Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
Pensionskasse A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.83
Verfügung vom 17. April 2018
Versicherte Person: B____
Rechtsschutzinteresse an Beschwerde;
Materielle Prüfung Rentenbeginn
Tatsachen
I.
Die Versicherte meldete sich am 8. April 2014 zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin nahm Abklärungen vor. In ihrem Auftrag erstattete die C____
(C____), [...], ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 4. Dezember
2014; IV-Akte 36). Mit Verfügung vom 18. April 2016 sprach die Beschwerdegegnerin
der Versicherten ab Oktober 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 64).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob mit Urteil vom
20. Dezember 2016 diese Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 88).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Prof. D____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 7. Juli 2017 ein Gutachten. Sie
attestierte der Versicherten eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung und eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten wie
auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 100, S. 21).
Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin
der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu
(IV-Akte 111).
Die Verfügung vom 17. April 2018 wurde auch der
Beschwerdeführerin „z.K.“ zugesandt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, (1) es sei die Verfügung vom 17. April 2018 aufzuheben,
„soweit sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche Verfahren
unerheblich sind“. Es sei (2) festzustellen, dass der in der angefochtenen
Verfügung mit «September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer IV-rechtlich
relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen (echtzeitlichen)
ärztlichen Befunden beruht und deshalb unhaltbar ist.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Innert Frist wurde keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 21. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren
nachfolgend darzustellenden Klärung abhängt, ob bzw. in welcher Hinsicht auf
die Beschwerde eingetreten werden kann.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Verfügung vom 17. April 2018 zu Grunde
gelegt, die Versicherte sei seit September 2010 ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig. Damit spricht die Verfügung sinngemäss die Regelung zum
Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG an. Da die Anmeldung (erst) im
April 2014 erfolgt sei, besteht gemäss Verfügung ein Anspruch auf Rentenleistungen
aber erst ab Oktober 2014. Die Verfügung weist sinngemäss hin auf die Regelung
in Art. 29 Abs. 1 IVG.
Zum medizinisch-theoretischen Sachverhalt wird in der Verfügung
ausgeführt, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne die Versicherte
ihre bisherige kaufmännische Tätigkeit wie auch jede andere adaptierte
Tätigkeit im Pensum von 20 % ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht sollten diese
Tätigkeiten leichte wechselbelastende Arbeiten, d.h. mit der Möglichkeit die
Positionen sitzend, stehend und gehend wahlweise und häufig wechseln zu können,
mit einem Gewichtslimit von 10 kg, umfassen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Materielles Ziff. III.1 ff.
und dortige Hinweise) legt dar, im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorsorge und
bei Verwendung eines IVG-konformen Invaliditätsbegriffes seien Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, sowohl
hinsichtlich des Grades als auch des Beginnzeitpunkts der relevanten
Beeinträchtigung. Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge seien von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die
ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Der Anspruch setze einen
engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während des
Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist für die Risiken Tod
und Invalidität nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der
allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG
i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG).
Zwar gelte die Verbindlichkeit hinsichtlich des
Beginnzeitpunkts einer relevanten Arbeitsunfähigkeit nur für solche
Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im IV-rechtlichen
Verfahren für die Ermittlung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend
gewesen seien. Lege die IV-Stelle somit wie im vorliegenden Fall den Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin fest, welcher vom Leistungsersuchen
an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliege, bestehe praxisgemäss keine
Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe.
Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den
Beginn der Wartefrist ganz offensichtlich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (sc.: im Jahre 2010) gleichgesetzt habe, was ohne
entsprechende beweiskräftige Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht Basis für den
Beginn der Arbeitsunfähigkeit bilden könne. Solche beweiskräftigen, geschweige
denn «echtzeitlichen» ärztlichen Befunde seien den IV-Akten nicht zu entnehmen,
oder sie äusserten sich ausdrücklich nicht zur Frage der Arbeitsunfähigkeit
während des vorsorgerechtlich relevanten Zeitraums zwischen 2010 und 2013/14.
Hingegen sei erstellt, dass die Versicherte in der Zeit von September 2010 bis
August 2012 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezogen habe.
Daraus ergebe sich, dass der in der angefochtenen Verfügung mit
«September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer IV-rechtlich relevanten
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen beweiskräftigen ärztlichen
Zeugnissen beruhe und deshalb unhaltbar sei.
3.1.
Stellte man einzig auf die dargestellten Ausführungen in der
Beschwerde ab, wäre die entscheidende Frage nach dem Rechtsschutzinteresse
bereits beantwortet. Die Beschwerdeführerin selbst stellt klar, dass sofern die
IV-Stelle den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt hin festlegt,
welcher vom Leistungsersuchen an gerechnet weiter als sechs Monate zurückliegt,
praxisgemäss keine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Organe besteht.
Der medizinische Sachverhalt, wie er sich in dem im September 2013 endenden
Zeitabschnitt zugetragen hat, ist vorliegend zur Überprüfung des von IV
anerkannten Rentenanspruchs nicht zu klären. Eben daraus leitet sich auch die
fehlende Bindung der Beschwerdeführerin an Feststellungen der IV zu den
Verhältnissen bis September 2013 ab. Folglich ist auf das Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 17. April 2018 aufzuheben, „soweit
sie Feststellungen beinhaltet, die für das IV-rechtliche Verfahren unerheblich
sind“, nicht einzutreten.
3.2.
Das Rechtsbegehren 2, es „sei festzustellen, dass der in der
angefochtenen Verfügung mit «September 2010» angegebene Beginnzeitpunkt einer
IV-rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf keinen
(echtzeitlichen) ärztlichen Befunden beruhe und „deshalb unhaltbar“ sei, ist seinem
Wortlaut nach zwar hinsichtlich des fraglichen Beginns im Jahre 2010, jedoch
nicht bezüglich des Endes des nach Meinung der Beschwerdeführerin zu prüfenden
Zeitintervalls begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin insinuiert, auch für den
Zeitraum ab Oktober 2013 sei davon auszugehen, dass die IV-rechtlich relevante
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit „auf keinen (echtzeitlichen) ärztlichen
Befunden“ beruhe und „deshalb unhaltbar“ sei, stellt sie sinngemäss den von der
Beschwerdegegnerin verfügten Rentenbeginn ab Oktober 2014 in Frage. Mit diesem
Zeitpunkt endigt zwar die 6-Monatsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG: Gleichzeitig
muss aber auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Versicherte in diesem
Zeitpunkt während eines Jahres, d.h. somit ab Oktober 2013, mindestens zu 40% arbeitsunfähig
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
Insoweit ist die Verfügung vom 17. April 2018 materiell zu
prüfen und somit auf die Beschwerde einzutreten.
Im Gutachten der C____ vom 4. Dezember 2014 wurde im
polydisziplinären Konsens eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert (IV-Akte 36,
S. 18). Zum retrospektiven Verlauf führt dieses Gutachten aus (IV-Akte 36 S.
18), es lägen keine Krankschreibungen aus psychiatrischer Sicht vor. Dem
Arztbericht von Dr. E____ vom 3. Juni 2014 sei für die Behandlungen von Mai bis
Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen,
wobei er das dysfunktionale Vermeidungsverhalten bestätige, es aber
offensichtlich aufgrund von geschickten Strategien (von zu Hause arbeiten und
früher als alle anderen im Büro zu sein, Arbeiten zu delegieren) zu keiner Krankschreibung
gekommen sei, weil die Versicherte ihrer Arbeit nachkam. Die C____ ging davon
aus, dass seither psychiatrisch eine Verschlechterung eingetreten sei, die aber
zeitlich schwierig zugeordnet werden könne. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gelte die jetzt attestierte Arbeitsunfähigkeit „von 40% seit
anfangs 2014“. Zusammenfassend hielt diese Gutachterstelle fest, dass ab 2010
retrospektiv für somatisch angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von ca.
80% bestanden habe. Ab ca. anfangs 2014 habe eine zusätzliche psychiatrische Einschränkung
bestanden, sodass ab diesem Zeitpunkt für angepasste Tätigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 60% auszugehen sei.
Prof. D____ schreibt in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2017 zur
Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (IV-Akte 100 S. 21), die Versicherte
habe in ihrer angestammten Tätigkeit eine hohe Qualifikation und auch ein gutes
Honorar gehabt. Sie habe jedoch die meisten Beschäftigungen jeweils nur relativ
kurzfristig ausgeübt. Nach ihrem somato-psychischen „Zusammenbruch" nach
2008 scheine sie nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, ihrer angestammten
Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere habe sie Probleme in der Kontaktfähigkeit
zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und Verkehrsfähigkeit gehabt. Die Selbstbehauptung
und Durchhaltefähigkeit sowie die Anpassung an Regeln und Routinen schienen ebenfalls
beeinträchtigt. Quantitativ müsse von einer Beeinträchtigung von mindestens 80
% ausgegangen werden.
Die Ausführungen von Prof. D____ sind unmissverständlich. Sie
nimmt an, die Versicherte könne seit 2008 nicht mehr ihrer angestammten
Tätigkeit nachgehen, dies bei Diagnose einer anhaltende Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung. Der Diagnose geht eine Anamnese mit extrem belastender Kindheit
voraus. Es mag nun offen bleiben, ob die Arbeitsfähigkeit bereits vor 2010, als
die Versicherte noch der Beschwerdeführerin angeschlossen war, effektiv in dem
von Prof. D____ angenommenen Ausmass bestanden und ob danach eine relevante
Unterbrechung dieses Zustandes eingetreten ist oder nicht. Es spricht
jedenfalls kein in den Akten enthaltenes Indiz dagegen, dass diese Erkrankung
sich nicht erst ab Anfang 2014 (wie die C____ betr. psychische Beschwerden
annimmt), sondern jedenfalls ab Oktober 2013 bezüglich der Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf (mindestens 80% gemäss Ausführungen von Prof. D____)
ausgewirkt hat. Wenn die IV somit implizit das Wartejahr im Oktober 2013 hat
einsetzen lassen, so ist dies nicht zu beanstanden.
Die Einschränkung in alternativen Tätigkeiten ab Oktober 2014,
wie sie der Verfügung der IV zugrunde liegt, wird von keiner Seite
angezweifelt.
Somit hat die Beschwerdegegnerin die Berentung zutreffend im
Oktober 2014 einsetzen lassen und insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
5.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin
eine Urteilsgebühr von CHF 800.-- aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: