Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.32
ENTSCHEID
vom 27.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse
18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 26. April 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 6. Juni 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft hat gegen A____ eine Strafuntersuchung eingeleitet wegen
mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, Tätlichkeiten, Beschimpfung,
Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Anstiftung zur Vergewaltigung. All diese
Straftaten soll er gegenüber seiner vormaligen Partnerin B____ begangen haben.
Am 27. Februar 2019 wurde A____ vorläufig festgenommen. Am 28. Februar 2019
stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft
über A____, welche das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 1. März 2019
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 26. April 2019 anordnete.
Mit Verfügung vom 26. April 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2019 die Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 6. Juni 2019.
Gegen diese
Verfügung hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 3. Mai 2019
(eingegangen am 6. Mai 2019) Beschwerde erhoben. Er beantragt seine umgehende
Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Bewilligung der amtlichen
Verteidigung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (eingegangen am 7. Mai
2019) hat sich A____ überdies persönlich an das Appellationsgericht gewandt und
seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft verlangt, eventualiter
unter Bedingungen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung
einer Replik verzichtet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hat die
Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien mit Frist bis 24. Mai 2019
Gelegenheit geboten, sich auch noch zum vom Zwangsmassnahmengericht offen
gelassenen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu äussern. Davon haben die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Mai 2019 unter Hinweis auf ihr Gesuch um
Verlängerung der Untersuchungshaft und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.
Mai 2019 Gebrauch gemacht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende
Beschwerde erfüllt diese Vorgaben, so dass darauf einzutreten ist.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist sie
auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Die
Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Das Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts wird durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.
Diesbezüglich erübrigen sich deshalb weitere Ausführungen. Die
Staatsanwaltschaft ist in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 26. März 2019
vom Vorliegen von Kollusions-, Flucht-, Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr ausgegangen.
Demgegenüber hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der
Fluchtgefahr als nicht gegeben, denjenigen der Kollusionsgefahr als nicht mehr
gegeben beurteilt. Die Frage der Fortsetzungsgefahr hat es offen gelassen, weil
es davon ausgegangen ist, dass Ausführungsgefahr zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer
hat sich deshalb in seiner Beschwerde im Wesentlichen zu diesem Haftgrund
geäussert. Aufgrund der Akten hat die Appellationsgerichtspräsidentin jedoch
eher eine Fortsetzungsgefahr als im Vordergrund stehend gesehen (vgl. dazu
Ziff. 4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die kantonale
Beschwerdeinstanz unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe
substituieren darf (vgl. BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4),
hat sie den Parteien Gelegenheit geboten, sich auch zur Fortsetzungsgefahr zu
äussern.
4.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von
Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung
von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung,
indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71
E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu
handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11
S. 73 ff.). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung
voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche
Gefährdung der Sicherheit anderer durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“.
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden allerdings jegliche, nicht nur
schwere Verbrechen erfasst; gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext
– „des crimes ou des délits graves“ – ist die Bestimmung dahingehend
auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen“ drohen müssen (vgl. zum
Ganzen Forster, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 StPO N 11 ff.; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
86). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss
ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige
Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 14).
4.2 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr somit
einerseits voraus, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat. Die bereits begangenen Straftaten ergeben sich zunächst
aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. Sie können jedoch auch
Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten
begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt
hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage
als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer wegen einfacher
Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit
Strafbefehl vom 30. Juli 2013 rechtskräftig verurteilt worden. Dass es sich
dabei um kein schweres Vergehen gehandelt habe, wie der Verteidiger des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 24. Mai 2019 geltend macht, kann nicht
angenommen werden. Immerhin ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen und eine
Busse von CHF 1‘000.– verhängt worden. Auch nicht gefolgt werden kann ihm
darin, dass lediglich diese zwei Vorstrafen vorhanden seien. Denn es ist ein
weiteres Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
begangen am 1. Januar 2016, hängig. Dort wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
aus dem Nichts heraus mehrere Gewaltattacken gegenüber mehreren Zivilpolizisten
begangen zu haben (vgl. Polizeirapport vom 1. Januar 2016). Zwar hat der
Beschwerdeführer diesen Vorfall nur teilweise zugegeben, er hat aber Folgendes
eingeräumt: „Es war zum grössten Teil schon so. Ich wusste nicht, dass es
Polizisten sind. Ich habe mich einfach angegriffen gefühlt, weil sie so nahe an
mir vorbeigegangen sind. Ich wurde dann ein bisschen aggressiv“ (vgl. Einvernahme
vom 2. Januar 2016, S. 2). Das aktuelle Strafverfahren wurde ausgelöst,
weil die Polizei am 24. Februar 2019 gleich zwei Mal zur Wohnung der
früheren Partnerin des Beschwerdeführers ausrücken musste, das erste Mal wegen
Tätlichkeiten und Beschimpfungen, später dann wegen massiver Drohungen und
Missbrauch einer Fernmeldeanlage. In der gleichen Nacht kontaktierte der
Beschwerdeführer B____ ein weiteres Mal, um ihr damit zu drohen, er werde sie
verprügeln, ihren Hund verbrennen, mit der Scherbe einer Bierflasche ihr den
Hals aufschneiden, das Haus anzünden und Nacktfotos von ihr im Internet
verbreiten. Am 26. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer denn auch auf
Facebook, Snapchat, Instagram, Twitter und Youtube laufend Fotos der Geschädigten
hochgeladen, wobei er ihre Wohn- und Arbeitsadresse inklusive Telefonnummer
genannt und die Fotos mit Texten wie „Free sex for everyone“ und „ich mag es,
wenn du mich vergewaltigst“ versehen hat. Aufgrund dieser Auftritte im Internet
erhielt das Opfer eine Vielzahl von Zuschriften, welche teilweise mit Bildern
von Genitalien und Pornofilmsequenzen ergänzt wurden. Das Opfer konnte sich in
der Folge weder an seinem Wohnort noch an seinem Arbeitsort aufhalten und
musste Zuflucht bei Dritten suchen. Eine weitere Nutzung seiner Handynummer war
auch nicht mehr möglich. Die Aussagen des Opfers lassen sich durch objektive
Beweise (Handyauswertung) belegen. Der Beschwerdeführer ist auch diesbezüglich
grösstenteils geständig. Auch die ihm im aktuellen Verfahren vorgeworfenen Delikte
können deshalb bei der Frage der Fortsetzungsgefahr berücksichtigt werden.
4.3 Der
Beschwerdeführer lässt vortragen, dass lediglich der Vorwurf der Anstiftung zur
Vergewaltigung ein schweres Verbrechen darstelle. Es sei nicht zu erwarten,
dass er in Freiheit wiederum solch schwere Verbrechen oder Vergehen begehen
werde. Zudem werde erst der Strafrichter darüber befinden, ob der von ihm
verfasste Facebook-Eintrag rechtlich überhaupt als Anstiftung zur Vergewaltigung
qualifiziert werden kann. Mit diesen Ausführungen tut der Beschwerdeführer
genau das, was er bestreitet, tun zu wollen, nämlich die eingestandenen Delikte
beschönigen. Ihm werden im aktuellen Verfahren nebst der Anstiftung zu
Vergewaltigung unter anderem auch mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung
vorgeworfen. Im Zeitraum vom 24. Februar 2019, 22.02 Uhr, bis zum 27. Februar
2019, 04.27 Uhr, hat der Beschwerdeführer sein Opfer mit 482 SMS regelrecht
bombardiert, darunter solche mit „du bish tod“, „bitt god da ich dich würklich
nie find“ und „und ich machs vor allne ich nim mi mässer und schnid dir dini
kehle ..“. Damit erübrigt es sich, noch weiter auf die Behauptung einzugehen,
in Freiheit seien keine schweren Verbrechen oder Vergehen vom Beschwerdeführer
zu erwarten.
4.4 Auch
laut eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer ein Aggressionsproblem. Er
befand sich deswegen vom Januar 2015 bis zum August 2015 in psychiatrischer
Behandlung. Diese habe er abgebrochen, weil er mit der jungen Psychologen nicht
klargekommen sei (vgl. Einvernahme zur Person vom 2. Januar 2016, S. 1).
Angesichts des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht am 14. März 2019 ein psychiatrisches Gutachten
über ihn in Auftrag gegeben. Ohne adäquate Behandlung ist nach jetzigem
Wissensstand auch in Zukunft mit weiteren Delikten des Beschwerdeführers zu
rechnen. Dieser hat sich bis anhin weder von bedingten Vorstrafen noch von
kurzzeitigem Polizeigewahrsam noch von hängigen Strafverfahren von weiteren
gewalttätigen Straftaten abhalten lassen. In seiner persönlichen Eingabe an das
Appellationsgericht vom 2. Mai 2019 führt er aus, er möchte seine falsche
Handlungsweise nicht herunterspielen. Er habe auch mehrmals zu Protokoll
gegeben, dass es ihm selbst sehr leid tue, insbesondere das kindische Verhalten,
das er selbst an den Tag gelegt habe. […] Es könne davon ausgegangen werden,
dass er keinerlei Risiko oder Gefahr für jemand anderen darstelle und seine
falsche Handlungen auf ein kindisches Verhalten zurückzuführen seien. Indem der
Beschwerdeführer sein Verhalten als kindisch bezeichnet, macht er deutlich,
dass es ihm bis heute nicht gelungen ist, das Ausmass seines gewalttätigen
Verhaltens richtig einzuordnen. Wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers
darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer inzwischen das Ende der Beziehung
akzeptiert habe und wisse, dass er in Zukunft keinen Kontakt mehr mit B____
haben könne, so ist zu entgegnen, dass das Paar entgegen den Ausführungen des
Verteidigers mindestens schon eine gescheiterte „endgültige“ Trennung hinter
sich hat (vgl. die Einvernahme zur Person vom 2. Januar 2016, S. 2).
Dennoch ist es zu den neuen, im aktuellen Strafverfahren vorgeworfenen
Vorfällen gekommen. Dem Beschwerdeführer fehlt es an jeglicher Tagesstruktur;
ausser dem Kontakt zu seinem Vater verfügt er über keine weiteren
Bezugspersonen, die ihm einen Halt bieten könnten. Er ist arbeitslos und
verfügt auch insofern über keine Struktur, die ihn festigen könnte. Nach dem
Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer, wäre er in
Freiheit, mit grosser Wahrscheinlichkeit in alte Muster zurückfallen und sich
erneut mit strafrechtlich relevantem, aggressiven Verhalten gegen seine
vormalige Partnerin wenden würde.
4.5 Da
Fortsetzungsgefahr vorliegt, kann offen bleiben, ob ein weiterer besonderer
Haftgrund gegeben ist.
5.1 Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zunächst zu fragen, ob die
Untersuchungshaft nicht durch mildere Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann.
Einzig in Frage kommen könnte ein Kontakt- und Rayonverbot. Da der
Beschwerdeführer die Tathandlungen zum Teil unter Ausnutzung der sozialen
Medien begangen hat, ist nicht ersichtlich, wie damit die bestehende
Wiederholungsgefahr gebannt werden könnte.
5.2 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist ferner eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Lehre und Rechtsprechung
spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit grundsätzlich keine
Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der
bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.). Der diesbezügliche
Hinweis des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beachten. Der
Beschwerdeführer wird sich bis zum Ablauf der durch das Zwangsmassnahmengericht
bis zum 6. Juni 2019 bewilligten Haft erst gute drei Monate in
Untersuchungshaft befunden haben. Das in Auftrag gegebene psychiatrische
Gutachtens sollte am 17. Juni 2019 vorliegen (vgl. dazu die Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2019). Danach kann das Strafverfahren zügig
weitergeführt werden. Wie dem bereits vorliegenden Entwurf der Anklageschrift
zu entnehmen ist, wird die Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch ein
Dreiergericht verlangen. Dies bedeutet, dass eine Strafe von 12 Monaten und
mehr zur Diskussion stehen wird. Damit ist die Dauer der angeordneten
Untersuchungshaft noch weit entfernt von der konkret zu erwartenden Strafe. Die
angefochtene Verfügung erweist sich deshalb auch als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes ist aufgrund seiner desolaten finanziellen
Verhältnisse umständehalber auf eine Kostenauflage zu verzichten (§ 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem Beschwerdeführer ist für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem
Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen
erscheint ein Aufwand von acht Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF 200.–
(einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 1‘600.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).