Detention for removal upheld after breach of entry ban

AUS.2019.36Tribunal administratif17 juin 2019Confirmed

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Résumé

A____ was stopped by Basel-Stadt police despite an existing Schengen entry ban and was placed in removal detention by the cantonal migration office. The single judge at the Appellationsgericht reviewed the detention within 96 hours, dispensed with an oral hearing because removal was imminent and the detainee consented in writing, and held that the statutory grounds for detention were met. The court found a risk of absconding based on his disregard of prior orders and confirmed the detention as lawful and proportionate. It corrected the arrest time from 14 June to 13 June 2019, 23:00, and imposed no costs.

Regest

Art. 80 Abs. 2 and 3 AIG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 and 4 AIG, in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG: review of removal detention and waiver of oral hearing. A hearing may be omitted where removal is expected within eight days and the detainee has consented in writing; a clear file may additionally render a hearing unnecessary (consid. on hearing waiver). Detention is lawful where an alien enters Switzerland in breach of an entry ban or where concrete indications show a risk of absconding, including persistent disregard of official orders. The authority must also assess proportionality and the availability of less coercive measures; detention is permissible only if such measures do not suffice. Clerical inaccuracies in the detention order may be corrected where the record clearly establishes the correct time.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.36

URTEIL

vom 17. Juni 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Juni 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 13. Juni 2019 (23 Uhr) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert worden ist (vgl. Polizeirapport vom 14. Juni 2019),

dass sich dabei herausgestellt hat, dass gegen ihn eine vom 10. Juni 2016 bis zum 9. Juni 2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum besteht,

dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 14. Juni 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 14. Juni 2019 festgehalten hat, da A____ über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfüge, könne unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden,

dass es der Einzelrichterin am 17. Juni 2019 mitgeteilt hat, ein Flug sei für den 18. Juni 2019 gebucht,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass A____ eine vom 10. Juni 2016 bis zum 9. Juni 2020 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum missachtet hat,

dass ihn das Migrationsamt des Kantons Aargau bereits am 3. April 2019 angewiesen hatte, die Schweiz innert 24 Stunden zu verlassen, was er auch getan haben will,

dass er dennoch erneut auf Schweizer Boden hat aufgegriffen werden müssen,

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, sich an ihm auferlegte Anordnungen zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder allenfalls in Italien (wo er offenbar ein Aufenthalts-Bewilligungsverfahren hängig hat) zu ermöglichen,

dass eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,

dass die Verfügung des Migrationsamtes lediglich dahingehend zu korrigieren ist, als A____ bereits am 13. Juni 2019, 23 Uhr, (und nicht erst 14. Juni 2019, 23 Uhr) verhaftet worden ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. Juni 2019, 23 Uhr, bis zum 25. Juni 2019, 23 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Mots-clés

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