Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.40
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG
Frédéric Barth
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2019
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl
vom 27. September 2018 setzte die B____ AG (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldnerin)
eine Forderung in Höhe von CHF 2'000.– nebst Zins zu 8 % seit 13. Februar 2015 in
Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die
Schuldnerin fristgerecht Rechtsvorschlag. Die Gläubigerin ersuchte daraufhin
das Zivilgericht Basel-Stadt mit Gesuch vom 26. Februar 2019 um provisorische
Rechtsöffnung für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zuzüglich CHF 73.30
Betreibungskosten sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des
Rechtsöffnungsverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Schuldnerin. Das Zivilgericht erteilte der Gläubigerin mit Entscheid vom 22.
Mai 2019 für den genannten Zahlungsbefehl provisorische Rechtsöffnung.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin mit Schreiben vom 14. Juni 2019 Beschwerde beim
Appellationsgericht. Darin verlangt sie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Prozesskosten seien der Gläubigerin
aufzuerlegen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die vorliegende
Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf eingetreten
werden kann.
1.2 Zur
Behandlung einer Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Am
7. Februar 2015 schlossen die Gläubigerin und die Schuldnerin an der muba einen
Kaufvertrag über ein Sofa „Modell E____“ ab. Gemäss diesem Vertrag hatte die
Schuldnerin bis am 12. Februar 2015 eine Anzahlung von CHF 2'000.– und bei der
Lieferung eine Restzahlung von CHF 3'500.– zu leisten. Es ist unbestritten,
dass der Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 eine durch Unterschrift bekräftige
Schuldanerkennung für die Anzahlung von CHF 2'000.– darstellt. Beruht die
Forderung auf einem solchen Rechtsöffnungstitel, so spricht das Gericht gemäss
Art. 82 SchKG die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht
sofort eine Einwendung glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung
entkräftet. Soweit der Betriebene – wie im vorliegenden Fall die Schuldnerin – für
die Anzahlung vorleistungspflichtig ist, stehen ihm auch bei einem vollkommen
zweiseitigen (synallagmatischen) Vertrag wie einem Kaufvertrag nur die
allgemeinen Einwendungen zur Verfügung (Staehelin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 82 SchKG N 101; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage,
Zürich 2017, Art. 82 SchKG N 27). Unter Einwendungen sind dabei auch Einreden
zu verstehen (Staehelin, a.a.O.,
Art. 82 SchKG N 83). Glaubhaft zu machen sind die Tatsachen, die der Einwendung
oder Einrede zugrunde liegen (vgl. Staehelin,
a.a.O., Art. 82 SchKG N 88; Vock/Aepli-Wirz,
a.a.O., Art. 82 SchKG N 23 f.). Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG
bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten (BGer 5A.845/2009 vom
16. Februar 2010 E. 6.1; Staehelin,
a.a.O., Art. 82 SchKG N 87). Das Beweismass der Glaubhaftmachung setzt voraus,
dass das Vorliegen der behaupteten Tatsache wahrscheinlicher ist als das Gegenteil
(vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Staehelin,
in: Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2017, Art. 82 SchKG ad N
87; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908).
2.2 Die
Schuldnerin macht geltend, sie sei von der Gläubigerin durch absichtliche
Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden. Eventualiter habe sie sich beim
Vertragsschluss in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden (Stellungnahme
vom 16. April 2019, S. 4). Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der
sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 des Obligationenrechts
[OR, SR 220]). Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung
seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag
für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher
gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 OR). Die Unverbindlichkeit des Vertrags ist mit
einer Anfechtungserklärung geltend zu machen (Schwenzer,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 31 OR N 3; vgl. Art. 31 Abs. 1 OR).
Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 trat die Schuldnerin vom Vertrag zurück.
Dies ist unbestritten und durch das mit der Stellungnahme vom 16. April 2019
eingereichte Schreiben bewiesen. Das Schreiben vom 20. Februar 2015 kann als
Anfechtungserklärung qualifiziert werden. Trotz der Anfechtung ist der
Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 aber nur unverbindlich, wenn die Schuldnerin tatsächlich
von der Gläubigerin durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet
worden ist oder sich in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden hat. Willensmängel
gehören zu den Einwendungen, die gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vom Betriebenen
sofort glaubhaft zu machen sind (vgl. BGer 5A.652/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.2.2;
Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N
97; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art.
82 SchKG N 26). Eine absichtliche Täuschung oder ein Irrtum als tatsächliche
Voraussetzung der Unverbindlichkeit des Vertrags ist somit von der Schuldnerin
glaubhaft zu machen.
2.3 Die
Schuldnerin behauptete im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme
vom 16. April 2019 den folgenden Sachverhalt: Am 7. Februar 2015 habe sie am
Stand der Gläubigerin an der muba ein Sofa mit einem Bezug aus „D____-Leder“
gesehen. Der Verkäufer habe ihr versichert, dass das Sofa für sie auf Mass
angefertigt oder jedenfalls so angepasst werde, dass es auf jeden Fall in ihr
Wohnzimmer passen werde. Am 17. Februar 2015 sei der Innenarchitekt C____ zu
ihr nach Hause gekommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Gläubigerin
keine Sofas auf Mass anfertige. Der Innenarchitekt habe auch keinen Weg
gesehen, wie das Sofa auf das Wohnzimmer angepasst werden könnte. Zudem sei das
effektiv vorhandene Leder, das ihr der Innenarchitekt auf Fotos gezeigt habe,
kein „D____-Leder“ gewesen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 sei sie vom
Vertrag zurückgetreten. Anfang April 2015 sei der Innenarchitekt nochmals
vorbeigekommen. Auch bei diesem Besuch habe er nur feststellen können, dass die
Sofas der Gläubigerin nicht auf Mass angefertigt würden und nicht angepasst
werden könnten und deshalb im Wohnzimmer der Schuldnerin keinen Platz hätten.
Wenn sie gewusst hätte, dass das Sofa nicht auf Mass angefertigt bzw. nicht auf
ihr Wohnzimmer angepasst werde, oder wenn sie gewusst hätte, dass das Sofa
nicht aus „D____-Leder“ bestehe, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
Die Gläubigerin
machte im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2019
geltend, die Schuldnerin habe mit dem Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 genau jenes
Sofa erworben, das sie gemäss ihren eigenen Angaben habe erwerben wollen. Beim
bestellten Sofa „Modell E____“ handle es sich um das Modell „F____“ der
Herstellerin D____. Dieses Sofa werde von der Herstellerin für die Gläubigerin
auf Mass produziert und könne auf das individuelle Mass der Kundin angefertigt
werden. Die Schuldnerin habe deshalb die Möglichkeit gehabt, das Sofa gemäss
ihren Wünschen auf Mass anfertigen zu lassen. Der Mitarbeiter der Gläubigerin, C____,
sei bei der Schuldnerin zuhause gewesen, um die exakten Masse zu nehmen. Beim
ersten Termin habe er mit der Schuldnerin offensichtlich keine Einigung über
die Masse finden können. Nach dem ersten Termin habe er in der Kundenakte
vermerkt „Kunde will Spezialmass. Sie schickt Skizze.“ Das Sofa „Modell E____“
bzw. „F____“ werde ausschliesslich mit Bezügen der Lederqualität „Classic“
gefertigt. Folglich habe das an der muba ausgestellte Sofa einen Lederbezug mit
der Qualität „Classic“ gehabt und nie die Möglichkeit bestanden, zwischen
verschiedenen Lederqualitäten auszuwählen.
Wie sich aus der
vorstehenden Darstellung ergibt, hat die Gläubigerin die behauptete Täuschung
und den behaupteten Irrtum im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert
bestritten. Unter diesen Umständen genügen die blossen Parteibehauptungen der
Schuldnerin offensichtlich nicht zur Glaubhaftmachung der Täuschung bzw. des
Irrtums.
2.4 In
den Schreiben vom 20. März und 13. April 2015 setzte sich der Rechtsvertreter
der Gläubigerin nicht inhaltlich mit den Vorbringen in den Schreiben der
Schuldnerin vom 20. Februar und 5. April 2015 auseinander, sondern beschränkte
sich im Wesentlichen darauf, die Schuldnerin unter Verweis auf den Kaufvertrag
vom 7. Februar 2015 zur Leistung der Anzahlung aufzufordern. Entgegen der Auffassung
der Schuldnerin kann aus diesem vorprozessualen Verhalten nicht geschlossen
werden, die Gläubigerin habe die Richtigkeit der Darstellung der Schuldnerin
zugestanden.
Im Schreiben der
Schuldnerin vom 20. Februar 2015 wird nicht einmal behauptet, dass es nicht
möglich gewesen wäre, das Sofa auf Mass anzufertigen bzw. an das Wohnzimmer
anzupassen, und dass das Sofa nicht aus „D____-Leder“ bestanden hätte. Zudem
ist das von der Schuldnerin selbst verfasste Schreiben ohnehin nicht geeignet,
die darin enthaltenen Behauptungen zu beweisen. Entgegen der Auffassung der
Schuldnerin belegt das Schreiben vom 20. Februar 2015 damit nicht, dass bei ihr
tatsächlich ein Willensmangel vorgelegen hat.
Das Zivilgericht
erwog, die Schuldnerin hätte sich die Umstände, die sich anlässlich des Besuchs
von C____ angeblich herausgestellt hätten, schriftlich bestätigen lassen
müssen. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin verlangte das Zivilgericht
damit weder etwas Lebensfremdes noch etwas faktisch Unmögliches. Wenn C____,
wie von der Schuldnerin behauptet, tatsächlich bei beiden Hausbesuchen erklärt
hätte, die Sofas der Gläubigerin würden nicht auf Mass angefertigt und könnten
nicht angepasst werden, wäre nicht ersichtlich, weshalb er nicht hätte bereit
sein sollen, dies der Schuldnerin auf entsprechenden Wunsch schriftlich zu
bestätigen.
Als Beweis für
die Behauptung, dass sich bei den Besuchen von C____ herausgestellt habe, dass
die Sofas der Gläubigerin nicht auf Mass angefertigt würden und nicht angepasst
werden könnten und das gekaufte Sofa deshalb im Wohnzimmer der Schuldnerin
keinen Platz hätte, beantragte die Schuldnerin bezüglich beider Besuche die
Einvernahme von C____ als Zeuge und bezüglich des zweiten Besuchs zusätzlich
die Einvernahme ihres Sohns, der beim zweiten Besuch anwesend gewesen sei, als
Zeuge. Das Zivilgericht erwog, eine Zeugenbefragung finde im vorliegenden
Verfahren nicht statt, weil die Glaubhaftmachung gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO
durch Urkunden zu erfolgen habe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2 und
2.2.2). Die Schuldnerin beanstandet die Abweisung ihrer Beweisanträge in der
Beschwerde nicht und wiederholt die Beweisanträge in der Beschwerde nicht. Die
Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten von sich aus alle sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden
Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln hat sich die Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Beurteilung der in der Beschwerde und einer allfälligen Beschwerdeantwort gegen
das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE
142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A.536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE
ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2 [alle zur Berufung]). Die Abweisung der Beweisanträge
ist zumindest unter den konkreten Umständen des vorliegend zu beurteilenden
Falls nicht offensichtlich mangelhaft. Folglich ist auf die Frage des
Zeugenbeweises nicht weiter einzugehen.
2.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Schuldnerin weder eine
absichtliche Täuschung noch einen Irrtum glaubhaft gemacht hat. Folglich
gewährte das Zivilgericht für die Anzahlung zu Recht provisorische
Rechtsöffnung.
Im Übrigen
sprechen insbesondere die folgenden Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der
Behauptung der Schuldnerin, das Sofa habe weder nach Mass angefertigt noch auf
ihr Wohnzimmer angepasst werden können.
Im Schreiben vom
20. Februar 2015, mit dem die Schuldnerin vom Vertrag zurückgetreten ist,
begründete sie den Rücktritt damit, dass der Innenarchitekt bei seinem Besuch
vor Ort keine Skizze mit den Massen angefertigt und ihr weder eine
Modellbeschreibung noch einen Katalog überreicht habe. Dass der Innenarchitekt
erklärt habe, das Sofa habe in ihrem Wohnzimmer keinen Platz, weil es nicht auf
Mass angefertigt werde oder nicht angepasst werden könne, oder dass nicht das
richtige Leder verwendet werde, behauptete sie mit keinem Wort. Mit Schreiben
vom 20. März 2015 forderte der Rechtsvertreter der Gläubigerin die Schuldnerin
unter Androhung der Betreibung auf, die Anzahlung zuzüglich Kosten von CHF 300.–
bis am 31. März 2015 zu bezahlen. Im Antwortschreiben vom 5. April 2015
behauptete die Schuldnerin erstmals, beim Besuch des Innenarchitekten sei es
plötzlich nicht mehr möglich gewesen, die Grösse des Sofas sowie Qualität und
Farbe des Leders zu bestimmen. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs erscheint
es plausibel, dass die Erfüllung des Kaufvertrags entgegen der Darstellung der
Schuldnerin nicht daran gescheitert ist, dass das Sofa nicht auf Mass
angefertigt und das falsche Leder verwendet worden wäre, sondern entsprechend
der Darstellung der Gläubigerin daran, dass die Schuldnerin selbst nicht genau
gewusst hat, welche Masse es nun sein sollten. Zudem erscheint es naheliegend,
dass es sich beim behaupteten Irrtum bezüglich Massanfertigung und Leder um
eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt.
Die Gläubigerin
reichte zwei Auftragsbestätigungen der D____ betreffend Bestellungen von Sofas
Modell „F____“ aus den Jahren 2016 ein. Bei zwei Sofas wird ein Sondermass
angegeben. Dies spricht dafür, dass die Sofas tatsächlich auf das vom Kunden
gewünschte individuelle Mass hergestellt werden können. Weshalb dies beim von
der Schuldnerin gekauften Sofa nicht der Fall hätte sein sollen, ist nicht
nachvollziehbar.
Im Vertrag vom
7. Februar 2015 wird als Bezug „Leder Classic“ erwähnt und es findet sich nur in
der Spalte, welche die Farbe betrifft, ein Fragezeichen. Dies spricht dafür,
dass die Schuldnerin bereits beim Vertragsschluss gewusst hat, dass das Sofa
einen Lederbezug mit der Qualität „Classic“ haben wird. Die Schuldnerin
bestreitet nicht, dass das gekaufte Sofa von der D____ hergestellt worden wäre
und einen Lederbezug gehabt hätte. Folglich ist davon auszugehen, dass es, wie
von der Schuldnerin gewünscht, einen Bezug aus „D____-Leder“ gehabt hätte.
3.1 Betreffend
den Verzugszins von 8 % erwog das Zivilgericht, die Schuldnerin habe keine Einwände
gegen die AGB der Gläubigerin vorgebracht (angefochtener Entscheid E. 2.2.3).
Dies ist unrichtig, wie die Schuldnerin in ihrer Beschwerde zu Recht geltend
macht. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2019 bestritt die Schuldnerin die
Höhe des Verzugszinses und machte geltend, der in den AGB statuierte Verzugszins
von 8 % sei ungewöhnlich, weshalb er nur Vertragsbestandteil hätte werden
können, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre. In der Sache ist die
Einwendung der Schuldnerin aber unbegründet, wie sich aus der nachstehenden
Erwägung ergibt.
3.2 Für
gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemachten gesetzlichen Verzugszins
wird die provisorische Rechtsöffnung in der Praxis auch dann erteilt, wenn er
sich nicht aus der Schuldanerkennung ergibt. Wenn der Gläubiger mittels Urkunde
nachweist, dass ein bestimmter Verfalltag vereinbart worden ist, ist die
Rechtsöffnung für den Verzugszins ab diesem Datum zu erteilen (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 82 SchKG N 5). Die Höhe des
Verzugszinses richtet sich primär nach der vertraglichen Vereinbarung und
subsidiär nach Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. Staehelin,
a.a.O., Art. 82 SchKG N 33).
Gemäss dem
Kaufvertrag vom 7. Februar 2015 ist die Anzahlung von CHF 2'000.– bis 12.
Februar 2015 zu leisten. Damit vereinbarten die Parteien einen bestimmten
Verfalltag. Folglich hat die Schuldnerin der Gläubigerin ab dem 13. Februar
2015 von Gesetzes wegen (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 OR)
Verzugszins zu bezahlen.
Art. 104 Abs. 1
OR statuiert einen gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 %. Diese Bestimmung ist
dispositives Recht. Es steht den Parteien deshalb frei, einen höheren oder
tieferen Verzugszinssatz zu vereinbaren (Furrer/Wey,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 104 OR N 9 und 13; Wiegand,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 104 OR N 4 und 7). Gemäss Ziff. 11
der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (für die Schweiz) der Gläubigerin
gelten im Fall des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der Höhe von 8 % pro Jahr
als vereinbart. Zu prüfen bleibt, ob diese Klausel Bestandteil des Kaufvertrags
vom 7. Februar 2015 geworden ist.
Beim Einbezug
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einen Vertrag ist zwischen der Globalübernahme
und der Vollübernahme zu unterscheiden. Wenn die andere Vertragspartei ihr
Einverständnis mit der Geltung der AGB erklärt, diese aber nicht im Einzelnen
zur Kenntnis genommen, verstanden oder bedacht hat, handelt es sich um eine
Globalübernahme. Eine Vollübernahme liegt vor, wenn sich die andere
Vertragspartei mit den AGB einverstanden erklärt hat, nachdem sie diese im Einzelnen
gelesen und verstanden hat. Bei einer Verweisung auf AGB in einer Vertragsurkunde
wird vermutet, dass der Kunde die AGB bloss global übernommen hat (vgl. Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner
und Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich 2019, N 617; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, Bd. 1, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1128c). Dabei steht der
Hinweis in der Verweisung, der Kunde habe die AGB zur Kenntnis genommen, nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Annahme einer Globalübernahme nicht
entgegen (vgl. BGE 119 II 443 Sachverhalt A.a S. 444 und E. 1b S. 446 f.). Nach
der Ungewöhnlichkeitsregel werden bei einer Globalübernahme durch eine
schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei ungewöhnliche Klauseln, auf
deren Vorhandensein die Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist,
nicht Vertragsbestandteil (BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412; 135 III 1 E. 2.1 S. 7;
Schwenzer, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 45.07). Die
Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel ist von einer subjektiven und einer objektiven
Voraussetzung abhängig. Dem Zustimmenden muss die Branchenerfahrung fehlen und
die Klausel muss objektiv ungewöhnlich sein. Objektiv ungewöhnlich ist eine
Klausel, die objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies
ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des
Vertragscharakters führt oder in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen
des Vertragstypus fällt (vgl. BGE 138 III 411 E. 3.1 S. 412 f.; Thouvenin, in: Basler Kommentar, 2013,
Art. 8 UWG N 54). Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners
beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138
III 411 E. 3.1 S. 413; 135 III 1 E. 2.1 S. 7).
Gemäss der
vorgedruckten Vertragsurkunde des Kaufvertrags vom 7. Februar 2015 bestätigte
die Schuldnerin, die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Konventionalstrafe, die
Verzugsfolgen und die Formvorschriften für Erklärungen zur Kenntnis genommen zu
haben, und erklärte sie sich ausdrücklich mit diesen einverstanden. Trotz der
vorgedruckten Bestätigung der Kenntnisnahme kann unter diesen Umständen
vermutungsweise von einer Globalübernahme ausgegangen werden. In der
vorgedruckten Bestätigung der Kenntnisnahme von den Bestimmungen betreffend die
Verzugsfolgen kann jedoch ein gesonderter Hinweis auf das Vorhandensein der
Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen betreffend Zahlungsverzug
gesehen werden. Damit ist die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel
ausgeschlossen. Diese Regel wäre aber auch dann nicht anwendbar, wenn ein
gesonderter Hinweis auf das Vorhandensein der Ziff. 11 der Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen verneint würde, weil noch vier weitere
Klauseln der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Verzugsfolgen regeln.
Die Schuldnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vertragliche Vereinbarung
eines höheren als des gesetzlichen Verzugszinssatzes von 5 % oder die Höhe des
vereinbarten Verzugszinssatzes von 8 % objektiv ungewöhnlich wäre. Dies ist aus
den folgenden Gründen auch nicht der Fall. Im Verhältnis zu Konsumenten wird in
den AGB häufig ein höherer als der gesetzliche Verzugszinssatz festgesetzt.
Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange es innerhalb der gesetzlichen
Schranken geschieht (Begleitbericht zum Vorentwurf betreffend 08.3169 Mo.
Nationalrat [Fraktion RL]. Stopp dem Zahlungsschlendrian von August 2010
[nachfolgend Begleitbericht], S. 12). Gemäss einem später allerdings nicht
umgesetzten Vorschlag des Bundesrats aus dem Jahr 2010 sollte der gesetzliche
Verzugszins im kaufmännischen Verkehr auf 10 % erhöht werden (vgl. dazu
Begleitbericht, S. 1 ff. und Bericht zur Abschreibung der Motion der
freisinnig-demokratischen Fraktion 08.3169 „Stopp dem Zahlungsschlendrian“ vom
4. April 2012, in: BBl 2012 S. 4651 ff.). Für Konsumkreditverträge beträgt der
gesetzliche Höchstzinssatz mindestens 10 % und in der Regel nicht mehr als 15 %
(vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b und Art. 14 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit
[KKG, SR 221.214.1], Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz [VKKG,
SR 221.214.11]). Somit ist Ziff. 11 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen,
die einen Verzugszinssatz von 8 % vorsieht, gültiger Bestandteil des
Kaufvertrags vom 7. Februar 2015 geworden. Folglich gewährte das Zivilgericht
die provisorische Rechtsöffnung zu Recht auch für den Verzugszins von 8 %.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. Mai 2019 (V.2019.167) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.