG.
3.4
Die Vorinstanz
hat die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 150.–
geahndet. Diese Höhe der Busse erscheint angemessen und wird denn auch mit der
Berufung zu Recht nicht beanstandet.
Der
Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die
erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil und die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 900.– (Art. 428
Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810). Eine
Parteientschädigung kann ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____
wird in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 150.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 3 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 205.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
Migrationsamt […]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.