Gesuch vom 17. August 2018
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2019.7
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
1
[...] Gesuchstellerin
1
[...]
B____ Berufungsklägerin
2
[...] Gesuchstellerin
2
[...]
C____ Berufungsklägerin
3
[...], Gesuchstellerin
3
[...]
D____ Berufungskläger
4
[...], Gesuchsteller
4
[...]
alle vertreten durch Dr. iur. E____,
Advokat,
und/oder […],
[...]
gegen
F____ Berufungsbeklagter
1
[...] Gesuchsbeklagter
1
G____ Berufungsbeklagter
2
[…] Gesuchsbeklagter
2
beide vertreten durch Dr. H____,
Rechtsanwalt, [...]
(Zustelladresse)
und/oder […]
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen betreffend
Persönlichkeitsrecht
Sachverhalt
Bei der A____
(Berufungsklägerin 1) und der B____ (Berufungsklägerin 2) handelt es
sich um Kapitalgesellschaften mit Sitz in [...]. C____
(Berufungsklägerin 3) und D____ (Berufungskläger 4) sind natürliche
Personen mit Wohnsitz in [...]. Der F____ (Berufungsbeklagter 1) ist ein
nicht im Handelsregister eingetragener Verein mit Sitz in [...]. Gemäss
Statuten setzt sich der Berufungsbeklagte 1 insbesondere im Sinn und Geist
von [...] für den Schutz und Erhalt der tropischen Regenwälder ein und bekämpft
Korruption und Geldwäscherei, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung
natürlicher Ressourcen. G____ (Berufungsbeklagter 2) ist eine natürliche
Person mit Wohnsitz in [...] und Geschäftsleiter der Berufungsbeklagten 1.
Seit dem Jahr
2009 publizierten die Berufungsbeklagten in unterschiedlicher Form Äusserungen,
mit denen sie die Berufungskläger in Zusammenhang mit Korruption und
Geldwäscherei bringen. Mit dem Rechtsbegehren 1 ihres Gesuch vom 17. August
2018 beantragten die Berufungskläger beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei den
Gesuchsbeklagten vorsorglich zu verbieten,
über das
Internet, auf irgendwelchen Websites, insbesondere aber [...], [...], [...],
auf sämtlichen
Plattformen sozialer Medien, insbesondere aber Facebook, YouTube und Twitter,
sowie
auf irgendwelchen
sonstigen Trägermedien und Verbreitungskanälen jeglicher Form, insbesondere in
Rundschreiben, Medienmitteilungen, Mitgliederpublikationen, Projekten,
Kampagnen, öffentlichen Vorträgen, Berichten, Beschriftungen von
Bildergalerien, Büchern, Newslettern, Filmen und Videos, Geschäftsberichten,
Korrespondenzen oder Spendenaufrufen, die folgenden Aussagen in den nachfolgenden
und/oder anderen, gleichwertigen Formulierungen auf Deutsch, Englisch oder in
anderen Sprachen zu verbreiten:
a. Das
Geschäftsmodell der Berufungskläger basiere auf, oder bestehe aus, Korruption.
b. Die
Berufungskläger gehörten der [...] und/oder einer kriminellen Organisation an.
c. Die
Berufungskläger betrieben Geldwäscherei.
d. Die
Berufungskläger seien [...].
e. Die
Berufungskläger besässen und/oder wüschen Potentatengelder.
f. Die
Berufungskläger gehörten dem [...] an.
g. Die
Berufungskläger hätten der Bevölkerung von [...] Vermögen gestohlen.
Mit dem
Rechtsbegehren 2 beantragten die Berufungskläger, den Berufungsbeklagten
sei vorsorglich zu befehlen, sämtliche Trägermedien und Verbreitungskanäle jeglicher
Form, die im Widerspruch zum mit dem Rechtsbegehren 1 beantragten gerichtlichen
Verbot stehen, für Dritte unzugänglich zu machen sowie jegliche weitere Verbreitung
zu unterlassen (Rechtsbegehren 2.1). Insbesondere seien 255 einzeln genannte
Berichte sowie verlinkte und/oder eingebettete Dokumente, Schreiben, Bilder und
Filme für Dritte unzugänglich zu machen, wobei sich unter den genannten Dokumenten
auch einzelne Bücher, Bilder und Filme befinden (Rechtsbegehren 2.2). Mit dem
Rechtsbegehren 3 beantragten die Berufungskläger, den Berufungsbeklagten sei
vorsorglich zu befehlen, die Löschung sämtlicher Aussagen und Dokumente, die im
Widerspruch zum mit dem Rechtsbegehren 1 beantragten gerichtlichen Verbot und
zum mit dem Rechtsbegehren 2 beantragten gerichtlichen Befehl stehen, aus dem
Cache dreier namentlich genannter Internet-Suchmaschinen zu veranlassen. Mit
Gesuchsantwort vom 22. Oktober 2018 beantragten die Berufungsbeklagten die
vollumfängliche Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018
wurde das Verfahren vor dem Zivilgericht auf die Frage der Dringlichkeit sowie
auf die Frage des auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache
anwendbaren Rechts beschränkt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
7. Dezember 2018 hielten die Berufungskläger an ihren Anträgen fest,
während die Berufungsbeklagten in Ergänzung ihrer Rechtsbegehren gemäss
Gesuchsantwort die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei,
beantragten. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Zivilgericht das
Gesuch der Berufungskläger ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete sie
zur Tragung der Prozesskosten in solidarischer Verbindung
(Dispositivziffer 2).
Gegen diesen
Entscheid legten die Berufungskläger mit Eingabe vom 18. Februar 2019
Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, worin sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beantragen sowie die Feststellung, dass die vom
Zivilgericht verneinte zeitliche Dringlichkeit vorliege, und die Rückweisung
der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung der übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten vorsorglichen Rechtsschutzes.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an
das Zivilgericht zurückzuweisen. Schliesslich sei der Berufung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Ziffer 1 der Verfügung vom
21. Februar 2019 verfügte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 2
des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichten die Berufungsbeklagten
ihre Berufungsantwort und Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
ein. Mit Verfügung vom 6. März 2019 hob der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts die Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Februar 2019 auf unter
Feststellung, dass die Berufung gegen die Dispositivziffer 2 des angefochtenen
Entscheids von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Zudem teilte er den
Parteien mit, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der
vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom
18. März 2019 reichten die Berufungskläger unaufgefordert eine weitere
Eingabe und mit Eingabe vom 25. März 2019 eine Noveneingabe ein. Zu dieser
Noveneingabe reichten die Berufungskläger mit Eingabe vom 31. März 2019
eine Stellungnahme ein. Am 10. April 2019 reichten die Berufungskläger
unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Die Akten des Verfahrens [...]
wurden beigezogen.
Erwägungen
- Formelles
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid betrifft
den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und
damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache, die unabhängig vom Streitwert
der Berufung unterliegt (vgl. BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012
E. 1). Somit liegt ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt vor. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten.
1.2
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO).
1.3
1.3.1 Nach
einem einfachen Schriftenwechsel wies die Zivilgerichtspräsidentin die Parteien
mit Verfügung vom 8. November 2018 darauf hin, dass in der Verhandlung
Noven nicht mehr unbeschränkt vorgebracht werden könnten. In der Begründung des
angefochtenen Entscheids äusserte sich das Zivilgericht nicht zur Frage des
Novenrechts. Die Berufungsbeklagten machen geltend, die Behauptungen, die
Intensität, Kadenz und Heftigkeit der Vorwürfe hätten zugenommen und aus
Vorwürfen seien Tatsachen geworden, seien von den Berufungsklägern erstmals in
der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebracht worden und als unzulässige Noven
zu qualifizieren (Berufungsantwort Ziff. 11, 28-31 und 35). Die Behauptungen
sind entgegen der Darstellung der Berufungsbeklagten zwar nur teilweise neu,
weil die Berufungskläger bereits im Gesuch eine „über Jahre anhaltende
permanente Wiederholung, Abwandlung und Intensivierung der
persönlichkeitsverletzenden Aussagen“ behauptet haben (Gesuch Ziff. 73).
Dennoch stellt sich die Frage, ob erstmals in der Verhandlung des Zivilgerichts
vorgebrachte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen sind oder nicht.
1.3.2 Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO
kann im ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und
Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels
und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder –
wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu
Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67
E. 2.1 S. 69; Hohl,
Procédure civile, Band 1, 2. Aufl., Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem
die Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und
Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss
können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen
von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, N 11.108 und
11.110). Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und
Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
und erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (echte Noven) (lit. a) oder
bereits vor dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können (unechte Noven) (lit. b)
(Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,
N 11.110; vgl. Hohl,
a.a.O., N 1332 ff.).
Art. 229
ZPO gilt gemäss Art. 219 ZPO sinngemäss für das summarische Verfahren,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Da die Bestimmungen des ordentlichen
Verfahrens für andere Verfahren lediglich sinngemäss anwendbar erklärt werden,
können sich Abweichungen nicht nur direkt aus dem Gesetz ergeben, sondern auch
durch die Natur des besonderen Verfahrens bedingt sein (BGE 138 III 483
E. 3.2.2 S. 487; vgl. Klingler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016 [nachfolgend Klingler Kommentar], Art. 252 N 21). Gemäss
dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Obergericht des Kantons
Bern und dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie einem Teil der Lehre
ergibt sich aus der Natur des summarischen Verfahrens, dass die für das ordentliche
Verfahren geltende Regelung der Eventualmaxime auf das summarische Verfahren
keine Anwendung finden kann, sondern dass alle Tatsachen und Beweismittel im
Gesuch bzw. in der Stellungnahme vorgebracht werden müssen und keine zweite
Möglichkeit besteht, Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorzubringen (vgl. KGer
BL 410 14 104 vom 1. Juli 2014 E. 2.4; OGer BE ZK 12 217
vom 21. September 2012 E. III.25 f., in: CAN 2012 Nr. 72
S. 202, 203 f. [mit Vorbehalt für Art. 257 ZPO]; HGer ZH
HE170080-O vom 30. Mai 2017 E. 2.2; Engler,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 229
N 13 [mit Vorbehalt für Art. 257 ZPO]; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich
2014, Art. 229 N 11 [mit Vorbehalt für Art. 257 ZPO]; Klingler Kommentar, Art. 252
N 31-33 und 36 sowie Art. 253 N 1b; Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Diss. Basel 2010 [nachfolgend Klingler
Diss.], N 541 ff.; Pahud, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 229
N 27; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, N 380). Im
summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss nach dieser ersten Auffassung
bereits nach dem ersten Schriftenwechsel ein (HGer ZH HE170080-O vom 30. Mai
2017 E. 2.2; vgl. OGer BE ZK 12 217 vom 21. September
2012 E. III.25, in: CAN 2012 Nr. 72 S. 202, 203). Nach Eingang
des Gesuchs bzw. der Stellungnahme können Noven nur noch unter den
Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. KGer
BL 410 14 104 vom 1. Juli 2014 E. 2.4; HGer ZH HE170080-O
vom 30. Mai 2017 E. 2.2; Klingler
Kommentar, Art. 252 N 33; Klingler
Diss., N 548). Die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich entsprach
zunächst der vorstehend dargestellten Ansicht (OGer ZH LF140087-O/U vom 16. Dezember
2014 E. 7). In einem späteren Urteil scheint es jedoch die Auffassung zu
vertreten, dass in analoger Anwendung von Art. 229 ZPO auch im zweiten
Schriftenwechsel unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden
könnten, wenn das Gericht ausnahmsweise einen umfassenden zweiten
Schriftenwechsel anordne (vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September
2016 E. II.3.2). Gemäss dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen und
einer anderen Lehrmeinung können Tatsachen und Beweismittel zumindest in einem
allfälligen zweiten Schriftenwechsel oder einer allfälligen Verhandlung nach
einem ersten Schriftenwechsel unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. KGer
SG BES.2016.43 vom 28. November 2016 E. 3; Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 252 N 36; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,
N 11.172a; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 21 N 43; Willisegger, in: Basler Kommentar,
3. Aufl., 2017, Art. 229 ZPO N 58). Schliesslich wird in der
Lehre sogar die Auffassung vertreten, neue Tatsachen und Beweismittel dürften
im summarischen Verfahren bis zur Urteilsberatung oder Urteilsfällung
unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. Jent-Sørensen,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 252 N 7; Meier,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 359; Tappy, in: Commentaire Romand,
2. Aufl., Basel 2019, Art. 229 CPC N 30). Das Bundesgericht
scheint in BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 die Auffassung zu vertreten, dass
wenn das Gericht ausnahmsweise einen formellen zweiten Schriftenwechsel anordne,
in analoger Anwendung von Art. 229 ZPO auch in diesem unbeschränkt
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (vgl. BGer 5A_82/2015
vom 16. Juni 2015 E. 4.2.1 f.). In seiner neusten Rechtsprechung
lässt es die Frage des Zeitpunkts des Aktenschlusses im summarischen Verfahren
zwar ausdrücklich offen, hält aber fest, zum Teil werde mit überzeugenden
Gründen die Ansicht vertreten, Art. 229 ZPO sei analog anwendbar, wenn
nach einem einfachen Schriftenwechsel eine Verhandlung stattfinde oder
ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde (BGE 144 III 117
E. 2.2 S. 118 f.).
Die Frage, wann
der Aktenschluss im summarischen Verfahren eintritt, kann im vorliegenden Fall
offenbleiben, weil die Berufung unabhängig davon abzuweisen ist, ob Noven in
der Verhandlung des Zivilgerichts unbeschränkt zulässig gewesen sind oder
nicht.
1.3.3 Das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde von den Berufungsklägern erst fast neun
Jahre nach der ersten behaupteten Verletzungshandlung eingereicht. Unter diesen
Umständen war es offensichtlich, dass hinsichtlich des Erfordernisses der
zeitlichen Dringlichkeit sehr grosser Erklärungsbedarf bestand. Bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt hätten die anwaltlich vertretenen Berufungskläger deshalb
sämtliche Umstände, die dafür sprechen, dass das Gesuch trotz Zuwartens
gutzuheissen ist, bereits in ihrem Gesuch vorbringen können (vgl. auch unten E.
5.3.3). Allerdings hätten bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt auch die
Berufungsbeklagten grundsätzlich alle Umstände, die mangels zeitlicher
Dringlichkeit gegen die Zulässigkeit des Gesuchs sprechen, grundsätzlich
bereits in der Stellungnahme vorbringen können. Damit sind erstmals in der
Verhandlung des Zivilgerichts vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel
betreffend das Zuwarten mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und die
zeitliche Dringlichkeit grundsätzlich unbeachtlich, wenn der Auffassung gefolgt
wird, dass der Aktenschluss im summarischen Verfahren bereits nach dem ersten
Schriftenwechsel eintritt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt,
ist das Gesuch aber unabhängig davon abzuweisen, ob die diesbezüglichen
Vorbringen anlässlich der Verhandlung des Zivilgerichts berücksichtigt werden
oder nicht. Insbesondere ist das Gesuch auch bei Berücksichtigung der von den
Berufungsklägern in der Verhandlung des Zivilgerichts vorgebrachten Noven
abzuweisen.
1.4
1.4.1 Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz haben vorgebracht werden können (Art. 317
Abs. 1 ZPO). Die entscheidrelevanten Tatsachen sind von den Parteien in
den Rechtsschriften oder Parteivorträgen zu behaupten und mit Beweisofferten zu
untermauern (OGer ZH RT170171-O vom 27. November 2017 E. 3.2.3; vgl. OGer
ZH LB110046-O/U vom 8. September 2014 E. V.3.3.3.4e.bb). Beilagen
sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen. Entsprechend genügt es
nicht, dass sich eine bestimmte Tatsache lediglich aus den eingereichten
Beilagen ergibt, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem
Parteivortrag auf sie berufen hat (vgl. OGer ZH RU170025-O/U vom
22. Januar 2018 E. 5.3.2, LB110046-O/U vom 8. September 2014
E. V.3.3.3.4e.bb). Eine Tatsache, die in den erstinstanzlichen
Rechtsschriften oder Parteivorträgen nicht behauptet worden ist, stellt deshalb
auch dann ein Novum im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, wenn sie aus
einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht (vgl. OGer
ZH LA160043-O/U vom 23. August 2017 E. 4.7.2, LB110046-O/U vom
8. September 2014 E. V.3.3.3.4e.bb; Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 317 N 32; a.M. ohne Begründung OGer ZH PS120043-O/U
vom 25. Mai 2012 E. 3.6.2). Die Parteien müssen die Beweismittel den
behaupteten Tatsachen zuordnen (Leuenberger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 221 N 51; Willisegger,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 221 ZPO N 31 und
Art. 229 ZPO N 15; vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e
ZPO). Bei den einzelnen Beweisanträgen muss ersichtlich sein, welche Tatsachen
damit bewiesen werden sollen. Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel
angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die
in einem anderen Zusammenhang angeboten werden (Leuenberger,
a.a.O., Art. 221 N 51). Der Beweis wird nicht formgerecht angetreten,
wenn eine Partei einen Lebenssachverhalt in den Prozess einführt, ohne die
einzelnen Tatsachenbehauptungen mit einem Beweisantrag zu versehen (Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO
N 31). Folglich ist auch insoweit von einem Novum im Sinn von
Art. 317 Abs. 1 ZPO auszugehen, als eine bereits vor erster Instanz
eingereichte Urkunde als Beweismittel für eine Tatsache angerufen wird, der es
im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht zugeordnet worden ist. Schliesslich
ist eine Tatsache auch dann neu, wenn damit die (nachträgliche) Substanziierung
bzw. das substanziierte Behaupten einer bereits vor erster Instanz
vorgetragenen Behauptung angestrebt wird (Reut,
Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016,
Zürich 2017, N 92; vgl. auch Seiler, a.a.O., N 1237).
1.4.2 Nachdem
der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase
der Urteilsberatung übergegangen ist, können die Parteien keine Noven mehr
vorbringen. Nach dem Beginn der Phase der Urteilsberatung eingereichte
Noveneingaben sind unbeachtlich (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III
413 E. 2.2.5-2.2.7 S. 418 f.). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem
Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen
Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif
halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S.
277, 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418). Dazu genügt eine prozessleitende
Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde.
Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund
der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung
beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.7
S. 419). Das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht unabhängig davon, ob ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die
Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2
S. 486). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht erst dann zur
Urteilsberatung übergehen darf, wenn es annehmen darf, der Adressat habe auf
eine Stellungnahme verzichtet. Begnügt sich das Gericht mit einer blossen
Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme
zu setzen, so bringt es damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vielmehr zum Ausdruck, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den
Parteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die
Sache mithin als spruchreif erachtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E.
2.3.2). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nur verpflichtet, mit der
Entscheidfällung so lange zu warten, bis es annehmen darf, der Adressat habe
auf eine Stellungnahme verzichtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3
f.; vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 100). Die Entscheidfällung unterscheidet sich
aber von der bereits vorher beginnenden Beratungsphase (vgl. BGE 142 III
413 E. 2.2.3 S. 416).
1.4.3 Die
Berufungskläger reichten am 25. März 2019 eine Noveneingabe mit neuen
Tatsachenbehauptungen und einem neuen Beweismittel ein. Die Berufungsbeklagten
nahmen dazu mit Eingabe vom 31. März 2019 Stellung und machten betreffend einen
Teil der Behauptungen geltend, es handle sich um unzulässige Noven
(Stellungnahme vom 31. März 2019 Ziff. 14 und 19). Am 6. März 2019 verfügte der
Verfahrensleiter, dass die Berufungsantwort den Berufungsklägern zugestellt
werde und vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit gab das Berufungsgericht den
Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache
nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne. Mit der Verfügung vom 6. März
2019 oder spätestens mit deren Zustellung am 11. März 2019 begann somit die
Beratungsphase. Die Umstände, dass die Berufungskläger am 18. März 2019
gestützt auf das Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff.
1 EMRK eine Stellungnahme eingereicht haben und der Verfahrensleiter am 19.
März 2019 verfügt hat, dass diese den Berufungsbeklagten zugestellt werde, ändern
daran nichts. Folglich ist die Noveneingabe der Berufungskläger vom 25. März
2019 in jedem Fall unbeachtlich. Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung
der Tatsachenbehauptungen und des Beweismittels, die mit dieser Eingabe
vorgebracht worden sind, nichts am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens
(vgl. dazu unten E. 5.3.11 und 6.2). Soweit die Stellungnahme der Berufungskläger
vom 10. April 2019 neue Tatsachenbehauptungen enthält, handelt es sich
ebenfalls um unzulässige Noven, weil sie nach Beginn der Beratungsphase
vorgebracht worden sind und zudem bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits in
einer früheren Eingabe hätten vorgebracht werden können. Im Übrigen änderte
auch die Berücksichtigung der Tatsachenbehauptungen in der Eingabe vom 10.
April 2019 nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu unten E. 6.2).
- Voraussetzungen
einer vorsorglichen Massnahme
2.1 Der
Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt voraus, (1) dass dem Gesuchsteller
gegenüber dem Gesuchsgegner ein materieller zivilrechtlicher Anspruch
(Verfügungsanspruch) zusteht (vgl. Art. 261 Abs. 1
lit. a ZPO), (2) dass der Gesuchsgegner diesen Anspruch verletzt oder zu
verletzen droht (vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a
ZPO), (3) dass dem Gesuchsteller aus der Verletzung des Anspruchs ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261
Abs. 1 lit. b ZPO), (4) dass die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme zeitlich dringlich ist und (5) dass die vorsorgliche
Massnahme verhältnismässig ist. Dabei bilden die Voraussetzungen 2 und 3 den
Verfügungsgrund (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.1 mit
Nachweisen, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.1 mit Nachweisen).
Grundlage einer
vorsorglichen Massnahme bilden können eine im Gesuchszeitpunkt bestehende, andauernde
Verletzung, eine erstmals drohende Verletzung (Begehungsgefahr) und eine
geschehene Verletzung, deren Wiederholung droht (Wiederholungsgefahr). Dabei
kann eine andauernde Verletzung sowohl in einer aktuellen Verletzungshandlung
als auch im Fortwirken einer Verletzungshandlung bestehen. Wenn im Zeitpunkt
der Prüfung keine andauernde Verletzung mehr besteht, muss eine Verletzung
drohen. Dies setzt voraus, dass mit einer Verletzung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss bzw. dass eine solche ernsthaft zu
befürchten ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.2 mit
Nachweisen).
Der nicht leicht
wieder gutzumachende Nachteil kann materieller oder immaterieller Natur sein.
Der Eintritt des befürchteten Nachteils muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte
wahrscheinlich sein. Die blosse Möglichkeit eines Nachteils genügt nicht (AGE
ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.3 mit Nachweisen, ZB.2017.27
vom 21. August 2017 E. 5.2.2 mit Nachweisen). Der Eintritt oder eine
Vergrösserung des Nachteils muss in der Zukunft drohen. Ein bereits
eingetretener Nachteil kann eine vorsorgliche Massnahme
nicht rechtfertigen (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 4.3).
Für die
rechtserheblichen Tatsachen gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder
Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen
wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Die Rechtsfragen sind summarisch zu
prüfen (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen,
ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3 mit Nachweisen).
2.2 Das
Zivilgericht beschränkte das Verfahren auf die Fragen der Dringlichkeit und des
auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts. Es wies
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab mit der Begründung, das Erfordernis
der Dringlichkeit sei aufgrund des jahrelangen Zuwartens der Berufungskläger
mit dem Gesuch nicht erfüllt (angefochtener Entscheid E. 2.1 f.). Die
Berufungskläger machen geltend, die Dringlichkeit sei vom Zivilgericht zu
Unrecht verneint worden und ihr Zuwarten mit dem Gesuch sei unter den gegebenen
Umständen unschädlich. Nach Auffassung der Berufungsbeklagten verneinte das
Zivilgericht die Dringlichkeit zu Recht. Im Folgenden ist zu erörtern, wie die
Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit zu konkretisieren ist, und unter
welchen Voraussetzungen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens
abzuweisen ist (vgl. unten E. 3). Anschliessend ist zu prüfen, ob das
vorliegende Gesuch der Berufungskläger um vorsorgliche Massnahmen wegen
Zuwartens abzuweisen ist. Dabei wird zunächst festgestellt, wann die für die
Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist begonnen und geendet
hat (vgl. unten E. 4). Anschliessend wird geprüft, ob zu einem
späteren Zeitpunkt eine neue Frist begonnen hat (vgl. unten E. 5). Schliesslich
wird auf einzelne Rügen der Berufungskläger gesondert eingegangen (vgl. unten
E. 6).
- Voraussetzung
der relativen Dringlichkeit
3.1 Die
Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit wird in Art. 261 ZPO zwar nicht
ausdrücklich genannt, ist aber in Rechtsprechung und Lehre anerkannt (BGer
4P.263/2004 vom 1. Februar 2005 E. 2.2, BGer vom 28. November
1990 in: SJ 1991 S. 113 E. 4c S. 116; AGE ZB.2017.29 vom
14. September 2017 E. 4.1, ZB.2017.27 vom 21. August 2017
E. 5.2.1; KGer BL 430 16 292 vom 7. Februar 2017 E. 5 und 5.3;
HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. IV.22.1; KGer JU CC 57/2009
vom 27. Juli 2009 E. 6.1, in: sic! 2010 S. 279, 283; OGer
ZH LF160086 vom 2. März 2017 E. III.1, LF120077 vom 25. Februar
2013 E. 7a; David et al.,
SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, N 619; Rohner/Wiget, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 261 N 5; Schai, Vorsorglicher Rechtsschutz im
Immaterialgüterrecht, Diss. Basel 2009, Zürich 2010, N 205; Staub, in: Noth et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar MSchG, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 59
N 22; Sutter-Somm, a.a.O.,
N 1215; Treis, in: Baker
& McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 261
N 10; Zürcher, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 12). Im
Folgenden wird die Bedeutung der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit
näher untersucht. In Präzisierung eines von den Berufungsklägern zitierten
Entscheids des Appellationsgerichts wird zunächst festgestellt, dass ein
Zuwarten des Gesuchstellers mit dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu dessen
Abweisung führen kann (vgl. unten E. 3.2 f.). Als Massstab für die Beurteilung,
unter welchen Voraussetzungen das Zuwarten die Abweisung des Gesuchs zur Folge
hat, wird die relative Dringlichkeit identifiziert und definiert (vgl. unten E.
3.4-3.6). Alsdann wird festgestellt, dass die Ausführungen zur Abweisung eines
Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens auch dann gelten, wenn
weitere Verletzungshandlungen vorgenommen werden oder drohen (vgl. unten E.
3.7). Schliesslich wird geprüft, wann eine Veränderung des Sachverhalts eine
neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit auslöst (vgl. unten
E. 3.8).
3.2 In
einem von den Berufungsklägern zitierten Entscheid erwog das Appellationsgericht
unter Verweis auf Staehelin (Staehelin, in: Jung/Spitz [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar UWG, Bern 2010, Art. 14 N 23; heute Staehelin, in: Jung/Spitz [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl., Bern 2016, Vor Art. 9-13a UWG
N 27), vorsorgliche Massnahmen setzten relative Dringlichkeit voraus. Eine
solche liege vor, wenn das ordentliche Verfahren (bis zur letzten Instanz,
soweit ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat) eindeutig länger dauere als
das Massnahmeverfahren. Ein Hinauszögern bzw. ein Zuwarten durch den
Gesuchsteller führe grundsätzlich nur im Fall eines Begehrens um Erlass einer
superprovisorischen Massnahme zur Abweisung des Gesuchs. Vorsorgliche
Massnahmen könnten demnach so lange verlangt werden, als die Gefahr der nicht
mehr rechtzeitigen oder vollständigen Durchsetzung des Anspruchs bestehe,
namentlich wenn noch weitere Verletzungen zu befürchten seien. Damit
Untätigkeit bei vorsorglichen Massnahmen als rechtsmissbräuchliches Zuwarten
qualifiziert werde, brauche es extrem langes Zuwarten (AGE ZK.2014.3 vom
22. Januar 2014 E. 3.2). In diesem Sinn könnte auch ein mehr als
dreissig Jahre altes Urteil des Bundesgerichts zum inzwischen durch das UWG vom
19. Dezember 1986 ersetzten UWG vom 30. September 1943 verstanden
werden (vgl. BGer vom 6. Oktober 1981 E. 3 in: Mitt. 1983/2
S. 148, 152). Bei diesen Erwägungen des Appellationsgerichts handelt es
sich um obiter dicta, weil die Gesuchstellerinnen das Gesuch bereits rund drei
Monate nach Kenntnisnahme von der mutmasslichen Verletzung ihres
Verfügungsanspruchs eingereicht hatten (vgl. AGE ZK.2014.3 vom
22. Januar 2014 Sachverhalt und E. 3.2).
Daran kann aus
den folgenden Gründen nicht festgehalten werden: Der Umstand allein, dass das ordentliche
Verfahren eindeutig länger dauert als das Massnahmeverfahren, begründet keine
Dringlichkeit. Die zeitliche Dringlichkeit setzt zumindest voraus, dass sich
der drohende Nachteil ohne vorsorgliche Massnahme mit
Abwarten eines Entscheids in der Hauptsache nicht verhindern lässt (AGE
ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.4, ZB.2017.27 vom
21. August 2017 E. 5.2.2; vgl. Huber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 22; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.192; Zürcher,
a.a.O., Art. 261 N 12). Dass die Gefahr der nicht
mehr rechtzeitigen oder vollständigen Durchsetzung des Anspruchs bestehen muss,
ergibt sich bereits aus dem Erfordernis des Verfügungsgrunds. Indem dies als
hinreichende Voraussetzung für die Dringlichkeit betrachtet würde, würde dieses
zusätzliche Erfordernis jeglicher selbständigen Bedeutung beraubt. Vorsorgliche
Massnahmen stellen einen realen Eingriff in die Rechtsposition der Gegenpartei
auf provisorischer Basis dar (Zürcher,
a.a.O., Art. 261 N 3). Es besteht die Gefahr, dass aufgrund der bloss
summarischen Prüfung der bloss glaubhaft gemachten Tatsachen zum Nachteil der
Gegenpartei materiell ungerechtfertigte Anordnungen getroffen werden, die in
einem ordentlichen Verfahren nicht erlassen würden. Indem der Gesuchsteller mit
dem Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme übermässig zuwartet, nimmt er dem
Gesuchsgegner unnötigerweise die Möglichkeit, sich gegen die beantragte
Massnahme im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens mit vollständigem
Beweisverfahren umfassend zu verteidigen (HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni
2014 E. IV.22.5; vgl. Rüetschi,
Die Verwirkung des Anspruchs auf vorsorglichen Rechtsschutz durch Zeitablauf,
in: sic! 2002 S. 416, 420). Aus diesen Gründen kann es nicht im
Belieben des Gesuchstellers liegen, ob er eine Klage im ordentlichen Verfahren
erhebt oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt (vgl. HGer ZH vom
14. Mai 1996 E. VI, in: ZR 1996 Nr. 98 S. 305, 308; Schai, a.a.O., N 207), und ist eine
vorsorgliche Massnahme nur gerechtfertigt, soweit der Gesuchsteller den
beantragten Rechtsschutz nicht mit einer Klage im ordentlichen Verfahren hätte
erlangen können (vgl. Rüetschi,
a.a.O., S. 422).
3.3 Gemäss
der Praxis der Gerichte der Kantone Aargau und Bern sowie der herrschenden
Lehre kann das Zuwarten mit dem Gesuch zur Verwirkung des Anspruchs auf
vorsorgliche Massnahmen führen (HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001
E. 5c f. und 5f in: sic! 2002 S. 353, 355 und 357; HGer BE HG 13
149 vom 30. Juni 2014 E. IV.22.4; Appellationshof BE vom
12. Juni 1998 E. III.1, in: sic! 1998 S. 590, 591; Güngerinch, a.a.O., Art. 261 ZPO
N 41; Treis, a.a.O.,
Art. 261 N 12 f., Rohner/Wiget,
a.a.O., Art. 261 N 5; Rüetschi/Roth,
in: Basler Kommentar, 2013, Vor Art. 9-13a UWG N 63; Rüetschi, a.a.O., S. 418, 420, 422
und 426; Schai, a.a.O.,
N 206; Staub, a.a.O.,
Art. 59 N 23). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts zur
Zivilprozessordnung des Kantons Jura verwirkt das Recht, vorsorgliche Massnahmen
zu beantragen, zwar nicht. Auch gemäss diesem Urteil kann die Verzögerung des
Gesuchs seit der Kenntnis des Gesuchstellers vom Schaden oder der Gefahr jedoch
dazu führen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit zu verneinen ist, weil
die Verzögerung zeigt, dass vorsorglicher Rechtsschutz nicht erforderlich oder
gar rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGer 4P.263/2004 vom 1. Februar
2005 E. 2.2). Ohne sich dazu zu äussern, ob dieses Ergebnis auf einer
Verwirkung des Anspruchs auf vorsorgliche Massnahmen beruht oder nicht,
vertreten auch die Gerichte des Kantons Zürich die Auffassung, dass Zuwarten
die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zur Folge haben kann (OGer
ZH LF160086 vom 2. März 2017 E. III.1 und III.3.3, LF120077 vom
25. Februar 2013 E. 7a und 9; HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli
2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 511 f. und 513). Damit
besteht Einigkeit, dass Zuwarten zur Abweisung des Gesuchs um eine vorsorgliche
Massnahme führen kann. Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass die
Voraussetzung der Dringlichkeit nicht (mehr) erfüllt ist (Bundespatentgericht
S2014_006 vom 6. Oktober 2014 E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom
19. Dezember 2001 E. 5d und 5f, in: sic! 2002 S. 353, 357;
KGer JU CC 57/2009 vom 28. Juli 2009 E. 6.1, in: sic! 2010
S. 279, 283; vgl. HGer ZH vom 14. Mai 1996 E. VI,
in: ZR 1996 S. 305, 308; gegen den Wegfall der Dringlichkeit Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor
Art. 9-13a UWG N 63; Rüetschi,
a.a.O., S. 418), dass sich der Gesuchsteller nach Treu und Glauben nicht
(mehr) auf die Dringlichkeit berufen kann (KGer BL 430 16 292 vom
7. Februar 2017 E. 5.3; vgl. HGer ZH HG010444/B01 vom
24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 511 f.; HGer
ZH vom 14. Mai 1996 E. VI, in: ZR 1996 S. 305, 308; Sprecher, in: Basler Kommentar, 3.
Aufl., 2017, Art. 261 ZPO N 43) bzw. dass das Verhalten des Gesuchstellers
im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich ist (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor
Art. 9-13a UWG N 63; Rüetschi,
a.a.O., S. 418, 422 und 426; Zürcher,
a.a.O., Art. 261 N 13; vgl. Bohnet,
in: Commentaire Romand, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 261 CPC
N 12; Treis, a.a.O.,
Art. 261 N 13; gegen die Annahme von Rechtsmissbrauch Domej, in: Heizmann/Loacker
[Hrsg.], UWG Kommentar, Zürich 2018, Vor Art. 9-13a N 94) oder dass
der Gesuchsteller kein Rechtsschutzinteresse (mehr) hat (OGer ZH LF120077 vom
25. Februar 2013 E. 9; Domej,
a.a.O., Vor Art. 9-13a N 94). Wie die Abweisung des Gesuchs um eine
vorsorgliche Massnahme wegen Zuwartens genau zu begründen ist, kann im vorliegenden
Fall mangels praktischer Relevanz offen bleiben. Näher zu prüfen ist im
Folgenden hingegen, unter welchen Voraussetzungen das Gesuch wegen Zuwartens
abzuweisen ist.
3.4 Nach
einer Auffassung ist das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme abzuweisen, wenn
der Gesuchsteller vor der Einleitung des Massnahmeverfahrens eine Zeitspanne
hat verstreichen lassen, die voraussichtlich für die Durchführung des
ordentlichen Prozesses gereicht hätte (vgl. KGer BL 430 16 292 vom
7. Februar 2017 E. 5.3 und 6; OGer ZH LF160086 vom 2. März 2017
E. III.1, LF120077 vom 25. Februar 2013 E. 7a; HGer ZH
HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003
S. 511, 511 f. und 513; Sprecher,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 43). Nach einer anderen Ansicht ist das Gesuch
um eine vorsorgliche Massnahme abzuweisen, wenn das ordentliche
Hauptsacheverfahren vor dem Massnahmeverfahren beendet gewesen wäre, falls der
Gesuchsteller den Hauptprozess eingeleitet hätte, sobald ihm dies möglich
gewesen ist (Bundespatentgericht S2014_006 vom 6. Oktober 2014
E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5d,
in: sic! 2002 S. 353, 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014
E. 22.4; vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 422; Schai, a.a.O., N 207 und 209). In
diesen Fällen fehlt es an der relativen Dringlichkeit (HGer AG SU2001.00007 vom
19. Dezember 2001 E. 5d, in: sic! 2002 S. 353, 357; HGer BE
HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; HGer ZH HG010444/B01 vom
24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 513). Da
es bei der relativen Dringlichkeit auf die voraussichtliche Dauer des
Massnahmeverfahrens relativ zum Verfahren in der Hauptsache ankommt, ist nicht
der erstmögliche Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmegesuchs relevant,
sondern der frühestmögliche Zeitpunkt der Einreichung der Klage im ordentlichen
Hauptsacheverfahren (vgl. Bundespatentgericht S2014_006 vom
6. Oktober 2014 E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember
2001 E. 5c f., in: sic! 2002 S. 353, 355 und 357; HGer BE HG 13
149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Domej,
a.a.O., Vor Art. 9-13a N 94; Rüetschi,
a.a.O., S. 423; Schai,
a.a.O., N 207 und 209; a.M. HGer ZH HG010444/B01 vom 24. Juli 2002
E. 2b.aa, in: sic! 2003 S. 511, 511 f. und 513; Staub, a.a.O., Art. 59 N 24).
Zudem ist beim Vergleich der voraussichtlichen Dauer eines ordentlichen
Verfahrens mit derjenigen des Massnahmeverfahrens nicht der Zeitpunkt der
Einleitung dieses Verfahrens, sondern derjenige seiner Beendigung massgeblich
(HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5d, in: sic! 2002
S. 353, 357; HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 426; vgl. Schai, a.a.O., N 209; Staub, a.a.O., Art. 59 N 24).
Aus diesen Gründen verdient die zweite Definition des Fehlens der relativen
Dringlichkeit den Vorzug. Umgekehrt ist die relative Dringlichkeit gegeben,
wenn das ordentliche Hauptsacheverfahren bei rechtzeitiger Einleitung deutlich
länger dauern wird bzw. würde als das Massnahmeverfahren (HGer BE
HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor
Art. 9-13a UWG N 63; vgl. HGer AG SU2001.00007 vom
19. Dezember 2001 E. 5c f., in: sic! 2002 S. 353, 355 und
357; KGer JU CC 57/2009 vom 27. Juli 2009 E. 6.1, in: sic! 2010
S. 279, 283). Die vorstehenden Erwägungen zur Abweisung eines Gesuchs um eine
vorsorgliche Massnahme sind auch mit dem bereits erwähnten Bundesgerichtsurteil
vom 6. Oktober 1981 vereinbar. Darin erwog das Bundesgericht zwar, die
relative Dringlichkeit beziehe sich ausschliesslich auf die Dauer des
Hauptprozesses und stehe trotz Eintritts eines Schadens dem Erlass vorsorglicher
Massnahmen nicht entgegen, wenn weiterer Schaden drohe (vgl. BGer vom 6. Oktober
1981 E. 3 in: Mitt. 1983/2 S. 148, 152). Das Bundesgericht
äusserte sich aber nicht zur Frage, wann die für die Beurteilung der relativen
Dringlichkeit massgebende voraussichtliche Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens
beginnt. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte der Gesuchsteller seit
Januar 1977 Kenntnis von der Verletzung des Verfügungsanspruchs und stellte das
Massnahmegesuch am 2. Oktober 1978 (vgl. BGer vom 6. Oktober
1981 E. 3 in: Mitt. 1983/2 S. 148, 152). Damit wäre das ordentliche
Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch dann nicht vor dem Massnahmeverfahren
beendet gewesen, wenn der Gesuchsteller den Hauptprozess eingeleitet hätte,
sobald ihm dies möglich gewesen ist.
3.5 Nach
verbreiteter Auffassung beginnt die für die Beurteilung der relativen
Dringlichkeit massgebliche Frist im Zeitpunkt, in dem es dem Gesuchsteller
erstmals möglich gewesen wäre, die Klage im ordentlichen Hauptsacheverfahren
einzureichen (vgl. Bundespatentgericht S2014_006 vom 6. Oktober 2014
E. 13.1; HGer AG SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5c f.,
in: sic! 2002 S. 353, 355 und 357; HGer BE HG 13 149 vom
30. Juni 2014 E. 22.4; Domej,
a.a.O., Vor Art. 9-13a N 94; Rüetschi,
a.a.O., S. 422 f.; Schai,
a.a.O., N 207 und 209). Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverhalt, der
die Grundlage des Massnahmegesuchs bildet, bereits so vorgelegen hat, dass ein
dem Massnahmebegehren entsprechendes Hauptsachebegehren hätte formuliert und
begründet werden können (HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4;
Rüetschi, a.a.O., S. 423).
Teilweise wird zusätzlich verlangt, dass die Einreichung der Klage dem
Gesuchsteller zumutbar gewesen sein muss (vgl. Schai, a.a.O., N 209). Umstritten ist, ob der Beginn
der für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgeblichen Frist
Kenntnis des Gesuchstellers von der (drohenden) Verletzung des
Verfügungsanspruchs voraussetzt (vgl. Staub,
a.a.O., Art. 59 N 24; Treis,
a.a.O., Art. 261 N 13), oder ob fahrlässige Unkenntnis genügen kann (vgl. Rüetschi, a.a.O., S. 423 f.). Die
Einleitung eines Verfahrens kann vom Gesuchsteller zudem erst dann erwartet
werden, wenn das Verhalten des Gesuchsgegners überhaupt einen nennenswerten
Erfolg gezeitigt hat (vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni
2014 E. 22.4; Rüetschi,
a.a.O., S. 423; Sprecher,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 41) bzw. wenn feststeht, dass es sich weder um
einen erfolglosen Versuch noch um eine Eintagsfliege handelt (vgl. HGer BE
HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi,
a.a.O., S. 423). Schliesslich wird die Auffassung vertreten, dem
Gesuchsteller sei etwas Zeit zuzugestehen für den Entscheid, ob er ein
Massnahmegesuch stellen will, sowie für die Vorbereitung und das Einreichen des
Gesuchs (Staub, a.a.O.,
Art. 59 N 24). Nicht zu berücksichtigen sind bei der Prüfung der
relativen Dringlichkeit Verzögerungen, die sich daraus ergeben, dass der
Gesuchsteller zeitintensive Abklärungen des Sachverhalts oder der Rechtslage
hat vornehmen müssen (vgl. HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014
E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 425;
Sprecher, a.a.O., Art. 261
ZPO N 44) oder dass der Gesuchsteller mit dem Gesuchsgegner
Vergleichsgespräche geführt oder diesen (erfolglos) abgemahnt hat (vgl. HGer
BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 425).
3.6 Die
relative Dringlichkeit bemisst sich nicht an einer abstrakten Zeitspanne,
sondern an der voraussichtlichen Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens
(HGer BE HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.4; Rüetschi, a.a.O., S. 422). Die voraussichtliche Dauer
des Hauptprozesses ist konkret unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Einzelfalls zu bestimmen (Staub,
a.a.O., Art. 95 N 23; vgl. Rüetschi,
a.a.O., S. 425 f. Schai,
a.a.O., N 208) und vom Gericht abzuschätzen (HGer BE HG 13 149 vom
30. Juni 2014 E. 22.4). Da massgebend ist, bis wann der Gesuchsteller
im ordentlichen Hauptsacheverfahren ein vollstreckbares Urteil hätte erreichen
können (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor
Art. 9-13a UWG N 63; Schai,
a.a.O., N 207), ist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bei der
Bestimmung der voraussichtlichen Dauer des Hauptprozesses nur aber immerhin
insoweit zu berücksichtigen, als das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat (Rüetschi/Roth, a.a.O., Vor
Art. 9-13a UWG N 63; vgl. AGE ZK.2014.3 vom 22. Januar 2014
E. 3.2; Staehelin,
in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl., Bern
2016, Vor Art. 9-13a UWG N 27; für das Abstellen auf die Rechtskraft Staub, a.a.O., Art. 59 N 24;
offenbar gegen die Berücksichtigung des Rechtsmittelverfahrens HGer BE
HG 13 149 vom 30. Juni 2014 E. 22.8). Die Berufung hat in
der Regel aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde
an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung
(Art. 103 Abs. 1 BGG). Folglich ist bei der Bestimmung der
voraussichtlichen Dauer des Hauptprozesses ein allfälliges Berufungsverfahren
zu berücksichtigen, nicht aber ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht.
Bei der Bestimmung der voraussichtlichen Dauer des Massnahmeverfahrens ist ein
allfälliges Berufungsverfahren hingegen nicht zu berücksichtigen, weil die
Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in der Regel keine
aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). In
immaterialgüterrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Prozessen ist für das ordentliche
Verfahren inklusive Rechtsmittelverfahren als Faustregel von einer Dauer von
zwei bis drei Jahren auszugehen (vgl. HGer AG SU2001.00007 vom
19. Dezember 2001 E. 5d.bb, in: sic! 2002 S. 353, 357;
KGer BL 430 16 292 vom 7. Februar 2017 E. 5.3; HGer ZH vom
14. Mai 1996 E. VI, in: ZR 1996 Nr. 98 S. 305, 308; Staehelin, a.a.O., Vor Art. 9-13a
N 27; Staub, a.a.O.,
Art. 59 N 23). Diese Faustregel wird auch für ordentliche
Zivilprozesse einschliesslich Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen vertreten (Treis, a.a.O., Art. 261 N 12).
3.7 Die
vorstehenden Ausführungen zur Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen wegen Zuwartens gelten auch für den Fall, dass der Gesuchsgegner
während des Zuwartens des Gesuchstellers und/oder nach der Einreichung des
Massnahmegesuchs weitere Verletzungshandlungen von der Art derjenigen, deren
vorsorgliches Verbot der Gesuchsteller beantragt, vornimmt (vgl. HGer ZH
HG010444/B01 vom 24. Juli 2002 E. 2b.aa, in: sic! 2003
S. 511, 513 [für Verletzungshandlungen während des Zuwartens und nach der
Einreichung des Massnahmegesuchs]; HGer ZH vom 14. Mai 1996 Rechtsbegehren
und E. VI, in: ZR 1996 Nr. 98 S. 305, 308 [für
Verletzungshandlungen während des Zuwartens]).
Zudem
beanspruchen die vorstehenden Ausführungen zur Abweisung eines Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen wegen Zuwartens insbesondere auch für Verbote
drohender künftiger Verletzungshandlungen Geltung (vgl. HGer AG
SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 4, 5c f. und 5f,
in: sic! 2002 S. 353, 353, 355 und 357; HGer BE HG 13 149 vom
30. Juni 2014 redaktionelle Vorbemerkungen sowie E. 22.4 und 22.8;
HGer ZH vom 14. Mai 1996 Rechtsbegehren und E. VI, in: ZR 1996
Nr. 98 S. 305, 308). Die Auffassung der Berufungskläger, solange
Wiederholungsgefahr bestehe, sei die Dringlichkeit immer gegeben und bestehe
immer ein Anspruch auf ein vorsorgliches Verbot der drohenden Verletzungshandlungen
(vgl. Berufung Ziff. 71-73), ist aus den vorstehenden Gründen unrichtig.
Die vom Zivilgericht zu Recht vertretene Auffassung, dass bei fehlender
zeitlicher Dringlichkeit wegen zu langen Zuwartens mit dem Gesuch auch ein
Gesuch um ein vorsorgliches Verbot drohender künftiger Verletzungshandlungen
abzuweisen ist, setzt entgegen der Darstellung der Berufungskläger (Berufung
Ziff. 77) keineswegs voraus, dass der Verletzter sich auf ein „ersessenes“
Recht zur weiteren Verletzung der Persönlichkeitsrechte berufen kann, wenn er
genug lang Verletzungshandlungen begangen hat. Die Abweisung des Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen hindert den angeblich in seinen Persönlichkeitsrechten
Verletzten in keiner Art und Weise daran, im ordentlichen Verfahren auf die Beseitigung
bestehender und ein Verbot drohender Verletzungen zu klagen, und beseitigt eine
allfällige Widerrechtlichkeit der behaupteten Persönlichkeitsverletzungen
nicht. Folglich kann der angeblich Verletzte bei gegebenen Voraussetzungen
trotz der Abweisung seines Massnahmegesuchs wegen der von diesem erfassten
angeblichen Verletzungshandlungen auch auf Schadenersatz, Genugtuung und
Gewinnherausgabe klagen (vgl. dazu Art. 28a Abs. 3 ZGB).
3.8 Die
für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist wird nicht
mit jeder Veränderung der Situation neu ausgelöst (Rüetschi, a.a.O., S. 424). Eine neue Frist beginnt nur
dann, wenn sich der relevante Sachverhalt wesentlich (vgl. HGer AG
SU2001.00007 vom 19. Dezember 2001 E. 5c, in: sic! 2002 S. 353,
355) bzw. massgeblich (vgl. Rüetschi,
a.a.O., S. 424) geändert hat. Dies sollte gemäss einer in der Literatur
vertretenen Auffassung nur dann angenommen werden, wenn sich aus der Sicht des
Gesuchstellers die Lage derart verändert hat, dass er erneut berechtigt wäre,
eine Klage einzureichen, wenn er auf das Ergreifen einer Klage ausdrücklich
verzichtet hätte. Insbesondere genügt eine blosse Wiederholung der
beanstandeten Handlung nicht, sondern ist eine tatsächlich neue Situation
erforderlich (Rüetschi, a.a.O.,
S. 424). Das Zivilgericht erwog, ein Zuwarten könne zulässig sein, wenn
sich das Verhalten des Gesuchsgegners im Lauf der Zeit ändere, insbesondere im
aus Sicht des Gesuchstellers negativen Sinn intensiviere oder neuartige
Verletzungshandlungen dazukommen (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Diese
Erwägungen sind insoweit richtig, als eine Veränderung des Verhaltens des
Gesuchsgegners unter Umständen eine neue Frist für die Beurteilung der
relativen Dringlichkeit auslösen kann. Dies ist bei einer Intensivierung aber
höchstens dann der Fall, wenn ihr wesentliche Bedeutung zukommt. Falls die
wesentliche bzw. massgebliche Veränderung des relevanten Sachverhalts in einer
wesentlichen bzw. massgeblichen Veränderung der bereits erfolgten oder
drohenden Verletzungshandlung besteht, gilt die neue Frist für die Beurteilung
der relativen Dringlichkeit im Übrigen selbstverständlich nur für die Verletzungshandlungen,
die seit dieser Veränderung vorgenommen worden sind oder drohen.
- Für
die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist
4.1 In
der Übersicht über ihr Gesuch erklärten die Berufungskläger, Hintergrund ihres
Gesuchs bilde eine jahrelange Kampagne der Berufungsbeklagten gegen die
Berufungskläger. Die Berufungskläger machten geltend, die Berufungsbeklagten
behaupteten, der ehemalige Regierungschef der Region [...] in [...], I____,
habe sich und seine Familie während seiner Amtszeit von 1981 bis 2014 bei der
Vergabe von Abholzungskonzessionen unrechtmässig bereichert. Die betreffenden
Gelder seien aus [...] geflossen und ins Ausland transferiert worden. Weiter
machten die Berufungskläger geltend, dass ihnen die Berufungsbeklagten
vorwerfen, sie hätten solche Vermögenswerte erhalten und weltweit, insbesondere
aber in Kanada investiert. Auf diese Weise werde die Herkunft dieser
Vermögenswerte verschleiert und diesen ein Anschein der Legalität verliehen.
Jedenfalls verfügten die Berufungskläger direkt oder indirekt über
Vermögenswerte, deren Herkunft nicht hinreichend erklärt werden könne. Folglich
müsse es sich um unrechtmässig erworbene Vermögenswerte von I____, um
Korruptionserlöse, handeln (Gesuch Ziff. 1-3).
„In zahllosen
Publikationen wiederholen die [Berufungsbeklagten] diese Behauptungen und
Vorwürfe ein ums andere Mal, in unterschiedlichen Schattierungen und
Ausprägungen, aber im Kern immer wieder mit denselben Grundaussagen: ·
Das Geschäftsmodell der [Berufungskläger] basiere auf, oder bestehe aus,
Korruption. · Die [Berufungskläger] gehörten der ‚[...]‘ und/oder einer
sonstigen kriminellen Organisation an. · Die [Berufungskläger] betrieben
Geldwäscherei. · Die [Berufungskläger] seien ‚[...]‘. · Die
[Berufungskläger] besässen und/oder wüschen Potentatengelder. · Die [Berufungskläger]
gehörten dem ‚[...]‘ an. · Die [Berufungskläger] hätten der Bevölkerung
von [...] Vermögen gestohlen.“ (Gesuch Ziff. 4).
Damit
behaupteten die Berufungskläger, die Berufungsbeklagten wiederholten im Rahmen
der behaupteten Kampagne gegen die Berufungskläger, gegen die sich das
Massnahmegesuch richtet, im Kern immer wieder dieselben sieben Grundaussagen,
auf die sich auch alle Rechtsbegehren des Massnahmegesuchs beziehen. Dass
gewisse dieser Grundaussagen erst seit einem bestimmten Zeitpunkt erhoben
worden seien, behaupten die Berufungskläger nicht. In der Übersicht über die
behaupteten Persönlichkeitsverletzungen behaupteten die Berufungskläger sogar,
Gegenstand des Gesuchs bildeten nur drei Grundaussagen der Berufungsbeklagten.
„Die Anschuldigungen der
[Berufungsbeklagten] drehten sich stets um folgende Grundaussagen: · Geschäftsmodell
und Vermögen der [Berufungskläger] basierten auf Korruption. Die
[Berufungskläger] verfügten über Vermögen, deren Herkunft sie nicht hinreichend
zu belegen vermöchten. Sie bildeten ein Netzwerk korrupter Personen (‚[...]‘; [...]‘;
‚kriminelle Organisation‘), deren Machenschaften ein Riegel vorgeschoben werden
müsse. Anti-Korruptions- und Anti-Geldwäscherei-Behörden aus aller Welt müssten
dringend auf diese Missstände aufmerksam werden. Sie hätten ihr Augenmerk auf
die Geschäftspraktiken der [Berufungskläger] zu richten sowie ihre
Vermögenswerte einzufrieren und letztlich einzuziehen. Die [Berufungskläger]
betrieben Geldwäscherei. Die von ihnen illegal erworbenen Vermögenswerte
würden von ihnen über Beteiligungen und Darlehen an Gesellschaften ([…])
investiert. Damit gelinge es ihnen, deliktisch erworbene Gelder nicht nur in
den Wirtschaftskreislauf zu bringen, sondern ihre Herkunft erfolgreich zu
verschleiern. Sie agierten im Immobiliensektor, welcher ohnehin ein
‚Tummelfeld‘ für Investitionen illegal erworbener Vermögenswerte sei. · Die
Verschleierung der unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte gipfle in der
Tatsache, dass mit dem [Berufungskläger 4] ein bestens vernetzter und
wohlbekannter kanadischer Geschäftsmann als CEO der [Berufungsklägerin 1]
eingesetzt worden sei. Das (einstige) Image des [Berufungsklägers 4] als
Saubermann habe der [Berufungsklägerin 1] zur Aufrechterhaltung eines
vermeintlich makellosen Ansehens verholfen. Auf diese Weise beabsichtigten die
[Berufungskläger], die auf Korruptionserlösen aufgebaute [Berufungsklägerin 1]
in der Öffentlichkeit in ein gutes Licht zu rücken“ (Gesuch Ziff. 25).
Die
Berufungskläger behaupteten im Gesuch zwar eine „über Jahre anhaltende
permanente Wiederholung, Abwandlung und Intensivierung der
persönlichkeitsverletzenden Aussagen“ (Gesuch Ziff. 73). Sie behaupteten jedoch
nicht, dass gewisse Aussagen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gemacht worden
seien oder dass die Äusserungen der Berufungsbeklagten aufgrund der behaupteten
Abwandlung und Intensivierung den Rahmen der behaupteten sieben bzw. drei
Grundaussagen gesprengt hätten. Abgesehen von der erstmals in der Verhandlung
des Zivilgerichts vorgebrachten Behauptung, früher als Verdacht bezeichnete
Aussagen seien später als erwiesene Tatsachen präsentiert worden (vgl. dazu
unten E. 5.3), blieben die Berufungskläger aber auch jegliche Angaben dazu
schuldig, worin die Abwandlung und die Intensivierung bestanden haben sollen
und wann diese eingetreten sein sollen. Die Berufungskläger machten geltend,
den Berufungsbeklagten sei zu verbieten, „diese Vorwürfe weiterhin zu
wiederholen“, und zu befehlen, die bereits erfolgten Verletzungshandlungen
zurückzuziehen (Gesuch Ziff. 6). Damit behaupteten die Berufungskläger selbst,
dass nur eine Wiederholung derselben Vorwürfe drohe.
Die angeblichen
einzelnen Verletzungshandlungen werden im Anhang zum Gesuch chronologisch
dargestellt (Gesuch Ziff. 24 und 33). Dabei handelt es sich insgesamt um 302
Dokumente. 275 davon sind datiert und 27 nicht. Bei den 275 datierten
Dokumenten handelt es sich um 251 Berichte, 14 Bilder, 4 Schreiben, 3 Filme, 2
Bücher und 1 Auszug aus einer Website. Bei den undatierten Dokumenten handelt
es sich um 24 Berichte und 3 Übersichten. Gemäss der Darstellung der
Berufungskläger erschien das erste datierte Dokument im September 2009 und das
letzte im Juli 2018. Im Jahr 2011 erschienen gemäss der Darstellung der
Berufungskläger mit Abstand die meisten Dokumente (85 im Jahr 2011 zu 60 im
Jahr 2014). Von den insgesamt 275 datierten Dokumenten stammen gut 30 % aus dem
Jahr 2011. Da die Berufungskläger nicht behaupten, bestimmte Aussagen seien
erst seit einem bestimmten Zeitpunkt gemacht worden, ist unter diesen Umständen
davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagten spätestens bis Ende 2011 alle von
den Berufungsklägern behaupteten sieben Grundaussagen bereits mehrfach gemacht
haben, falls diese Grundaussagen in den von den Berufungsklägern genannten 302
Dokumenten enthalten sind. Dasselbe gilt für die von den Berufungsklägern behaupteten
drei Grundaussagen. Da die Berufungskläger diesbezüglich jegliche Angaben
schuldig bleiben, ist es klarerweise nicht Sache des Gerichts, in einer 275
Dokumente und 204 Textseiten umfassenden chronologischen Darstellung der
einzelnen Aussagen danach zu suchen, wann die Berufungsbeklagten welche von den
Berufungsklägern behauptete Grundaussage genau zum ersten Mal gemacht haben.
4.2 Die
vorstehenden Feststellungen werden insbesondere durch die folgenden, von den
Berufungsbeklagten bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2018
genannten Dokumente bestätigt: Im Oktober 2010 erschien auf ) ein Bericht, der
die folgenden Äusserungen enthält:
"[...]" (Anhang
zum Gesuch Ziff. 147; Stellungnahme Ziff. 281; Gesuchsbeilage 5 S. 11).
einen Bericht
mit dem Titel: „[...]
”
Die
Berufungsklägerinnen 1 und 2 werden als auf der “schwarzen Liste” stehende Firmen
erfasst (Anhang zum Gesuch Ziff. 151; Stellungnahme Ziff. 282; Gesuchsbeilage 9).
Am 24. Februar 2011 erschien auf der Website der Berufungsbeklagten 1 ([...])
ein Bericht mit dem Titel: „[...]“. Auf der Abbildung sind sieben Personen zu
erkennen, die ein Plakat halten, auf dem geschrieben steht: „[...]“. Der Vorspann lautet folgendermassen: „[...]“. Der Bericht enthält
die folgenden Aussagen (S. 1):
"[...]"
(Anhang zum Gesuch Ziff.
153; Stellungnahme Ziff. 283; Gesuchsbeilage 11 S. 1).
Eine der erwähnten
Protestaktionen fand im Februar 2011 vor dem Privathaus der Berufungsklägerin 3
und des Berufungsklägers 4 statt. Ein Bild davon wurde im Jahr 2011 auf der
Website des Berufungsbeklagten 1 ([...]) publiziert mit der Legende: „[...]“.
Auf der Abbildung sind drei Personen zu erkennen, die vor dem Privathaus der
Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 4 ein Plakat halten, auf dem
geschrieben steht: „[...]“ (Anhang zum Gesuch Ziff. 222; Stellungnahme
Ziff. 283; Gesuchsbeilage 80).
Eine weitere Aktion
wurde im selben Jahr vor dem Firmengebäude der Berufungsklägerin 1 abgehalten.
Ein Bild davon wurde im Jahr 2011 auf der Website des Berufungsbeklagten 1 ([...])
publiziert mit der Legende „[...]“. Auf der Abbildung sind sieben Personen zu
erkennen, die vor dem Firmengebäude der Berufungsklägerin 1 ein Plakat
halten, auf dem geschrieben steht: „[...]“ (Anhang zum Gesuch Ziff. 228;
Stellungnahme Ziff. 283; Gesuchsbeilage 86).
Am 25. Oktober
2011 erschien auf der Website des Berufungsbeklagten 1 ([...]) ein Bericht mit
dem Titel: „[...]“. Der Bericht enthält ein Foto, auf dem der Berufungskläger 4
abgebildet und namentlich genannt ist. Er wird als „Key Helper“ bezeichnet. Die
Bildlegende lautet folgendermassen: „[...]“. Der Bericht enthält folgende
Aussagen:
"[...]" (Anhang
zum Gesuch Ziff. 200; Stellungnahme Ziff. 284; Gesuchsbeilage 58 S. 1
f.).
Am
8. Dezember 2011 wurde auf ) ein Bericht mit dem Titel: „[...]“
publiziert. Eingangs ist die Berufungsklägerin 3 abgebildet. Die Bildlegende
lautet folgendermassen: „[...]“. Der Bericht enthält folgende
Aussagen:
"[...]" (Anhang zum Gesuch Ziff. 213;
Stellungnahme Ziff. 285; Gesuchsbeilage 71 S. 1 f.).
Die
Berufungskläger machen geltend, weil sie alle eng verbunden seien, verletzten
behauptete Verletzungshandlungen, die vermeintlich nur die
Persönlichkeitsrechte eines Berufungsklägers zum Gegenstand hätten, stets auch
die Persönlichkeitsrechte der übrigen Berufungskläger (Gesuch Ziff. 21 und
33). Aus der Sicht der Berufungskläger ist es damit irrelevant, wer von ihnen
in den einzelnen Berichten genannt wird. Der guten Ordnung halber ist aber
nochmals darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die behaupteten
Grundaussagen in den streitgegenständlichen Dokumenten enthalten sind, bereits
deshalb davon auszugehen ist, dass spätestens bis Ende 2011 alle Grundaussagen
bereits mehrfach gemacht worden sind, weil 91 der insgesamt 275 datierten
Dokumente aus der Zeit bis Ende 2011 stammen und die Berufungskläger nie
Angaben dazu gemacht haben, wann die Berufungsbeklagten welche der behaupteten
Grundaussagen zum ersten Mal gemacht hätten.
4.3 Die
Berufungsbeklagten behaupteten in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen, alle Gegenstand dieses Gesuchs bildenden Dokumente seien den
Berufungsklägern seit ihrem jeweiligen Erscheinen bekannt gewesen
(Stellungnahme Ziff. 198 und 290). Dies ist von den Berufungsklägern nie
bestritten worden und gilt deshalb als erstellt. Damit ist davon auszugehen,
dass die Berufungskläger spätestens Ende 2011 Kenntnis davon gehabt haben, dass
die Berufungsbeklagten alle behaupteten Grundaussagen bereits mehrmals
verbreitet hatten. Damit hatten sie Kenntnis von der behaupteten Verletzung
ihres geltend gemachten Verfügungsanspruchs.
4.4 Die
Berufungskläger behaupteten, der Berufungsbeklagte 2 habe im Rahmen eines
Verfahrens vor dem kanadischen Superior Court of Justice in einem Kreuzverhör
am 9. Januar 2018 eingeräumt, dass keine Beweise oder stichhaltigen
Indizien für die Richtigkeit der angeblich persönlichkeitsverletzenden
Äusserungen vorlägen und sich die Berufungsbeklagten erhofft hätten, an
Beweismittel zu gelangen, die es überhaupt erst erlaubt hätten, festzustellen,
ob gegebenenfalls Straftaten begangen worden seien (Gesuch Ziff. 46, 58, 105
und 127). Der Superior Court of Justice habe festgehalten, dass die
Behauptungen der Berufungsbeklagten unbewiesen seien (Gesuch Ziff. 107). Im
Gesuch machten die Berufungskläger geltend, bis zum Verfahren vor dem
kanadischen Gericht bzw. zum Eingeständnis des Berufungsbeklagten 2 seien sie
den Angriffen der Berufungsbeklagten weitgehend schutzlos ausgeliefert gewesen.
Ihnen hätte faktisch und zumal gegenüber der von den Berufungsbeklagten stark
bewirtschafteten Öffentlichkeit die Beweislast dafür oblegen, dass die angeblich
persönlichkeitsverletzenden Äusserungen der Berufungsbeklagten nicht wahr seien
(Gesuch Ziff. 58 und 126). Dieser Negativbeweis lasse sich naturgemäss nicht
führen (negativa non sunt probanda), schon gar nicht bei derart komplexen
Vorwürfen wie denjenigen der Berufungsbeklagten (Gesuch Ziff. 126). Erst
aufgrund des Eingeständnisses der Berufungsbeklagten 2 im kanadischen
Gerichtsverfahren seien die Berufungskläger in der Lage, die Unwahrheit der
angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen der Berufungsbeklagten zu
beweisen (Gesuch Ziff. 59 und 128). Die Berufungsbeklagten machten geltend, die
Behauptung der Berufungskläger, sie hätten sich erst nach dem kanadischen
Gerichtsverfahren gegen die Berufungsbeklagten wehren können, sei abwegig
(Stellungnahme Ziff. 295). Es wäre für die Berufungskläger ein Leichtes
gewesen, die Gegenstand des Gesuchs bildenden Äusserungen zu widerlegen, wenn
diese unwahr wären, indem sie erklärt hätten, woher die Gelder, welche die
Berufungsklägerinnen 1 und 2 in den Erwerb ihrer Immobilien investiert hätten,
gekommen seien und kämen, und woher das Vermögen, über das die
Berufungsklägerin 3 und der Berufungskläger 4 verfügten, stamme. Dabei wäre es
möglich gewesen, die Geschäftsgeheimnisse der Berufungsklägerinnen 1 und 2
sowie die Privatsphäre der Berufungsklägerin 3 und des Berufungsklägers 4 zu
wahren, wenn dies nötig gewesen wäre. Beispielsweise hätten sie die Geldflüsse
einer renommierten Revisionsgesellschaft offen legen können (Stellungnahme
Ziff. 294).
Das Zivilgericht
stellte fest, dass der Einwand der Berufungsbeklagten im Ergebnis zutreffend
sei, dass die Berufungskläger für den Beweis der behaupteten Unwahrheit der
Aussagen der Berufungsbeklagten nicht auf die behauptete Aussage des
Berufungsbeklagten 2, die Berufungsbeklagten hätten keine Beweise für die
Richtigkeit ihrer Aussagen, angewiesen seien, und dass die Behauptung, die Berufungskläger
seien den Angriffen der Berufungsbeklagten bis zum Verfahren vor dem
kanadischen Superior Court of Justice weitgehend schutzlos ausgeliefert
gewesen, unglaubhaft sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Die
Berufungskläger bringen in der Berufung nichts vor, das geeignet wäre, die
Richtigkeit der Feststellung des Zivilgerichts in Frage zu stellen. Allerdings
ist klarzustellen, dass es für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung
nicht darauf ankommt, ob die behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder
falsch widergibt. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache ist erst für die
Frage der Rechtfertigung einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung relevant
(BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2 f. und 9.3, 5C.254/2005 vom 20. März
2006 E. 2.2; AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.1). Die Beweislast für
die Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ergibt,
und damit insbesondere für die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden
Tatsachenbehauptung trägt der Verletzer (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.1-8.3;
AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018 E. 5.3.3 mit Nachweisen).
Dementsprechend vertraten die Berufungskläger selbst die Auffassung, die
Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptungen obliege den
Berufungsbeklagten (Verhandlungsprotokoll S. 5). Somit setzt die Feststellung einer
Persönlichkeitsverletzung nicht voraus, dass der Verletzte die Unwahrheit der
ehrenrührigen Tatsachenbehauptung beweist bzw. glaubhaft macht (AGE ZB.2018.26
vom 28. August 2018 E. 5.3.1). Aus den vorstehenden Gründen war die Möglichkeit
und Zumutbarkeit der Einreichung der Klage im ordentlichen Hauptsacheverfahren
nicht davon abhängig, ob die Berufungsbeklagten zugestanden hatten, dass sie
keine Beweise für die Richtigkeit ihrer Aussagen hätten, oder ob die
Berufungskläger über Beweise für die Unwahrheit der Äusserungen der
Berufungsbeklagten verfügten.
Im Übrigen
machten die Berufungskläger geltend, die Äusserungen der Berufungsbeklagten
seien nicht nur deshalb widerrechtlich, weil sie unwahr seien, sondern auch
deshalb, weil sie unnötig herabsetzend seien (Gesuch Ziff. 5, 29, 42 und 53).
Dementsprechend vertreten die Berufungskläger in der Berufung die Auffassung,
die angeblich durch den kanadischen Gerichtsentscheid bewiesene Unwahrheit der
streitgegenständlichen Anschuldigungen begründe deren Widerrechtlichkeit nicht,
sondern vergrössere sie bloss (Berufung S. 3). Damit war der Beweis der
Unwahrheit der Aussagen gemäss der eigenen Darstellung der Berufungskläger für
ein wirksames gerichtliches Vorgehen gegen die Berufungsbeklagten ohnehin nicht
wesentlich, wie das Zivilgericht zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.2.3).
4.5 Es
ist unbestritten, dass die Berufungskläger bis zum Gesuch vom 17. August
2018 auf kein einziges der in diesem Gesuch beanstandeten zwischen September
2009 und Juli 2018 erschienenen 302 Dokumente reagiert und die
Berufungsbeklagten insbesondere nie abgemahnt haben (Stellungnahme Ziff. 290;
Berufung Ziff. 27).
Aufgrund des
Umfangs und der Komplexität des rechtserheblichen Sachverhalts sowie unter
Berücksichtigung des Umstands, dass gemäss der Honorarnote vom
27. Dezember 2018 allein die Erstellung des Massnahmegesuchs gut drei
Monate in Anspruch genommen hat, kann den Berufungsklägern für Abklärungen der
Sach- und Rechtslage, für den Entscheid über rechtliche Schritte sowie für die
Vorbereitung einer Klage für das ordentliche Hauptsacheverfahren eine Frist von
einem halben bis maximal einem Jahr zugestanden werden.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es den Berufungsklägern spätestens
Ende 2012 möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Klage für das ordentliche
Hauptsacheverfahren zu formulieren und zu begründen, mit der sie ein dem
Rechtsbegehren 1 des Massnahmegesuchs entsprechendes definitives gerichtliches
Verbot und bezüglich der bis dahin bereits erfolgten behaupteten Verletzungshandlungen
den Rechtsbegehren 2 und 3 des Massnahmegesuchs entsprechende definitive gerichtliche
Befehle hätte beantragen können, und ein entsprechendes Schlichtungsgesuch einzureichen.
Damit begann die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebliche
Frist spätestens Ende 2012 (vgl. oben E. 3.5).
Der von den
Berufungsklägern bemühte Vergleich mit einem Opfer ehelicher Gewalt (Berufung
Ziff. 79 und 94) ist fehl am Platz. Einem solchen mag es aufgrund einer
Abhängigkeit vom Täter oder struktureller Gewalt während längerer Zeit nicht
möglich oder jedenfalls nicht zumutbar sein, gegen diesen gerichtlich
vorzugehen. Unter solchen Umständen kann die Auffassung vertreten werden, dass die
für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebende Frist nicht zu
laufen beginne. Die Berufungskläger hingegen waren in keiner Art und Weise von
den Berufungsbeklagten abhängig und brauchten deren Reaktion auf eine Klage
nicht zu fürchten.
4.6 Zur
voraussichtlichen Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens finden sich im
Gesuch nur die folgenden Behauptungen: „Es ist notorisch, dass
Hauptsacheverfahren – zumal in umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden –
bereits in erster Instanz mehrere Jahre dauern, ganz zu schweigen vom
Rechtsmittelweg, letztlich bis zum Bundesgericht. Den [Berufungsklägern] ist es
nicht zumutbar, während fünf oder zehn Jahren […] gänzlich ohne gerichtlichen
Rechtsschutz zu sein“ (Gesuch Ziff. 124). Angaben zur voraussichtlichen
Dauer der Verfahren vor den einzelnen Instanzen und abgesehen vom Verweis auf
den Umfang des Falls auch eine Begründung für die behauptete voraussichtliche
Gesamtdauer blieben die Berufungskläger schuldig. In der Berufung machen sie
ergänzend geltend, die streitgegenständlichen Äusserungen seien komplex und der
Widerstand der Berufungsbeklagten sei erbittert (Berufung Ziff. 62). Die
Behauptungen zur Dringlichkeit wurden von den Berufungsbeklagten bestritten (vgl. Stellungnahme
Ziff. 430). In der Verhandlung des Zivilgerichts behaupteten die Berufungsbeklagten
zudem, das Verfahren hätte in einem ordentlichen Prozess schon längst erledigt
werden können (Verhandlungsprotokoll S. 8). Ob diese Behauptung noch zu
berücksichtigen ist oder nicht (vgl. dazu oben E. 1.3), kann
dahingestellt bleiben, weil die voraussichtliche Dauer des Hauptprozesses vom
Gericht abzuschätzen ist (vgl. oben E. 3.6) und gemäss der Auffassung
der Berufungskläger notorisch und richtigerweise jedenfalls gerichtsnotorisch
ist.
Das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen umfasst einschliesslich des einen integrierenden Bestandteil
bildenden Anhangs 302 Seiten. Mit dem Gesuch wurden acht Ordner Beilagen
eingereicht. Die Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen umfasst
116 Seiten. Mit der Stellungnahme wurden fünf Ordner Beilagen eingereicht. Es
ist davon auszugehen, dass die Rechtsschriften und die Beilagen im ordentlichen
Hauptsacheverfahren noch erheblich umfangreicher gewesen wären. Damit ist
anzunehmen, dass der Hauptprozess sehr weitläufig gewesen wäre. Zudem ist von
einer erheblichen Komplexität auszugehen. Davon, dass sich die
Berufungsbeklagten entschieden gegen die Klage in der Hauptsache verteidigt
hätten, kann ebenfalls ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten
des vorliegenden Falls ist aufgrund der derzeit bekannten Umstände aber nicht
erkennbar, wie das erstinstanzliche ordentliche Verfahren einschliesslich
Schlichtungsverfahren mehr als drei Jahre und ein allfälliges Berufungsverfahren
mehr als zwei Jahre hätte dauern können. Damit ist von einer grosszügig
bemessenen voraussichtlichen Dauer des ordentlichen Hauptsacheverfahrens
einschliesslich des Berufungsverfahrens von maximal fünf Jahren auszugehen
(vgl. zur Bemessung der für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit
massgeblichen Frist oben E. 3.6). Für den Fall, dass der von den
Berufungsklägern geltend gemachte Verfügungsanspruch tatsächlich besteht, wären
diese deshalb bei rechtzeitiger Einleitung des ordentlichen
Hauptsacheverfahrens spätestens seit Ende 2017 im Besitz eines vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheids, mit dem den Berufungsbeklagten unter Strafandrohung
definitiv verboten worden wäre, die Gegenstand des Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen vom 17. August 2018 bildenden Aussagen zu verbreiten, und mit
dem den Berufungsbeklagten unter Strafandrohung definitiv befohlen worden wäre,
die bereits erfolgten Verletzungen zu beseitigen. Damit wären zumindest die
behaupteten Verletzungshandlungen im Jahr 2018 bei Gutheissung der Klage mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht mehr erfolgt und drohten
keine weiteren Verletzungshandlungen mehr (vgl. auch angefochtener
Entscheid E. 2.2.3). Spätestens Anfang 2019 hätte voraussichtlich sogar
ein Urteil des Bundesgerichts vorgelegen (Gemäss den Geschäftsberichten 2016
und 2017 des Bundesgerichts dauerten 98 % und 96 % der Verfahren betreffend
Beschwerden in Zivilsachen maximal ein Jahr). Allerdings ist ein allfälliges
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht bei der Bestimmung der
voraussichtlichen Dauer des Hauptprozesses ohnehin nicht zu berücksichtigen
(vgl. oben E. 3.6). Das Massnahmeverfahren dauerte knapp ein halbes Jahr,
obwohl es nach dem ersten Schriftenwechsel auf die Fragen der Dringlichkeit und
des auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts
beschränkt wurde. Eine Gutheissung des Gesuchs wäre aber nur möglich, wenn alle
Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen geprüft und bejaht
würden. Angesichts des sehr grossen Umfangs (Gesuch von insgesamt 302 Seiten
mit 18 Seiten Rechtsbegehren und acht Ordnern Beilagen; Stellungnahme von 116 Seiten
mit fünf Ordnern Beilagen) und der Komplexität des Falls müsste für ein
vollständiges Massnahmeverfahren von einer Dauer von mindestens einem Jahr
ausgegangen werden. Somit wäre das erstinstanzliche Massnahmeverfahren im Fall
der Gutheissung des Gesuchs der Berufungskläger frühestens Mitte 2019 beendet
gewesen. Damit wäre das ordentliche Hauptsacheverfahren lange vor dem Massnahmeverfahren
beendet gewesen, wenn die Berufungskläger den Hauptprozess eingeleitet hätten,
sobald ihnen dies möglich und zumutbar gewesen ist. Folglich ist das Gesuch der
Berufungskläger um vorsorgliche Massnahmen wegen zu langen Zuwartens
abzuweisen.
- Neue Frist für die Beurteilung der
relativen Dringlichkeit aufgrund einer Änderung des Sachverhalts?
5.1 Wie
vorstehend eingehend dargelegt wurde, begann die für die Beurteilung der
relativen Dringlichkeit massgebende Frist spätestens Ende 2012 (vgl. oben
E. 4.1-4.5). Im Folgenden wird zunächst geprüft, ob später durch neue oder
geänderte angebliche Verletzungshandlungen eine neue Frist für die Beurteilung
der relativen Dringlichkeit ausgelöst worden ist (vgl. unten E. 5.2).
Anschliessend wird auf die Behauptung der Berufungskläger eingegangen, die
Intensität der angeblichen Verletzungshandlungen habe zugenommen (vgl. unten E.
5.3).
5.2
5.2.1 In
der Berufung behaupten die Berufungskläger, es könne nicht von einer immer
gleichbleibenden Stossrichtung oder einheitlichen Verletzungshandlung
ausgegangen werden. Im Verlauf der Kampagne seien immer wieder neue
Tatsachenbehauptungen, Wertungen, Nuancierungen und Präsentationsformen
dazugekommen. Die Verletzungshandlungen seien weder stets gleich noch auch
schon nur gleichbleibend gewesen. Abgesehen von der Behauptung, früher als
Verdacht bezeichnete Aussagen seien später als erwiesene Tatsachen präsentiert
worden (vgl. dazu unten E. 5.3.1 und 5.3.4-5.3.13), bleiben die
Berufungskläger aber auch in der Berufung Angaben dazu schuldig, worin die
neuen Tatsachenbehauptungen, Wertungen, Nuancierungen und Präsentationsformen
bestanden haben sollen, wann diese dazugekommen sein sollen und inwiefern die
Äusserungen der Berufungsbeklagten nicht gleich oder gleichbleibend gewesen
sein sollen. Zur Begründung verweisen sie bloss auf Ziff. 122 des Gesuchs, auf
den Anhang zum Gesuch und die Gesuchsbeilagen 1 - 324 (Berufung Ziff. 29).
Damit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Ziff. 122 des
Gesuchs können diesbezüglich keine näheren Angaben entnommen werden. Der Anhang
zum Gesuch umfasst 235 Seiten. Darin werden chronologisch 324 als
Gesuchsbeilagen eingereichte Dokumente genannt, ihr nach Ansicht der
Berufungskläger relevanter Inhalt wiedergegeben und jeweils behauptet, damit
werde die Persönlichkeit der Berufungskläger verletzt. Es wird insbesondere
nicht angegeben, welches Dokument welche von den Berufungsklägern behaupteten
Grundaussagen enthalten soll, wann eine bestimmte Aussage zum ersten Mal
verbreitet worden sein soll oder inwiefern sich die Aussagen einzelner Dokumente
unterscheiden sollen. Es ist offensichtlich nicht Aufgabe des Gerichts, ohne
irgendwelche näheren Hinweise der Berufungskläger in 235 Textseiten und 324
Beilagen danach zu suchen, wann welche neuen Tatsachenbehauptungen, Wertungen,
Nuancierungen oder Präsentationsformen dazugekommen sein könnten oder worin
sich die behaupteten Verletzungshandlungen unterscheiden könnten. Im Übrigen
stehen die Behauptungen der Berufungskläger in unauflöslichem Widerspruch zu ihren
früheren Behauptungen, die Berufungsbeklagten wiederholten in unterschiedlichen
Schattierungen und Ausprägungen im Kern immer dieselben sieben bzw. drei
Grundaussagen (Gesuch Ziff. 4 und 25). Zudem sind sie unvereinbar mit der auch
in der Berufung aufrechterhaltenen Behauptung, alle Verletzungshandlungen der
Berufungskläger stellten eine natürliche Handlungseinheit und damit „eine
einzige Verletzungshandlung“ dar (Verhandlungsprotokoll S. 6; Berufung
Ziff. 46 und 54). Schliesslich könnten allfällige blosse neuen Wertungen,
Nuancierungen und Präsentationsformen ohnehin nicht als wesentliche oder
massgebliche Veränderungen der Situation qualifiziert werden.
Die
Berufungskläger behaupten in der Berufung zudem, die Berufungsbeklagten hätten
selbst geltend gemacht, es seien immer wieder neue und neuartige
Verletzungshandlungen dazu gekommen. Zur Begründung verweisen sie auf Ziff. 122
des Gesuchs, auf den Anhang zum Gesuch und die Gesuchsbeilagen 1-324 (Berufung
Ziff. 29). Auch insoweit kommen sie ihrer Begründungspflicht nicht nach.
Ziff. 122 enthält keine Aussage zur Frage, ob gewisse Verletzungshandlungen neu
oder neuartig sind. Der Anhang umfasst 235 Seiten. Es ist offensichtlich nicht
Aufgabe des Gerichts, ohne irgendwelche näheren Hinweise der Berufungskläger in
235 Textseiten und 324 Beilagen nach irgendwelchen Belegen für die von den
Berufungsbeklagten bestrittene (Berufungsantwort Ziff. 38) Behauptung der Berufungskläger
zu suchen.
5.2.2 In
der Verhandlung des Zivilgerichts behaupteten die Berufungskläger zwar, dass
„die Verletzungshandlungen variieren“ (Verhandlungsprotokoll S. 5).
Abgesehen von der Behauptung, aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen seien
Tatsachen geworden (Plädoyernotizen S. 6; vgl. dazu unten E. 5.3.1
und 5.3.4-5.3.13), bleiben sie aber jegliche Angaben dazu schuldig, worin sich
die verschiedenen Varianten unterscheiden sollen. Insbesondere behaupteten sie
in keiner Art und Weise, die angeblichen Varianten seien über eine sinngemässe
Wiederholung der behaupteten sieben bzw. drei Grundaussagen hinausgegangen.
Dementsprechend erklärten die Berufungskläger denn auch in ihrem Plädoyer, sie
sprächen von unzähligen Verletzungshandlungen, „die wiederholt werden“
(Verhandlungsprotokoll S. 5).
5.2.3 Die
Berufungskläger behaupten, die Berufungsbeklagten hätten sich selber berühmt,
die Verletzung der Persönlichkeit der Berufungskläger „variantenreich“
vorgenommen zu haben (Berufung Ziff. 29). Diese Behauptung wird durch das
Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen, welche die Berufungskläger als
Beleg nennen, nicht bestätigt. Dem Verhandlungsprotokoll kann nur entnommen
werden, dass der Parteivertreter der Berufungskläger behauptet hat, der
Parteivertreter der Berufungsbeklagten berufe sich darauf, es seien
variantenreiche Berichte (Verhandlungsprotokoll S. 8).
Die
Berufungsbeklagten erklärten in der Verhandlung des Zivilgerichts, es liege
keine republication (Wiederholung der gleichen Verletzungsvorwürfe) vor. Es
seien ganz verschiedene Vorwürfe, es sei ganz klar keine republication. Jede
Äusserung müsse für sich allein angesehen werden. Es gelte nach kanadischem
Recht eine Verjährungsfrist von zwei Jahren und die sei eingetreten. Es könne
nicht sein, „die ganzen verschiedenen Verletzungshandlungen nur von der letzten
Handlung aus zu betrachten“. Relevant sei, dass die Berufungskläger neun Jahre
nichts gemacht hätten (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Diese Ausführungen
bezogen sich auf zwei Argumente der Berufungskläger. Diese hatten vorgebracht,
für die Verjährung nach kanadischem Recht sei das Datum der letzten
Verletzungshandlung massgeblich. Es gelte „Every republication
of a libel is a new libel“ (Plädoyernotizen S. 3). Für die zeitliche
Dringlichkeit sei ebenfalls die letzte Verletzungshandlung massgebend, weil die
behauptete Kampagne eine natürliche Handlungseinheit und damit eine einzige
Verletzungshandlung darstelle (Verhandlungsprotokoll S. 6). Mit ihren
Ausführungen erklärten die Berufungsbeklagten zwar, sie hätten nicht bloss
dieselben Vorwürfe mehrmals publiziert. Dass ihre Äusserungen über eine
sinngemässe Wiederholung der von den Berufungsklägern behaupteten Grundaussagen
hinausgegangen wären, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, weil bereits
diese verschiedene Vorwürfe enthalten. Zudem wären über die behaupteten Grundaussagen
hinausgehende Behauptungen im vorliegenden Fall nicht rechtserheblich, weil sie
von den Rechtsbegehren der Berufungskläger gar nicht erfasst würden. Den
Ausführungen der Berufungsbeklagten kann auch in keiner Art und Weise entnommen
werden, dass sie gewisse Aussagen erst ab einem gewissen Zeitpunkt gemacht
hätten. Schliesslich haben die Berufungsbeklagten mit den erwähnten Vorbringen
offensichtlich nicht die Auffassung vertreten, die für die Beurteilung der
relativen Dringlichkeit massgebende Frist habe mit jeder behaupteten Verletzungshandlung
neu zu laufen begonnen (vgl. dazu Berufung Ziff. 60 und Berufungsantwort
Ziff. 86).
5.2.4 Aus
den vorstehenden Gründen ist es nicht glaubhaft, dass nach Ende 2012 neue
Tatsachenbehauptungen oder neue Varianten früherer Tatsachenbehauptungen
hinzugekommen sind, die als wesentliche bzw. massgebliche Veränderung des
relevanten Sachverhalts qualifiziert werden und eine neue Frist für die
Beurteilung der relativen Dringlichkeit auslösen könnten (vgl. dazu oben E.
3.8).
5.3
5.3.1 Im
Gesuch behaupteten die Berufungskläger unter dem Titel „Drohende Verletzung“
eine „über Jahre anhaltende permanente Wiederholung, Abwandlung und
Intensivierung der persönlichkeitsverletzenden Aussagen“ (Gesuch Ziff. 73). Die
Berufungsbeklagten machten unter dem Titel „Kein erlittener Nachteil“ geltend,
die Berufungskläger machten keine neuen Umstände geltend, die Grund für einen
plötzlich auftretenden drohenden Nachteil sein könnten (Stellungnahme Ziff.
308). In den Bemerkungen zum Titel „Drohende Verletzung, Einleitung“ des
Gesuchs verwiesen sie auf ihre Ausführungen unter dem Titel „Kein erlittener
Nachteil“ (Stellungnahme Ziff. 412). Damit bestritten sie die behauptete
Intensivierung zumindest implizit oder konkludent. In der Verhandlung des
Zivilgerichts behaupteten die Berufungskläger, die Berufungsbeklagten hätten
die Aktionen Jahre nach 2009 „immer mehr verschärft“ (Verhandlungsprotokoll
S. 6) bzw. die „Intensität, Kadenz und Heftigkeit der Vorwürfe“ habe zugenommen
(Plädoyernotizen S. 6), während sie im Gesuch noch ausführten, dass die
Verletzungshandlungen „stets in hoher Kadenz“ erfolgten (Gesuch
Ziff. 122). Abgesehen von der erstmals in der Verhandlung des
Zivilgerichts vorgebrachten Behauptung „aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen
wurden Tatsachen“ mit Verweis auf die Berichte vom 30. Januar und
6. Februar 2018 (Gesuchsbeilagen 266 und 267) (Plädoyernotizen S. 6),
blieben sie für diese Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren jegliche
Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Insbesondere zeigten sie nicht
auf, welche Gegenstand des Gesuchs bildenden späteren Äusserungen inwiefern
intensiver oder heftiger gewesen sein sollen als frühere Äusserungen (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 33). In der Verhandlung des Zivilgerichts bestritten die
Berufungsbeklagten die Behauptungen der Berufungskläger ausdrücklich. Sie
machten geltend, die Kadenz habe nicht zugenommen, sondern sei immer verteilt
und in ihrer Intensität gleichbleibend gewesen. Im Jahr 2011 habe es eine intensivere
Phase gegeben, als Aktionen in Kanada stattgefunden hätten. Es habe auf dem
Parlamentshügel in Ottawa eine Pressekonferenz gegeben. Das sei eine intensive
Zeit gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 8; vgl. auch Berufungsantwort
Ziff. 11, 28 und 33).
5.3.2 Das
Zivilgericht stellte fest, die Berufungskläger machten nicht geltend, „es hätte
erst vor (relativ) kurzer Zeit eine derartige Intensivierung der angeblichen
Verletzungen stattgefunden, dass sie sich nun nach Jahren im August 2018 zur
Gesuchseinreichung entschieden hätten. Insbesondere machen sie auch nicht
geltend, es habe in letzter Zeit eine Eskalation oder auch nur schon
Intensivierung der potentiellen Verletzungshandlungen stattgefunden“
(angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Entgegen der Auffassung der
Berufungskläger (Berufung Ziff. 28 f.) sind diese Feststellungen nicht falsch.
Die Berufungskläger behaupteten in der Verhandlung des Zivilgerichts zwar eine
Intensivierung der angeblichen Verletzungshandlungen und verwiesen in diesem
Zusammenhang auf zwei Publikationen vom 30. Januar und 6. Februar
2018. Dass die angebliche Intensivierung erst in letzter Zeit stattgefunden
habe, behaupteten sie aber nicht. Sie behaupteten vielmehr, die Aktionen seien
„immer mehr verschärft“ worden. Dementsprechend behaupten sie auch in der
Berufung, die Verletzungshandlungen seien „über die Dauer der Kampagne“, die
gemäss ihrer Darstellung im Jahr 2009 begonnen hat, „in ihrer Intensität und
auch in ihrer Tonalität laufend verschärft“ worden (Berufung Ziff. 29; vgl. auch
Berufung Ziff. 48).
5.3.3 Das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde von den Berufungsklägern erst fast neun
Jahre nach der ersten behaupteten Verletzungshandlung eingereicht. Unter diesen
Umständen war es offensichtlich, dass hinsichtlich des Erfordernisses der
zeitlichen Dringlichkeit sehr grosser Erklärungsbedarf bestand. Bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt hätten die anwaltlich vertretenen Berufungskläger deshalb
sämtliche Umstände, die dafür sprechen, dass das Gesuch trotz Zuwartens
gutzuheissen ist, bereits in ihrem Gesuch vorbringen können. Da die
Berufungsbeklagten die im Gesuch behauptete Intensivierung der Vorwürfe in der
Stellungnahme zumindest implizit oder konkludent bestritten hatten, hätten die
Berufungskläger erst Recht Anlass gehabt, ihre Behauptung in der Verhandlung
des Zivilgerichts zu substanziieren und zu beweisen. Die von den
Berufungsklägern in der Verhandlung des Zivilgerichts aufgestellten
Behauptungen, die Intensität, Kadenz und Heftigkeit der Vorwürfe hätten zugenommen
und aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen seien Tatsachen geworden, wurden
von den Berufungsbeklagten in der Verhandlung ausdrücklich bestritten. Damit
hätten die Berufungskläger erst Recht Anlass gehabt, alle Substanziierungen und
Beweismittel für diese Behauptungen in der Berufung vorzubringen. Unter den
gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, der Einwand der
Berufungsbeklagten, sie hätten auch in späteren Äusserungen einen
Verdachtsvorbehalt angebracht (Berufungsantwort Ziff. 37), sei nicht
vorhersehbar gewesen, und ist es ausgeschlossen, verspätete Vorbringen der
Berufungskläger mit dem prozessualen Verhalten der Berufungsbeklagten zu
entschuldigen (vgl. dazu Klingler
Diss., N 442).
5.3.4 In
der Berufung behaupten die Berufungskläger, die Berufungsbeklagten
präsentierten anfangs als Verdacht bezeichnete Vorwürfe „neuerdings“ bzw.
„jüngst“ als erwiesene Tatsachen bzw. Gerichtswahrheiten (Berufung S. 3
und Ziff. 29).
Die negativen
Äusserungen über sie seien zu Beginn zurückhaltend formuliert gewesen und beispielsweise
als Verdacht deklariert worden. In jüngerer Zeit hingegen seien sie vermehrt
als (vermeintlich) erwiesene Tatsachen präsentiert worden (Berufung
Ziff. 13). Zum Beweis verweisen sie auf die als Gesuchsbeilagen 5, 11, 266
und 274 eingereichten Berichte von Oktober 2010, vom 24. Februar 2011
sowie vom 30. Januar und vom 5. Juli 2018 (Berufung Ziff. 29). Dass
die negativen Äusserungen zu Beginn zurückhaltend formuliert gewesen seien,
behaupteten die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Sie
behaupteten in der Verhandlung des Zivilgerichts zwar, dass die Intensität und
Heftigkeit der Vorwürfe zugenommen habe und aus Vorwürfen Tatsachen geworden seien,
und verwiesen in diesem Zusammenhang auf die als Gesuchsbeilagen 266 und 267
eingereichten Berichte vom 30. Januar und 6. Februar 2018. Dass die
Präsentation der Vorwürfe als Fakten erst neuerdings erfolgt sei, machten
sie aber nicht geltend. Insbesondere nannten sie die in der Berufung zitierten
Berichte aus den Jahren 2010 und 2011 (Gesuchsbeilagen 5 und 11) in diesem
Zusammenhang nicht (Plädoyernotizen S. 6). Auch der Bericht vom
5. Juli 2018 (Gesuchsbeilage 274) wurde im erstinstanzlichen Verfahren nie
als Beweismittel für die Behauptung, die Vorwürfe hätten sich intensiviert oder
seien als Tatsachen dargestellt worden, genannt.
Dass die
Berufungsbeklagten Vorwürfe gar als „Gerichtswahrheiten“ präsentiert hätten,
behaupteten die Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Art
und Weise. Auch dem Bericht und dem Newsletter vom 11. Februar 2019,
welche die Berufungskläger als Berufungsbeilagen 3 und 4 eingereicht haben,
kann nicht entnommen werden, dass die Berufungsbeklagten Vorwürfe als „Gerichtswahrheiten“
präsentieren würden. Im Übrigen behaupten die Berufungskläger, Vorwürfe seien
bereits vor der Verhandlung des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2018 als
„Gerichtswahrheiten“ präsentiert worden. Unter diesen Umständen ist es
ausgeschlossen, diese Behauptung als echtes Novum im Sinn von Art. 317
Abs. 1 ZPO zu qualifizieren.
Soweit die vorstehend
erwähnten Behauptungen in der Berufung über diejenigen im erstinstanzlichen
Verfahren hinausgehen, handelt es sich somit um gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO unzulässige Noven (vgl. dazu oben E. 1.4). Im Übrigen
änderte die Berücksichtigung dieser von den Berufungsbeklagten bestrittenen (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 2, 20, 35-38 und 57) Behauptungen nichts am Ausgang des
Berufungsverfahrens, weil sie ohnehin unglaubhaft sind, wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen (E. 5.3.6-5.3.13) ergibt. Soweit Berichte im
erstinstanzlichen Verfahren nicht als Beweismittel für die Behauptungen, die
Vorwürfe hätten sich intensiviert oder seien als Tatsachen bzw.
Gerichtswahrheiten dargestellt worden, genannt worden sind, handelt es sich
bezüglich dieser Behauptungen ebenfalls um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
unbeachtliche Noven (vgl. dazu oben E. 1.4). Allerdings änderte auch
die Berücksichtigung dieser Beweismittel nichts am Ausgang des
Berufungsverfahrens (vgl. unten E. 5.3.6-5.3.13).
5.3.5 In
der unaufgeforderten Stellungnahme vom 18. März 2019, die gestützt auf das
Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK grundsätzlich zulässig ist, machen die Berufungskläger geltend, ihnen
werde strafbares Verhalten vorgeworfen, indem geltend gemacht werde, sie seien
korrupt und in Geldwäschereigeschäfte verstrickt. Diese als erwiesene
Tatsachen, als „Gerichtswahrheiten“, präsentierten Vorwürfe entsprächen der
Intensivierung der streitgegenständlichen Kampagne. In diesem Zusammenhang
bringen die Berufungskläger vor, die Gesuchsbeilagen 266, 267, 268, 269, 270,
271 und 274, die in der Verhandlung des Zivilgerichts eingereichten Beilagen
365, 366, 368 und 369 sowie die Berufungsbeilagen 3 und 4 seien im Indikativ
gehalten und enthielten keinen Verdachtsvorbehalt (Stellungnahme vom
18. März 2019 Ziff. 2 f.). Diesbezüglich ist zunächst nochmals festzuhalten,
dass die Behauptung, die Berufungsbeklagten hätten Vorwürfe als
„Gerichtswahrheiten“ präsentiert, ein gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
unzulässiges Novum ist (vgl. oben E. 5.3.4). Zudem behaupteten die
Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren zwar den angeblich ihre
Persönlichkeit verletzenden Inhalt der Gesuchsbeilagen 266-271 und 274 (Anhang
zum Gesuch Ziff. 408-414) sowie der in der in der Verhandlung des Zivilgerichts
eingereichten Beilagen 365, 366, 368 und 369 (Plädoyernotizen S. 4-6). Die
Gesuchsbeilagen 268-271 sowie die Beilagen 365, 366, 368 und 369 wurden im
erstinstanzlichen Verfahren aber nie als Beweismittel für die Behauptungen, die
Vorwürfe hätten sich intensiviert oder seien als Tatsachen dargestellt worden,
genannt. Bezüglich dieser Vorwürfe handelt es sich damit um gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtliche Noven (vgl. oben E. 1.4
und 5.3.3). Zudem ist zu beachten, dass eine auf das Replikrecht gemäss
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützte
Stellungnahme nicht dazu dienen kann, Rügen vorzutragen, die bereits mit der
Berufung hätten vorgebracht werden können (vgl. Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018,
Art. 102 BGG N 21; Seiler,
a.a.O., N 1146). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die
Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfirst vollständig
vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des
Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder
gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen (E. 5.3.6-5.3.13) ergibt, änderte allerdings auch die
Berücksichtigung dieser Beweismittel nichts am Ausgang des Berufungsverfahrens.
5.3.6 Dass
die Berufungsbeklagten Vorwürfe als „Gerichtswahrheiten“ präsentieren würden,
kann den im Anhang zum Gesuch und in den Plädoyernotizen zitierten Passagen der
von den Berufungsklägern erwähnten Berichte vom 30. Januar,
6. Februar, 17. Mai, 22. Mai (2), 5. Juli, 20. August
(3) und 13. September 2018 (Anhang zum Gesuch Ziff. 408-410 und
412-414; Gesuchsbeilagen 266-268, 270 f. und 274; Plädoyernotizen S. 4-6;
Beilagen 365 f. und 368 f.) in keiner Art und Weise entnommen werden.
Dies ergibt sich
auch nicht aus dem Bericht und dem Newsletter vom 11. Februar 2019
(Berufungsbeilagen 3 f.), welche die Berufungskläger mit ihrer Berufung
eingereicht haben. Insbesondere wird im Bericht vom 11. Februar 2019 klar
zwischen den Schlüssen des Gerichts und den Ergebnissen der Recherchen des
Berufungsbeklagten 1 unterschieden und richtig berichtet, dass das Zivilgericht
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels Dringlichkeit abgewiesen hat.
In den im Anhang
zum Gesuch zitierten Passagen des zum Beweis der Behauptung, die Vorwürfe seien
als Tatsachen dargestellt worden, erst verspätet genannten und deshalb
unbeachtlichen Berichts vom 18. Mai 2018 (Gesuchsbeilage 269; Anhang zum
Gesuch Ziff. 411; vgl. zum Novenrecht oben E. 1.4, 5.2.3 und 5.2.5)
wird behauptet, gemäss einer Beurteilung (assessment) der kanadischen Regierung
von Oktober 2016 sei eine Beschwerde gemäss den OECD-Regeln (complaint under
OEDC rules) gegen die Berufungsklägerin 1 wesentlich und substanziiert
(material and substantiated). Später habe die kanadische Regierung aufgrund der
aggressiven Bestreitung der Zuständigkeit durch die Berufungsklägerin 1 und
deren rechtliche Vorbringen einen Rückzieher gemacht (Anhang zum Gesuch Ziff.
411; Gesuchsbeilage 269). Damit behauptete der Berufungsbeklagte 1 nicht, die
kanadische Regierung habe die Richtigkeit der Vorwürfe gegenüber der
Berufungsklägerin 1 verbindlich festgestellt. Zudem kann dem Bericht höchstens
entnommen werden, dass die kanadische Regierung den Vorwurf der Verletzung von
OECD-Regeln zunächst für substanziiert gehalten habe, nicht aber einen
strafrechtlichen Vorwurf. Gemäss den Berichten vom 15. Januar 2016 (2)
sowie 30. März, 3. April (2) und 19. September (3) 2017 ging es
bei der Beschwerde des Berufungsbeklagten 1 gegen die [...]-Gruppe an die kanadische
Regierung bloss um Verletzungen von OECD-Transparenzrichtlinien für
multinationale Unternehmen (vgl. Gesuchsbeilagen 237 f., 247, 251 f. und
259-261; Anhang zum Gesuch Ziff. 379 f., 389, 393 f. und 401-403; vgl. zum
OECD-Verfahren auch Gesuchsbeilage 343; Gesuch Ziff. 80 ff.; Stellungnahme
Ziff. 250 ff.). Schliesslich handelt es sich bei der kanadischen Regierung
nicht um ein Gericht. Damit stützt auch der Bericht vom 18. Mai 2018 die
(verspätete) Behauptung der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte habe
Vorwürfe als „Gerichtswahrheiten“ präsentiert, nicht (vgl. dazu oben
E. 1.4 und 5.3.3 f.). Im Übrigen betreffen die vorstehend erwähnten
Aussagen im Bericht vom 18. Mai 2018 die Berufungskläger offensichtlich
nicht stärker als mehrere der nachstehend erwähnten Aussagen in Berichten aus
den Jahren 2011 und 2012.
5.3.7 Die
einzige Aussage über die Berufungskläger, die in den im Anhang zum Gesuch
zitierten Passagen der in der Verhandlung des Zivilgerichts erwähnten Berichte
vom 30. Januar und 6. Februar 2018 (Gesuchsbeilagen 266 und 267) als
Tatsache dargestellt wird, besteht darin, dass Untersuchungen des
Berufungsbeklagten 1 ergeben hätten, dass die [...]-Familie ungefähr 70
Millionen Dollar an Vermögenswerten ungeklärter Herkunft in die [...]-Gruppe
investiert habe (Anhang zum Gesuch Ziff. 408 f.). Aus den von den
Berufungsbeklagten bereits in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen erwähnten Dokumenten aus dem Jahr 2011 ergibt sich, dass die
Berufungsbeklagten die am 30. Januar und 6. Februar 2018 aufgestellte
Behauptung abgesehen vom konkreten Betrag im Wesentlichen bereits im Jahr 2011
als Tatsache dargestellt haben, wie die nachfolgende Darstellung zeigt.
Gemäss dem in
der Berufung erwähnten Bericht vom 5. Juli 2018 sagte der Berufungsbekagte
2, I____ habe seine Familienmitglieder und Kumpanen systematisch zum Verbergen
seiner illegalen Geschäftstätigkeiten verwendet und die [...]-Familie habe ein
ausgeklügeltes System zur Täuschung oder zum Betrug und zur Geldwäsche
(„elaborate fraud and money-laundering scheme“) entwickelt, in dem die Geschwister
und Kinder von I____ eine zentrale Rolle spielten. Zudem wird berichtet, eine
Untersuchung des Berufungsbeklagten 1 habe hunderte von Firmen auf der ganzen
Welt mit fragwürdigen finanziellen Verbindungen zur [...]-Familie ermittelt,
wobei die Berufungsklägerin 1 eine davon sei (Anhang zum Gesuch Ziff. 414;
Gesuchsbeilage 274 S. 1). Die von den Berufungsbeklagten bereits in der
Stellungnahme zum Gesuch erwähnten Dokumente beweisen, dass auch mit diesen
Aussagen vergleichbare Behauptungen bereits in den Jahren 2010 und 2011
aufgestellt worden sind.
In einem im
Oktober 2010 erschienen Bericht wurde erklärt, gemäss der Webseite [...] Report
kontrollierten I____ und seine nächsten Angehörigen Immobilien im Wert von
mehreren hundert Millionen USD in den USA, Kanada, Australien und England. Es
sei davon auszugehen, dass das ganze Auslandvermögen von I____ auf Korruption
und dem Missbrauch öffentlicher Gelder beruhe (Anhang zum Gesuch Ziff. 147;
Stellungnahme Ziff. 281; Gesuchsbeilage 5 S. 11).
In einem Bericht
vom 24. Februar 2011 wurde es als Tatsache dargestellt, dass die
Berufungsklägerin 1 von der [...]-Familie kontrolliert werde und diese
extrem korrupt sei (vgl. Anhang zum Gesuch Ziff. 153; Stellungnahme
Ziff. 283; Gesuchsbeilage 11 S. 1).
In einem Bericht
vom 25. Oktober 2011 wurde es als Tatsache dargestellt, dass I____ ein
krimineller Potentat sei, dass der Berufungskläger 4 ein wichtiger [...]-Helfer
sei und dass die [...]-Vermögen auf Korruption beruhten. Zudem wurden die
Verantwortlichen der [...]-Gruppe, insbesondere der Berufungskläger 4, der
Geldwäscherei von [...]-Schwarzgeld „bezichtigt“ (Anhang zum Gesuch Ziff. 200;
Stellungnahme Ziff. 284; Gesuchsbeilage 58 S. 1 f. und Gesuchsbeilage 61).
Gemäss einem
Bericht vom 8. Dezember 2011 zeigte eine Untersuchung des
Berufungsbeklagten 1, dass die Geschwister, Kinder und der erste Cousin von I____
an über 400 Gesellschaften in 25 Ländern beteiligt seien. Im Bericht wurde es
als Tatsache dargestellt, dass I____ ein Potentat sei, dass die
Berufungsklägerin 3 im Zentrum eines internationalen Geldwäschereiskandals
stehe, der die zerstörerische Abholzung des Regenwalds auf [...] mit gewaltigen
Investitionen in Immobilien in Kanada und anderen Ländern verbinde und dass die
Berufungsklägerin 3 beschuldigt werde, Erlöse aus der illegalen Abholzung des
Regenwalds auf [...] zu waschen. Der Berufungsbeklagte 1 behaupte („alleges“),
dass das schnelle Wachstum von [...] auf illegalen Vermögenswerten aus Malaysia
beruhe, die gewaschen und in kanadische Immobilien reinvestiert worden seien.
Dabei wird ausdrücklich auf angebliche Beweismittel Bezug genommen. Der Vater
der Berufungsklägerin 3 habe in einem Video erklärt, er habe ihr die Mittel für
die erstaunliche Entwicklung ihres Immobiliengeschäfts gegeben. Untersuchungen
des Berufungsbeklagten 1 hätten gezeigt, dass die Berufungsklägerin 3
Beteiligungen an 90 malaysischen Gesellschaften im Wert von Millionen von
Dollars halte. Schliesslich wird berichtet, im Jahr 1987 habe die
Berufungsklägerin 3 den Berufungskläger 4 geheiratet. Dieser sei der perfekte
Vorwand gewesen, um alle glauben zu lassen, das florierende Immobilienimperium
der beiden basiere auf dem Reichtum der Familie des Berufungsklägers 4 (vgl. Anhang
zum Gesuch Ziff. 213; Stellungnahme Ziff. 285; Gesuchsbeilage 71).
Ergänzend ist
der in der Berufungsantwort (Berufungsantwort Ziff. 36) genannte Bericht vom
15. September 2011 zu erwähnen. Dieser trägt den Titel „[...]“. Im Bericht
ist die Berufungsklägerin 3 abgebildet. Die Bildlegende lautet folgendermassen:
„[...]“ Im Bericht wird Korruption als Geschäftsmodell der [...]-Familie
erwähnt und behauptet, von Wikileaks publizierte vertrauliche Depeschen der
US-Botschaft in Kuala Lumpur hätten die extreme Korruption der [...]-Familie
bestätigt (Anhang zum Gesuch Ziff. 197; Gesuchsbeilage 55 S. 1 f.).
5.3.8 Dass
die Intensität und Heftigkeit der Vorwürfe in den letzten Jahren nicht
zugenommen hat, wird durch ein ebenfalls bereits in der Stellungnahme der
Berufungsbeklagten erwähntes Dokument aus dem Jahr 2012 bestätigt. Am
20. Septem-ber 2012 erschien auf ) ein Bericht mit dem Titel: „[...]“. In
diesem Bericht (S. 5 f.) wurde es als Tatsache dargestellt, dass I____ ein
ausserordentlich korrupter Mann sei, der sein öffentliches Amt in spektakulärer
Art und Weise dazu missbraucht habe, um sich und seine engsten
Familienmitglieder zu bereichern, dass I____ und seine Familienmitglieder
persönlich immens von der Zerstörung des Regenwalds auf [...] durch Holzschlag
und Palmölplantagen profitiert hätten, dass I____ und seine Familienmitglieder
einen erheblichen Teil ihrer unrechtmässig erworbenen Vermögenswerte ins
Ausland transferiert hätten, unter anderem nach Kanada ([...]-Gruppe), dass I____
und seine Familienmitglieder illegal Vermögenswerte im Wert von Milliarden von
Dollars in Malaysia, Kanada und anderen Ländern erworben hätten, und dass die [...]-Familie
korrupt sei. Der Berufungsbeklagte 1 habe das [...]-Geschäft in Malaysia und im
Ausland untersucht. Mit der Untersuchung sei das gewaltige Ausmass der
illegalen Vermögenswerte der Familie aufgedeckt worden. Die Untersuchungsergebnisse
zeigten, dass der malaysische Potentat I____ und seine Familie an über 400 Gesellschaften
rund um die Welt beteiligt seien und illegale Vermögenwerte von mehreren
Milliarden USD hielten. Betreffend [...] wurde berichtet, die Gesellschaft habe
in einer gerichtlichen Aussage („court deposition“) erklärt, ihre Aktionäre
seien Kinder und Brüder von I____. Öffentlich seien die Verwandten von I____
als Aktionäre registriert. Von einem ehemaligen Angestellten offengelegte
offizielle Dokumente bewiesen aber, dass aufgrund eines Systems privater
Absprachen die Hälfte der Aktien „in trust“ für I____ gehalten werde. Das Ziel
des Berichts bestehe unter anderem darin, detaillierte Beweise betreffend das [...]-Finanzimperium
zu liefern. Schliesslich wird die Auffassung vertreten, die [...]-Familie und
ihre Mitverschwörer sollten wegen Korruption, Missbrauch öffentlicher Gelder,
Betrug, Geldwäscherei, Steuerhinterziehung und ähnlichen Delikten
strafrechtlich verfolgt werden („should be prosecuted for corruption, abuse of
public funds, fraud, money laundering, tax evasion and other related crimes“) (vgl. Anhang
zum Gesuch Ziff. 252; Stellungnahme Ziff. 286 [in der Stellungnahme wird
auf die französische Fassung des Berichts (vgl. dazu Anhang zum Gesuch
Ziff. 254 und Gesuchsbeilage 112) verwiesen]; Gesuchsbeilage 110 S. 1, 5
f. und 10 f.).
5.3.9 Soweit
den im Anhang zum Gesuch und den Plädoyernotizen zitierten Passagen der
Berichte vom 17., 18. und 22. Mai (2) (Gesuchsbeilagen 268-271) sowie
20. August (3) und 13. September 2018 (Beilagen 365 f. und 368 f.)
abgesehen von den bereits erwähnten Angaben betreffend das OECD-Verfahren im
Bericht vom 18. Mai 2018 (Gesuchsbeilage 269; vgl. dazu oben
E. 5.3.6) im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen die Berufungskläger Aussagen
überhaupt als Tatsachen dargestellt werden, finden sich im Wesentlichen
gleichbedeutende Aussagen von vergleichbarer Intensität bereits in den von den
Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erwähnten
Dokumenten aus den Jahren 2010 bis 2012. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten,
dass die vorstehend erwähnten Berichte als Beweis für die Behauptung, die
angebliche Kampagne sei intensiviert worden, indem die Vorwürfe strafbaren
Verhaltens als erwiesene Tatsachen dargestellt worden seien, erstmals in der
Stellungnahme vom 18. März 2019 vorgebracht worden sind und deshalb insoweit
als unzulässige Noven zu qualifizieren sind (vgl. oben E. 1.4, 5.3.3
und 5.3.5). Soweit den in der Berufung zitierten Passagen des Berichts und des
Newsletters vom 11. Februar 2019 (Berufungsbeilagen 3 und 4) im
Zusammenhang mit Vorwürfen gegen die Berufungskläger Aussagen überhaupt als
Tatsachen dargestellt werden, finden sich im Wesentlichen gleichbedeutende
Aussagen von vergleichbarer Intensität ebenfalls bereits in den von den
Berufungsbeklagten in der Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
erwähnten Dokumenten aus den Jahren 2010 bis 2012. Zur Begründung wird auf die
vorstehenden Darstellungen des Inhalts dieser Berichte verwiesen (vgl. oben
E. 4.2 und 5.3.7 f.).
5.3.10 Im
Übrigen machen die Berufungsbeklagten zu Recht geltend, dass es auch einen
späteren Bericht gibt, in dem sie einen Verdachtsvorbehalt angebracht haben (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 37). So heisst es in einem im Juli 2018 erschienen Bericht, das
Immobilienunternehmen [...] habe für die [...]-Familie „mutmasslich“ über 70
Millionen Dollar gewaschen (Anhang zum Gesuch Ziff. 415; Gesuchsbeilage 277
S. 10).
5.3.11 In
der bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlichen Noveneingabe vom
25. März 2019 (vgl. dazu oben E. 1.4.2 f.) behaupten die Berufungskläger,
in einem am 21. März 2019 auf der Webseite des Berufungsbeklagten 1
publizierten Bericht sei der Vorwurf erhoben worden, dass J____, ein Parlamentsmitglied
und früherer General, namens der Berufungskläger Druck auf den Nationalen
Kontaktpunkt ausgeübt und dadurch bei diesem einen Meinungswechsel bewirkt
habe, und seien Ausführungen aus einem zurückgezogenen Eintretensentscheid des
Nationalen Kontaktpunkts als erwiesene Tatsachen und als sachverhaltliche und
rechtliche Feststellungen der Behörde dargestellt worden (Eingabe vom 25. März
2019 Ziff. 4 f.). Die Berufungsbeklagten machen geltend, der Bericht
vom 21. März 2019 enthalte keine Behauptungen, die von ihnen stammten, und sie
hätten noch nie öffentlich behauptet, die Aussagen im Eintretensentscheid seien
gültig und stellten inhaltliche Feststellungen des Nationalen Kontaktpunkts dar
(Stellungnahme vom 31. März 2019 Ziff. 2, 13 f. und 20). Dass die von
ihnen behaupteten Vorwürfe der Berufungsbeklagten neu oder intensiver oder
heftiger als frühere seien, behaupten die Berufungskläger nicht. Sie machen
vielmehr geltend, der Vorwurf der Herbeiführung eines ungerechtfertigten
Meinungswechsels der Behörde sei erneut aufgewärmt worden (Eingabe vom 25. März
2019 Ziff. 4 f.). Zudem betrifft der in der Noveneingabe behauptete Inhalt des
Berichts vom 21. März 2019 die Berufungskläger offensichtlich nicht stärker als
mehrere der vorstehend erwähnten Aussagen in Berichten aus den Jahren 2011 und
2012 (vgl. dazu oben E. 4.2 und 5.3.7 f.). Insbesondere werden im Bericht vom
21. März 2019 keine Vorwürfe als Gerichtswahrheiten präsentiert. Der Nationale
Kontaktpunkt ist kein Gericht (vgl. Gesuch Ziff. 83) und ist von den
Berufungsbeklagten auch nicht als solches dargestellt worden (vgl. Anhang zum
Gesuch Ziff. 393 f. und 411). Zudem wird im Bericht vom 21. März 2019
betreffend den Nationalen Kontaktpunkt bloss behauptet, er sei in seinem ersten
Schlussbericht zum Schluss gekommen, dass die [...]-Gruppe als multinationales
Unternehmen qualifiziert werden könne, und habe empfohlen, dass die [...]-Gruppe
die OECD-Transparenzrichtlinien für multinationale Unternehmen umsetze, und
habe nach einer Intervention von Andrew Leslie seinen ersten Schlussbericht
zurückgezogen und durch einen neuen Schlussbericht ohne Empfehlungen ersetzt (Beilage
zur Eingabe vom 25. März 2019). Im Übrigen wurde eines der beiden im Bericht
vom 21. März 2019 erwähnten Schreiben von J____, dasjenige vom 20. März 2018,
auf der Website [...] publiziert. Diese Website wird vom legal counsel der
Berufungsklägerin 1 in Kanada gepflegt (Stellungnahme vom 31. März 2019 Ziff.
5; Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme vom 31. März 2019). Ob die Aussagen der
Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Nationalen Kontaktpunkt
und der Intervention von J____ wahr sind oder nicht, ist nicht zu beurteilen,
weil das Zivilgericht das Verfahren auf die Fragen der Dringlichkeit und des
auf den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts beschränkt
hat. Aus den vorstehenden Gründen würden die Tatsachenbehauptungen und das
Beweismittel, die mit der Noveneingabe vom 25. März 2019 vorgebracht worden
sind, auch dann nichts am Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens ändern,
wenn sie berücksichtigt würden.
5.3.12 Gemäss
der Darstellung der Berufungskläger fanden von den behaupteten 275 datierten
Verletzungshandlungen 2 im Jahr 2009, 4 im Jahr 2010, 85 im Jahr 2011, 25
im Jahr 2012, 20 im Jahr 2013, 60 im Jahr 2014, 40 im Jahr 2015, 10 im Jahr
2016, 19 im Jahr 2017 und 10 im Jahr 2018 statt. Damit war die Kadenz der
Vorwürfe im Jahr 2011 deutlich am grössten und nahm die Kadenz in den Jahren
2017 und 2018 insbesondere gegenüber den Jahren 2011 und 2014 deutlich ab. Im
Jahr 2011 fanden zudem Protestaktionen vor dem Firmengebäude der
Berufungsklägerin 1 und vor dem Privathaus der Berufungsklägerin 3 und des
Berufungsklägers 4 statt (Anhang zum Gesuch Ziff. 222 und 228; Stellungnahme
Ziff. 283; Gesuchsbeilagen 80 und 86). In der Berufung werden Aktionen
ausdrücklich als Beispiele genannt, mit denen die Berufungsbeklagten die Sache
angeblich eskaliert und hochgekocht hätten (Berufung Ziff. 22). Die Behauptung,
die Intensität und Kadenz der Vorwürfe habe zugenommen, ist deshalb für die
Zeit seit Ende 2011 aktenwidrig. Die angebliche Kampagne gegen die Berufungskläger
erreichte ihren Höhepunkt vielmehr offensichtlich bereits im Jahr 2011.
5.3.13 Aus
den vorstehenden Gründen sind die Behauptungen, die Intensität, Kadenz und Heftigkeit
der Vorwürfe habe zugenommen und aus strafrechtlich relevanten Vorwürfen seien
Tatsachen geworden, für die Zeit nach 2011 unglaubhaft und zumindest teilweise
klar widerlegt. Im Übrigen könnte darin, dass die Berufungsbeklagten einzelne
Aussagen zunächst als Vorwürfe und später als Tatsachen dargestellt hätten,
keine wesentliche oder massgebliche Veränderung des Sachverhalts gesehen werden,
die eine neue Frist für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit auslöst.
Wie bereits erwähnt, haben die Berufungskläger eine diesbezügliche Veränderung
der Äusserungen der Berufungsbeklagten aber ohnehin nicht glaubhaft gemacht.
5.4 In
der Verhandlung des Zivilgerichts behaupteten die Berufungskläger unter dem
Titel der Dringlichkeit erstmals, die Berufungsbeklagten versuchten, einen Hype
zu generieren (Verhandlungsprotokoll S. 6; Plädoyernotizen S. 7). Die
Behauptungen der Berufungskläger zur Dringlichkeit wurden von den
Berufungsbeklagten bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Von den 79
Dokumenten, die gemäss den Berufungsklägern belegen sollen, dass die
Berufungsbeklagten versuchten, einen Hype zu generieren, stammen 44 und damit
gut 55 % aus dem Jahr 2011 und nur 20 und damit rund 25 % aus der Zeit nach
2012. Falls die Berufungskläger versucht hätten, einen Hype zu generieren,
hätten sie dies somit vor allem im Jahr 2011 getan und hätte die Intensität und
die Kadenz der behaupteten Kampagne insoweit nicht zu, sondern vielmehr
abgenommen.
Schliesslich
behaupteten die Berufungskläger in der Verhandlung des Zivilgerichts, in
jüngeren Dokumenten fänden sich Verweise und Links auf ältere Dokumente
(Plädoyernotizen S. 6 f.). Dies spricht für eine blosse Wiederholung
früherer Vorwürfe und stellt in keiner Art und Weise einen Grund für einen
Neubeginn der für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebenden
Frist. Ein Verweis oder ein Link auf eine frühere Äusserung macht diese weder
intensiver noch heftiger, wie die Berufungsbeklagten zu Recht geltend machen
(Berufungsantwort Ziff. 33).
5.5 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ist es ausgeschlossen, dass sich der relevante Sachverhalt
seit Ende 2011 wesentlich oder massgeblich geändert hat, so dass die für die
Beurteilung der relativen Dringlichkeit relevante Frist neu ausgelöst worden
wäre.
Im Übrigen
könnte der Beginn einer neuen Frist überhaupt nicht bestimmt werden, weil es
die Berufungskläger unterlassen haben, zu substanziieren, wann allfällige
Änderungen eingetreten sein sollten. Die einzigen Zeitpunkte, die sie in diesem
Zusammenhang in der Verhandlung des Zivilgerichts und in der Berufung nannten,
waren der 30. Januar, der 6. Februar und der 5. Juli 2018
(Plädoyernotizen S. 6 in Verbindung mit Anhang zum Gesuch Ziff. 408 f.;
Berufung Ziff. 29 in Verbindung mit Anhang zum Gesuch Ziff. 414). Selbst bei
Annahme einer wesentlichen Veränderung des relevanten Sachverhalts wären
deshalb höchstens noch die Gesuche um ein vorsorgliches Verbot drohender künftiger
Verletzungen und um einen vorsorglichen Befehl zur Beseitigung der seit dem
30. Januar 2018 erfolgten Verletzungen zu beurteilen. Bezüglich aller
Dokumente, die vor dem 30. Januar 2018 erschienen sind, wären die
Rechtsbegehren 2 und 3 auf jeden Fall abzuweisen, weil die diesbezüglichen
Verletzungshandlungen bereits vor der wesentlichen Veränderung vorgenommen
worden wären. Wie bereits erwähnt fehlt es aber ohnehin an einer wesentlichen
Veränderung des Sachverhalts und ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
deshalb vollständig abzuweisen.
- Weitere
Rügen der Berufungskläger
6.1 In
der vorliegenden Erwägung wird zunächst die Auffassung der Berufungskläger
widerlegt, bei der Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit sei zwischen dem
Beseitigungs- und dem Unterlassungsanspruch zu unterscheiden und für die
Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit sei es rechtserheblich, ob weitere
Verletzungshandlungen drohen oder begangen werden (vgl. unten E. 6.2).
Anschliessend wird auf das Argument der Berufungskläger eingegangen, die für
die Beurteilung der relativen Dringlichkeit relevante Frist laufe erst ab der
letzten angeblichen Verletzungshandlung, weil die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen
eine Kampagne darstellten (vgl. unten E. 6.3). Zum Schluss wird dargelegt,
dass die Qualifikation der einzelnen behaupteten Äusserungen als einzelne
mögliche Verletzungshandlungen entgegen der Ansicht der Berufungskläger nicht
zur Folge hat, dass mit jeder Äusserung eine neue Frist für die Beurteilung der
relativen Dringlichkeit ausgelöst wird (vgl. unten E. 6.4).
6.2 Die
Berufungskläger rügen, das Zivilgericht habe es unterlassen, die
entscheidrelevante Tatsache festzustellen, dass jederzeit mit neuen
Verletzungshandlungen zu rechnen sei (Berufung Ziff. 31-39), und bei der
Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit zu Unrecht nicht zwischen dem
Beseitigungs- und dem Unterlassungsanspruch unterschieden (Berufung Ziff.
67-84). Eine andauernde oder drohende Verletzung einerseits und die zeitliche
Dringlichkeit andererseits sind kumulative Voraussetzungen einer vorsorglichen
Massnahme (vgl. oben E. 2.1). Wenn die zeitliche Dringlichkeit fehlt,
ist das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme auch dann abzuweisen, wenn nach
der Einreichung des Massnahmegesuchs weitere Verletzungshandlungen drohen oder
begangen werden (vgl. insb. oben E. 3.7). Die Erwägungen zur
zeitlichen Dringlichkeit beanspruchen für die Unterlassungsbegehren deshalb genauso
Geltung wie für die Beseitigungsbegehren. Da das Zivilgericht zu Recht bereits
die zeitliche Dringlichkeit verneint hat, hat es keine Feststellungen zur
Gefahr weiterer Verletzungshandlungen treffen müssen und sind solche
Feststellungen mangels Rechtserheblichkeit auch im vorliegenden Verfahren nicht
zu treffen.
Mit der bereits
aus prozessualen Gründen unbeachtlichen Noveneingabe vom 25. März 2019
(vgl. dazu oben E. 1.4.2 f.) machen die Berufungskläger geltend, die
Berufungsbeklagten hätten am 21. März 2019 eine weitere Verletzungshandlung
begangen und damit die Wiederholungsgefahr belegt. Aus den vorstehenden Gründen
ist diese Tatsachenbehauptung nicht rechtserheblich. Deshalb wären diesbezüglich
auch dann keine Feststellungen zu treffen, wenn die Noveneingabe prozessual zu
berücksichtigen wäre.
In der
Stellungnahme vom 10. April 2019 behaupten die Berufungskläger, die Tatsache,
dass der Bericht vom 21. März 2019 nach kurzer Zeit wieder von der Webseite des
Berufungsbeklagten 1 entfernt worden ist, bestätige, dass die
Wiederholungsgefahr das entscheidende Kriterium für die Bejahung der
Dringlichkeit sei (Stellungnahme vom 10. April 2019 Ziff. 8). Abgesehen davon,
dass sie sich auf ein unbeachtliches Novum stützt (vgl. oben E. 1.4.2 f.), ist
diese Behauptung unzutreffend. Im Übrigen ist es eine Rechtsfrage, dass eine
Wiederholungsgefahr zur Bejahung der zeitlichen Dringlichkeit nicht genügt
(vgl. insb. oben E. 3.7).
Dass dem
Gesuchsteller aus der Verletzung des Verfügungsanspruchs ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil droht und dass die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme zeitlich dringlich ist, sind ebenfalls kumulative Voraussetzungen (vgl. oben
E. 2.1). Folglich ist das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme bei Fehlen
der zeitlichen Dringlichkeit auch dann abzuweisen, wenn in der Zukunft der
Eintritt oder eine Vergrösserung eines nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteils droht. Da das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bereits wegen zu
langen Zuwartens abzuweisen ist, sind somit auch keine Feststellungen dazu zu
treffen, ob eine Vergrösserung eines Nachteils droht (vgl. dazu
Stellungnahme vom 18. März 2019 Ziff. 13).
6.3 Die
Berufungskläger machen geltend, die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen der
Berufungsbeklagten stellten eine (flächendeckende Verleumdungs-)Kampagne dar.
Aus diesem Grund handle es sich um eine einzige Verletzungshandlung und laufe
die für die Beurteilung der Dringlichkeit relevante Frist erst ab der letzten
Verletzungshandlung (vgl. Berufung Ziff. 44-58). Die Berufungsbeklagten
bestritten, dass ihre Publikationen eine Kampagne oder eine einzige
Verletzungshandlung darstellen (Stellungnahme Ziff. 380).
Der Begriff der
Kampagne ist weder nach der Rechtsprechung noch nach der Lehre ein relevantes
Kriterium für die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit als Voraussetzung
einer vorsorglichen Massnahme. Selbst wenn einzelne Verletzungshandlungen zu einer
Handlungseinheit zusammengefasst würden, wenn sie Teil einer Kampagne sind,
änderte dies nichts daran, dass die für die Beurteilung der relativen
Dringlichkeit massgebliche Frist jedenfalls dann begänne, wenn es dem
Gesuchsteller erstmals möglich und zumutbar ist, eine Klage im ordentlichen
Verfahren auf Unterlassung der Verletzungshandlungen einzureichen. Dabei steht
der Umstand, dass die Kampagne weiter läuft, der Möglichkeit und Zumutbarkeit
des Hauptprozesses nicht entgegen (vgl. oben E. 3.7). Im Übrigen
können die behaupteten Verletzungshandlungen der Berufungsbeklagten ohnehin
nicht unter dem Titel der Kampagne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst
werden.
Im Fall, in dem
das von den Berufungsklägern zitierte Bundesgerichtsurteil erging, fällte das
Bundesgericht bereits früher ein erstes Urteil. Darin erwog es, für die
Beantwortung der Rechtsfrage, ob Medienunternehmen die Persönlichkeit eines
Boulevard-Prominenten verletzt haben, komme es nicht auf den mehr oder weniger
vagen Begriff der Medienkampagne an, sondern auf die Kriterien, die das Handelsgericht
seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015
E. 9.3). Im von den Berufungsklägern zitierten Urteil stellte das
Bundesgericht fest, die Medienunternehmen hätten die Persönlichkeit des
Boulevard-Prominenten verletzt, indem sie an einer Medienkampagne rund um dessen
Verhaftung mitgewirkt hätten (BGE 143 III 297 E. 6.8 S. 316). Diese
Beurteilung beruhte auf den folgenden Feststellungen des Handelsgerichts: Die
Verhaftung des Betroffenen zog einen Medienrummel von bisher unbekanntem
Ausmass nach sich. Er war einem präzedenzlosen „Medienhype“ ausgesetzt. Die
Medien stürzten sich regelrecht auf das Ereignis und berichteten darüber in
überdurchschnittlicher Intensität. Tagtäglich erschienen mehrere Berichte zu
demselben Thema, teils im selben Medium, teils auch in verschiedenen Medien
(BGE 143 III 297 E. 6.1 S. 303 und E. 6.5 S. 310 f.). Die Berufungskläger
legen nicht dar, dass der vorliegende Fall mit dieser Medienkampagne auch nur
annähernd vergleichbar wäre.
Im ersten der
beiden von den Berufungsklägern zitierten Entscheiden des Appellationsgerichts
erwog dieses betreffend den Beginn der Strafantragsfrist und der
strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfrist, mehrere Einzelhandlungen könnten
im Sinn einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf
einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches
Geschehen erschienen. Die Veröffentlichungen des Beschuldigten in diversen
Blogs präsentierten sich als eine regelrechte Verleumdungskampagne, deren Ziel
es offenkundig gewesen sei, seine Gegner systematisch und andauernd zu
denunzieren. Da die fraglichen Beiträge alle auf dasselbe Szenario abzielten,
könne nur von einem einzigen Generalvorsatz ausgegangen werden. Aufgrund dieses
Vorsatzes und der Notwendigkeit, der Hetzkampagne durch die immer neu
verbreiteten Beiträge Geltung und Nachdruck zu verschaffen, erschienen die
einzelnen Handlungen als natürliche Handlungseinheit. Aus diesem Grund
erfassten die Strafanträge sämtliche vor ihrer Einreichung liegenden
Blogeinträge und habe die Verjährung für alle Blogeiträge mit der Publikation
des letzten Blogeintrags begonnen (vgl. AGE SB.2015.52 vom
24. Februar 2017 E. 5.5.2). Die Berufungskläger behaupten, es könne
weder von einer immer gleichbleibenden Stossrichtung noch von einheitlichen
Verletzungshandlungen ausgegangen werden (Berufung Ziff. 29). Nach dieser Darstellung
wären bereits die im zitierten Urteil des Appellationsgerichts erwähnten
Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit nicht erfüllt.
Eine solche kann
aber auch dann nicht angenommen werden, wenn von einer immer gleichbleibenden
Stossrichtung und einheitlichen Verletzungshandlungen ausgegangen wird. Das
erwähnte Urteil des Appellationsgerichts wurde in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde des Beurteilten aufgehoben. Zur Begründung stellte das Bundesgericht
fest, auch bei der Veröffentlichung ehrverletzender Texte im Internet stelle
jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar. Eine natürliche
Handlungseinheit komme im beurteilten Fall bereits deshalb nicht in Betracht,
weil aufgrund des Zeitraums von mehreren Wochen bzw. mehreren Monaten zwischen
den einzelnen Blogeinträgen bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher
Zusammenhang bestehe. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginne deshalb mit der jeweiligen
Veröffentlichung (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4).
Zwischen den Berichten im Jahr 2009 und den ersten Berichten im Jahr 2010
liegen sechs Monate. Der Zeitraum zwischen zwei Berichten aus dem Jahr 2010
beträgt sieben Monate. Zwischen dem letzten Bericht im Jahr 2010 und dem ersten
Bericht im Jahr 2011 liegen mehr als drei Monate. Die Zeiträume zwischen
mehreren Berichten aus dem Jahr 2011 betragen jeweils mehr als einen Monat. Im
Jahr 2012 liegen zwischen mehreren Berichten jeweils rund ein Monat und zwischen
zwei Berichten sogar mehr als zwei Monate. Im Jahr 2013 betragen die Zeiträume
zwischen mehreren Berichten jeweils zwei Monate oder mehr. Im Jahr 2014
vergingen zwischen zwei Berichten ein Monat und zwischen zwei anderen Berichten
mehr als drei Monate. Im Jahr 2015 betragen die Zeiträume zwischen zwei Berichten
mehr als ein Monat und zwischen zwei anderen Berichten mehr als drei Monate. Im
Jahr 2016 liegen zwischen zwei Berichten mehr als zwei Monate und zwischen zwei
anderen Berichten mehr als drei Monate. Zwischen dem letzten Bericht im Jahr
2016 und dem ersten im Jahr 2017 verstrichen sieben Monate. Im Jahr 2017 betragen
die Zeiträume zwischen zwei Berichten rund drei Monate und zwischen zwei
anderen Berichten mehr als zwei Monate. Zwischen zwei Berichten aus dem Jahr
2018 verstrichen schliesslich mehr als drei Monate (vgl. Anhang des
Gesuchs). Damit fehlt es bei objektiver Betrachtung für die ganze Zeit von 2009
bis 2018 an einem engen zeitlichen Zusammenhang. Selbst wenn die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zur strafrechtlichen Verfolgungsverjährung einschlägig wäre,
wäre damit die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ausgeschlossen.
Im zweiten von
den Berufungsklägern zitierten Entscheid referierte das Appellationsgericht
bloss seine Erwägungen aus dem ersten Entscheid (vgl. AGE BES.2017.21 und
BES.2017.22 vom 17. November 2017 E. 5.2). Angesichts der Aufhebung
des ersten Entscheids können auch die Erwägungen zur Qualifikation einer
Verleumdungskampagne als natürliche Handlungseinheit im zweiten Entscheid keine
Geltung mehr beanspruchen.
Im Übrigen sind
die Strafantragsfrist und die strafrechtliche Verjährungsfrist mit der für die
Beurteilung der relativen Dringlichkeit relevanten Frist nicht vergleichbar.
Das ungenutzte Verstreichen der ersten beiden Fristen hat zur Folge, dass
jeglicher strafrechtlicher Schutz ausgeschlossen ist. Der Ablauf der dritten
Frist steht hingegen nur vorsorglichem zivilrechtlichem Rechtsschutz, nicht
aber zivilrechtlichem Rechtsschutz in einem ordentlichen Verfahren entgegen (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 77 und 81).
6.4 Die
Berufungskläger machen sinngemäss geltend, entweder stellten die behaupteten
Verletzungshandlungen der Berufungsbeklagten eine Kampagne dar und beginne die
für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit massgebliche Frist mit der
letzten Verletzungshandlung oder die Verletzungshandlungen stellten keine
Kampagne dar und die relative Dringlichkeit sei für jede einzelne Verletzungshandlung
individuell zu prüfen (vgl. Berufung Ziff. 59-66). Dies ist unrichtig.
Sobald die Berufungsbeklagten alle wesentlichen Vorwürfe einmal verbreitet
hatten und klar war, dass es sich dabei weder um untaugliche Versuche noch um
Eintagsfliegen handelte, war es den Berufungsklägern möglich und zumutbar, nach
einer angemessenen Vorbereitungszeit eine Klage im ordentlichen Verfahren auf
Unterlassung der im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen genannten Aussagen und
Beseitigung der bereits getätigten Aussagen einzureichen. Jedenfalls in diesem
Zeitpunkt begann die für die Beurteilung der relativen Dringlichkeit
massgebende Frist für alle mit dem Gesuch vom 17. August 2018 beantragten
vorsorglichen Massnahmen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Äusserungen
als einzelne Verletzungshandlungen betrachtet werden. Spätere
Verletzungshandlungen hätten nur dann eine neue Frist ausgelöst, wenn sich die
betreffenden Äusserungen von den früheren wesentlich unterschieden hätten (vgl. oben
E. 3.8). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 5).
- Kostenentscheid
7.1
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wies das Zivilgericht das
Gesuch der Berufungskläger um vorsorgliche Massnahmen zu Recht ab.
Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden
Partei auferlegt. Das Unterliegen und sein Ausmass bestimmen sich danach,
inwieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht nicht durchgedrungen
ist (Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 106 ZPO N 3; vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 106 ZPO N 3). Massgebend ist dabei das Gesamtergebnis. Wie
über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel entschieden wird, ist
unerheblich (Jenny,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 106 N 6). Wenn die Rechtsbegehren einer Partei
abgewiesen werden, ändert der Umstand, dass das Gericht gewissen Argumenten
dieser Partei gefolgt ist, nichts daran, dass sie vollständig unterliegt (Tappy, a.a.O., Art. 106 CPC
N 15). Die Berufungskläger beantragten mehrere vorsorgliche Massnahmen.
Die Berufungsbeklagten beantragten die Abweisung des Gesuchs. Das Zivilgericht
wies das Gesuch zu Recht ab. Damit unterliegen die Berufungskläger vollständig.
Folglich haben sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die gesamten
Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Die
Berufungskläger machen geltend, selbst bei Abweisung des Gesuchs sei der
Kostenentscheid aufzuheben, weil es das Zivilgericht versäumt habe, dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass ein erheblicher Teil des Aufwands das Thema des auf
den zivilrechtlichen Anspruch in der Hauptsache anwendbaren Rechts betroffen
habe, in dem es den Berufungsklägern Recht gegeben und die Argumente der
Berufungsbeklagten zu Recht wuchtig verworfen habe (Berufung Ziff. 100). Diese
Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 108 ZPO sind unnötige Prozesskosten zwar
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Verursacher zu bezahlen (Fischer, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 108 N 1). Der
Umstand allein, dass das Gericht einem von mehreren Argumenten, die eine Partei
zur Begründung ihres Rechtsbegehrens vorbringt, nicht folgt, genügt aber
klarerweise nicht, um die dadurch verursachten Prozesskosten als unnötig zu
qualifizieren. Dies kommt höchstens dann in Betracht, wenn das Argument von
vornherein offensichtlich unbegründet ist (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 108 ZPO N 3) bzw. eine
sorgfältige Partei darauf verzichtet hätte (vgl. Tappy, a.a.O., Art. 108 CPC N 7 f.). Dass das
Argument der Berufungsbeklagten, der Verfügungsanspruch unterstehe entgegen der
Auffassung der Berufungskläger nicht schweizerischem, sondern kanadischem
Recht, von vornherein offensichtlich unbegründet gewesen oder von einer
sorgfältigen Partei nicht vorgebracht worden wäre, hat das Zivilgericht nicht
festgestellt, legen die Berufungskläger nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Damit ist es ausgeschlossen, die dadurch verursachten Kosten in
Anwendung von Art. 108 ZPO den Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Im Übrigen
ist die Behauptung der Berufungskläger, durch dieses Argument sei ein erheblicher
Teil des Aufwands verursacht worden, unhaltbar. Die Stellungnahme der
Berufungsbeklagten vom 22. Oktober 2018 umfasst 116 Seiten und befasst
sich bloss auf gut sechs Seiten mit dem auf den Verfügungsanspruch anwendbaren
Recht sowie den Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen nach kanadischem Recht
(Stellungnahme Ziff. 188-212 und 386). Im Protokoll der Verhandlung des
Zivilgerichts nehmen die Ausführungen der Berufungskläger zum anwendbaren Recht
gut eineinhalb Seiten und diejenigen der Berufungsbeklagten zum kanadischen
Recht ebenfalls gut eineinhalb Seiten ein (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.
und 6 f.). Der Entscheid des Zivilgerichts umfasst 13 Seiten und befasst
sich bloss auf gut einer halben Seite mit der Frage des auf den
Verfügungsanspruch anwendbaren Rechts (angefochtener Entscheid E. 2.3).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der durch das Argument, der
Verfügungsanspruch unterstehe kanadischem Recht, verursachte Aufwand deutlich
weniger als einem Zehntel des gesamten Aufwands der Parteien und des Gerichts
für das erstinstanzliche Verfahren entspricht. Ein derart geringer Anteil der
Kosten stünde der Tragung der gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten durch
die Berufungskläger selbst dann nicht entgegen, wenn er als unnötig qualifiziert
würde.
Aus den
vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den Berufungsklägern zu Recht die
gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten auferlegt. Die Höhe der Gerichtskosten
und der Parteientschädigung werden nicht beanstandet. Der erstinstanzliche
Kostenentscheid ist deshalb zu bestätigen.
7.2 Da
die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, unterliegen die Berufungskläger
auch im Berufungsverfahren vollständig. Sie haben deshalb gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO auch die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 10‘000.– festgesetzt.
Da die
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht
haben, wird ihr Aufwand praxisgemäss geschätzt. Für die Analyse des
angefochtenen Entscheids von 13 Seiten und der Berufung von 29 Seiten sowie das
Verfassen der Berufungsantwort von 29 Seiten und der Stellungnahme vom 31.
März 2019 von 8 Seiten erscheint ein Zeitaufwand von knapp 40 Stunden angemessen.
Beim von den Berufungsbeklagten geltend gemachten, vom Zivilgericht für das
erstinstanzliche Verfahren angewendeten und von den Berufungsklägern nicht
beanstandeten Stundenansatz von CHF 300.– ergibt dies einschliesslich der
notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 12‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 6. Februar 2019 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungskläger tragen die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 10‘000.–.
Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten für
das Berufungsverfahren in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von
CHF 12‘000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 924.–
zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete
oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.