Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.187
URTEIL
vom 23. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Dr. Christoph A. Spenlé und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Mario Haefeli
Beteiligte
A____ Rekurrentin
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4056 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 19. Juli 2018
betreffend Abschreibung des
Rekurses infolge Gegenstandslosigkeit
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Januar 2011
der mehrfachen qualifizierten Brandstiftung, der mehrfachen versuchten qualifizierten
Brandstiftung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der
mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch Missbrauch der
Notbremse schuldig erklärt und unter Einbezug einer vollstreckbar erklärten
Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Gestützt auf
ein Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, welches die
Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
mit selbstverletzenden Verhaltensweisen und zusätzlichen narzisstischen,
histrionischen und einigen dissozialen Zügen und die Prognose eines
ausgesprochen hohen Wiederholungsrisikos mit auch weiter zunehmendem Risiko der
Gefährdung von Drittpersonen stellte, schob das Strafgericht den Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zugunsten einer stationären therapeutischen
Massnahme auf, die in einer Strafanstalt mit entsprechendem
psychotherapeutischen Angeboten durchzuführen ist.
Im Rahmen der
Durchführung dieser stationären therapeutischen Massnahme ordnete die Abteilung
Strafvollzug mit Verfügung vom 26. April 2016 Zwangsmassnahmen in der Form
einer Zwangsmedikation, der Fixation und Isolation rückwirkend ab 17. April
2016 vorerst für die Dauer von 30 Tagen an. Mit weiteren gleichartigen Verfügungen
vom 2. Juni, 28. Juni, 18. Juli und 15. August 2016 verlängerte die Abteilung
Strafvollzug die angeordneten Zwangsmassnahmen (bisweilen rückwirkend) jeweils
für 30 Tage, wobei einem allfälligen Rekurs je die aufschiebende Wirkung
entzogen wurde. Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 12.
Mai, 13. Juni, 30. Juni, 1. Juli und 17. August 2016 Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD). Sie beantragte die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne von
Zwangsmedikation, Fixation und Isolation im Rahmen der stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB und deren Erklärung als bundesrechtswidrig.
Weiter beantragte sie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die
erlittenen Beeinträchtigungen (vgl. Rekursakte B 2.19/16).
In Bezug auf die
Verfügungen der Abteilung Strafvollzug vom 2. Juni, 28. Juni, 18. Juli und 15.
August 2016 beantragte die Rekurrentin jeweils die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens. Diese Anträge wies
das JSD unter anderem mit Zwischenentscheiden vom 29. Juni, 6. Juli, 11. August
und 19. August 2016 ab, wogegen die Rekurrentin mit Eingaben vom 11. Juli, 18. Juli,
15. August und 23. August 2016 jeweils Rekurs beim Regierungsrat bzw. Verwaltungsgericht
erhob. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. August 2016 wurde im
Verfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das
Gesuch um superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörde respektive der
involvierten medizinischen Institutionen abgewiesen, während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Zwangsmassnahmen in Form von
Zwangsmedikation, Zwangsfixation und Zwangsisolation gegenüber der Rekurrentin
anzuordnen (VGE VD.2016.184 vom 21. August 2017). Das Bundesgericht wies die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer
6B_1126/2016 vom 10. Oktober 2016). Auf die gegen die Zwischenentscheide des
JSD erhobenen Beschwerden trat das Verwaltungsgericht, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden sind, nicht ein (VGE VD.2016.170/171/184/193 vom 21. August 2017).
Mit Verfügungen
vom 8. und 23. August 2016 wurde die Rekurrentin von der Abteilung Strafvollzug
zunächst rückwirkend per 27. Juni 2016 in die Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD Bern) auf die forensisch-psychiatrische Station Etoine und
sodann rückwirkend per 27. Juli 2016 in die Forensische Psychiatrie der UPK
Basel versetzt. Gegen diese Entscheide liess die Rekurrentin mit Eingaben vom
15. und 24. August 2016 resp. 25. August 2016 jeweils Rekurs an das JSD erheben
und begründen. Mit den Rekursen beantragte sie jeweils die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der angefochtenen Versetzungen und die Feststellung deren
Bundesrechtswidrigkeit, ihre Platzierung in einer zum Vollzug einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geeigneten Institution sowie ihre
Entschädigung für die Schäden, „welche sie aufgrund der nicht sachgerechten Platzierung
erlitten“ habe (vgl. Rekursakten B 4.2/16 und B 4.9/16).
Mit Verfügungen
vom 14. September 2016 ordnete die Abteilung Strafvollzug erneut Zwangsmassnahmen
in der Form einer Zwangsmedikation, Fixation und Isolation vom 15. September
2016 für die Dauer von 30 Tagen bzw. bis zum 13. Oktober 2016 an. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen
Entscheid liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. September 2016 jeweils
Rekurs an das JSD erheben und begründen. Damit beantragte sie die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Anordnung von Zwangsmassnahmen
im Sinne von Zwangsmedikation, Fixation und Isolation, die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, die sofortige Aussetzung der angeordneten therapeutischen
Zwangsmassnahmen und ihre Entschädigung für die mit den angeordneten
Zwangsmassnahmen erlittenen Beeinträchtigungen. Das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung wies das JSD mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab.
Mit Präsidialbeschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. November 2017
wurde der Rekurs vom 16. September 2017 zufolge Rückzugs kostenlos abgeschrieben
(vgl. Rekursakte B 4.17/16).
In der Folge
versetzte die Abteilung Strafvollzug die Rekurrentin mit Verfügungen vom 7.
Oktober 2016 rückwirkend per 26. August 2016 in die Forensische Psychiatrie der
Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) und rückwirkend per 26. September 2016 in
die forensisch-psychiatrische Station Etoine der UPD Bern. Dagegen liess die
Rekurrentin mit Eingaben vom 13. Oktober und 7. November 2016 Rekurs an das JSD
erheben und begründen. Mit den Rekursen beantragte sie jeweils die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Versetzungen und die
Feststellung deren Bundesrechtswidrigkeit, ihre Platzierung in einer zum
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
geeigneten Institution sowie ihre Entschädigung für die Schäden, „welche sie aufgrund
der nicht sachgerechten Platzierung erlitten“ habe (vgl. Rekursakten B 4.25/16
und B 4.26/16).
Schliesslich
ordnete die Abteilung Strafvollzug mit Verfügungen vom 22. November 2016 und
vom 25. November 2016 Zwangsmassnahmen in der Form einer Zwangsmedikation,
Fixation und Isolation rückwirkend vom 28. Oktober 2016 für die Dauer von 30
Tagen bis zum 26. November 2016 und für die Dauer vom 27. November bis zum 5.
Dezember 2016 an. Den Rekursen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen
diese Entscheide liess die Rekurrentin mit Eingaben vom 2. und 23. Dezember
2016 jeweils Rekurs an das JSD erheben und begründen (vgl. Rekursakten B.
5.25/16 und B. 5.26/16).
Da die
Rekurrentin aufgrund ihres Störungsbildes in keiner Anstalt längerfristig
tragbar war, wurde sie – wie aus den dargestellten Verfahrensschritten
ersichtlich wird – seit dem Beginn des Massnahmenvollzuges am 27. Januar 2011
in diversen Einrichtungen temporär untergebracht. Seit Mai 2016 bestand ein
Rotationsprinzip mit jeweils einmonatigen Aufenthalten in den UPK Basel, den
PDAG und den UPD Bern, Station Etoine. Aufgrund von selbstschädigenden
Handlungen, wie Fremdkörperingestionen und Schlagen des Kopfes gegen die Wand,
ordnete die Strafvollzugsbehörde verschiedene Zwangsmassnahmen wie
Zwangsmedikation, Zwangsfixation und Zwangsisolation an, ohne dass aber
nennenswerte Fortschritte erzielt werden konnten, da aufgrund der sich
wiederholenden Zwischenfälle keine störungsrelevante und rückfallverhindernde
Therapie erfolgen konnte. Aufgrund dieses Verlaufs kam die Abteilung
Strafvollzug mit Entscheid vom 22. November 2016 zum Schluss, dass die Weiterführung
der Massnahme aussichtslos erscheine und es für die Rekurrentin keine geeignete
Einrichtung gebe, weshalb die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 StGB
aufgehoben wurde.
Mit Eingabe vom
- Dezember 2016 beantragte die Abteilung Strafvollzug in der Folge beim
Strafgericht Basel-Stadt die Anordnung der Verwahrung der Rekurrentin gemäss
Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB. Gemäss dem entsprechenden Antrag der
Abteilung Strafvollzug ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6.
Dezember 2016 Sicherheitshaft bis zum 28. Februar 2017 an. Dieser Entscheid wurde
vom Appellationsgericht bestätigt (AGE HB.2016.69 vom 16. Januar 2017).
Angesichts
dieser Veränderung des strafvollzugsrechtlichen Hintergrunds der gegenüber der
Rekurrentin angeordneten Massnahmen sistierte das JSD nach erfolgter Gewährung
des rechtlichen Gehörs mit Zwischenentscheid vom 23. Januar 2017 „sämtliche
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement aktuell hängigen Rekursverfahren von A____
[…] bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Verwahrung“. Diese Sistierung
bezog sich auf die eingangs dargestellten Verfahren B 2.19/16, B 4.2/16, B
4.9/16, B 4.17/16, B 4.26/16, B 4.25/16, B 5.25/16 und B 5.26/16. Diesen
Entscheid hob das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2017.74 vom 16. September
2017 auf, da der Ausgang der sistierten Verfahren nicht vom Entscheid über die
Verwahrung abhängig erscheine. Es erwog, dass die angeordnete stationäre Massnahme,
in deren Vollzug die in den sistierten Verfahren angeordneten Zwangsmassnahmen
und Versetzungen erfolgt seien, per 5. Dezember 2016 aufgehoben worden sei.
Damit entfalle das Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin in den
vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht allein dann, wenn dem Antrag der
Abteilung Strafvollzug auf Verwahrung der Rekurrentin entsprochen werde. Auch
im Falle seiner Abweisung bleibe es grundsätzlich bei der rechtskräftigen
Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB aufgrund der
Aussichtslosigkeit ihrer Weiterführung. Im Verfahren betreffend die weiteren
Konsequenzen der Einstellung der Massnahme könne das in der Folge zuständige
Gericht auf die Frage der Aussichtslosigkeit, die von der Vollzugsbehörde
festgestellt werde, nicht mehr zurückkommen. Es wäre dann allenfalls zu prüfen,
ob aufgrund der geltend gemachten Selbst- und Fremdgefährlichkeit der
Rekurrentin erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen und insbesondere eine fürsorgerische
Unterbringung gemäss Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) erfolgen müssten, welche ebenfalls auf einer anderen Grundlage als die
strafrechtlich angeordnete stationäre Massnahme beruhten (VGE VD.2017.74 E.2.3).
In der Folge
trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 19. Juli 2018 auf
die Rekurse gegen die Verfügungen vom 26. April, 2. und 28. Juni, 18. Juli, 15.
August, 14. September, 22. sowie 25. November 2016 betreffend Anordnung von
Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation, Fixation und Isolation) nicht ein (Ziff.
1). Die Rekursverfahren gegen die Verfügungen vom 8. und 23. August sowie 7.
Oktober 2016 betreffend Versetzung in eine jeweils andere psychiatrische
Einrichtung wurden als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Ziff. 2). Auf die
Erhebung von Kosten wurde verzichtet. Der Rekurrentin wurde die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt und ihrem unentgeltlichen Beistand ein Honorar
entsprechend seiner Honorarnote ausgerichtet (Ziff. 3–6).
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. Juli und 2. Oktober
2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die
Rekurrentin die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der vorliegenden
Streitsache „zur materiellen/inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz“ beantragt.
In ihrem Eventualstandpunkt verlangt die Rekurrentin, dass ihre „mittels
Verfügungen vom 8. August 2016 (Station Etoine), 23. August 2016 (UPK), 7. Oktober
2016 (PDAG) und 7. Oktober 2016 (Station Etoine) seitens der Vollzugsbehörde
angeordneten Versetzungen […] in die entsprechenden psychiatrischen
Einrichtungen aufzuheben und für bundesrechtswidrig zu erklären“ seien. Sie
verweist dabei auf den Entscheid des Appellationsgericht BES.2017.142 vom 11.
September 2018, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts
vom 12. September 2017 betreffen Anordnung der Verwahrung gutgeheissen, die
angeordnete Verwahrung aufgehoben und gestützt auf das Urteil des Strafgerichts
vom 27. Januar 2011 über die Rekurrentin in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und 3
StGB für die Dauer von drei Jahren eine stationäre psychiatrische Behandlung
angeordnet worden ist. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 17. Oktober 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Verfügung vom 22. Oktober 2018 bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin
antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 nahm das Justiz- und
Sicherheitsdepartement zum Rekurs Stellung und verzichtete auf einen Antrag.
Hierzu konnte sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Februar 2019 replicando
vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 17. Oktober 2018 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig für die
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2 Der
Streitgegenstand des Verfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
und die Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a
- 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.127 vom 22. März 2017
- 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz 985 ff.; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444;
Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
285). Diesbezüglich wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Dispositionsmaxime
beherrscht (Schott, in:
Biaggini/Händer/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich
2015, Rz. 24.35; Rhinow/Koller/Kiss/ThurnherrBrühlmoser,
a.a.O., Rz. 983; Häfelin/ Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 985–987). Vorliegend
angefochten ist bloss noch die Abschreibung der Rekurse der Rekurrentin gegen
ihre im Jahr 2016 angeordneten Versetzungen in andere psychiatrische
Einrichtungen im Rahmen des Vollzugs der mit Beschluss des Strafgerichts vom
12. Januar 2016 um weitere fünf Jahre verlängerten stationären therapeutischen
Massnahme. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist daher der
Nichteintretensentscheid auf die Rekurse gegen die im Jahr 2016 erfolgten
Anordnungen von Zwangsmassnahmen.
1.3 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.
Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Im Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen,
in denen die Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen
bestimmten Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen
Verhältnisse im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt
(vgl. Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., S. 477, 509; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018
E. 1.2, vgl. auch VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.4 [betreffend
Migrationsrecht]). Es wird somit die Entwicklung seit dem angefochtenen
Entscheid des JSD berücksichtigt.
2.1 Zur
Begründung der Abschreibung der Rekursverfahren gegen die Verfügungen des
Straf- und Massnahmevollzugs vom 8. und 23. August 2016 sowie 7. Oktober 2016
betreffend Versetzung in eine jeweils andere psychiatrische Einrichtung erwog
die Vorinstanz, dass diese Versetzungen im Rahmen der stationären
therapeutischen Massnahme erfolgt seien. Diese stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB sei mittlerweile aber mit Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 22. November 2016 per 5. Dezember 2016 rechtskräftig
aufgehoben worden. Die Rekurrentin sei daher auch nicht mehr in einer
Einrichtung zwecks Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach
Art. 59 StGB untergebracht und es müsse nicht mehr eine Einrichtung für diesen
Zweck gesucht werden. Damit sei das aktuelle schutzwürdige Interesse der
Rekurrentin an der Beurteilung ihrer Rekurse während des Verfahrens
weggefallen. Der gerügte Eingriff könne sich auch zukünftig nicht jederzeit
wiederholen. So habe das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2017.74 vom 16.
September 2017 (E. 2.3) festgehalten, selbst im Falle einer Abweisung des
Antrags auf Verwahrung der Rekurrentin bleibe es grundsätzlich bei der
rechtskräftigen Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB
aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Weiterführung. Das zuständige Gericht
könne auf die Frage der Aussichtslosigkeit, die von der Vollzugsbehörde
festgestellt werde, nicht mehr zurückkommen. Zu prüfen wäre in jenem Falle
bloss noch, ob aufgrund der geltend gemachten Selbst- und Fremdgefährlichkeit
der Rekurrentin erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen und insbesondere eine fürsorgerische
Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB erfolgen müssten. Solche beruhten aber
wie auch die Verwahrung auf einer anderen Grundlage als die strafrechtlich
angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Das zur Anwendung gekommene
„Rotationsprinzip“ habe bloss auf die Fortsetzung der angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme einen Einfluss. Dieses sei aber nicht mehr Gegenstand
des Verfahrens. Deshalb könne das Verfahren abgeschrieben werden (Entscheid des
JSD vom 19. Juli 2018, E. 20).
2.2 Dem
hält die Rekurrentin entgegen, dass das Appellationsgericht mittlerweile mit
Entscheid BES.2017.142 vom 11. September 2018 im gerichtlichen Nachverfahren
betreffend die Anordnung der Verwahrung ihre Beschwerde gutgeheissen und die
vom Strafgericht angeordnete Verwahrung aufgehoben habe. Stattdessen habe das
Appellationsgericht über die Rekurrentin in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB
für die Dauer von drei Jahren eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
Da sie sich seit dem 11. September 2018 wieder in einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB befinde, sei ihr Interesse an der
rechtlichen Klärung des in den bisherigen verwaltungsinternen Verfahren
gerügten und kritisierten „Rotationsprinzips“ nach wie vor aktuell. Der in den
vorinstanzlichen Verfahren gerügte Grundrechtseingriff könne sich – je nach
Situation und Position der Vollzugsbehörde – jederzeit wiederholen. Deshalb
müsse ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit den von der
Vorinstanz in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids abgeschriebenen
Rekursverfahren bejaht werden (Rekursbegründung, Rz. 4).
2.3 Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt.
2.3.1 Zutreffend
ist zwar, dass das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2017.142 vom 11.
September 2018 der vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2017.74 vom 16. September
2017 vertretenen Rechtsauffassung nicht gefolgt ist und trotz der mit Verfügung
des Amts für Justizvollzug vom 22. November 2016 gestützt auf Art. 62c Abs. 1
StGB aus Gründen der Aussichtslosigkeit erfolgten Aufhebung der stationären
therapeutischen Massnahme per 5. Dezember 2016 wiederum eine solche Massnahme
angeordnet hat. Es erwog, das Strafgericht habe die Verwahrung massgeblich auf
die während des Vollzugs des Rotationsprinzips entstandenen Verlaufsberichte
der UPK Basel, der UPD Bern und der PDAG, auf die Ausführungen im Gutachten von
Prof. Dr. med. B____ vom 14. Juni 2017 sowie auf die nach Beendigung des
Rotationsprinzips erstellten Berichte der UPK Basel gestützt. Dieses
Rotatationsprinzip sei aber schliesslich erfolglos zu einem Ende gekommen. In
der Folge sei die Rekurrentin in der UPK Basel verblieben. Gemäss dem Gutachen
vom 14. Juni 2017 sei damit eine Befundsberuhigung zu beobachten gewesen.
Gemäss dem Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 28. März 2018 wurde
über den in Absprache mit der Rekurrentin entwickelten Stufenplan berichtet,
welcher sich als erfolgreich erwiesen habe. Seit dem 15. August 2017 bewege die
Rekurrentin sich nach sorgfältiger Planung und mit ausgedehnter Unterstützung
frei auf der Abteilung. Zudem habe ein therapeutisches Setting aufgebaut werden
können. Diese positive Entwicklung sei mit dem Verlaufsbericht der UPK Basel
vom 30. Juli 2018 bestätigt worden. Im Jahr 2018 seien nur noch zwei Episoden
selbstverletzender Verhaltensweisen aufgetreten. Der Gutachter Prof. Dr. med. B____
habe in der Beschwerdeverhandlung des Appellationsgerichts angegeben, er sei
bezüglich der Therapiefähigkeit der Rekurrentin bei einem kürzlich
unternommenen Klinikbesuch positiv überrascht gewesen. Er habe ihr neu
Krankheits- und Therapieeinsicht und ein Vertrauensverhältnis zu
therapeutischen Personen attestiert. Sie sei über den Kreislauf des
Machtkampfes mit den Institutionen hinausgekommen. Diese Ausführungen zu ihren
Lebensbedingungen in der UPK Basel, zu ihrem Therapiewillen und zu ihren
diesbezüglichen Anstrengungen habe die Rekurrentin selber bestätigt.
Daraus schloss
das Appellationsgericht, dass seit der Beendigung des Rotationsprinzips und der
Einführung eines Stufenplans eine wesentliche Veränderung im Therapiesetting
erfolgt sei. Während das Verhalten der Rekurrentin im Jahre 2016 noch von einer
therapiefeindlichen Verweigerungshaltung bestimmt gewesen sei, die sich in
zahlreichen lebensbedrohlichen Selbstverletzungen geäussert und gravierendste
Zwangsmassnahmen notwendig gemacht habe, sei mittlerweile eine wesentliche Veränderung
der noch immer schwierigen Verhältnisse eingetreten. Im Gutachten vom 14. Juni
2016 sei noch festgestellt worden, dass keine schweizerische Institution in der
Lage sei, mit der Verhaltensweise der Rekurrentin adäquat umzugehen. Heute,
nach über einem Jahr Aufenthalt in der UPK Basel, stehe in Anbetracht des
Wunsches der Rekurrentin, in der UPK zu verbleiben, sowie der Empfehlungen des
Arztes und des Gutachters, sie dort zu belassen, die Eignung dieser Institution
für den Massnahmenvollzug ausser Frage. Gestützt darauf wurde dem
Eventualantrag der Rekurrentin entsprechend erneut eine stationäre
psychiatrische Therapie im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (AGE BES.2017.142 vom
11. September 2018 E.2.2–2.4.1).
2.3.2 Demzufolge
liegt dem Entscheid BES.2017.142 vom 11. September 2018 eine wesentliche Veränderung
der Verhältnisse seit jenen im Jahr 2016 zu Grunde. Dies bestätigte die
Rekurrentin in der Verhandlung in jenem Verfahren selber. Sie erklärte, sie
habe sich kurz gehen lassen. Früher habe ein Machtkampf bestanden, als das Rotationsverfahren
noch gelaufen sei. Das sei „jetzt […] ja vorbei.“ Sie sei manchmal in ein kurzes
depressives Loch gefallen, sie hätte das noch nicht im Griff gehabt. Dann habe
sie impulsiv reagiert. Sie sei jetzt aber dran und denke, „dass das wahrscheinlich
immer besser“ werde. Ihr Vertreter führte aus, im Vergleich zur Lage während
der Anwendung des Rotationsprinzips im Jahr 2016 bestehe „heute […] eine völlig
andere Situation“. Rückschritte seien zwar nicht ausgeschlossen, aber sie sei nicht
therapie- oder behandlungsresistent.
2.3.3 Daraus
folgt, dass trotz der erneuten Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme aufgrund der gegenüber den Verhältnissen im Jahr 2016 wesentlich
geänderten Verhältnisse der Rekurrentin ein praktisches aktuelles Rechtsschutzinteresse
an der Beurteilung ihrer weiterhin streitgegenständlichen Rekurse durch die
Vorinstanz fehlt.
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von der Rekurrentin zu Recht nicht
bestritten wird, setzt das Eintreten auf einen Rekurs ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
der rekurrierenden Partei voraus. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung des Rekurses der Rekurrentin einen praktischen Nutzen einträgt.
Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein
abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012
E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2). Es darf namentlich
nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer
B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Auf das Erfordernis des aktuellen
Interesses wird ausnahmsweise dann verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff
jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg
jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein
endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S.
252; VGE VD.2013.42 vom 14. Januar 2014 E. 1.3.2). Fällt dieses Interesse
während der Dauer eines Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Zutreffend und
ebenfalls zu Recht nicht bestritten sind auch die Erwägungen der Vorinstanz
bezüglich der Voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses für das Eintreten auf
Feststellungsbegehren. Ein solches liegt dann vor, wenn die gesuchstellende
Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands,
Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr
liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr
günstige unterlassen würden. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher
Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell,
individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter,
rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu
beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 340; vgl. Häner,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 87; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4). Wie die Vorinstanz
erwägt, vermag der Umstand, dass eine Partei Staatshaftungsansprüche in
Aussicht stellt, ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer allfälligen
Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Verfügung aber nicht zu begründen. Solche
Ansprüche sind gegebenfalls mit Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegenüber
dem Staat beim Zivilgericht anhängig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes
über die Haftung des Staates und seines Personals vom 17. November 1999 [SG
161.100]; VGE VD.2017.80 vom 22. August 2017 E. 1.3). Damit steht auch insoweit
eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK zur Verfügung.
Die
angefochtenen Versetzungen der Rekurrentin und das im Jahr 2016 angewandte so genannte
„Rotationsprinzip“ sind längst aufgegeben worden. Seither hat sich die
Situation der Rekurrentin grundlegend verändert, was es den Strafbehörden auch
erlaubt hat, auf die vom Massnahmenvollzug festgestellte Aussichtslosigkeit der
Massnahme mangels geeigneter Einrichtungen für deren Vollzug zurückzukommen.
Die angefochtenen Versetzungen beruhten auf dem Umstand, dass die für den
Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme in Frage kommenden
Einrichtungen jeweils nur zur Aufnahme während eines Monats bereit gewesen sind
und damit ihre Eignung für eine dauernde Behandlung der Rekurrentin im
damaligen Zeitpunkt verneint haben. Demgegenüber steht aufgrund der heutigen
Situation mit der UPK Basel eine zur dauerhaften Behandlung geeignete
Einrichtung zur Verfügung. Die Rekurrentin begründet nicht, weshalb vor diesem
wesentlich geänderten Hintergrund die damals angefochtenen Versetzungen aktuell
wieder in Betracht gezogen werden müssten oder in Zukunft voraussehbar in Betracht
gezogen werden könnten. Die Behauptung, ihr Interesse an der rechtlichen Klärung
des in den bisherigen verwaltungsinternen Verfahren gerügten und kritisierten
„Rotationsprinzips“ sei nach wie vor aktuell, wird nicht weiter substantiiert.
Es fehlen hierfür aktuelle Anhaltspunkte. In der Rekursbegründung vom 2.
Oktober 2018 finden sich keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb es
neuerdings zu Versetzungen in andere psychiatrische Einrichtungen kommen
könnte.
2.4 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass der streitgegenständliche angefochtene
Entscheid bezüglich der Abschreibung der Rekursverfahren gegen die Verfügungen
vom 8. und 23. August sowie 7. Oktober 2016 betreffend Versetzung in eine
jeweils andere psychiatrische Einrichtung auch aufgrund der zwischenzeitlich
geänderten Verhältnisse nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu
Lasten der Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG. Der Rekurrentin wurde aber mit
Verfügung vom 22. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Folglich gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem
Rechtsbeistand der Rekurrentin ein Honorar auszurichten. Da der Rechtsbeistand darauf
verzichtet hat, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, ist sein Aufwand
praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom 27. Juli 2018, die
Rekursbegründung vom 2. Oktober 2018 und die Replik vom 20. Februar 2019
erscheint ein Aufwand von nicht ganz vier Stunden angemessen. In Anwendung des
für die unentgeltliche Verbeiständung geltenden Stundenansatzes von CHF 200.–
beträgt das Honorar damit unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen
CHF 800.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.