Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.8
Einspracheentscheid vom 17.
Dezember 2018
Unfallkausalität; Beweiswert
kreisärztlicher Beurteilung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei der Arbeitslosenkasse
des Kantons Basel-Stadt als arbeitslos gemeldet und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er war gemäss „Schadenmeldung UVG für
arbeitslose Personen“ vom 1. November 2004 (SUVA-Akte 186) am 30. September
2004 eine Treppe hinuntergefallen und hatte sich dabei eine Schädigung am
linken Knie zugezogen. Gemäss Bericht der C____ vom 5. Oktober 2004 (SUVA-Akte
188) über das MRI des Kniegelenks links vom gleichen Tag zeigte sich u.a. eine
Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die
gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung).
b) Eine erste Operation des linken Knies (im
Wesentlichen das Shrinking des vorderen Kreuzbandes) erfolgte am 24. Februar
2005 (Operationsbericht Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], vom 28.
Februar 2005, SUVA-Akte 199). Weitere Abklärungen und medizinische Massnahmen
folgten (vgl. die Darstellung des aktenmässigen Verlaufs in der Ärztlichen
Beurteilung des Kreisarztes vom 7. September 2017, SUVA-Akte 324).
c) Der Kreisarzt nahm mit Bericht vom 14. Februar 2017
zur Untersuchung vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 282) Stellung zu den
Unfallrestfolgen bzw. zur Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen
auf das linke Kniegelenk.
d) Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (SUVA-Akte 307)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente
basierend auf einer Erwerbseinbusse von 12% sowie eine Integritätsentschädigung
beruhend auf einer Integritätseinbusse von 15% (vgl. kreisärztliche
Beurteilung, vom 14. Februar 2017, SUVA-Akte 281) zu. Der Beschwerdeführer
erhob dagegen am 29. August 2017 Einsprache (SUVA-Akte 321). Der Kreisarzt
verfasste am 7. September 2017 (SUVA-Akte 324) eine Ärztliche Beurteilung
(SUVA-Akte 324). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte 338) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beantragt der
Versicherte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2017 eine
Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% zu erbringen.
Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme
weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
entscheide. Während der Dauer der Abklärungen sei dem Beschwerdeführer das
Taggeld weiter auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. März 2019 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 7. Mai 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1.2.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018
(SUVA-Akte 338) hat die Beschwerdegegnerin sowohl eine Invalidenrente als auch
eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch die Rentenfrage.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre Abklärungen mit der
durch den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte 338) bestätigten
Verfügung vom 28. Juni 2017 (SUVA-Akte 307) eine Invalidenrente entsprechend
einer Erwerbseinbusse von 12% zugesprochen.
Die Verfügung stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht des
Kreisarztes vom 14. Februar 2017 zur Untersuchung vom 13. Februar 2017
(SUVA-Akte 282). Darin nahm der Kreisarzt Stellung zu den Unfallrestfolgen bzw.
zur Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke Kniegelenk.
In der Rubrik „Diagnosen“ seines Berichts vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 282
S. 7) führt der Kreisarzt das initiale Ereignis vom 30. September 2004 sowie
die seitherigen Eingriffe am linken Kniegelenk in den Jahren 2005, 2006, 2008,
2009, 2010 und 2015 auf. In seiner Ärztlichen Stellungnahme vom 7. September
2017 (SUVA-Akte 324) hielt der Kreisarzt zu der letzten, im Jahr 2015
durchgeführten Operation fest, es sei „unfallkausal“ am 8. April 2015 eine
„arthroskopische Teilmeniskektomie medial linkes Knie, Knorpelglättung,
Revision tibialer Bohrkanal, Knochendefektfüllung und Entfernung einer tibialen
Interferenzschraube durchgeführt“ worden. Als funktionellen Befund des
Kniegelenks hält er fest, es zeige sich eine zweitgradige Instabilität
bezüglich des linken vorderen Kreuzbandes. Bezüglich Beweglichkeit notierte der
Kreisarzt ein freies linkes Kniegelenk.
Der Kreisarzt erachtete eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis
mittelschwer als zumutbar. Dabei handle es sich um eine wechselbelastende
Tätigkeit. Kein Knien oder Kauern mit dem linken Kniegelenk. Kein Besteigen von
Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Kein Gehen in
unebenem Gelände. Es bestehe Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren.
2.2.
In medizinischer Hinsicht stützt sich vorliegend die
Beschwerdegegnerin somit auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das
Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert
solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe
Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V
351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid
wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.1.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen (Beschwerde S. 5 Ziff. 10
f.), die der Invaliditätsschätzung zu Grunde liegende Abklärung des
Sachverhalts sei ungenügend. Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung
der Rentenleistung einzig die Unfallfolgen am linken Knie berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer argumentiert, da er vor dem Unfall vom 30.
September 2004 seitens der Folgen seiner Polioerkrankung nicht in seiner
Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, müsse diesem Umstand im Rahmen
der Bemessung der Invalidität Rechnung getragen werden, denn der Unfall sei zumindest
als Teilursache für die Veränderungen an den Muskeln beider unteren
Extremitäten verantwortlich.
Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 36 Abs. 2 UVG. Danach
werden u.a. die Invalidenrenten angemessen gekürzt, wenn die
Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen
vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben,
werden dabei nicht berücksichtigt.
Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die
Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 2 UVG (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 8.1, vgl.
8C_172/2018 E. 4.4.2, 126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333 mit
Hinweisen). Liegt ein Gesundheitsschaden am Knie vor, so ist es nicht zulässig,
die Folgen von unfallfremden Ursachen aus der Beurteilung der Unfallfolgen am
Knie auszuklammern und eine "Kausalitätsaufteilung bzw.
-ausscheidung" vorzunehmen. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar,
wenn die beiden (d.h. die unfallkausale und die unfallfremde) Einwirkungen
einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall
und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich
damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des
versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (vgl. 8C_172/2018 E. 4.4.2,
126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333 mit Hinweisen).
3.2.
Zur Eingrenzung der Streitthematik ist vorweg klarzustellen, dass
die Beschwerdegegnerin bezüglich der Schädigungen am linken Kniegelenk die
Unfallkausalität zum Ereignis vom 30. September 2004 bejaht und in Würdigung
der orthopädisch beschriebenen Restfolgen die verfügte Invalidenrente entsprechend
einer Erwerbseinbusse von 12% spricht. Als – leistungsbegründenden – und somit
unfallkausalen Befund hebt der Kreisarzt (Bericht […], SUVA-Akte 282 S. 6) hervor,
der Versicherte zeige am linken Knie objektiv eine zweitgradige Instabilität
bezüglich des vorderen Kreuzbandes und subjektiv vor allem Beschwerden bei
Belastungssituationen.
3.2.1. Dass die Invaliditätsschätzung gestützt auf diese
ausschliessliche Berücksichtigung dieser unfallkausalen Beeinträchtigungen am
linken Knie und das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil arithmetisch
unzutreffend erfolgt sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt in
diesem Zusammenhang aus (insbesondere Replik S. 2 Ziff. 2), er mache insbesondere
nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin auch die wegen des Post-Poliosyndroms
bestehenden Beschwerden an anderen Körperteilen berücksichtigen solle.
3.2.2. Jedoch verlangt der Beschwerdeführer die
Berücksichtigung dieser Beschwerden in anderen Körperteilen, soweit sie sich
auf das linke Knie beziehen. Die Rehabilitation des Beschwerdeführers habe sich
in Bezug auf das linke Knie sehr schwierig gestaltet, weil ein erhebliches
Rehabilitationsdefizit bestanden habe. Die zahlreichen Operationen hätten dazu
geführt, dass der Beschwerdeführer sein linkes Bein habe schonen müssen,
wodurch er viel Muskelmasse verloren habe, die er nun wegen der
Post-Poliosymptomatik nicht mehr wiederherstellen könne (Replik, a.a.O.). PD
Dr. E____, Klinik Neurologie bei der F____, postuliere in seinem Bericht vom
22. Juni 2017, dass diese Instabilitätssituation zusammen mit der
Post-Poliosymptomatik zu einer Veränderung des M. tibialis (am betroffenen
Bein) führte, die einen nachhaltigen Kraftverlust der Beine des
Beschwerdeführers zur Folge habe. Die aufgrund der Instabilitätssituation am
linken Knie bzw. die zu deren Behebung erforderlichen zahlreichen Operationen hätten
dazu geführt, dass die Kompensationsmechanismen im Bereich der Extremitäten
einschliesslich der Gelenke erschöpft worden seien und nicht mehr zur Verfügung
standen. Ohne den Unfall und die zahlreichen deswegen erforderlichen
Situationen hätte am linken Knie keine Instabilität bestanden und folglich wäre
auch kein derart ausgeprägter Kraft- und Mobilitätsverlust aufgetreten. Im
Lichte von Art. 36 UVG müsse deshalb nicht bloss das linke Knie mit den
unfallbedingten Residuen berücksichtigt werden, sondern es sei die Gesamtbeeinträchtigung
an der linken unteren Extremität zu berücksichtigen, denn Vorzustand und
Unfallfolgen hätten sich gegenseitig negativ beeinflusst (Replik. a.a.O.).
3.3.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin
habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit mit Berücksichtigung des Schadens am
linken Kniegelenk eine Wechselwirkung mit dem Post-Poliosyndrom ausser Betracht
gelassen, leuchtet seine Argumentation jedoch nicht ein. Der Kreisarzt hat den
Schaden am linken Kniegelenk gewürdigt und als unfallkausal taxiert, ohne
gleichsam gedanklich einen „Abzug“ im Schadensbild vorzunehmen mit der Begründung,
der Knieschaden (Kniegelenk links) würde sich geringer ausnehmen, wenn keine
Post-Poliosymptomatik vorläge. Dies zeigt auch die Befundbeschreibung, welche
der Kreisarzt zur Festlegung des Integritätsschadens vornimmt (medizinische
Beurteilung vom 13. Februar 2017, SUVA-Akte 281). „Der Versicherte zeigt einen
Status nach ursprünglich traumatischer Ruptur des vorderen Kreuzbandes linkes
Kniegelenk. Es sind seit dem Jahr 2004 nach dem Unfallereignis zahlreiche
operative Eingriffe linkes Kniegelenk durchgeführt worden. Unter anderem eine
Kreuzbandplastik vorderes Kreuzband und Revisions-Kreuzbandplastik linkes Knie.
Es resultiert nun eine unfallbedingte arthrotische Veränderung des linken
Kniegelenkes“. Soweit der Beschwerdeführer Einwirkungen unfallfremder
Beeinträchtigungen bei der rein auf das linke Kniegelenk bezogenen
Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigt haben will, ist seine Argumentation
darum nicht einleuchtend.
3.4.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert mit Blick auf die Praxis zu Art.
36 Abs. 2 UVG, die zahlreichen weiteren Beschwerden an anderen Körperteilen des
Beschwerdeführers seien nicht zu berücksichtigen. Die Folgen des Post-Poliosyndroms
seien nicht gesondert zu berücksichtigen, wenn sie sich auf andere Körperteile
als das linke Knie auswirken sollten (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 8.3). Die Beschwerdegegnerin
argumentiert gestützt auf die Äusserungen des Kreisarztes, es handle sich bei
der unstrittig vorliegenden Post-Poliosymptomatik um eine nicht unfallkausale, fortschreitende
Problematik. Auch die letzte das linke Kniegelenk betreffende Operation im
Jahre 2015 habe nicht zu einer richtungsgebenden Verschlechterung oder
Beeinflussung der Beschwerden im Bereich der Unterschenkel links (und rechts) geführt.
Vielmehr sei die voranschreitende unfallfremde Post-Poliosymptomatik für die
Beschwerden im Bereich der Unterschenkel beidseits verantwortlich.
Für die Prüfung, ob ein höherer Grad der Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht
werden könnte als die Beschwerdegegnerin vorliegend anerkennt, ist somit
entscheidend, ob sich das versicherte Ereignis, abgesehen vom linken Knie, in
anderen Körperpartien kausal ausgewirkt hat.
4.1.
Der Kreisarzt hat sich im Bericht vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte
282 S. 5 f.) nicht nur zu dem unstreitig unfallkausal geschädigten linken
Kniegelenk geäussert, sondern er hat als „unfallfremd“ die auch von ihm
erhobenen Beschwerden im rechten Kniegelenk, am rechten Unterschenkel, am
rechten Fuss am rechten oberen Sprunggelenk, ferner die Beschwerden am linken
Fuss und an der rechten Schulter sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule
bezeichnet. Dazu hält er fest, der Versicherte sei aufgrund dieser nach
Einschätzung des Kreisarztes krankheitsbedingten unfallfremden Beschwerden „deutlich
eingeschränkt“.
Zudem verfasste der Kreisarzt im Einspracheverfahren die
Ärztliche Beurteilung vom 7. September 2017 (SUVA-Akte 324). Gemäss Abschnitt
„Beurteilung“ hat die Administration den Kreisarzt um Stellungnahme zu zwei mit
der Einsprache eingereichten Arztberichten gebeten. Es handelt sich dabei um
den schon erwähnten Bericht von PD Dr. E____ vom 22. Juni 2017 (SUVA-Akte 321
S. 5 ff.) sowie einen Bericht eines ebenfalls bei der F____ tätigen
Rheumatologen Dr. G____ vom 9. Juni 2017 (SUVA-Akte 321 S. 8 ff.). Auch in
Berücksichtigung dieser beiden Berichte geht der Kreisarzt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die – unfallkausale - Operation des Jahres
2015 (vgl. vorstehend Erw. 2.1.) zu keiner unfallbedingten Verschlechterung im
Bereich des linken und rechten Unterschenkels geführt hat.
4.2.
Auf diese vom Kreisarzt gewürdigten Berichte ist nun folgend
einzugehen.
4.2.1. Zum Bericht von PD Dr. E____ hält der Kreisarzt fest, dieser
spreche die Tatsache an, dass der Versicherte linksseitig an einer frischen
axonalen Schädigung leiden würde. Diese sei auf eine radikuläre Schädigung
frischeren Datums zurückzuführen. Ferner schreibe PD Dr. E____ in diesem Zusammenhang
über eine Diagnose einer Claudicatio spinalis-Symptomatik. Der Kreisarzt
folgert, es handle sich im Bereich der axonalen Schädigung des Myotoms S1
linksseitig um eine Problematik, welche in Zusammenhang mit Beschwerden im
Bereich der Lendenwirbelsäule stehe. Damit handle es sich „eindeutig“ um
unfallfremde Beschwerden, die unabhängig von Beschwerden im Bereich des linken
Kniegelenkes seien, PD Dr. E____ als Neurologe spreche sodann die
Post-Poliosymptomatik des Versicherten an.
PD Dr. E____ postuliere in diesem Zusammenhang, dass nach der Operation des
Jahres 2015 eine Verschlechterung eingetreten sei, da sich die Kompensationsmechanismen
bei einer Vielzahl der Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten
erschöpft hätten. Dazu hält der Kreisarzt fest, der Versicherte leide
„grundsätzlich“ an einer unfallfremden, krankheitsbedingten
Post-Poliosymptomatik. Es handle sich hier um eine fortschreitende
Erkrankungsproblematik. Der Kreisarzt folgert, es sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die Operation des Jahres 2015 im Bereich des linken
Kniegelenkes zu einer richtungsgebenden Verschlechterung oder Beeinflussung der
Beschwerden im Bereich der Unterschenkel links und rechts geführt hätte. Vielmehr
sei die voranschreitende unfallfremde Post-Poliosymptomatik verantwortlich für
Beschwerden im Bereich der Unterschenkel beidseits.
Diesen Schlussfolgerungen des Kreisarztes steht der Bericht von
PD Dr. E____ nicht entgegen. PD Dr. E____ diagnostiziert nach Konsultation am
21. Juni 2017 ein (1) wahrscheinlich im Vordergrund stehendes Postpoliosyndrom
mit ausgeprägten chronisch-neurogenen Veränderungen in den unteren Extremitäten
beidseits und deutlich veränderter Muskelkonsistenz insbesondere im M. tibialis
beidseits, deren Ausprägung schwerlich auf eine radikuläre Schädigung
zurückgeführt werden könne. Möglicherweise bestehe (2) eine zusätzliche
Claudicatio spinalis-Symptomatik. Es bestünden (3) darüber hinaus Zustände nach
Knieoperationen und Achillessehnen-Operation rechtsseitig. Anhand der aufgelisteten
Diagnosen als solchen, aber auch aufgrund der Reihenfolge ihrer Auflistung ist
nun ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Knieoperation und dem
Postpoliosyndrom in den unteren Extremitäten nicht erkennbar. In der
Beurteilung schliesst PD Dr. E____ aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung
unter Ziffer 1 auf eine radikuläre Schädigung frischeren Datums sowie gemäss
Ziffer 2 der Beurteilung auf das seines Erachtens im Vordergrund stehende
Postpoliosyndrom. Ein allfälliger Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis bzw. der „unfallkausalen“
Operation im Jahre 2015 findet sich einzig im Punkt 3. PD Dr. E____ hält dort
fest, der Grund, warum es nach der Operation im Jahre 2015 zu einer so deutlichen
Verschlechterung (sc.: der radikulärer Schädigung bzw. des Postpoliosyndroms)
gekommen sei, sei „wahrscheinlich“ der, dass sich die Kompensationsmechanismen
bei einer Vielzahl von Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten
einschliesslich der Gelenke erschöpft haben. Einen einzelnen erklärenden Grund
für die aktuelle Situation gebe es nicht.
Mit diesen Darlegungen postuliert PD Dr. E____ an keiner Stelle
explizit, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallfolgen am
linken Kniegelenk für den von ihm nach der Operation im Jahre 2015 zu
verzeichnenden Verschlechterung im Sinne einer vermuteten radikulären
Schädigung bzw. des Postpoliosyndroms verantwortlich macht. PD Dr. E____
äussert einzig eine Vermutung zu möglichen Faktoren, die seit 2015 zu einer
Verschlechterung des Zustandes geführt haben könnten. Damit begründet sein
Bericht aber keine Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes zur
Unfallkausalität.
4.2.2. Zu den Darlegungen des Rheumatologen Dr. G____ notiert
der Kreisarzt in seiner Ärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2017, dieser
notiere in seinem Bericht vom 9. Juni 2017 als Diagnose eine Stand- und
Gangataxie mit Gangunsicherheit. Der Versicherte habe als Kind an einer
Poliomyelitis gelitten. Im Rahmen der Operation im Bereich des linken
Kniegelenkes seien Probleme im Zusammenhang mit dem vorderen Kreuzband
angegangen worden. Die Poliosymptomatik stelle eine systemische Diagnose dar.
Hier komme es unter Umständen zu einer Veränderung im Bereich des gesamten Nervensystems.
Der Versicherte habe im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar
2017 ausgeprägte Fussheberparesen rechts und linksseitig gezeigt sowie eine deutliche
Einschränkung der Kraftgrade. Diese Paresen seien ausführlich in der
kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 beschrieben. Somit sei
nachgewiesen, dass der Versicherte ausgeprägte neurologische Probleme zeige.
Diese stünden nicht in Zusammenhang mit Beschwerden im Bereich des linken
Kniegelenkes. Die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes seien vielmehr
mechanischer Natur und stünden nicht in Zusammenhang mit systemischen neurologischen
Problemen aufgrund einer Post-Poliosymptomatik.
Dr. G____ schreibt zum jetzigen Leiden (SUVA-Akte 321 S. 9),
der Versicherte klage über „verschiedenste“ muskuloskelettale Beschwerden.
Aktuell stehe eine Kraftminderung der Beine beidseits im Vordergrund, dies mit
einer Einschränkung der Gehdistanz auf 200-300 Meter. Der Versicherte beschreibe
vermehrte Rückenschmerzen mit Ziehen bis in beide Kniegelenke und zunehmenden
Kraftverlust (nach Hinsetzen stelle sich rasche Besserung ein). Die
Schmerzsymptomatik sei eindeutig im Hintergrund. Nach verschiedenen Kniegelenksoperationen,
u. a. vordere Kreuzbandplastik links im November 2015, bestehe beidseits ein
Instabilitätsgefühl mit teilweisem Einknicken. Längeres Gehen oder Joggen sei
beschwerdebedingt nicht mehr möglich. Der Patient beschreibe zudem
Schulterschmerzen rechtsseitig. In der Beurteilung hält Dr. G____ fest, die
vordergründige Beschwerdesymptomatik mit eingeschränkter Gehstrecke und
zunehmender Beinschwäche mit Besserung nach Hinsetzen, entspreche einer funktionellen
Claudicatio. Eine Erklärung hierfür könnte die MR-tomographische, mehrsegmentale
degenerative Spinalkanalstenose auf Höhe LWK2/3, 3/4 und max. LWK4/5 sein. Auffallend
seien in der klinischen Untersuchung ein leicht ataktisches Gangbild sowie eine
Standunsicherheit, welche nach Meinung von Dr. G____ nicht ausreichend durch
die Post-Poliosymptomatik an der rechten unteren Extremität erklärt werden
könne. Zudem fehlten die Muskeleigenreflexe beidseits an den unteren
Extremitäten. Deshalb habe er den Versicherten zur neurologischen Abklärung PD
Dr. M. E____ überwiesen.
Auch aus diesem Bericht ist ein Kausalzusammenhang zwischen
unfallkausalen Beschwerden am linken Knie und dem von Dr. G____ beschriebenen
Gesamtbild nicht abzuleiten. Einzig im Diagnosepunkt 2 (Leichte Gang- und
Standataxie sowie Gangunsicherheit unklarer Ätiologie, SUVA-Akte 321 S. 8)
findet sich überhaupt ein möglicher Hinweis auf Operationen, welche auch das
linke Kniegelenk betreffen könnten. Der Diagnosepunkt 3 nennt chronische
Kniegelenksschmerzen sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik links.
Zu kausalen Verknüpfungen dieser Diagnosen an das Unfallereignis vom 30.
September 2004 findet sich kein Hinweis.
Es ergibt sich auch aufgrund dieses Berichts von Dr. G____ kein
Indiz, das Zweifel an den Schlussfolgerungen der Äusserungen des Kreisarztes
aufkommen lassen könnte.
Zusammenfassend bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass,
auch nur geringfügige Zweifel an den Einschätzungen des Kreisarztes bezüglich
der von diesem als unfallfremd bzw. nicht unfallkausal bezeichneten Beeinträchtigungen
zu hegen. Sie hat folglich zu Recht auf dessen Einschätzungen zur
Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich infolge der unfallkausalen Verletzung am
linken Kniegelenk abgestellt.
In arithmetischer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die auf
die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes gestützte Bemessung des Grades der
Erwerbsunfähigkeit (12%) aufgrund des in der Verfügung vom 28. Juni 2017
(SUVA-Akte 307) dargestellten Einkommensvergleichs nicht in Frage.
Der die Verfügung vom 28. Juni 2017 stützende Einspracheentscheid
vom 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte 338) ist folglich zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: