Extension of enforcement detention upheld

AUS.2019.31Tribunal administratif5 juin 2019Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the migration authority’s third extension of A____’s enforcement detention. It held that the statutory requirements under the AIG remained satisfied because he continued to refuse cooperation in identifying himself and in leaving Switzerland, the maximum detention period had not been reached, and no milder measure was available. The court also rejected his renewed request for appointed counsel, noting the absence of complexity and the lack of a general entitlement to legal aid for each extension review. It ordered that a hospital examination be arranged if medically necessary and imposed no costs.

Regeste Omnilex

Art. 78 AIG; extension of enforcement detention; Art. 79 Abs. 2 AIG; legal assistance and proportionality in detention review: Enforcement detention may be extended where the foreign national continues to thwart removal by refusing cooperation and no milder measure is available. A merely minimal likelihood that continued detention may induce the required cooperation suffices; the court does not require certainty of success (consid. 3). The overall duration must remain within the statutory maximum. Health complaints do not preclude detention absent concrete particular vulnerability. There is no general entitlement to renewed appointed counsel for each extension review where the matter is simple and materially unchanged. If medically indicated, necessary examination must be facilitated during detention (consid. 2-4).

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.31

URTEIL

vom 5. Juni 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Mai 2019

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

in Erwägung:

dass sich A____ vom 10. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 in Ausschaffungshaft befand und ab dem 3. Januar 2019 die Durchsetzungshaft angeordnet worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die von A____ zu seiner Person gemachten Angaben nicht stimmen, weshalb ohne seine weitere Mitwirkung kein Laissez-Passer bei den algerischen Behörden erwirkt werden kann bzw. ohne seine Mitwirkung der Vollzug der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist;

dass die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 7. Januar 2019 (VGE AUS.2019.2) und die erste sowie zweite Verlängerung der Durchsetzungshaft um jeweils zwei Monate je mit gerichtlichem Entscheid (VGE AUS.2019.2 vom 7. Januar 2019, AUS.2019.13 vom 8. April 2019) als rechtmässig und angemessen befunden wurden;

dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Mai 2019 eine dritte Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 2. August 2019 verfügt hat;

dass die Einzelrichterin dieser Verlängerung mit Verfügung vom 29. Mai 2019 zugestimmt hat;

dass A____ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hat;

dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]);

dass das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands allerdings vom Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Juni 2019 abgelehnt worden ist, nachdem A____ bereits für die Verhandlung vom 7. Februar 2019 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde und kein Anspruch darauf besteht, für jede Verlängerung der Durchsetzungshaft rechtlich vertreten zu werden, zumal der Sachverhalt nicht komplex ist und sich seit den beiden letzten Verhandlung nicht massgeblich verändert hat;

dass betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AIG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der Einzelrichterin vom 7. Januar 2019 betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;

dass die Einzelrichterin bereits in der zustimmenden Verfügung vom 29. Mai 2019 darauf hingewiesen hat, dass A____ weiterhin renitent seine Mitwirkung bei der Identifizierung seiner Person verweigert und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Schweiz nicht verlassen zu wollen bzw. niemals freiwillig nach Algerien zurück zu kehren;

dass die ausländerrechtliche motivierte Haft zum heutigen Zeitpunkt seit knapp sechs Monaten andauert, womit die maximale Haftdauer noch längstens nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG);

dass damit in Bezug auf die Zielsetzung des Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____, nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein Umdenken zu bewirken vermag;

dass dies umso mehr zu gelten hat, als das Bestehen einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungshaft die notwendige Mitwirkung des Ausländers zur Durchführung seiner Wegweisung bzw. Ausschaffung bewirkt, genügt (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 291);

dass daran auch die Ausführungen des A____ nichts ändern, wonach er Nierensteine und eine Sehnenzerrung habe, schliesslich führt er gleichzeitig aus, dass er deswegen in ärztlicher Behandlung sei;

dass er allerdings auch ausführt, der Arzt habe ihm seit Monaten eine Untersuchung im Spital zugesagt, diese werde aber nicht durchgeführt;

dass eine solche Untersuchung in die Wege zu leiten ist, sofern sie aus ärztlicher Sicht als notwendig erachtet wird;

dass es sich bei A____ gleichwohl grundsätzlich um einen gesunden, jungen Mann handelt, der keinerlei Verbindungen zur Schweiz aufweist, weshalb es sich bei ihm auch nicht um eine besonders verletzliche Person handelt oder familiäre Gründe gegen eine Haft sprechen könnten;

dass auf der anderen Seite ein grosses öffentliches Interesse an der Ausschaffung des in der Schweiz unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilten Ausländers besteht;

dass nicht ersichtlich ist, welches andere, mildere Mittel A____ zur Ausreise bewegen könnte;

dass sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 2. August 2019 rechtmässig und angemessen.

Soweit aus ärztlicher Sicht notwendig ist für A____ eine Untersuchung im Spital zu organisieren. Das Migrationsamt hat den ärztlichen Dienst entsprechend zu informieren.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Mots-clés

immigration detentionenforcement detentionproportionalitycooperationlegal aidmedical examinationcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the third extension of enforcement detention until 2019-08-02 was lawful and proportionate.

Solution extraite

The extension was lawful and proportionate because the statutory conditions remained met, the maximum duration was not exhausted, no milder measure was apparent, and a minimum prospect of inducing cooperation still existed.

Motifs extraits

A____ continued to refuse cooperation in identifying himself and indicated he would not leave Switzerland voluntarily. The detention had lasted less than six months, the legal maximum was not exhausted, and there remained a sufficient albeit minimal chance that continued detention could induce the required cooperation. His health complaints did not outweigh the detention interests, and he was not shown to be particularly vulnerable.

Question juridique clé

Whether A____ was entitled to a state-appointed lawyer for this detention extension review.

Solution extraite

The request for free legal assistance was rejected; there is no entitlement to counsel for every detention extension review, especially where the case is not complex and the factual situation has not materially changed.

Motifs extraits

He had already been granted free representation for an earlier hearing, and the current matter was not complex enough to require renewed appointment.

Question juridique clé

Whether a hospital examination had to be arranged for A____.

Solution extraite

A hospital examination must be organized if medically necessary, and the migration authority must inform the medical service accordingly.

Motifs extraits

The court accepted that any medically necessary examination should be facilitated despite the detention.

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