Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.219
VD.2018.95
URTEIL
vom 1. März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
[1]
B____ Beigeladener
c/o [...]
C____ Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerden gegen die Entscheide
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. März und 23. April 2018
(VD.2018.95)
sowie vom 26. September 2018
(VD.2018.219)
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
Fremdplatzierung und Konstituierung einer Erziehungsbeistandschaft
Sachverhalt
C____, geboren
am [...], ist die gemeinsame Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener).
Die Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Tochter aus.
Mit Entscheid
vom 14. November 2016 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
nebst anderem die mit vorsorglichen Entscheiden vom 3. und 5. August
2016 angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über C____
und die Platzierung des Kindes im [...] (nachfolgend Kinderheim) sowie die
Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
Mit Eingabe vom
23. Januar 2018 beantragte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin, dass
ihre Tochter C____ bei Kindergarteneintritt wieder bei ihr leben solle. Bis
dahin seien die Besuchstage unter Einbezug der muslimischen Feiertage schrittweise
zu erhöhen.
Mit Entscheiden
vom 28. März und 23. April 2018 bestätigte die KESB die bestehende Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Tochter und stellte fest,
dass C____ im Kinderheim platziert bleibe sowie ausschliesslich die hausinterne
Spielgruppe besuche (Ziff. 1). Auch die Erziehungsbeistandschaft für C____ mit
der Beiständin [...], Mitarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde
bestätigt (Ziff. 2). Die Beiständin wurden dabei im Rahmen der Beistandschaft neu
beauftragt, umgehend eine Therapie mittels Videobeobachtung der
Eltern/Kind-Interaktion für C____ und ihre Eltern einzurichten (Ziff. 3a) und
das Kind im hängigen Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu
unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen
(Ziff. 3b). Weiter erhielt die Kindsbeiständin den Auftrag, die KESB über
wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, soweit
weitergehende Aufgaben zu umschreiben seien oder die Massnahme veränderten
Verhältnissen anzupassen sei (Ziff. 4). Geregelt wurde zudem das Besuchsrecht
der Eltern, die das Recht erhielten, C____ jeden Mittwoch von 10:00 bis 18:30
Uhr sowie jeden Freitag von 13:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr zu sich nach Hause
auf Besuch zu nehmen. Besuche über die Feiertage seien mit der Beiständin zu
vereinbaren und Besuche von C____ am Aufenthaltsort des Beigeladenen im Ausland
mit der Beiständin zu vereinbaren (Ziff. 5).
Gegen diesen
Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018
Beschwerde erheben (Verfahren VD.2018.95). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide
der KESB vom 28. März und 23. April 2018 und die Aufhebung des Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Beistandschaft. Eventualiter beantragt sie
die Rückweisung der Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Die KESB
beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte und vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2018 in ihrem Amt bestätigte
Kindsvertreterin, lic.iur. [...], hat mit Eingabe vom 16. Juli 2018 zur
Beschwerde Stellung genommen ohne einen Antrag zu stellen. Der Beigeladene hat keine
Stellungnahme zur Sache eingereicht. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 hat die
Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine Replik verzichte.
Nach weiterer Abklärung
der Situation und der Einholung verschiedener Berichte hat die KESB mit Entscheid
vom 26. September 2018 verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____
weiterhin bei der KESB verbleibt und C____ vorläufig im Kinderheim platziert
bleibt, bis die Rückplatzierung durch die Multisystemische Therapie Kinderschutz
(MST-CAN) aufgegleist ist (Ziff.1). Die bisherige Kindsbeiständin ist aus ihrer
Verpflichtung als Beiständin entlassen und ihr Bericht vom 18. September
2018 als Schlussbericht genehmigt worden (Ziff. 2 und 3). Zum neuen Erziehungsbeistand
für C____ ist [...], Sozialarbeiter des KJD, ernannt worden (Ziff.4). Neben den
bisherigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beratung der Eltern, der
Überwachung der Entwicklung des Kindes, der Koordinierung der Leistungen
weiterer mit dem Kind befasster Stellen und der Begleitung der Unterbringung
(Ziff. 5) ist der Kindsbeistand neu beauftragt, umgehend eine MST-CAN für C____
mit Beginn Mitte Dezember 2018 in die Wege zu leiten, welche die schrittweise
Rückplatzierung von C____ zur Mutter begleitet (Ziff. 6a) und in Zusammenarbeit
mit den Eltern und MST-CAN für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte
an vier Tagen pro Woche aufzugleisen (Ziff.6b). Auch hat er darauf hinzuwirken,
dass das Kind so viel Kontakt zum Beigeladenen hat, wie es unter den gegebenen
Umständen möglich ist (Ziff. 6c). Wiederholt worden ist auch der Auftrag des
Kindsbeistands, C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren
betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu
stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 6d). Die Eltern sind bei ihrer
Bereitschaft behaftet worden, mit der MST-CAN aktiv zusammen zu arbeiten
(Ziff.7) und es ist der Kindsbeistand gebeten worden, der KESB per 15. Juni
2019 einen Verlaufsbericht, auch beinhaltend die Ergebnisse der MST-CAN, einzureichen
sowie Anträge zum weiteren Vorgehen (Wiedereinräumung des elterlichen
Aufenthaltsbestimmungsrechts oder erneute Drittplatzierung) zu stellen (Ziff.
8). Schliesslich ist dem Kindsbeistand zusätzlich der Auftrag erteilt worden,
die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und eine
entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben
werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist sowie
der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung
betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahmen einzureichen (Ziff.
9). Das Besuchsrecht der Eltern ist im bestehenden Umfang bestätigt worden
(Ziff. 10).
Nach Eröffnung
des Entscheids der KESB vom 26. September 2018 im Dispositiv wurde das
Verfahren VD.2018.95 nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin
mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2018 sistiert.
Mit Eingabe vom
29. November 2018 hat die Beschwerdeführerin auch gegen den Entscheid der KESB
vom 26. September 2018 Beschwerde erhoben (Verfahren VD.2018.219). Sie
beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Entscheidung im Sinne der Erwägungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie
die Vereinigung des Verfahrens mit dem hängigen Verfahren VD.2018.95 sowie die
Aufhebung der Verfahrenssistierung beantragt. Die KESB beantragt mit
Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
und die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse der MST-CAN.
Mit Eingabe vom
7. Januar 2019 hat die Rechtsvertreterin des Kindes zur Beschwerde Stellung genommen
und bringt darin sinngemäss ihr Unverständnis mit der Beschwerde gegen den
Entscheid der KESB vom 26. September 2018 zum Ausdruck, da die sofortige
Rückplatzierung von C____ nicht im Interesse des Kindes sei. Konkrete Anträge hat
sie nicht gestellt.
Mit Schreiben
vom 11. Februar 2019 berichtete das Team der MST-CAN über den Verlauf der
bisherigen Bemühungen und die Rahmenbedingungen für eine weitere Betreuung der
Familie, welche bisher nicht erfüllt seien.
Auf einen
entsprechenden Antrag des Kindsbeistandes hin verfügte die KESB mit Entscheid
vom 20. Februar 2019 neue Bedingungen für die geplante schrittweise
Rückplatzierung von C____. Dabei hat die KESB die Aufgaben und Befugnisse des Kindsbeistands
gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 aufgehoben und ihm neu
die Aufgabe und die Befugnis erteilt, umgehend eine sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) für C____ in die Wege zu leiten, welche ihre
schrittweise Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin begleitet (Ziff. 1a). Des
Weiteren hat er in Zusammenarbeit mit den Eltern und der SPF für C____ eine
Betreuung in einer Kindertagesstätte an vier Tagen pro Woche aufzugleisen
(Ziff. 1b) und darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt zum Beigeladenen
hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist (Ziff. 1c). Wiederholt
worden ist ausserdem der Auftrag des Kindsbeistands C____ in Bezug auf das
hängige Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen
und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen
(Ziff. 1d). Weiter hat die KESB die Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit
der SPF aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff. 2).
An der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin
der KESB und die Kindsvertreterin teilgenommen. Ebenfalls zur Verhandlung
geladen wurden der Kindsbeistand sowie die Bezugsperson von C____ im Kinderheim.
Der Kindsbeistand und die Bezugsperson wurden vom Gericht und den Parteien
betreffend ihre Einschätzung zur aktuellen Situation befragt. Zur Sache befragt
wurde die Beschwerdeführerin. Ihr Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt und
beantragt die umgehende Aufhebung aller Kindesschutzmassnahmen. Die Vertreterin
der KEBS beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und die Rechtsvertreterin
von C____ plädiert ebenfalls für die Abweisung der Beschwerden. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art.
450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1
kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG 212.400]). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als
Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB).
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren
(vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB
die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die
Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist im Sinne von
Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.4
1.4.1 Mit
Entscheid vom 26. September 2018 hat die KESB über die mit Entscheid vom 28.
März und 23. April 2018 geregelten Inhalte, gegen welche die Beschwerdeführerin
bereits Beschwerde eingereicht hatte, neu entschieden. Diese Neuregelungen hat die
KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 wiederum teilweise
abgeändert. Alle Entscheide haben trotz eingereichter Beschwerde Wirkung entfaltet,
da die KESB der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Mit den
beiden aktuellen Entscheiden ist den Anträgen der Beschwerdeführerin in den
Verfahren VD.2018.95 und VD.2018.219 nur insoweit entsprochen worden, als die
schrittweise Rückplatzierung von C____ nach Hause geplant bzw. die zukünftige
Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht in Aussicht gestellt wird.
Damit hat die Beschwerdeführerin, soweit ihre Anträge darüber hinausgehen (s. unten
E. 1.4.2 f.), nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Behandlung ihrer Beschwerden. Die beiden Beschwerdeverfahren können dabei
zusammengelegt und gemeinsam beurteilt werden. In diesem Umfang ist auf die
fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.
1.4.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bis zum Entscheid der KESB vom 20.
Februar 2019 die mit dem Entscheid der KESB vom 26. September 2018
erfolgte Bestätigung des bestehenden Entzugs des elterlichen Aufenthaltsrechts
und der Platzierung von C____ im Kinderheim, welche so lange fortdauern sollte,
bis die Rückplatzierung durch die MST-CAN aufgegleist ist sowie das Bestehen
einer Erziehungsbeistandschaft und ihrer konkreten Aufgaben. Mit Entscheid der
KESB vom 26. September 2018 hatte sich der Streitgegenstand gegenüber der
Beschwerde gegen die Entscheide vom 28. März und 23. April 2018 (AUS
VD.2018.95) bereits insofern verändert, als die schrittweise Rückplatzierung
von C____ zu ihren Eltern vorgehend noch nicht verfügt worden war. Mit anderen
Worten wurde dem Anliegen der Beschwerdeführerin soweit es die Rückplatzierung
der Tochter betrifft mit Entscheid vom 26. September 2018 bereits insoweit
entsprochen, als im Grundsatz entschieden worden ist, dass die Rückplatzierung ins
Elternhaus mit konkret definierten Massnahmen anzustreben ist. Mit Entscheid
vom 20. Februar 2019 ist dieser Grundsatz nicht abgeändert worden. Der neuste
Entscheid der KESB bezieht sich in seinem Dispositiv allein auf die in Ziff. 6 des
Entscheids vom 26. September 2018 geregelten Aufgaben des eingesetzten
Beistands. Aus den Erwägungen des Entscheides geht hervor, dass die KESB zum
Schluss gekommen ist, dass die Umsetzung von MST-CAN nicht möglich sei, da die
entsprechenden Rahmenbedingungen infolge gescheiterter Terminfindung und Widerstands
der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, weshalb eine andere aufsuchende,
auf die Mutter und das Kind gerichtete engmaschige Begleitung aufzugleisen sei.
Eine solche, einer Begleitung durch MST-CAN ebenbürtige Therapieform erkannte
die KESB in einer SPF durchgeführt von [...], [...] GmbH Eltern- und
Familienbegleitung. Weiter soll C____ neu mindestens 4 Tage pro Woche in einer
Kindertagesstätte und damit in dieser Zeit nicht mehr im Kinderheim betreut werden.
Angestrebt wird ein schrittweiser Übergang vom Kinderheim zurück zur
Beschwerdeführerin. Verhindert werden soll mit diesem Prozess eine (erneute)
Überforderung der Beschwerdeführerin sowie die damit einhergehende
Kindeswohlgefährdung.
1.4.3 Dementsprechend
hat das Gericht die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der
Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrecht bei KESB in Anwendung von Art. 310
Abs. 1 ZGB und des vorläufigen Verbleibs von C____ im Kinderheim, bis die
Rückplatzierung nach Hause erfolgreich aufgegleist und vorbereitet ist, zu
beurteilen.
Weiterhin
strittig ist zudem die Fortsetzung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft und
die Einsetzung von [...] als Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den
Aufgaben gemäss dem Entscheid vom 20. Februar 2019.
2.1 Die
KESB trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl
gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu
ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die
Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, um
einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als
ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der
Obhutsentzug hat zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes
mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer
für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend
interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die
Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018
E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1, VGE VD.2016.173 vom 21.
November 2017 E. 3.2.1). Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten
Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge.
Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen
Anspruch auf Integritätsschutz und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch
Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Als
unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer
abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der
Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen
Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass
sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht
optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis,
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301
N 4 f.; vgl. auch Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).
Bei der
Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindswohls ist dem Gebot
der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen
Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste
Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese
soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität;
BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013
E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Der
Entzug der Obhut darf im Interesse des Kindes nur als ultima ratio angeordnet
werden. Verändern sich die Verhältnisse, so ist eine angeordnete Massnahme
anzupassen (Art. 313 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum
Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist
sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17
236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli,
in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3.
Auflage 2016, Art. 313 N 1).
2.2 Die
Beurteilung der Richtigkeit des aktuellsten Entscheids der KESB bedarf einer eingehenden
Betrachtung der bisherigen Entwicklung der Familiensituation. Die nachfolgenden
Erwägungen beanspruchen keine Vollständigkeit sondern stellen Auszüge aus den
umfangreichen Verfahrensakten der KESB dar, wobei insbesondere die diversen
Rückmeldungen der in den Fall involvierten Fachpersonen einfliessen. Soweit die
Inhalte von Berichten wiedergegeben werden, handelt es sich immer um (teils
sinngemässe) Zusammenfassungen, welche ebenfalls nicht den Anspruch auf
Vollständigkeit erheben.
2.3 Der
Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts geht auf den Sommer 2016
zurück. Damals gingen Gefährdungsmeldungen einer Nachbarin sowie der
Grossmutter mütterlicherseits beim KJD ein. Die Nachbarin berichtete, dass C____
während eines heftigen Streits zwischen den Eltern „wie am Spiess“ geschrien
habe. Schon früher habe das Kind so geschrien, als es von der Mutter übers Knie
gelegt und geschlagen worden sei. Sie habe den Eindruck, dass die
Beschwerdeführerin sehr häufig Alkohol trinke und kiffe. Auch die Grossmutter
mütterlicherseits berichtete über blaue Flecken als Folge von Schlägen. Die
Beschwerdeführerin übe auch Gewalt gegen Sachen und ihren Hund aus. Die KESB
veranlasste daraufhin eine Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei, bei
welcher am 18. Juli 2016 „keine Unregelmässigkeiten oder misslichen
Verhältnisse haben festgestellt werden“ können. Am 29. Juli 2016 (Meldeeingang
bei der Polizei um 21:48 Uhr) kam es in der Dreirosenanlage zu einem
handgreiflichen Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, in
dessen Verlauf die Beschwerdeführerin den Kinderwagen mit C____ so touchierte,
dass dieser über mehrere Treppenstufen zum Rheinweg rollte. Die damals rund 1,5
Jahre alte Tochter fiel dabei aus dem Kinderwagen und schlug mit dem Kopf auf
dem Boden auf. Die Beschwerdeführerin verliess daraufhin die Anlage ohne ihr
Kind. C____ musste durch den Notarzt ins Universitätskinderspital (UKBB) verbracht
werden. Atemalkoholkontrollen ergaben rund eine Stunde nach dem Vorfall einen
Wert von 2,00 Promille bei der Beschwerdeführerin und von 1,72 Promille beim Beilgeladenen.
Im Rahmen der polizeilichen Requisition gab der Beigeladene an, dass es
regelmässig zum Streit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin komme. Gemäss
Aussagen der Eltern sowie von Auskunftspersonen soll es beim Streit darum gegangen
sein, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Tochter habe übergeben
wollen, was dieser aber abgelehnt habe (Bericht Requisition Kantonspolizei vom 29.
Juli 2016). In der Folge wurde C____ von den Behörden ins Kinderheim verbracht,
wo die Eltern sie am 2. August 2016 besuchten. Auch bei dieser Gelegenheit wurde
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin stark nach Alkohol roch und der Beigeladene
nicht nüchtern wirkte (E-Mail [...] vom 2. August 2016).
2.4 Mit
Entscheid vom 3. August 2016 stellte die KESB unter Bezugnahme auf diesen
Sachverhalt fest, es sei unklar, ob die Eltern adäquat mit C____ umgehen
könnten. Die Beschwerdeführerin sei nicht absprachefähig. Den Eltern wurde
daher als superprovisorische Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen,
C____ wurde im Kinderheim platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ errichtet.
Bei einem
Gespräch mit Vertretern der KESB am 5. August 2016 wandten sich die Eltern zwar
gegen eine fortgesetzte Heimplatzierung, äusserten aber Verständnis für die
Intervention (Akteneintrag KESB vom 5. August 2016) und erklärten ihre
Bereitschaft zu einer Paartherapie. Die Beschwerdeführerin äusserte zudem ihre
Bereitschaft, regelmässig Alkoholtest durchzuführen. Mit Entscheid der KESB vom
5. August 2016 wurden die mit Entscheid vom 3. August 2016
superprovisorisch getroffenen Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen
umgewandelt. Die KESB stellte zusammengefasst dazu fest, dass die Gründe,
welche zum superprovisorischen Entscheid vom 3. August 2016 geführt hätten,
nach wie vor vorhanden seien. Eine Gefährdung von C____ im Falle ihrer
Unterbringung bei den Eltern könne nicht ausgeschlossen werden. Es bedürfe
deshalb sorgfältiger Abklärungen, wobei C____ für die Dauer der Abklärungen im
Kinderheim platziert bleibe.
2.5 Am
9. August 2016 kam es in der Dreirosenanlage erneut zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen den Eltern, in deren Verlauf die Polizei eingreifen
musste. Im Rahmen der Requisition berichtete die Beschwerdeführerin über zwei
weitere Vorfälle virulenter häuslicher Gewalt. Die Tochter sei „während der
meisten Streitigkeiten“ aber nicht zu Hause gewesen, sondern von ihrer Gotte
oder bei Kolleginnen betreut worden. Am 10. August 2016 reichte die
Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen den Beigeladenen ein (Rapport
Kantonspolizei vom 10. August 2016).
2.6 Mit
Entscheid der KESB vom 5. September 2016 wurden die angeordneten vorsorglichen
Massnahmen verlängert. Die KESB hielt in der Begründung zwar die offensichtlichen
Bemühungen der Eltern fest, die Gründe für die Gefährdung von C____, namentlich
die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen sowie die vorhandene
Suchtproblematik, zu bearbeiten (vgl. auch Akteneinträge KESB vom 29. und
30. August 2016). Es könne aber noch nicht von einer genügenden
Stabilisierung des elterlichen Umfelds gesprochen werden, welche eine
Rückplatzierung von C____ im aktuellen Zeitpunkt erlauben würde. Es gelte
vielmehr unter Einbezug aller involvierten Fachpersonen sorgfältig abzuklären,
ob die von der Beiständin sowie von den Eltern selbst eingeleiteten Massnahmen
auch längerfristig umgesetzt werden können und die bisher gute Kooperation der
Eltern konstant bleibe.
2.7 Am
27. September 2016 musste die Polizei erneut wegen einer gewalttätigen
Auseinandersetzung, die im Zusammenhang mit einem Streit zwischen den Ehegatten
in deren häuslichem Umfeld gestanden haben soll, requiriert werden
(Requisitionsbericht vom 29. September 2016). Ab Herbst 2016 verbrachte C____
jedes zweite Wochenende bei D____, einer Vertrauten der Kindsmutter, wo die
Eltern sie zusätzlich zu den Besuchszeiten im Kinderheim besuchen konnten.
2.8 Mit
Entscheid des KESB vom 14. November 2016 wurden die bestehende Platzierung von C____
sowie die eingerichtete Erziehungsbeistandschaft bestätigt. Die Beiständin
wurde beauftragt, umgehend eine hochfrequente SPF in die Wege zu leiten, welche
die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Mutter begleite und unterstütze.
Zudem seien Übernachtungen bei der Mutter möglichst bald einzuplanen. Aus der
Begründung des Entscheids ergeht, dass es trotz offensichtlicher Bemühungen der
Eltern, insbesondere der Beschwerdeführerin, die familiäre Situation zu
stabilisieren, unter Alkoholeinfluss wiederholt zu massiven und teilweise
tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen sei. Die damit
einhergehende erhebliche Gefährdung des Kindswohls werde nicht bestritten. Dass
sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich und auch an der Verhandlung
dezidiert von Drogen- und Alkoholproblemen distanziere, decke sich nicht mit
der Aktenlage. Da gleichzeitig ausserordentliche Bemühungen der Eltern vorlägen,
alles zu unternehmen, um für C____ gute Eltern zu sein, liege es nahe, davon
auszugehen, dass ambulante Massnahmen und Unterstützungsangebote in Zukunft
ausreichen könnten, um einer Gefährdung von C____ zu begegnen. Diese müssten
allerdings schrittweise aufgebaut werden, um auch in allfälligen
Krisensituationen von Bestand zu sein.
2.9 Gemäss
Polizeiberichten vom 29. November und 30. Dezember 2016 kam es zwischen den Kindseltern
wiederum zu nächtlichen verbalen Auseinandersetzungen, welche zu tätlichen
Übergriffen des Beigeladenen auf die Beschwerdeführerin und zu Polizeieinsätzen
führten.
Mit Schreiben vom
31. Januar 2017 musste das Kinderheim der Beschwerdeführerin aufgrund konkreter
Vorfälle die Erwartungen für eine weitere Zusammenarbeit in Erinnerung rufen.
Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, sich an die vereinbarten Besuchszeiten,
Gruppenregeln und Anweisungen der Mitarbeitenden zu halten, den Mitarbeitenden
mit den üblichen Umgangsformen zu begegnen, nicht negativ über andere Kinder
und deren Eltern zu reden und in Gegenwart von C____ nicht negativ über das
Kinderheim und seine Mitarbeitenden zu sprechen. Demgegenüber kann dem
Entwicklungsbericht des Kinderheims vom Juli 2017 eine Normalisierung der
Übergänge nach Elternbesuchen entnommen werden. Nach den Wochenenden komme C____
aber oft aufgewühlt zurück.
Die Besuche bei
den Eltern und den Grosseltern mütterlicherseits konnten im Verlauf des Jahres
2017 ausgebaut werden (vgl. Monatspläne März 2017 bis Januar 2018). Mit
Schreiben vom 3. Mai 2017 berichtete die Kindsbeiständin vom Bestand eines
guten Einvernehmens zwischen der Beschwerdeführerin und deren eigenen Mutter.
Die Beschwerdeführerin betreute ihre Tochter von Dezember 2016 bis Juni 2017 jeweils
an zwei Wochenenden pro Monat von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr,
während C____ an den beiden anderen Wochenenden von D____ betreut wurde. Zusätzlich
betreute die Beschwerdeführerin C____ unter der Woche jeweils tagsüber am
Mittwoch. An diesen Tagen fanden auch die Besuche der die SPF durchführenden
Fachperson statt. Ab Juni 2017 verbrachte C____ drei Wochenenden pro Monat
bei den Eltern und ein Wochenende bei den Grosseltern, nachdem sich D____ aus
dem Betreuungsumfeld zurückgezogen hatte, da sie aufkommende Konflikte befürchtete.
Seit August 2017 konnten die Besuche an den Wochenenden von Freitag, 13.30
Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, und am Mittwoch auf die Zeit von 10:00 bis 18.30
Uhr ausgedehnt werden (Schreiben Kindsbeiständin vom 13. März 2018).
2.10 Diesen
zu einem Grossteil positiven Entwicklungen stehen aber weitere Berichte
gegenüber. So teilte die Kindsbeiständin am 1. November 2017 der KESB mit, dass
die Beschwerdeführerin den Halt verloren haben soll. Im Gespräch mit der
Sozialhilfe habe ihre Betreuungsperson geäussert, dass die Beschwerdeführerin aufgedunsen
sei und man vermute, dass sie Drogen und/oder Alkohol konsumiere. Auch würde
sie momentan nicht mehr arbeiten.
Die mit der Durchführung
der SPF betraute [...] konstatierte mit Abschlussbericht vom 11. Dezember 2017,
bei der Beschwerdeführerin sei eine „psychische Sicherheit nicht ersichtlich“, was
zur Folge habe, dass sie „ihre Rolle als beschützende Erwachsene nicht erfüllen
kann und selbst zum Kind wird“. Die Eltern erschienen im Alltag oft
überfordert, was sich nach Ansicht von der SPF Begleiterin in einer
übertriebenen, nicht nachvollziehbaren Planung der Alltagsstrukturen zeige,
wobei [...] gleichzeitig festhielt, dass die Beschwerdeführerin sich bei den
Besuchen adäquat um C____ kümmere. Die Bindung des Kindes zum Beigeladenen
scheine aber sicherer als jene zur Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
sei bei ihren Besuchen einmal stark alkoholisiert gewesen und habe
zwischendurch nach Alkohol gerochen. Das Suchtverhalten habe aufgrund des
Misstrauens der Beschwerdeführerin allerdings nicht geklärt werden können.
Erziehungsfragen hätten nicht angesprochen werden können. Die Beschwerdeführerin
empfinde die SPF-Begleitung als massive Kritik. Die SPF-Massnahme sei daher
momentan nicht die richtige Intervention, weshalb der Auftrag auf Ende 2017
beendet werde (Abschlussbericht SPF vom 11. Dezember 2017).
Als ein Nachbar am
frühen Morgen des 26. Dezember 2017 die Polizei requirierte, weil ein Kind
schon seit längerer Zeit schreie, wurde C____ von der Polizei schlafend aufgefunden.
Allerdings zeigte die Beschwerdeführerin Anzeichen von Cannabiskonsum und roch
es in der Wohnung entsprechend (Bericht Kantonspolizei vom 26. Dezember 2017).
Mit E-Mail
Schreiben vom 19. März 2018 teilte das Kinderheim der Kindsbeiständin mit, das
Verhalten der Beschwerdeführerin werde als unkooperativ, sehr kindlich und
nicht kindsgerecht erlebt. Mit E-Mail Schreiben vom 22. März 2018 unterrichtete
das Kinderheim die Kindsbeiständin über die Erteilung eines Hausverbots für die
Beschwerdeführerin. Im Standortgespräch des Kinderheims vom 7. März 2018
wurde eine anspruchsvolle Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin konstatiert,
da die Beschwerdeführerin mehrheitlich gegen das Kinderheim arbeite. Sie rede
in Anwesenheit ihrer Tochter schlecht über das Kinderheim und die
Mitarbeitenden, was bei C____ zu einem Loyalitätskonflikt führe. Bei den
Übergaben reagiere sie nicht adäquat auf die Bedürfnisse von C____. Zum Teil hole
sie C____ ohne Rückmeldung zu spät oder gar nicht ab, was für das Kind
schwierig sei. Mit Schreiben vom 21. März 2018 stellte das Kinderheim
die Bedingungen für die Aufhebung des ausgesprochenen Hausverbots klar und
erinnerte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2018
erneut daran.
2.11
2.11.1 Im
Hinblick auf die anstehende Neubeurteilung der Situation (Entscheide vom
28. März und 23. April 2018) forderte die KESB weitere Berichte ein.
Mit Bericht vom
12. März 2018 beschrieb das Kinderheim die Beziehung zwischen Mutter
und Kind bei Besuchen als herzlich. Die Bindungsqualität von C____ zur
Beschwerdeführerin könne aber nicht definiert werden. Das Kind lebe augenfällig
in zwei Welten (Kinderheim / bei der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin
trage mit ihrem Verhalten bei Übergaben im Heim dazu bei, dass C____ in einen
Loyalitätskonflikt zwischen dem Kinderheim und den Eltern kommen könnte. In der
Interaktion rede die Beschwerdeführerin auf Slowakisch pausenlos auf das Kind
ein, bemuttere es übermässig und behandle es nicht seinem Alter entsprechend.
Gleichzeitig sei sie bei Besuchen häufig damit beschäftigt, Mitarbeitende vor C____
zu kritisieren und gehe dann nicht adäquat auf die Tochter ein. Bei Spielsequenzen
gelinge es ihr nur zurückhaltend, die kindlichen Signale wahrzunehmen, richtig
zu deuten und angemessen und zeitnah darauf zu reagieren. Es scheine, dass sie
in ihrer Kontaktgestaltung wenig zwischen eigenen und kindlichen Bedürfnissen
differenzieren könne. Sie habe die Tendenz, eigene Bedürfnisse mit jenen der
Tochter zu verschmelzen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gestalte
sich aufgrund ihrer oppositionellen Haltung gegenüber dem Kinderheim sehr
anspruchsvoll und schwierig. Das Kinderheim äusserte sich daher skeptisch zu
einer Rückplatzierung. Die Beschwerdeführerin verfüge über wenig
Selbstkritikfähigkeit und keinerlei Krankheitseinsicht. Sie zeige sich über die
Zeit hinweg emotional ausgesprochen instabil und es falle ihr schwer, ihre
Impulse zu steuern. Sie scheine sich in einer starken Symbiose mit der Tochter
zu befinden. Mangels Einsichts- und Differenzierungsbereitschaft und –fähigkeit
scheine es für sie schwierig zu sein, sich betreffend der Erziehung und
Begleitung ihrer Tochter auf erzieherische Impulse einzulassen. Im Hinblick auf
eine Rückplatzierung wäre es von Vorteil, wenn sich die Beschwerdeführerin auf
ein Behandlungsangebot zur Stabilisierung ihrer psychosozialen Lebenssituation
einlassen könnte.
2.11.2 Die
vormalige SPF Begleiterin, [...], berichtete mit Schreiben vom
15. März 2018, dass im Rahmen der SPF weder eine Reflektion der
Geschehnisse, die zur Platzierung von C____ geführt hatten, noch ein Ausblick
auf die notwendigen Rahmenbedingungen einer Rückplatzierung mit der
Beschwerdeführerin möglich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe die
Begleitung als massive Kritik empfunden. Sie habe die Bedürfnisse von C____ oft
verzerrt wahrgenommen und Drittpersonen, die mit ihrer Tochter zu tun hatten,
respektlos abgewertet. In eine Therapie habe die Beschwerdeführerin nur eingewilligt,
weil sie ihr für eine rasche Rückplatzierung als unumgänglich erschienen sei. Auch
habe die Beschwerdeführerin ihr erzählt, wie sie Therapeuten manipulieren
könne. Sie setze dem Kind kaum Grenzen und eine Struktur sei nur bezüglich der
Grundbedürfnisse von C____ erkennbar. Der von C____ geschätzte Kontakt mit D____
sei in einem nicht nachvollziehbaren Schritt abrupt beendet worden, als der
Kontakt mit der Grossmutter mütterlicherseits wieder bestand. Auch unangemessen
heftige Wut und Schwierigkeiten, Wut zu kontrollieren, gehörten zum Verhaltensbild
der Beschwerdeführerin. Bei einem Vorfall sei die Beschwerdeführerin betrunken
aus der Badewanne gefallen, habe dazu aber keinerlei Scham oder Einsicht
gezeigt. In Bezug auf die Rückplatzierung von C____ habe sich die Beschwerdeführerin
ambivalent gezeigt, indem sie die Tochter manchmal umgehend zurück wollte und
manchmal äusserte, sie solle für immer im Kinderheim bleiben. Aufgrund der
beobachteten Interaktion zwischen Mutter und Kind vermute sie eine
„unsicher-ambivalente oder desorganisierte Bindung“ zwischen den beiden.
Demgegenüber habe im Spiel mit dem Beigeladenen eine höhere Sicherheit als bei
der Beschwerdeführerin bestanden. Mit Blick auf die Entwicklung von C____ stehe
sie einer Rückplatzierung nach Hause skeptisch gegenüber. Die psychische
Gesundheit der Beschwerdeführerin sei ihrer Auffassung nach nicht stabil und es
bestehe keine Therapieeinsicht. Betreffend die zukünftig anstehende Einschulung
in den Kindergarten müsste C____ im Falle einer Rückplatzierung eine grosse
Verantwortung für sich selber übernehmen, weil sie nicht bedürfnisentsprechend
durch die Beschwerdeführerin begleitet werden würde.
2.11.3 Gemäss
Auflistung der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin Dr. med. [...]
haben zwischen dem 6. April 2017 und dem 20. März 2018 insgesamt 20
Termine mit der Beschwerdeführerin stattgefunden. 20 weitere Termine habe sie –
teilweise ohne sich abzumelden – nicht wahrgenommen. Mit E-Mail Schreiben vom
21. März 2018 berichtete die Psychiaterin, die unregelmässige Wahrnehmung der
Termine verunmögliche ein vertieftes therapeutisches Arbeiten, was sie auch
gegenüber der Beschwerdeführerin thematisiert habe. Eine Reflexion habe so
nicht stattfinden können, zumal auch die Motivation bei der Beschwerdeführerin
gefehlt habe. Soweit sie die Beschwerdeführerin verstanden habe, sei sie einzig
gekommen, damit C____ rückplatziert werde und weil die KESB dies von ihr verlange.
Ihr Angebot sei daher eher eine Begleitung als eine Therapie. Ende 2018 werde
sie ihre Praxis altershalber aufgeben. Bei ihrer Anhörung durch die Vorinstanz
vom 19. April 2018 gab die Beschwerdeführerin sodann an, nicht mehr in die
Therapie bei Dr. med. [...] zu gehen.
2.11.4 Gemäss
der Auskunft der Mitarbeiterin der Medizinischen Dienste, Abteilung Sucht, vom
8. März 2018 stieg die Beschwerdeführerin nicht auf eine Zusammenarbeit ein und
erkannte in den Abstinenzkontrollen keinen Nutzen. Obwohl sie die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 kenne, sei nie ein regelmässiger Kontakt
zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin sei „unglaublich ausweichend und
widerständig“. Ein weiterer Kontakt habe auf Wunsch der Kindsbeiständin im
Dezember 2017 stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin geäussert habe, „wenn
sie müsse, komme sie halt und dann eine Stunde ‚Blabla‘“.
2.11.5 Mit
Schreiben vom 13. März 2018 berichtete die Kindsbeiständin über die im Rahmen
der Platzierung etablierte Betreuungssituation. Gemäss Rückmeldung der
Abteilung Sucht bestehe mangels Motivation der Beschwerdeführerin kein Kontakt
mehr. Obwohl sie dringend eine therapeutische Behandlung brauche, fehle die
entsprechende Einsicht. Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. [...], habe
berichtet, aufgrund der unregelmässigen Frequenz der Termine sei eine Therapie
mit der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. Gespräche zur Reflexion ihrer
Vergangenheit und Mutterrolle seien mit der Beschwerdeführerin nicht möglich.
Sie sei heute in einem labileren Zustand als zu Beginn der gemeinsamen Termine
im April 2017. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe könnten Gespräche mit der Beschwerdeführerin
nur noch im Glaskasten geführt werden, da die Beschwerdeführerin oft sehr ausfällig,
aggressiv und angetrunken auf dem Amt erscheine. Unter Hinweis auf diese
Berichte, die tätlichen Auseinandersetzungen unter den Eltern, die Berichte des
Kinderheims und der SPF Begleiterin kam die Kindsbeiständin im genannten
Schreiben zu folgender Einschätzung: „In der Zeit seit der Platzierung von C____
ist es mir als Beiständin und den involvierten Fachpersonen nicht gelungen, mit
der Mutter Ziele zu besprechen und an den verschiedenen wichtigen
Erziehungsthemen zu arbeiten. Frau A____ möchte beweisen, dass sie eine gute
Mutter ist und alles richtig macht und kann nichts annehmen von aussen. Eine
Auseinandersetzung mit ihrer Geschichte lehnt sie kategorisch ab. Sie äussert
zwar, dass sie bereit sei, Blutkontrollen machen zu lassen, da sie kein
Alkoholproblem habe. Es war bisher aber nicht möglich, mit ihr zu besprechen,
warum es immer wieder zu Rückmeldungen betreffend Alkohol oder Cannabis (siehe
diverse Polizeirapporte) kommt. Die therapeutische Begleitung nimmt sie nicht
wirklich wahr, gemäss den Aussagen der Psychiaterin kann so keine Therapie
stattfinden. Einziges Ziel der Mutter scheint die Rückplatzierung von C____ zu
sein. Die SPF musste abgebrochen werden, da Frau A____ nicht bereit war, an den
wichtigen Themen zu arbeiten und auch diese Termine nur wahrnahm, weil es von
der KESB verfügt worden ist. An den zahlreichen Standortgesprächen
interessierte es Frau A____ nicht, welche Entwicklungsschritte ihre Tochter
macht, sie forderte jeweils Erweiterungen der Besuchszeiten und deponierte
ihren Unmut über das [...] und die Platzierung. Es zeigt sich auch, dass keine
Transparenz vorhanden ist seitens Frau A____, so ist bis heute unklar, wo sich
der Vater von C____ aufhält und wie sich der Kontakt vom Vater und C____
gestaltet. So wird C____ in Vielem zur Geheimnisträgerin und dies wird
zunehmend belastend für das 3-jährige Mädchen. Aktuell berichtet C____, dass
ihr die Mutter erzählt habe, dass sie nicht mehr lange im Heim sei und bald
nach Hause komme. Solche Aussagen verunsichern das 3-jährige Mädchen“. Aufgrund
ihrer psychischen Verfassung scheine die Beschwerdeführerin nicht in der Lage,
die Bedürfnisse ihrer Tochter wahrzunehmen, es stünden immer ihre eigenen
Bedürfnisse im Vordergrund. Sie kämpfe und investiere viel Kraft und Zeit, um
ihre Tochter - wie sie sich äussere - wieder „zurückzugewinnen". Sie könne
eine Rückkehr zur Beschwerdeführerin aber nicht empfehlen. Die konstante
Verweigerung der Beschwerdeführerin, sich mit ihren psychischen
Schwierigkeiten, ihrer emotionalen Instabilität, ihrer Mutterrolle und ihrer
problematischen Vergangenheit auseinanderzusetzen, stelle eine latente
Gefährdung des Kindswohls dar. Aufgrund ihrer fehlenden Mitarbeit und
Transparenz bleibe unklar, inwieweit sie in der Lage sei, C____ zu betreuen, zu
versorgen, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen und therapeutische Hilfe in
Anspruch zu nehmen. Sie empfehle daher eine Erziehungsbegutachtung der Beschwerdeführerin.
C____ solle weiterhin jeweils die Wochenenden bei der Mutter resp. Grossmutter
verbringen, unter der Woche aber im Kinderheim betreut werden, wobei Ausnahmen
wie Feiertage oder Geburtstage weiterhin möglich sein sollten.
2.12 Mit
Entscheid vom 28. März und 23. April 2018 ging die KESB in Würdigung der
dargelegten Informationen zwar davon aus, dass sich die familiäre Situation bei
der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Faktoren im Gegensatz zum
Erstplatzierungszeitpunkt (August 2016) wesentlich verbessert und beruhigt
habe. Gleichwohl kämen die involvierten Fachpersonen übereinstimmend zum
Schluss, dass C____ im Umfeld der Eltern (aktuell wegen Landesabwesenheit des Beigeladenen
insbesondere im Umfeld der Beschwerdeführerin) nicht gleich gut aufgehoben sei
wie im Kinderheim. Dieses biete C____ ein kindgerechtes, förderliches Umfeld
und verlässliche Bezugspersonen. Die Beschwerdeführerin sei demgegenüber gemäss
Aktenlage emotional instabil und in der Zusammenarbeit mit Behörden, dem Heim
und der SPF unnahbar sowie in der Wahrnehmung von Terminen bei der Psychiaterin
unzuverlässig. Die Beschwerdeführerin befriedige die Grundbedürfnisse von C____
an den Besuchstagen zwar in adäquater und guter Weise. Sie sei darüber hinaus
aber nicht in der Lage, ihren persönlichen Anteil zur Verbesserung der
Lebenssituation von C____ zu leisten. C____ gerate in einen das Kindswohl in
hohem Masse gefährdenden Loyalitätskonflikt, indem die Beschwerdeführerin das
Kinderheim immer wieder vor ihrer Tochter abwerte und diskreditiere. Sie
unterlasse es, aus eigener Initiative gewisse Anpassungsleistungen zu erbringen
und zu kooperieren. Positiv erscheine die Beruhigung der elterlichen
Konfliktsituation. Seit der Entlassung des Beigeladenen aus dem Gefängnis sei
es zu keinen weiteren Polizeiberichten wegen häuslicher Gewalt mehr gekommen. C____
reagiere positiv auf den Beigeladenen. Es erscheine fraglich, ob der mit dem
Platzierungsentscheid zusammenhängende und das Kindswohl gefährdende
Loyalitätskonflikt durch eine Rückplatzierung beseitigt würde. Dem werde wohl
vordergründig so sein. Bei einer Rückplatzierung sei aufgrund der Aktenlage
aber zu befürchten, dass C____ daheim weiterhin der Impulsivität und
Instabilität der Beschwerdeführerin ausgesetzt wäre und sich im Spannungsfeld
zwischen ihrer Mutter und deren instabilen Beziehungen zu den Bezugspersonen
bewegen müsste. C____ fühle sich im Kinderheim insgesamt wohl, entwickle sich weiterhin
gut und sei dort vorläufig sehr gut aufgehoben. Zur Vermeidung einer langjährigen
Heimplatzierung sei gleichwohl eine Klärung der Frage zu ermöglichen, ob einer
durch die mittelfristige Rückplatzierung von C____ befürchteten Kindeswohlgefährdung
mit ambulanten Massnahmen begegnet werden kann. Die Beschwerdeführerin müsse
konkrete Schritte tun und sich auf eine Therapie einlassen, um die Bedürfnisse
ihrer Tochter besser wahrnehmen zu können. Nur so bestehe die Möglichkeit, dass
ambulante Massnahmen und Unterstützungsangebote in Zukunft ausreichen könnten,
um einer Gefährdung von C____ zu begegnen. Nach der Beendigung der SPF wegen
Erfolgslosigkeit und der Undurchführbarkeit einer MST-CAN aus terminlichen
Gründen, erscheine dazu eine Therapie mittels Videobeobachtung der Eltern/Kind-Interaktion
bei Dr. med. [...], Kinder- und Jugendpsychiaterin, in Liestal geeignet.
Diese anschauliche Therapieform könnte es der Beschwerdeführerin ermöglichen,
sich auf einen Reflektionsprozess einzulassen. Drei Monate nach Beginn der
Therapie seien deren Ergebnisse auszuwerten. Über das weitere Vorgehen sei anschliessend
anlässlich einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der KESB zu entscheiden. Zusammenfassend
befand die KESB, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege, mit dem Kinderheim
eine geeignete Unterbringungseinrichtung zur Verfügung stehe und die
Bestätigung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über C____
verhältnismässig sei (s. auch oben Sachverhalt).
2.13 In
der Folge des Entscheids der KESB vom 28. März und 23. April 2018 kam es zu
mehreren massiven Vorfällen betreffend die Konfliktsituation zwischen der
Beschwerdeführerin und den Mitarbeitenden im Kinderheim. So zog die
Beschwerdeführerin beispielsweise bei einer Übergabe am 24. April 2018 C____
vor dem Heim komplett resp. nach ihren Angaben bis auf die Unterwäsche aus und
beschimpfte die Mitarbeitenden (Akteneintrag KESB vom 24. April 2019). Auch kam
es zu diversen eskalierenden Situationen aufgrund von seitens der Beschwerdeführerin
nicht oder zumindest nicht pünktlich eingehaltenen Abholterminen. In diesem
Zusammenhang wurde seitens des Kinderheims am 14. Juni 2018 der KESB
mitgeteilt, dass C____ zweimal eingenässt habe, nachdem die Beschwerdeführerin
sie nicht wie vereinbart abgeholt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin
gemäss den Mitarbeitenden des Kinderheims am 27. Juni 2018 nach mehrfacher
Verletzung der Grenzen des Anstands das „Fass überlaufen lassen“. Sie habe die
Mitarbeitenden massiv beschimpft, als diese den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Grund für die verspätete Abholung überprüfen wollten, und habe C____
direkt am Eingang neben die Küche urinieren lassen (E-Mail Schreiben Kinderheim
vom 27. Juni 2018, Akteneintrag KESB vom 27. Juni 2018). Mit Schreiben vom 4.
Juli 2018 beurteilte das Kinderheim die Mutter-Kind-Kontakte aufgrund des
Verhaltens der Beschwerdeführerin und der jüngsten Vorkommnisse als aktuell kindswohlgefährdend.
Zudem sei die Belastbarkeit der Mitarbeitenden der Wohngruppe ausgeschöpft. Ab
Ende Juli 2018 beruhigten sich die Übergabesituationen im Kinderheim und es
gelang der Beschwerdeführerin bei Übergaben höflich zu bleiben. Bei einer
Rückgabe von C____ im August 2018 konnte deutlicher Alkoholgeruch festgestellt
werden (E-Mail Schreiben Kinderheim vom 12. August 2018). Den Ausfall eines
Besuchstermins aufgrund ihrer Verspätung konnte sie hingegen akzeptieren (E-Mail
Schreiben Kinderheim vom 5. September 2018).
2.14 Mit
telefonischem Bericht an die KESB vom 23. August 2018 schilderte Dr. med. [...]
den Verlauf der von der KESB angeordneten Therapie. Demnach hatte die
Beschwerdeführerin von zehn vereinbarten Sitzungen zwei abgesagt. Die ersten
fünf Sitzungen dienten einem Beziehungsaufbau. Der Beschwerdeführerin sei es in
diesen Sitzungen nicht gelungen, sich auf die Therapie einzulassen. Bei der
sechsten, in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgten
Sitzung, sei es gelungen, das Kinderheim der Beschwerdeführerin gegenüber mit
einem "getrennten Elternteil" zu vergleichen und ihr nahe zu legen,
dass C____ beim Pendeln zwischen diesen beiden Welten unterstützt werden müsse.
Als Ziele seien eine Entspannung der Gestaltung der Übergänge für Mutter und
Kind und eine konsequente und liebevolle Grenzziehung definiert worden. Erst in
dieser zweitletzten und der letzten Sitzung habe sich die Beschwerdeführerin
ein Stück weit auf die Therapie einlassen können. Grundsätzlich erkenne sie aber
weder ihre eigenen, noch die Bedürfnisse ihrer Tochter. Sie idealisiere ihre eigenen
Eltern und externalisiere das ihr in der Kindheit Widerfahrene. C____ habe ihre
Mutter ohne Zweifel sehr gerne. Das Kind habe eine Strategie entwickelt, wonach
es sich gegenüber der Beschwerdeführerin als klein und hilflos zeige, um etwas
zu bekommen.
2.15
2.15.1 Im
Hinblick auf den anstehenden Entscheid vom 26. September 2018 holte die KESB weitere
Berichte ein.
Mit Bericht vom
18. September 2018 wies die Kindsbeiständin darauf hin, dass es der
Beschwerdeführerin weiterhin schwer falle, in eine konstruktive Zusammenarbeit
mit dem Kinderheim zu treten. Das Hausverbot bestehe daher weiterhin. C____ spüre,
dass die Mutter das Heim stark ablehne und bei den Übergaben käme es immer
wieder zu „unschönen und irritierenden Situationen für C____“. Die die
Therapie mittels Videobeobachtung durchführende Dr. med. [...] habe berichtet,
dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, Hilfestellungen anzunehmen, sie in
Stresssituationen die Kontrolle verliere und keine Strategien zur Hand habe.
Sie könne dann nicht auf die Bedürfnisse von C____ fokussieren oder die Tochter
schützen. Die Beschwerdeführerin könne nicht zwischen den eigenen und den Bedürfnissen
von C____ unterscheiden. Der zuständige Sozialarbeiter der Sozialhilfe
berichte, dass die Beschwerdeführerin nicht kooperativ sei, so dass immer
wieder Sanktionen oder Teileinstellungen verfügt würden. Insgesamt schätzte die
Kindsbeiständin eine Rückkehr der Tochter zur Beschwerdeführerin als
unrealistisch und für das Kind gefährdend ein. Auch der Beigeladene könne
aufgrund seiner längerdauernden Inhaftierung mit anschliessendem Landesverweis
keine Stütze sein. Die Inhaftierung des Beigeladenen werde auf Wunsch der
Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter geheim gehalten. Die Anregung von Dr.
med. [...], C____ kindsgerecht darüber zu informieren, habe die Beschwerdeführerin
strikte abgelehnt. Aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit zwischen der Kindsbeiständin
und der Beschwerdeführerin empfahl die Kindsbeiständin einen Wechsel der
Beistandsperson.
2.15.2 Mit
Arztbericht vom 19. September 2018 berichtete Dr. med. [...] über insgesamt 14
Konsultationen und 4 weitere telefonische Kontakte. Aufgrund der Exploration
der Bindungsrepräsentation der Beschwerdeführerin kam sie zum Schluss, dass diese
aufgrund der fehlenden berechenbaren Präsenz ihrer eigenen Bindungsfiguren, wie
insbesondere ihrer Eltern, gelernt habe, ihre eigenen Bedürfnisse zu
unterdrücken. Die Eltern würden idealisiert dargestellt. Aufgrund ihrer
verzerrten kognitiven Wahrnehmung könne die Beschwerdeführerin kaum
Selbstanteile am Wirkungsgeschehen erkennen. C____ erlebte die Ärztin als
altersentsprechend gut entwickeltes und gepflegtes, im Kontakt offenes und
zutrauliches Kind mit durchschnittlicher Intelligenz. Sie sei in der
Interaktion mit der Beschwerdeführerin offen zugewandt und in der Lage, ihren
emotionalen Zustand deutlich und klar zu vermitteln. In Spielsituationen habe C____
sich bemüht, die Beschwerdeführerin zufrieden zu stellen, ohne ihre eigenen
Absichten aufzugeben. Zur Vermeidung von Konfrontationen habe sie ein
„entwaffnendes, demonstrativ unschuldiges und hilfloses“ Verhalten an den Tag
gelegt. Trotz erfolgter Zielvereinbarung habe bei der Beschwerdeführerin nur
eine ambivalente Therapiemotivation und nur ansatzweise Interesse an den
abgemachten therapeutischen Themen festgestellt werden können. Es habe kein
kontinuierliches und zuverlässiges Arbeitsbündnis entstehen können. Die
Beschwerdeführerin tendiere dazu, in fixierten Denk- und Verhaltensmustern zu
verhaften. Es stelle sich die Frage, „ob generell seitens der Kindsmutter eine
Therapiefähigkeit gegeben ist“. Eine therapeutische Weiterarbeit auf dieser
Basis sei zum aktuellen Zeitpunkt wenig zielführend.
2.15.3 Das Kinderheim
berichtete mit Schreiben vom 24. September 2018, dass sich C____ in körperlicher,
kognitiver und emotionaler Hinsicht erwartungsgemäss gut entwickelt habe. Sie
versichere sich in auffälliger Weise, dass ihre Bezugsperson im Kinderheim ihre
Bezugsperson sei. Es scheine, dass C____ mit dem bestehenden Loyalitätskonflikt
zwischen Beschwerdeführerin und Kinderheim umgehen könne. Ausser einer
„offensichtlichen temporär begrenzten Dünnhäutigkeit nach Mutterbesuchen“ zeige
sie keine weiteren Anpassungsschwierigkeiten. Seit der Erteilung des Hausverbots
am 21. März 2018 hätten sich die Übergabesituationen insgesamt entspannt und
habe intrigantes Verhalten der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeitende der
Wohngruppe deutlich abgenommen. Sie verhalte sich meist anständig, betone aber,
dass sie „aufs Maul sitzen“ müsse. Es gelinge ihr selten, Besuchszeiten pünktlich
einzuhalten. C____ reagiere herzlich auf Besuche der Mutter und sei auf das
Kinderheim wütend, wenn die Beschwerdeführerin nicht komme. Bei Begrüssungen
rede die Mutter pausenlos auf das stumm zuhörende Kind ein. Mit dem Beigeladenen
hätten gemäss der Wahrnehmung des Kinderheims bis auf einen Telefonanruf keine
Kontakte stattgefunden.
2.16 Aufgrund
dieser Entwicklungen erwog die KESB zusammengefasst mit Entscheid vom 26. September
2018, die Kindswohlgefährdung sei wenig fass- und benennbar, was sich seit der
mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 weder im positiven noch im negativen
Sinn verändert habe. Im Bereich der Bindungsfähigkeit verfüge die
Beschwerdeführerin offenkundig über Mängel, welche das Kindeswohl von C____ auf
emotionaler Ebene gefährden könnten, insbesondere, wenn dem Kind keine anderweitigen
verlässlichen Bezugspersonen zur Verfügung stünden. Aufgrund der Bemühungen der
Beschwerdeführerin verliefen die Übergaben von C____ seit mehreren Monaten
ruhiger, wodurch sich der Loyalitätskonflikt für das Kind tendenziell
verringert habe. Gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin würden auch belegen,
dass sie sich insbesondere gegenüber C____ nicht mehr ausschliesslich abwertend
über das Kinderheim äussere. Sie scheine den für das Kind daraus entstehenden
Loyalitätskonflikt verstanden zu haben. Es habe keine Situation gegeben, bei welcher
die Tochter aufgrund einer Gefährdungssituation nicht an die Beschwerdeführerin
habe übergeben werden können. Trotz Verspätungen habe die Beschwerdeführerin
das Besuchsrecht verlässlich ausgeübt. Der Bestand einer Kindswohlgefährdung
und die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin könnten aber erst im Laufe
der Rückplatzierung und einer engen Begleitung durch MST-CAN abschliessend
beurteilt werden können. Eine unbegleitete, sofortige Rückplatzierung von C____
nach Hause berge das Risiko des Auftretens einer akuten Überforderungssituation
der Beschwerdeführerin und einer damit einhergehenden Kindeswohlgefährdung von C____.
Bei einer schrittweise erfolgenden und eng begleiteten Rückplatzierung durch
die Fachpersonen von MST-CAN, welche rund um die Uhr für Fragen und Anliegen
zur Verfügung stünden, sei das Gefährdungsrisiko aber als moderat einzuschätzen.
MST-CAN verfüge erst ab Mitte Dezember 2018 wieder über die Kapazitäten, eine Rückplatzierung
zu begleiten. Bis dahin erscheine die weitere Fortsetzung der Platzierung von C____
im Kinderheim und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
verhältnismässig, zumal bis zur Aufgleisung einer Begleitung der
Rückplatzierung durch MST-CAN keine rascher verfügbaren, milderen Mittel zur
Verfügung stünden. Der Besuch eines Tagesheims unter der Woche würde der
belasteten Situation nicht Rechnung tragen und C____ mit dem Verlust ihrer
Bezugspersonen aus dem Kinderheim alleine lassen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
solle vorläufig bei der KESB verbleiben, um einer momentan nicht abschliessend
zu beurteilenden Gefährdungssituation Rechnung zu tragen und um insbesondere im
Falle des Scheiterns der Rückplatzierung rasch eine erneute Fremdplatzierung im
aktuellen Kinderheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung zu
ermöglichen. Die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts solle
aber nur solange aufrechterhalten bleiben, bis der Abschlussbericht von MST-CAN
vorliege und definitiv darüber entschieden werden könne, ob die Rückplatzierung
erfolgreich verlaufen sei. Ausserdem wurde die Kindsbeiständin aus ihrem Amt
entlassen und es wurde mit [...] ein neuer Kindsbeistand ernannt (s. auch oben
Sachverhalt).
2.17 In
der Folge wurde die Begleitung der Beschwerdeführerin durch die MST-CAN
aufgegleist. Wie der Kindsbeistand mit Bericht vom 11. Februar 2019 der
Vorinstanz mitgeteilt hat, ist es dabei zu „nachhaltig bestehenden
Uneinigkeiten“ zwischen der Beschwerdeführerin und den Fachpersonen der MST-CAN
insbesondere in Bezug auf die Motivation der Beschwerdeführerin und in Bezug
auf den zeitlich vorgesehenen Arbeitsrahmen gekommen, welche die Durchführung
dieser ambulanten Massnahme verunmöglicht haben. Er wolle daher der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Gelegenheit geben, den Start einer
ambulanten Massnahme inklusive schrittweiser Rückplatzierung des Kindes auf anderem
Weg zu ermöglichen. Er hat daher die Ersetzung der Begleitung durch die MST-CAN
durch eine SPF angeregt.
Mit Bericht der
zuständigen Mitarbeiter der MST-CAN vom 11. Februar 2019 ist dem Gericht
mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin habe in den Vorgesprächen die
Wirksamkeit einer MST-CAN in Frage gestellt. Aus ihrer Sicht sei fraglich, was die
MST-CAN im Unterschied zu der im Jahr 2017 absolvierten SPF bewirken könne. Zur
Ermöglichung der Rückführung ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin aber
einer Teilnahme bei der MST-CAN zugestimmt. Aufgrund der von ihr neu angetretenen
Arbeitsstelle mit vollem Pensum stehe sie aber nur am Abend und an den
Wochenenden für Termine zur Verfügung. Termine nach 18:00 Uhr mit einem
4-jährigen Kind nach zukünftig vollen Tagen in einer Kindertagestätte würden von
der MST-CAN aufgrund des Kindeswohls aber abgelehnt. Mit einem so jungen Kind
sollten keine regelmässigen Abendtermine stattfinden. Die Wirksamkeit der
MST-CAN zeichne sich nicht allein durch die Einhaltung von Terminen, sondern insbesondere
durch die Umsetzung und das konkrete Üben des in den Therapiestunden
Besprochenen aus, was nicht auf die Abendstunden reduziert werden könne. Eine
therapeutische Unterstützung lehne die Beschwerdeführerin zudem wie alle bisherigen
psychosozialen Hilfsangebote ab.
2.18 Vor
dem Hintergrund dieser Entwicklung hat die KESB mit Entscheid vom 20. Februar
2019 erkannt, eine fachliche Begleitung der Familie sei für eine schrittweise
Rückplatzierung von C____ zur Beschwerdeführerin nach wie vor notwendig. Da
eine Begleitung durch die MST-CAN nicht möglich sei, sei eine andere
aufsuchende, auf die Mutter und das Kind gerichtete sowie das weitere
betreuende Umfeld umfassende, engmaschige Begleitung aufzugleisen. Mit [...],
von der [...] GmbH, stehe eine solche Fachperson zur Verfügung. Daher ist die
vom Kindsbeistand in die Wege zu leitende Betreuung für die schrittweise
Rückplatzierung von C____ zur Beschwerdeführerin im genannten KESB Entscheid auf
eine SPF umgestellt worden. Gleichzeitig ist der Kindsbeistand gehalten,
zusammen mit den Kindseltern eine Betreuung während vier Wochentagen in einer
Kindertagesstätte auszugleisen, darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt
zum Beigeladenen wie möglich hat und sie im hängigen Familiennachzugsverfahren
betreffend den Beigeladenen zu unterstützen (s. auch oben Sachverhalt).
Der Beigeladene
ist mit Entscheiden des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) vom
12. September 2017 und des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 6.
Oktober 2018 aus der Schweiz weggewiesen worden, nachdem er mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2017 wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Monaten verurteilt wurde. Der Entscheid des JSD vom 6. Oktober 2018
ist in Rechtskraft erwachsen. Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid hat der
Bereich BdM mit Verfügung vom 25. Januar 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Familiennachzug für ihren Ehemann abgewiesen.
Nachdem die
Staatsanwaltschaft Berufung gegen den Entscheid des Strafgerichts vom 23. Mai
2017 eingereicht hatte, wurden die Übergriffe des Beigeladenen auf die
Beschwerdeführerin mit Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2018
(AUS SB.2017.106) neu als versuchte schwere Körperverletzung und als einfache
Körperverletzung qualifiziert. Der Beigeladene wurde neu zu einer höheren Freiheitstrafe
von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beigeladene nun auch in Anwendung
von Art. 66a Abs. 2 lit. b Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) für 5 Jahre des
Landes verwiesen. Das Gericht hat es als erstellt angesehen, dass der
Beigeladene der Beschwerdeführerin im Verlaufe einer zunächst verbalen und
später tätlichen Auseinandersetzung mit dem Schuh ins Gesicht trat, nachdem sie
von ihm zu Boden gestossen worden war. Bei einer weiteren Auseinandersetzung
habe er ihr mehrfach mit erschreckender Brutalität massive Faustschläge ins
Gesicht verpasst. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Gemäss Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 29. November 2018 wird der Kindsvater
frühestens am 10. Juli 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden
können.
Aus dem
Strafurteil und der angeordneten Landesverweisung folgt, dass der Beigeladene
längerfristig keinen Beitrag an die Betreuung von C____ wird leisten und die Beschwerdeführerin
nicht wird unterstützen können, wie sich dies die Vorinstanz noch erhofft hat.
Damit ist wohl auch die Aufgabe des Kindsbeistands gemäss Ziff. 6d des
Entscheids der KESB vom 26. September 2018 bzw. Ziff. 1d des Entscheids
der KESB vom 20. Februar 2019 obsolet, wonach er C____ in Bezug auf das
hängige Familiennachzugsverfahren betreffend ihren Vater zu unterstützen und
nötigenfalls der KESB Antrag auf Erweiterung der Kompetenzen zu stellen habe.
Allerdings ist dies nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerden, weshalb
keine formelle Aufhebung dieser Anordnung mit dem Beschwerdeentscheid erfolgt.
4.1 Mit
den zwei Beschwerden verneint die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer
Kindswohlgefährdung im Falle einer Rückplatzierung. C____ sei seit über zwei
Jahren fremdplatziert, obwohl bis heute keine konkrete und erhebliche
Kindeswohlgefährdung habe nachgewiesen werden können. Worin eine Einschränkung
ihrer Erziehungsfähigkeit liegen solle, bleibe unklar. Es könne nicht sein,
dass eine bisher gar nicht abschliessend beurteilbare, „allenfalls anbahnende“
Kindswohlgefährdung aufgrund einer „eventuellen Überforderungssituation der
Mutter“ zum Anlass für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die
Fremdplatzierung genommen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die mit
dem ersten Entscheid der KESB vom 28. März und 23. April 2018 teilweise abstrakt
behaupteten, angeblichen „psychischen Probleme“ oder die „emotionale
Instabilität“ der Beschwerdeführerin zwar bei einem 50 %-Besuchsrecht
problemlos seien, bei einer vollständigen Rückplatzierung aber eine
Kindeswohlgefährdung darstellen sollten. Selbst wenn aber eine Gefährdung
angenommen würde, genüge diese nicht zur Rechtfertigung der Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung. C____ werde im Haushalt
der Eltern ausreichend geschützt und gefördert, schliesslich habe sie sich auch
gemäss Bestätigung der Fachpersonen gut entwickelt. Auch im Falle einer
Rückplatzierung würde C____ weiterhin durch Fachpersonen betreut, so dass sie der
Beschwerdeführerin nicht komplett „ausgesetzt“ wäre. Die Beschwerdeführerin
habe eine vollzeitliche Arbeitsstelle gefunden, so dass C____ an den Arbeitstagen
in einer Kindertagesstätte betreut werde. Soweit die KESB sich zur Begründung
einer Kindswohlgefährdung auf den angeblichen Loyalitätskonflikt beziehe, entfiele
dieser im Falle einer Rückplatzierung aufgrund der Akten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit. Gerade die Platzierung stelle für die
Beschwerdeführerin eine permanente Triggersituation dar. Schliesslich bestreitet
die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft und verweist auf
die jüngsten Entwicklungen.
4.2 An
der Gerichtsverhandlung berichtet die Beschwerdeführerin einerseits zwar, dass
ein erstes Gespräch mit dem die nun erneut angeordnete SPF durchführenden [...]
und dem Kindsbeistand positiv verlaufen sei und sie sich eine Zusammenarbeit
mit [...] vorstellen könne (Prot. HV S. 4). Andererseits macht sie mehrmals
sinngemäss klar, kein Verständnis für die aktuelle Fremdplatzierung von C____
aufbringen zu können und den Sinn einer Begleitung der Rückplatzierung nicht
wirklich zu verstehen. (vgl. Prot. HV S. 7: „…Ja, ich glaube auch, es wird
nichts mehr besser an der ganzen Geschichte…“, S. 8: „Es ist vergeudete Zeit…“,
„Ich will einfach meine Rechte wieder…“). Auch bringt sie ihre Einstellung zum
Ausdruck, wonach der Aufenthalt im Kinderheim auch für C____ vergeudete Zeit
sei. Man habe dem Kind das Recht genommen, bei seiner Familie zu sein. Das Kind
meine, es habe etwas falsch gemacht und müsse deshalb im Kinderheim sein (Prot.
HV S. 8).
4.3 Der
Kindsbeistand führt an der Verhandlung aus, die Beschwerdeführerin akzeptiere
seine Rolle. Nachdem die KESB im neuesten Entscheid an der avisierten
Rückplatzierung festgehalten habe, brauche es eine Person „die diesen Weg mit
der Beschwerdeführerin zusammen geht“. [...] scheine ihm die richtige Person
dazu. Ein Erstgespräch mit [...] und der Beschwerdeführerin habe am Vorabend
der Gerichtsverhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe klar ihre
Bereitschaft signalisiert, „diese Arbeit anzugehen und mit [...] zusammen zu
arbeiten“, so dass dieser eine „seriöse Stellungnahme gegenüber der KESB“ werde
abgeben können. Die zwischenmenschliche Ebene sei zentral. Man werde sehen, ob
es der Beschwerdeführerin gelinge, auf der Erwachsenenebene eine konstruktive
Arbeitshaltung einzunehmen, so dass man nicht ratlos zurück bleibe hinsichtlich
der Frage, wie die Beschwerdeführerin ihr Leben mit C____ gestalte. Auf diesem
Weg mache die Beschwerdeführerin langsam Fortschritte und er sehe durchaus eine
Chance, dass ihr dies zusammen mit [...] gelingen könne (Prot. HV S. 4).
4.4 Die
Bezugsperson von C____ im Kinderheim berichtet, dass sich das Kind weiterhin seinem
Alter entsprechend entwickle. C____ verhalte sich gegenüber anderen Kindern
sehr einfühlsam und sozial. Man bemerke im Kinderheim den starken
Loyalitätskonflikt in dem sie sich befinde. Wenn sie von den Besuchen zu Hause
ins Kinderheim komme, würde sie entweder weinen oder den Mitarbeitern mitteilen,
dass ihr diese gar „nichts zu sagen“ hätten. In letzter Zeit sage sie oft, der
„Papi werde kommen und alle erschiessen“. Weiter berichtet die Bezugsperson in
diesem Zusammenhang von einer mit der Beschwerdeführerin getroffenen Abmachung
betreffend die Abgewöhnung des Nuggis, an welche diese sich offenbar nicht
gehalten hat (Prot. HV S. 5).
4.5 Die
Rechtsvertreterin von C____ weist daraufhin, dass sie in der gegebenen Rolle
oftmals auf das Stellen von Anträgen verzichte. Im vorliegenden Verfahren
plädiere sie allerdings für die Abweisung der Beschwerden, da deren Gutheissung
zu einem vollständigen Verlust des bestehenden Helfernetzwerkes führen würde.
Dies sei nicht gut für das Kind. Die Beschwerdeführerin fokussiere nicht auf
die Bedürfnisse der Tochter und strebe einzig deren Rückkehr nach Hause an. Wer
sich dieser Vorstellung in den Weg stelle, werde von ihr „abgeschrieben“. Sie
befürchte beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin eine Betreuung in einer
Kindertagesstätte abbrechen würde, sollte es dort zu Schwierigkeiten kommen.
Die Ablösung von C____s Bindungen im Kinderheim müsse schrittweise erfolgen.
4.6 Auch
die KESB verweist auf die Notwendigkeit eines schrittweisen Übergangs von der
Heimplatzierung zur Rückplatzierung nach Hause. Der Wille der
Beschwerdeführerin sei auf einen Bruch mit dem installierten Helfersystem
gerichtet. Dieses sei aber essentiell für den Schutz von C____.
5.1 Mit
ihrer Argumentation und gezeigten Haltung blendet die Beschwerdeführerin
zunächst vollständig aus, dass im Zeitpunkt der Einweisung von C____ in das Kinderheim
Ende Juli 2016 aufgrund der damaligen Situation offensichtlich Anlass für die
Fremdplatzierung des Kindes bestand. Insbesondere beim Vorfall in der
Dreirosenanlage aber auch bei anderen gewalttätigen Auseinandersetzungen
zwischen den Eltern war die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der
Lage, ihr Kind adäquat zu schützen. Es bestand eine deutliche Überforderung im
Umgang mit C____, dessen Ausmass das Kindeswohl beeinträchtigte, und eine
daraus resultierende Notwendigkeit der Fremdplatzierung.
Mit der
Fremdplatzierung sind für C____ eine neue Lebenssituation und neue Bindungen
entstanden, welche für sie wichtig geworden sind. Dies zeigt sich deutlich im
Bemühen von C____, sich ihrer Bezugsperson im Kinderheim zu versichern (s. oben
E. 2.15.3). Vor dem Hintergrund der bestehenden Betreuungssituation sind andere
Anforderungen an die Wiederherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts
und die Aufhebung der Platzierung zu stellen, als sie für die Anordnung einer
Fremdplatzierung vorauszusetzen wären. Im Interesse der Konstanz der Betreuung
von C____ muss in Übereinstimmung mit den Ausführungen der KESB und der
Rechtsvertreterin des Kindes sichergestellt werden, dass eine Rückplatzierung
von Bestand sein kann. Schliesslich sind Massnahmen dann aufzuheben oder
anzupassen, wenn sich die Situation verändert hat. Dafür bedarf es aber einer
verlässlichen Einschätzung der aktuellen Situation durch eine Fachperson
betreffend das Bestehen einer stabilen Veränderung in Bezug auf die
ursprünglich die Gefährdung auslösenden Faktoren.
5.2 Mit
der vorgehenden Zusammenfassung der Ereignisse und Therapieverläufe seit der
angeordneten Fremdplatzierung von C____ (oben E. 2) ist erstellt, dass
weiterhin Defizite in der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Kind zu
betreuen und zu erziehen, auszumachen sind. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass die Gesamtschau der vorliegenden Berichte und Ereignisse das Bild einer
Mutter sichtbar machen, die aufgrund der eigenen psychischen Verfassung
zumindest nicht immer in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Tochter
wahrzunehmen. Auch wenn die Beziehung zwischen Mutter und Tochter grundsätzlich
als herzlich beschrieben wird, zeigt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Verhalten
gegenüber der Tochter immer wieder als kindlich und nicht kindsgerecht. Sie
leidet unter einer verzerrten kognitiven Wahrnehmung und ist dabei kaum in der
Lage, ihren Anteil am Wirkungsgeschehen zu erkennen und entsprechend auch zu
verändern. Dementsprechend verfügt sie über keinerlei Krankheitseinsicht. Damit
einher geht wohl auch, dass ihr aktueller Umgang mit Alkohol und Drogen nicht
nachvollziehbar ist, wobei festgestellt werden muss, dass das involvierte
Helfersystem regelmässig Anzeichen von problematischem Alkohol- oder
Drogenkonsum wahrnehmen konnte. Weiter erweist sie sich im Kontakt mit ihrer
Tochter als unzuverlässig, holt sie sie doch oft zu spät oder gar nicht ab, was
mit ernstlichen Enttäuschungen des Kindes verbunden ist. Zumindest zu einem
erheblichen Teil widerlegt ist mit dem Geschehensverlauf seit der Fremdplatzierung
auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Kooperationsbereitschaft.
Vielmehr ist festzustellen, dass die geplante schrittweise Rückführung bislang
allein aufgrund der verweigernden Haltung der Beschwerdeführerin nicht
nachhaltig hat angegangen werden können. Die Beschwerdeführerin hat teilweise
in aller Offenheit zugegeben, den Sinn der Therapien nicht einzusehen und nur
aufgrund der von ihr gewünschten Rückplatzierung von C____ überhaupt daran
teilzunehmen. Dies hat letztlich aber dazu geführt, dass eine tiefergreifende
Einlassung der Beschwerdeführerin auf die verschiedenen (sozialpädagogischen,
suchtberatenden, psychiatrischen) Therapieangebote (noch) nicht stattgefunden
hat und alle auf die Rückplatzierung fokussierten Therapien vor Erreichen des
Therapieziels abgebrochen worden sind. Entsprechend der insbesondere von Dr. med.
[...] thematisierten Externalisierung von Problemen, scheint die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen zu sein, zu erkennen, dass es einer Einlassung
ihrerseits auf ein die schrittweise Rückkehr anvisierendes Therapieangebot
bedarf, um eine Beurteilung der bestehenden Erziehungsproblematik und der damit
einhergehenden Kindswohlgefährdung überhaupt möglich zu machen. Deshalb ist
festzuhalten, dass eine abschliessende Beurteilung des Fortbestandes einer
akuten Kindswohlgefährdung im Falle einer Rückplatzierung von C____ derzeit
nicht möglich ist. Dieser Sachlage entspricht das Vorgehen gemäss den
Entscheiden der KESB vom 26. September 2018 und vom 20. Februar 2019,
mit dem eine solche Rückplatzierung zwar aufgegleist, gleichzeitig aber in
einem begleiteten Rahmen durchgeführt wird.
5.3 Wie
die Beschwerdeführerin zwar zutreffend geltend macht, äussern sich die
bestehenden Defizite auch im Rahmen der zwischen Kinderheim und Elternhaus
geteilten Betreuung von C____, namentlich im mehrfach angesprochenen
Loyalitätskonflikt, in welchem sich C____ aktuell befindet. Anders als von der
Beschwerdeführerin dargelegt, würde die Aufhebung einer Fremdplatzierung diese
Problematik aber nicht zwingend definitiv beenden. Vielmehr erweisen sich die
Befürchtungen der Fachpersonen, dass ein solcher Loyalitätskonflikt im Falle
einer umgehenden Rückplatzierung der Tochter gegenüber anderen mit C____ fachlich
befassten Personen in Zukunft wieder entstehen könnte, vor dem Hintergrund der
bestehenden Persönlichkeits- und Erziehungsproblematik der Beschwerdeführerin
als berechtigt. Gerade mit der Einschulung der Tochter und einer Neuplatzierung
in einer Kindestagesstätte bieten sich für die Zukunft diesbezüglich mannigfache
Konfliktmöglichkeiten an. Positiv zu vermerken ist allerdings, dass die
Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Einsicht hat zeigen können und
eine Verbesserung in der Zusammenarbeit mit dem Kinderheim eingetreten ist. Andererseits
ist mit der Beschwerdeführerin zu konstatieren, dass auch die aktuelle
Situation für das Wohl von C____ nicht unproblematisch erscheint. Grundsätzlich
geht es C____ den Berichten nach auf der Gruppe im Kinderheim gut. Sie äussert
dort offenbar auch nie den Wunsch, zur Mutter zu wollen. Gleichwohl gibt es
seitens des Kinderheims auch Hinweise, dass sich die Belastung von C____ auf sozial-emotionaler
Ebene bemerkbar zu machen beginnt. So hat die Bezugsperson an der Verhandlung
eindrücklich aufgezeigt, dass C____ Äusserungen tätigt, die in diesem
Zusammenhang auf eine erhebliche Belastung des Kindes hindeuten (oben E. 4.4).
Auch dieser schwellenden Problematik kommt das nun aufgegleiste Vorgehen der
schrittweisen und begleiteten Rückplatzierung entgegen.
5.4 In
der aktuell für das installierte Helfersystem unklaren Situation betreffend die
Entwicklungsfortschritte der Beschwerdeführerin ist es unerlässlich, dass die
weitere Entwicklung von C____ von Fachpersonen eng begleitet wird, bis über die
Qualität der Betreuungssituation bei der Beschwerdeführerin verlässliche
Aussagen gemacht werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
wird sich die Situation von C____ bei einer Rückplatzierung nämlich auch
insoweit verändern, als dass sie ihren sicheren Hafen im Kinderheim verlieren
wird. Dies kann wohl auch Auswirkungen auf ihre bisher gezeigte Resilienz
haben, mit der sie für sie problematische Situationen bis anhin hat bewältigen
können. Sie wäre daher den heute noch nicht abschliessend abgeklärten
Kindeswohlgefährdungen im Rahmen ihrer Betreuung bei der Beschwerdeführerin
ungeschützt ausgeliefert.
5.5 Positiv
zu vermerken ist in Bezug auf die geplante schrittweise Rückplatzierung von C____
in ihr Elternhaus, dass die Beschwerdeführerin nebst der festgestellten
positiven Entwicklung in der Zusammenarbeit mit dem Kinderheim offenbar auch
Fortschritte in der Realisierung von Bedürfnissen ihrer Tochter gemacht hat.
Dass sie an der Verhandlung äusserte, es sei für C____ zu viel, wenn sie am Mittwochabend
nur noch kurz an den Besuchen bei der Grossmutter teilnehmen würde (Prot. HV S.
4), ist ein klarer Schritt in diese Richtung. Auch die positive Einschätzung
des Kindsbeistands in Bezug auf die zukünftige Mitarbeit der Beschwerdeführerin
bei der neu aufgegleisten SPF deutet in diese Richtung. Ein Festhalten an der
anvisierten Rückplatzierung ist damit angezeigt.
5.6 Soweit
mit den Entscheiden vom 16. September 2018 und 20. Februar 2019 an der
Fremdplatzierung bis zur schrittweise und begleitet zu vollziehenden
Rückplatzierung festgehalten worden ist, ist nach dem Gesagten nichts zu
beanstanden und erweisen sich die Massnahmen als notwendig und
verhältnismässig. Die Beschwerden sind in diesem Umfang abzuweisen.
Abzuändern sind
die Entscheide der KESB vom 26. September 2018 und 20. Februar 2019 einzig insofern,
als Aufgrund der längerfristigen Abwesenheit des Beigeladenen nur die
Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten
(Ziff. 2 des Entscheids vom 26. September 2018 und Ziff. 1a des
Entscheids vom 20. Februar 2019). Auch richtet sich die Aufgabe des
Kindsbeistands deswegen neu darauf, zusammen mit der Beschwerdeführerin und der
SPF eine Betreuung in einer Kindertagesstätte aufzugleisen (Ziff. 1d des
Entscheids vom 20. Februar 2019). Anders als in Ziff. 1 des
Entscheids der KESB vom 26. September 2018 ist die Fremdplatzierung des
Kindes zu belassen, bis die Rückplatzierung durch die SPF aufgegleist ist
(entsprechend der Aufgabe des Kindsbeistands gemäss Ziff. 1a des Entscheids der
KESB vom 20. Februar 2019).
Mit keiner ihrer
beiden Beschwerden begründet die Beschwerdeführerin, weshalb auch die angeordnete
Beistandschaft für C____ aufzuheben sei. Entsprochen worden ist mit dem
Entscheid vom 26. September 2018 ihrem Antrag auf Wechsel der Beistandsperson.
Damit hat die KESB gleichzeitig dem Antrag der vormaligen Beistandsperson, [...],
im Bericht vom 18. September 2018 entsprochen, welche dafür in der Annahme
votierte, dass nach der bislang belasteten Zusammenarbeit eine andere Beistandsperson
möglicherweise einen neuen Zugang finden könne, damit die Beschwerdeführerin
Entwicklungsschritte machen und Hilfestellungen annehmen könne. Sind die
bisherigen Massnahme der Fremdplatzierung und des Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrecht aber nach dem Gesagten weiter zu führen, so bedarf
es auch weiterhin der Begleitung durch eine Beistandsperson. Jedenfalls sind
keine Gründe ersichtlich, welche deren Mitwirkung als obsolet erscheinen
lassen. Soweit auf den diesbezüglich nicht begründeten Antrag überhaupt
eingetreten werden kann (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB, dazu VGE VD.2018.186 vom 27.
Dezember 2018 E. 1.4), sind die Beschwerden folglich ebenfalls abzuweisen.
Damit unterliegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen.
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu
Lasten der Staatskasse. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gemäss
der eingereichten Honorarnote zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Teilnahme an
der Gerichtsverhandlung aus der Staatskasse zu entschädigen. Aus der
Staatskasse zu entschädigen ist auch die Kindsvertreterin entsprechend der dazu
eingereichten Honorarnote und zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die
Gerichtsverhandlung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden in den Verfahren
VD.2018.95 und VD.2018.219 werden je abgewiesen soweit auf sie eingetreten
werden kann, unter der Massgabe der Abänderung von Ziff. 1. und 7. des
Entscheids der Kinder und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2018 in
Anpassung an die aktuelle Situation, neu lautend wie folgt:
„1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, A____ und B____,
verbleibt gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde. C____ bleibt vorläufig im [...] platziert, bis die
Rückplatzierung durch SPF (sozialpädagogische Familienbegleitung) aufgegleist
ist.
- A____ wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF
aktiv zusammen zu arbeiten.“
Der Entscheid der KESB vom 20. Februar 2019 ist in den Ziff.
- und 2. neu abzufassen und lautet neu wie folgt:
„1. Die Aufgaben und Befugnisse des Beistands gemäss Ziff. 6 des
Entscheids vom 26. September 2018 werden aufgehoben. Stattdessen erhält der
Beistand im Rahmen der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende neue
Aufgaben
a)
Umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für C____
in die Wege zu leiten, welche die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur
Mutter begleitet.
b)
In Zusammenarbeit mit der Mutter und der SPF für C____ eine
Betreuung in einer Kindertagesstätte von vier Tagen pro Woche aufzugleisen.
c)
Darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt zu ihrem Vater, B____,
hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist.
d)
C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren
betreffend ihren Vater zu unterstützen und nötigenfalls der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen
- Die Mutter wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der
SPF aktiv zusammen zu arbeiten.“
Die Kosten der Beschwerdeverfahren gehen
mit einer Gerichtsgebühr von total CHF 1ꞌ200.– aufgrund der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 5‘384.10 und ein
Auslagenersatz von CHF 189.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 429.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Der Rechtsvertreterin des Kindes, [...], werden
ein Honorar von CHF 1ꞌ900.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.05,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 146.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladener
Kindsvertreterin
Kindsbeistand
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
[1]