Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.12
Verfügung vom 29. November 2018
Beweistauglichkeit eines Gutachtens;
Einstellung der Invalidenrente
Tatsachen
I.
a)
Die 1963 in Italien geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1981 in der
Schweiz. Nach zwei anderen Anstellungen arbeitete sie ab 1987 im Reinigungsdienst
des C____spitals [...]. Am 16. Juni 1997 meldete sie sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Gründe für
die Anmeldung nannte sie Rücken-, Bein- und Armschmerzen (IV-Akte 1,
S. 45 ff.). Nach der Einholung mehrerer Arztberichte sprach ihr die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 12. März 1998,
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70%, ab März 1997 eine ganze Invalidenrente
zu (IV-Akte 1, S. 6 ff.). Die Ausrichtung einer ganzen Rente
bestätigte die Beschwerdegegnerin im Folgenden im Rahmen von zwei
Revisionsverfahren in den Jahren 2000 und 2006 (Mitteilungen vom 26. Mai
2000 und vom 27. September 2006, IV-Akten 6 und 19).
b)
Im Januar 2012 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein
Revisionserfahren ein (Revisionsfragebogen vom 25. Januar 2012, IV-Akte 23).
Im Rahmen ihrer Abklärungen gab sie eine rheumatologisch-psychiatrische
Begutachtung bei Dr. D____, FMH Rheumatologie, und Dr. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in
Auftrag. Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in
ihrer bisherigen Tätigkeit in der Reinigung nicht eingeschränkt (vgl.
rheumatologisches Gutachten vom 15. Januar 2013, IV-Akte 38, insb.
S. 8 ff., und psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2013, IV-Akte 37,
insb. S. 14 und 16). Mit Vorbescheid vom 21. November 2013
(IV-Akte 43) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie
gedenke, ihre Rente gestützt auf lit. a SchlBest. des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
aufzuheben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (vgl.
Schreiben vom 14. Januar 2014, IV-Akte 53). Mit Verfügung vom
14. August 2014 (IV-Akte 68) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid
fest und verfügte die Aufhebung der Rente per ersten Tag des zweiten Monats
nach der Zustellung der Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. September 2014
(IV-Akte 70) mit Urteil IV.2014.154 vom 1. Juli 2015
(IV-Akte 81) gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,
damit diese ‑ die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt ‑
die Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit prüft und die nach den
konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen
an die Hand nimmt, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
c)
Im Nachgang des Gerichtsurteils gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die Durchführung einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
sowie ein Belastbarkeitstraining vom 11. April 2016 bis zum 3. Juli
2016 (Mitteilung vom 5. April 2016 und vom 6. April 2016,
IV-Akten 97 und 99). Nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings (vgl.
Bericht der F____, vom 1. Juli 2016, IV-Akte 107), führte die
Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Schreiben vom
26. August 2016, IV-Akte 109). Anschliessend schloss sie die beruflichen
Massnahmen ganz ab (vgl. Aktennotiz vom 5. Oktober 2016, IV-Akte 111).
Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Rente in Aussicht, da sie bei einem Invaliditätsgrad von 0%
keinen Rentenanspruch mehr habe (IV-Akte 114). Wiederum liess die Beschwerdeführerin
Einwand erheben (Schreiben vom 16. Januar 2017 und vom 27. Februar
2017, IV-Akten 117 und 123).
d)
Im weiteren Verfahren gab die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung
bei Dr. D____ und Dr. E____ in Auftrag. Gemäss den Gutachtern war die
Beschwerdeführerin im Jahr 2016 vorübergehend zu 50% und 100% in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt, und ist seit Januar 2017 aber in einer körperlich adaptierten Tätigkeit
wieder zu 100% arbeitsfähig (vgl. insb. das rheumatologische Gutachten vom
28. Dezember 2017, IV-Akte 140, S. 11 ff.). Basierend auf
dieser Beurteilung informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in
einem neuen Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 143), dass sie
weiterhin gedenke, ihre Rente einzustellen. Trotz am 21. Juni 2018
erhobenem Einwand (IV-Akte 146), hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 29. November 2018 an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 157).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
29. November 2018 vollumfänglich aufzuheben und die der Beschwerdeführerin
bislang gewährte ganze Rente weiterhin auszurichten. Im Weiteren wird der Eventualantrag,
gestellt, es sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 21. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) und Duplik
vom 8. April 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 3. Juni 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Beschwerdeführerin
sei nunmehr eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung
des Knies in einem Pensum von 100% zumutbar. Beim Einkommensvergleich
resultiere daher ein Invaliditätsgrad von 0%, weshalb sie keinen Rentenanspruch
mehr habe. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie der
Beschwerdeführerin im Sinne des Urteils des Sozialversicherungsgerichts
IV.2014.154 vom 1. Juli 2015 Eingliederungsmassnahmen gewährt habe. Das
Gericht habe ausserdem die wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
bereist mit besagtem Urteil festgestellt. In medizinsicher Hinsicht stützt sie
sich ausserdem auf die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. D____ und
Dr. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2017,
IV-Akte 140, und psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2018,
IV-Akte 139).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei bei
der dreimonatigen Eingliederungsmassnahme klar an ihre Leistungsfähigkeit
gestossen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie höchstens in der
Lage, in einer leidensangepassten Tätigkeit während fünf Tagen pro Woche, vier
Stunden täglich zu arbeiten. Sie bezieht sich dabei auf verschiedene Berichte
ihrer behandelnden Ärzte bzw. einer behandelnden Ärztin. Zudem macht sie
geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 11. Januar
2018 (IV-Akte 139) könne nicht abgestellt werden. Dieses sei nicht
schlüssig, da es „überhaupt nicht nachvollziehbar“ sei und Widersprüche
aufweise.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371,
372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
4.1.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt bereits in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil IV.2014.154
vom 1. Juli 2015 E. 4.5 (IV-Akte 81, S. 7) klar
festgehalten hat, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Verbesserung des
Gesundheitszustands gekommen sei und ein Revisionsfall im Sinne von
Art. 17 ATSG vorliege. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 14. August 2014 (IV-Akte 68) eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestanden habe. Zu diesem Schluss
kam es insbesondere gestützt auf die Begutachtung durch Dr. D____ und
Dr. E____ (rheumatologisches Gutachten vom 15. Januar 2013,
IV-Akte 38 und psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2013,
IV-Akte 37).
Die Gutheissung der damaligen Beschwerde erfolgte (unter
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), mit der Begründung, dass
wenn die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente eine Person betrifft,
welche das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt hat oder seit mehr als 15
Jahren eine Rente bezogen hat, vorgängig berufliche Massnahmen durchzuführen
seien. Da die Beschwerdeführerin bereits damals während mehr als 15 Jahren eine
Rente bezogen hatte, erkannte das Gericht, die Beschwerdegegnerin habe ‑
die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt ‑ „zunächst die
Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den
konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden
Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, sofern deren Voraussetzungen
erfüllt sind“. Anschliessend sei über den Rentenanspruch neu zu verfügen (vgl.
E. 5. des Urteils, IV-Akte 81, S. 9 f.; vgl. dazu z.B. Urteile
des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 18. Mai 2017 E. 5.3.1.,
9C_702/2016 vom 13. Februar 2017 E. 5.1. und 9C_128/2013 vom
4. November 2013 E. 4.1.).
4.2.
Dies bedeutet, dass die Rente seit dem Jahr 2014 nicht aufgrund
einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit weiter ausgerichtet wurde, sondern im
Wesentlichen aufgrund der vielen Jahre, in welchen die Rente bereits
ausgerichtet worden war, und der daraus folgenden Notwendigkeit beruflicher
Massnahmen (vor einer Renteneinstellung). Dies ist bei der heutigen Beurteilung
zu berücksichtigen. Die weitere Ausrichtung einer Rente müsste insbesondere
durch eine gesundheitliche Einschränkung begründet sein, welche eine
massgebende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im Sinne des erwähnten
Urteils mit Mitteilungen vom 5. April 2016 und vom 6. April 2016
(IV-Akten 97 und 99) eine Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Eingliederungsfachperson und ein
Belastbarkeitstraining zugesprochen.
Aus dem Bericht der F____ 1. Juli 2016 über die Massnahme
vom 1. Juli 2016 (IV-Akte 107) geht insbesondere Folgendes hervor: Die
Steigerung der Arbeitszeit (von drei Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche
auf vier Stunden an fünf Tagen pro Woche) habe erreicht werden können. Aufgrund
einer Lernbehinderung sowie einer starken Verlangsamung und einer tiefen
Konzentrationsleistung liege eine Leistungsminderung vor. Was die
Vermittelbarkeit betreffe, so habe die testdiagnostische Einschätzung eine
Lernbehinderung aufgezeigt. Mit der geringen Konzentrationsleistung und der
starken Verlangsamung sei die Beschwerdeführerin wohl nicht vermittelbar und
entsprechend könne eine Verlängerung der Massnahme nicht befürwortet werden. Abschliessend
erklärten die zuständigen Personen der F____, die Beschwerdeführerin wäre gerne
bereit die Massnahme weiter zu führen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
die Arbeitszeit nicht weiter gesteigert werde. Sie sehe sich nicht in der Lage
über die vier Stunden pro Tag hinauszugehen. Die Massnahme werde termingerecht
per 3. Juli 2016 beendet.
5.2.
Wie erwähnt, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht in der
Lage, mehr als 50% zu arbeiten. Bei der Eingliederungsmassnahme sei sie an ihre
Grenzen gestossen (Beschwerde, Ziff. 3). Diesbezüglich fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der F____ bereits während des Belastbarkeitstrainings
weiterhin über starke Schmerzen, vorwiegend an der rechten Seite, ab dem Ohr
bis zu den Füssen, geklagt habe. Ausserdem habe sie angegeben, der rechte Arm
sei geschwollen und sie sei „nachmittags total erschöpft“ und schlafe nach der
Arbeit am Nachmittag regelmässig mindestens zwei Stunden. Gemäss ihrem Bericht
hat die F____ der Beschwerdeführerin ‑ in Absprache mit ihrer
Physiotherapeutin ‑ angeboten, ihre Arbeitszeit aufzuteilen. Aus
organisatorischen Gründen habe die Beschwerdeführerin aber nicht darauf
eingehen wollen (IV-Akte 107, S. 3).
5.3.
Dass die Beschwerdeführerin das Angebot, ihre Arbeitsstunden auf
beide Tageshälften aufzuteilen, „aus organisatorischen Gründen“ nicht annehmen
wollte, ist IV-fremd. Es lässt zudem die Frage aufkommen, ob die Beschwerdeführerin
denn überhaupt bereit wäre, mehr als einen halben Tag zu arbeiten ‑ auch
ohne irgendwelche Beschwerden. Eine weitere Steigerung des Pensums (über vier
Stunden hinaus) hätte wohl rasch dazu geführt, dass sie an beiden Tageshälften hätte
arbeiten müssen. Umso mehr kann nicht allein deshalb ‑ basierend auf
diesem Bericht der F____ ‑ angenommen werden, die Beschwerdeführerin sie
erwiesenermassen nicht in der Lage, in einem höheren Pensum zu arbeiten. An
diesem Umstand ändert auch nichts, dass sie selbst angab und weiterhin angibt,
sie sehe sich nicht in der Lage, in einem Pensum von mehr als vier Stunden
täglich zu arbeiten.
Was die im Bericht der F____ beschriebene Lernbehinderung und
verminderten Konzentrationsleistung betrifft, so hat Dr. E____ in seinem
(wie sich im Folgenden zeigen wird, beweistauglichen) Gutachten dazu Stellung
genommen (IV-Akte 139, S. 17). Er wies darauf hin, dass sich das Scheitern
der Eingliederungsbemühungen nicht aus rein psychiatrischer Sicht erklären
lasse. Entgegen dem Bericht der F____ habe er anlässlich seiner Untersuchung
weder eine starke Verlangsamung, noch eine ausgeprägte Verminderung der
Konzentrationsleistung festgestellt. Ausserdem seien die Angaben im Bericht der
F____ nicht konsistent. In der Zusammenfassung der testdiagnostischen
Einschätzung vom 28. Juni 2016 (IV-Akte 107, S. 8), seien
lediglich eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung und ein etwas
verlangsamtes Arbeitstempo beschrieben worden, nicht jedoch eine diesbezüglich
ausgeprägte Beeinträchtigung. Zudem sei anlässlich der testdiagnostischen
Untersuchung keine Symptomvalidierung erfolgt. Diese Ausführungen des
Gutachters sind nachvollziehbar und vermögen zu überzeugen.
6.1.
6.1.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. D____ und
E____ ab.
6.1.2 In seinem rheumatologischen Gutachten vom
28. Dezember 2017 stellte Dr. D____ folgende Diagnosen
(IV-Akte 140, S. 9 f.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Status nach Knie-Arthroskopie links
am 14.10.2016 mit Knorpelglättung am medialen Femurcondylus und Débridement bei
Knorpelaufrauhungen medialer Femurcondylus und mukoider Degeneration des
vorderen Kreuzbandes und Flüssigkeitskollektion (MRT des linken Kniegelenkes
vom 27.03.2014)
-
Status nach Resektion eines
Morton-Neuroms II/III links und Neurolyse des Interdigitalnervs am 23.04.2013
-
Status nach Hammerzehenoperation II
links ca. Mitte 2013
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
-
Muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei)
-
Spreizfüsse
-
Status nach Exzision eines
Morton-Neuroms Strahl II/III am rechten Vorfuss 2010
-
Klinisch zunehmende Zeichen einer
Schmerzfehlverarbeitung mit neu 18/18 positiven Fibromyalgie Druckpunkten und
3/3 Kontrollpunkten sowie variablen Bewegungsausmassen an der Halswirbelsäule,
nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D____ fest,
dass die Beschwerdeführerin weder eine körperliche Schwerarbeit noch eine
Tätigkeit mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes durchführen
sollte. Insbesondere seien Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd
gebeugten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen seit der
Operation vom 14. Oktober 2016 nicht mehr zumutbar. Ansonsten bestünden
aus rein rheumatologischer Sicht weiterhin keine Beeinträchtigungen, wobei
darauf hinzuweisen sei, dass die Beschwerden im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung
dabei nicht berücksichtigt seien (a.a.O., S. 11).
Retrospektiv müsse aufgrund des Verlaufes des
Belastbarkeitstrainings seit dessen Beginn im April 2016 eine vorübergehende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% in der damaligen Tätigkeit im Reinigungsdienst
attestiert werden, da damals das linke Kniegelenk eine mechanische Irritation
aufgewiesen habe, die schliesslich im Oktober 2016 erfolgreich habe operativ
behandelt werden können. Ebenfalls vorübergehend sei es wegen den Beschwerden
im Rahmen der Morton-Neuralgie II/III und der symptomatischen Hammerzehe II am
linken Fuss zu einer schmerzbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer stehenden und gehenden Tätigkeit gekommen. Unter Berücksichtigung des
zwischenzeitlichen Verlaufes und der Aktenlage sowie der aktuellen
Anamneseerhebung und der klinischen Untersuchungsbefunde seien der
Beschwerdeführerin seit der Knieoperation am 14. Oktober 2016 nur noch körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne spezifische Belastung des linken
Kniegelenkes zumutbar (keine Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd
gebeugten Knien, kein wiederholtes Treppensteigen). Dies gelte vorerst andauernd.
Zusammenfassend habe für die bisherige Tätigkeit im
Reinigungsdienst eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% von April 2016
bis zum 13. Oktober 2016 und anschliessend vorübergehend eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 14. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember
2016 bestanden. Seither bestehe wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
unter Berücksichtigung der aufgeführten Beeinträchtigungen (IV-Akte 140,
S. 12 f.).
6.1.3 Dr. E____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom
11. Januar 2018 fest, es lasse sich aus psychiatrischer Sicht keine
Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F33.00) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4; IV-Akte 139, S. 20 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
kam er sodann zum Schluss, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden
depressiven Störung mit chronischem Verlauf seit dem Jahre 2014 und gegenwärtig
leichtgradiger Episode lasse sich keine andauernde oder invalidisierende
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit – weder in der zuletzt ausgeübten noch in
einer alternativen Tätigkeit – und auch keine Verminderung der
Leistungsfähigkeit begründen (IV-Akte 139, S. 22).
6.1.4 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung erklärten die
Gutachter schliesslich, da aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, könnten die Angaben im
rheumatologischen Gutachten vollumfänglich übernommen werden (rheumatologisches
Gutachten vom 28. Dezember 2017, IV-Akte 140, S. 16).
6.2.
Die beiden (Teil-) Gutachten sind für die streitigen Belange
umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis
der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE
143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 139,
S. 19 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens
von Dr. E____ vom 11. Januar 2018 sprächen (BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Gutachtens von
Dr. D____ vom 28. Dezember 2017 stellt sie nicht explizit in Frage. Sie
bringt jedoch vor, aus den Berichten von Dr. G____, FMH Innere Medizin,
vom 12. Januar 2017 (IV-Akte 123, S. 5) und von Dr. H____,
Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 22. September 2016 (IV-Akte 123, S. 6 f.) ergebe sich,
dass sie auch aus somatischen Gründen nicht mehr als vier Stunden arbeiten
könne (Beschwerde, Ziff. 6.).
6.3.
6.3.1 Bei ihrer Kritik am psychiatrischen Gutachten nimmt die
Beschwerdeführerin Bezug auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters
Dr. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Manuelle
Medizin SAMM, vom 27. August 2018 (IV-Akte 150), vom 7. Februar
2017 (IV-Akte 123, S. 9 ff.) und vom 6. Dezember 2018
(Beschwerdebeilage 11).
6.3.2 In seinem Bericht vom 7. Februar 2017
(IV-Akte 123, S. 9 ff.) stellte Dr. I____ (im Wesentlichen wie
im Bericht vom 29. September 2014, IV-Akte 74, S. 6 ff.,
insb. S. 12) folgende Diagnosen (a.a.O., S. 9):
Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F33.11)
Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
DD: anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. I____ fest,
die Beschwerdeführerin könne nur in einer an ihr Leiden angepassten Tätigkeit
nachgehen und dies nur zu vier Stunden an fünf Tagen pro Woche (a.a.O.,
S. 14).
Unter Verweis auf diesen Bericht, hielt er im Bericht vom
27. August 2018 (IV-Akte 150) an seiner Beurteilung fest. Zudem übte
er ausführlich Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom
11. Januar 2018. Sinngemäss bestätigen Dr. I____ und J____, Msc. Psychologin,
die früheren Angaben Dr. I____s auch in ihrer Stellungnahme vom
6. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage 11)
6.3.3 Bei all diesen Berichten von Dr. I____ (und J____,
Msc. Psychologin) fällt auf, dass er kaum eigene Beobachtungen einfliessen
lässt, sondern Hauptsächlich die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt. Im
Bericht vom 7. Februar 2017 nahm er Bezug auf die Hamilton
Depressionsskala (HAMD) und die Montgomery Asberg Depressions Rating Scale
(MADRS) sowie das Mini-ICF-App (IV-Akte 123, S. 12). Dennoch stellen
sich seine Berichte sehr stark durch die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin
geprägt dar. Die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. I____
erscheinen weniger differenziert und viel weniger detailliert als diejenigen
des psychiatrischen Gutachters Dr. E____ (vgl. dessen Ausführungen zur
Beurteilung, IV-Akte 139, S. 13 ff.). Selbst wenn die Angaben
einer Patientin für den Psychiater wichtig sind, so wäre dennoch eine kritische
Auseinandersetzung und Würdigung dieser Aussagen zu erwarten. Auch was
Dr. I____s Stellungnahme vom 27. August 2018 betrifft, ergibt sich
nichts anderes. Vielmehr noch hat er darin verschiedene Aspekte des
psychiatrischen Gutachtens zusammengefasst und erklärt, dass die Beurteilung
seiner Auffassung nach nicht zutreffend sei, in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
wie die Sachlage denn (seiner Meinung nach) zu beurteilen wäre, hat er jedoch
nicht. Dadurch vermag er keine Zweifel am Gutachten zu wecken.
In seiner Stellungnahme vom 27. August 2018 geht Dr. I____
wiederholt darauf ein, dass der Gutachter geschrieben habe, die
Beschwerdeführerin könne auch lachen und fröhlich sein und habe ihm lächelnd
erklärt, nicht zu wissen, weshalb sie diese Angst habe. Auch habe der Gutachter
wiederholt das Wort „manchmal“ verwendet. Die blosse Angabe der
Beschwerdeführerin gegenüber ihrem behandelnden Psychiater Dr. I____, sie
habe nicht gelacht und wisse nicht, wieso der Gutachter das Wort „manchmal“ verwendet
habe, vermag nichts an der Beweiskraft des Gutachtens zu ändern.
Was die Kritik betrifft, das Belastbarkeitstraining habe
„deutlich gezeigt“, dass die Beschwerdeführerin sogar im geschützten Rahmen
nicht belastbar sei (IV-Akte 150, S. 9), vermag aus den unter
E. 5.3. genannten Gründen nicht zu überzeugen. Soweit Dr. I____
darauf hinweist, dass Dr. E____ keine Fremdanamnese erhoben habe, sei
darauf hingewiesen, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese bzw. insbesondere
einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen. Ob eine solche nötig ist,
liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (Urteil des
Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2, vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1).
Soweit Dr. I____ nicht mit dem Ergebnis der Begutachtung
durch Dr. E____ einverstanden ist, ist seine Auffassung als abweichende
Beurteilung desselben Sachverhalts zu verstehen. Aufgrund der obigen
Ausführungen vermögen die Berichte von Dr. I____ und J____, Msc.
Psychologin, das psychiatrische (Teil-) Gutachten von Dr. E____ nicht in
Zweifel zu ziehen.
6.4.
Wie unter E. 6.2. aufgeführt, macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass ihr eine mehr als vierstündige Tätigkeit auch aus somatischer Sicht nicht
zumutbar sei. Der von ihr genannt Bericht von Dr. G____ vom
12. Januar 2017 (IV-Akte 123, S. 5) ist keine ganze A4-Seite
lang. Er bezieht sich insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin beklagten
Knieschmerzen. Der Hausarzt erklärt, seiner Ansicht nach sei es der
Beschwerdeführerin aus rein körperlichen Gründen im Sommer 2016 nicht möglich
gewesen, das Arbeitspensum über vier Stunden täglich zu steigern. Letzteres mag
aus bereits besprochenen Gründen nicht zu überzeugen (vgl. E. 5.3.). Zudem
ist der Bericht äusserst kurz und weniger detailliert und differenziert als das
rheumatologische (Teil-)Gutachten von Dr. D____ vom 28. Dezember 2017
(IV-Akte 140). Es vermag daher das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Für den Bericht von Dr. H____ vom 22. September 2016
(IV-Akte 123, S. 6 f.) gilt im Wesentlichen dasselbe: er ist
ebenfalls eher kurz, äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin und bezieht sich ebenfalls hauptsächlich auf die Knieproblematik.
Diesbezüglich kommt hinzu, dass der Bericht vor der von Dr. H____ am
14. Oktober 2016 durchgeführten Knieoperation (Operationsbericht, IV-Akte
140, S. 19) verfasst wurde. Die Gutachter haben eine teilweise Arbeitsunfähigkeit
bis zum Operationsdatum sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit von zweieinhalb
Monaten im Anschluss an die Operation bei ihrer Beurteilung berücksichtigt
(vgl. E. 6.1.2). Umso mehr vermag auch dieser Bericht die Beweistauglichkeit
des Gutachtens von Dr. D____ vom 28. Dezember 2017 nicht zweifelhaft
erscheinen zu lassen.
6.5.
In Folge dieser Feststellungen kann auf die bidisziplinäre
Begutachtung der Dres. D____ und E____ (Gutachten vom 28. Dezember
2017 und vom 11. Januar 2018) abgestellt werden. Demnach ist auf deren
Beurteilung abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Januar 2017 eine Arbeitstätigkeit, in einer den von den Gutachtern
beschriebenen Anforderungen entsprechenden Tätigkeit, in einem 100%-Pensum zumutbar
ist (vgl. E. 6.1.).
Im Vergleich zur Begutachtung von Dr. E____ und Dr. D____
im Jahr 2013 (psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2013 und
rheumatologisches Gutachten vom 15. Januar 2013, IV-Akten 37 und 38)
bzw. im Vergleich zur im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.154 vom
- Juli 2015 (IV-Akte 81) haben sich die Umstände nicht in einer entscheidenden
Art und Weise verändert. Damals wie heute ist es ihr zumutbar, in einer
angepassten Tätigkeit zu 100% zu arbeiten.
6.6.
Da auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre
Begutachtung abgestellt werden kann, ist der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin, es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei einem
unabhängigen Psychiater einzuholen, abzuweisen.
7.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
7.2.
Die Grundlagen der Vergleichseinkommen, wurden von der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat bei beiden Einkommen auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2016 abgestellt. Dies ist angesichts
der Erwerbsbiographie und dem Profil der Verweistätigkeiten nicht zu beanstanden.
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht
dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom
19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014
vom 20. April 2015 E. 6.). Bei einer Gegenüberstellung von 100% auf
jeder Seite, ergibt sich ein Invaliditätsrad von 0%. Ein Abzug vom Tabellenlohn
auf Seiten des Invalideneinkommens (vgl. dazu BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3
und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) ist nicht gerechtfertigt. Die
Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch mehr auf eine Rente der
Invalidenversicherung.
7.3.
Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen nachgekommen.
Sie hat die vom Gericht geforderten Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt. Im Weiteren hat sie (im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung;
vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015
E. 5.1 mit Hinweisen) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt,
nachdem die Beschwerdeführerin nicht bereit war, weitere Steigerungen der
Leistung und des Pensums zu verfolgen (Schreiben vom 26. August 2016,
IV-Akte 109). Später hat sie darüber hinaus eine weitere bidisziplinäre
Begutachtung in Auftrag gegeben. Anders als im vorinstanzlichen Urteil gibt es nun
keine Veranlassung mehr, weitere Abklärungen oder Massnahmen durchzuführen,
bevor eine Einstellung der Invalidenrente erfolgen kann.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und
sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
8.3.
Die ordentlichen Kosten gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
8.4.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: