Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.67
ENTSCHEID
vom 11.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Mario Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. März 2019
betreffend vorzeitige Verwertung
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren wegen
des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.1219). Am 5. November 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet.
Am gleichen Tag beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter anderem
mehrere tausend Franken Bargeld und verschiedene Automobile, darunter einen BMW
und einen 262 PS starken Porsche [...] mit dem Wechsel-Kontrollschild [...]
beim Beschwerdeführer.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 15. März 2019 die vorzeitige Verwertung
des Porsches vor Abschluss des Strafverfahrens. Der Verwertungserlös sollte
ersatzweise beschlagnahmt werden.
Mit seiner
Beschwerde vom 21. März 2019 (Postaufgabe 25. März 2019) wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft an das
Appellationsgericht. Zusätzlich zur Beschwerde vom 21. März 2019 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. März 2019 (Postaufgabe 28. März
2019) eine ergänzende Beschwerdeschrift ein. Am 12. April 2019 liess sich die
Staatsanwaltschaft schriftlich zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt das Nichteintreten
unter Kostenfolge, eventualiter die vollumfängliche kostenfällige Abweisung. Zur
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft replizierte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 2. Mai 2019. Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 8. Mai 2019 dem Appellationsgericht eine ergänzende Replik ein.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels
schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
1.2.1 Die
beschuldigte Person ist zur Beschwerde legitimiert, sofern sie sich am vorangegangenen
Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich
geschütztes aktuelles Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt
demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in
eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382
N 2).
1.2.2 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie
nach Art. 26 BV (Schweizerische Bundesverfassung, SR 101) geschützte Position
als Eigentümer oder Besitzer dar (BGE 120 Ia 120 E. 1b m.w.H.). Das bedeutet,
dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer oder Eigentümer
zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt
werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die
Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen.
Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist
ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder Eigentumsrechte an
beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss,
seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen richterlichen
Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3; Obergericht des Kantons Bern,
Beschluss vom 28. September 2017, Verfahrens-Nr.: BK 2017 388 E. 2,
Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, Verfahrens Nr.:
502 2018 211; Bommer/Goldschmid,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 70). Was das Bundesgericht
in Bezug auf die Beschlagnahme festgehalten hat, muss angesichts der noch
weiter greifenden Auswirkungen der auf die Beschlagnahme folgenden Verwertung
erst recht auch für diese gelten. Für den Besitzer und den Eigentümer einer Sache
stellt der durch die Verwertung eintretende endgültige Verlust der Verfügungsmacht
den nicht minder schweren Eingriff in ihre Rechtspositionen dar, als der vorübergehende
Verlust der Verfügungsmacht durch die Beschlagnahme. Selbst wenn der
Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person Partei im Strafverfahren wäre,
liesse sich die Legitimation auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1 lit. f StPO stützen.
Im konkreten
Fall ist die Verwertung des Porsches geeignet, in die Rechtsposition seines
Eigentümers oder Besitzers einzugreifen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten als Besitzer oder Eigentümer gilt.
1.2.3 Nach
Art. 919 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist Besitzer, wer die tatsächliche
Gewalt über eine Sache hat. Ein zusätzliches Kriterium ist der Besitzwille. (Ernst, in: Basler Kommentar, 5. Auflage
2015, Art. 919 ZGB, N 1-20). Der Beschwerdeführer gibt an, er habe den Porsche
„manchmal, aber nicht oft“ von seinem Vater ausgeliehen (act. 1). Laut dem
Anwalt habe der Beschwerdeführer den Porsche teilweise zur Beförderung von
Betäubungsmitteln benötigt (act. 4). Zudem habe sich der Porsche bei der
Beschlagnahmung auf einem Parkfeld des Vaters in einer Tiefgarage befunden
(act. 10). Der Beschwerdeführer leitet daraus zwar ab, dass der der Vater
Besitzer und kraft Art. 930 Abs. 1 ZGB auch Eigentümer des Porsches gewesen
sei. Diese Vermutung greift vorliegend jedoch nicht, da verschiedene starke
Indizien dagegen sprechen: Zum einen ist für den Nachweis des Besitzes kaum
relevant, auf wessen Parkplatz ein Automobil abgestellt ist, massgebend ist in
erster Linie, wer die tatsächliche Gewalt über den Zündschlüssel hat. Zum
anderen rief der Vater des Beschwerdeführers gemäss Überwachung der Staatsanwaltschaft
seinen Sohn am 26. August 2018 an und verlangte den Schlüssel zum Porsche, um
das Auto zu nutzen. Obschon sich der Porsche in der Garage befand, habe der
Vater sein eigenes Auto nehmen müssen (act. 5 im Parallelverfahren
BES.2019.53). Daraus kann man schliessen, dass der Vater keinen
ausschliesslichen Schlüsselbesitz hatte und somit auch keine alleinige Verfügungsgewalt
über den Porsche. Diese stand zumindest auch dem Beschwerdeführer zu. Der
Besitzwille ergibt sich ebenfalls aus dem Gesagten.
Dies deutet auf
eine ausgedehnte Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers hin. Sie reicht über
eine Überlassung der Sache auf Zusehen hinaus und könnte allenfalls als
Gebrauchsleihe zu qualifizieren sein. Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer ein
weitreichendes – angesichts des vorstehenden Beispiels sogar ein zeitweise
ausschliessliches – Nutzungsrecht am Porsche. Er gilt folglich als Besitzer und
ist von der angedrohten Verwertung des Fahrzeugs in seinen Rechten berührt.
Damit ist ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung gegeben.
1.2.4 Die
Staatsanwaltschaft beruft sich darüber hinaus darauf, der Beschwerdeführer sei
Eigentümer des Fahrzeugs.
Gemäss der
Darstellung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer zusammen mit
seinem Vater den Porsche durch ein ausländisches Speditionsunternehmen als
ausländischen Neuwagen an die Garage B____ in Biel liefern lassen. Dort habe
der Beschwerdeführer den Porsche am 11. April 2016 gemeinsam mit seinem Vater in
Empfang genommen. Den Kaufpreis von CHF 92'500.– habe der Vater in bar der
Verkäuferin übergeben. Die Herkunft dieser Barmittel sei ungeklärt. Auf dem
schriftlichen Kaufvertrag sei nur der Vater als Käufer eingetragen und der Porsche
sei auf den Namen des Vaters immatrikuliert. Ausserdem befinde sich auf dem
Kaufvertrag die Telefonnummer des Sohnes, welche der Sohn auch der [...] AG auf
einem Basisvertrag-Dokument angegeben habe. Laut der Staatsanwaltschaft könne
daraus aber nicht gefolgert werden, dass der Vater den Wagen erworben habe. Es
sei dem Beschwerdeführer vielmehr lediglich darum gegangen, von günstigeren
Prämien für die Haftpflichtversicherung zu profitieren, als wenn der Sohn den
Porsche gekauft hätte. Faktisch habe der Sohn die Herrschaft über das Fahrzeug gehabt
und er habe es laut Staatsanwaltschaft regelmässig zur Auslieferung von
Metamphetamin benutzt. Dies könne durch Audio-Überwachungen der
Staatsanwaltschaft belegt werden. Beim Porsche Zentrum Basel sei ebenfalls zwar
der Vater als Halter registriert, die Kontaktdaten bezögen sich jedoch aber
alle auf den Sohn. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer versucht habe,
den Porsche gegen einen Neuwagen einzutauschen (act. 6).
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er den Porsche nur manchmal vom Vater
ausgeliehen habe. In seiner Replik führt er aus, seine Telefonnummer stehe nur
deshalb auf dem Kaufvertrag, weil der Vater nicht gut Deutsch verstehe. Dazu
ist zu sagen, dass der Vater sich relativ gut in der deutschen Sprache
ausdrücken kann. Die Beschwerdeschrift des Vaters im Parallelfall BES.2019.53
an das Appellationsgericht weist zwar einige Rechtschreib- und Grammatikfehler
auf, ist aber gut verständlich. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der
Vater nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen sollte, um ein
Telefonat abwickeln zu können. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass
Vater und Sohn übereinstimmende Aussagen gemacht hätten betreffend Eigentum am
Porsche und am BMW. Dies trotz fehlender Möglichkeit sich abzusprechen aufgrund
der Verhaftung des Beschwerdeführers. Dem steht indessen entgegen, dass die Aussage
des Vaters, der BMW gehöre seinem Sohn, lediglich in einer Aktennotiz von
Detektiv-Korporal C____ aufgrund eines informellen Gesprächs festgehalten ist
(act. 5/7 vom Februar 2019 in BES.2019.53). Demgegenüber behauptet der Vater in
seiner Beschwerde im Parallelverfahren BES.2019.53 weiterhin, sein Eigentum am
Porsche und am BMW sowie auch am Geld. Daher sind diese Aussagen
widersprüchlich und nicht wie vorgebracht übereinstimmend. Sie sind
entsprechend auch nicht glaubhaft. Auch wenn der Porsche auf den Namen des
Vaters eingetragen ist, hat dieser in keiner Art und Weise plausibel gemacht,
dass er das Fahrzeug aus eigenem Geld erstanden hat. Es liegen somit starke
Indizien vor, dass das Eigentum am Porsche in Wirklichkeit nicht ausschliesslich
auf den Vater des Beschwerdeführers übergehen sollte.
1.2.5 Eigentum
kann originär oder derivativ erworben werden. Die Eigentumsübertragung an
beweglichen Sachen erfordert eine Besitzübertragung (traditio) und in Analogie
zum Immobiliarsachenrecht ein gültiges Rechtsgrundgeschäft (causa) nach BGE 55
II 302. Es ist beim Kauf des Porsches in Biel von einem so genannten
„Strohmanngeschäft“ auszugehen. Der Vater handelte dabei als Strohmann des
Sohnes (vgl. Watter, in Basler
Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 32 OR N 29). Gemäss Art. 32 Abs. 2 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) wird der Vertretene berechtigt oder
verpflichtet, wenn der Vertreter sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat
und es dem anderen gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. Der
Vater hat sich vorliegend nicht als Vertreter des Sohnes zu erkennen gegeben
und der Verkäuferin als Vertreterin der Bieler Garage war es sicherlich
gleichgültig, mit wem der Vertragsschluss erfolgen sollte. Dies bedeutet, dass
kraft Art. 32 Abs. 2 OR der Kaufvertrag nur zwischen der Bieler Garage und dem
Sohn rechtliche Wirkungen entfaltet hat. Es liegt somit eine traditio ex iusta
causa vor. Nach summarischer Prüfung der Eigentumssituation ergibt sich, dass das
Eigentum am Porsche derivativ auf den Sohn übergegangen ist.
Soweit der Beschwerdeführer
hat vorbringen lassen, der Wagen befinde sich auf einem seinem Vater
zustehenden Parkfeld, weshalb einzig dieser Eigentümer sein könne, ist auf
E. 1.2.3 zu verweisen. Im Übrigen macht auch die Annahme, der
Beschwerdeführer habe kein dingliches Recht am Porsche erworben, die Verwertung
nicht widerrechtlich. Auch (durch eine Straftat erlangte) Vermögenswerte von
tatunbeteiligten Dritten unterliegen grundsätzlich der Einziehung und damit der
Beschlagnahme und vorzeitigen Verwertung (Baumann,
in: Basler Kommentar, Art. 70/71 StGB N 12). Somit könnte der Beschwerdeführer
auch aus den von ihm behaupteten Eigentumsverhältnissen nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Umgekehrt steht hingegen fest, dass der Porsche
wirtschaftlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
1.2.6 Daraus
folgt, dass der Beschwerdeführer auch als mutmasslicher Eigentümer zur Erhebung
der Beschwerde an das Appellationsgericht legitimiert wäre. Als Eigentümer wäre
er von der Verfügung der Staatsanwaltschaft unmittelbar in geschützten
Rechtspositionen tangiert.
1.3 Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildet nicht die Beschlagnahme des Fahrzeugs, sondern
dessen vorzeitige Verwertung. Die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. März 2019 wurde rechtzeitig angefochten. Soweit der
Rechtsvertreter über den Verzicht auf die Verwertung hinaus die Herausgabe des
Porsches verlangt (act. 2), ist die entsprechende Beschwerde verspätet erhoben
worden. Der aktuelle Anwalt hat vorliegend am 8. Februar 2019 die
elektronischen Akten erhalten und hätte allerspätestens zu diesem Zeitpunkt von
der Beschlagnahme Kenntnis nehmen und eine entsprechende Beschwerde einreichen
können.
Es ist im Rahmen
des Ausgeführten auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die
Fahrzeugbeschlagnahme schränkt die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) des
Beschwerdeführers ein. Als solche bedarf diese Zwangsmassnahme einer
gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Art. 197 StPO; BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362
mit Hinweisen; BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.4). Nach Art. 197 Abs. 1
StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen
sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigt.
Die
Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Dem Beschwerdeführer wird eine
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Ein
hinreichender Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert
bestritten. Er hat zugegeben mit dem Porsche Drogen transportiert zu haben. Gemäss
Art. 69 StGB wird die Einziehung von Gegenständen verfügt, welche zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder welche aus einer Straftat
hervorgebracht worden sind (instrumenta sceleris). Nach Art. 70 StGB werden
Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind eingezogen
(producta sceleris). Sind die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so wird nach
Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung erkannt. Gemäss Art. 71 Abs. 3
StGB kann die Untersuchungsbehörde zur Sicherstellung der Ersatzforderung
Vermögenswerte des Beschuldigten mit Beschlag belegen.
Art. 263 Abs. 1
lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen
und Entschädigungen sicherzustellen. Die sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird
in Art. 268 StPO näher geregelt: Vom Vermögen des Beschuldigten kann so viel
beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der
Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen (Abs. 1).
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, dass die Beschlagnahme von mehreren tausend
Franken Bargeld sowie die Verwertung des BMWs ausreichten, um die
Verfahrenskosten zwei Mal decken zu können. Zudem seien die Kostenrechnungen
der Staatsanwaltschaft übertrieben. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die
schnelle Wertverminderung seines Porsches. Diese Kosten habe die
Staatsanwaltschaft durch die unrechtsmässige Beschlagnahme selber verursacht
(act. 2).
2.3 Vorliegend
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die qualifizierte
Widerhandlung gegen das BetmG einen erheblichen Gewinn erzielt hat. Gemäss den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft liege die Mindestmenge des gehandelten Metamphetamins
bei 5‘796 Gramm. Dies ergäbe bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF
80.– pro Gramm und einem Einkaufspreis von CHF 20.– bis CHF 40.– pro Gramm
eine Ersatzforderung von etwa CHF 187’880.– bis CHF 289’084.–. Es seien
ohne den Porsche Vermögenswerte im geschätzten Betrag von CHF 135'000.– beschlagnahmt
worden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Ersatzforderung sind
plausibel. Es stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung, als den Porsche
auch zu beschlagnahmen, um die Ersatzforderung des Staates in Höhe von
mindestens CHF 187’880.– sicherstellen zu können. Auch rechtfertigt die
Bedeutung der Straftat (schwerer Fall nach BetmG) die Zwangsmassnahme.
2.4 Nach
Art. 266 Abs. 5 StPO können unter anderem Gegenstände, welche einer schnellen
Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. Die
vorzeitige Verwertung solcher Gegenstände dient der Erzielung eines möglichst
hohen Erlöses und damit sowohl den Interessen des Beschuldigten als auch
denjenigen des Staates. Angesichts des damit verbundenen schweren Eingriffs ins
Eigentum ist davon jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGer 1B_125/2019
vom 26. April 2019 E. 5). Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die
gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in
einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 266 StPO N 31). An eine vorzeitige Verwertung nach Art.
266 Abs. 5 StPO werden jedoch wie bereits erwähnt hohe Anforderungen gestellt.
In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei „restriktiv“ anzuwenden (Heimgartner, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 9 mit Hinweis auf
BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1, Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Die
Anwendbarkeit der vorzeitigen Verwertung für die hier einschlägige Beschlagnahme
zur Kostendeckung wird teilweise abgelehnt (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 266 N 30).
2.5 Vorliegend
ist sowohl das Kriterium des kostspieligen Unterhalts, als auch das Kriterium der
schnellen Wertverminderung erfüllt. Wertverminderung ist Sinken des
Verkaufswerts ohne äusseres Zutun. Schnell ist sie, wenn der Verkaufswert
innert der hier interessierenden Zeitspanne prozentual stark sinkt (Suter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2010, Art. 124 SchKG N 22). Gemäss Staatsanwaltschaft sei eine Anklageerhebung
im Sommer 2019 realistisch. Wann mit einer Hauptverhandlung gerechnet werden
könne, sei aber noch sehr ungewiss. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass
das erstinstanzliche Urteil weitergezogen werde. Mit einem rechtskräftigen
Urteil könne erst ab 2021 gerechnet werden. Diese zeitlichen Einschätzungen der
Staatsanwaltschaft erscheinen angesichts des Vorwurfs der qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG als realistisch.
Gemäss
Mofis-Eintragung wurde der Porsche am 20. April 2016 erstmals in Verkehr
gesetzt. Der letzte Listenpreis für dieses Fahrzeug betrug 2016 laut
Eurotaxbewertung CHF 81'000.00. Bei sofortiger Verwertung des Porsches
kann laut Staatsanwaltschaft noch mit einem Erlös von CHF 52’500.00 gerechnet
werden. Innert drei Jahren (April 2016 bis April 2019) hat der Verkehrswert des
Porsches also um rund einen Drittel (35,2%) abgenommen, respektive etwas über
10% Wertverlust jedes Jahr. Die vorliegende Entwertung des Porsches von 35 %
innert drei Jahren ist als erhebliche Entwertung zu qualifizieren. Je länger
sich das Verfahren hinzieht, desto mehr wird der Verkehrswert des Porsches dahinschmelzen.
Dies bedeutet, dass bis zur ordentlichen Verwertung mit erheblichem Wertverlust
und erheblichen Unterhaltskosten gerechnet werden muss, selbst wenn der weitere
Wertverlust – wie für Automobile typisch – nicht linear verläuft.
2.6 Fahrzeuge
(insbesondere luxuriöse) mit drohenden Standschäden gelten als Gegenstände mit
kostspieligem Unterhalt im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO. Zu den Unterhaltskosten
zählen auch die Aufbewahrungskosten (Bommer/Goldschmid,
a.a.O., Art. 266 StPO N 31). Aufbewahrungskosten sind die finanziellen
Aufwendungen zur sachgerechten Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen (Suter, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2010, Art. 124 SchKG N 26). Dass im Kanton Basel-Stadt mehrjährige
Auto-Abstellplätze kostspielig sind, ist allgemein bekannt. Somit liegen auch
erhebliche Aufbewahrungskosten vor.
2.7 Die
Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschwerdeführer habe durch den unbefugten
Betäubungsmittelhandel einen Gewinn von mindestens CHF 187’880.– erzielt. Dieses
Drogengeld unterliege der Gewinnabschöpfung nach Art. 70 StGB (producta
sceleris). Der Beschwerdeführer erziele laut seinen eigenen Angaben ein
monatliches Einkommen von CHF 2’000.– bis CHF 2’500.– aus dem Betrieb von
Solarien (Einzelhandelsfirma A____). Vermögen habe er keines. Darum müsse man
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage, respektive nicht
willens sei, die Verfahrenskosten zu tragen. Es bestehe der dringende Verdacht,
dass der staatliche Anspruch vereitelt würde, wenn nicht Vermögenswerte des
Beschwerdeführers beschlagnahmt würden. Ohne Beschlagnahme des Porsches sei die
Ersatzforderung des Staates gegen den Beschwerdeführer nicht mehr sichergestellt
(act. 6).
Art. 70 StGB i.V.m.
Art. 266 Abs. 5 StPO bildet eine genügende gesetzliche Grundlage, um den beschlagnahmten
Porsche vorzeitig verwerten zu lassen. Es liegen starke Indizien vor, dass der
Porsche vorliegend aus Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel erworben worden
ist. Er darf somit zur Sicherung der staatlichen Ersatzforderung beschlagnahmt
werden. Die Kriterien der schnellen Wertverminderung und des kostspieligen
Unterhalts wurden bereits oben bestätigt.
Nicht zu
bestätigen sind hingegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kostendeckung.
Die vorzeitige Verwertung ist nicht unter diesem Aspekt zulässig, sondern weil
der Porsche der Einziehung nach Art. 70 StGB unterliegt. Art. 266 Abs. 5 StPO
betrifft vom Anwendungsbereich her nur die Beschlagnahme zur Einziehung, nicht
aber die Beschlagnahme zur Kostendeckung, welche zusätzlich in Art. 268 StPO
geregelt ist. Die vorzeitige Verwertung stellt ein vorsorgliches Abwehrmittel
gegen eine Schadenersatzpflicht des Staates dar. Wer nicht verpflichtet ist,
die Verwertungssituation entstehen zu lassen, kann sich nicht darauf berufen,
Schaden von sich abzuwenden, wenn er es trotzdem tut. Bei der Sicherungs- oder
Abschöpfungseinziehung nach Strafgesetzbuch besteht für den Staat eine Pflicht
zur Einziehung. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung nach
Strafprozessordnung fehlt es dagegen an einer Pflicht zur Einziehung (so
genannte Kann-Vorschrift in Art. 268 Abs. 1 StPO). Es handelt sich um ein
reines Sicherungsmittel für den Staat, ohne jeden inhaltlichen Bezug zur Tat (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 30 und
Fussnote 77). Aus diesem Grunde treffen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
in ihrer Vernehmlassung nicht zu, wonach die vorzeitige Verwertung unter dem
Aspekt der Kostendeckung zulässig sein soll.
2.8 Der
Beschwerdeführer kritisiert die Höhe der beschlagnahmten Mittel. Das sichergestellte
Bargeld und der beschlagnahmte BMW würden bereits ausreichen, um die Verfahrenskosten
mehr als zwei Mal decken zu können. Der Beschwerdeführer rügt somit sinngemäss
die Verwertung des Porsches als nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. c. StPO (act. 2). Gemäss Bundesgericht beurteilt sich die
Verhältnismässigkeit einer Beschlagnahme nicht (beziehungsweise nicht nur) an
den zu erwartenden Verfahrenskosten (BGer 1B_125/2019 vom 26. April 2019 E. 4.2).
Es geht, wie oben bereits erläutert, bei der Beschlagnahme des Porsches darum,
die gesamte Ersatzforderung sicherzustellen. Angesichts deren Höhe von mindestens
CHF 187’880.– ist die Verwertung des Porsche klarerweise verhältnismässig.
2.9 Der
Anwalt des Beschwerdeführers macht eine Gehörsverletzung geltend, da die Verwertungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2019 nicht genügend begründet gewesen
sei. Die Beschwerde sei nötig gewesen, denn erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
habe sich die Staatsanwaltschaft ausführlich dazu geäussert. Dies müsse bei der
Kostenverteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (act.
10). Wie vorangehend ausgeführt, wurde die Beschlagnahme nicht fristgerecht
angefochten. Da nun die Verwertung angefochten wird, musste sich die
Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vor allem mit der Frage befassen, ob
der Porsche wirtschaftlich dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.
Diese Frage war mit der Verwertungsverfügung jedoch nicht zu ergründen, da die
Beschlagnahme vorbestand. Dass namentlich teure Autos einer raschen
Wertverminderung unterliegen, der raschen Gefahr von Standschäden ausgesetzt
sind und kostspielige Standplätze benötigen, ist weiter notorisch (Bommer/Goldschmid, a.a.O.,
Art. 266 StPO N 31).
3.1 In
seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Dies begründet er damit, dass er sich seit dem 5. November 2018 in
Untersuchungshaft befinde und kein regelmässiges Einkommen erziele. Gemäss Art.
29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren
nicht als aussichtslos erscheint.
Vorliegend sind
die Begehren des Beschwerdeführers jedoch als aussichtslos zu taxieren. Nach
dem Vorstehenden ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer am strittigen
Fahrzeug berechtigt ist. Selbst wenn dem nicht so wäre und sich die
Eigentumssituation am Fahrzeug so präsentierte, wie von ihm dargestellt, so
stünde dies der Verwertung des Fahrzeugs nicht entgegen, denn eine solche kann
unter Umständen auch von tatunbeteiligten Dritten zu dulden sein. Hingegen hätte
die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtslage allenfalls dazu führen können,
dass ihm die Beschwerdelegitimation abgesprochen worden wäre. Auch seine
weiteren Rügen laufen ins Leere. Weiter hat der Beschwerdeführer persönlich
Beschwerde erhoben und obschon sein Rechtsvertreter ergänzende Bemerkungen eingereicht
hat, auch persönlich eine Replik auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
verfasst. Eine anwaltliche Vertretung war folglich offensichtlich nicht nötig.
Daher ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
3.2 Die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitige Verwertung
des beschlagnahmten Porsches ist zu Recht ergangen und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen) zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).