Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.140
URTEIL
vom 8. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Juni 2018
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste am 18. April 1991
in die Schweiz ein und ist seit dem 11. April 2001 Inhaber einer Niederlassungsbewilligung.
Seine Ehefrau B____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 2. April 1994 in
die Schweiz ein und erhielt am 6. April 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann. Das Ehepaar hat zwei volljährige Kinder (Jahrgänge 1995
und 1998).
Mit Schreiben
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM,
vormals Einwohnerdienste) vom 25. Juni 2001 wurde die Rekurrentin wegen Nichtanzeigens
des Stellenwechsels verwarnt. Auf eine Verzeigung wurde wegen des einmaligen
Verstosses verzichtet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Oktober
2002 wurde der Rekurrent wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung bedingt
und mit einer Probezeit von vier Jahren zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt.
Aufgrund des Urteils vom 18. Oktober 2002 und wegen Betreibungen in Höhe von
CHF 82'213.15 wurde der Rekurrent mit Schreiben des Bereichs BdM vom 31.
Oktober 2002 verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer
strafrechtlicher Verfehlungen und Schuldenwirtschaft hingewiesen. Weiter wurden
die Rekurrenten mit Schreiben des Bereichs BdM vom 23. April 2004 wegen Verlustscheinen
in Höhe von CHF 18'684.70 verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen
weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen. Wegen Sozialhilfebezug in Höhe von CHF
22'010.– wurden die Rekurrenten mit Schreiben des Bereichs BdM vom 22. März
2006 ein weiteres Mal verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen
weiterer Sozialhilfeabhängigkeit hingewiesen. Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 12. Juli 2006 wurde der Rekurrent wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
zu 45 Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom
5. März 2007 wurden die Rekurrenten erneut wegen Verlustscheinen in Höhe von
CHF 140'060.30 verwarnt und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer
Schuldenwirtschaft hingewiesen. Infolgedessen wurde der Rekurrentin mit
Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 10 Juni 2008 mitgeteilt, dass ihr
wegen ihrer Schulden die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne. Mit
Schreiben vom 8. Juli 2008 teilte der Leiter des Amtes für Sozialbeiträge dem
JSD mit, dass die Rekurrenten als Mieter einer staatlichen Notwohnung die
Mietzins- und Gerichtsschulden in Höhe von CHF 16'532.15 mehrmals versprochen,
aber nicht beglichen hätten. Ausserdem sei diese Wohnung in einem desolaten
Zustand hinterlassen worden. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 10. März 2010
wurde der Rekurrent wegen Verlustscheinen in Höhe von CHF 131'339.50 verwarnt
und auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft
hingewiesen. Mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 4. Mai 2011 wurde
die Rekurrentin darüber informiert, dass ihr wegen der Schulden ihres Mannes,
die ihr zugerechnet würden, keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden
könne. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 26. Februar 2016 wurden die
Rekurrenten wegen Verlustscheinen von insgesamt CHF 200'964.30 und offenen
Betreibungen in Höhe von CHF 33'173.60 ein weiteres Mal verwarnt und auf die
migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft hingewiesen.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Rekurrent zudem mehrmals
wegen Verkehrsdelikten, teilweise wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, zu
Bussen und Gefängnisstrafen verurteilt.
Mit Schreiben
vom 12. September 2017 gewährte der Bereich BdM den beiden Rekurrenten das
rechtliche Gehör, weil er in Erwägung zog, wegen ihrer Schuldenwirtschaft die
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten zu widerrufen sowie die Aufenthaltsbewilligung
der Rekurrentin nicht zu verlängern und beide aus der Schweiz wegzuweisen. Die
Rekurrenten nahmen in ihrem Schreiben vom 22. September 2017 zu ihrer geplanten
Wegweisung Stellung. Mit Verfügungen des Bereichs BdM vom 24. November 2017
wurde die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten widerrufen sowie die
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht mehr verlängert und wurden beide
aus der Schweiz weggewiesen. Gegen die beiden Verfügungen des Bereichs BdM
erhoben beide Rekurrenten am 1. Dezember 2017 Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD). Der Rekurs wurde mit Entscheid vom
28. Juni 2018 abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. und 30. Juli 2018 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem die
Rekurrenten die Aufhebung des Entscheids vom 28. Juni 2018 sowie der
Verfügungen des Bereichs BdM vom 24. November 2017 beantragen. Mit Schreiben
vom 14. August 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2018 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierten die Rekurrenten mit
Eingabe vom 29. Oktober 2018. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 teilte die
Rekurrentin, unter Einreichung der entsprechenden Belege, mit, dass sie
mittlerweile ihre Schulden und die Steuerforderungen beglichen habe. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. August
2018 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die
Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3, VGE VD.2013.85
vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl
das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom
9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das
Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen
Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt seines Erlasses durch die Verwaltung bestanden
hat (vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 300 f., mit Hinweisen). Für die Beurteilung des angefochtenen
Entscheids des JSD vom 28. Juni 2018 wie auch weiterer, vor dem 1. Januar 2019
eingetretener, migrationsrechtlich relevanter Sachverhalte kommt somit das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Die im Verlauf des Verfahrens
– insbesondere die per 1. Januar 2019 – in Kraft getretenen Änderungen des AuG (neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG])
finden somit keine Anwendung auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren.
2.1 Das
JSD stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten auf Art.
63 Abs. 1 lit. b AuG und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Es bejahte den Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und den Grund für die Nichtverlängerung gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. c AuG primär aufgrund der den Rekurrenten zur Last gelegten
Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und ergänzend
aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten im Sinne von Art. 80
Abs. 1 lit. a VZAE.
Der Rekurrent sei
im Mai 2018 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 146'099.90 und Betreibungen in der Höhe von
CHF 115'851.40 verzeichnet und bereits erstmals am 31. Oktober 2002 vom Bereich
BdM wegen Betreibungen in der Höhe von 82'213.15 verwarnt worden. Des Weiteren
seien die Rekurrenten am 23. April 2004 sowie 5. März 2007 wegen
Verlustscheinen in der Höhe von total CHF 158'745.– ein weiteres Mal vom
Bereich BdM verwarnt worden. Mit Schreiben vom 10. März 2010 sei der Rekurrent
wegen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 131'339.50 erneut verwarnt worden.
Eine weitere Verwarnung der beiden Rekurrenten aufgrund von Verlustscheinen in
der Höhe von CHF 200'964.30 sowie Betreibungen in der Höhe von CHF 33'173.60 sei
mit Schreiben vom 26. Februar 2016 ergangen. Beide Rekurrenten seien im Rahmen
der Verwarnungen jeweils auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schuldenwirtschaft
hingewiesen worden. Im Zeitpunkt der Verfügungen des JSD vom 24. November 2017 habe
die Höhe der Verlustscheine gegen den Rekurrenten CHF 146'917.35 und jene gegen
die Rekurrentin CHF 64'427.50 betragen. Der Rekurrent habe sich trotz
zahlreichen migrationsrechtlichen Verwarnungen über die letzten 16 Jahre massiv
verschuldet. Die Rekurrenten hätten die migrationsrechtlichen Verwarnungen
nicht ernst genommen und die ihnen gewährten Chancen verpasst. Die von den
Rekurrenten vorgebrachte Einsicht, zukünftig alle Rechnungen, insbesondere die
Krankenkassenprämien, bezahlen zu wollen, komme sehr spät. Insbesondere sei ein
früheres Tätigwerden möglich gewesen und die kontinuierliche Weiterverschuldung
sei letztendlich auf den fehlenden Willen und die Ignoranz gegenüber den
Informationsschreiben und Verwarnungen zurückzuführen. Die Widerrufsgründe
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG lägen
angesichts der hohen und mutwillig entstandenen Schuldensumme weiterhin vor.
Der Besuch bei der Schuldenberatungsstelle, die nachweisliche Bezahlung der
Krankenkassenprämien im November 2017 sowie die – vermutungsweise geringe –
finanzielle Unterstützung durch den Sohn, vermöchten daran nichts zu ändern.
Eine baldige Schuldensanierung sei zudem aufgrund der hohen Schuldensumme und
des überschaubaren Einkommens der Rekurrenten nicht realistisch. Das Verhalten
der Rekurrenten sei in Anbetracht des früheren jahrelangen Untätigbleibens als
verfahrensbedingt zu betrachten und vermöge die seit 2002 andauernde und
seither zunehmende Verschuldung nicht aufzuwiegen. Die Schulden hätten auch in
einer Zeit zugenommen, in welcher der Rekurrent mit seiner Familie Sozialhilfe
bezogen habe. Diese Leistungen deckten grundsätzlich nicht nur das
Existenzminimum, sondern ermöglichten es den bedürftigen Personen, am
wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Es wäre den Rekurrenten
möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt ohne Eingehung weiterer Schulden zu
bestreiten. Die mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Pflichten sei aus den genannten Gründen gegeben und die
Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
seien erfüllt (angefochtener Entscheid, S. 6–9).
2.2 Die
Rekurrenten führen zunächst aus, dass die Rekursbegründung an die Vorinstanz
vom 22. Dezember 2017 als integraler Bestandteil der vorliegenden Begründung zu
behandeln sei. In dieser führen die Rekurrenten aus, dass Ihnen aufgrund der
monatlichen Lohnpfändungen nur noch das Existenzminimum zur Verfügung stehe.
Für die Krankenkassenprämien hätten die Rekurrenten ab Januar 2018 sodann ein
Lastschriftenverfahren eingerichtet. Des Weiteren hätten die Rekurrenten eine
Familienberatung in Anspruch genommen, in welcher vereinbart worden sei, dass
in Zukunft alle Rechnungen bezahlt würden. Aufgrund dessen werde deutlich, dass
sie alles Mögliche unternommen hätten, damit keine neuen Schulden entständen
und die bestehenden Schulden abgetragen würden (Rekursbegründung vom 22. Dezember
2017 S. 3 und 4). Darüber hinaus machen die Rekurrenten in ihrer Rekursbegründung
vom 30. Juli 2018 geltend, dass sie zwar erhebliche Schulden aufgehäuft hätten,
dies sei aber nicht bös- oder mutwillig geschehen. Sie seien in finanziellen
Angelegenheiten nicht versiert und hätten sich zu spät professionelle Hilfe
gesucht. Die Rekurrenten beziehen sich dabei auf die bestehende Lohnpfändung
und bestreiten damit die Mutwilligkeit ihrer Verschuldung. Sie seien bemüht,
ihre Schulden zu tilgen und alles zu tun, um zu einem schuldenfreien Leben
zurückzufinden. Sie hätten Bemühungen eingeleitet, die Schulden der Rekurrentin
über ein privates Darlehen abzulösen. Die Miete sowie die Krankenkassenprämien
würden sodann seit Anfang 2018 über einen Dauerauftrag beglichen. Ferner machen
die Rekurrenten geltend, dass beide seit langer Zeit in der Schweiz lebten und
eine Wegweisung deshalb nicht verhältnismässig sei. Beide seien berufstätig und
gut integriert. Insbesondere sei eine Schuldensanierung nur in der Schweiz
möglich. Die Verurteilungen des Rekurrenten würden sich im Bagatell-Bereich
bewegen und lägen lange zurück. Es sei ein Fehler gewesen, dass die Rekurrenten
nicht bereits nach der ersten Verwarnung professionelle Hilfe gesucht hätten
(Rekursbegründung vom 30. Juli 2018, S. 3 f.).
2.3 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 VZAE
insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und
behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2
VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische
und sexuelle Integrität eines Menschen verletzen oder gefährden, stellen in der
Regel einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen sind insbesondere dann als
schwerwiegend zu qualifizieren, wenn sich die ausländische Person durch
strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie
auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu
halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die
hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres
Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von für sich genommen nicht
schwerwiegenden Verstössen kann damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S.
303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21.
November 2011 E. 3.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat die
Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.4 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Liegen solche
vor und erweist sich die Nichtverlängerung im Rahmen einer Prüfung nach Art. 96
AuG als verhältnismässig (vgl. Nüssle,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 33),
so erlassen die zuständigen Behörden gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG eine
ordentliche Wegweisungsverfügung. Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 33 Abs. 3 AuG handelt es sich folglich – wie vom JSD zutreffend
festgestellt – um eine Ermessensbewilligung, soweit die ausländische Person
nicht über einen gesetzlichen oder verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen
Bewilligungsanspruch verfügt (BGer 2C_743/2013 vom 5. September 2013 E. 2;
2C_1114/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2; Zünd/Arquint/Hill,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, § 8.44; Nüssle, a.a.O., Art.
33 N 15, 33). Fehlt ein solcher Anspruch, so bleibt im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher lediglich zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum pflichtgemäss und ihr Ermessen mithin
rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig ausgeübt hat. Zudem ist das Ermessen
bei einer Bewilligungsverlängerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit
eingeschränkter als bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, a.a.O., § 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 33 N 7; VGE VD.2012.242
vom 16. September 2013 E. 2.2). Dabei kann sich das Gericht auch an den
Kriterien für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 VZAE orientieren (VGE VD.2013.160
vom 29. März 2014 E. 2.1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Wird die Niederlassungsbewilligung des originär anwesenheitsberechtigten
Ehegatten widerrufen, so verliert der andere den abgeleiteten Rechtsanspruch
auf Verlängerung seiner Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 51 AuG N 8 i.V.m. Art. 50 AuG
N 7a). Sodann erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG die Ansprüche nach
Artikel 43 AuG beim Vorliegen von Widerrufsgründen nach Artikel 62 AuG, wobei
die entsprechenden Gründe bei der Person mit dem abgeleiteten Anwesenheitsrecht
vorliegen müssen (Spescha, a.a.O.,
Art. 51 AuG N 8). Gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG liegt ein Widerrufsgrund unter
anderem darin, dass die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet (lit. c). Ein weiterer Widerrufsgrund liegt in der
Nichteinhaltung der mit einer Verfügung verbundenen Bedingung (lit. d), wobei
hierzu auch die in einer Integrationsvereinbarung festgehaltenen Ziele zählen
(vgl. VGE VD.2013.62 vom 10. März 2014 E. 2.3.4). Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hat die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 lit. c
AuG).
2.5 Schuldenwirtschaft
für sich allein genügt nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die
Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein
(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2). Dem Umstand, dass bei ausländischen
Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in
der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art.
63 Abs. 1 lit c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist
zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in
einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des
Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, vgl.
zum Ganzen VGE VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 2.1). Zudem ist zu beachten,
dass Schuldenwirtschaft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur zu
rechtfertigen vermag, wenn im Sinne erschwerender Merkmale die Verschuldung als
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheint (BGer 2C_997/2013 vom
21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10).
Wurde die ausländische Person wie vorliegend vorgängig verwarnt, so ist (im
Sinne der in E. 2.1 dargelegten Grundsätze) hinsichtlich des Vorwurfs der
Schuldenwirtschaft erforderlich, dass auch nach der Androhung
ausländerrechtlicher Folgen mutwillig Schulden gemacht wurden (BGer 2C_997/2013
vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere
einer Lohnpfändung, unterliegende Schuldner von vornherein keine Möglichkeit
hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, was zur Folge
hat, dass – im Vergleich zu früher – weitere Betreibungen hinzukommen können
oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein
deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind, wobei positiv der Abbau vorbestehender
Schulden zu würdigen ist, während ein Widerruf zulässig ist, wenn in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGer
2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4; Spescha, a.a.O., Art. 63 AuG N 10; vgl.
auch VGE VD.2014.102 vom 4. November 2014 E. 2.2.1, VD.2013.89 vom 9. September
2013 E. 2.2).
Bei Aussprechung
einer Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG, mit der eine begründete, aber den
Umständen nicht angemessene Massnahme angedroht wird, kann die Fortsetzung des
fraglichen Verhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Dafür ist aber
erforderlich, dass keine wesentliche Besserung eintritt. Es muss somit ein
Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme
und der aktuellen Situation angestellt werden. Das frühere Verhalten ist zwar
nicht unbedeutend, vermag aber für sich allein die definitive Massnahme nicht
zu begründen. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss
des früheren Fehlverhaltens, wobei für einen Widerruf nach einer Verwarnung
neue Verfehlungen hinzugekommen sein müssen, welche die Wirkungslosigkeit der
Androhung des Widerrufs belegen (BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
2.6 Das
JSD ist von Schulden in der Höhe von über CHF 269'645.– ausgegangen. In dieser
Summe sind einzelne Verlustscheinsforderungen allerdings offenbar doppelt
berücksichtigt (vgl. dazu VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.2.2.3). Auf
der Grundlage des Betreibungs- und Verlustscheinsregisterauszug vom 22. August
2018 (act. 6/4/4) sind von der Summe der Betreibungen im Betrag von CHF 116'997.25
jene Forderungen in Abzug zu bringen, deren Zwangsvollstreckung zu einem Verlustschein
geführt haben (Vermerk DV; vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.2.1 und
3.2.2.3). Es handelt sich um einen Betrag von CHF 65'206.85. Weiter in Abzug zu
bringen sind die betriebenen Forderungen mit voller Befriedigung nach
Verwertung (Vermerk DB) im Betrag von CHF 15'984.70. Mit den ausgewiesenen
offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 148'510.60 resultieren Schulden in
der Höhe von CHF 184'316.30. Hinzu kommen gemäss dem Betreibungsregisterauszug
vom 7. Dezember 2018 (act. 9) noch maximale Verlustscheinschulden der
Rekurrentin im Betrag von CHF 3'384.20. Auch diese Schuldensumme ist aber mit
der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz grundsätzlich geeignet, einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der
Schweiz zu begründen. Aus den Akten kann zudem nicht lückenlos entnommen
werden, seit wann und in welchen Zeiträumen bei den Rekurrenten Lohnpfändungen
vorgenommen worden sind. Zwar ergibt sich aus einer Abrechnung der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 24. März 2004, dass bereits damals ein Abzug
„Betreibungsamt“ vorgenommen worden ist. Massgebend erscheint aber, dass bei
den Rekurrenten in der Folge nicht nur Schulden für Ausgaben angefallen sind,
die nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, wie insbesondere
Steuern, sondern insbesondere auch für die Krankenkassenprämie (vgl.
Betreibungsregisterauszüge vom 1. April 2008, 23. April 2010, 7. März 2014, 23.
März 2015, 23. Februar 2016, 24. Februar 2017, 3. April 2017, 8. September 2017
und 22. August 2018). Diese Schulden fielen auch noch während der Dauer
des vorliegenden Verfahrens an. Zudem ist belegt,
dass gegen die Rekurrentin vom 1. Januar 2008 bis zum 4. Mai 2010 keine
Lohnpfändung bestanden hat (vgl. Auskunft Betreibungsamt des Kantons
Basel-Stadt vom 4. Mai 2010). Auch wenn es den Rekurrenten offenbar
zwischenzeitlich gelungen sein mag, ihre Schulden abzubauen und eine neue
Verschuldung zu vermeiden (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 26. März 2012),
und ihre Söhne sich derzeit um einen Abbau ihrer Schulden bemühen, gelang es
den Rekurrenten offensichtlich weiterhin nicht, mit ihrem Erwerbseinkommen die
zu ihrem Existenzbedarf zählenden Kosten zu decken, sodass insbesondere ihre
Krankenkassenprämien unbezahlt blieben. Die regelmässigen Nachfragen der Migrationsbehörden,
ob die Rekurrenten eine Schuldenberatung aufsuchen würden, verneinten sie einfach
und begründeten dies einmal mit angeblich schlechten Erfahrungen (vgl. Bewilligungsverlängerungsüberprüfung
vom 11. April 2013). Später verneinten sie einen solchen Besuch ein weiteres
Mal (vgl. Aufenthaltsprüfungsantworten vom 27. März 2017). Mit Eingabe vom 13. Dezember
2018 machen die Rekurrenten – insbesondere die Rekurrentin – geltend, dass ihre
Schulden und die Steuerforderungen bezahlt worden seien. Dies ist den
Rekurrenten in der Interessenabwägung zu Gute zu halten. Da aber die Steuer-
und Krankenkassenschulden des Ehemanns auch die Ehefrau betreffen (vgl. E. 5.2
des angefochtenen Entscheids), kann nicht von einem gänzlichen Abbau der die
Rekurrentin betreffenden Schulden ausgegangen werden. Massgebend ist vielmehr
der Umstand, dass die Rekurrenten auch nach mehrfacher Verwarnung ihre
Verschuldung in einem Masse haben ansteigen lassen, so dass sie die Schulden heute
trotz der Versicherung, alles tun zu wollen, „um zu einem schuldenfreien Leben
zurückzufinden“, nicht mehr werden abbauen können.
Weiter ist mit dem JSD festzuhalten, dass die Rekurrenten
seit 2001 wiederholt von den Migrationsbehörden mit ihrer
Verschuldungssituation konfrontiert worden sind und ihnen deren
ausländerrechtliche Konsequenzen mitgeteilt worden sind. 2008 wie auch 2011
wurde der Rekurrentin zudem schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund der Schulden die
Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne. Den Rekurrenten war somit
bewusst, welche migrationsrechtliche Konsequenzen ihre Schuldenwirtschaft nach
sich ziehen kann. Wie das JSD zutreffend erwog, wäre ein früheres Tätigwerden
möglich gewesen und ist die kontinuierliche Weiterverschuldung auf den
fehlenden Willen und die Ignoranz gegenüber den unzähligen
Informationsschreiben und Verwarnungen zurückzuführen. Des Weiteren muss den
Rekurrenten vorgehalten werden, dass beide erwerbstätig waren und es ihnen
möglich gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt ohne Eingehen von (weiteren)
Schulden zu bestreiten. Auch während der Inanspruchnahme von Leistungen der
Sozialhilfe, welche grundsätzlich nicht nur das Existenzminimum decken und
folglich die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglichen, wäre
es den Rekurrenten möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt ohne Eingehen von
weiteren Schulden zu bestreiten. Die Rekurrenten vermögen mit ihren Einwänden
und Ausführungen nicht zu belegen, dass die Schuldenwirtschaft nicht mutwillig
geschehen ist (vgl. VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 3.2.4). Demzufolge kann nicht von einer blossen Liederlichkeit
bezüglich der Schuldenwirtschaft gesprochen werden. Die Rekurrenten haben auch
nach Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen weiterhin mutwillig Schulden
gemacht. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen der Widerrufsgründe gemäss Art.
62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 80 Abs. 1 lit. a und b
VZAE erfüllt sind.
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 62 Abs. 1
lit. c AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, a.a.O., Rz 8.28 und 8.31;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit
Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von
verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen
Garantien von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27.
Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG
wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2014.104
vom 16. Januar 2015 E. 3.1, mit Hinweisen).
3.2 Das
JSD erwog, dass der Rekurrent im Alter von fast 17 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sei und somit die prägenden Jahre seiner
Kindheit und Jugend in der Heimat verbracht habe. Dennoch sei zu
berücksichtigen, dass er sich im Verfügungszeitpunkt seit 26 Jahren in der
Schweiz aufgehalten habe. Die Rekurrentin sei im Alter von 19 Jahren im Rahmen
des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Auch sie habe
somit die prägenden Jahre ihrer Kindheit nicht in der Schweiz, sondern in der
Heimat verbracht. Im Verfügungszeitpunkt habe sie sich ebenfalls bereits 23
Jahre in der Schweiz aufgehalten. Zwar entsprächen 26 bzw. 23 Jahre einer
langen Aufenthaltsdauer. Sie vermöchten aber für sich alleine noch nicht die
Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zu begründen. Insbesondere könne bei
den Rekurrenten aufgrund ihrer Schuldenmacherei trotz langer Aufenthaltsdauer nicht
von einer besonders intensiven und schützenswerten Integration gesprochen
werden. Nebst der hohen Verschuldung seien ausserdem die zahlreichen
strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten zu berücksichtigen. Gegen eine
gute Integration der Rekurrenten spreche zudem der Umstand, dass beide
Rekurrenten als arbeitslos gemeldet gewesen seien und gleichzeitig aber
gearbeitet hätten, ohne die öffentliche Arbeitslosenkasse darüber zu informieren.
Darüber hinaus hätten die Rekurrenten den Mietzins für ihre Notwohnung nicht
bezahlt und diese in einem miserablen Zustand hinterlassen. Den Rekurrenten sei
vor allem anzulasten, dass sie sich von den zahlreichen Verwarnungen des
Bereichs BdM nicht zu einer Verbesserung ihrer finanziellen Situation hätten
bewegen lassen und diese über die Jahre nicht ernstgenommen hätten. Ihre Unbelehrbarkeit
und Uneinsichtigkeit zeige sich auch darin, dass sie sich selbst durch den
Erlass der Wegweisungsverfügung nicht davon hätten abhalten lassen, sich weiter
zu verschulden. Die Reintegration der Rekurrenten in ihrer Heimat werde ihnen
zwar nicht leicht fallen, doch werde diese insbesondere aufgrund ihres jungen
Alters und mit der Unterstützung der dort lebenden Verwandten der Rekurrentin
gelingen. Des Weiteren sei der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wegen der
Volljährigkeit ihrer Kinder nicht eröffnet. Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung der Rekurrenten wiege aufgrund ihrer massiven Verschuldung schwer.
Demgegenüber blieben ihre persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz
deutlich zurück, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig seien (angefochtener Entscheid, S.
9–11).
3.3 Die
Rekurrenten machen hingegen geltend, dass die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund
der langen Aufenthaltsdauer nicht verhältnismässig sei. Insbesondere könne eine
Schuldensanierung nur in der Schweiz gelingen. Ferner seien sie beide
erwerbstätig und somit gut in der Schweiz integriert. Die strafrechtlichen
Verfehlungen des Rekurrenten lägen lange zurück und bewegten sich allesamt im
Bagatell-Bereich. Es sei zwar ein Fehler, dass sie nicht schon nach der
Verwarnung professionelle Hilfe gesucht hätten. Dennoch wiege dieser Fehler
nicht so schwer, dass mit einer Wegweisung reagiert werden müsse. Zudem würden
die Rekurrenten mit ihren beiden Söhnen zusammenleben. Auch wenn die Söhne
bereits volljährig seien, sei das Familienleben zu schützen. Die Vorinstanz
habe ihren Ermessensspielraum nicht überprüft, weshalb die Verfügung mangelhaft
und somit aufzuheben sei. Insbesondere wiege das öffentliche Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten respektive an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht besonders
schwer. Die Rekurrenten wollten weiterhin zusammen mit ihrer Familie in der
Schweiz leben und arbeiten, die Schulden zurückzahlen und zu einem geregelten
Leben zurückfinden. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei deshalb
unverhältnismässig (Rekursbegründung vom 30. Juli 2018, S. 4).
3.4 Die
Rekurrenten berufen sich pauschal auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bezieht sich der
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere
familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.88 vom 27. September
2017 E. 3.3.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1, VD.2016.43 vom 16.
September 2016 E. 5.1.2.1). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen
Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK
dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen
affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.88
vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das
gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E.
3.3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.96 vom 5. November
2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in:
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 13 N 34). Die Rekurrenten begründen ein
solches Abhängigkeitsverhältnis nicht. Insbesondere kann dieses auch nicht durch
den offenbar von den Söhnen betriebenen Schuldenabbau begründet werden, ist ein
solcher doch auch nach einer Rückkehr der Eltern in ihre Heimat weiter möglich
und bedarf es dazu des familiären Zusammenlebens nicht. Ausserhalb ihrer
familiären Beziehungen konkretisieren die Rekurrenten aber keinerlei besonders
nahe Beziehungen zu weiteren, in der Schweiz lebenden Privatpersonen.
3.5 Zu
prüfen ist, ob sich die Rekurrenten aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer nach
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Schutz ihres Privatlebens gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV berufen können. Die Rekurrenten berufen sich
pauschal auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gewährleistet. Ausserhalb ihrer familiären Beziehungen
konkretisieren die Rekurrenten aber keinerlei besonders nahe Beziehungen zu
weiteren in der Schweiz lebenden Privatpersonen. Nachdem das Bundesgericht es
in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein aus einer besonderen
Dauer des Aufenthalts einen Bewilligungsanspruch abzuleiten, und hierfür
vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich verlangt hat (BGE 144 I 266 S. 273 E. 3.4, BGer 2C_789/2017 vom 7. März
2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286, mit Hinweis auf BGE
126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), stellt
es nunmehr fest, dass aufgrund des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK
nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von
so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden könne, dass es für
eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe. Allerdings kann es sich
im Einzelfall anders verhalten und kann die Integration zu wünschen übrig lassen
(BGE 144 I 266 S. 277 ff. E. 3.9).
Da den Rekurrenten
eine gelungene Integration gerade in wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen werden
muss, hätten die Rekurrenten zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs zum
Schutz ihres Privatlebens über ihre Aufenthaltsdauer hinaus besonders enge
Bindungen zumindest behaupten müssen. Dies taten sie nicht. Sie genügen daher
diesbezüglich ihrer Darlegungslast bezüglich eines Aufenthaltsanspruchs
aufgrund eines Rechts auf Schutz ihres Privatlebens nicht (vgl. oben E. 1.3,
VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.1).
3.6 Trotz
erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz soll die Niederlassungsbewilligung nur dann widerrufen
bzw. die Bewilligung nur dann nicht mehr verlängert werden, wenn die
aufenthaltsbeendende Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig
erscheint. Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden
Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und
familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen
(vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523, je mit Hinweisen).
Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung
miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März
2018 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
3.7 Das
JSD erwog zutreffend, dass eine erfolgreiche Integration der Rekurrenten
insbesondere aufgrund ihrer andauernden und hohen Verschuldung verneint werden
muss. Über die Verschuldung hinaus fallen auch der Umgang der Rekurrenten mit
der ihnen zur Verfügung gestellten Notwohnung, das mitteilungslose Arbeiten bei
gleichzeitiger Anmeldung bei der Arbeitslossenkasse sowie die jahrelange
Einsichtslosigkeit trotz zahlreichen Verwarnungen bei der vorzunehmenden
Interessenabwägung negativ ins Gewicht. Dabei erscheint insbesondere auch die
Verschuldung der Rekurrenten während des Sozialhilfebezugs als belastend. Die
Rekurrenten bestreiten ihre Unterstützung durch die Sozialhilfe, wobei diese
Behauptung nachweislich aktenwidrig ist. Gemäss den vorliegenden Unterlagen
wurde die Familie von November 2003 bis Mai 2006 mit insgesamt CHF 19'958.45
von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (Antrag betreffend
Fürsorgeunterstützung vom 1. April 2008, Verwarnung vom 22.März 2006,
Kontoauszug der Sozialhilfe vom 2. April 2008). Den Rekurrenten fehlt offensichtlich
der Überblick über ihre finanzielle Situation. Der Umstand, dass beide
Rekurrenten erwerbstätig sind, reicht mithin nicht aus, um eine gute
Integration zu bejahen. Vielmehr erscheint es zusätzlich stossend, dass sich
die Rekurrenten trotz Erwerbstätigkeit und Unterstützung durch die Sozialhilfe
über die Jahre weiter verschuldet haben. Des Weiteren können die zahlreichen
strafrechtlichen Verfehlungen des Rekurrenten bei der Beurteilung der
Integration nicht ausser Acht gelassen werden. Anlässlich ihrer Befragung vom 1.
April 2008 und 23. April 2010 gaben die Rekurrenten zudem an, dass die Familie
der Rekurrentin in der Heimat lebt und beide eine gute Beziehung zu ihrem
Herkunftsland pflegen. Beide Rekurrenten befinden sich in einem erwerbsfähigen
Alter, sodass sie auch in ihrem Heimatstaat in der Lage sein werden, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihre Kindheit und Jugend verbrachten die
Rekurrenten in ihrer Heimat, weshalb sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung
noch immer mit der Sprache und Kultur ihres Herkunftslandes vertraut sein
müssten. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Rekurrenten den Kontakt zu
ihrem Herkunftsland, insbesondere zur Familie der Rekurrentin, stets
aufrechterhalten haben und regelmässig in ihre Heimat gereist sind.
Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern es den Rekurrenten nicht möglich
bzw. zumutbar sein soll, sich in ihrem Herkunftsland zu reintegrieren und das
Verhältnis zu ihren beiden volljährigen Söhnen vom Heimatland aus zu pflegen
(vgl. VDE.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.2.3 f.)
Wägt man vor
diesem Hintergrund nun das öffentliche Interesse an der Wegweisung der
Rekurrenten mit deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ab,
so überwiegt das Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Nach
den zahlreichen Verwarnungen, welche die Rekurrenten nicht zu einer andauernden
Verhaltensänderung haben führen können, und aufgrund der Höhe der Verschuldung
erscheint das öffentliche Interesse am Schutz der Rechte potentieller künftiger
Gläubiger und am wirtschaftlichen Wohl der Gemeinschaft gewichtig (vgl. BGer 2C_789/2017
vom 7. März 2018 E. 6.2; Urteil des EGMR Hasanbasic
gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, [Nr. 52166/09], § 59).
Das Interesse der Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz wiegt
trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer aufgrund ihrer getrübten Integration, aufgrund
kaum substantiierter enger persönlicher Beziehungen über ihren engsten
Familienkreis hinaus und aufgrund der Zumutbarkeit der Fortsetzung des
Familienlebens mit den beiden volljährigen Söhnen im Ausland nicht besonders
schwer. Somit vermögen die privaten Interessen der Rekurrenten das öffentliche
Interesse an ihrer Wegweisung nicht zu überwiegen (vgl. VDE.2017.290 vom
15. Januar 2019 E 4.5). Die Vorinstanz erwog somit zu
Recht, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Rekurrenten
aufgrund ihrer massiven und mutwilligen Verschuldung schwer wiegt und die
persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz hingegen deutlich zurückbleiben.
Dass die Rekurrenten erst nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw.
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und somit erst nach 16 Jahren
bemüht sind, ihre Schulden zu tilgen, kann ihnen nicht zugutegehalten werden.
Die nun eingeleiteten Bemühungen hätten bereits nach der ersten Verwarnung
eingeleitet werden müssen.
Zusammenfassend
sind somit die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
bzw. der Aufenthaltsbewilligung als erfüllt anzusehen. Die Wegweisung der
Rekurrenten liegt unter den genannten Umständen im öffentlichen Interesse und
ist verhältnismässig und zumutbar. Die Vorinstanz hat den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sowie die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und deren Wegweisung aus der Schweiz
damit zu Recht verfügt.
5.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten
grundsätzlich den Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). In ihrer
Rekursbegründung vom 30. Juli 2018 beantragen die Rekurrenten die
unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
5.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614
E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
5.3 Es
ist unbestritten, dass die Rekurrenten in hohem Masse verschuldet sind und ihre
Bedürftigkeit bereits aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund
der aktuell bestehenden Lohnpfändungen zu bejahen ist. So bleibt zu prüfen, ob
die Rechtsbegehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Die
Rekurrenten sind zwar massiv verschuldet und erfüllen damit den Widerrufsgrund
des schwerwiegenden bzw. des erheblichen und wiederholten Verstosses gegen die
öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im Rahmen der Interessenabwägung ist den
Rekurrenten anzurechnen, dass sie beide schon eine lange Aufenthaltsdauer in
der Schweiz haben und versuchen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Insbesondere geht es vorliegend um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene
Wegweisung der Rekurrenten aus der Schweiz. Aufgrund der Tragweite eines
solchen Verfahrens muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich eine Partei
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Das
vorliegende Rekursverfahren kann deshalb im Sinne der bundesgerichtlichen
Praxis nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zur Wahrung ihrer Interessen
war ein Rechtsbeistand notwendig. Entsprechend kann der Antrag auf
unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand
gewährt werden. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in der
Höhe von CHF 1'200.– gehen infolgedessen zu Lasten des Staates. Der
Rechtsvertreter der Rekurrenten macht mit seiner Honorarnote vom 18. Dezember
2018 einen Aufwand von 8,5 Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 48.70,
zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1'883.35, geltend. Dies erscheint
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Den Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 1'748.70, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 134.65, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.