[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.21
URTEIL
vom 13. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,
Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Dezember
2018
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Aufgrund einer
Meldung der Abteilung Sucht vom 8. Juni 2018 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs
von A____ (Beschwerdeführer).
Aufgrund dieser
Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 eine Beistandschaft
für den Beschwerdeführer. Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung wurden dem Beistand folgende Aufgaben übertragen
(Dispositiv, Ziff. 3):
a)
für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise
Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang
stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten,
b) für
hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu
vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Es wird festgestellt,
dass bei Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung
der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche
Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen
Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die
vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB.
c) A____ bei der Erledigung der
administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu
vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
sein Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten,
das Erledigen von Zahlungen,
die Geltendmachung allfälliger
finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere
Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
ihm im Verkehr mit Behörden,
Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Dem Beistand
wurde ausserdem die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____
zu öffnen (Dispositiv, Ziff. 4). Zudem wurde der Beistand verpflichtet, in Zusammenarbeit
mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 14. Juni 2018 über die zu
verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Dispositiv, Ziff. 5) sowie alle zwei
Jahre über seine Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen
(Dispositiv, Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv, Ziff. 8).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der
Beistandschaft. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beantragt die KESB die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführer
sowie der Beistand und die Vertreterin der KESB befragt. Zudem konnten sie sich
zur Sache äussern. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen
des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des
KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen
richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach
dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen.
Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9).
Mit dem
angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2018 errichtete die KESB gestützt auf
Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Beschwerde vom 1.
Februar 2019 richtet sich gegen die angeordnete Beistandschaft.
3.1 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind
nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern „Massnahmen nach
Mass“ zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben
(Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51
f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr
betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1
ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst
jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit
nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck
entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395
ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse
des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung.
3.2 Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip
darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet
werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein,
also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen
(Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51;
Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1;
Biderborst/Henkel, in: Basler
Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der
hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende
Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so
ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1
S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich
ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die
Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der
betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder
private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als
ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der
Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes
völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht
und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen).
4.1 Nachdem
die KESB in der der Vergangenheit die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher
Anordnungen noch ablehnte (vgl. Entscheid vom 28. August 2014 und Aktennotiz
vom 21. August 2014, act. 4 S. 193 und 195; Entscheid vom 30. April 2015,
act. 4 S. 169; Entscheid vom 7. Dezember 2017, act. 4 S. 119), sah sie
deren Voraussetzungen im Dezember 2018 nunmehr als gegeben an. Zur Begründung
der Errichtung der angeordneten Beistandschaft bezog sich die KESB auf die seit
Februar 2018 erneut bestehende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers, seinen
zunehmenden Drogenkonsum in der Öffentlichkeit und die gehäuften
Spitaleinweisungen mit schweren Infekten. Er hinterlasse in der Öffentlichkeit
grosse Verunreinigungen, insbesondere gebrauchte Spritzen, und stelle dadurch
eine grosse Belastung für den öffentlichen Raum dar. Aktuell sei der Beschwerdeführer
seit dem 11. November 2018 im Kantonsspital Bruderholz hospitalisiert und
habe bis am 18. November 2018 wegen eines schweren lebensbedrohlichen Infektes
auf der Intensivstation überwacht werden müssen. Auf die vier von der Abteilung
Sucht in den Jahren 2014 bis 2018 gestellten Anträge auf Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher
Massnahmen habe die KESB aufgrund seiner ablehnenden Haltung und der
vorhandenen Fähigkeit zur Selbstorganisation jeweils von deren Anordnung
abgesehen. In den letzten Wochen berichteten nun aber die in täglichem Kontakt
zum Beschwerdeführer stehenden Mittler im öffentlichen Raum über eine
Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers sowohl in gesundheitlicher,
wie auch in sozialer Hinsicht. Es bestehe die Sorge, dass er in der aktuellen
kalten Jahreszeit ohne erwachsenenschutzrechtliche Unterstützung an Leib und
Leben bedroht sei. Zudem habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass sich die
Lebensumstände des Beschwerdeführers bei geregelten Verhältnissen insbesondere
im Bereich Wohnen jeweils deutlich stabilisiert hätten, er weniger an den
Kontakt- und Anlaufstellen angetroffen worden sei und weniger Suchtmittel
konsumiert habe. Dies habe sich in der Folge in positivem Sinne auf seine
psychische wie auch physische Gesundheit ausgewirkt (vgl. angefochtener Entscheid,
S. 1). Seine Angehörigen, seine Mutter und seine Tochter, könnten ihn in
den erforderlichen Angelegenheiten nicht unterstützen. Andere Personen seien
nicht bekannt und das professionelle Helfersysteme, insbesondere die Abteilung
Sucht und die Mittler im öffentlichen Raum, seien unter den gegebenen Umständen
nicht mehr in der Lage, ihm die dringend notwendige Hilfe zukommen zu lassen.
Die Abklärungen hätten damit gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychischen Situation, seiner Suchterkrankung und seines deutlich reduzierten
Allgemeinbefindens einhergehend mit rezidivierenden, notfallmässigen
Spitaleinweisungen nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten
selbständig zu erledigen. Er sei in den Bereichen Gesundheit, Wohnen,
Administration, Finanzen und Vermögensverwaltung auf vertretende Unterstützung
angewiesen. Der Beschwerdeführer sei mit der Errichtung und Ausgestaltung der
vorgesehenen Beistandschaft zwar nicht einverstanden, gemäss Einschätzung der
KESB aber aufgrund seiner gesundheitlichen und persönlichen Situation nicht in
der Lage, die Tragweite dieser Entscheidung abzuschätzen und die Notwendigkeit
einer Beistandschaft nachzuvollziehen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2).
4.2 Mit
seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, bisher nur schlechte
Erfahrungen mit Beiständen und Vormündern gemacht zu haben. Er habe durch
mehrere fremde Personen eine Geldverwaltung machen lassen. Diese hätten aber
Geld hinterzogen und ihm mehr Schulden hinterlassen. Er könne selber für sich
sorgen.
5.1 Streitig
und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid über die Errichtung der
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung rechtmässig war.
5.2
5.2.1 Wie
sich aus der Meldung der Abteilung Sucht vom 13. Mai 2014 ergibt, weist der
heute 44 Jahre alte Beschwerdeführer eine lange Suchtbiographie auf. Nach
Erfahrungen mit THC und Nikotin als Jugendlicher, konsumiert er seit seinem 19.
Altersjahr Heroin und Kokain sowie gelegentlich Benzodiazepine. Seit 2009 ist
er in Kontakt mit der Abteilung Sucht. Versuche, seine Situation zu
stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Kooperation des
Beschwerdeführers. Derzeit befindet er sich beim Zentrum für Suchtmedizin in
einer Substitutionstherapie und bezieht dort Methadon (act. 4 S. 224
f.; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Aufgrund seines Konsums auf einer Toilette
befand er sich im November 2018 dort vorübergehend aber im Time-out (Aktennotiz
vom 14. November 2018, act. 4 S. 40). Gemäss Angaben der Abteilung Sucht leidet
er an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Typ emotional instabil mit
paranoiden Zügen (ICD-10: F60.3), weshalb seine Impulskontrolle beeinträchtigt
sei und er zu emotionalen Ausbrüchen neige (Aktennotiz vom 14. November 2018,
act. 4 S. 40). Der Beschwerdeführer leidet aufgrund des intravenösen
Drogenkonsums und seiner prekären hygienischen Versorgung zudem regelmässig an
Abszessen, welche wiederholte Hospitalisierungen notwendig machten. Dabei
generierte er hohe Kosten (Aktennotiz vom 13. Juni 2017, act. 4 S. 170).
Diese Spitalaufenthalte häuften sich seit Februar 2018 (Meldung der Abteilung
Sucht vom 8. Juni 2018, act. 4 S. 68 f.). Nach früher
selbständig erfolgten Spitaleintritten musste er im Frühherbst 2018
notfallmässig und stark angeschlagen ins Bruderholzspital eingewiesen werden,
wo er vom 21. August bis zum 4. Oktober 2018 hospitalisiert war (E-Mail
der Abteilung Sucht vom 18. September 2018, act. 4 S. 53 f.). Im
Anschluss daran hielt er sich in der UPK Abteilung U2 zum stationären Entzug
auf, musste aber am 18. November 2018 wieder auf die Intensivstation des
Bruderholzspitals verlegt werden (Aktennotiz vom 4. Dezember 2018, act. 4 S.
31).
5.2.2 Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit längerer
Zeit obdachlos, nächtigte früher teilweise in einem Wohnwagen auf dem
Campingplatz und regelmässig in der Notschlafstelle (Aktennotiz vom
27. April 2015, act. 4 S. 174; Aktennotiz vom 12. Oktober
2014, act. 4 S. 184; Aktennotiz vom 13. Juni 2017, act. 4
S. 170). Er war immer wieder in Berührung mit den Mittlern im öffentlichen
Raum, welche regelmässig seine chaotischen, schmutzigen und mit gebrauchten
Spritzen kontaminierten Schlafplätze kontrollierten und aufräumten (Aktennotiz
vom 13. Juni 2017, act. 4 S. 170). Sein Nachtlager musste von den Mitteln im
öffentlichen Raum bzw. der Stadtreinigung drei- bis viermal jährlich komplett
geräumt werden (Aktennotiz vom 27. Juli 2017, act. 4 S. 166; Meldung der
Abteilung Sucht vom 5. Juli 2017, act. 4 S. 157). Er pflegte sich
nicht und war mit Parasiten befallen (Aktennotiz vom 14. November 2018,
act. 4 S. 40). Im Jahr 2017 hielt er sich während mehreren Monaten im
Haus […] auf (Aktennotiz vom 11. Juli 2017, act. 4 S. 137; Aktennotiz
vom 25. September 2017, act. 4 S. 128, Aktennotiz vom 29. November
2017, act. 4 S. 121). Dieses verliess er, ohne seinen finanziellen
Verpflichtungen aufgrund seiner Beherbergung nach erfolgter Kündigung der
Rentenverwaltung vollumfänglich nachgekommen zu sein. Nach seinem Austritt
wollte er sich während einer Hospitalisierung im Bruderholzspital nachts erneut
Zutritt zum Haus […] verschaffen, worauf die Situation mit einem Nachtwächter
nach einem früheren Vorfall erneut eskalierte. Ein Wiedereintritt war im Haus […]
darauf nicht mehr möglich (E-Mail Haus […] vom 16. Februar 2018, act. 4
S. 70). Seit Mitte Februar 2018 war der Beschwerdeführer daher erneut
obdachlos (Meldung der Abteilung Sucht vom 8. Juni 2018, act. 4
S. 68 f.). In der Folge begann er im Umfeld der Kontakt- und
Anlaufstelle (K+A) zu dealen und verunreinigt erneut den öffentlichen Raum.
Dadurch mussten Hausverbote gegen ihn ausgesprochen werden. Im Sommer 2018
richtete er sich im Bereich Rheinbord ein, wo er wiederum seine „Spuren“
hinterliess und sich sein gesundheitlicher Zustand markant verschlechterte (E-Mail
der Abteilung Sucht vom 18. September 2018, act. 4 S. 53 f.).
Im Herbst 2018 kehrte er wieder als Obdachloser ins Umfeld der K+A Dreispitz
zurück, wo er unter anderem in einem öffentlich zugänglichen Gebäude massive
Blutspuren und gebrauchtes Spritzenmaterial hinterliess. Die Mittler im
öffentlichen Raum sahen ihre Möglichkeiten zur Unterstützung des
Beschwerdeführers als ausgeschöpft an (E-Mail der Abteilung Sucht vom 29. Oktober
2018, act. 4 S. 49). Nachdem er früher noch mit anderen Personen
unterwegs gewesen sei, sei er heute auf der Strasse „wie ausgegrenzt“ und
isoliert (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 41). Aufgrund
fehlender Wohnkompetenz ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abteilung
Sucht auf eine betreute Wohnform mit enger Wohnbegleitung angewiesen
(Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 40). Entsprechende Angebote
lehnt er aber ab. Eine Fürsorgerische Unterbringung wird von der Abteilung
Sucht als nicht zielführend erachtet, müsste aber bei einer erneuten
Obdachlosigkeit dennoch in Betracht gezogen werden
(E-Mail der Abteilung Sucht vom 16. Januar 2019, act. 4 S. 9).
5.2.3 Seinen
administrativen Geschäfte kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Seine
Meldeadresse hatte er zunächst bei der Abteilung Sucht und später beim
Schwarzen Peter. Er holte die Post dort aber nicht regelmässig ab (vgl.
Aktennotiz vom 26. September 2017, act. 4 S. 127). Aufgrund einer
Schmerzproblematik bezieht er eine IV-Rente. Nachdem er diese Rente zuvor durch
Drittpersonen verwalten liess, kam es 2013 im Zusammenhang mit dem Antritt
einer nach kurzer Zeit abgebrochenen Therapie zu einer Einkommensverwaltung bei
der Abteilung Sucht. Dabei konnten die damals bestehenden, zahlreichen Schulden
wie Bussgelder, Justizkosten sowie Krankenkassenschulden nur mit Mühe unter
Kontrolle gebracht werden. Per Ende Februar 2014 kündigte der Beschwerdeführer
die Einkommensverwaltung, ohne aber die bei der Abteilung weiterhin
eingegangene Post regelmässig zu beziehen (Meldung der Abteilung Sucht vom 13.
Mai 2014, act. 4 S. 224 f.; Aktennotiz vom 13. Juni 2017, act. 4
S. 170). Eine erneut vereinbarte Rentenverwaltung beim Haus […] kündigte
er ebenfalls, worauf dessen Auslagen für seine Beherbergung nicht mehr gedeckt
wurden (E-Mail Haus […] vom 16. Februar 2018, act. 4 S. 70; Meldung der Abteilung
Sucht vom 8. Juni 2018, act. 4 S. 68 f.). Im Zusammenhang mit der zuletzt
im August 2017 eingeleiteten Rentenrevision konnte eine Sistierung der Invalidenrente
aufgrund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers nur mit sehr viel
Engagement der KESB, Frau C____ von der Abteilung Sucht und einer Bezugsperson
im Haus […] verhindert werden (vgl. act. 4 S. 73 f., 77 f.,
82 f.). Beim Beschwerdeführer besteht ausserdem eine stetig wachsende Verschuldung
mit einer Vielzahl von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand
Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2017, act. 4 S. 141:
Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp CHF 30'000.– und 8 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von CHF 40'969.15; Stand Betreibungsregisterauszug vom 14.
Juni 2018, act. 4 S. 63: Betreibungen im Gesamtbetrag von rund CHF 38'500.–
und 14 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 48'013.30). Die Krankenkasse
zahlte der Beschwerdeführer lange nicht mehr, weshalb er nur noch eine Notfallbehandlung
erhält (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 41 und 164;
Verhandlungsprotokoll, S. 3).
5.3 Aufgrund
der Abklärungen der KESB steht ein Schwächezustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2018 fest. Er war
weder in administrativer Hinsicht, noch bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge
und insbesondere auch hinsichtlich des Wohnens in der Lage, seinen
existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Diese Umstände erforderten eine
erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit
dem angeordneten Auftrag war in der festgestellten Situation des
Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen dieses Schwächezustandes auch
geeignet. Zwar weigerte sich der Beschwerdeführer bisher kategorisch,
entsprechende Hilfe anzunehmen (vgl. Aktennotiz vom 11. Juli 2017, act. 4 S.
137; Aktennotiz vom 17. Dezember 2018, act. 4 S. 27; E-Mail der Sozialberatung
KSBL vom 9. Januar 2019), die Abteilung Sucht verfolgte mit ihren
Interventionen bei der KESB jedoch das Ziel, den Beschwerdeführer mit der Errichtung
einer Beistandschaft von der Strasse wegzuholen und seine finanzielle Situation
auch im Interesse der Organisation eines betreuten Wohnplatzes zu regeln
(Aktennotiz vom 27. Juli 2017, act. 4 S. 166). Dies in der Hoffnung, dass
der Beschwerdeführer weniger Betäubungsmittel konsumiere sowie somatisch und psychisch
gesünder sei (Aktennotiz vom 14. November 2018, act. 4 S. 41).
Aufgrund der fehlenden Rentenverwaltung stelle der Eintritt in eine
indikationsstellende Institution jeweils einen grossen Aufwand dar (Meldung der
Abteilung Sucht vom 5. Juli 2017, act. 4 S. 157). Es wurde erwartet, dass der
Beschwerdeführer nach erfolgter Einsetzung des Beistandes realisiere, dass er
mit diesem kommunizieren muss, um sein Geld zu erhalten, was am ehesten etwas
bei ihm auslösen könnte (E-Mail der Abteilung Sucht vom 16. Januar 2019, act. 4
S. 9). Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2018 angezeigt und
folglich rechtmässig.
Zu prüfen
bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
6.1 Inwiefern
im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich
nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen
der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7,
mit weiteren Hinweisen; Steck, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N
6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz
gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen
der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu
beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu
berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch
im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den
relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen
Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen). Der Verlauf der
Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des
angefochtenen Entscheids sind demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.
6.2 Wie
anlässlich der Gerichtsverhandlung in Erfahrung gebracht werden konnte, hat
sich die Situation des Beschwerdeführers seit der Errichtung der Beistandschaft
verändert. Der Beschwerdeführer lebt seit Januar 2019 nicht mehr auf der
Strasse. Nach einem Aufenthalt in […] bewohnt er aktuell ein Zimmer im D____
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Die Unterkunft im D____ hat sich der
Beschwerdeführer selber organisiert und er fühlt sich dort gemäss eigenen
Angaben wohl (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 5). Auch der
Betäubungsmittelkonsum ist zurückgegangen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).
Nachdem der Beschwerdeführer bisher jegliche Zusammenarbeit mit der KESB
ablehnte (vgl. Aktennotiz vom 11. Juli 2017, act. 4 S. 137; Aktennotiz vom 17.
Dezember 2018, act. 4 S. 27; E-Mail der Sozialberatung KSBL vom 9.
Januar 2019), konnte der amtierende Beistand bereits unterstützend tätig
werden. So wurden eine Rentenumleitung vorgenommen, Ergänzungsleistungen
beantragt und damit begonnen, die Krankenkassenprämien wieder zu bezahlen.
Zudem wurden Ausstände bei der Krankenkasse beglichen. Dies in der Hoffnung,
die Leistungssperre etwas „aufzuweichen“, damit der Beschwerdeführer nicht mehr
nur eine Notfallbehandlung in Anspruch nehmen kann (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Der Beschwerdeführer hielt an der Gerichtsverhandlung zwar
am Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft fest, räumte jedoch ein, dass er den
Überblick betreffend seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten
verloren habe. Er habe im Moment nicht die Geduld und die Nerven, um sich darum
zu kümmern (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 6). Mit dem Beistand habe
er sich schon ein paar Mal getroffen und es sei bis jetzt „eigentlich gegangen“
(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2).
6.3 Nachdem
der Beschwerdeführer im D____ einen Ort gefunden hat, an dem er sich wohl fühlt
und sich dadurch insbesondere auch seine gesundheitliche
Situation verbessert hat, gilt es dies zu erhalten. Angesichts des nach wie vor
bestehenden Schwächezustandes des Beschwerdeführers und seiner hohen Verschuldung
(Stand Betreibungen gemäss dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 12. Juni 2019: Betreibungen im
Gesamtbetrag von CHF 60'510.75 und 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
CHF 50'966.–) ist ohne beiständliche Unterstützung die Wahrscheinlichkeit
gross, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen erneut nicht mehr nachkommen
kann und das Zimmer im D____ wieder verliert. Damit erweist sich die Unterstützung
des Beschwerdeführers und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der
Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgewiesen und seine Beschwerde nicht aussichtlos ist, gehen die Verfahrenskosten
aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) jedoch zu Lasten der
Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten
ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.