Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.222
ENTSCHEID
vom 11.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Dezember 2018
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung
Sachverhalt
Gemäss
Polizeirapport vom 1. Oktober 2018 fand am Morgen jenes Tages auf dem
provisorischen Radstreifen bei der Spitalstrasse eine Auseinandersetzung
zwischen dem Fussgänger A____ und der Radfahrerin B____ statt, in deren Verlauf
A____ die über ihrem Fahrrad stehende B____ derart gestossen haben soll, dass
sie mitsamt dem Fahrrad auf die Fahrbahn fiel und das Handgelenk brach. In der
Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen A____
wegen Körperverletzung und erliess am 3. Dezember 2018 einen Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung. Dies wurde A____ am Ende der polizeilichen
Einvernahme vom 13. Dezember 2018 mitgeteilt. Im Anschluss daran fand die
erkennungsdienstliche Erfassung statt.
Mit Schreiben
vom 18. Dezember 2018 hat A____ Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die
erfassten Daten seien umgehend und vollständig zu löschen und zu vernichten.
Für die unzulässige Erkennungsdienstliche Erfassung sei ihm vollumfängliche
Entschädigung zu leisten. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In seiner Replik hält A____
an seinen Anträgen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft
und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Dezember 2018 ist dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 eröffnet
worden. Damit ist seine Beschwerde auch innert der Frist von zehn Tagen (Art.
396 Abs. 1 StPO) eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Nach Art. 260
Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale
einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Das
Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_185/2017 vom 21. August 2017 festgehalten,
Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden könne,
sei die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person falle. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die
Aufbewahrung der Daten würden einen Eingriff in das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Dabei sei von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten müssten nach
Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein. Dies konkretisiere Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen
könnten nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien (lit. a),
ein hinreichender Tatverdacht vorliege (lit. b), die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die Bedeutung
der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertige (lit. d). Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein, um einen
hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Eine erkennungsdienstliche
Erfassung sei auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat
erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt
werde. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten jedoch
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person in andere - bereits begangene oder künftige - Delikte von gewisser
Schwere verwickelt sein könnte.
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich der ihm im gegen ihn
eröffneten Strafverfahren vorgeworfenen Körperverletzung. In der
Rechtsstaatlichkeit gelte die Unschuldsvermutung. Dem ist entgegen zu halten,
dass mit der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts die
Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht verletzt wird, ansonsten beispielsweise
auch in keinem Strafverfahren je Untersuchungshaft angeordnet werden könnte.
Für einen hinreichenden Tatverdacht ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit
von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die
Beschwerdeinstanz dem Sachrichter nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat
vorliegen, die Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2). Solche sind vorliegend
zweifellos gegeben. Dass B____ während eines Disputs mit dem Beschwerdeführer
von diesem gestossen worden und deshalb umgefallen ist und dabei eine mehrfragmentäre,
distale Radiusfraktur der linken Hand erlitten hat, ist unbestritten. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe eine Abwehrbewegung gemacht,
weil B____ ihm über den Fuss gefahren sei (so die im Polizeirapport
festgehaltene Version) beziehungsweise ihm seitlich ins Bein gefahren sei (so
die anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2018 wiedergegebene Version). Es
wird Sache des Strafrichters sein zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer B____
in einer derartigen Notwehrsituation umgestossen hat. Am hinreichenden
Tatverdacht vermag die Behauptung jedoch nichts zu ändern, zumal die den
Vorfall beobachtende C____ in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 12. Oktober
2018 zu dieser Frage erklärt hat, der Sturz von B____ sei nicht aus einer
Bewegung heraus passiert, weshalb sie davon ausgehe, dass B____ gestanden habe.
4.1 Gemäss
Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung schriftlich
anzuordnen und kurz zu begründen. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann
nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2017.136
vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1). Sie hat jedoch auf den konkreten Fall
einzugehen und, wenn auch nur kurz, aufzuzeigen, welche Überlegungen zur
Anordnung der Zwangsmassnahme geführt haben. Im vorliegenden Fall lautet die
Kurzbegründung der Verfügung vom 3. Dezember 2018 folgendermassen: „Die
betroffene Person wird eines Deliktes beschuldigt. Die Massnahmen sind für die
Identifizierung sowie Sachverhaltsabklärungen beziehungsweise für allfällige
spätere Verfahren sachdienlich und notwendig.“ Mit diesem allgemein gehaltenen
Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles
eingegangen. Es wird nicht erklärt, inwiefern eine erkennungsdienstliche
Erfassung für die Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Körperverletzung
erforderlich erscheint oder sich im Hinblick auf allfällige spätere Verfahren
aufgedrängt haben soll. Dadurch wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
in schwerer Weise verletzt, was im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden
kann. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Zum
gleichen Ergebnis würde auch eine inhaltliche Beurteilung der Beschwerde
führen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Zwangsmassnahme in ihrer
Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2019 damit, dass die Erhebung der
Körpermerkmale des Beschwerdeführers es insbesondere ermögliche, Angaben von
(Augen-) Zeugen oder Auskunftspersonen beziehungsweise des Opfers zum Signalement
der Täterschaft mit dem tatsächlichen Erscheinungsbilde des Beschwerdeführers
zu vergleichen und auf Übereinstimmungen zu überprüfen. Zudem könnten damit
Fotos des Beschwerdeführers bei allfälligen Fotokonfrontationen vorgelegt
werden, um so eine Identifikation der Täterschaft und Zuordnung der
Tathandlungen zu ermöglichen. Mit diesen Ausführungen verkennt die
Staatsanwaltschaft, dass im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, wer der
Täter sein könnte. Von der Anzeigestellerin und der Augenzeugin wird eindeutig
der Beschwerdeführer verantwortlich gemacht. Bei Eintreffen der Polizei war
dieser am Tatort anwesend, weshalb seine Personalien unverzüglich festgestellt
werden konnten. Dass er in die Auseinandersetzung verwickelt gewesen ist,
bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Ob seiner Version, wonach er
lediglich eine Abwehrbewegung gemacht habe, weil B____ ihm über den Fuss
beziehungsweise ihm seitlich ins Bein gefahren sei, gefolgt werden kann, wird,
wie oben dargelegt, der Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden
haben. Eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers wird ihm
dabei jedoch nicht behilflich sein. Wenn die Staatsanwaltschaft des Weiteren
geltend macht, es brauche die Zwangsmassnahme für einen allfälligen
Zeugenaufruf, kann ihr auch darin nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass
ein derartiger Aufruf über drei Monate nach dem Vorfall vom 1. Oktober
2018 wenig Sinn machen würde, würde wohl auch nur nach Zeugen geforscht, die
sich an eine stattgefundene Auseinandersetzung an der Spitalstrasse mit
erfolgtem Sturz einer Velofahrerin, nicht aber an das Aussehen des
Beschwerdeführers erinnern könnten. Ohnehin gibt es eine unabhängige Person,
die den Vorfall beobachtet hat und als Zeugin tauglich ist. Sie wurde denn auch
bereits als Auskunftsperson befragt. Auch inwiefern eine erkennungsdienstliche
Erfassung im Hinblick auf allfällig spätere Verfahren sachdienlich und
notwendig sein könnte, erschliesst sich in keiner Weise aus den Akten und wird
durch die Staatsanwaltschaft nicht ansatzweise begründet. Würde die
Zwangsmassnahme nicht der Aufklärung des aktuellen Vorwurfs dienen, bräuchte es
den Nachweis, dass der Beschwerdeführer in andere, bereits begangene oder
künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Diesbezüglich lässt
sich weder den Akten noch der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft etwas
entnehmen. Insgesamt ist festzuhalten, dass eine erkennungsdienstliche
Erfassung des Beschwerdeführers nicht notwendig und damit unverhältnismässig
erscheint. Als Folge davon sind die gewonnenen Daten zu vernichten.
Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei für die unzulässige erkennungsdienstliche
Erfassung eine vollumfängliche Entschädigung zu leisten. Gemäss Art. 431
Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person, der
gegenüber rechtswidrige Zwangsmassnahmen angewendet worden sind, eine
angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Zuständig zur Beurteilung ist
indessen nicht das Beschwerdegericht bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit
der Zwangsmassnahme, sondern diejenige Strafbehörde, die das Strafverfahren zum
Abschluss bringt (durch Einstellung des Verfahrens oder Fällung eines Urteils).
Dies rechtfertigt sich einerseits deshalb, weil bei der Prüfung der Rechtmässigkeit
der Zwangsmassnahme eine Einzelfallbeurteilung angezeigt ist, bei der Kriterien
wie die Dauer oder sonstige Umstände der Massnahme, die Schwere des
vorgeworfenen Delikts und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des
Betroffenen zu berücksichtigen sind, demnach teilweise auch Umstände, die im
Zeitpunkt der Fällung des Beschwerdeentscheids noch nicht bekannt sind. Für
eine damit einhergehende Entscheidkonzentration am Verfahrensende sprechen ferner
auch Gründe der Prozessökonomie: Die zuständige Strafbehörde wird so in die
Lage versetzt, über allfällige Ansprüche für ungesetzliche (Art. 429 StPO) und ungerechtfertigte
(Art. 431 StPO) Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen am
Schluss des Strafverfahrens gesamthaft zu befinden (zum Ganzen BGer 1B_351/2012
vom 20. September 2012, E. 2.3.3; vgl. auch BGer 6B_95/2018 vom 20.
November 2018, in welchem Verfahren das Bundesgericht im Rahmen der Überprüfung
des Schuldspruchs auch über eine Entschädigung für eine Beschlagnahme zu
befinden hatte, welche es bereits früher in einem separat geführten Verfahren
mit Entscheid vom 16. Mai 2017 als rechtswidrig bezeichnet hatte). Nach dem
Gesagten kann auf den Antrag des Beschwerdeführers „auf vollumfängliche
Entschädigung“ nicht eingetreten werden. Nur am Rande ist deshalb nochmals
darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht den Eingriff in das Recht auf
persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung durch die
Vornahme von erkennungsdienstlichen Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten lediglich
als leichten Grundrechtseingriff bezeichnet (vgl. oben, Ziff. 2).
In seiner Replik
reicht der Beschwerdeführer eine „ergänzende Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt“ ein. Auch auf diese kann nicht eingetreten werden, da Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens nur die angefochtene Verfügung (hier: Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung) bilden kann. Andererseits ist aber auch festzuhalten,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa BGer 8C_411/2017 vom
17. Juli 2018, E. 3.3.2) eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur
insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines
anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen
in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf
der Beschwerdefrist hätte erheben können, was vorliegend der Fall ist.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden keine Kosten
erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2018 aufgehoben und
diese angewiesen, die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten
zu vernichten.
Auf die ergänzende Beschwerde und das
Gesuch um vollumfängliche Entschädigung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.