Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.30
URTEIL
vom 24.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
von Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. Mai 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Im August 2011
reiste A____, damals noch minderjährig, in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Er gab an, sein Name sei B____. Mit Entscheid des Staatsekretariats für
Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 23. Mai 2013 wurde
der Asylantrag abgelehnt und der Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen,
wobei ihm dazu Frist bis zum 18. Juli 2013 gesetzt wurde.
A____ beging
bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 erste Delikte.
Mit Urteil der Jugendanwaltschaft vom 28. November 2011 wurde er wegen
Diebstahls, der mehrfachen Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts, Raub
sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
zu einem teilbedingten Freiheitsentzug von 90 Tagen verurteilt. Mit Urteil des
Jugendgerichts vom 10. Januar 2013 wurde er wegen bandenmässigen Raubs,
Vergehen gegen das BetmG sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einem
Freiheitsentzug von 9 Monaten verurteilt. Im Anschluss an den Vollzug der zweiten
Freiheitsstrafe wurde A____ zu Handen des Migrationsamts am 21. Juni 2013
entlassen. Dieses ordnete Ausschaffungshaft an. Deren erstmalige Anordnung
sowie die Verlängerung wurden je mit Urteil des Einzelrichters bzw. der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigt (VGE
AUS.2013.42 vom 24. Juni 2013; AUS.2013.56 vom 17. September 2013). A____ wurde
am 6. Dezember 2013 aus der Ausschaffungshaft entlassen, nachdem seine
Bekannte, [...], am 3. Dezember 2013 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet
hatte und A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 6. Dezember 2013 auf das
Gebiet des Kantons Basel-Stadt eingegrenzt worden war. Mit Verfügung des SEM
vom 6. Dezember 2013 wurde ausserdem ein Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz und Liechtenstein gültig bis zum 6. Dezember 2016 ausgesprochen. In der
Folge hielt A____ seine Termine beim Migrationsamt mehr oder weniger regelmässig
ein bevor er im Februar 2016 untertauchte. Mit Abwesenheitsurteil des
Strafgerichts vom 25. Januar 2017 wurde er wegen Raufhandels zu einer
Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Am 22. Februar
2019 wurde A____ aufgrund des Verdachtes der Widerhandlung gegen das BetmG einer
Polizeikontrolle unterzogen. Nachdem er sich vor Ort nicht ausweisen konnte,
ergaben weitere polizeiliche Abklärungen, dass er unter dem Namen B____ zur
Verhaftung ausgeschrieben war. A____ wurde sodann dem Strafvollzug zugeführt. Des
Weiteren wurde ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG eröffnet.
Am 1. März 2019
verfügte das Migrationsamt die Wegweisung des A____ aus der Schweiz. Mit Schreiben
vom 14. Mai 2019 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass der bislang unter
dem Namen B____ erfasste Ausländer von den tunesischen Behörden als der
tunesische Staatsbürger A____, geboren am [...], anerkannt worden sei. Am 22.
Mai 2019 ist A____ zu Handen des Migrationsamt aus dem Strafvollzug entlassen
worden. Das Migrationsamt hat Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten
bis zum 22. August 2019 angeordnet.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er sei bereit am
13. Juni 2019 nach Tunesien zurück zu kehren. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokollverwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch
(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen
sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit
Verfügung vom 1. März 2019 aus der Schweiz weggewiesen. Eine Ausreisefrist
wurde nicht gesetzt, vielmehr ist die Wegweisung unverzüglich durchzuführen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr
ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer
Untertauchensgefahr. In der Verfügung wird aufgezeigt, dass A____ sich nach
seiner Entlassung aus der Haft im Dezember 2013 vorerst zwar an die Weisungen
der Behörden hielt, im Februar 2016 aber untertauchte. Dies obwohl er im
Februar 2016 Vater einer Schweizer Tochter geworden ist. In der zu
überprüfenden Verfügung wird daraus folgender Schluss gezogen: „Es muss daher
offen bleiben, ob sich A____ in Freiheit nach erfolgter Identifizierung den
Behörden für die bevorstehende Rückkehr zur Verfügung halten würde. Nach dem
vormaligen Verhalten könnte diesem eventualiter zugestimmt werden, doch nach
dem bisherigen Verhalten ist dies eher als äussert fraglich zu betrachten“.
Demgegenüber
kommt das Gericht zum Schluss, dass eindeutig und mit grosser
Wahrscheinlichkeit von einem Untertauchen des A____ in Freiheit auszugehen ist.
Zuerst ist dazu festzuhalten, dass A____ sich im Jahr 2014 nur unzuverlässig an
die behördlichen Vorsprachetermine hielt bzw. regelmässig Termine nicht
wahrnahm, was sich aus unzähligen Aktennotizen des Migrationsamts ergibt. Retroperspektiv
ist des Weiteren davon auszugehen, dass A____ nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft
im Dezember 2013 nur vordergründig bei der Beschaffung seiner Papiere
mitwirkte. Diesen Verdacht äusserte der zuständige Mitarbeiter des SEM bereits
mit E-Mail Schreiben vom 7. August 2014, indem er dem Migrationsamt sinngemäss
mitteilte, dass gewisse Angaben des A____ gar nicht stimmen könnten. Wie sich
mit der Anerkennung des A____ durch die tunesischen Behörden nun herausgestellt
hat, hat er seit Beginn seines Aufenthalts den Behörden unwahre Angaben zu seinem
Namen gemacht indem er zumindest nicht seinen richtigen Vornamen angeben hat. Er
hat mit anderen Worten seine Identität verschleiert. Zudem ist er im Februar
2016 gemäss eigenen Angaben nach Italien untergetaucht, wo er zwei Jahre gelebt
und gearbeitet haben will, bevor er nach Frankreich eingereist sein will. Damit
hat er sich über die im Jahr 2013 verfügte Wegweisung hinweggesetzt und sich
die Fortsetzung seines illegalen Aufenthalts im Schengenraum ermöglicht. Auch
hat er ohne Arbeitsbewilligung im Ausland gearbeitet. Daran ändert auch nichts,
dass er nach den heutigen Angaben nur kurze Zeit in Italien verbracht und die
Zeit seit seinem Untertauchen zu einem grossen Teil in Frankreich gelebt und
gearbeitet haben will. In der Zeit seines Untertauchens hat er sich auch nicht
an das verfügte Einreiseverbot gehalten, was mit dem Strafbefehl der Tessiner
Strafbehörden vom 31. Oktober 2016 belegt ist. Ausserdem ist A____ in der
Schweiz wiederholt straffällig geworden und zwar auch nach Erreichen der
Volljährigkeit und nach Entlassung aus der Ausschaffungshaft im Jahr 2013. Dass
aktuell ein weiteres Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG gegen
ihn läuft, spricht ebenfalls nicht für seine Person, auch wenn diesbezüglich
die Unschuldsvermutung zu gelten hat. Immerhin hat er in diesem Zusammenhang
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits zugestanden, in massivstem
Ausmass Cannabis zu konsumieren. Entsprechend diesen Ausführungen ist der
Haftgrund der Untertauchensgefahr klar gegeben, da sich A____ nicht zuverlässig
an behördliche Anordnungen hält, die geltende Gesetzgebung wiederholt
missachtet hat und zugleich davon auszugehen ist, dass er ein Interesse daran
hat, in Europa zu verbleiben.
3.3 Inwieweit
damit auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs.
1 lit. a i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h) gegeben ist, kann offen bleiben, da die
Anordnung der Ausschaffungshaft nur eines Haftgrundes bedarf. Immerhin ist dazu
festzuhalten, dass die Verurteilungen wegen eines Verbrechens aus den Jahren
2011 und 2013 stammen, womit zwischenzeitlich über sechs Jahre seit der letzten
entsprechenden Verurteilung vergangen sind. Zudem wurden die Verbrechen vor
Erreichen der Volljährigkeit begangen. Immerhin spricht hingegen der Umstand,
dass sich A____ weiterhin nicht an das Gesetz hält, für eine Bejahung auch
dieses Haftgrunds.
3.4 Auch
in persönlicher Hinsicht stellt die Ausschaffungshaft keine unverhältnismässige
Härte dar. Zwar ist A____ gemäss seinen Angaben Vater einer Schweizer Tochter.
Gleichwohl hat er es bereits zum Zeitpunkt ihrer Geburt vorgezogen, ins Ausland
unterzutauchen. Gemäss eigenen Angaben hat er die Tochter seit deren Geburt
alle 6 Monate besucht, was bedeutet, dass er sie ca. 6- bis 8-mal in seinem
Leben gesehen hat. Auch wenn er an der heutigen Verhandlung ausführt, die
Kindsmutter habe das Kind auch regelmässig zu ihm nach Frankreich zu Besuch
gebracht, ist nicht von einer gefestigten familiären Bindung des Ausländers in
der Schweiz auszugehen, welche im Haftentscheid zu berücksichtigen wäre.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Auch
wenn sich A____ bereits vom 24. Juni bis 6. Dezember 2013 in Ausschaffungshaft
befand, ist die damals ausgestandene Haft nicht an die neu angeordnete
Ausschaffungshaft anzurechnen. Vielmehr beginnt die Dauer der maximal möglichen
ausländerrechtlich motivierten Haft neu zu laufen, da mit ihr ein neues
Wegweisungsverfahren sichergestellt wird (Businger,
a.a.O., S. 74). Dies nachdem sich A____ im Jahr 2016 mit der Absicht des
dauernden Verbleibens nach Italien abgesetzt hat und ihm am 1. März 2019
folgerichtig eine neue Wegweisungsverfügung eröffnet worden ist.
4.3 Die
Durchführung der Wegweisung des A____ nach Tunesien ist nach seiner Anerkennung
durch die heimatlichen Behörden tatsächlich durchführbar. Ein Rückflug ist
bereits gebucht und für den 13. Juni 2019 vorgesehen. Rechtliche Gründe, welche
gegen eine Haft sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht
vorgebracht. Soweit die Rückführung planmässig verläuft, endet die Haft am
13. Juni 2019. Gleichwohl rechtfertigt sich deren Anordnung für die Dauer
von drei Monaten. Sollte A____ nämlich nicht kooperieren, ist die Rückführung
unter Anwendung erhöhten Zwangs durchzuführen. Die Organisation einer solchen
Rückführung kann erfahrungsgemäss mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
A____ möchte,
dass seinem vormaliger Anwalt, [...], der vorliegende Entscheid zugestellt
wird. Dem ist nachzukommen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 23. Mai bis zum 22. August 2019 rechtmässig und
angemessen.
Dieses Urteil wird auf Wunsch des A____ seinem
vormaligen Anwalt, [...], postalisch zugestellt. Diese Zustellung ist nicht
Frist auslösend.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.