Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.85
URTEIL
vom 14.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 31. Juli 2018
betreffend
Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 31. Juli 2018 wurde A____ des Diebstahls schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt (unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. März 2018). Von der Anklage des
versuchten Diebstahls gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift wurde er
freigesprochen. Er wurde zu Schadenersatz in Höhe von CHF 156‘089.– an die B____
verurteilt. Deren Mehrforderung in Höhe von CHF 27‘900.– wurde abgewiesen.
Weiter wurde mit dem Urteil über das Beschlagnahmegut verfügt und der
Beurteilte wurde in die Kosten verfällt.
Gegen dieses
Urteil erhob der Beschuldigte, damals vertreten durch Advokat [...] mit Eingabe
vom 3. August 2018 Berufung. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte er,
nunmehr vertreten durch Advokat […], die Berufungserklärung ein. Es wird damit
die teilweise Aufhebung des Urteils beantragt. Der Berufungskläger sei
kostenlos freizusprechen. Die Schadenersatzforderung der B____ sei abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Ihm sei eine Entschädigung und
Genugtuung für unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen. Das
beschlagnahmte Mobiltelefon sowie das Kostendepot seien dem Berufungskläger
zurückzugeben beziehungsweise zurück zu erstatten. Der Vorbehalt betreffend die
amtlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei
aufzuheben (im Einzelnen zu den Anträgen vgl. Berufungserklärung, Akten
S. 1108/1109). Auf die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen
Berufungsbegründung verzichtete der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. November
2018. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Berufungsklägerin haben ein
Rechtsmittel ergriffen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2019 ist der Berufungskläger befragt
worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind demnach
in Rechtskraft erwachsen, insbesondere der Freispruch von der Anklage des
versuchten Diebstahls zum Nachteil der Firma B____ an der Basel World am 24.
März 2018 (siehe Dispositiv).
1.3 Bezüglich
der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts kann auf die nicht
angefochtenen und zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen
werden (Urteil des Strafgerichts Ziff. 2). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit
der Schweizer Strafverfolgungsbehörden (vorliegend derjenigen des Kantons
Basel-Stadt) sowie die Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
einwandfrei.
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem angefochtenen Schuldspruch zusammengefasst vorgeworfen,
an der „Hong Kong Jewellery& Gem Fair“ am 17. September 2017 der
Ausstellerin B____ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einen
Saphir im Wert von rund CHF 149‘580.– entwendet zu haben. Zu diesem Zweck soll
er am Stand der B____ zuvor Interesse an einem Paraiba Turmalin vorgespielt und
vorgegeben haben, sogleich mit einer Anzahlung hierfür zum Stand zurückzukommen.
Schliesslich habe er sich durch den Mitarbeiter C____ gegen 15 Uhr – somit kurz
vor Messeschluss – den Saphir zeigen lassen. In einem unbeobachteten Augenblick
habe er den Saphir gegen einen minderwertigen blauen Stein (Korund)
ausgetauscht, den er eigens zum Zweck der Durchführung eines
Austauschdiebstahls mitgeführt habe. Auf diese Art und Weise habe er den
Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache gebrochen. Indem er sich den auf
diese Weise entwendeten Saphir in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
angeeignet habe, habe er sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig
gemacht.
2.2 Der
Beschuldigte bestritt stets und bestreitet auch im Berufungsverfahren, einen
solchen Diebesgriff ausgeführt zu haben. Er habe sich am Stand der B____ für
einen Turmalin interessiert und sich zum Schluss des Verkaufsgesprächs auf
Vorschlag des Angestellten C____ noch einen Saphir zeigen lassen. Er habe sich
jedoch zu keinem Zeitpunkt für den Saphir interessiert, weil er gewusst habe,
dass er einen solchen Stein billiger finden könne (Protokoll der
Berufungsverhandlung Seite 4). Die vorgeworfene Tat sei ihm unbekannt, er habe
keinen Trickdiebstahl begangen (S. 3).
Die Vorinstanz
erachtete die Tat und die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen an. Die
Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urteil des Strafgerichts S. 6-15) wird
nachfolgend zunächst im Sinne einer Übersicht der Beweismittel zusammengefasst dargestellt,
bevor sie im Einzelnen kritisch überprüft, wiederholt und wo nötig ergänzt
wird.
3.1 Ausgangspunkt
für das Strafverfahren war die Anzeige der B____ vom 22. September 2017 (Akten
S. 465 ff.). Nach dem versiegelten Rücktransport der Steine aus Hongkong nach Heimberg
sei am 19. September 2017 bemerkt worden, dass der Burma Saphir (Zertifikat S.
470) gegen einen billigen blauen Stein ausgetauscht worden sei. In der Anzeige
hatte der Anzeigesteller den Verdacht geäussert, dass der Austausch durch den
letzten Kunden der Messe erfolgt sein könnte, welcher sich am Stand mit dem
Namen G____ vorgestellt, sich später aber – in Textnachrichten an C____ – auch H____
genannt habe. Im Zuge einer im Oktober 2018 durchgeführten weiteren Reise nach
Hongkong und einer parallelen Strafanzeige in Hongkong bekam der Angestellte C____
in der Folge Videoaufnahmen des Standes zu Gesicht. Als C____ die von ihm
verdächtigte Person – den Berufungskläger – an der Basel World 2018 wieder im
Umfeld des Standes der B____ sah, setzte er die Polizei davon in Kenntnis. Bei
seiner Anhaltung trug der Berufungskläger einen blauen Korund auf sich, welcher
von identischer Herstellungsart wie derjenige war, welcher in Hongkong gegen
den Saphir ausgetauscht worden war (im Einzelnen dazu Urteil des Strafgerichts
S. 8, 9; Festnahmerapport, Akten 64 ff.; Ergebnis Abklärungen Gemresearch
Swisslab, Akten S. 648).
3.2 C____
wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 24. März 2018 (Akten S. 298 ff.)
sowie am 12. April 2018 (Akten S. 344 ff.; in Anwesenheit des Beschuldigten)
als Auskunftsperson einvernommen. Vor erster Instanz wurde er am 25. Juli
2018 im Rahmen einer vorsorglichen Einvernahme befragt.
C____ gab
zusammengefasst und im Wesentlichen konstant folgenden Ablauf an: Der
Beschuldigte sei in Hongkong in den Tagen vor dem 17. September 2017
wiederholt am Stand der B____ aufgetaucht. Er habe sich für einen Paraiba
Turmalin interessiert. Am 17. September 2017, dem letzten Tag der Messe, sei er
ungefähr eine Stunde vor Messeschluss nochmals am Stand erschienen. Man habe
den Turmalin, welchen er vorgegeben habe kaufen zu wollen, vor sich auf dem
Tisch gehabt. Nachdem der Preis von ca. USD 36‘000.– oder USD 38‘000.–
ausgehandelt worden sei, habe er [ C____] diesen Stein in den Safe
zurückgelegt, weil der Kunde – der Berufungskläger – angegeben habe, noch ins
Hotel zu gehen, um den Betrag für die Anzahlung zu holen. Zur selben Zeit sei
ein anderer Kunde von seiner Kollegin bedient worden. Dieser habe sich für den
blauen Saphir interessiert. C____ habe der Kollegin, während der
Berufungskläger noch am Stand war, das Zertifikat für den Stein erhältlich
gemacht – offenbar auf einem Laptop. Dies habe der Berufungskläger mitbekommen.
Der andere Kunde habe sich gegen den Stein entschieden und habe diesen zurücklegen
lassen. Dann habe sich der Berufungskläger plötzlich für jenen Stein
interessiert bzw. er habe den Saphir sehen wollen. Er habe ihm den Stein
präsentiert und ihn nach der Ansicht wieder an seinen ursprünglichen Platz
zurückgelegt, ohne zu verifizieren, ob es sich um den „tatsächlichen“ Stein
gehandelt habe (Akten S. 299). Der Berufungskläger habe ihm dann seinen Namen „G____“
sowie seine Telefonnummer hinterlassen und sei dann gegangen. Man habe dann
damit begonnen, die Steine für den Rückversand in die Schweiz vorzubereiten.
Der Berufungskläger sei jedoch nicht mehr zum Stand zurückgekehrt. Er [C____]
habe ihm per SMS auf die angegebene Telefonnummer geschrieben, dass es schade
sei, dass der Verkauf [betreffend den Turmalin] nicht zustande gekommen sei.
Eine Person habe ihm dann geantwortet, dass sie nicht wisse, worum es gehe, es
aber interessant klinge. C____ habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, weil
der Berufungskläger am Stand auch ab und zu Witze gemacht habe. In der Schweiz
sei beim Inventur dann schnell festgestellt worden, dass der Stein ausgetauscht
worden sei bzw. nicht dem Zertifikat entsprochen habe. Zwei Wochen später habe
sich der Verdächtige – der Berufungskläger – unter einem anderen Namen („H____“)
und von einer neuen Telefonnummer gemeldet. Er habe sich entschuldigt, dass er
nicht mehr erschienen sei, er habe einen Autounfall erlitten in Hongkong und
liege mit einem gebrochenen Bein im Spital.
3.3 Der
Berufungskläger wurde erstmals nach seiner Verhaftung am 25. März 2018 als beschuldigte
Person einvernommen (Akten S. 304 ff.), nahm an der Konfrontationseinvernahme
vom 12. April 2018 teil (Akten S. 344 ff.) und wurde am 8. Mai 2018 erneut
als beschuldigte Person einvernommen (Akten S. 408 ff.). Weiter wurde er in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Er wies sämtliche Vorwürfe von
sich. In seiner Einvernahme vom 25. März 2018 ging er ab dem Zeitpunkt, als ihm
seine Anwesenheit an der Messe in Hongkong bildlich vorgehalten wurde, dazu
über, Vorhalte nur noch mit Gegenfragen zu beantworten und verweigerte
schliesslich die Aussagen ganz. In seiner Einvernahme vom 8. Mai 2018 machte er
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Vor erster Instanz beantwortete
er keine Fragen zum Sachverhalt, sondern beschränkte sich im Wesentlichen
darauf, auf Punkte in C____s Aussagen hinzuweisen, bezüglich derer seiner
Ansicht nach Ungereimtheiten beständen (vgl. Aussagen Beschuldigter, Protokoll
der erstinstanzlichen Verhandlung S.5 und 8).
3.4 Die
Vorinstanz erachtete C____s Aussagen insgesamt als zuverlässig. Mit
punktuellen, von C____ offen eingestandenen Erinnerungslücken, setzte sie sich
einlässlich auseinander, etwa mit der Frage, ob C____ noch gesagt habe, dass
der Stein noch geputzt werden müsse oder nicht (vgl. hierzu Urteil des
Strafgerichts S. 7-8). Die Aussagen des Berufungsklägers erachtete sie demgegenüber
als unzuverlässig. Sie resümierte, es gebe eine Vielzahl nachweislich unwahrer,
widersprüchlicher oder offenkundig durch taktische Überlegungen geprägte
Elemente darin. Dafür verwies sie etwa auf den Umstand, dass der
Berufungskläger zunächst bestritten hatte, überhaupt je an einer Messe in Asien
teilgenommen zu haben, bis ihm Bildmaterial vorgelegt wurde, welches weitere
Bestreitungen seiner Anwesenheit in Hongkong sinnlos machten.
3.5 Im
Einzelnen stellte die Vorinstanz auf folgende Indizien und Erwägungen ab:
Zunächst
erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der B____ am 17. September 2017
an der Jewellery & Gem Fair 2017 ein Saphir entwendet wurde. Dafür stellte
sie auf den Anzeigerapport vom 22. September 2017 ab. Demgemäss stellte die B____
anlässlich der Inventur nach dem Rücktransport der Steine am 19. September
2017 fest, dass der echte Saphir gegen einen minderwertigen Stein ausgetauscht
worden war (Strafanzeige, Akten S. 465 ff.). Dass dieser Verlust durch
Austausch seitens der Geschädigten erfunden worden wäre, schloss die Vorinstanz
aus. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass für die
Geschädigte für den Verlust infolge eines Trickdiebstahls kein
Versicherungsschutz besteht, sowie auf den Aufwand, den die Geschädigte selbst
betrieben hat, um einer Täterschaft auf die Spur zu kommen (Urteil des
Strafgerichts S. 11). Auch sonst beständen keine Anhaltspunkte für eine
derartige Erfindung.
Dass der Saphir vom
Beschuldigten ausgetauscht wurde, sah die Vorinstanz aufgrund der folgenden
zusammengesetzten Indizien als erstellt an: Es sei unbestritten, dass der
Beschuldigte den Saphir am letzten Tag der Messe kurz vor den Aufräumarbeiten
in den Händen gehalten habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er den echten
Saphir in der Hand gehalten habe. Als geschulter Gemmologe, der er zu sein angebe,
hätte er erkennen müssen, falls ihm statt eines echten Saphirs ein künstlicher
Korund präsentiert worden wäre. Die Vorinstanz untersuchte die Aussagen des
Mitarbeiters, welcher den Stein dem Berufungskläger gezeigt hatte, C____,
eingehend und mit positivem Befund hinsichtlich der Glaubhaftigkeit von dessen
Aussagen. Die Mitarbeiterin, welche den Saphir dem zweitletzten Kunden gezeigt
habe, sei gemäss C____ überzeugt gewesen, dass sie von diesem den echten Stein
zurückerhalten habe. Weiter werde der Beschuldigte dadurch belastet, dass er
ein halbes Jahr später beim Besuch der Basel World angetroffen wurde und dabei
einen Korund auf sich getragen habe, welcher in Farbe und Form typengleich war
wie derjenige, der gegen den echten Saphir in Hongkong ausgetauscht worden war,
und der mit der gleichen Methode hergestellt worden sei wie jener (vgl. hierzu
die Ausführungen des Sachverständigen, Protokoll der vorsorglichen Einvernahme
vom 25. Juli 2018, Akten S. 840 ff., insbesondere 842). In dem Zusammenhang verweist
die Vorinstanz auf den bemerkenswerten Umstand, dass die Geschädigte im
Zeitpunkt ihrer Strafanzeige nicht habe wissen können, dass der Beschuldigte
erneut ihren Stand besuchen würde, und noch weniger, dass dieser bei seiner
Festnahme einen Korund auf sich tragen würde.
Weitere Fakten liessen
für die Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen, so etwa,
dass dieser unter verschiedenen fremden Namen auftrete (G____, H____),
gegenüber C____ offenkundig – und eingestandenermassen – Lügen auftischte,
weshalb er entgegen seiner erklärten Absicht nach seinem letzten Besuch am
Stand in Hongkong nicht nochmals mit der versprochenen Anzahlung für den
Turmalin am Stand erschienen war (erfundener Autounfall, Akten S. 650), dass er
seinen Besuch an der Messe in Hongkong anlässlich seiner Einvernahme zunächst
verschwiegen habe und dass er mehrfach und teils einschlägig, nämlich unter
anderem wegen Diebstahls, vorbestraft sei (Strafregisterauszug, Akten S. 16).
Kurz vor der Basel World Messe 2018 habe er im Internet zudem bei Google nach
dem Stichwort „synthetic sapphire“ und „how to differentiate synthetic and
natural sapphire“ und ähnlichem gesucht. Im Februar 2018 habe er mit
potentiellen Käufern über einen Saphir und dessen Verkaufspreis gechattet.
Der Beschuldigte
erhebt, selbst oder über seinen Verteidiger, Einwände bezüglich verschiedener
Punkte in dieser Beweiswürdigung. Es sei nicht bewiesen, dass die B____
überhaupt Eigentum an einem „solchen Gegenstand“ (Saphir) gehabt habe. Der
künstliche Korund sei durch die B____ erst mit Verzögerung an die Polizei
ausgehändigt worden. Es könne auch sein, dass der Saphir von einer Person
ausgetauscht worden sei, welche den Stein vor oder nach ihm in den Händen
gehalten habe. Es sei irritierend, dass der Experte, welcher in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Typenähnlichkeit der beiden Korunde –
desjenigen, der in Hongkong mutmasslich gegen den echten Saphir ausgetauscht
worden sei und desjenigen, den er in Basel anlässlich seiner Verhaftung auf
sich getragen habe – bestätigt habe, unterschiedlich zu seiner Beziehung zur
geschädigten Firma ausgesagt habe. C____ habe sich in Widerspruch zu sich
selbst gesetzt, wenn er geltend mache, die Rückgabe eines falschen Steins nicht
bemerkt, die Fälschung aber beim Inventur sofort erkannt zu haben. Weiter
beklagte er sich, offensichtlich eher in allgemeiner Weise, darüber, dass man
ihm als Franzosen mit nordafrikanischen Wurzeln nicht glaube und dass die
Polizei mit der Geschädigten gemeinsame Sache mache (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 12).
5.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind
bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74
E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_253/2016 vom 29. März
2017 E. 1.3.2, 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE AS.2010.57 vom
8. April 2011, je mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das
Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N
82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette).
Soweit
das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte
Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung
massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet
nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder
Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das
den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt.
Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht
anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGer
6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2).
5.2 Wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kommt das Berufungsgericht zum
gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Diese ist zu Recht von einer
geschlossenen Indizienkette ausgegangen, die keine vernünftigen Zweifel an der
Täterschaft des Berufungsklägers mehr zulässt.
Dass der B____
ein Saphir abhandengekommen ist, leidet keinen Zweifel. Der erst im Plädoyer des
Berufungsverfahrens erhobene Einwand des Verteidigers, diese habe keinen Beweis
des Eigentums an einem solchen Stein erbracht, geht in mehrfacher Hinsicht
fehl. Zum einen wird Eigentum aus dem Besitz vermutet (Art. 930 ZGB), zum
andern könnte die Frage des Eigentums am Stein im Zusammenhang mit der Frage
eines Diebstahls sogar offenbleiben, solange nur feststeht, dass die Person,
welche die Wegnahme verübte, selbst kein Eigentum daran hatte – mit anderen
Worten, dass der Stein für sie eine „fremde“ Sache im Sinne von Art. 139 Ziff.
1 StGB war. Die Geschädigte reichte zusammen mit der Strafanzeige ein
Zertifikat für den Saphir ein; zur Einreichung weiterer Beweismittel war sie im
Übrigen zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, und auch der Verteidiger erhob
seinen Einwand erst in einem Moment, als die Geschädigte nicht mehr reagieren
konnte. Der Berufungskläger behauptet nicht, dass er Eigentümer eines Saphirs
war, der sich im Besitz der B____ befunden hätte. Im Allgemeinen gibt es in
diesem Punkt auch keinen Anlass, an den Depositionen der Privatklägerin zu
zweifeln, wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat. Insbesondere ist
nicht ansatzweise ein Motiv für eine diesbezügliche (potentiell schwer
strafbare) falsche Anzeige ersichtlich, nachdem für den Verlust gemäss den
glaubwürdigen und nicht angefochtenen Angaben der Privatklägerin nicht einmal
ein Versicherungsschutz vorhanden war.
Tatsächlich wird
der Berufungskläger erheblich dadurch belastet, dass er der letzte Kunde war,
der den Saphir in Hongkong in seinen Händen gehalten hat. Dass er sich den
Saphir unmittelbar vor Messeschluss hat zeigen lassen, wird von ihm nicht
bestritten. Dass er der letzte Kunde war, der den Saphir anfasste, ergibt sich
aus den Depositionen von C____, welche auch vor den Schranken des
Appellationsgerichts als unbefangen imponierten (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 8/9), und im Berufungsverfahren indirekt zusätzlich aus
den Aussagen des Geschäftsführers der B____, D____ (Aussagen als
Auskunftsperson, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4-7). Dieser beobachtete
zwar nicht selbst, dass sein Angestellter dem Berufungskläger nach der Einigung
über den Kauf eines anderen Steins noch den Saphir zeigte (was aber
unbestritten ist). Er schilderte aber, wie er seinen Angestellten aufforderte,
nun den Kundenkontakt abzuschliessen, damit mit den Aufräumarbeiten begonnen
werden könne. Weiter schilderte er, wie die Steine durch ein spezialisiertes
Unternehmen in die Schweiz zurück spediert wurden: Doppelt versiegelt in
Säcken, welche in einen Koffer eingeschlossen werden. Beim Versenden und
Empfangen unterschreiben sowohl das Unternehmen (die B____) wie auch das
Speditionsunternehmen. Die Säcke werden alsdann im Beisein beider Parteien
wieder geöffnet (Protokoll S. 7). Es besteht kein Anlass, an diesem Ablauf zu
zweifeln, welcher etwa auch einen Austausch durch eine Drittäterschaft zwischen
dem Moment der Versiegelung des Warentransports und dem Auspacken in der
Schweiz ausschliesst.
Weiter ergänzt
wurde die Beweislage im Berufungsverfahren durch die Befragung von E____, der Mitarbeiterin,
welche den Saphir dem zweitletzten Kunden gezeigt hatte. E____, welche für die
Befragung aus Thailand angereist war, gab als Zeugin an, sie sei gelernte
Steinschleiferin mit 20-jähriger Erfahrung mit Steinen. Seit 10 Jahren arbeite
sie als Freelancerin für die B____. Sie schilderte, wie sie den Saphir am 17. September
2017 einem interessierten Kunden gezeigt habe. Sie habe den Stein von diesem
wieder zurück erhalten, in die Vitrine platziert und diese mit dem Schlüssel
abgeschlossen. Während der Kunde den Stein angeschaut habe, sei sie immer bei
ihm gesessen. Es sei nicht möglich gewesen, dass dieser den Stein ausgetauscht
habe. Danach, ungefähr gegen 15 Uhr, habe ein Kunde noch mit C____ sprechen
wollen. Sie habe gesehen, wie der Berufungskläger den Saphir in den Händen
gehalten habe. C____ habe sich um ihn gekümmert (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 9/10). Im Gegensatz zum damals 24-jährigen C____, der
gemäss seinem Vorgesetzten D____ für die B____ vor allem im Bestellwesen tätig war,
handelte es sich bei E____ um eine Fachperson mit 20-jähriger Berufserfahrung. In
Übereinstimmung mit der Einschätzung D____s dürfte diese mit dem einzigen Burma
Saphir, welchen die B____ ausstellte, gut vertraut gewesen sein.
Der
Berufungskläger versucht in diesem Punkt vergeblich Zweifel zu sehen. Es liegt
ein subtiler, aber wesentlicher Unterschied in der Anlage, in welcher die
erfahrene Verkäuferin den Saphir einem gerade an diesem Stein interessierten
Kunden ohne Zeitdruck zeigte und diesen anschliessend zurücknahm, gegenüber der
Konstellation, in welcher C____ nach (vermeintlich erfolgtem) Abschluss eines
Geschäfts über einen anderen Stein den Saphir einem von mehreren Standbesuchen
bekannten Kunden kurz vor Abschluss der Messe – und unter dem Eindruck der
Ermahnungen seines Chefs, bald abzuschliessen – zeigte. Es überrascht zumindest
nicht, wenn hier der Rückgabe des gezeigten Steins nicht mit gleicher
Aufmerksamkeit begegnet worden wäre, bzw. dass die Chancen, mit einem Austausch
durchzukommen, im zweiten Fall eben intakt sind.
Auf ähnliche
Weise ist – entgegen dem Einwand des Berufungsklägers – durchaus
nachvollziehbar, dass C____ beim Inventur in der Schweiz offenbar schnell erkannt
hat, dass mit dem „Saphir“ etwas nicht stimmt. Hier war sein Augenmerk
offensichtlich auf die genaue Beschaffenheit der Steine gerichtet, welche beim
Inventur standardmässig mit einer Präzision von 0.01 Karat gewogen und
untersucht werden (hierzu Aussage D____, Protokoll der Berufungsverhandlung S.
6). In Hongkong dürfte der Fokus von C____ auf dem Geschäftsabschluss
betreffend den Turmalin gelegen haben, für welchen sich der Berufungskläger –
wie er vorgegeben hatte – interessierte. Dass der Berufungskläger später
entgegen der getroffenen Abmachung nicht noch mit der versprochenen Anzahlung
zurückgekommen ist, welche er im Hotel erhältlich machen wollte, sondern C____
per Textnachricht dahingehend anlog, er habe einen Autounfall erlitten, ändert
daran nichts (zur noch später vorgebrachten Version des Berufungsklägers,
wonach er nicht zurückgekommen sei, weil er das für die Anzahlung bestimmte
Kundengeld anders ausgegeben habe, vgl. Akten S. 353). Es zeigt vielmehr die
Raffinesse, mit welcher C____s Aufmerksamkeit derart manipuliert wurde, dass
das Vorzeigen des Saphirs als eine eher nebensächliche Angelegenheit erschien.
Insbesondere der Umstand, dass er den Saphir einem vermeintlichen Kunden zeigte,
mit welchem aus der Sicht der B____ vorbehältlich der Anzahlung bereits ein
Kauf zustande gekommen war, war dazu geeignet, die Aufmerksamkeit mit Bezug auf
theoretisch immer zu befürchtende kriminelle Manipulationen zu diffundieren.
Der
Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass es gerade die Funktionsweise von
Trickdiebstählen ist, subtile Lücken auszunützen, ansonsten ein solches Delikt
gar nicht gelingen könnte. Offensichtlich war hier von der Täterschaft mit den
unterschiedlichen Aufmerksamkeitsgraden unterschiedlicher Personen in
unterschiedlichen Situationen operiert worden. Zu C____ war durch mehrfache
frühere Besuche sowie einen Quasi-Vertragsschluss betreffend einen Turmalin ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut worden. Zudem wurde mit dem Vortäuschen, gleich
noch einmal mit der Anzahlung für den Turmalin zurückzukehren, eine Art offene
Schlaufe gelegt, was bei C____ den Eindruck entstehen lassen musste, dass sich
der Berufungskläger nach der Rückgabe des Saphirs gar nicht definitiv
verabschieden würde. Auch dies war geeignet, dessen Wachsamkeit zu
kompromittieren. Schliesslich wurde offensichtlich die zeitliche Situation kurz
vor dem Abbau des Stands ausgenutzt, somit der Umstand, dass der Brennpunkt der
Aufmerksamkeit der Mitarbeitenden vom Messegeschäft auf Abbauarbeiten überzugehen
im Begriffe war.
5.3 Es
wurde bereits dargelegt, dass etwa blosse theoretische Zweifel nicht geeignet
sind, einen Freispruch in dubio pro reo herbeizuführen. Dies scheint der
Berufungskläger zu verkennen. Seine Einwände im Berufungsverfahren bleiben letztlich
genau dies: Theoretische Einwände ohne Auswirkungen auf die rechtliche
Qualifikation (so etwa, dass gar nicht erwiesen sei, dass die Privatklägerin
Eigentum an einem Saphir gehabt habe), allgemeine unsubstantiierte Gegenverdächtigungen
(Verschwörung der Polizei mit der Geschädigten), oder sie erschöpfen sich
darin, vermeintliche Unstimmigkeiten aufzuzeigen, welche indessen aufgelöst
werden können und im Übrigen selbst dann, wenn sie nicht aufgelöst werden
könnten, keinen entscheidenden Einfluss auf das Beweisergebnis hätten. Dies
gilt etwa bezüglich der vom Berufungskläger thematisierten Unstimmigkeiten in
den Aussagen des Sachverständigen F____ (Protokoll seiner vorsorglichen
Einvernahme, Akten S. 840 ff.) und C____s betreffend die Frage, ob man sich
vor der Verhandlung kontaktiert habe. Die Vorinstanz hat sich damit bereits
überzeugend auseinandergesetzt: Dies hängt halt davon ab, was man mit „Kontakt“
versteht, ob man sich über den „Termin“ oder über den Inhalt der Verhandlung
ausgetauscht hat. Die Vorinstanz hat diesen für die Verwirrungstaktik des
Berufungsklägers charakteristischen Einwand überzeugend dekonstruiert (Urteil
des Strafgerichts S. 7).
Der
Berufungskläger bringt noch vor, jemand „vor oder nach“ ihm könne den Stein
ausgetauscht haben. Dies erweist sich angesichts der genannten Indizienlage als
abstrakt. Nachdem nach der Zeugenaussage von E____ auch die letzten Winkel für
Zweifel daran, dass der Berufungskläger den echten Saphir in die Hände erhielt,
geschlossen wurden, kämen hierfür lediglich Personen „nach“ ihm theoretisch in
Betracht. Dass der Verlust auf dem Transportweg entstanden sein könnte, kann aufgrund
der Versiegelung beziehungsweise der vom Geschäftsführer plausibel
beschriebenen Transportmethode ausgeschlossen werden. Einzig die Mitarbeitenden
der B____ hätten den Stein noch in ihren Händen halten können. Hinweise auf
eine derartige Täterschaft fehlen völlig, und selbst der durch andere Indizien
massiv belastete Berufungskläger scheint davor zurückzuschrecken, Solches
ernsthaft zu behaupten.
Dass der
Berufungskläger sodann den Kontakt zu C____ nach der Messe in Hongkong via
Textnachrichten aufrecht erhalten hat (wenn auch unter einem anderen Namen) und
dass er offenbar einmal nach Genf gereist ist, ist im Lichte sämtlicher
Indizien entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ebenso wenig geeignet,
Zweifel an seiner Täterschaft zu säen – und schon gar nicht „unüberwindbare“
Zweifel. Dieses Vorgehen lässt sich mühelos in Einklang bringen mit einer
Strategie, sich unauffällig zu verhalten. Ein plötzliches Abreissen des vorher
aufgebauten Geschäftsverhältnisses hätte vielmehr den Verdacht auf den
Berufungskläger richten oder einen solchen Verdacht akzentuieren können, was es
aus Sicht der Täterschaft zu vermeiden galt. Hätte sich der Berufungskläger
nicht mehr gemeldet bzw. auf C____s Textnachrichten nicht mehr geantwortet,
hätte er sich erheblich exponiert. Er wäre dann derjenige Kunde gewesen, der
nach einer Einigung betreffend den Turmalin abmachungswidrig nicht mit der
Anzahlung zurückgekehrt wäre. Ein Aufrechterhalten des Kontakts lässt ihn als
adäquat handelnden Geschäftspartner und im Umkehrschluss nicht als Dieb
erscheinen. Dass diese Rechnung nicht aufgegangen ist, erweist sich als Pech
des Berufungsklägers bzw. als Geschick oder Glück der Geschädigten, welche den
Kontakt zu dem von ihr verdächtigten Person in der erklärten Hoffnung
weiterführte, dass sich daraus evtl. einmal „etwas ergebe“.
Auch die übrigen
Vorbringen des Berufungsklägers vermögen ihn angesichts der erdrückenden
Beweislage nicht zu entlasten. Dies gilt schliesslich auch für den Einwand, der
falsche Korund sei vor der Übergabe an die Polizei zu lange bei der
Geschädigten verblieben. Es ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger
damit gegen den Beweis seiner Täterschaft vorbringen will. Das Vorbringen
bleibt eine abstrakte Rüge. Gleiches gilt für die Beschuldigung, die
Geschädigte und der Sachverständige F____ machten gemeinsame Sache gegen ihn.
Diese unsubstantiierte Behauptung ergibt keinen Sinn, zumal gar nicht
ersichtlich ist, was diese Akteure sich von einem solchen Manöver zu erhoffen
hätten.
Leider war eine
Anfrage der instruierenden Präsidentin beim Tribunal d’Anvers um Zustellung des
gegen den Berufungskläger ergangenen Urteils vom 19. Juni 2018 bis zum
Urteilszeitpunkt noch ausstehend geblieben. Der Berufungskläger wollte zu
dieser Verurteilung keine Angaben machen, was sein Recht war. Ob es sich beim
Sachverhalt, welcher dieser Verurteilung (gemäss Strafregisterauszug 18 Monate
Freiheitsstrafe wegen Escroquerie) zugrunde lag, um einen praktisch identischen
Vorgang handelt wie dem vorliegend angeklagten, musste daher für die
Beweiswürdigung offen bleiben. Wäre dies der Fall, läge darin ein weiteres
Indiz, welches das Beweisergebnis nur noch abrunden würde.
5.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu überzeugen vermag
und im Berufungsverfahren, mit ergänzendem Verweis auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil und die vorstehenden Präzisierungen und Ergänzungen, gleich
ausfällt. Somit ist der Anklagesachverhalt, soweit er im Berufungsverfahren zu
thematisieren war, erwiesen.
Wer jemandem
eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Indem der Berufungskläger der B____
den Gewahrsam an einem Saphir, welcher nicht in seinem Eigentum stand,
gebrochen hatte, um sich den Stein, offensichtlich in Bereicherungsabsicht,
anzueignen, machte er sich des Diebstahls schuldig. Es ergeht, wie bereits vor
der Vorinstanz, ein entsprechender Schuldspruch.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist für die Strafzumessung vom
Strafrahmen des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB auszugehen. Dieser
sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz
hat zur Sanktionsart mit Verweis auf ihre Erörterungen zum Verschulden sowie
Art. 34 Abs. 1 StGB erwogen, dass die Strafe in einen Bereich zu liegen komme,
für welchen eine Geldstrafe ausscheide. Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, hat dies auch für das Berufungsurteil seine Gültigkeit.
Das objektive
Tatverschulden des Berufungsklägers wurde durch die Vorinstanz als mittelschwer
bezeichnet. Damit hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden sicher nicht
übertrieben. Hinsichtlich objektiver Merkmale imponiert zunächst der hohe
Deliktswert von ca. CHF 150‘000.–. Es liegt in der Natur der Sache, dass es
sich hierbei um eine annäherungsweise Bestimmung handeln muss. Der Wert eines
Edelsteins auf dem Markt ist Schwankungen ausgesetzt, was sich bereits daran
zeigt, dass er an einer Fachmesse verhandelbar ist. Trotzdem steht diese
Grössenordnung vorliegend fest. Es handelt sich um einen Stein von 9.82 Karat
aus Burma mit besonderer Farbe ohne Anzeichen thermischer Einwirkung
(Zertifikat, Akten S. 470). Der Berufungskläger selbst ging später offensichtlich
von einem Preis von Euro 14‘000.– bis 16‘000.– pro Karat aus. Dies entspricht
einem Deliktswert in der angegebenen Grössenordnung. Wie ebenfalls die
Vorinstanz bereits festgehalten hat, schlägt die Hinterlist des Tatvorgehens
negativ zu Buche. Der Täter hat sich eines Tricks bedient, welcher eine
Täuschung neben den Gewahrsamsbruch treten liess. Er machte sich hierfür eine
relativ hohe Verletzlichkeit des Eigentums an hochpreisigen Sachen zunutze, wie
sie im Alltag selten besteht. An einer Messe hingegen müssen Aussteller besondere
Risiken eingehen, und dies erst noch in einer aussergewöhnlichen Umgebung. Dies
lässt das Tatvorgehen als raffiniert und den Täter als geschult erscheinen. Für
die Geschädigte bedeutete das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen den
Ausschluss des Versicherungsschutzes (vgl. Akten S. 703). Der Saphir konnte zudem
bis heute nicht sichergestellt und an die Geschädigte zurückgegeben werden.
Auch die
Motivlage weist die Tat einem mittleren bis gehobenen Verschuldensbereich zu.
Der Berufungskläger handelte nicht aus einer existentiellen Notlage heraus.
Dies ist schon daran ersichtlich, dass die Vorbereitung der Tat mit erheblichem
finanziellem Aufwand, unter anderem einer Anreise nach Hongkong und einem
mehrtägigen Aufenthalt dort, verbunden war. Die Vorinstanz verweist zu Recht
und mit Belegen auf die lebhafte Reisetätigkeit des Berufungsklägers
(vorinstanzliches Urteil S. 18). Ob der Berufungskläger sein Tatvorgehen,
das Vortäuschen von Kaufinteresse und das nachfolgende Austauschen des teuren
Steins gegen einen billigen, zu einer regelrechten Masche zu entwickeln
beabsichtigte, musste zum Urteilszeitpunkt offen bleiben. Eine Anfrage der
Instruktionsrichterin vom 5. Februar 2019 bezüglich einer Verurteilung des
Tribunal d’Anvers vom 19. Juni 2018 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (gemäss
Strafregisterauszug wegen Escroquerie) war bis zum massgeblichen
Urteilszeitpunkt zunächst unbeantwortet geblieben. Der Berufungskläger wollte
zu jener Verurteilung in der Berufungsverhandlung auch keine Stellung nehmen.
Dass Antwerpen (Anvers) eine Drehscheibe für den Handel mit Edelsteinen ist,
räumte er jedoch ein und steht als notorische Tatsache ausser Zweifel.
Die Vorinstanz
hat in Abwägung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine
Einsatzstrafe von 2 Jahren festgesetzt und diese angesichts der
Täterkomponenten um 3 Monate erhöht. Dabei hat sie das Vorleben des aus Lille
(F) gebürtigen Berufungsklägers, der in Frankreich eine Matura absolviert und
zwei Jahre Betriebswirtschaft studiert hat, angemessen gewürdigt. Sie strich
die Vorstrafen des Berufungsklägers hervor, welche teilweise einschlägig sind
(Strafregisterauszug Frankreich und Deutschland, Akten S. 16 ff.; etwa Urteil
Amtsgericht Frankfurt am Main vom 10. November 2014 wegen Diebstahls;
Verurteilung zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe, wovon die Hälfte mit
bedingtem Vollzug, unter anderem wegen contrebande de marchandise prohibée
durch das Tribunal Correctionnel de Lille vom 10. Oktober 2006). Diese Vorgänge
gewichtete sie straferhöhend. Das Verhalten des Berufungsklägers während des
Strafverfahrens beurteilte sie weitgehend neutral. Das Nachtatverhalten,
insbesondere das neuerliche Erscheinen des Berufungsklägers am Stand der
Geschädigten an der Basel World ein halbes Jahr nach dem Diebstahl, lasse auf
Unverfrorenheit schliessen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den
Täterkomponenten sind im Wesentlichen zu übernehmen. Lediglich Verurteilungen
aus dem Jahr 2005 zu bloss einem bzw. zwei Monaten Freiheitsstrafe dürfen dem
Berufungskläger, entgegen der Vorinstanz, nicht mehr vorgehalten werden (Art.
369 Abs. 1 lit. c StGB). Die Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren auf
2 ¼ Jahre erweist sich aber dennoch als überzeugend und es resultiert im
Berufungsverfahren das gleiche Ergebnis. Die ausgestandene Haft ist darauf
anzurechnen (Art. 51 StGB).
Bei dieser
Strafhöhe fällt der bedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 StGB). Die
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs scheitert daran, dass dem
Berufungskläger, der am 10. November 2014 vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu
einer Strafe von 200 Tagessätzen verurteilt wurde, eine besonders günstige
Prognose ausgestellt werden können müsste (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie die
Vorinstanz mit treffender und unangefochtener Begründung und unter Verweis auf
eine weitere Verurteilung vom 28. April 2016 (Tribunal correctionnel de Vesoul,
6 mois d‘emprisonnement) dargelegt hat, ist dies für den Berufungskläger nicht
möglich. Die im Berufungsverfahren bekannt gewordene Verurteilung aus Antwerpen
(Tribunal d’Anvers vom 19. Juni 2018) fällt zum heutigen Zeitpunkt zusätzlich
negativ ins Gewicht und steht der Ausstellung einer besonders günstigen
Prognose ebenfalls entgegen, sodass es beim unbedingten Vollzug der Strafe
bleibt.
Der Beschuldigte
wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil zu CHF 156‘089.– Schadenersatz an B____
verurteilt. Deren Mehrforderung in Höhe von CHF 27‘900.– wurde abgewiesen. Die
Geschädigte hat keine Anschlussberufung erhoben, weshalb bezüglich der
abgewiesenen Mehrforderung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird.
Dass der Berufungskläger für den verursachten Schaden nach Art. 41 OR
aufkommen muss, leidet bei diesem Verfahrensausgang keinen Zweifel.
Unbehelflich ist der erst im Plädoyer und damit ohnehin zu spät erhobene
Einwand, die Geschädigte habe keinen Eigentumsnachweis bezüglich des Steins
erbracht. Das Eigentum am entwendeten Stein wird bereits aufgrund von Art. 930
ZGB vermutet. Durch die Verletzung des Eigentums beziehungsweise die widerrechtliche
Entwendung des Saphirs verursachte der Berufungskläger der B____ direkt einen
Vermögensschaden in Höhe von CHF 149‘580.– (Akten S. 469, 470, in
Übereinstimmung mit den durch den Berufungskläger selbst geäusserten
Werteinschätzungen, vgl. Ausführungen oben unter Verschulden). Weiter sind der
Geschädigten Kosten im Zusammenhang mit der Reise von C____ nach Hongkong vom
18. bis 20. Oktober 2017 entstanden, mit welcher der die Geschädigte den
Umständen des Verlusts des Saphirs auf die Spur zu gelangen suchte. Entgegen
der Vorinstanz sind die Kosten für Arbeitszeit, welche auf diese Weise in
Anspruch genommen wurde, nicht ersetzbar (CHF 3‘060.– Akten S. 703). Substantiierte
und vertretbare Spesen für einen Flug nach Hongkong (CHF 1‘074.–), Hotel (CHF
325.–) und Spesen (CHF 300.–) werden als nachvollziehbarer Versuch einer
Schadensminderung zugesprochen.
Bezüglich der
nicht begründet angefochtenen Nebenpunkte wird im Übrigen auf das
erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1‘300.–. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss der Ansatz von CHF 200.–
zur Anwendung gelangt. Bezüglich der Kürzung des im Rahmen der amtlichen
Verteidigung entschädigten angemessenen Aufwands um 10% angesichts von ca. 16
bis zu 2-stündiger Besprechungen mit dem Klienten war ihm das rechtliche Gehör
gewährt worden (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der Berufungskläger ist
verpflichtet, dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls (Ziff. I.2.
Anklageschrift);
Die zwei beigebrachten Mobiltelefone (Verzeichnis Nr. 141 049 Pos. 2001
und 2002) sowie der beigebrachte Stein (Verzeichnis Nr. 141 051 Pos. 1) werden
dem Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben;
Absehen von einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird des Diebstahls schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 24. März 2018,
in Anwendung von Art. 7, 139 Ziff. 1
sowie 51 des Strafgesetzbuchs sowie Art. 32 Abs. 1 der
Strafprozessordnung.
Der Beurteilte wird zu CHF 151‘279.–
Schadenersatz an die B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von
CHF 32‘210.– wird abgewiesen.
Der beschlagnahmte Stein (Verzeichnis Nr.
141 050, Pos. 1) und das Mobiltelefon (Verzeichnis Nr. 141 049, Pos. 2003)
werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen und vernichtet.
Die drei USB-Sticks (Verzeichnis Nr. 141
190, Pos. 2001) werden zu den Akten genommen.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘276.80 sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 10‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens, zzgl. allfälliger weiterer übriger Auslagen (externe Spesen für
Zeugin, CHF 1‘766.65), unter Einschluss einer Urteilgebühr von
CHF 1‘300.–.
Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag
von CHF 2‘344.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr
verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘760.– und ein Auslagenersatz
von CHF 66.40, zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF 9‘506.05), aus der
Gerichtkasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafregister Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).