Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.25
URTEIL
vom 17.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Mai 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 20. Februar 2019 (VGE AUS.2019.10)
wurde die vom Migrationsamt über A____ angeordnete Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten bis zum 18. Mai 2019 bestätigt. Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 2. Mai 2019 ist die Ausschaffungshaft für weitere drei
Monate verlängert worden.
Mit Schreiben
vom 12. Mai 2019 ersucht A____ um Entlassung aus der Haft. Das beim
Migrationsamt eingegangene Schreiben wurde dem Appellationsgericht am 13. Mai
2019 weitergeleitet. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat die Einzelrichterin das
Gesuch der Rechtsvertreterin des A____ zukommen lassen, mit dem Hinweis, dass
über dieses zusammen mit dem Gerichtsentscheid über die Verlängerung der
Ausschaffungshaft befunden wird.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, in der Haft gehe es
ihm nicht gut. Er sei bereit nach Marokko zurück zu kehren, wolle aber nicht
länger in Haft bleiben. Seine Rechtsvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt
die umgehende Freilassung des A____ aus der Haft unter Auferlegung einer
Meldeplicht. Eventualiter sei die Haftverlängerung nur für einen Monat zu
bewilligen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft
und damit rechtzeitig statt.
Die inhaftierte
Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen (Art. 80 Abs. Abs. 5 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]). Das Gesuch des A____ vom 12. Mai 2019 erfolgt rund 2 ½ Monate nach
der ersten gerichtlichen Haftüberprüfung. Darauf ist einzutreten. Über Haftentlassungsgesuche
ist innert 8 Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch die
richterliche Behörde zu befinden (Art. 80 Abs. 5 AIG). Dem wird mit der
heutigen Verhandlung ebenfalls Folge geleistet.
2.1 Betreffend
das Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr
wird grundsätzlich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2019
verwiesen (E. 2. und 3.). Daran hat sich seit der letzten Haftüberprüfung nichts
geändert. Die Rechtsvertreterin macht zwar geltend, A____ habe nie versucht, seine
Identität zu verschleiern. Die unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens
resultierten vielmehr daraus, dass er das Lesen und Schreiben nicht beherrsche.
Auch habe A____ immer gesagt, er kenne sein Geburtsdatum nicht. Entgegen dieser
Argumentation ist festzustellen, dass selbst wenn die unterschiedlichen Namen
auf die geltend gemachten Gründe zurück zu führen wären, dies gleichwohl nicht
erklärt, weshalb A____ in der Vergangenheit gegenüber den Behörden unterschiedliche
Geburtsdaten (Jahrgang 1997 oder Jahrgang 1994) angeben hat. An der heutigen
Verhandlung sagte er in diesem Zusammenhang sogar aus, der richtige Jahrgang
sei 1992. Inwiefern er zum heutigen Zeitpunkt seine wahre Identität offenlegt,
ist im Übrigen – solange eine Anerkennung durch die marokkanische Botschaft ausstehend
ist – weiterhin unklar. Auch hat er sich entgegen den Ausführungen der
Rechtsvertreterin in entscheidenden Momenten nicht durchwegs an behördliche
Anweisungen gehalten. So wurde er im Jahr 2014 zwar im Rahmen des Dublin
Übereinkommens nach Italien überstellt, hat dort allerdings nie einen
Asylantrag eingereicht, sondern es vorgezogen, sich illegal in Italien aufzuhalten.
Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist folglich weiterhin gegeben.
2.2 A____
bringt mit dem Haftentlassungsgesuch vor, er sei sehr müde, habe Depressionen
und sei sehr krank. Die Rechtsvertreterin führt in diesem Zusammenhang aus, die
fortdauernde Haft sei aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des A____ nicht
verhältnismässig und dürfe zumindest nicht mehr länger als einen Monat
andauern. Auch diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Dass A____
die Haftsituation als belastend empfindet und sich als depressiv verstimmt beschreibt,
ist nicht aussergewöhnlich, schliesslich stellt die Haft für die Betroffenen in
aller Regel eine grosse Härte dar. Er wurde an der Verhandlung ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass er sich jederzeit an den medizinischen Dienst
im Gefängnis wenden kann. Hinweise, welche Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit
des A____ aufkommen lassen, liegen aber keine vor bzw. wurden nicht
vorgebracht.
2.3 A____
befindet sich nun seit drei Monaten in der Ausschaffungshaft. Er hielt sich
davor gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2013 ohne Identitätsdokumente im
Schengenraum auf. Allerdings hat er unmittelbar nach seiner Festnahme im Februar
2019 dem Migrationsamt die Fotokopie einer Fotografie eines Dokumentes eingereicht,
bei welchem es sich gemäss seinen Angaben um seine Geburtsurkunde handeln soll.
Das Migrationsamt hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits am 19. Februar
2019 (erster Tag der angeordneten Ausschaffungshaft) um die notwendige
Vollzugsunterstützung ersucht und diesem auch die von A____ eingereichte Kopie mit
Fotografie des genannten Dokuments eingereicht. Das SEM hat bei der
marokkanischen Botschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2019 ein Gesuch um Identifizierung
des A____ unter Beilage der von ihm eingereichten Dokumentkopie eingereicht.
Das Migrationsamt hat sich sodann am 28. Februar 2019 mit E-Mail Schreiben an
das SEM vergewissert, ob eine Anfrage an die marokkanischen Behörden bereits
erfolgt ist. Mit Antwortschreiben vom selben Tag hat das SEM dem Migrationsamt
mitgeteilt, dass der Antrag auf Anerkennung als marokkanischer
Staatsangehöriger am 21. Februar 2019 versandt worden sei. Allerdings würden
die marokkanischen Behörden erfahrungsgemäss „mindestens einige Monate“
brauchen, bis eine Rückmeldung erfolge. Mit E-mail Schreiben vom 2. April 2019
hat das SEM dem Migrationsamt wiederum mitgeteilt, dass in der Sache noch keine
Rückmeldung seitens der marokkanischen Behörden eingegangen sei. Nochmals wurde
darauf hingewiesen, dass dies erfahrungsgemäss sehr lange dauere, „im Idealfall
einige Monate“. Am 2. Mai 2019 hat das SEM dem Migrationsamt ein
weiteres Schreiben zukommen lassen, wonach das SEM sich nochmals an die
marokkanische Botschaft wenden wird, um zu erfahren, ob eine positive Identifizierung
erfolgen konnte. Der Fall sei beim SEM ausserdem auf einer prioritären Liste
aufgenommen. Das SEM weist sodann darauf hin, dass die Kopie einer
marokkanischen Identitätskarte oder deren Nummer den Prozess vereinfachen
könnte. Darauf wurde A____ an der heutigen Verhandlung nochmals hingewiesen. Er
hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies nicht möglich sei.
Damit haben die
Schweizer Behörden jeweils umgehend gehandelt und ihrerseits alles getan, um
die Identifizierung des A____ voranzutreiben. Die lange Dauer dieses Prozesses
haben allein die marokkanischen Behörden bzw. hat A____, welcher seine Heimat
gemäss eigenen Aussagen ohne jegliche Papiere verlassen hat, zu verantworten, weshalb
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.
2.4 Die
Rechtsvertreterin macht geltend, die Haft sei nicht verhältnismässig, da auch
eine mildere Massnahme greifen könne. A____ sei bereit, sich in einer ihm
zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten und den Behörden bis zu seiner Abreise zur
Verfügung zu stehen. Die Auferlegung einer Meldepflicht sei deshalb genügend,
um die Rückführung des A____ nach Marokko sicher zu stellen. Dem ist nicht
beizupflichten. A____ hat an der Verhandlung auf entsprechende Frage angegeben,
er wolle nicht in einem Zentrum für Asylsuchende untergebracht werden, er wolle
einfach in Freiheit entlassen werden. Nachdem er sich seit über fünf Jahren
illegal im Schengenraum bewegt, ist nicht davon auszugehen, dass ihn eine
Meldepflicht davon abhalten wird, in der Schweiz oder in einem anderen
europäischen Land unterzutauchen.
2.5 Vor
diesem Hintergrund ist festzustellen, dass eine Rückführung des A____ in seine
Heimat Marokko weiterhin tatsächlich und rechtlich möglich ist. Da eine Antwort
der marokkanischen Behörden erfahrungsgemäss noch innerhalb des laufenden
Jahres zu erwarten ist, ist die Durchführung der Wegweisung auch absehbar. Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie
dauert allerdings bis zum 18. August 2019 und nicht wie auf dem Titelblatt der
Verfügung angegeben bis zum 1. August 2019. Da in der Begründung der Verfügung
von einer Verlängerung der Haft um weitere drei Monate die Rede ist, ist
vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei diesem Datum um einen Schreib- oder
Rechnungsfehler handelt.
Das
Haftentlassungsgesuch ist entsprechend dem Ausgeführten abzuweisen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300). Die Rechtsbeiständin ist für ihren Aufwand gemäss der dafür
eingereichten Honorarnote zuzüglich einer Stunde für die Gerichtsverhandlung aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Zu kürzen sind einzig die Auslagen für die
Kopien, welche mit CHF 0.25 pro Stück – und nicht wie ausgewiesen mit
CHF 0.50 pro Stück – zu vergüten sind.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
ist bis zum 18. August 2019 rechtmässig und angemessen.
Das Haftentlassungsgesuch wird
abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Rechtsvertreterin, [...], werden ein
Honorar von CHF 1‘483.30 und ein Auslagenersatz von CHF 48.95, zuzüglich
7% MWST von CHF 118.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.