Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.61
URTEIL
vom 12.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschudligte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 7. April 2016
Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. Dezember 2017
(vom Bundesgericht aufgehoben am
21. Dezember 2018)
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil vom
7. April 2016 verurteilte das Einzelgericht in Strafsachen A____ wegen
mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurde sie zur
Tragung der Verfahrenskosten von CHF 260.60 sowie einer Urteilsgebühr von CHF
150.– (im Falle der Berufung CHF 300.–) verpflichtet.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 21. Juli 2017 Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat
innert Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erhoben und
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2017 die Abweisung der
Berufung. Diese Vernehmlassung wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom
29. August 2017 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom
- September 2017 verlangt die Berufungsklägerin die Anhörung des Tonträgers
des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls. Dieser wurde ihr mit Verfügung
vom 5. September 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 hat die
Berufungsklägerin den Tonträger samt Verhandlungsprotokoll retourniert und
diverse Punkte beanstandet. Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnis zugestellt.
Mit Verfügung
vom 12. Juli 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen, wobei
die Vorladung für die Staatsanwaltschaft fakultativ erfolgte. Mit Eingabe vom
25. August 2017 beantragte die Berufungsklägerin diverse Beweiserhebungen,
welche mit Verfügung vom 31. August 2017 – vorbehältlich eines anders lautenden
Entscheides des Gesamtgerichts – abgewiesen wurden. Ebenfalls abgewiesen wurde
der Antrag der Berufungsklägerin auf amtliche Verteidigung, da das Verfahren einerseits
nicht sehr komplex sei und die Gesuchstellerin bereits bewiesen habe, dass sie
in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Überdiese stehe keine Strafe von
mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe zur Diskussion. Der Berufungsklägerin wurde
weiter mitgeteilt, dass es ihr unbenommen bleibe, sich auf eigene Kosten
anwaltlich vertreten zu lassen, wobei bereits heute festgestellt werde, dass
die Verhandlung auch in diesem Falle nicht verschoben werde.
Diese Verfügung
wurde der Berufungsklägerin aufgrund eines Versehens nicht zugestellt und am 5.
Dezember 2017 anlässlich ihres Erscheinens auf der Kanzlei des Appellationsgericht
persönlich ausgehändigt. In der Folge reichte die Berufungsklägerin am 7. Dezember
2017 eine „Verhinderungsmeldung“ ein, gemäss welcher sie nicht zur Verhandlung
erscheinen werde. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr mitgeteilt, dass sie
zum Erscheinen verpflichtet sei, andernfalls die Berufung als zurückgezogen
gelte. Ihre Einwendungen könne sie dem Gericht an der Verhandlung unterbreiten.
In der Folge fand die Verhandlung des Appellationsgerichts wie geplant am 8.
Dezember 2017 statt.
Mit Urteil vom 8.
Dezember 2017 hat das Appellationsgericht die Berufung abgewiesen und A____ des
mehrfachen Betrugs schuldig erklärt sowie zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug und unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Gegen diesen
Entscheid gelangte die Berufungsklägerin mit Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht. Sie machte sinngemäss geltend, durch die ihr verspätet zugestellte
Verfügung vom 31. August 2017 betreffend Abweisung des Antrags auf unentgeltliche
Verteidigung sei es ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig vor der Verhandlung
einen Wahlverteidiger zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu bestellen und
beantragte, die Verhandlung zu wiederholen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 gut und entschied, durch die verspätet
zugestellte Verfügung seien die Verteidigungsrechte der Berufungsklägerin
beschränkt worden und habe das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt. Es hob
das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 ist die Berufungsklägerin
befragt worden und abschliessend selbst ausführlich (während 1 ¼ Std) zum
Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft hat wiederum auf eine Teilnahme an der
Verhandlung verzichtet. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil, dem Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2018 und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde der Berufungsklägerin
in Bezug auf die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte gutgeheissen. Da die Beschwerdeführerin
jedoch in der Folge keine Wahlverteidigung beauftragt hat, wurde sie selbst
noch einmal zu den Vorwürfen in der Anklageschrift befragt und ist selbst zum
Vortrag gelangt. Somit sind im Folgenden zuerst die Erwägungen zur Sache des
ursprünglichen Urteils wiederzugeben und sind im Weiteren die an der neuen
Verhandlung zusätzlichen, neu vorgebrachten Einwände der Berufungsklägerin zu
prüfen. Hingegen erübrigt sich – angesichts der Tatsache, dass sie auf Frage angab,
an den damals gestellten Beweisanträgen nicht festzuhalten (zweitinstanzliches
Protokoll S. 2) – die Wiederholung der damaligen Erwägungen zu jenem Thema (vgl.
AGE Urteil vom 8. Dezember 2017 E. 2).
1.2 In
seinem Urteil vom 8. Dezember 2017 hielt das Appellationsgericht folgendes
fest:
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Die
Berufungsklägerin habe Einkünfte ihrer Tätigkeit als Vermittlerin für die B____
(insgesamt CHF 51‘069.65) und als Dolmetscherin am Strafgericht bzw. beim
Justiz- und Sicherheitsdepartement (insgesamt CHF 687.05) nicht bei der
Sozialhilfe deklariert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe
dabei die Mitarbeiter der Sozialhilfe wiederholt absichtlich getäuscht.
Insgesamt habe sie deshalb – nach Abzug der gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu berücksichtigenden Freibeträge – insgesamt CHF 23‘557.45 zu
viel an Sozialhilfeunterstützung bezogen (erstinstanzliches Urteil S. 3-5). Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, damit habe die Berufungsklägerin sich des
mehrfachen Betrugs schuldig gemacht.
2.2 Die
Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, die von der B____
erhaltenen Leistungen stellten keinen Lohn, sondern Provisionen dar, auf die
lediglich ein bedingter Anspruch bestanden habe. Sie seien somit nicht als
Einkommen zu betrachten und auch nicht deklarationspflichtig. Im Übrigen sei
die Tätigkeit im Rahmen ihres Integrationseinsatzes erfolgt, den sie bei der Sozialhilfe
stets offen gelegt habe (Berufungsbegründung S. 3, S. 6). Weiter habe sie die
ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für Dienstleistungs- und
Betriebskosten benötigt, so dass sie auch nicht bereichert sei.
Die
Honorarzahlungen für Dolmetscherdienste am Strafgericht, die sie nicht deklariert
habe, unterstünden zum einen „per definitionem“ keiner der im Merkblatt über
die Mitwirkungspflichten genannten Einkünfte (Berufungsbegründung S. 4). Den
Erlös aus den Dolmetscherdiensten habe sie zudem zur Weiterbildung – Reisen in
ihre Heimat Polen – benötigt, und damit den gesamten ihr zur Last gelegten
Schaden mit eingesparten Unterstützungsleistungen wegen ihrer
wiederaufgenommenen Erwerbsleistung kompensiert (Berufungsbegründung S. 5). Es
sei nie eine Bereicherungsabsicht gegeben gewesen.
Schliesslich
macht sie geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie von der
Sozialhilfe „nicht richtig“ angehört worden sei (Berufungsbegründung S. 7).
Zu prüfen ist
somit zum einen der Vorwurf, die Beschuldigte habe mit dem Verschweigen der
Zahlungen durch die B____ einen Betrug begangen.
3.1 In
sachverhaltlicher Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, es habe sich
bei den Zahlungen der B____ nicht um einen eigentlichen Lohn, sondern um
Provisionszahlungen gehandelt, auf welche sie erst nach einer dreijährigen
Dauer der von ihr vermittelten Versicherungsverträge definitiv Anspruch gehabt
habe.
3.1.1 Diesbezüglich
ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bereits im den Rekurs der Berufungsklägerin
gegen die Rückforderungsverfügung der Sozialhilfe betreffenden Entscheid
erwogen hat, es habe sich bei den durch die B____ ausgerichteten Provisionen
nicht um blosse Vorschussleistungen für künftige Zahlungen, sondern um
meldepflichtige Einkünfte gehandelt (AGE VD.2010.178 vom 2. März 2011, E. 4.3.2
f.). Dieser Auffassung ist auch die Vorinstanz gefolgt (erstinstanzliches
Urteil S. 5 f.). Vor Appellationsgericht hat die Berufungsklägerin jedoch
weiter auf ihrem Standpunkt beharrt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Unbestritten
ist, dass die Berufungsklägerin von der B____ Akquisitionsprovisionen in Höhe
von insgesamt CHF 51‘069.65 für von ihr vermittelte Versicherungsverträge
erhalten hat (vgl. SB NR. 85-236 Akten). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, bestand jedoch zum Zweck der Sicherung der vertraglichen Bestimmung,
gemäss welcher bei einer Annullation oder Auflösung der vermittelten Versicherungsverträge
innert 3 Jahren (abgestuft nach der Vertragsdauer) ein Teil der erzielten
Provisionen vom Vermittler zurückerstattet werden müssen, ein sog.
Kautionskonto, auf welches von den von der Berufungsklägerin erworbenen
Provisionen jeweils 10% überwiesen werden mussten. Gemäss Akten wies dieses
Konto stets einen positiven Saldo auf. Nur wenn dies jedoch nicht mehr der Fall
gewesen wäre, wäre die Berufungsklägerin überhaupt in die Situation gekommen,
dass sie allfällige Rückzahlungen hätte leisten müssen. Auf die Frage, ob
überhaupt je Verträge gekündigt worden seien bzw. sie überhaupt je habe
Provisionen zurückzahlen müssen, hat sie vor Appellationsgericht zwar – nota
bene zum ersten Mal – behauptet, dies sei „natürlich mehrmals geschehen“. Auf
Nachfrage konnte sie jedoch nichts Konkretes angeben, sondern meinte lediglich,
dies „hätte aber geschehen können“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Daraus
lässt sich jedoch nichts ableiten.
3.1.2 Im
Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch allfällige tatsächliche
Rückforderungen von Provisionen nichts an der Pflicht der Berufungsklägerin
geändert hätten, sämtliche im aktuellen Zeitpunkt bestehenden Einkünfte der
Sozialhilfe zu melden. Es kann diesbezüglich auf die erstinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 6). Insbesondere ist
festzuhalten, dass die Rückforderungen in Bezug auf die Sozialhilfe erst im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit Relevanz erhalten und eben in jenem Moment wiederum
deklariert hätten werden müssen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen,
dass die Berufungsklägerin die Provisionen auch nicht unangetastet auf ihrem
Konto gelassen, sondern stets verbraucht hat. Dies widerspricht ihrer Argumentation,
sie sei davon ausgegangen, dass die Provisionen jederzeit wieder hätten
vollständig zurückbezahlt werden müssen und deshalb für eine Angabe bei der
Sozialhilfe nicht relevant gewesen seien.
3.1.3 Dass
der Berufungsklägerin ihre Pflicht, die fraglichen Einnahmen bei der
Sozialhilfe anzugeben, nicht bewusst gewesen sein soll, ist sodann nicht
glaubwürdig. Zum einen ergibt sich aus dem von ihr am 11. September 2002 und
erneut am 9. Mai 2006 sowie am 20. Juni 2007 unterzeichneten Merkblatt
über ihre Mitwirkungspflichten klar, dass „jede Veränderung der finanziellen
Verhältnisse“ anzugeben ist (SB NR. 5 ff, SB Nr. 311/312). Damit ist zweifellos
auch eine Provisionszahlung gemeint. Die Berufungsklägerin hat zudem auf
Nachfragen der Sozialhilfe explizit angeführt, dass sie von „niemandem Geld
erhalte“ und diverse Absagen auf Bewerbungen vorgewiesen (SB Nr. 29 ff). Damit
hat sie nicht nur geschwiegen, sondern sogar explizit falsche Angaben gemacht.
Nicht zu hören ist sie mit ihrem Einwand, sie habe stets in gutem Glauben
gehandelt (Berufungsbegründung S. 8). Wäre sie gutgläubig gewesen, ist doch
anzunehmen, dass sie etwa angegeben hätte, sie erhalte zwar Geld, dieses müsse
jedoch unter Umständen zurückbezahlt werden. Auch ihre Behauptung, sie habe
stets offen gelegt, dass sie im Rahmen der Integrationsbemühungen 20 Stunden im
Monat arbeite, und könne quasi nichts dafür, wenn die Mitarbeiterin der
Sozialhilfe nicht nachfrage (s. dazu gleicht nachfolgend E. 4.2), vermag – wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – hierbei nicht zu helfen. Zweifellos war
auch für die Berufungsklägerin offensichtlich, dass die Mitarbeiterin der
Sozialhilfe bei dieser Antwort darauf vertrauen durfte, es handle sich um ihre
ehrenamtliche Arbeit im „Nachbar-Net“ (vorinstanzliches Urteil S. 7).
3.1.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin die Mitarbeiter der Sozialhilfe
wiederholt über die Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse in Bezug auf die
von der B____ erhaltenen Provisionszahlungen täuschte, und zwar im Wissen
darum, dass dieses Geld ein meldepflichtiges Einkommen darstellte.
3.2 In
rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die von der Berufungsklägerin
vorgenommene Täuschung arglistig war, was von dieser bestritten wird. Sie macht
wie erwähnt geltend, die zuständige Sachbearbeiterin habe „offensichtlich nicht
wissen wollen, das sie genau Monat für Monat à je mindestens 20 Stunden
anlässlich ihres Integrationseinsatzes mache“ (Berufungserklärung S. 6). Damit
spricht sie die sog. Opfermitverantwortung an.
3.2.1 Arglist
ist zu bejahen, wenn sich der Täuschende betrügerischer Machen-schaften
bedient. Solche liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen,
z.B. gefälschte Urkunden, abgesichert wird (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 146 N 8). Eine einfache Lüge ist nur dann arglistig, wenn
sie – alternativ – nicht (ohne besondere Mühe) überprüfbar ist, eine
Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von
der Überprüfung abhält oder auf-grund besonderer Umstände damit rechnet, dass
dieser von einer Überprüfung ab-sehen werde (Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 7). Wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht
hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt. Es wird allerdings
nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus,
wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet
(BGer 6B_1044/2009 vom 22. März 2010 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 76 E.
5.2 S. 79 ff.).
Im Bereich der
Sozialhilfe legt das Bundesgericht bei der Beurteilung der Arglist ge-genüber
der involvierten Sozialhilfebehörde einen strengen Massstab an, indem es
festhält dass die Behörde leichtfertig handelt, wenn sie die eingereichten
Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person
aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und
Steuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen (vgl. BGer 6B_932/2015 vom 18.
November 2015 E. 3.2; 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.1; 6B_531/2012 vom
23. April 2013 E. 3.3; 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011
vom 23. Mai 2011 E. 2.1.2).
3.2.2 Im
vorliegenden Fall kann der Sozialhilfe – entgegen den Ausführungen der
Berufungsklägerin – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kein Missachten der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Sinne einer
Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, hat die Berufungsklägerin die Mitarbeiter der Sozialhilfe wiederholt
absichtlich in die Irre geführt, indem sie vorgab, keinen Lohn zu erzielen, und
dies überdies mit dem Vorlegen schriftlicher Arbeitsbemühungen und
entsprechender Stellenabsagen untermauerte (s. dazu erstinstanzliches Urteil S.
7). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin somit nicht einfach
– durch reines Verschweigen – ihre Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe
verletzt hat, sondern die Behörde mittels falscher Angaben aktiv täuschte (s.
dazu vorne E. 4.1.3). Dass die Sachbearbeiterin der Sozialhilfe davon ausging,
beim von der Berufungsklägerin angegeben Einsatz von 20 Stunden monatlich gehe
es um ihren ehrenamtlichen Einsatz beim „Nachbar-Net“, musste der Berufungsklägerin,
wie bereits erwogen, klar sein. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die
Sachbearbeiter der Sozialhilfe durchaus ein gewisses Misstrauen gehegt und im
Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten auch mehrmals versucht zu eruieren, ob
die Berufungsklägerin tatsächlich über kein zusätzliches Einkommen verfügte.
Aus der Situationsanalyse ist ersichtlich, dass die Sachbearbeiter z.B. einen
detaillierten Jahresauszug einforderten und – als dieser keine Auffälligkeiten
ergab – dennoch zusätzlich einen Auftrag an die SOKO stellten (SB Nr. 27). Im
April 2006 wurde sodann ein AHV-Auszug eingefordert. Da sich der Verdacht
jedoch weiterhin nicht erhärtete, wurde die Leistungsabklärung Ende 2006
geschlossen (SB 29/30). Als schliesslich im Juli 2007 aufgrund des IK-Auszugs
ersichtlich wurde, dass die Beschuldigte eben doch ein Einkommen erzielt hatte
(SB Nr. 31), wurden die Leis-tungen von der Sozialhilfe sofort eingestellt und
eine Strafanzeige eingereicht (SB Nr. 31 ff.).
Damit sind die
Mitarbeiter der Sozialhilfe ihrer Aufgabe der Überprüfung der Angaben der
Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen. Ein weiterer
Aufwand war ihnen nicht zumutbar, zumal die hohe Zahl von Sozialhilfebezügern
einer regelmässigen Kontrolle jedes einzelnen Klienten entgegensteht. Es würden
unbezahlbare Kontrollkosten und eine aufgeblähte Bürokratie entstehen, wenn die
Sozialhilfebehörde, die sich – anders als eine Privatperson oder ein
Privatunternehmen im Geschäftsleben – ihre „Kunden“ nicht aussuchen kann,
grundsätzlich den Angaben der Sozialhilfebezüger nicht vertrauen dürfte (vgl.
dazu ARZT, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 146
N 95, 98, 100 mit Hinweisen). Abschliessend ist festzuhalten, dass das
Bundesgericht in einem Entscheid betreffend die Invalidenversicherung
festgehalten hat, eine Observation ohne genügende gesetzliche Grundlage, welche
die verdeckte Überwachung klar und detailliert regle, verletze – gleichermassen
wie im Unfallversicherungsrecht – Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV und sei
deshalb rechtswidrig (BGer 9C_806/2016 vom 14. E.4). Dies ist auch vorliegend
zu berücksichtigen.
3.2.3 Eine
Opfermitverantwortung der Sozialhilfe, welche die Berufungsklägerin glaubhaft
machen will, liegt zusammengefasst nicht vor.
3.3 Weiter
bestreitet die Berufungsklägerin die Absicht, sie habe sich unrechtmässig
bereichern wollen. Sie führt aus, sie habe das Geld für die Miete eines
zusätzlichen Zimmers sowie weiterer Arbeitsutensilien wie Laptop etc. benötigt
(Berufungsbegründung S. 4).
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat (erstinstanzliches Urteil S. 8), ist jedoch
offensichtlich, dass die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten in den Genuss
eines Vermögensvorteils gekommen ist, auf welchen sie kein Anrecht hatte, und
damit unrechtmässig bereichert war. Das Argument der Berufungsklägerin, es
liege keine Bereicherungsabsicht vor, da sie das verdiente Geld für ihren
Betriebsaufwand habe verwenden müssen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 5),
vermag diesbezüglich nichts zu ändern. Vielmehr wäre es an der
Berufungsklägerin gewesen, bei der Sozialhilfe im Rahmen der Anzeige ihres
Einkommens ihren allfälligen Aufwand geltend zu machen (s. dazu oben E. 4.1.2).
Die Sozialhilfe hat im Übrigen denn auch im Zuge der Anfechtung der
Rückerstattungsverfügung durch die Rekurrentin eine revidierte
Rückerstattungsverfügung erlassen, in welcher sie – mangels verlässlicher
Belege der Berufungsklägerin – rund 20 % der Provisionen als Betriebsaufwand
anerkannt hatte (vgl. AGE VD.2010.178).
3.4 Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Berufungsklägerin mit der Nicht-Deklaration
ihrer Einkünfte bei der B____ den Tatbestand des (mehrfachen) Betrugs erfüllt
hat.
In Bezug auf die
von der Berufungsklägerin nicht angegebenen Einkünfte aus ihrer Dolmetschertätigkeit
ist festzuhalten, dass dieser Punkt – der vor der Vorinstanz nicht mehr
bestritten wurde (erstinstanzliches Protokoll S. 2) – in der Berufungserklärung
erneut angefochten wurde. Dies hat die Berufungsklägerin in der Verhandlung vor
Appellationsgericht bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
4.1 Die
Berufungsklägerin bestreitet grundsätzlich nicht, ihre Einnahmen als
Dolmetscherin nicht der Sozialhilfe gemeldet zu haben. Sie macht jedoch
einerseits geltend, sie habe das Geld für Reisen in ihre Heimat benötigt, um
ihre Muttersprache weiterhin flüssig sprechen zu können. Damit habe sie dazu
beigetragen, wieder erwerbstätig werden zu können, und somit dem Staat nicht
geschadet, sondern im Gegenteil geholfen (Berufungsbegründung S. 8). Zum
anderen führt sie an, das Entgelt falle nicht unter die zu deklarierenden
Leistungen bzw. der Betrag sei zu niedrig, um relevant für einen Betrug zu sein
(Berufungsbegründung S. 2, S. 4).
4.1.1 Es
ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin die Lohnzahlungen für ihre Dienste
als Dolmetscherin beim Strafgericht Basel-Stadt ab April 2005 in Höhe von
insgesamt CHF 687.05 (vgl. Separat-Beilage NR. 77-83) nicht bei der zuständigen
Sachbearbeiterin der Sozialhilfe deklariert hat. Vor der Vorinstanz hat sie
dies auch nicht in Abrede gestellt, sondern angegeben, es sei ihr „irgendwie
entgangen“ (erstinstanzliches Protokoll, S. 2). In der
Berufungsverhandlung hat sie jedoch bestätigt, diesen Punkt wieder anzufechten
und geltend gemacht, das Verschweigen der Dol-metschertätigkeit sei „kein
strafrechtlich relevanter Betrug“ (zweitinstanzliches Proto-koll S. 3 f.). Zur
Begründung hat sie ausgeführt, es sei nach 37 Jahren in der Schweiz wichtig,
die Muttersprache flüssig und leicht zu benützen. Das sei nicht so einfach, sie
müsse die polnische Sprache üben, und dafür seien diese Gelder „draufgegangen“
(zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). Auf Nachfrage hat sie sodann angegeben,
diese Meldung sei untergegangen, aber „wenn die Meldung erfolgt wäre“, hätte
die Sozialhilfe „nie und nimmer anerkannt“, dass sie diese Gelder brauche für
ihre Weiterbildung (zweitinstanzliches Protokoll, a.a.O.). Im Übrigen handle es
sich ja lediglich um CHF 600.–, weshalb kein Betrug vorliege.
4.1.2 In
Bezug auf den Sachverhalt ist vorab festzuhalten, dass wie erwogen ge-mäss
Merkblatt „jede Veränderung der finanziellen Verhältnisse“ zu melden war. Damit
ist das Argument der Berufungsklägerin, das Entgelt für ihre Dolmetscherdienste
falle nicht unter die Deklarationspflicht, nicht zu hören. Im Übrigen bestätigt
die Berufungsklägerin mit ihren unter E. 5.1.1 genannten Aussagen implizit,
dass sie um die Deklarationspflicht der Gelder wusste und dies entsprechend
auch bewusst unterlassen hat. Damit führt sie ihre eigene Argumentation der
Verwendung des Geldes für Reisen zur Erhaltung der Muttersprache ad absurdum –
mit welcher sie im Übrigen schon deswegen nicht durchdringt, weil es nicht
Aufgabe der Sozialhilfe oder des Staates ist, dafür zu sorgen, dass
Dolmetscherinnen ihre Muttersprache kultivieren können. Dies hat sie jedoch wie
gesagt selber erkannt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.2 In
rechtlicher Hinsicht kann betreffend die Fragen der Arglist bzw. der Opfermitverantwortung
und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht vollumfänglich auf das unter oben
E 4.2 Gesagte verwiesen werden. In Bezug auf die Frage des Vorsatzes ergibt
sich dessen Bejahung zweifellos aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin
selbst sagt, die Sozialhilfe hätte ihre Argumentation nie und nimmer akzeptiert
(oben E. 5.1.1). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Betrag der
verschwiegenen Einkünfte selbstverständlich nicht relevant ist für die Frage,
ob ein Betrug vorliegt oder nicht. Massgebend ist allein die Frage, ob der
Geschädigte gestützt auf den Irrtum eine ihn schädigende Vermögensdisposition
getätigt hat.
4.3 Zusammenfassend
ist der Tatbestand des Betrugs auch in Bezug auf die Nicht-Deklaration des
Dolmetscherhonorars erfüllt und die Berufungsklägerin auch in diesem Punkt
schuldig zu sprechen. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schuldspruch des mehrfachen
Betrugs gelangt.
Die
Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, die Sozialhilfe habe ihr vor der
Einreichung der Strafanzeige das rechtliche Gehör nicht gewährt. Aus der
„Einladung zur persönlichen Vorsprache“ sei nicht ersichtlich gewesen, dass es
sich um rechtliches Gehör handeln werde (Berufungsbegründung S. 2 BA 8 a).
5.1 Der
in Art. 29 Abs. 2 BV kodifizierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f., 127 I
54 E. S. 56; Rhinwo/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 310). Er umfasst das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Damit umfasst der
Anspruch auf rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S.
293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494, mit Hinweisen; BGer 2C_345/2012 E. 5.2). Er
ist formeller Natur und folglich unabhängig davon zu gewähren, ob von der
Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Einfluss auf den Entscheid zu erwarten ist
(VGE VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 4.3.2).
Ist der Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, ist der Entscheid grundsätzlich unabhängig
davon, ob er materiell richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 135 I 187 E. 2.2
S. 190, 132 V 387 E. 5.1 S. 390; VGE 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5). Bei
leichteren Verletzungen des Grundsatzes lässt jedoch die Praxis eine Heilung
des Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu, wenn die
Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende
Instanz ausgestattet ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff., 126 V 130 E. 2a S.
130 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2012.230 vom 25. November 2013
E. 2.2, 671/2002 vom 13. August 2002 E. 5, 677/2001 vom 7. Juni 2002 E. 1).
5.2 Vorliegend
konnte sich die Berufungsklägerin mehrfach zum Vorwurf, sie habe Gelder nicht deklariert,
äussern. Dies gilt zunächst in Bezug auf das vor Erlass der Rückforderungsverfügung
stattgefundene Gespräch bei der Sozialhilfe, welches – entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin – nicht notwendigerweise formell als „Gewährung des
rechtlichen Gehörs“ bezeichnet sein muss, um diesen Zweck zu erfüllen. Weiter
konnte sich die Berufungsklägerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht – in
welchem sie die Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe angefochten hat –
sowie im vorliegenden Verfahren vor dem erstinstanzlichen und
zweitinstanzlichen Gericht eingehend zum ihr gegenüber erhobenen Vorwurf
äussern. Insbesondere wurde bereits im oben genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts
ausführlich auf die schon damals von ihr vorgebrachte Verletzung des
rechtlichen Gehörs eingegangen, wobei eine solche verneint wurde (VGE VD.2010.178
E. 5.2). Gleiches gilt für einen weiteren, im Zuge der Anfechtung der
revidierten Rückforderungsverfügung ergangenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts (VGE VD. 2016.83 E. 3.3.2). Darauf kann verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend
ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs somit zu verneinen.
Die
Strafzumessung ist per se nicht angefochten. Es kann diesbezüglich
vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden
(erstinstanzliches Urteil S. 8). Insbesondere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag
mit CHF 20‘000.- relativ hoch ist und sich der Tatzeitraum immerhin über zwei
Jahren erstreckt. Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist anzuführen, dass sie
sich durch das zusätzliche Einkommen keinen Luxus ermöglicht und alles daran
gesetzt hat, von der Sozialhilfe loszukommen.
Das vorliegende
Verfahren hat sich unbestrittenermassen über einen langen Zeitraum erstreckt
und die Taten liegen mittlerweile lange zurück. Dies hat die Vorinstanz jedoch
bereits entsprechend berücksichtigt (erstinstanzliches Urteil S. 9). Nicht
zuletzt ist festzuhalten, dass das Verfahren auch durch die Berufungsklägerin
selbst in die Länge gezogen wurde, welche jeden in diesem Zusammenhang ergangenen
Entscheid durch mehrere Instanzen hindurch angefochten hat. So ist der
vorliegende bereits der vierte Entscheid, in welchem sich das
Appellationsgericht mit der Angelegenheit beschäftigt (AGE VD.2010.178, VD.
2016.83 und BES.2016.67).
Zusammenfassend
ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.– angemessen. Dem bedingten Strafvollzug steht nichts entgegen.
Diesen
Erwägungen des ursprünglichen Entscheids des Appellationsgerichts sind die anlässlich
der zweiten Verhandlung vom 12. April 2019 neu vorgebrachten Einwände der
Berufungsklägerin gegenüberzustellen.
7.1 An
der zweiten Verhandlung des Appellationsgerichts führte die Berufungsklägerin im
Vergleich zur vorangehenden Verhandlung neu an, sie habe nun abgeklärt, ob in
Bezug auf ihre Tätigkeit bei der B____ ein Arbeitsverhältnis oder ein
Auftragsverhältnis vorliege. Es handle sich um einen Vertrag sui generis mit
Typenvermischung (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Damit scheint sie Bezug
auf die Frage zu nehmen, ob es sich dabei um Lohne handelte, führt sie doch
anschliessend aus, dass man ihr das Geld zur Verfügung gestellt habe, heisse also
tatsächlich nicht, dass es ihr gehört habe (a.a.O.). Auf Vorhalt, zumindest einen
Teil der Provisionen hätte sie mit Sicherheit behalten bzw. auf die Seite legen
können, gab sie an, sie habe das Geld für die Finanzierung von im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit laufenden Kosten – Telefon, Labtop, Drucker – benötigt
(zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
In Bezug auf die
Frage, warum sie das beim JSD erwirtschaftete Einkommen ihrer Dolmetschertätigkeit
nicht angegeben habe bei der Sozialhilfe, reichte die Berufungsklägerin neue
Unterlagen ein. Aus diesen gehe hervor, dass man ihr – auf ihre Anfrage, ob sie
höhere Beiträge erhalten könne, da sie ein zweites Zimmer fürs Ihre Tätigkeit
brauche – seitens Rechtsdienst Sozialhilfe gesagt habe, sie solle den Lohn für
die Miete eines zweiten Zimmers benützen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3, Beweis
6 zum Vortrag der Berufungsklägerin vom 12. April 2019, ad acta). Aus diesem
Grund habe sie das Einkommen bei der Sozialhilfe nicht angegeben. Diese sei ja
bereits informiert gewesen. Auf die Frage, warum sie dann nicht etwa gesagt
habe, sie erhalte zwar eine Entschädigung aus ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin,
benötige dieses Geld aber für die Miete einer grösseren Wohnung, gab sie
wörtlich an: „Das stimmt, das habe ich nicht gesagt, sonst hätte man mir
gesagt, ja dann nehmen Sie eine kleinere Wohnung“ (zweitinstanzliches Protokoll
S. 3). Dies habe sie verhindern wollen. Damit werden ihre oben angeführten Erklärungen
ad absurdum geführt.
7.2 Gänzlich
klar wird das Motiv der Berufungsklägerin dafür, ihre Veränderung der
finanziellen Verhältnisse bei der Sozialhilfe nicht angegeben zu haben, wenn
man ihre nachfolgenden Aussagen würdigt. Auf Frage, ob sie – wie von der
Sozialhilfe protokolliert – tatsächlich stets ausdrücklich verneint habe, ein
Einkommen zu haben, gab sie an: „Habe ich jeweils so gesagt, das ist richtig.
Ich habe keinen Grund dazu gehabt, ich habe mich nie bezahlt oder entlöhnt
gefühlt“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Weiter führte sie aus: “Da habe
ich mein Ding durchgezogen, das ist richtig. Ich habe mir schon Gedanken
gemacht und mich gefragt, ist das richtig, müsste ich mich selbst einklagen bei
der Staatsanwaltschaft. (….) Aber etwas hat mich abgehalten, Instinkt,
Selbsterhaltungstrieb, Hoffnung, aus dieser Situation rauszukommen. Ich hoffte,
dass ich das dann zur Sprache bringen kann, wenn ich wirklich eine Einkommensquelle
gefunden habe.“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Mit diesen
Äusserungen wird klar, dass die Berufungsklägerin die empfangenen Gelder im
vollen Bewusstsein, dass diese – unter welchem Titel auch immer – bei der
Sozialhilfe deklarationspflichtig wären, nicht angegeben hat. Dazu hat sie
nicht nur geschwiegen, sondern auch aktiv getäuscht und falsche Angaben
gemacht. Das von der Berufungsklägerin angeführte Schreiben des Rechtsdienstes
der Sozialhilfe vom 22. Januar 2004 – welches im Übrigen lediglich in
allgemeiner Hinsicht festhält, falls durch eine berufliche Tätigkeit Kosten verursacht
würden, müsse man diese vom Ertrag der beruflichen Tätigkeit finanzieren –
entband die Berufungsklägerin mitnichten von der Pflicht, bei der Sozialhilfe eine
solche berufliche Tätigkeit anzugeben. Dies hat sie jedoch, wie erwogen, zu
keinem Zeitpunkt getan, und zwar mit voller Absicht. Aus diesem Umstand kann
sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es verhält sich weiter auch nicht
so, dass die Berufungsklägerin selbst hätte bestimmen können, zu welchem
Zeitpunkt sie der Sozialhilfe ihr zusätzliches Einkommen angab. Vielmehr wäre
sie, wie sich zweifellos aus den ihr ausgehändigten Merkblättern ergibt,
gehalten gewesen, jede Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse sofort zu
melden. Dass sie dies nicht getan hat, noch dazu auch nicht auf entsprechende
Befragung hin, steht ausser Zweifel und wird von ihr auch nicht bestritten.
7.3 Gemäss
den obigen Erwägungen ergeben sich aus den neuen Aussagen der Berufungsklägerin
somit keine Änderungen in der Beurteilung der Sache oder deren rechtlichen
Qualifikation im Vergleich zum Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Dezember
2017. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen unter
oben E. 4 verwiesen werden. Die Berufungsklägerin ist des mehrfachen Betrugs schuldig
zu sprechen.
In Bezug auf die
Strafzumessung ergibt sich insofern eine Änderung, als dass nunmehr durch Verfahren
vor Bundesgericht eine relativ lange Verfahrensdauer resultiert,
welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Berufungsklägerin ist deshalb
statt mit 90 mit 75 Tagessätzen zu bestrafen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Kosten und eine
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 700.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser
Gutheissung ihrer Berufung des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1
und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 260.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
700.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrigen Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).