Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
Pensionskasse A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.107
Verfügung vom 18. Juni 2018
Versicherte Person: B____
Rechtsschutzinteresse an Beschwerde;
Materielle Prüfung Rentenbeginn
Tatsachen
I.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin
der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu
(IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe
nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die Nachzahlungsperiode
vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen, sobald die Verrechnungsansprüche
anderer Versicherungseinrichtungen geklärt worden seien.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) berechnete die
Beschwerdegegnerin für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 eine
Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.--. Die in der Verfügung
angeführte Abrechnung brachte die bereits ausgerichtete Viertelsrente ab 1.
Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 12‘245.--, Leistungen
(Drittauszahlungen) der Sozialhilfe über den Zeitraum ab 1. Oktober 2014 bis
30. September 2015 von CHF 19‘131.-- sowie des Amts für Sozialbeiträge für den
Zeitraum ab 1. Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 37‘231.-- in Abzug, sodass
ein Saldo von „0“ verblieb. Vermerkt wird in der Verfügung vom 18. Juni 2018 schliesslich,
dass gemäss dem Verrechnungsantrag des Amts für Sozialbeiträge vom 15. Mai 2018
der Nachzahlungsbetrag von CHF 37‘231.00 direkt dem Amt für Sozialbeiträge ausgerichtet
werde.
Die Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde auch der
Beschwerdeführerin „z.K.“ zuge-sandt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2018 (ebenso wie die mit
Beschwerde vom 17. Mai 2018 angefochtene Verfügung vom 17. April 2018)
aufzuheben, soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche
Verfahren unerheblich sind. Ferner sei festzustellen, dass der in der
angefochtenen Verfügung mit «September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer
IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen
(echtzeitlichen) ärztlichen Befunden beruht und deshalb unhaltbar ist.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 wird
beantragt, es sei auf die Beschwerde vom 26. Juni 2019 nicht einzutreten.
Eventualiter sei sie abzuweisen.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 21. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend
darzustellenden Klärung abhängt, ob bzw. in welcher Hinsicht auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.
2.1.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der
Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu
(IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung
betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die
Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen,
sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt
worden seien. Eben dies ist mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18.
Juni 2018 (IV-Akte 111) geschehen. Mit der Verfügung wird der Rentenbetrag für
das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 ausgerechnet sowie
dargestellt, welche bereits von der IV als auch von dritten erbrachte
Leistungen daran angerechnet werden. Gegen diese Berechnung wehrt sich die
Beschwerdeführerin nicht. Sie wiederholt einzig die bereits im Verfahren IV
2018 83 betreffend die Verfügung vom 17. April 2018 gestellten Anträge. Wie dem
gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil im Verfahren IV 2018 83 an die
gleichen Parteien zu eröffnenden Urteil zu entnehmen ist, ist die dortige
Beschwerde mit den identischen Anträgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die vorliegende, gegen die Verfügung vom 18. Juni 2018 gerichtete
Beschwerde wirft die im Verfahren IV 2018 83 behandelten, identischen Fragen auf,
und zwar jene nach dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sowie danach,
ob die mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 fliessende Rente sich auf den zutreffend
ermittelten Beginn des Wartejahres stützen kann. Für alle Ausführungen ist auf
das mit gleichem Datum im Verfahren IV 2018 83 eröffnete Urteil mit den
identischen Parteien zu verweisen.
2.2.
Die an die Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.-- vorgenommenen
Anrechnungen bzw. Verrechnungen von Leistungen werden mit der vorliegenden
Beschwerde nicht thematisiert. Die Beschwerdeführerin erhebt sie somit nicht
zum Streitgegenstand, sodass sie hier auch nicht zu prüfen sind.
Gleich wie im Verfahren IV 2018 83 ist somit die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der
Beschwerdeführerin eine Urteilsgebühr von CHF 800.-- aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: