Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.31
URTEIL
vom 5.
Juni 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Mai 2019
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
in Erwägung:
dass sich A____ vom 10. Dezember 2018 bis 2.
Januar 2019 in Ausschaffungshaft befand und ab dem 3. Januar 2019 die
Durchsetzungshaft angeordnet worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte,
dass die von A____ zu seiner Person gemachten Angaben nicht stimmen, weshalb
ohne seine weitere Mitwirkung kein Laissez-Passer bei den algerischen Behörden
erwirkt werden kann bzw. ohne seine Mitwirkung der Vollzug der angeordneten
Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist;
dass die erstmalige Anordnung der
Durchsetzungshaft mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 7. Januar 2019 (VGE AUS.2019.2) und die erste sowie zweite
Verlängerung der Durchsetzungshaft um jeweils zwei Monate je mit gerichtlichem
Entscheid (VGE AUS.2019.2 vom 7. Januar 2019, AUS.2019.13 vom 8. April 2019)
als rechtmässig und angemessen befunden wurden;
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Mai
2019 eine dritte Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis
zum 2. August 2019 verfügt hat;
dass die Einzelrichterin dieser Verlängerung mit
Verfügung vom 29. Mai 2019 zugestimmt hat;
dass A____ um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht hat;
dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen
Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78
Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]);
dass das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
allerdings vom Verfügung der Einzelrichterin vom 3. Juni 2019 abgelehnt worden
ist, nachdem A____ bereits für die Verhandlung vom 7. Februar 2019 die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt wurde und kein Anspruch darauf besteht, für jede Verlängerung
der Durchsetzungshaft rechtlich vertreten zu werden, zumal der Sachverhalt nicht
komplex ist und sich seit den beiden letzten Verhandlung nicht massgeblich
verändert hat;
dass betreffend das Vorhandensein der
grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78
Abs. 1 AIG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter
Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des
Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der
Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der
Einzelrichterin vom 7. Januar 2019 betreffend die erstmalige Anordnung der
Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;
dass die Einzelrichterin bereits in der
zustimmenden Verfügung vom 29. Mai 2019 darauf hingewiesen hat, dass A____
weiterhin renitent seine Mitwirkung bei der Identifizierung seiner Person verweigert
und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Schweiz nicht verlassen zu
wollen bzw. niemals freiwillig nach Algerien zurück zu kehren;
dass die ausländerrechtliche motivierte Haft zum
heutigen Zeitpunkt seit knapp sechs Monaten andauert, womit die maximale
Haftdauer noch längstens nicht ausgeschöpft ist (vgl. Art. 79 Abs. 2 AIG);
dass damit in Bezug auf die Zielsetzung des
Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____,
nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein
Umdenken zu bewirken vermag;
dass dies umso mehr zu gelten hat, als das
Bestehen einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungshaft
die notwendige Mitwirkung des Ausländers zur Durchführung seiner Wegweisung
bzw. Ausschaffung bewirkt, genügt (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,
Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 291);
dass daran auch die Ausführungen des A____ nichts
ändern, wonach er Nierensteine und eine Sehnenzerrung habe, schliesslich führt
er gleichzeitig aus, dass er deswegen in ärztlicher Behandlung sei;
dass er allerdings auch ausführt, der Arzt habe
ihm seit Monaten eine Untersuchung im Spital zugesagt, diese werde aber nicht
durchgeführt;
dass eine solche Untersuchung in die Wege zu
leiten ist, sofern sie aus ärztlicher Sicht als notwendig erachtet wird;
dass es sich bei A____ gleichwohl grundsätzlich um
einen gesunden, jungen Mann handelt, der keinerlei Verbindungen zur Schweiz
aufweist, weshalb es sich bei ihm auch nicht um eine besonders verletzliche
Person handelt oder familiäre Gründe gegen eine Haft sprechen könnten;
dass auf der anderen Seite ein grosses
öffentliches Interesse an der Ausschaffung des in der Schweiz unter anderem
wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs
verurteilten Ausländers besteht;
dass nicht ersichtlich ist, welches andere,
mildere Mittel A____ zur Ausreise bewegen könnte;
dass sich demnach die Verlängerung der
Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft
über A____ ist bis zum 2. August 2019 rechtmässig und angemessen.
Soweit aus ärztlicher Sicht notwendig ist
für A____ eine Untersuchung im Spital zu organisieren. Das Migrationsamt hat
den ärztlichen Dienst entsprechend zu informieren.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.