Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.101
URTEIL
vom 7. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]
C____ Rekurrent
3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
D____ Beigeladene
1
[...]
E____ Beigeladener
2
[...]
alle vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 25. April 2018
betreffend Vereinfachter
Bauentscheid vom 10. Oktober 2016 in Sachen Innenumbau, Sanierung und Verlegung
von zwei Bädern
Sachverhalt
A____ ist
Bewohner der Liegenschaft F____, die zusammen mit der Liegenschaft G____ ein
Doppeleinfamilienhaus bildet. Da er im benachbarten Wohnhaus Bauarbeiten
feststellte, meldete er dies dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat. In der Folge
stellten die Eigentümer der Liegenschaft G____, D____ und E____ (Beigeladene),
am 29. August 2016 ein Baugesuch für die Verlegung von zwei Bädern von der
Strassen- auf die Hofseite im ersten und zweiten Obergeschoss sowie für
einzelne Veränderungen im Erdgeschoss der Liegenschaft. Nach erfolgten
Abklärungen, unter anderem durch die kantonale Lärmschutzfachstelle, erteilte
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit vereinfachtem Bauentscheid vom 10. Oktober
2016 die ersuchte Baubewilligung.
Wie im
Bauentscheid gefordert, reichte die Bauherrschaft der Lärmschutzfachstelle
Projektpläne und eine Übersicht über die getätigten Schallschutzmassnahmen ein.
Nachdem die Unterlagen und die Situation vor Ort geprüft worden ist, forderten
die Behörden die Gesuchsteller mit Mängelprotokollen vom 19. Dezember 2016 und
10. März 2017 zur Vornahme einer bauakustischen Abnahmemessung auf. Diese
fand am 9. März 2017 statt und zeigte, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte
nicht bei sämtlichen haustechnischen Anlagen eingehalten werden. Aufgrund
dessen forderte die Lärmschutzfachstelle die Bauherrschaft dazu auf, die im
Messbericht aufgeführten Nachbesserungsmassnahmen umzusetzen und in Bezug auf
die entsprechenden Anlagen eine erneute Messung durchzuführen (vgl. Schreiben
Bau- und Gastgewerbeinspektorat vom 15. Mai 2017). Nach erneuter Intervention
von A____ stellte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit Verfügung vom
22. November 2017 fest, dass die umstrittenen Bauarbeiten nach der
SIA-Norm 181 beurteilt worden seien. Soweit bei den haustechnischen Anlagen die
Grenzwerte nicht hätten eingehalten werden können, sei durch entsprechende
Massnahmen nachgebessert worden. Im Übrigen entsprächen die baulichen Vorkehrungen
betreffend Schallschutz dem Stand der Technik. Weitere Massnahmen seien
unverhältnismässig, weshalb keine weiteren Messungen verlangt würden. Für die
Verfügung erhob das Bau- und Gastgewerbeinspektorat keine Kosten.
Dagegen erhob A____
zusammen mit seinen Kindern B____ und C____ (Rekurrenten) Rekurs, den die
Baurekurskommission nach Durchführung eines Augenscheins vor Ort mit Entscheid
vom 25. April 2018 kostenfällig abwies.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 21. Juni und 15. August 2018
erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs
beantragen die Rekurrenten die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz. Mit ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragen die
Beigeladenen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 eine Stellungnahme der Abteilung
Lärmschutz des Amts für Umwelt und Energie ein und nahm selbst zum
angefochtenen Entscheid Stellung. Die Baurekurskommission beantragt mit Eingabe
vom 19. Oktober 2018 die Abweisung des Rekurses.
Am 7. Mai 2019 führte
das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Danach wurde die
Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Nach erfolgter Befragung von [...],
Abteilung Lärmschutz im Amt für Umwelt und Energie, gelangten der
Rechtsvertreter der Rekurrenten, der Vertreter der Baurekurskommission und die
Vertreterin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sowie der Rechtsvertreter der
Beigeladenen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des
Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll
verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. entsprechend § 6 BRKG). Daraus folgt die sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses.
1.2 Der
Rekurrent 1 weist als Bewohner und Nutzniesser des anderen Teils des
streitgegenständlichen Doppeleinfamilienhauses eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zu der vom Baubegehren betroffenen Liegenschaft auf (VGE
VD.2017.2 vom 21. November 2017 E. 1.3.3.3) und ist deshalb zum Rekurs
legitimiert. Da nach dem kantonalen Verwaltungsprozessrecht bei einer Mehrheit
von Rekurrierenden für das Eintreten auf einen Rekurs praxisgemäss die
Legitimation mindestens einer rekurrierenden Person genügt, kann die
Rekursbefugnis der Rekurrierenden 2 und 3 vorliegend offengelassen werden kann
(vgl. VGE VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2,
VD.2015.109 vom 18. März 2016 E. 1.3, VD.2013.22 vom 12. August 2013
E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277, S. 291; vgl. auch BGer 1A.246/2005 vom 31. März 2006
E. 1.1).
Dementsprechend
hat auch die Vorinstanz die Rekursbefugnis des Rekurrenten 1 als Bewohner der
benachbarten Liegenschaft bejaht und unter Verweis auf die entsprechende Praxis
des Verwaltungsgerichts die Legitimation der Rekurrierenden 2 und 3 offengelassen.
Soweit die Rekurrenten den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich rügen, ist
unter Beachtung der Tatsache, dass der Rekurrent 1 weiterhin am Verfahren
beteiligt ist, nicht zu erkennen, welchen Rechtsnachteil sie daraus ableiten
könnten und welches Interesse sie an einer konkreten Prüfung der Rekursbefugnis
der weiteren Verfahrensbeteiligten hätten (vgl. VGE VD.2016.37 vom 19. Mai 2017
E. 3).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes ist im anzuwendenden Erlass nicht besonders
geregelt und richtet sich somit nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht,
vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100)
die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen
(ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine
Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE 692/2005 vom 12.
Mai 2006 E. 1.3, BJM 2008 271).
2.1 Als
Vorfrage strittig sind zunächst die Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens
und die Stellung der Rekurrenten in jenem Verfahren.
2.1.1 Gemäss
§ 31 Abs. 1 der BPV sind Vorhaben von geringer Bedeutung im vereinfachten
Bewilligungsverfahren ohne Anzeige und mit beschränkter Abnahme durchzuführen.
In § 12 Abs. 1 lit. a ABPV wird erläutert, dass darunter Veränderungen
innerhalb von Bauten und Anlagen fallen, um welche es sich vorliegend handelt.
Nach Ansicht des Bau- und Gastgewerbeinspektorats ist eine Sanierung des
Einfamilienhauses aus dem Jahre 1933 mit geringfügigen Grundrissveränderungen
grundsätzlich ohne Baubegehren zulässig. Da das strittige Projekt indes einen
Mauerdurchbruch, neue Steigzonen mit Deckendurchbrüchen und neue
Raumaufteilungen der Bäder vorgesehen habe, habe es sich für die Durchführung
eines vereinfachten Verfahrens entschieden (act. 10/2 Stellungnahme des BGI vom
1 März 2018). Das Baugesuch wurde in der Folge vom Bau- und Gastgewerbe entsprechend
seiner ständigen Praxis im vereinfachten Baubewilligungsverfahren ohne öffentliche
Anzeige und ohne die Möglichkeit von Drittpersonen, sich auf anderem Wege am
Verfahren zu beteiligen, geprüft.
2.1.2 Die
Rekurrenten beanstandeten vor der Baurekurskommission in diesem Zusammenhang
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz erwog, diese Rüge
könne auch im Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 22. November 2017 zum vereinfachten
Bauentscheid […] vom 10. Oktober 2016 erhoben werden. Angesichts von § 91
Abs. 1 BPG und Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG, SR 700) seien Nachbarn zur Teilnahme am Baubewilligungsverfahren
berechtigt, wenn sie durch das Gesuch in ihren Rechten oder Pflichten berührt
würden und gegen die beantragte Verfügung ein Rechtsmittel einlegen könnten. Deshalb
müssten Baubegehren öffentlich ausgeschrieben werden, soweit Auswirkungen auf
die Nachbarschaft nicht schlechterdings ausgeschlossen werden könnten. Gegenstand
des vorliegend strittigen Bauvorhabens seien mit Ausnahme der
Dachflächenfenster, die im Meldeverfahren zu prüfen seien (§ 7 Abs. 1 lit. g
ABPV) ausschliesslich gebäudeinterne Veränderungen. Die Tatsache, dass die
einzelnen Veränderungen nicht gegen aussen in Erscheinung träten, schliesse die
Betroffenheit der Nachbarschaft indessen nicht aus. Zu berücksichtigen seien
stets auch die mit einem Bauvorhaben einhergehenden umweltschutzrechtlich relevanten
Auswirkungen. Beim Einbau und der Nutzung von haustechnischen Anlagen (Dusche,
Bad, WC) in Räumlichkeiten, die unmittelbar an eine benachbarte Liegenschaft
angrenzen, handle es sich ganz offensichtlich um Vorgänge von lärmschutz- bzw.
schallschutzrechtlicher Relevanz. Bei baulichen Veränderungen wie den
vorliegenden hätten Nachbarn einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft
offensichtlich ein Interesse an einer gesetzeskonformen Ausführung der
Bauarbeiten. Sie seien daher besonders betroffen und verfügten über ein schutzwürdiges
Interesse am Verfahrensgegenstand. Die Baubewilligungsbehörde müsse ihnen daher
die Möglichkeit gewähren, sich am Verfahren zu beteiligen. Daher habe das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat die Rekurrenten ins Baubewilligungsverfahren einbeziehen
müssen. Die Vorinstanz liess es dabei offen, in welchem Verfahren der Einbezug
hätte stattfinden müssen. Es dürfte auch im vereinfachten
Baubewilligungsverfahren zulässig sein, betroffene Dritte über den Weg der
öffentlichen Ausschreibung oder über einen gezielten Einbezug (z.B. durch
persönliche Mitteilung) einzubeziehen. Es sei am Bau- und
Gastgewerbeinspektorat, über die Form des gesetzeskonformen Einbezugs von
Drittbetroffenen zu entscheiden.
2.1.3 Der
vorliegende Umbau in einem Doppeleinfamilienhaus in den an die Trennmauer
liegenden Räumen hat Auswirkungen auf die direkt angrenzenden Nachbarn. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte, sind sie in einem solchen Fall besonders
betroffen. Sie sind folglich am Verfahren zu beteiligen, damit der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte
Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das in Art. 33 Abs. 2 RPG gewährleistete
Beschwerderecht Dritter gewahrt wird (vgl. VGE VD.2015.89 vom 15. September
2016 E. 1.2.3). Entgegen der Auffassung des Bau- und Gastgewerbeinspektorat
in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 (vgl. act. 7), handelt es
sich vorliegend sodann nicht um eine Streitigkeit, die richtigerweise mit den
Mitteln und im Verfahren des Zivilrechts stattfinden sollte. Das
Lärmschutzrecht als Teil des Umweltschutzrechts ist vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat
im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs
und mit der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2017 zur Anwendung
gelangt. Dass die Nachbarn sich zu ihrem Schutz vor Lärm daneben auch
privatrechtlicher Rechtsbehelfe des Nachbarrechts bedienen können, ändert daran
nichts. Um die in Art. 679 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) normierten
Ansprüche geltend zu machen, muss gewährleistet sein, dass im Zeitpunkt des
Erstellens der Baute die geltenden Vorschriften eingehalten wurden (vgl. Rey/Strebel, Basler Kommentar zum
Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2015, Art. 679 N. 39 f.). Wird damit im
öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren der Lärmschutz geprüft und
beurteilt, so resultiert daraus das Interesse der Rekurrenten an der
Beteiligung an dem sie betreffenden Verfahren. Dies gilt umso mehr, als die
Ziviljustiz bei ihrer Beurteilung der Übermässigkeit einer Lärmimmission auch
an die öffentlich-rechtliche Beurteilung gebunden wäre (vgl. BGE 138 III 49 E. 4.4.3
S. 56, 126 III 223 E. 3c S. 226; Gloor,
Toleranz im nachbarschaftlichen Verhältnis, mp 2019 S. 7, 22). Den
Nichteinbezug der Nachbarn mit einem Verweis auf das zivilrechtliche Verfahren
ist folglich nicht zulässig.
2.2
2.2.1
Die Vorinstanz erwog sodann, dass der Verfahrensmangel in der Regel nicht zur
Nichtigkeit des Bauentscheids führe, sondern nur zu dessen Anfechtbarkeit.
Dritte könnten daher die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangen oder
die Baubewilligung nachträglich wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs anfechten.
Damit dürfe eine betroffene Drittpartei aber aus Gründen der Rechtssicherheit
und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht beliebig lang zuwarten. Sie
habe an die Behörde zu gelangen, sobald sie vom Baugesuch bzw. von der Baubewilligung
Kenntnis erlangt habe (vgl. dazu Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino,
Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 82 m.H.; BGE 134 V 306
E. 4.2 S. 312 f. m.H.). Dies habe der Nachbar im vorliegenden Fall mit
seiner Meldung und mit der formellen Eingabe vom 29. August 2016 getan. Er
habe unter Hinweis auf berührte öffentliche und private Interessen verschiedene
Anträge gestellt und die Einstellung der Bauarbeiten und die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangt. Bereits einen Tag später habe
der Nachbar jedoch ausrichten lassen, man verzichte vorerst auf eine Verfügung.
Diese Rückzugserklärung habe vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat nach Treu und
Glauben daher so verstanden werden dürfen, dass der Nachbar auf eine Teilnahme
am Baubewilligungsverfahren verzichtet.
2.2.2 Der
Rekurrent 1 macht dagegen zu Recht geltend, nie auf sein Mitwirkungsrecht
verzichtet zu haben. Nach vorangegangenen informellen Kontaktnahmen (vgl.
Mailverkehr vom 18. bis 22. August 2016) wandte sich der damalige Vertreter des
Rekurrenten 1 mit einem „Auskunftsbegehren“ vom 23. August 2016 an das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat. Er verlangte damit die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für das Bauprojekt „G____“, die
umgehende Zustellung eines baurechtlichen Entscheids und eventualiter den
Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung, wenn die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Bewilligungspflicht gegeben wären. Er beklagte sich
darin über die unterbliebene Information von Seiten der Bauherrschaft. Er habe
als direkter Nachbar ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis des Inhalts
der Baubewilligung. Mit Notiz vom 29. August 2016 stellte der zuständige
Baukontrolleur gegenüber der Vorsteherin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats fest,
eine Begehung habe ergeben, dass ein nachträgliches Baubegehren eingereicht
werden müsse. Es sei vereinbart worden, dass die bewilligungspflichtigen
Arbeiten (Umlegung der Nasszellen) eingestellt blieben bis die
Baugesuchsunterlagen eingereicht seien und der Bauinspektor über das weitere
Vorgehen entscheide. Gleichentags liess der Rekurrent 1 seine bereits gestellten
Begehren dahingehend ergänzen, dass „bezüglich Bautätigkeit in und am Gebäude ‚G____‘
auf der Parzelle Basel Sektion […] umgehend (superprovisorisch) und bis auf
Weiteres die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen“ und „eventualiter der
gesetzmässige Zustand wiederherzustellen“ sei. Er verwies auf seine starke
Betroffenheit von den umfassenden Renovations- und Umbauarbeiten. Auf sein
Auskunftsbegehren hin sei ihm bloss versichert worden, dass – ihm nicht näher
bekannte – Massnahmen eingeleitet worden seien. Gleichwohl werde weiter gebaut.
In der Folge fand ein Telefongespräch zwischen dem Vertreter des Rekurrenten 1
und dem zuständigen Baukontrolleur statt. In der Folge teilte der Vertreter
jenem unter Bezugnahme auf diese Besprechung mit, „dass auf eine Verfügung
vorerst verzichtet“ werde.
Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz muss diese Äusserung aber offensichtlich auf den
beantragten Baustopp bezogen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Hinweis
auf einen bloss „vorerstigen“ Verzicht. Entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen kann den Akten in keiner Weise entnommen werden, dass die Behörde
gegenüber dem Vertreter des Rekurrenten 1 zu erkennen gegeben haben soll, dass
sie „auf eine formelle Einladung“ verzichte. Vielmehr ergibt sich aus den
Akten, dass der zuständige Bauinspektor den Baukontrolleur zusammen mit der
Vorsteherin des Bau- und Gastgewerbeinspektorats erst mit Mail vom 31. August
2016 unterrichtete, dass das Baugesuch für den Innenumbau am 29. August 2016
eingereicht worden sei, aber nicht publiziert werde. Dem Schreiben kann daher
nach Treu und Glauben nicht entnommen werden, dass der Rekurrent 1 über
den Verzicht auf einen Baustopp hinaus insgesamt von einer Mitwirkung im
eingeleiteten nachträglichen Baubewilligungsverfahren Abstand genommen hätte.
Folglich kann
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einem Rückzug aus dem
Verfahren gesprochen werden, mit dem der Rekurrent 1 seine Parteistellung
verloren hätte. Soweit die Vorinstanz dafür hält, die „Aussage, man verzichte
vorerst auf eine Verfügung“, vermöge daran nichts zu ändern, da auch ein Rückzug
unter Vorbehalt keine Möglichkeit auf Wiedereintritt in das Verfahren
verschaffe, zielt sie an der Sache vorbei. Der Hinweis auf den vorläufigen
Charakter des Verzichts verdeutlicht vor dem Hintergrund des beantragten
Baustopps vielmehr, dass sich der Verzicht eben nur auf das bezieht, worauf
„vorerst“ verzichtet werden kann. Dementsprechend kann sich der Rekurrent 1
weiterhin auf eine Gehörsverletzung berufen, weshalb ihm gegenüber nicht von
einem (formell) rechtsbeständigen Bauentscheid auszugegangen werden kann.
2.2.3 Daraus
folgt, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur überprüft werden kann, ob der
vereinfachte Bauentscheid […] vom 10. Oktober 2016 korrekt vollzogen
worden ist. Vielmehr kann dieser aufgrund seiner fehlenden Rechtsbeständigkeit
gegenüber den nicht in das Verfahren einbezogenen Rekurrenten inhaltlich
überprüft werden. Auf diesen kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs gemäss § 55 Abs. 3 BPV
zurückgekommen werden. Im Ergebnis ändert dies aber nichts an der Prüfung der
Vorinstanz. Mit Blick auf die hier relevante Lärmschutzproblematik hat die Vorinstanz
nämlich erwogen, im vorliegend interessierenden Umweltschutzrecht gelte der
„Grundsatz (…), dass jede Person, die mehr als jedermann von schädlichen oder
lästigen Einwirkungen betroffen ist, von der zuständigen Behörde den Erlass
einschränkender Anordnungen verlangen“ könne. Diese Befugnis ergebe sich „unabhängig
von der Parteistellung im kantonalen Baubewilligungsverfahren bereits aus dem
verfahrensrechtlich geschützten Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung,
soweit diese dem Betroffenen einen Schutz vor schädlichen oder lästigen
Einwirkungen“ biete (vgl. BGer 1A. 108/2004, 1P.290/2004 vom 17. November 2004
E. 2.3). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz auch über die
inhaltliche Richtigkeit des Bauentscheids vom 10. Oktober 2016 entschieden.
2.3 Weiter
sind in formeller Hinsicht die von den Vorinstanzen bestrittenen Editionsbegehren
der Rekurrenten strittig.
2.3.1 Mit
ihrem Rekurs halten sie am Begehren um Edition der Bewilligungspläne für den neuen
Kanalisationsanschluss durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und um Edition
der vollständigen Revisionspläne und der vollständigen Bauabrechnung durch die
Beigeladenen fest. Der Vertreter der Rekurrenten wiederholt die
Editionsbegehren in seinem Plädoyer anlässlich der Gerichtsverhandlung.
2.3.2 Die
Editionsbegehren wurden bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
31. Dezember 2018 abgewiesen. Unabhängig davon, dass das Festhalten an den
Beweisanträgen im Schlussplädoyer nach dem Abschluss der
Sachverhaltsfeststellung als verspätet zu gelten hat, ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern diese Unterlagen über die vorhandene Dokumentation hinaus für einen
Entscheid in der Sache von Bedeutung sein sollten. Das Kanalisationsbegehren
ist bereits mit Entscheid des Tiefbauamtes vom 21. Juli 2016 bewilligt worden.
Diesbezüglich macht der Rekurrent geltend, aus diesen Plänen sei ersichtlich,
wo der neue Kanalisationsanschluss durch die gemeinsame Aussenmauer und die
gemeinsame Bodenplatte geführt und, ob allenfalls, auch die gemeinsame
Brandmauer tangiert worden sei. Mit der Vorinstanz ist indes festzuhalten,
dass die einzelnen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die
Nachbarliegenschaft mit den Projektplänen und dem Messbericht hinreichend dokumentiert
sind. Zudem konnten anlässlich des Augenscheins diesbezüglich weitere
Erkenntnisse gewonnen werden. Weiter ist nicht ersichtlich, auf welcher
Grundlage die Beigeladenen verpflichtet werden könnten, den Nachbarn ihre
vollständige Bauabrechnung zu edieren. Diesbezüglich haben sie Anspruch auf
Schutz ihrer Privatsphäre.
3.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst die Übereinstimmung des angefochtenen
Entscheids mit den lärmschutzrechtlichen Vorgaben zu überprüfen.
3.1.1 Der
Bauentscheid […] vom 10. Oktober 2016 enthält in den Ziffern 14 bis 17 diverse Auflagen
zum Lärmschutz. Danach hat der Anschluss von haustechnischen Anlagen an
Scheidemauern so zu erfolgen, dass die Anforderungen an den Schallschutz gemäss
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) bzw.
SIA-Norm 181 eingehalten sind (Art. 32 LSV). Weiter ist der
Lärmschutzfachstelle darzulegen, mit welchen Konstruktionen die Körperschallentkopplung
der Sanitäreinrichtungen an der Brandmauer erfolge (Art. 46 des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Zudem haben die
neuen Bauteile die Mindestschallschutz-Anforderungen der SIA-Norm 181
einzuhalten, um den Schallschutz lärmempfindlicher Räume, insbesondere auch bei
den an die Scheidemauer/n angrenzenden Nachbarliegenschaften zu gewährleisten (Art. 32
Abs. 3 LSV). Schliesslich sind auf Verlangen der Lärmschutzfachstelle
bauakustische Prüfungen auf Kosten der Bauherrschaft vorzunehmen (Art. 35 LSV).
3.1.2 Nach
Art. 21 USG muss derjenige, der ein Gebäude erstellen will, das dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen soll, einen angemessenen baulichen Schutz gegen
Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen (Abs.1), wobei der
Bundesrat durch Verordnung den Mindestschutz bestimmt (Abs. 2). Gemäss
Art. 32 Abs. 1 LSV hat der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür zu
sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen
lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den
anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Als solche gelten insbesondere die
Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und
Architekten-Vereins (vgl. BGE 122 II 65 E. 3a f.; BGer 1C_20/2016 vom 6. Juli
2016 E. 4.1). Art. 32 Abs. 3 LSV hält fest, dass diese Anforderungen auch für
Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die
umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden, gelten. Die Vollzugsbehörde
gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der Anforderungen
unverhältnismässig ist.
Gemäss Art. 35
LSV prüft die Vollzugsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten durch Stichproben,
ob die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen.
Schallschutzanforderungen gelten dabei nur für die betroffenen Gebäudeteile, wobei
nicht betroffene Teile grundsätzlich nicht angepasst werden müssen (vgl. Wolf, in; Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 1985, Stand: Mai 2000, Rz. 15 zu Art. 21; BGer 1C_20/2016
vom 6. Juli 2016 E. 4.3.2). Als Umbauten im Sinn von Art. 32 Abs. 3
LSV werden nur Arbeiten eingestuft, die für den Schallschutz relevant sind und
eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Kleinere Unterhaltsarbeiten und Reparaturen
gelten deshalb grundsätzlich nicht als Umbauten (Schrade/Wiestner, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
1985, Stand: März 2001, Rz. 16 ff.). Als bauakustisch relevante Umbauten nennt
die SIA-Norm 181 Ziff. 0.1.8 den Ersatz von Fenstern, Bodenbelägen oder
haustechnischen Anlagen.
3.2
3.2.1 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrenten, dass im Bauentscheid unter Verweis auf Art.
32 Abs. 3 LSV fälschlicherweise nur die Mindestschallschutzanforderungen
verlangt worden seien, was nicht als folgenloser Redaktionsfehler qualifiziert
werden könne. So werde denn auch im Bericht der Firma H____ vom 1. September
2016 nur von den Mindestanforderungen gesprochen. Selbst diese Mindestanforderungen
seien aber in mehreren Fällen nicht eingehalten worden. Indem die Vorinstanz
davon abgesehen habe, den Bauentscheid zu widerrufen, bestätige und genehmige
sie damit im Ergebnis die falsche Bewilligung und die sich darauf abstützende,
falsche Beratung wie auch die Tatsache, dass die Beigeladenen ohne eigenen Antrag
fälschlicherweise eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV
erhalten hätten.
3.2.2 Wie
die Vorinstanz ausführt, sind die Anforderungen der SIA-Norm 181 im
Einzelfall auf ihre Angemessenheit im Sinn von Art. 21 USG und Art. 32 Abs. 1
LSV zu überprüfen (vgl. Wolf,
a.a.O., Rz. 19, 23, 29 zu Art. 21). Die in Ziff. 2.2 der SIA-Norm 181 definierten
Anforderungsstufen gewährleisteten als Mindestanforderungen bloss einen
Schallschutz, der lediglich erhebliche Störungen verhindere, während die
erhöhten Anforderungen einen Schallschutz böten, bei dem sich ein Grossteil der
Menschen im Gebäude behaglich fühlt. Für Doppel- und Reihen-Einfamilienhäusern würden
die erhöhten Anforderungen gelten. Danach seien die massgebenden Grenzwerte
jeweils um 3 dB (Luftschall: haustechnische Anlagen) bzw. 2 dB (Trittschall bei
Umbauten) strenger als bei den Minimalanforderungen (vgl. Ziff. 3.2.1.4
[Luftschall], Ziff. 3.2.2.3 [Trittschall], Ziff. 3.2.3.4 [haustechnische
Anlagen]). Bei den haustechnischen Anlagen werde die Einhaltung der
massgebenden Werte anhand verschiedener Funktions- (z.B. WC-Spülung) und
Benutzergeräusche (z.B. WC-Deckel fallen lassen) ermittelt, teils auch mit
Hilfe eines Simulationsgeräts wie des EMPA-Fallhammers (vgl. dazu Ziff. 3.2.3).
Dementsprechend
schloss die Vorinstanz, die Auflagen im Bauentscheid erschienen daher insoweit als
fehlerhaft, als in Ziffer 16 verlangt werde, dass neue Bauteile die
„Mindestschallschutz-Anforderungen der SIA-Norm" einzuhalten hätten. Es
sei den Behörden „möglicherweise (…) ein redaktioneller Fehler unterlaufen“.
Tatsächlich sei die Lärmschutzfachstelle nach Erlass des Bauentscheids denn
auch stets davon ausgegangen, dass die erhöhten Anforderungen einzuhalten seien
und habe auch deren Einhaltung geprüft. Zusammenfassend kam die Vorinstanz
daher mit dieser interpretierenden Korrektur zum Schluss, dass von einem materiell
rechtmässigen Bauentscheid auszugehen sei.
3.2.3 Alle
Beteiligten stimmen darin überein, dass im vorliegenden Fall eines
Doppeleinfamilienhauses die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zur
Anwendung zu gelangen haben. Sowohl die Behörde als auch die Vorinstanz
wendeten bei der Behandlung der vorliegenden Sache die strengeren Grenzwerte
der erhöhten Anforderungen für Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser der SIA-Norm
181 an. Damit zielt die entsprechende Rüge der Rekurrenten ins Leere. Ihren Einwänden
ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen worden und der
Mangel des vereinfachten Bauentscheids […] vom 10. Oktober 2016 in formeller
und materieller Hinsicht insoweit behoben worden. Ein weitergehendes
Rechtsschutzinteresse kommt den Rekurrenten nicht zu.
3.2.4 Soweit
sich die Rekurrenten zur Begründung ihres Standpunkts weiter auf Art. 36
Abs. 1 LSV und Art. 8 LSV (vgl. Ziff. 22 f. bzw. 47 der
Rekursbegründung) berufen, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich praktisch
alle Bestimmungen des Lärmschutzrechts auf sogenannten Aussenlärm, also auf
Lärm, der von einer Anlage ins Freie abstrahlt, beziehen (vgl. BGer 1A.111/1998
vom 20. November 1998, in: URP 1999, S. 264 ff., S. 268). Zwar
fänden die für Aussenlärm geltenden Vorschriften über die Begrenzung von
Emissionen sinngemäss auf den Innenlärm Anwendung, wenn sich dieser wie hier
über Raumgrenzen verbreite. Zur Beurteilung der Einwirkungen würden aber
dennoch die Schallschutzkriterien für den Innenlärm nach Art. 21 USG i.V.m.
Art. 32 ff. LSV herangezogen (vgl. Wolf,
a.a.O, Rz. 60 zu Art. 25; Jäger/Bühler,
Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2015, N 307, m.H.; BGer 1C_283/2016 vom 11.
Januar 2017 E. 6.2 m.H.). Nicht zur Anwendung gelange dagegen Art. 36 LSV, der
sich ausschliesslich mit der Ermittlung von Aussenlärm befasse.
Daran ändert
auch die Auffassung der Rekurrenten nichts, dass die hier
streitgegenständlichen Immissionen von einem Hausteil auf den anderen Teil des
Doppeleinfamilienhauses wirken. Wie sie selbst geltend machen, handelt es sich
bei dem als Doppeleinfamilienhaus zusammengebauten Gebäude F____ und G____ um
einen gemeinsam konzipierten Gebäudekomplex mit zahlreichen gemeinsamen
Bauteilen (vgl. RB Ziff. 26 ff.). Auch wenn dieses Gebäude sachenrechtlich in
zwei Liegenschaften aufgeteilt ist, ändert dies nichts daran, dass sich der
streitgegenständliche Lärm nicht anders als bei der Aufteilung eines Gebäudes
in Stockwerkeigentumsparzellen innerhalb dieses Gebäudes verbreitet. Beim von
den Rekurrenten befürchteten, vom Wohnhaus der Beigeladenen ausgehenden Lärm,
dem ihre direkt angebaute Haushälfte ausgesetzt werde, handelt es sich damit um
Innenlärm (BGer 1C_20/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2) und nicht um faktischen
Aussenlärm. Folglich liegt auch kein Aussenlärm im Sinne von Art. 36 LSV vor.
Diese Bestimmung ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorliegend
nicht anwendbar. Auch Art. 8 LSV regelt die Begrenzung von
Aussenlärmemissionen, die von bestehenden ortsfesten Anlagen ausgehen, wenn
diese geändert werden sollen, und ist auf Innenlärm nicht anwendbar (BGer
1C_20/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2).
3.2.5 Mit
den Vorinstanzen sind daher die lärmmässigen Auswirkungen der Umbauarbeiten der
Beigeladenen gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV nach der SIA-Norm 181 zu beurteilen
(BGer 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.5, 1C_283/2016 vom 11. Januar 2017 E.
6.2, 1C_20/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.1., 1A.276/2004 vom
12. Juli 2005 E. 5.3/5.6). Dem entspricht der nach Massgabe der
vorinstanzlichen Erwägungen korrigierend interpretierte Bauentscheid […] vom
10. Oktober 2016. Entsprechend haben die Vorinstanzen die Rechtskonformität der
vorgenommenen Arbeiten in zutreffender Weise auf dieser Grundlage überprüft.
Die im angefochtenen Entscheid relevierten, nach dieser Norm als Richtlinie einzuhaltenden
Grenzwerte werden von den Rekurrenten nicht substantiiert bestritten.
3.3
3.3.1 Die
Anwendung der SIA-Norm 181 dient in sinngemässer Umsetzung von Art. 15 USG
der Gewährleistung eines angemessenen baulichen Lärmschutzes und der Reduktion
der Lärmbelastung auf ein Mass, welches die Bewohnerinnen und Bewohner eines
Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören soll (Wolf, a.a.O., Art. 21 N 19). Sie will
einen Schallschutz bieten, „bei dem sich ein Grossteil der Menschen im Gebäude
behaglich fühlt“ (SIA-Norm 181, Ziff. 2.2.2).
3.3.2 Ihrer
Prüfung der Einhaltung dieser Anforderungen an den Lärmschutz hat die
Vorinstanz vorausgeschickt, dass die Frage der Gewährleistung eines
hinreichenden Schallschutzes oft nicht allein aufgrund von Projektplänen
beurteilen lasse. Vielmehr hänge diese Beurteilung wesentlich von den
verwendeten Materialien und der Ausführung der Bauarbeiten ab. Die Baubehörde
treffe daher mit der Baubewilligung regelmässig keinen abschliessenden
Entscheid über die Angemessenheit der Massnahmen. Ob die Massnahmen genügten,
könne oft erst nach Beendigung der Bauarbeiten geprüft werden. Da solche
Kontrollen regelmässig mit erheblichem Aufwand verbunden seien und eine
lückenlose Kontrolle unverhältnismässig wäre, verlange Art. 35 LSV nur die
Durchführung von Stichproben und erst bei begründeten Zweifeln an der
Einhaltung der Anforderungen die Vornahme einer Prüfung (E. 28).
3.3.3 Dem
halten die Rekurrenten entgegen, es sei bereits aufgrund der Ende August 2016
vorgelegten Pläne ersichtlich, dass dem Lärmschutz nicht genügend
Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Auch im vereinfachten
Bewilligungsverfahren sei die Behörde gemäss § 11 ABPV zur Prüfung der Pläne
verpflichtet.
Zutreffend ist
zwar, dass im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss § 11 ABPV ein
Prüfverfahren durchgeführt wird. Aufgrund der Pläne und Bewilligungsunterlagen
kann aber nur überprüft werden, was einer entsprechenden Überprüfung zugänglich
ist. Die Rekurrenten begründen nicht, wie aufgrund der eingereichten Unterlagen
allein die vom Umbau ausgehenden Emissionen vorgängig hätten überprüft werden
können. Dies trifft zwar auf die vorgenommene Umstellung der Nutzung der einzelnen
Räume des benachbarten Hausteils zu. Obwohl sich die Rekurrenten in diesem
Zusammenhang auf das Legalitätsprinzip beziehen, zeigen sie aber nicht auf,
welche Normen einer Änderung der räumlichen Nutzung der Baute der Beigeladenen
grundsätzlich entgegenstehen würden. Für die Emissionen der geänderten
haustechnischen Anlagen ist faktisch nur eine Messung im Nachhinein denkbar.
Daran hätte auch nichts geändert, wenn die Bauherrschaft korrekterweise vor
Beginn der Bauarbeiten das Baugesuch eingereicht hätte.
3.4
3.4.1 Die
Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid auf die durch I____ vorgenommenen
bauakustischen Messungen vom 9. März 2017 (Messbericht I____) abgestützt. Sie
erwog, ein Blick in den Messbericht zeige, dass der Mess- bzw. Prüfumfang sehr
umfangreich gewesen und deutlich über eine Stichprobe im Sinne von Art. 35 LSV
hinausgegangen sei. Die Messung habe damit annähernd einer lückenlosen
Kontrolle entsprochen, indem beinahe sämtliche Bauteile auf die Übereinstimmung
mit den Anforderungen der SIA-Norm 181 geprüft worden seien. Neben den
Veränderungen in den Bädern und in der Küche seien etwa auch die Bodenbeläge
und die Ankleide im 1. OG überprüft worden (vgl. E. 29 f.).
3.4.2 Dem
halten die Rekurrenten entgegen, es sei bis heute gar nicht bekannt, welche
Bauteile wie durch den Umbau betroffen seien. Sie rügen aber nicht, inwiefern
die am 9. März 2017 vorgenommenen Lärmmessungen unvollständig sein sollen. Im
Gegenteil liegt mit annähernd 100 Messungen ein sehr umfassender Bericht vor. Massgebend
sind sodann nur bauliche Veränderungen, die auch zu Immissionen in die
benachbarte Gebäudehälfte führen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die
lärm- und nicht bauteilorientierte Vorgehensweise der Vorinstanzen nicht
zielführend sein soll.
3.5
3.5.1 Die
akustischen Messungen wurden für die Haustechnik-Geräusche mit dem
EMPA-Fallhammer durchgeführt. Gemäss dem Messbericht I____ lagen vor der
Vornahme einzelner Lärmschutzmassnahmen folgende Messungen über dem relevanten
Wert von 35 dB (Mindestanforderung 38 dB):
Immissionsort: Zimmer
- OG Zimmer 2. OG
Emissionen
aus dem Bad 2. OG:
WC-Schüssel -- 38
dB
Abstellfläche
auf Vormauerung 44 dB 48 dB
Abstellfläche
Verkleidung Ablaufrohr 37 dB 42 dB
Badewannenrand 37
dB 41 dB
Badewanne,
Seitenfläche -- 41
dB
Emissionen
aus dem Bad 1. OG:
WC-Schüssel 37
dB --
Abstellfläche
auf Vormauerung 46 dB 44 dB
Duschboden 42
dB 41 dB
In Bezug auf die
WC-Schüsseln ist allerdings zu beachten, dass es sich um WC-Deckel mit Dämpfungseinrichtung
handelt, weshalb die Messung mit dem EMPA-Fallhammer nicht relevant und die
SIA-Norm erfüllt ist (vgl. Messbericht, Ziff. 4.2.4 f.). Eingehalten
werden die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 sodann mit Bezug auf
sämtliche Werte aus dem normalen Gebrauch der sanitären Installationen in den
beiden Bädern (etwa WC-Spülung, Duschen, Wasser laufen lassen etc.). Weiter
wurde bei den wiederum mit dem EMPA-Fallhammer gemessenen Emissionen der
Arbeitsplatte entlang der Haustrennwand in der Küche im EG der Beigeladenen mit
Bezug auf die Küche der Rekurrenten eine Verletzung der Anforderungen an den
Immissionswert von 43 statt 40 dB gemessen, womit aber die Mindestanforderungen
von 43 dB eingehalten worden sind. Kein Verfehlen der Messwerte wurde bezüglich
Emissionen aus der Ankleide im 1. OG und dem WC im EG ermittelt. Unbestritten
ist, dass die Werte bezüglich Trittschalldämmung eingehalten werden (vgl. auch
Bericht J____ S. 2 [Beilage 8 zur Rekursbegründung vor BRK]).
3.5.2 Gestützt
auf den genannten Messbericht erwog auch die Vorinstanz, die massgebenden
Werte in Bezug auf den Trittschall und in Bezug auf die haustechnischen Anlagen
bei der Ankleide im 1. OG und beim WC im EG würden vollumfänglich erfüllt (vgl.
Messbericht, S. 11). Daher erscheine der Ersatz der vorhandenen
Versorgungsleitungen in der Brandscheidemauer beim WC im Erdgeschoss durch neue
Leitungen unproblematisch. Insoweit handle es sich um reine Unterhaltsarbeiten,
mit denen sich die Situation im Vergleich zum Ausgangszustand nicht
verschlechtere (E. 30).
Wie sich den
verschiedenen Unterlagen entnehmen lasse und am Augenschein habe festgestellt
werden können, seien durch die Bauherrschaft verschiedene
Schallschutzmassnahmen umgesetzt worden. In der Küche im Erdgeschoss sei die
gesamte Küchenzeile vor eine Vormauerung gesetzt und an der Arbeitsplatte eine
Silikonfuge erstellt worden. In den Bädern verfügten die WC-Deckel über eine
Absenkdämpfung. Die Abstellflächen seien – der Anordnung der
Lärmschutzfachstelle entsprechend – mit einer elastischen Unterlage versehen
worden. Badewanne und Duschboden seien mit Schallschutzsets entkoppelt worden,
wobei der Duschboden – anders als in den Projektplänen – wie auch die Badewanne
mit einer Schallschutzwand vollständig von der Brandscheidemauer abgetrennt
worden seien. Diese Massnahmen erwiesen sich nicht nur als sinnvoll und
zweckmässig. Sie entsprächen auch den anerkannten Regeln der Baukunde, worauf
die Lärmschutzfachstelle zutreffend hingewiesen habe. Dies gelte im Übrigen
auch für die neuen Versorgungsleitungen und deren schallschutztechnische
Entkoppelung (E. 32).
3.5.3 Der
Rekurrent bestreitet die Einhaltung der massgebenden Werte bei der Ankleide im
- OG und beim WC im EG. Er macht geltend, dass nicht in den diesen Räumen
gegenüberliegenden Zimmern im Nachbarhaus gemessen worden sei, seien diese im
Messbericht von Herrn I____ doch nicht als Immissionsorte aufgeführt worden.
Im WC im
Erdgeschoss wurde allein die WC-Schüssel ersetzt. Sie wurde dabei nicht mehr direkt
an der Aussenwand, sondern neu an einer Vormauerung mit Unterputz-Spülschrank
montiert (vgl. Bericht I____ Ziff. 2.3.2). Im Haus des Rekurrenten gegenüber
liegt ebenfalls die Erdgeschosstoilette. Im bisher als Bad und neu als Ankleide
genutzten Raum über dem Hauseingang im ersten OG wurden alle sanitären
Installationen entfernt. An Stelle des bisherigen Keramikbelages wurde ein
Parkett verlegt. Gegenüber dieser neuen Ankleide befindet sich das Bad mit
Toilette im Hausteil des Rekurrenten. In beiden Fällen liegt gegenüber den
beiden von den Rekurrenten genannten Emissionsquellen somit kein
lärmempfindlicher Raum (vgl. auch Hikel, AUE, Beilage 9 zur Rekursbegründung
vor BRK). Vielmehr soll es sich nach der Logik der Rekurrenten gerade um Räume
handeln, auf die aufgrund der ursprünglich spiegelbildlichen Raumanordnung
Immission sollen einwirken können. Es ist nicht erkennbar, wie die beiden
Innenumbauten eine Verschlechterung der Immissionen in diesen beiden Räumen
bewirken sollen. Der Verzicht auf die Abnahme von Messungen der von den beiden
umgebauten Räume ausgehenden Immissionen in den beiden gegenüberliegenden
Nassbereichen des Rekurrenten und die Beschränkung der entsprechenden Messungen
auf die Küche im Erdgeschoss und die beiden Zimmer in den beiden Obergeschossen
als Wohnräume ist daher nicht zu beanstanden.
3.5.4 Weiter
bemängeln die Rekurrenten in diesem Zusammenhang, es sei bemerkenswert, dass
die Vorinstanz nur gerade bei den in der Brandmauer im WC EG neu verlegten
Versorgungsleitungen den Grundsatz erwähnt habe, dass ein Umbau die Situation
im Vergleich zum Ausgangszustand nicht verschlechtern dürfe.
Zunächst verkennen
die Rekurrenten damit die Bedeutung der genannten Ausführungen der Vorinstanz
(vgl. E. 30 i.f.). Diese bezogen sich auf die Unterscheidung von reinen
Unterhaltsarbeiten zu Umbauten, auf welche Art. 32 Abs. 3 LSV zur Anwendung gelangt
(vgl. oben E. 3.5.2). Soweit sie sich auf „das markante Rissbild im WC EG“ in ihrer
Liegenschaft beziehen, verkennen sie weiter den Gegenstand des ihrer Mitwirkung
zugänglichen Teils des Innenumbaus der Nachbarn. Dieser umfasst innere
Umbauarbeiten nur, soweit deren insbesondere umweltschutzrechtlich relevanten
Immissionen sie in ihren Rechten oder Pflichten berühren. Darüber hinaus kann
aber auch die Vornahme von Umbauarbeiten ohne solche Auswirkungen auf die
Situation von Nachbarn wie die Versetzung von Innenmauern etc. im Zusammenhang
mit der Baumassnahme selber die benachbarte Baute tangieren. Dazu gehören auch
Risse. Inwieweit die Bauherrschaft solche Auswirkungen auf benachbarte Bauten
zu sanieren hat, ist aber eine nachbarrechtliche Frage und betrifft die
Baubewilligung nicht.
3.5.5 Nicht
mehr substantiiert bestritten werden die lärmtechnischen Feststellungen im
Zusammenhang mit der Kappung des alten Fallstranges in die Obergeschosse
(E. 40), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. § 18 i.f. VRPG).
3.6
3.6.1 Schliesslich
rügen die Rekurrenten die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die
Vorinstanz. Mit dem Verzicht auf weitere Messungen würden Verletzungen des
Lärmschutzes in Kauf genommen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass allfällige
Nachbesserungen in keinem Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stünden, sei „gelinde
gesagt, ein sehr seltsamer Befund“. Sie besage, dass dem Schutz von
Schlafräumen generell ein Nutzen abgesprochen werde, dem bei der Umplatzierung
eines Bades Rechnung getragen werden müsse. Schliesslich sei auch gar kein
Gesuch für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung gestellt worden.
3.6.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die Anforderungen im
Einzelfall auf ihre Angemessenheit und Verhältnismässigkeit im Sinne von Art.
21 USG zu überprüfen. Dies sieht Art. 32 Abs. 3 LSV denn auch explizit vor,
wonach die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren kann, wenn die Einhaltung
der Anforderungen unverhältnismässig ist. Dass die Beigeladenen kein spezifisches
Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 32 Abs. 3 LSV gestellt
hat, ist vorliegend nicht ausschlaggebend, hat doch erst die nachträglich
angeordnete bauakustische Prüfung die Nichteinhaltung der erhöhten
Anforderungen der SIA-Norm 181 ergeben.
Die Vorinstanz schloss
sich dem unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfolgten
Verzicht der Lärmschutzfachstelle auf weitere Massnahmen und Messungen an (E.
33). Zeige sich im Rahmen einer Kontrolle, dass der bauliche Schallschutz
ungenügend ist, erfordere die nachträgliche Verbesserung jedoch einen Aufwand,
der in keinem Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehe, so seien die
Anforderungen zu reduzieren (Wolf,
a.a.O, Rz. 32 zu Art. 21).
3.6.3 Vorab
ist festzuhalten, dass die Bauherrschaft bei denjenigen haustechnischen
Anlagen, die die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 nicht erfüllt haben,
bereits nachgebessert hat. Vom Experten I____ sind in seinem Messbericht als
Massnahmen zur Reduktion der Immissionen aus dem Gebrauch der Abstellflächen
der Einsatz geeigneter elastischer Unterlagen und die geeignete Entkoppelung
der Ablagefläche empfohlen worden. Auch beim Duschboden im Bad im 1. OG
wurde eine bessere elastische Entkoppelung verlangt. Wie die Verfügung des Bau-
und Gastgewerbeinspektorat vom 22. November 2017, der vorinstanzliche Entscheid
sowie die Feststellungen anlässlich des Augenscheins ergeben, wurden auf die
Ablagefläche elastische Gummi-Granulatmatten aufgeklebt und sowohl die
Badewanne als auch der Duschboden mit Schallschutzsets entkoppelt. In der Küche
ist die gesamte Küchenzeile vor eine Vormauerung gesetzt und an der Arbeitsplatte
eine Silikonfuge erstellt worden. Die verlangten Massnahmen sind damit umgesetzt,
womit bereits von einer deutlichen Lärmminderung auszugehen ist. Zu prüfen ist,
ob die Anordnung weiterer Schallschutzmassnahmen zur Einhaltung des
Lärmschutzes erforderlich und verhältnismässig ist.
3.6.4 Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist mit der Vorinstanz zu
berücksichtigen, dass alle problematischen Messergebnisse mit Hilfe eines
EMPA-Fallhammers ermittelt worden seien. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz
entspreche diese Messweise zwar grundsätzlich den Vorgaben der SIA-Norm 181. Es
sei aber allgemein bekannt, dass sie tendenziell zu hohen (teilweise überhöhten)
Messergebnissen führe (E. 34). Dies wird von den Rekurrenten bestritten. Sie
machen vielmehr geltend, dass die Messergebnisse nach dem Verständnis der SIA
nicht relativiert werden dürften.
Auch wenn die
Messweise mit dem EMPA-Fallhammers der SIA-Norm 181 entspricht, hat die Vorinstanz
zu Recht berücksichtigt, wie relevant die so gemessenen Werte für eine
erhebliche Störung des Wohlbefindens der Nachbarn im Sinne von Art. 15 USG
sind. Das Fallenlassen des entsprechenden Werkzeugs entspricht grundsätzlich
nicht den üblichen Benutzergeräuschen. Wie dem Bericht I____ entnommen werden
kann, wäre etwa die Überschreitung der Anforderung bezüglich des WC im 1. OG
gemäss der SIA-Norm 181 nur relevant, wenn keine Absenkdämpfung bestünde
(Messbericht, S. 16). Auch soweit der Rekurrent darauf hinweist, dass die
Messwerte des Duschbodens weit über der Norm lägen, muss berücksichtigt werden,
dass diese Messung wiederum mit dem EMPA-Fallhammer erfolgte. Sie entspricht
nicht dem üblichen Duschlärm. Sie ist höchstens mit Lärm vergleichbar, der beim
versehentlichen Fallenlassen von Gegenständen in der Dusche entsteht. Im
Übrigen ist auf den nachträglichen Einbau eines dämmenden Schallschutzsets unter
dem Duschboden hinzuweisen. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung bei Lärmquellen ohne
Belastungsgrenzwerte der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit
seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die
Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 296 f. mit
Hinweisen; BGer 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3), kann auch vorliegend
nicht unbeachtet gelassen werden, dass die gemessenen Geräusche nicht dem
Alltagslärm entsprechen.
3.6.5 Mit
der Vorinstanz darf im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sodann der Vorzustand der
beiden konstruktiv ineinander verschränkten Doppeleinfamilienhäuser
berücksichtigt werden. Unbestritten ist, dass die Konzeption der beiden im Jahr
1933 errichteten, als Doppeleinfamilienhaus zusammengebauten Gebäude F____ und G____
der heute aktuellen Lärmproblematik zu Grunde liegt. Die Rekurrenten stellen
sich auf den Standpunkt, die Beigeladenen hätten ihre Haushälfte im Jahr 2016 „aus
freiem Willen“ erworben, obwohl ihnen deren innere Auslegung ganz grundsätzlich
nicht gefallen habe. Sie hätten sich damit „freiwillig in eine vorbestandene
Situation aus dem Jahr 1933 eingekauft“ (Rekursbegründung Ziff. 42). Mit der
von der Baurekurskommission vorgenommenen Dispensierung von der „Rücksichtnahme
auf den Vorbestand“ tangiere sie in gleichem Masse ihre Eigentumsrechte, was im
offenen Widerspruch zum Verursacher- (resp. Störer-)prinzip stehe. Dieses
Prinzip nehme prinzipiell jene Partei in die Verantwortung, die agiere.
Zutreffend ist
zwar, dass sich das der Gefahrenabwehr dienende Baupolizeirecht gegen den
jeweiligen Störer richtet (Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 307 f.).
Das sog. Störerprinzip folgt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und besagt,
dass sich polizeiliche Massnahmen nur gegen den Störer und nicht gegen bloss
mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands zu richten haben. Störer
ist aber nicht nur der sogenannte Verhaltensstörer, der durch sein eigenes
Verhalten stört, sondern auch der sogenannte Zustandsstörer, der die
tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, die Polizeigüter
unmittelbar stören oder gefährden. Polizeiliche Massnahmen können sich
schliesslich auch gegen den sogenannten Zweckveranlasser richten, der durch
sein Verhalten bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass Dritte Polizeigüter
seinetwegen stören oder gefährden. Geht es um die Wiederherstellung eines
polizeigemässen Zustands, so hat die Behörde sich primär an denjenigen Störer
zu halten, der dazu am ehesten in der Lage ist (VGE VD.2017.16 vom 15. Oktober
2017 E. 7.2, VD.2014.250 vom 12. Mai 2015 E. 2.4.1;Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 2608 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 28 ff; Wiederkehr/ Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 411 ff.).
Vor diesem
Hintergrund ist jedoch auch zu beachten, dass die Rekurrenten ebenso Eigentümer
resp. Bewohner eines zusammen errichteten, „konstruktiv ineinander
verschränktes Doppeleinfamilienhaus aus den 30-er Jahren“ (Rekursbegründung
Ziff. 27, 56, 62) sind, welches aufgrund seiner Konzeption lärmtechnisch
nicht vom Nachbarhaus entkoppelt ist. Die Kellermauern und die Aussenmauern beider
Einfamilienhäuser ab dem ersten Obergeschoss bis zum Dach sowie im Inneren die
Streifenfundamente sind ohne Trennung erstellt worden. Die Bodenplatte in den
einzelnen Untergeschossen ist jeweils direkt mit den Streifenfundamenten
verbunden und bildet somit eine gesamtheitliche Konstruktion über beide Häuser.
Weiter sind die beiden Liegenschaften über der gemeinsamen Bodenplatte über
ihre gesamte Gebäudehöhe mit einer gemeinsamen Brandmauer im Inneren verbunden.
Diese Mauer ist im Keller 35 cm dick, in den oben liegenden Stockwerken
wird die gemeinsame Brandmauer mit 25 cm angegeben. Die Bodenbalken liegen
beidseitig in der Brandmauer auf. Auch die Trennwände um die Innentreppen sind direkt
in die Brandmauer eingefügt.
Wie auch der
Lärmexperte anlässlich der Gerichtsverhandlung bestätigte, ist diese
Konstruktion des Gebäudes mitursächlich für die Lärmimmissionen. Diesen
Vorbestand haben sich die Rekurrenten somit ebenfalls anrechnen zu lassen.
Gerade die Leitung der mit dem EMPA-Fallhammer gemessenen, über den
Anforderungen der SIA-Norm 181 liegenden Geräusche liegt in dieser von beiden
Grundstückeigentümerschaften gleichermassen zu vertretenden Ausgangslage
begründet. Es darf davon ausgegangen werden, dass derselbe Geräuschpegel mit
dem EMPA-Fallhammer auch bei dessen Anwendung in der – in die Aussenmauer
hineinreichende – Badewanne im Bad der Rekurrenten im 1. Obergeschoss in die
Ankleide und den dahinliegenden Schlafraum der Beigeladenen dringt. In diesem
Sinne zeigt auch die im von den Rekurrenten eingeholten Bericht J____
enthaltene Feststellung, aus der Ankleide im 1. OG und der Toilette im EG
könnten in den vis-à-vis liegenden Nasszellen „ganze Wortblöcke und Sätze
wahrgenommen werden (Beilage 8 zur Rekursbegründung vor BRK, S. 3), den konstruktionsbedingten
Vorzustand auf, ist doch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die vorgenommenen
Umbauarbeiten auf diese Art von Immissionen haben können.
3.6.6 Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann der Feststellung der Rekurrenten, „wer den Grundriss
nicht mag, sollte vom Erwerb eines solchen typischen Hauses absehen oder muss
die technischen und finanziellen Folgen auf sich nehmen, die sich je nach Art
und Tiefe des Eingriffs stellen“ (RB Ziff. 57). Auch hier gilt, dass die
Rekurrenten sich in gleicher Weise fragen lassen müssten, warum sie Eigentümer
einer lärmtechnisch von der Nachbarliegenschaft nicht entkoppelten Baute sein
wollen. Es trifft nicht zu, dass sich die Beigeladenen mit dem Erwerb des
Hauses auf die bestehende Raumaufteilung behaften lassen müssen. Die
Eigentumsgarantie schützt die zulässigen baulichen Nutzungsmöglichkeiten. Die
Bauherrschaft hat denn auch nicht eine übermässige Umbaute vorgenommen, sondern
lediglich ein zeitgemässes Raumkonzept umgesetzt, da insbesondere die
vorbestehenden Bäder für eine vierköpfige Familie als zu klein empfunden
werden. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten übersteigen Umbaukosten in der
geschätzten Höhe von CHF 350‘000.– die Kosten eines normalen Umbaus einer
Altliegenschaft in diesem Quartier nicht.
Wenn sich die
Rekurrenten auf den Standpunkt stellen, dem Lärmschutz habe man durch die symmetrische
Anlage der Räume in den beiden Häusern Rechnung getragen (RB Ziff. 29), müssen sie
sich aber vorhalten lassen, diese Symmetrie bereits selbst früher verändert zu
haben. Wie dem akustischen Messbericht von I____ vom 9. März 2017 entnommen
werden kann, haben die Rekurrenten die ursprünglich an der Wand zum eigenen
Wohnzimmer angeordnete Kücheninstallationen (vgl. dazu den Bewilligungsplan von
1933 [Beilage 1 zur Rekursbegründung vor BRK]) neu entlang der Haustrennwand
montiert. Abgesehen davon werden die unterschiedlichen Lärmempfindlichkeiten
von Bad- und Schlafzimmer als Empfangsräume (Immissionsorte) bei den
Anforderungswerten der SIA-Norm 181 berücksichtigt (Ziff. 2.3). Damit sind
tiefere Werte einzuhalten, weil die neuen Badzimmer nun jeweils neben einem
Schlafzimmer liegen. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten kommt daher der
symmetrischen Konstruktion des Doppeleinfamilenhauses nicht eine solch hohe
Relevanz zu, wie sie geltend machen.
3.6.7 Schliesslich
ist fraglich, welche weiteren Schallschutzmassnahmen überhaupt umzusetzen wären.
Die Vorinstanz hat die bereits getroffenen Schallschutzmassnahmen, wie die
Entkoppelung der haustechnischen Anlagen mit Vorschalungen von der alten
Brandscheidemauer, als ausreichend erachtet. Eine weitere Entkoppelung
zusätzlicher Bauteile sei zwar möglich, es lasse sich aber nicht voraussagen,
ob damit der gewünschte Erfolg erzielt werden könne. Unter Berücksichtigung der
Feststellungen zur Messweise und zu den üblichen Benutzergeräuschen erweise
sich die Anordnung zusätzlicher Massnahmen daher als unverhältnismässig. Neben
den umgesetzten Schallschutzmassnahmen seien keine weiteren zweckdienlichen
Massnahmen ersichtlich, die mit verhältnismässigem Aufwand umgesetzt werden
könnten. Die von den Rekurrenten geforderte Entkoppelung aller haustechnischen
Anlagen von den Aussen- und Trennbauteilen erweise sich gerade auch aufgrund
präjudiziellen Überlegungen als offensichtlich unverhältnismässig, könnten doch
ansonsten in Altbauten künftig keine vergleichbaren Umbauten mit
verhältnismässigem Aufwand mehr realisiert werden.
Darin kann der
Vorinstanz gefolgt werden. Sollten trotz der bereits vorgenommenen
Nachbesserungen, weiterhin die genannten Grenzwerte überschritten werden, muss
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden, ob weitere
Massnahmen den gewünschten Erfolg erbringen. Unter Berücksichtigung der bereits
umgesetzten Schallschutzmassnahmen und angesichts der mit dem EMPA-Fallhammer
gemessenen Geräusche, die nicht eine alltägliche Belastung darstellen, sowie der
bereits vorbestehenden Lärmsituation aufgrund der Hauskonstruktion ist es nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anordnung weiterer Schallschutzmassnahmen
als nicht verhältnismässig erachtete. Schliesslich wird von den Rekurrenten
auch nicht substantiiert darlegt, welche Massnahmen neben dem gänzlichen
Verzicht auf die Verlegung der Bäder in den beiden Obergeschossen zur Verbesserung
der verlangten Entkoppelung der haustechnischen Anlagen von den Mauern
vorgenommen werden könnten. Da die Haushälften wie ausgeführt über gemeinsame
Scheidemauern und verbundene Streifenfundamente verfügen und die Bodenbalken
jeweils auf der gemeinsamen Brandmauer aufliegen, ist auch nicht ersichtlich,
wie eine gänzliche Trennung mit vertretbarem Aufwand erfolgen könnte. Solche
Massnahmen werden auch von dem von den Rekurrenten beigezogenen Experten nicht
genannt (vgl. Bericht J____, Beilage 8 zur Rekursbegründung vor BRK).
Diesbezüglich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umfang
des Umbaus der Altbauliegenschaft berücksichtigte und darauf schloss, dass bei
Umbauten dieser Grössenordnung eine vollständige Entkoppelung aller haustechnischen
Anlagen nicht verhältnismässig wäre. Bei diesem Ergebnis ist damit auch keine
Nachmessung mehr nötig.
3.7 Daraus
folgt, dass die Vorinstanzen in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 LSV von der
Anordnung einer Nachmessung der Geräusche der geänderten haustechnischen
Anlagen sowie von einer allfälligen Nachbesserung zur Einhaltung der erhöhten
Anforderungen der SIA-Norm 181 zu Recht abgesehen haben.
Zusammenfassend
ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten
dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Zudem haben sie den
Beigeladenen eine Parteientschädigung auszurichten. Da der Rechtsvertreter der
Beigeladenen keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Vertretungsaufwand
praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September
2016 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der umfassenden
Rekursbegründung, die es zu beantworten galt, erscheint ein Aufwand von rund 20
Stunden gerechtfertigt. Bei einem praxisgemäss zur Anwendung kommenden Stundentarif
von CHF 250.– und unter Einschluss der notwendigen Auslagen erweist sich
somit eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (zuzüglich 7,7 % MWST)
als angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in solidarischer Verbindung mit einer
Gebühr von CHF 2'000.– (inkl. Auslagen).
Die Rekurrenten werden in solidarischer Verbindung
verpflichtet, den Beigeladenen eine Parteientschädigung
von CHF 5'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 385.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Beigeladene
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Baurekurskommission
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.