Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.216
BES.2018.217
ENTSCHEID
vom 7.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 26. bzw. 27. November 2018
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführerin) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel mehrere Verfahren
hängig, u.a. zwei Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, einmal in
Verbindung mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft
hat am 26. November 2018 einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und
nicht-invasive Probenahme erlassen und am Folgetag die Erstellung eines
DNA-Profils verfügt. Als Straftatbestände werden der Beschwerdeführerin Körperverletzung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung
vorgeworfen.
Die
Beschwerdeführerin hat gegen beide Anordnungen Beschwerde einlegen lassen und ersucht
um deren kostenfällige Aufhebung. Sie beantragt überdies, die im Rahmen der
erkennungsdienstlichen Massnahmen erhobenen Daten und Proben, insbesondere der
Wangenschleimhautabstrich, seien aus den Strafakten zu entfernen und zu
vernichten. Auf die Analyse der DNA-Proben und die Erstellung eines DNA-Profils
sei zu verzichten.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2018 auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 18. Dezember
2018 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die Beschwerdeführerin
hält mit Replik vom 31. Januar 2019 an ihren Anträgen fest. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten und teils
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass grundsätzlich auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Nachdem
mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 die Verfahrensvereinigung angeordnet
wurde, werden beide Beschwerden in einem Entscheid behandelt. Dieses Vorgehen
beruht auf dem Umstand, dass der Sachverhalt und die Beschwerdeführerin bei
beiden Beschwerden identisch sind. Es handelt sich lediglich um zwei
verschiedene Zwangsmassnahmen, wobei die Erstellung eines DNA-Profils die logische
Fortsetzung der Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs darstellt.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft hat am 26. November 2018 einen Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme erlassen und am Folgetag die Erstellung
eines DNA-Profils verfügt. Diesen Zwangsmassnahmen liegt gemäss Angaben in den angefochtenen
Verfügungen der Tatverdacht der Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie der Diensterschwerung zugrunde. Zur Begründung wird
angeführt, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person
auch in andere (vergangene oder künftige) Vergehen oder Verbrechen verwickelt
sein könne, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen könne.
Die angeordnete Auswertung diene der Zuordnung bereits begangener und den
Strafverfolgungsbehörden bereits bekannter Delikte, aber auch der
Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für solche Zwangsmassnahmen
nicht erfüllt gewesen seien, da in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte ihre Täterschaft
an sich erstellt sei und der Ablauf der Vorfälle durch weitere Beweismittel
ohne Probleme rekonstruiert werden könne. Auch zwecks Aufklärung von
möglicherweise künftigen Delikten seien diese Zwangsmassnahmen nicht erforderlich
gewesen, da die zu erwartenden Delikte von einer gewissen Schwere sein müssten.
Zu denken sei dabei gemäss Bundesgericht an Delikte gegen Leib und Leben, gegen
das Vermögen (im Sinne von Raubüberfällen oder Einbruchdiebstählen) oder gegen
die sexuelle Integrität. In concreto lägen keine Indizien vor, dass die Beschwerdeführerin
in andere (vergangene oder künftige) Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein
könnte. Die Zwangsmassnahmen erwiesen sich somit allesamt als
unverhältnismässig. Für den Fall, dass das Gericht die „traditionelle“ erkennungsdienstliche
Erfassung als zulässig erachten sollte, wird im Eventualpunkt bloss die Abnahme
des Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung des DNA-Profils angegriffen.
Diesbezüglich seien die Voraussetzungen gemäss Art. 197 StPO nämlich erst
recht nicht erfüllt, zudem seien diese Zwangsmassnahmen unverhältnismässig. Die
im Rahmen erkennungsdienstlicher Massnahmen erhobenen Proben und erlangten
Daten seien deshalb zu vernichten bzw. zu löschen.
In ihrer Replik
vom 31. Januar 2019 hat die Beschwerdeführerin erläutert, dass der Tatverdacht nicht
bestritten werde. Allerdings dienten die Zwangsmassnahmen im konkreten Fall
nicht der Aufklärung der zur Diskussion stehenden Delikte. Zwecks Zuordnung von
noch offenen Tatortspuren zu noch unbekannten oder künftigen Delikten fehle es an
erheblichen und konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin in
andere Straftaten von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. In den
beiden Kurzbegründungen zu den angeordneten Zwangsmassnahmen würden zudem keine
Anhaltspunkte genannt. Nicht legitim sei, wenn die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung
auf die bestehenden Vorstrafen hinweise. Dass die Beschwerdeführerin hin und
wieder ihre Grenzen überschreite, mache sie noch nicht zur Gewohnheitstäterin.
Erneut wird geltend gemacht, die Erstellung eines DNA-Profils verletze auch das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Unter den Begriff der „Delikte von gewisser
Schwere“ könne man nur Verbrechenstatbestände subsumieren. Dies bedeute, dass
bei Delikten gegen Leib und Leben nur Tötungsdelikte und schwere
Körperverletzungsdelikte gemeint sein können. Solche habe die Beschwerdeführerin
bis jetzt aber noch nie begangen. Zudem fehle es im vorliegenden Fall auch am
öffentlichen Interesse an solchen Zwangsmassnahmen, insbesondere an der Erstellung
eines DNA-Profils über die Beschwerdeführerin, weil es sich beim überwiegenden
Teil der ihr vorgeworfenen Delikte um Antragsdelikte handle.
3.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden
die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen (Abs. 1). Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt
zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils
zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die
Polizei die nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung
der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch
das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Die
erkennungsdienstliche Erfassung und die nicht-invasive Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs stellen sog. Zwangsmassnahmen dar. Gemäss Art. 197
Abs. 1 StPO können solche ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Entscheide über
Zwangsmassnahmen sind zu begründen (AGE BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2,
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3, BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 3.2).
Die Anforderungen an die Begründung lassen sich nicht allgemein festlegen, sondern
richten sich nach der konkreten Fallkonstellation (vgl. AGE BES.2017.136 vom
19. Dezember 2017 E. 2.3.1, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.2; Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 80 N 4 und 6, Art. 199 N 2, Art. 241 N 4,
Art. 260 N 10; Weber, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 199 N 6).
Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung
eines laufenden Strafverfahrens dient, dann verhältnismässig, wenn erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGer 1B_381/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 2.3., 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2.,
1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). So erachtete das Bundesgericht
die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils bei einem Beschuldigten, der
eine Vorstrafe wegen Körperverletzung aufwies und sich im laufenden
Strafverfahren wegen Gewalt an seiner Ehefrau, Körperverletzung zum Nachteil
von Mitarbeitern der Arbeitslosenkasse sowie Bedrohung einer Rechtsanwältin zu
verantworten hatte, für verhältnismässig (BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013
E. 3).
3.2 Gegen
die Beschwerdeführerin sind zurzeit bei der Staatsanwaltschaft mehrere
Strafverfahren hängig. Am 5. April 2017 betrat sie unerlaubterweise die Wohnung
ihres Vaters auf dem Bruderholz. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch eine
Nichte (Kind einer Schwester der Beschwerdeführerin) bei ihrem Grossvater
(Vater der Beschwerdeführerin) in der Wohnung. Ohne jeglichen Grund stürzte sich
die Beschwerdeführerin auf das 16-jährige Mädchen, riss es an den Haaren,
schlug mit Fäusten und Händen auf dieses ein und beschimpfte es auf das
Übelste. Da es dem Vater der Beschwerdeführerin nicht gelang, diese von seinem
Grosskind loszureissen, telefonierte er der Polizei. Als dies die Beschwerdeführerin
realisierte, verliess sie die Wohnung unverzüglich. Allerdings nahm sie beim
Verlassen der Wohnung den Hausschlüssel zur Wohnung ihres Vaters sowie das
Handy ihrer Nichte mit. Die Nichte hat inzwischen den Strafantrag wegen
Diebstahls und einfacher Körperverletzung zurückgezogen. Nach diesem Vorfall
erteilte der Vater der Beschwerdeführerin ein Hausverbot für seine Wohnung auf
dem Bruderholz.
Am 8. April 2017
requirierte der Vater der Beschwerdeführerin erneut die Polizei, weil diese
trotz des Hausverbots seine Wohnung betreten hatte und dort völlig ausgerastet war
(vgl. im Detail Rapport vom 8. April 2017). Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs
liegt vor.
Am 24. April
2017 musste die Polizei in den Horburgpark ausrücken, weil die
Beschwerdeführerin eine Spaziergängerin nach einer kleinen
Meinungsverschiedenheit aufs Massivste beschimpfte, sie dann körperlich angriff
und ihr schliesslich am Hinterkopf einen Haarbüschel ausriss. Ferner traktierte
die Beschwerdeführerin ihr Gegenüber mit einer Hundeleine und traf sie am
linken Auge. Sie trat ihr mit dem Fuss in den Bauch und drohte ihr, dass ihr
Hund nicht mehr lange leben werde. Anschliessend lief die Beschwerdeführerin zu
ihrem Fahrzeug und fuhr davon. Als die Beschwerdeführerin schliesslich von der
Polizei zu Hause gestellt wurde, reagierte sie auch der Polizei gegenüber
äusserst aggressiv und aufbrausend. Ferner beschimpfte sie die Polizisten mit
Wörtern wie „Scheissbullen“ und „Arschlöcher“. Die geschädigte Hundehalterin
hat Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt. Ein Arztzeugnis und Fotos der
Verletzungen liegen vor.
Ein nächster
Vorfall ereignete sich am 5. Dezember 2017. An diesem Tag wurde die Polizei von
der Nachbarschaft mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin am Ausflippen
sei, an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin ([...]) requiriert. Auf Grund
weiterer Informationen (viele Reklamationen aus der Nachbarschaft) seitens der
für diese Wohnung zuständigen Verwaltungsfirma entschied die Polizei, die
Ärztin für die allfällige Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung aufzubieten.
Die Ärztin erklärte, dass sie vor Ort erscheine, sobald die Beschwerdeführerin
polizeilich unter Kontrolle gebracht worden sei. Da sich die Beschwerdeführerin
indessen weigerte, der Polizei die Wohnungstüre zu öffnen, musste der
Schlüsselservice aufgeboten werden. Schliesslich gelang es der Polizei, die Wohnung
ohne die Hilfe des Schlüsselservices zu betreten. In der Wohnung widersetzte
sich die Beschwerdeführerin jeder Aufforderung der Polizei und klammerte sich
mit aller Kraft an ihren Hund, so dass sie zuerst mit grösster Mühe von ihm
getrennt werden musste. Schon bei dieser Aktion begann sie um sich zu treten,
wobei sie zum Teil auch Polizeibeamte traf. Zudem beschimpfte sie die Polizei
wiederum mit Wörtern wie „Arschlöcher“ etc. Da ein normales Gespräch mit ihr
nicht möglich war, verfügte die inzwischen vor Ort erschienene Ärztin die
Einweisung in die Psychiatrische Klinik (UPK Basel). Doch auch dieser Anweisung
widersetzte sich die Beschwerdeführerin, so dass sie schliesslich von vier
Polizeibeamten aus der Wohnung getragen werden musste. Bei dieser Handlung biss
sie einen der Polizeibeamten sogar in den Arm. Ein Strafantrag wegen
Körperverletzung liegt vor. Ebenfalls ist die Körperverletzung fotografisch
dokumentiert.
3.3 Der
Tatverdacht wird vorliegend mit Recht nicht bestritten. Es liegen dafür diverse
objektive Beweismittel wie Arztzeugnisse, Fotos und Aussagen der Geschädigten
vor, so dass den hier angefochtenen Massnahmen (erkennungsdienstliche Behandlung,
Wangenschleimhautabstrich, DNA-Profil zur Aufklärung) mit Blick auf das laufende
Strafverfahren keine entscheidende Bedeutung zukommt. Von Bedeutung ist
indessen, ob diese Massnahmen mit Blick auf mögliche künftige Delikte
gerechtfertigt sind. Im konkreten Fall ist namentlich die Fortsetzung von
Delikten gegen die körperliche Integrität zu befürchten.
Ausgangspunkt
bildet das bereits erwähnte Präjudiz des Bundesgerichts 1B_57/2013, dem
ebenfalls eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und Gewalt und Drohung
gegen Beamte eines einschlägig vorbestraften Beschuldigten zugrunde liegt (vgl.
hiervor E. 3.1 am Ende). Insofern ist dieses Präjudiz mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar. Die Beschwerdeführerin ist in mehreren Kantonen wegen
Körperverletzungsdelikten vorbestraft, die Vorstrafen sind somit einschlägig.
Sie wurde sogar bereits wegen versuchter Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand verurteilt (Versuch des Schlagens mit einem Bügeleisen,
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. August 2016). Des Weiteren
ist sie psychisch in hohem Mass auffällig und selbst das nächste Umfeld (Vater
und Nichte) ist immer wieder ihren aggressiven Ausbrüchen ausgesetzt und mit
der Situation derart überfordert, dass die Hilfe der Polizei in Anspruch
genommen werden muss. Ebenfalls wird die Nachbarschaft von ihr immer wieder
drangsaliert, und zwar nicht bloss mit Tätlichkeiten, sondern mit Attacken, die
durchaus schwere Verletzungen hervorrufen können (vgl. Vorstrafe wegen
versuchten Schlagens mit einem Bügeleisen). Ferner scheint die Beschwerdeführerin
auch sozial entwurzelt zu sein. Der Vater musste ihr die Wohnung in seiner Liegenschaft
auf dem Bruderholz mit Rücksicht auf die Nachbarschaft künden. Aus dem
Polizeirapport vom 6. Dezember 2017, S. 3, ergibt sich, dass ihr auch die
Wohnung an der [...] in Basel bereits wieder gekündet wurde, weil sie durch ihr
Verhalten für die Nachbarschaft eine Zumutung sei. Ferner geht die Beschwerdeführerin
keiner Arbeit nach, so dass ihr auch eine Tagesstruktur fehlt. Angesichts all
dieser Umstände besteht nicht nur eine gewisse, sondern eine grosse
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin künftig erneut Delikte begehen
könnte, die sich gegen die körperliche Integrität richten. Gefährdet erscheinen
nicht nur das gesamte soziale Umfeld, welches zufällig oder aus
nachbarschaftlichen Gründen mit ihr zu tun hat, sondern auch die Polizeibeamtinnen
und ‑beamten, sobald es wieder zu einem Einsatz kommt.
Ferner handelt
es sich bei den möglichen künftigen Straftaten keinesfalls um Bagatellen,
sondern um Delikte, die die körperliche Integrität massiv beeinträchtigen
können. Da die Beschwerdeführerin weiss, dass sie – auch ohne Tatzeugen –
aufgrund der durchgeführten Massnahmen mit ihrer Überführung rechnen muss,
können diese auch präventiv wirken und zum Schutz potentieller Opfer beitragen.
Sollte die Beschwerdeführerin gleichwohl rückfällig werden, könnten die
Massnahmen ihre Identifikation erleichtern. An den gestützt auf Art. 255
und Art. 260 StPO angeordneten Massnahmen besteht somit ein erhebliches
öffentliches Interesse. Demgegenüber greifen erkennungsdienstliche Massnahmen
und die Aufbewahrung von Daten nur leicht in die Grundrechte der persönlichen
Freiheit, der informationellen Selbstbestimmung und des Familienlebens ein (BGE 134
III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E.3.3.S. 269 f.). Somit ist
auch die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Dass mildere Massnahmen den gleichen
Zweck erfüllen könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist
auch nicht ersichtlich. Die Vorbringen gegen die angefochtenen Massnahmen
erweisen sich somit als unbegründet.
3.4 Was
die von der Beschwerdeführerin gerügte Begründung der beiden Zwangsmassnahmen angeht,
so wäre es zwar wünschbar gewesen, wenn ein Teil der Ausführungen, welche die Staatsanwaltschaft
im Rahmen der Vernehmlassung am 17. Dezember 2018, S. 2, gemacht hat,
bereits in die Verfügungen vom 26. und 27. November 2018 eingeflossen
wäre. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass von einem
gewissen Teil der Lehre bereits das Erfordernis einer kurzen Begründung der erkennungsdienstlichen
Behandlung kritisiert wird (Riklin,
StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen
Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Entsprechend dürfen nach der
Rechtsprechung an die Begründungsdichte solcher Entscheide keine übermässigen
Anforderungen gestellt werden. Dies kommt bereits durch die gesetzliche Formulierung
zum Ausdruck, worin lediglich eine „kurze“ Begründung gefordert wird (Art. 260
Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1, BES.2018.148
vom 12. Februar 2019 E. 2.2). Vorliegend kann beiden Befehlen entnommen
werden, welcher Delikte die Beschwerdeführerin beschuldigt wird, welche
Zwangsmassnahmen und weshalb diese durchgeführt werden sollen. Der Wangenschleimhautabstrich
wurde ihr unmittelbar nach der Einvernahme vom 27. November 2018 abgenommen,
anlässlich welcher der Beschwerdeführerin und ihrer Verteidigerin die
Hauptvorwürfe bekanntgegeben worden waren. Überdies liegt punkto Zulässigkeit
der Zwangsmassnahmen ein eindeutiger Fall vor. Aus diesen Gründen ist die Begründungsdichte
der angefochtenen Verfügungen vorliegend nicht zu beanstanden.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 600.–
festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.