Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.26
ENTSCHEID
vom 23. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Parteien
A____ Gesuchsteller
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 9. Februar 2018
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 9. Februar 2018 wurde A____ der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu
einer Geldstrafe vom 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei 2 Tage davon
durch Freiheitsentzug getilgt waren. Weiter wurden zwei bedingt ausgesprochene
Geldstrafen widerrufen und vollziehbar erklärt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____
mit Eingabe vom 6. März 2018 Einsprache, auf welche die Präsidentin des
Strafgerichts mit Verfügung vom 20. März 2018 zufolge Verspätung nicht eintrat.
Am 5. Juli 2018 hat
A____ ein Revisionsgesuch beim Appellationsgericht gestellt. Mit Verfügung vom
9. Juli 2018 hat der Instruktionsrichter dieses der Staatsanwaltschaft zur
Stellungnahme zukommen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. August
2018 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung des Gesuchs. Dazu hat der
Vertreter des Gesuchstellers am 24. September 2018 repliziert und seine
Honorarnote eingereicht. Mit Verfügung vom 1. November 2018 hat der Instruktionsrichter
die Replik der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie dafür von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 411
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne, wobei zum
Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Einzelgerichts des
Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das Dreiergericht zuständig ist (§
92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Gleiche muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten. Das
Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren
eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412
Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl
beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene
Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch
oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung
keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner
Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1
S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt,
zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich
günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E.
5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die
Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24.
November 2015 E. 1.1).
Ein
Revisionsgesuch erscheint jedoch als rechtsmissbräuchlich und ist daher nicht
zuzulassen, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der
Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg bzw.
zurückbehielt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; BGer 6B_1203/2014 vom 9. Juni
2015 E. 3.2 ff., 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3, je mit
Hinweisen). Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 in
fine S. 138). Es ist somit nicht Sinn und Zweck eines Revisionsgesuchs,
verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen.
Spezifisch in
Bezug auf das Thema Strafbefehl und Revisionsgesuch hat das Bundesgericht im Entscheid
BGE 130 IV 72 (= Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einen dem
Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der
nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer
Einsprache – angenommen werde, ansonsten finde ein ordentliches Verfahren
statt. Es hat weiter ausgeführt, es obliege somit dem Angeschuldigten, innerhalb
der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung
– beispielsweise unter Berufung auf ihm wichtig erscheinende und übergangene
Tatsachen – nicht annehmen wolle (BGE 130 IV 72, E. 2.3 S. 74). Das Bundesgericht
hält abschliessend fest, demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines
Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen
stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen seien und die er in
einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72, E.
2.3. S. 75).
2.2 Der
Gesuchsteller bestreitet nicht, dass er die Frist zur Einreichung einer Einsprache
gegen den Strafbefehl verpasst hat und hierfür keine entschuldbaren Gründe im
Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO vorbringen kann (vgl. Revisionsgesuch vom 4. Juli
2018, S. 3). Im Einzelnen macht er geltend, es seien – wie er bereits mit
seiner Einsprache geltend gemacht habe – keine genügenden objektiven Beweise
für die Schuld des Berufungsklägers gegeben. Der Gesuchsteller sei lediglich am
gleichen Abend im gleichen Quartier unterwegs gewesen, in dem die Tat begangen
worden sei, und er habe der Beschreibung, wonach der Täter jung gewesen, dunkle
Hautfarbe und schwarze Haare gehabt habe, entsprochen. Schon auf das
Signalement „dunkel gekleidet“ habe er jedoch nicht gepasst, da er eine weisse
Jacke getragen habe (Revisionsgesuch S. 4). Die Staatsanwaltschaft habe rein
aus der Tatsache, dass er bei seiner Festnahme „nervös“ gewesen sei, auf dessen
Täterschaft geschlossen. Vom einem „geklärten Sachverhalt“, welcher die
Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls sei, könne bei dieser
Beweislage keine Rede sein.
Aus den
genannten Gründen, so der Gesuchsteller, hätte schon gar kein Strafbefehl ergehen
dürfen, weshalb eventualiter dessen Nichtigkeit beantragt werde. Er führt aus,
zusätzlich liege nun jedoch auch ein neues Beweismittel in Form der
Zeugenaussage des Mitbeschuldigten B____ vor, welcher unterschriftlich erklärt
habe, dass der Gesuchsteller mit ihm zusammen keine Sachschäden verübt
habe. Diese Deposition sei als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO zu qualifizieren und sei zumindest glaubhaft gemacht worden
(Revisionsgesuch S. 5). Im Übrigen sei nicht auszuschliessen, dass die
Staatsanwaltschaft die entlastenden Indizien in den Akten schlicht übersehen habe,
weshalb die entsprechenden Dokumente gemäss Lehre und Praxis als neu zu
betrachten seien. Auch aus diesem Grund sei von einem entsprechenden Novum auszugehen
(Revisionsgesuch S. 6).
2.2.2 Dazu
ist zum einen festzuhalten, dass der Mitbeschuldigte B____ bereits vor Erlass
des Strafbefehls am 25. September 2017 einvernommen wurde (Einvernahme B____
vom 25. September 2017, S. 5 act. 76) und dabei die Tat bestritten hat. Insofern
ist seine am 5. Juni 2018 beim Verteidiger des Gesuchstellers deponierte
Aussage weder neu, noch lässt sie den Sachverhalt in einem gänzlich anderen
Licht zugunsten des Gesuchstellers erscheinen (vgl. dazu Heer, in: Basler Kommentar StPO, Art.
410 N 56). Insofern kann in einer antizipierten Beweiswürdigung gesagt werden,
dass es an der Erheblichkeit des angeblich neuen Beweismittels fehlt (Heer, a.a.O., N 66).
Auch von einem „Übersehen
wichtiger Beweismittel“, wie der Gesuchsteller beliebt machen will, kann sodann
vorliegend keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, wie die
Staatsanwaltschaft die Angaben der Zeugen zum Signalement der Täter gewichtet
hat, um einen Aspekt der Beweiswürdigung. Der Gesuchsteller hätte die
Einvernahme des Mitbeschuldigten im Rechtsmittelverfahren bzw. vor Strafgericht
verlangen können und müssen (vgl. Heer,
a.a.O., 42). Wie gesagt dient das Revisionsverfahren nicht dazu, versäumte
Rechtsmittelfristen nachzuholen.
2.2.3 Auch
eine Nichtigkeit des Strafbefehls liegt nicht vor. Zwar ist tatsächlich
fraglich, ob bei dieser Beweislage überhaupt ein Strafbefehl hätte ergehen
dürfen, erscheint doch die Beweislage zumindest nicht offensichtlich liquide. Nichtigkeit
jedoch liegt im Sinne der Evidenztheorie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur dann vor, wenn Entscheide mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel
behaftet sind, wenn dieser Mangel zudem offensichtlich und leicht erkennbar ist,
und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2).
Das Bundesgericht hat denn auch nicht einmal einen Strafbefehl, bei welchem der
Sachverhalt vollständig fehlte, als nichtig qualifiziert (BGer 6B_968/2014 vom
24. Dezember 2014). Vielmehr hat es festgehalten, selbst in diesem Fall wäre
die Einsprachefrist zu wahren gewesen – damit der Strafbefehl allenfalls im
ordentlichen Verfahren wegen Ungültigkeit hätte aufgehoben werden können.
Nach dem
Gesagten kann somit vorliegend von einem tiefgreifenden, offensichtlichen
Mangel keine Rede sein. Nicht zuletzt darf der Nichtigkeit nicht das Interesse
der Rechtssicherheit entgegenstehen. Dies ist hier ebenfalls nicht erfüllt. Von
einer Nichtigkeit des Strafbefehls kann somit entgegen der Ansicht des
Gesuchstellers keine Rede sein.
Nach dem
Gesagten ist vorliegend weder ein Revisionsgrund gegeben, noch ist von der
Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.
Der
Gesuchsteller beantragt die amtliche Verteidigung. Da es sich jedoch vorliegend
um einen Bagatellfall handelt, der noch dazu als aussichtlos bezeichnet werden
musste, ist der Antrag abzulehnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.