Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.137
URTEIL
vom 24.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw
Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
beide vertreten durch D____,
C____ GmbH,
[...]
C____ GmbH Rekurrentin
3
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 26. Juni 2018
betreffend Nachsteuer- und
Bussenverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2007–2011 und 2013
Sachverhalt
Aufgrund einer
Meldung des Steueramtes des Kantons Solothurn eröffnete die Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt nach mehrfacher vorheriger Anhörung gegen die
steuerpflichtigen Personen, die Ehegatten A____ und B____ (Rekurrenten 1 und 2),
am 17. Oktober 2017 ein Nachsteuer- und Strafverfahren zu den kantonalen Steuern
für die Perioden pro 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2013. Eine dagegen
erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Februar
2018 teilweise gut.
Gegen den
Einspracheentscheid erhob die C____ GmbH (Rekurrentin 3) mit Eingabe vom 17.
März 2018, angeblich im Namen und im Auftrag der Ehegatten, Rekurs an die
Steuerrekurskommision des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz beziehungsweise
Steuerrekurskommision). Nach erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses
setzte die Steuerrekurskommision eine Nachfrist zur Einreichung einer gültigen
Vollmacht für die Vertretung. Nachdem eine solche nicht eingegangen war, trat
die Steuerrekurskommision mit Entscheid vom 26. Juni 2018 auf den Rekurs nicht
ein und auferlegte der vollmachtlosen Vertreterin die Verfahrenskosten.
Mit Eingabe vom
31. Juli 2018 erhob die Vertreterin gegen diesen Entscheid Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Mit Eingaben vom 25. August und 5. Oktober 2018 machte sie auf entsprechende
Nachfrage geltend, die gesamte Vertretung in dieser Sache unentgeltlich
vorzunehmen und ergänzte ihre Eingabe unter Nachreichung einer Vollmacht. Sie
beantragt, auf den Rekurs vom 17. März 2018 sei einzutreten. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2018 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses vom 31. Juli 2018. Hierzu nahm die Vertreterin
nach Ablauf der instruktionsrichterlich festgesetzten Frist zur Replik und der
mit Verfügung vom 21. Januar 2019 vom Instruktionsrichter abgelehnten
Wiedereinsetzung in diese Frist mit Eingaben vom 17. und 31. Januar 2019
Stellung.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Steuerrekurskommision als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine
spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1
VRPG).
1.2.1 Vorliegend
erscheint aufgrund der erfolgten Eingaben auslegungsbedürftig, in wessen Namen
Rekurs erhoben wurde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 wurde Rekurs erklärt. Diese
Erklärung erfolgte durch D____ für die C____ GmbH ohne förmlichen Hinweis, dass
die Rekurserhebung namens der von ihr vertretenen Steuerpflichtigen erfolge.
Weiter ist zu beachten, dass die Vertreterin durch die Kostenerhebung zu ihren
Lasten auch formell durch den angefochtenen Entscheid beschwert worden ist. In
der Folge bezog sie sich aber auf eine Vertretung in der vorliegenden Sache,
welche sie unentgeltlich vornehme. Im Zweifel und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Rekurs durch einen juristischen Laien erhoben worden ist,
können daher als Rekurrenten sowohl die verfahrensbetroffenen Steuerpflichtigen
als auch die Vertreterin verstanden werden.
1.2.2 Zu
beachten ist aber, dass auch im vorliegenden Verfahren unterlassen worden ist,
eine gültige und unterzeichnete Vollmacht der Rekurrierenden 1 und 2 für die
Rekurrentin 3 zu edieren, welche deren Vertretungsmacht im vorliegenden
Verfahren belegen würde.
1.2.3 Daraus
folgt, dass auf den im Namen der Rekurrierenden 1 und 2 eingereichten Rekurs
nicht eingetreten werden kann. Demgegenüber ist die Rekurrentin 3 nicht zuletzt
aufgrund der ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten berechtigt,
im eigenen Namen gegen den angefochtenen Rekurs zu rekurrieren. Ihr Rekurs ist rechtzeitig
eingereicht und innert der gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2
StG gesetzten Nachfrist wenn auch knapp, so doch genügend begründet worden. Auf
den Rekurs ist daher insoweit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das StG diesbezüglich keine
speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob
die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs mangels nachgewiesener Vollmacht der Vertreterin
zur Vertretung der vom angefochtenen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
betroffenen steuerpflichtigen Ehegatten nicht ein. Sie erwog, gemäss § 168 Abs.
1 in Verbindung mit § 146 Abs. 2 StG werde als Vertreter oder Vertreterin in einem
Verfahren vor der Steuerrekurskommission zugelassen, wer handlungsfähig sei und
in bürgerlichen Ehren und Rechten stehe (Satz 1). Die Steuerrekurskommission
könne die Vertretung dabei auffordern, sich durch eine schriftliche Vollmacht
auszuweisen (Satz 2). Liege keine Vollmacht vor oder sei diese mit einem Mangel
behaftet, so könne der instruierende Präsident gemäss § 131 Abs. 2 der Steuerverordnung
(StV, SG 640.110) den Vertreter beziehungsweise die Vertreterin unter Ansetzung
einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung des Mangels auffordern. Vorliegend
habe die Steuerrekurskommission die vollmachtlose Vertreterin nach Eingang des
Rekurses mit Verfügungen vom 27. März und 9. Mai 2018 unter Ansetzung einer
Nachfrist und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Einreichung einer
aktuellen und gültigen Vollmacht aufgefordert. Gleichwohl sei aber bei der
Steuerrekurskommission keine Vollmacht eingegangen, die ein rechtsgültiges
Vertretungsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und der Vertreterin nachzuweisen
vermöge. Damit seien die Rechtshandlungen der vollmachtlosen Vertreterin,
insbesondere die Einreichung des Rekurses, unwirksam.
2.2 Dem
hält die Vertreterin mit ihren Eingaben vom 31. Juli und 5. Oktober 2018
entgegen, sie habe mit Brief vom 21. Mai 2018 eine unterzeichnete Vollmacht bei
der Steuerrekurskommission eingereicht. Diese bestreitet den Empfang einer
solchen Eingabe, welche die Vertreterin gemäss ihrer verspätet eingegangenen
Replik mit blosser A-Post eingereicht haben will. In den Akten ist eine solche
Eingabe nicht vorhanden. Der Beweis der Einreichung einer Vollmacht der
Ehegatten für die Vertreterin vermag daher nicht zu gelingen.
Wie die
Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend feststellt, wird auch im
vorliegenden Verfahren mit der Eingabe vom 5. Oktober 2018 zudem bloss eine
Kopie des Schreibens vom 21. Mai 2018 mit einer nicht unterzeichneten Vollmacht
als Beilage eingereicht. Es ist ungewöhnlich, dass eine Vertretung nicht über
ein unterzeichnetes Vollmachtsexemplar verfügt, wenn sie Parteien in
gerichtlichen Verfahren vertritt. Hierzu hat die Vertreterin auch mit ihrer
verspätet eingereichten Replik keine Stellung genommen.
2.3 Daraus
folgt, dass der angefochtene Entscheid in der Sache nicht zu beanstanden ist.
2.4 Mit
der Rekursbegründung nicht explizit und selbständig beanstandet wird die
vorinstanzliche Verlegung der Kosten des Verfahrens. Die Steuerrekurskommission
hat dabei erwogen, da die Vertreterin ohne Vollmacht gehandelt habe, könne den steuerpflichtigen
Personen keine gültige Rekurserhebung zugerechnet werden, weshalb sich die
Auferlegung von Verfahrenskosten an die Steuerpflichtigen als unbillig erweisen
würde. Stattdessen seien diese Kosten praxisgemäss der vollmachtlosen Vertreterin
aufzuerlegen. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden.
3.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– der Rekurrentin 3 aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Soweit der Rekurs im Namen der
Rekurrierenden 1 und 2 erhoben worden ist, wird darauf nicht eingetreten. Der
Rekurs der Rekurrentin 3 wird abgewiesen.
Die Rekurrentin 3 trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent 1
Rekurrentin 2
Rekurrentin 3
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.