Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.38
URTEIL
vom 21.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr.
Daniel Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Januar 2018
betreffend Widerhandlung gegen
das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 26. Januar 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin)
der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz Basel-Stadt (ÜStG, SG
253.100) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt.
Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 1‘000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete die Berufungsklägerin am 26. Januar 2018, vertreten durch ihren
Verteidiger [...], Berufung an. Am 3. Mai 2018 reichte die Berufungsklägerin
die Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft
hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 kündigte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
den Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens in Anwendung
von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) an, vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden,
und vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts.
Mit gleicher Verfügung wurde der Berufungsklägerin Frist zum Einreichen einer
schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von
Art. 398 Abs. 4 StPO gesetzt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichte die Berufungsklägerin
den Beweisantrag auf Befragung ihres Ehemannes ein. Nachdem die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beweisantrag mit Verfügung vom
5. Oktober 2018 abgelehnt und die angekündigte Durchführung des schriftlichen
Berufungsverfahrens bestätigt hatte, reichte die Berufungsklägerin am 26.
November 2018 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Berufungsantwort vom 5. Dezember 2018 unter Verweis auf das
vorinstanzliche Urteil die kostenpflichte Abweisung der Berufung.
Der vorliegende
Entscheid ist nach mündlicher Beratung vom 21. Juni 2019 ohne Anwesenheit der
Parteien und aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche
Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungsklägerin
hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile
des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Dreiergericht. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann.
Die entsprechende, mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Oktober 2018
erfolgte Anordnung ist somit zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater
Entscheid ergeht (vgl. statt vieler AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 1.2,
SB.2016.4 vom 14. Juni 2016 E. 1.3). Das vorliegende Berufungsurteil wird
nach Art. 390 Abs. 4 StPO in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der
Akten gefällt.
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil
grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet
dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle
von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz
indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen
Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich
unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen
auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des
Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis
diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch
mit voller Kognition (Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 398 N 3a).
Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 400.– wegen Verletzung
von § 16 Abs. 1 ÜStG (Diensterschwerung) im Rahmen einer polizeilichen Intervention
am Wohnort der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin ficht das Urteil vollumfänglich
an und beantragt ihren Freispruch sowie eine Parteienschädigung für beide
Instanzen. Sie beanstandet eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des
rechtlichen Gehörs und rügt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als
willkürlich (vgl. Berufungsbegründung, act. 122) Somit bringt sie nach
Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
2.1 Mit
Eingabe vom 1. Oktober 2018 beantragte die Berufungsklägerin eine Befragung des
Ehemannes der Berufungsklägerin, B____, als Zeuge resp. als Auskunftsperson im
Berufungsverfahren. Sie begründet ihren Beweisantrag damit, dass B____ bis
anhin nicht gehört worden sei, weshalb seine Befragung für die
Sachverhaltsermittlung richtig sei.
2.2 Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens, können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise
vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind
behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der
bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden
Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht
einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich
nicht abgenommen hätte. In einem solchen Fall würde aber lediglich ein
kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster,
a.a.O., Art. 398 StPO N 3a; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017,
Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2015.117 vom 21. Juli
2016 E. 1.3). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im
Rechtsmittelverfahren sodann nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn sie
unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich weiter, dass das Berufungsgericht auch im
Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal erhebt, sofern die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und
4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3 und
6B_400/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht
in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des
Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern,
so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E.
3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 131 I 153 E. 3 S.
157; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25.
Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
2.3 Wie
bereits in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. Oktober 2018
festgestellt und entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin, wurde B____
bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen
und hat sich eingehend zum Sachverhalt geäussert. Dabei hat auch der
Verteidiger der Berufungsklägerin Gelegenheit erhalten, dem Zeugen Ergänzungsfragen
zu stellen, welche dieser beantwortet hat (act. 65 ff.). Es ist nicht
ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht dargetan, inwiefern
eine erneute Befragung des B____ erforderlich erschiene. Vielmehr sind daraus
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche aufgrund der
bestehenden Beweislage die Entscheidfindung des Gerichts in relevanter Weise
beeinflussen könnten. Auf die erneute Befragung des B____ wird somit verzichtet
und der entsprechende Beweisantrag abgelehnt.
3.1 Die
Berufungsklägerin wehrt sich gegen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen. Die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen der
Zeugen abgestellt und es fänden sich im schriftlichen Urteil keinerlei
Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsklägerin. Damit seien
das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Ausserdem sei auch
die Begründung der Vorinstanz falsch, wenn diese erwäge, die Frage eines Hausdurchsuchungsbefehls
in Anwendung von § 52 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) habe
vorliegend gar nicht zur Diskussion gestanden - die Berufungsklägerin habe
bereits in ihrer Einsprache erklärt, dass sie dem Polizisten gesagt habe, sie
wolle nicht allein mit ihm ins Studio gehen. Sodann habe die vorinstanzliche
Richterin mit ihrem Schreiben vom 21. Juli 2017, in welchem sie der
Berufungsklägerin Gelegenheit zum Einspracherückzug unter Verweis auf die
Stellungnahme der Kantonspolizei gegeben habe, „in antizipierter Beweiswürdigung
das Urteil vorweggenommen und sich an der Hauptverhandlung überhaupt nicht mit
den Aussagen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt“. Insgesamt sei die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung daher willkürlich erfolgt (Berufungsbegründung,
act. 122). Tatsächlich habe die Berufungsklägerin nicht herumgeschrien, sondern
sei mit dem Polizisten Wachtmeister C____ zu ihrer Wohnung in den vierten Stock
gefahren, um ihren Ausweis zu holen. Dort habe sie dem Polizisten „klar gesagt,
dass er vor der Wohnung warten soll und sie den Ausweis hole, dieser wollte
aber mit in die Wohnung gehen“ (Berufungsbegründung, act. 121). Es stimme
nicht und sei eine blosse Schutzbehauptung des Polizisten, dass dieser sich
lediglich als Vorsichtsmassnahme zu seinem eigenen Schutz im Türrahmen postiert
habe. Durch sein übereifriges Verhalten habe er „dazu beigetragen, dass die
Feststellung der Personalien der Berufungsklägerin viel länger dauerte als wenn
er erst gar nicht mitgegangen wäre bzw. wenn er erst gar nicht versucht hätte,
in die Wohnung einzudringen“ (Berufungsbegründung, act. 121).
3.2 Der
Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der Berufungsklägerin resp.
mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auseinandergesetzt, ist haltlos.
Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz anlässlich
ihrer Sachverhaltsfeststellung die Aussagen der Berufungsklägerin sowohl
denjenigen der drei anwesenden Polizeibeamten als auch denjenigen ihres
Ehemannes gegenübergestellt und ist zum Schluss gekommen, dass auf diejenigen
der Polizisten abzustellen sei (angefochtenes Urteil, S. 3 ff.). Ebenfalls
nicht durchzudringen vermag die Berufungsklägerin mit ihrer Rüge, das Schreiben
vom 21. Juni 2017 belege eine unzulässige Festlegung der vorinstanzlichen
Richterin bzw. dieses stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar.
Im fraglichen Brief – es handelt sich um ein Standardschreiben, das von der
Kanzlei des Strafgerichts zahlreich versandt wird – wurde die Berufungsklägerin
darüber informiert, dass das Strafverfahren nun am Gericht hängig sei. Es wurde
ihr die Stellungnahme der Kantonspolizei zugestellt und – entgegen der
Darstellung der Berufungsklägerin ohne Verweis auf diese – die Gelegenheit
geboten, ihre Einsprache ohne zusätzliche Kosten zurück zu ziehen. Zugleich
wurde aber auch dargelegt, dass es im Falle des Festhaltens zu einer mündlichen
Hauptverhandlung komme und welche Beweise an dieser Verhandlung erhoben werden
sollten. Es wurde der Berufungsklägerin Gelegenheit zum Einreichen von Beweisanträgen
und zur Bekanntgabe eines allfälligen Verteidigers gegeben. Insgesamt erscheint
das Schreiben keineswegs als Beleg für eine einseitige Vorbefassung oder
Festlegung der vorinstanzlichen Verfahrensleiterin, sondern lediglich als
Gelegenheit für eine unkomplizierte und kostengünstige Verfahrenserledigung
angesichts des Bagatellcharakters der zu beurteilenden Strafe, verbunden mit
dem Aufzeigen der nächsten Schritte und Möglichkeiten, sofern der oder die
Betroffene von dieser Gelegenheit absieht.
3.3
3.3.1 Zu
prüfen ist somit, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
offensichtlich unrichtig ist. Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich
unrichtig, wenn sie willkürlich ist (Eugster,
a.a.O., Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f., 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1.). Die Berufungsinstanz
ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt
und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE
141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1;
6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E.
1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im
Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder
wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; BGer
6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).
3.3.2 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am
14. Februar 2017 entbrannte unter der Mieterschaft der Liegenschaft [...],
deren Eigentümer die Berufungsklägerin und ihr Ehemann sind/waren, ein
Nachbarstreit. Die Polizei wurde durch eine Nachbarin requiriert und rückte zum
Wohnort der Berufungsklägerin aus. Sie traf die Berufungsklägerin und ihren
Ehemann im Erdgeschoss an und forderte beide auf, sich auszuweisen. Die
Berufungsklägerin wurde angewiesen, ihren Ausweis aus ihrer Wohnung zu holen
und ihn dem diensthabenden Polizeiangestellten vorzuweisen. Ihr wird
vorgeworfen, sich dieser Anweisung widersetzt und sich renitent und aggressiv
verhalten zu haben. Sie habe sich geweigert, den Ausweis zu holen und
stattdessen den Polizisten, der sich mit ihr beschäftigte, fortwährend
angeschrien, sich vor ihm aufgebaut, als er sich „zwecks Eigenschutz in der
Wohnungstür zur Wohnung der Beschuldigten postiert hatte“ und versucht, ihn
zurück ins Treppenhaus zu drängen. Schliesslich habe der Polizist die Kontrolle
abbrechen und „anderweitig die Personalien der Berufungsklägerin überprüfen“ müssen
(vgl. Anklageschrift resp. Strafbefehl vom 20. März 2017; angefochtenes Urteil,
S. 2) - konkret war es der Ehemann der Berufungsklägerin, der schliesslich
ihren Ausweis beibrachte (vgl. u.a. act. 4). Die Vorinstanz erachtet den
angeklagten Sachverhalt als erstellt. Insbesondere erscheint es ihr
nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin von allem Anfang an aufbrausend und
unkooperativ war und sich lautstark weigerte, ihren Ausweis in ihrer Wohnung zu
holen. Für ebenso nachgewiesen hält es die Vorinstanz, dass sich Wachtmeister C____,
der die Berufungsklägerin zu ihrer Wohnung im vierten Stock begleitete, im
Sinne einer „Vorsichtsmassnahme zu seinem eigenen Schutz“ im Türrahmen
aufstellte und von der Berufungsklägerin in den Gang hinausgedrängt wurde, so
dass er schliesslich unverrichteter Dinge mit der Berufungsklägerin ins Erdgeschoss
zurückkehren musste (angefochtenes Urteil, S. 4 f.). Die Vorinstanz hat sich
dabei insbesondere auf die Aussagen der requirierten Polizisten gestützt.
3.3.3 Die
Berufungsklägerin hat sich bereits in ihrer Einsprache auf den Standpunkt
gestellt, ihr könne einzig vorgehalten werden, dass sie nicht alleine mit einem
männlichen Polizisten in ihre Wohnung bzw. das zugehörige Studio wollte. Als
der Polizist sie und ihren Ehemann aufgefordert habe, ihren Ausweis zu zeigen,
sei ihr Mann dieser Aufforderung sogleich nachgekommen – er habe die ID in der
Hosentasche gehabt. Sie habe dem Polizisten gesagt, dass sich ihr Ausweis im
Studio im 4. Stock befinde und sei mit dem Polizisten im Lift dorthin gefahren.
„Als ich feststellte, dass der Polizist mit mir in das Studio wollte, sagte ich
ihm, dass ich nicht alleine mit einem Polizeimann ins Studio gehe, leider war
bei dieser Patrouille keine Polizistenfrau anwesend, sonst wäre diese Konfusion
gar nicht entstanden“. Sie habe Angst gehabt, mit einem Mann alleine ins Studio
zu gehen, weswegen sie erklärt habe, ihren Mann beiziehen zu wollen (act. 10).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Berufungsklägerin den
Sachverhalt im Wesentlichen gleich, wobei sie ergänzte, dass der Polizist gesagt
habe „nein, wir müssen gemeinsam in die Wohnung“ und auf ihre Frage, ob es irgendetwas
in der Wohnung gebe, das er durchsuchen müsse, er meinte „dass das Gesetz in
Basel so lautet, dass er mit mir in die Wohnung hinein darf“ (act. 53). Er sei
ihr „komisch“ vorgekommen, „nicht unbedingt aggressiv, aber aufgeregt“ (act.
53). Geschrien habe sie nicht, sie hätte keinen Grund dazu gehabt. Es sei nur darum
gegangen, in die Wohnung hinein zu gehen (act. 53). Auf die Frage, ob sie
versucht habe, den Polizisten zurück ins Treppenhaus zu drängen, meinte sie:
„Das macht so oder so keinen Sinn. Ich stand da, er stand neben mir. Ich hatte
den Schlüssel in meiner Hand und wollte die Türe aufmachen. Es gab keinen
Grund, ihn zurückzudrängen, ausserdem hat es nicht viel Platz. Die Wohnung ist
bei der Treppe, wo man hinuntergeht zur dritten Etage“ (act. 53). Sie beharrt
auch nach den Aussagen des Wachtmeisters C____, wonach er durch die offene Türe
Einblick in die Wohnung gehabt habe, darauf, dass sie die Türe gar nicht
aufgemacht habe und nicht in die Wohnung hinein gegangen sei (act. 57).
Wachtmeister C____
bestritt diese Darstellung. In seinem Bericht zur Strafanzeige führte er aus,
die Berufungsklägerin habe sich, im vierten Obergeschoss angekommen,
„geweigert, den Ausweis vorzuzeigen respektive überhaupt in der Wohnung zu
holen, da ich mich zum Eigenschutz in der Wohnungstür postierte“. Sie habe ihn
immerwährend angeschrien, dass er einen Hausdurchsuchungsbefehl brauche, und
seinen Erklärungsversuchen kein Gehör geschenkt. Die behauptete Kommunikation
hinsichtlich Beizug einer weiblichen Polizistin oder des Ehemannes habe nicht
stattgefunden. Das einzige, was die Berufungsklägerin ihm im 4. Obergeschoss –
schreiend und in englischer Sprache – mitgeteilt habe, sei, dass er einen
Hausdurchsuchungsbefehl benötige. Der Vorschlag, dass der Ehemann den Ausweis
in der Wohnung holen könnte, sei erst vorgebracht worden, als er mit der
Berufungsklägerin nach der eskalierten Situation wieder im Erdgeschoss gewesen
sei (act. 14; act. 4 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung präzisierte er, die Fahrt mit dem Lift nach oben sei noch
einvernehmlich und ohne Lautwerden der Berufungsklägerin erfolgt. Oben
angekommen, habe sie die Wohnungstür geöffnet und erklärt, ihr Ausweis befinde
sich in einem dahinter für ihn sichtbaren Zimmer. Er habe sich im Türrahmen
aufgestellt, worauf sie sehr heftig reagiert und einen Hausdurchsuchungsbefehl
verlangt habe. Er habe ihr erklärt, dass er keinen Durchsuchungsbefehl
benötige, da sich sein Handeln auf das Polizeigesetz stütze, und dass er auch
gar nicht in die Wohnung hineingehen müsse, sondern es ihm reiche, zu seiner
Sicherheit im Türrahmen zu stehen – damit er sehe was sie mache. Sie sei sehr
aufgebracht gewesen, habe ihn andauernd angeschrien und auf einen Hausdurchsuchungsbefehl
bestanden. Schliesslich sei sie auf ihn zugekommen, in seinen
„Individualbereich eingedrungen, hat mich versucht in den Eingangsbereich, also
vor die Wohnung zu drängen und wurde dabei ziemlich laut. Dies wurde im
Treppenhaus wahrgenommen. Ich wurde von meinen Kollegen angefunkt, ob alles in
Ordnung sei.“ Er habe sich dann entschlossen, nicht weiter auf diesem Vorgehen
zu beharren, weil es nicht funktioniert habe (act. 55 f.). Die Frage, ob es
nicht möglich gewesen wäre, dass die Berufungsklägerin alleine den Ausweis in
der Wohnung holte, verneinte er. Es sei um die Sachverhaltsabklärung in Bezug
auf eine Tätlichkeit gegangen. Die Identität der Berufungsklägerin habe zu
jenem Zeitpunkt noch nicht festgestanden und die Frau wäre für die Polizei ohne
solche Abklärung nicht mehr greifbar gewesen (act. 57). Wenn sich eine Person
aus der Kontrolle begebe, könne es sein, dass die Person nicht mehr
zurückkehre; deswegen sei er mit der Berufungsklägerin im Lift hochgefahren
(act. 59). Auch habe er ihr zunächst eröffnet, „dass wir zusammen in die
Wohnung gehen und das war zu diesem Zeitpunkt kein Problem, resp. es gab ihrerseits
keinen Einwand dagegen“ (act. 56 f.). Auf die anschliessende Frage, ob es
zutreffe, dass er die Wohnung habe betreten wollen, meint er, das Betreten von
privaten Räumen sei im Polizeigesetz geregelt und erlaubt. Er habe aber gesagt,
dass er nicht in die Wohnung gehe, sondern im Türrahmen stehen bleibe. Er habe
einen Gang gesehen und auf der linken Seite müsse eine Kommode gewesen sein.
Die Berufungsklägerin habe gesagt, dass sich dort drin der Ausweis befinde. Das
hätte er vom Türrahmen aus gesehen (act. 57).
Der weitere an
der fraglichen Kontrolle beteiligte Polizist D____ sagte als Zeuge vor erster
Instanz, er habe von der Diensterschwerung als solche nur ein riesen Geschrei
aus dem vierten Stock gehört, ohne einzelne Worte zu verstehen. Es sei so laut
geworden, dass er sich in der Pflicht gefühlt habe, beim Kollegen nachzufragen,
ob alles in Ordnung sei – das brauche viel, man kenne sich schliesslich gut und
man müsse einschätzen, wie weit man eine Situation laufen lassen könne. Die
Situation sei jedoch so laut gewesen, dass er sie als potentiell gefährlich
eingestuft habe (act. 59 ff.). Die Berufungsklägerin sei aber schon vom ersten
Kontakt an aufbrausend gewesen und habe die Polizei mehrfach aufgefordert, sie
ihn Ruhe zu lassen, so dass es einen Moment gegangen sei, bis die Polizisten
den Grund für ihr Erscheinen erklären konnten (act. 60). Sie sei schon vor dem
Hochfahren mit dem Kollegen angespannt und unruhig gewesen, „eigentlich
durchgehend“. Der Ehemann sei sehr anständig und zu jeder Zeit kooperativ
gewesen (act. 62). Seine Reaktion – das Anerbieten, die Ausweisdokumente in der
Wohnung zu behändigen – sei erst erfolgt, als der Kollege eröffnet habe, dass
Anzeige erstattet würde (act. 60). Der Zeuge führte weiter aus, dass er an
Stelle seines Kollegen gleich vorgegangen wäre. Auch er hätte die
Berufungsklägerin aus sicherheitsrelevanten Aspekten im Blick behalten wollen,
während sie in der Wohnung ihren Ausweis geholt hätte. Hätte es dabei
Schwierigkeiten gegeben, so hätte er auch einen Fuss zwischen die Tür gestellt
oder die Wohnung effektiv auch betreten, wie es das Polizeigesetz erlaube. Er
sei bei dem Vorfall selbst jedoch nicht anwesend gewesen (act. 60 f.).
Der dritte Polizist,
E____, erklärte als Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei während
der ganzen Zeit hörbar gewesen, dass die Berufungsklägerin im Haus
herumgeschrien habe. Sie sei bereits bei Erscheinen der Polizei aggressiv und
unkooperativ gewesen. Das habe er persönlich bemerkt (act. 63 f.).
Vom weiteren Geschehen habe der Zeuge gemäss eigener Aussagen nichts mitbekommen.
Der Ehemann der
Berufungsklägerin wurde erstinstanzlich ebenfalls als Zeuge befragt. Er
schilderte, dass die Berufungsklägerin mit einem der Polizisten im Lift nach
oben in die Wohnung gefahren sei, um ihren Ausweis zu holen. Er habe gehört,
wie ein Mann und eine Frau im vierten Stock diskutiert hätten. „Es wurde immer
leiser. Ich habe daher vermutet, dass jemand in das Studio gegangen ist. Ich
habe zu dem Polizisten, welcher neben mir stand, gesagt, dass ich das Gefühl
habe, dass meine Frau mit dem Polizisten nicht in die Wohnung möchte und ich
nachsehen könnte. Ich habe zwei, drei Schritte vorwärts gemacht und dann hat
mich der Polizist zurückgerissen. Er hat gesagt, dass ich gar nirgends hingehe
und hat mich in einem Zimmer eingesperrt“ (act. 65 f.). Gleich danach
widerspricht sich der Zeuge freilich, indem er erklärt, man habe die Diskussion
gehört, wenn auch nicht den genauen Wortlaut. „Man hört einfach zwei Personen
reden, eine Frau und einen Mann. Wenn jemand in ein Zimmer geht, sollte man
praktisch nichts mehr hören. Das hat nicht stattgefunden, darum ist mir die
Idee gekommen, dass diese immer noch nicht in die Wohnung gegangen sind. Daher
wollte ich nachschauen gehen“ (act. 66). Weiter schilderte der Ehemann, der
Polizist sei mit der Berufungsklägerin wieder nach unten gekommen und habe
gesagt, diese habe sich geweigert, ihren Ausweis zu holen resp. mit dem Polizisten
in die Wohnung zu gehen – weshalb die Berufungsklägerin den Ausweis nicht
geholt hat, wisse er, der Zeuge, nicht mehr genau. Er sei aufgefordert worden,
den Ausweis zu holen. Er sei dann mit dem Polizisten nach oben gefahren,
welcher mit ihm in die Wohnung bzw. das Einzimmerstudio gegangen und kurz nach
dem Eingang stehen geblieben sei. Er selbst habe den Ausweis behändigt. Danach
seien sie wieder nach unten gefahren, wo ihm und der Berufungsklägerin eröffnet
worden sei, dass es eine Busse geben werde (act. 67). Auf den Hinweis, die
befragten Polizisten hätten die Berufungsklägerin als ungehalten und
unkooperativ bezeichnet und berichtet, diese habe geschrien, meint der Ehemann:
„Als Schreien würde ich dies nicht bezeichnen. Sie hatten einfach gesprochen.
Weder die Polizisten noch meine Frau noch ich haben geschrien. Wieso auch, es
geht lediglich um den Ausweis zeigen. Sie ist auch sofort mit dem Polizisten
nach oben, es hat keine Diskussion gegeben, sondern es ging nur um den Ausweis“
(act. 66 f.).
3.3.4 Die
schriftliche Dokumentation der Polizei ist im vorliegenden Fall knapp und lässt
wenig Aufschluss auf den Tathergang zu. Es muss deshalb auf die Aussagen der
direkt Beteiligten abgestellt und diese müssen gewürdigt werden. Unbestritten
ist, dass die Berufungsklägerin zusammen mit Wachtmeister C____ mit dem Lift in
das vierte Obergeschoss gefahren ist und sich vor die Wohnung der Berufungsklägerin
begab. Umstritten ist jedoch, was sich in der Folge abgespielt hat. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz lässt sich das Argument, Wachtmeister C____ habe
offenbar Einblick in die Wohnung gehabt und diese etwas beschreiben können,
nicht als Indiz für die Wahrheit seiner Schilderungen bzw. gegen die
Darstellung der Berufungsklägerin verwenden, da Wachtmeister C____ auch gemäss
den Aussagen des Ehemannes schliesslich die Wohnung im Eingangsbereich betreten
habe. Indessen nicht ersichtlich ist, weshalb Wachtmeister C____ gerade
betreffend der Frage, ob er die Wohnung mit der Berufungsklägerin habe betreten
wollen oder nicht, und ob er sich im Türrahmen postiert habe, die Unwahrheit
gesagt haben sollte. Aus seinen Aussagen wird deutlich, dass er sich als zum Betreten
der Wohnung berechtigt ansah – genauso wie es offenbar bei seinen
Polizeikollegen der Fall ist (vgl. die Aussagen des Polizisten D____, act. 60
f.). Er hätte also keinen Grund gehabt, seine Absicht, die Wohnung zu betreten,
in Abrede zu stellen – ja nicht einmal einen Grund, ein allfälliges Betreten
der Wohnung zu bestreiten. Ausserdem hat er auch gar keinen Hehl daraus
gemacht, dass er der Berufungsklägerin ursprünglich eben diese Absicht eröffnet
habe, wogegen sie zunächst nichts eingewendet habe (vgl. act. 56 f.). Aus
seiner Schilderung ergibt sich, dass er erst danach, offenbar aufgrund des
Protests der Berufungsklägerin, von einem Betreten der Wohnung absah und sich
stattdessen im Türrahmen postierte. Dieser Ablauf erscheint absolut stimmig und
nachvollziehbar, im Gegensatz zur Darstellung der Berufungsklägerin, welche die
Wohnungstür gar nicht erst aufgeschlossen haben will (vgl. act. 57).
Hätten sich die Ereignisse vor der Wohnung tatsächlich so abgespielt wie von
ihr beschrieben, so würde dies den längeren lautstarken Disput nicht erklären,
der vor der Wohnung entstanden ist und der von sämtlichen Polizisten
geschildert und selbst vom Ehemann nicht ernsthaft bestritten wird.
Insbesondere aber könnte es nicht erklären, wieso die Berufungsklägerin
überhaupt auf einem Hausdurchsuchungsbefehl bestanden haben sollte und weshalb
Wachtmeister C____ ihr Erläuterungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines
solchen Befehls und hinsichtlich der Berechtigung, die Wohnung auch ohne
Durchsuchungsbefehl zu betreten, gegeben haben könnte. Auch dies ist indessen
von Wachtmeister C____ absolut glaubhaft geschildert (vgl. u.a. act. 58: […] sie
sagte „you need a search warrant“ […]) und wird letztlich von der
Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr räumt auch sie ein, Thema
ihrer Auseinandersetzung sei das Betreten der Wohnung gewesen und lässt sodann
in ihrer Berufungsbegründung ausführen, es sei „ihr gutes Recht, den Polizisten
darauf hinzuweisen, vor der Wohnung zu warten“ und sie habe „mehrfach darauf
hingewiesen und entsprechend ausgesagt, dass der Polizist eben in die Wohnung
mitgehen wollte, wozu er nicht legitimiert war, auch nicht durch das
Polizeigesetz“ (Berufungsbegründung, act. 121). Es wird im Übrigen auch in der
Berufungsbegründung offenbar davon ausgegangen, dass sich der Polizist
tatsächlich – zumindest – im Türrahmen aufgestellt hatte – freilich mit der
Ergänzung, er habe darüber hinaus auch darauf gedrängt, die Wohnung zu betreten
(vgl. Berufungsbegründung, act. 121). Davon, dass die Wohnungstür gar nicht
aufgeschlossen gewesen wäre, ist jedenfalls auch in dieser Begründung nicht die
Rede. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Ehemann der
Berufungsklägerin sich gerade in diesem zentralen Punkt widerspricht:
Beschreibt er zuerst noch, die von oben vernehmbare Diskussion sei leiser
geworden, weshalb er vermutet habe, dass jemand ins Studio gegangen sei (act.
65), meint er gleich darauf, man habe die Diskussion gehört, weil das Haus sehr
ringhörig sei. Wenn indessen jemand in ein Zimmer gehe, sollte praktisch nichts
mehr zu hören sein. Da dies nicht stattgefunden habe, sei ihm die Idee
gekommen, seine Frau und der Polizist seien immer noch nicht in die Wohnung gegangen
und er habe nachschauen wollen (act. 66). Auf seine Aussagen kann demnach nicht
abgestellt und es kann ihnen nichts Wesentliches zur Frage entnommen werden,
was sich genau im Eingangsbereich der Wohnung abgespielt hat.
Für die Richtigkeit
der Darstellung des Wachtmeisters C____ spricht schliesslich, dass selbst die
blosse lautstarke Weigerung, die Türe aufzuschliessen, um den Ausweis aus der
Wohnung zu holen, Wachtmeister C____ dazu gezwungen hätte, das geplante
Vorgehen aufzugeben und die Personalien bzw. den Ausweis der Berufungsklägerin
anderweitig zu beschaffen. Auch dies hätte als Diensterschwerung zur Anzeige
gebracht werden können, ohne dass der Polizist deswegen in einen
Rechtfertigungsbedarf zum Thema Betreten der Wohnung bzw. Postieren im
Türrahmen geraten wäre. Es macht also schon deswegen keinen Sinn, dass der
Wachtmeister C____ eine von der Darstellung der Berufungsklägerin abweichende
Version hätte schildern sollen, wenn diese nicht den effektiven Gegebenheiten entsprach.
3.4 Nach
dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in den
wesentlichen Punkten auf die Aussagen der drei Polizisten – insbesondere auf
diejenige des direkt involvierten Wachtmeisters C____ – abstellte und nicht auf
die widersprechenden Angaben der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes. Der
Sachverhalt erweist sich demnach als erstellt. Es ist davon auszugehen, dass Wachtmeister
C____ und die Berufungsklägerin gemeinsam mit dem Lift bis zum Einzimmerstudio
im 4. Stock gefahren sind und der Polizist der Berufungsklägerin zu verstehen
gegeben hat, er wollte mit ihr zusammen den Ausweis aus der Wohnung holen.
Hierauf hat diese lautstark protestiert und darauf bestanden, dass er keinen
Zutritt zur Wohnung erhalte. Obwohl sich der Polizist hierauf lediglich im
Türrahmen postierte, weigerte sich die Berufungsklägerin, ihren Ausweis zu
holen, worauf sich der Polizist nach einer ergebnislosen Diskussion, in deren
Verlauf die Berufungsklägerin ihn aus dem Türrahmen zurückdrängen wollte,
schliesslich unverrichteter Dinge wieder mit ihr ins Erdgeschoss zurück begab.
4.1 Nach
§ 16 Abs. 1 ÜStG wird bestraft, wer Polizeiangestellten oder anderen
öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung
ihres Dienstes erschwert. Abs. 2 der Vorschrift bestraft, wer behördlichen
Anordnungen nicht nachkommt und sich insbesondere weigert, seinen Namen und
seine Adresse zu nennen oder darüber falsche Angaben macht. In § 4 des
Entwurfs zu einem totalrevidierten ÜStG werden die beiden Bestimmungen
zusammengefasst. Unter dem Titel Diensterschwerung soll gemäss diesem bestraft
werden, wer die Dienstausübung der polizeilichen Organe erschwert oder wer den
Anordnungen oder Aufforderungen der Polizei nicht nachkommt, namentlich die
Angabe der Personalien verweigert und unrichtige Angaben macht (vgl. hierzu
Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März
2018 Ziff. 5.4.2 S. 17 f.). Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes
ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren der
staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geschützt wird. Mit dem blossen
Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert,
welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)
oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die
tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht
es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein
Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt,
sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich
oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. auch Ratschlag zu einer
Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2
S. 17 f.). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten
anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig
verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein
tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst
nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis
gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines falschen
Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. auch § 16 Abs. 2 ÜStG; StGE
ES.2017.892 vom 18. April 2018 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014
E. III.6, bestätigt in SB.2014.91. vom 13. November 2015).
Aufgrund der
Akten liegt die Vermutung nahe, dass die vorliegend zur Frage stehende
Amtshandlung – die Überprüfung der Personalien der Berufungsklägerin – auf eine
Art und Weise hätte vollzogen werden können, welche allenfalls weniger Konflikt
mit sich gebracht hätte. Eine solche Beurteilung ist jedoch ex post
immer einfacher als in der konkreten Situation und ändert nichts an der
Tatsache, dass nach dem Entscheid für das vorliegend zur Frage stehende Handeln
das Verhalten der Berufungsklägerin, die selbst nachdem der Polizist ihrem
Ansinnen nachgegeben und auf ein Betreten der Wohnung verzichtet hat, nicht
bereit war, ihren Ausweis aus dem Studio zu holen, die Anforderungen an eine
tatbestandsmässige Handlung ohne Weiteres erfüllt. Die Polizisten waren
aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin gezwungen, den ersten Versuch,
deren Personalien zu erheben, abzubrechen und einen weiteren zu unternehmen,
der dann mit Hilfe des Ehegatten auch gelang. Damit wurde der Dienst der
Polizei bei Weitem in einem Masse erschwert, welches für die Erfüllung von § 16
ÜStG genügt. Das wäre im Übrigen selbst dann der Fall, wenn es nicht noch zu
einem Zurückdrängen des Polizisten gekommen wäre, welches sich daher allenfalls
im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich belastend auswirken kann.
4.2 Die
Berufungsklägerin wendet gegen einen Schuldspruch ein, dass das Handeln der
Polizei nicht rechtmässig gewesen sei und beruft sich hierfür auf § 51 PolG,
wonach das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung nicht zulässig gewesen sei,
es hierfür vielmehr einen Hausdurchsuchungsbefehl bedurft hätte
(Berufungsbegründung, act. 122). Umgekehrt stützt sich auch die Polizei
sinngemäss auf diese Bestimmung, wenn der betroffene Wachtmeister C____ wie
auch sein als Zeuge befragter Kollege ausführt, der Polizist wäre in der
fraglichen Situation nach Polizeigesetz sogar zum Betreten der privaten
Räumlichkeiten befugt gewesen (vgl. act. 57 und 61).
Der Einwand der
Berufungsklägerin kann schon daher nicht verfangen, weil nach dem zuvor Ausgeführten
davon auszugehen ist, dass der Polizist das Einzimmerstudio tatsächlich gar
nicht betreten hat (vgl. E. 3.4). Ob er dazu gemäss Polizeigesetz im
vorliegenden Fall – wie von ihm behauptet – tatsächlich berechtigt gewesen
wäre, ist fraglich. § 51 PolG stellt nämlich – entgegen der Auffassung, welche Wachtmeister
C____ und seine Polizeikollegen offenbar vertreten (vgl. E. 3.3.3 und 3.3.4) –
keine Generalklausel dar, gemäss welcher sich die Polizei uneingeschränkt
Zutritt zu Liegenschaften und Wohnungen Privater verschaffen darf. Die Frage
kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn es ist für die Strafbarkeit der
Berufungsklägerin unerheblich, ob der Polizist in der konkreten Situation
tatsächlich berechtigt gewesen wäre, die Wohnung zu betreten. Die Frage der
Berechtigung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn
die Berufungsklägerin Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen
Polizeihandlung auszugehen. Das ergibt sich aus der Praxis zu den insoweit gleichgerichteten
Art. 285 und 286 StGB. Zwar ist vom Bürger im modernen demokratischen
Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich krass
ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht jedem
Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit
– u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vest in: Praxiskommentar StGB, [Hrsg.]
Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich 2018, vor Art. 285 N 2).
Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit,
sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem
Widerstandsrecht des Befehlsempfängers führen und damit dessen Strafbarkeit
tangieren können. Weiter geht diesbezüglich übrigens auch der Entwurf zu einem
totalrevidierten ÜStG nicht, obgleich dort der Zusatz eingefügt ist, dass die
Anordnung der Polizei „innerhalb ihrer Befugnisse“ liegen müsse – damit ist
ganz offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, das einer „Amtshandlung“ auch
im Sinne von Art. 285 ff. innewohnen muss (vgl. hierzu Heimgartner, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, vor Art. 285 StGB N 9). Ein Teil der Lehre
hält beispielsweise das Fehlen eines gültigen Haftbefehls für einen derart
wesentlichen Formmangel, dass die Festnahme keinen Schutz von Art. 285
StGB mehr beanspruchen kann. Dabei geht es aber um eine Formvorschrift von
grundlegender Bedeutung in Bezug auf eine Handlung, mit der besonders stark in
die zentralen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird.
Grundsätzlich aber sind bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von
Zwangsmassnahmen wie Verhaftung, Hausdurchsuchungen etc. Ausnahmefälle denkbar,
so dass ein Abstellen auf formelle Kriterien in der Regel nicht möglich ist (Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB
N 16). In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche
Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, um sich einer
solchen ohne Straffolgen widersetzen zu können. Die polizeiliche Handlung muss also
einen schwerwiegenden Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet – das Bundesgericht fordert darüber
hinaus noch, dass Rechtsmittel gegen die entsprechende Amtshandlung keinen
wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient, was in der Lehre allerdings
nicht unumstritten ist (vgl. zum Ganzen: Heimgartner,
a.a.O., vor Art. 285 StGB N 15 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18 ff.).
Auch wenn man sich diesbezüglich der Kritik der Lehre anschliesst und diese
weitergehenden Kriterien nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das
Verhalten der Polizei von der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der
Evidenztheorie betrachtet werden durfte. § 51 Abs. 1 PolG
erlaubt das Betreten nicht öffentlicher Räume und privater Grundstücke, wenn es
zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Gemäss dem von der
Berufungsklägerin angerufenen Abs. 2 dieser Vorschrift ist die
Durchsuchung solcher Räume zulässig zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen
Gefahr oder wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in
Gewahrsam genommen werden darf. Angesichts des geringen Eingriffs, welchen der
Polizist der Berufungsklägerin zunächst in Aussicht gestellt hatte – ein
schlichtes Betreten des Einzimmerstudios gemeinsam mit ihr, bis sie ihren
Ausweis geholt hätte – konnte und durfte die Berufungsklägerin nicht von einer
Verletzung ihres Hausrechts ausgehen, welche in offensichtlicher Weise durch
keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Die Einwände der Berufungsklägerin,
welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen,
sind somit unbehelflich.
In Bezug auf die
vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich die Berufungsklägerin nicht – sie
fokussiert sich auf den Antrag auf Freispruch oder allenfalls Rückweisung. Die
vorinstanzliche Strafzumessung ist denn auch nicht zu beanstanden. Die
Diensterschwerung nach § 16 ÜStG wird gemäss § 9 ÜStG mit Busse sanktioniert,
deren Höhe vom Verschulden der Täterin oder des Täters abhängig ist (vgl. Art.
47 StGB). Eine Abweichung von der praxisgemässen Bussenhöhe von CHF 400.–
rechtfertigt sich vorliegend nicht, da sich das Verschulden der
Berufungsklägerin bei einer gesamthaften Beurteilung im Mittelfeld der
denkbaren Diensterschwerungen bewegt. Eine gewisse Pauschalisierung ist zudem
bei Übertretungen, die lediglich mit Bussen im Bagatellbereich geahndet werden,
zulässig und angebracht, so dass Abweichungen nur bei offensichtlichen
Besonderheiten angezeigt erscheinen.
Aus den
vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu
Recht ergangen und auch die ausgesprochene Strafe angemessen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten sowohl des erst- wie auch des
zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 426 Abs.
1 und 428 Abs. 1 StPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren hat die Berufungsklägerin
eine Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des
Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810].).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung ihrer
Berufung der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse von CHF
400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von § 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes
des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.