Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.31
ENTSCHEID
vom 1.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Parteien
A____ Beschwerdeführer
c/o [...] Gesuchsgegner
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Justiz- und
Sicherheitsdepartement Gesuchsteller
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 22. Januar 2019
betreffend definitive
Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Schreiben
vom 10. Mai 2019 erhob A____ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2019 ([...]) Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2019 wies der
zuständige Verfahrensleiter das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig setzte
er dem Beschwerdeführer für die Leistung des Kostenvorschusses von CHF 300.–
eine Frist bis zum 11. Juni 2019. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss
nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum
25. Juni 2019. Auch innert dieser Nachfrist hat der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher gemäss Art. 101
Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 22. Januar 2019 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.