Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.13
ENTSCHEID
vom 25.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2019
betreffend Dauerbesuchsbewilligung
und vorzeitigen Strafvollzug
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf ein Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2
des Betäubungsmittelgesetzes sowie auf qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der
Beschwerdeführer wurde am 13. September 2018 vorläufig festgenommen und
befindet sich seit dem 15. September 2018 in Untersuchungshaft. Diese wurde zuletzt
mit Verfügung vom 1. März 2019 bis zum 25. Mai 2019 verlängert.
Mit Schreiben
vom 21. Januar 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die Verfahrensleitung der
Staatsanwaltschaft und ersuchte um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs.
Das entsprechende Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2019 abgewiesen.
Hiergegen richten sich sowohl die vom Beschwerdeführer eigenhändig verfasste Beschwerde
vom 30. Januar 2019 als auch die von seinem Verteidiger eingereichte Beschwerde
vom 6. Februar 2019. Es wird beantragt, es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2019 kosten- und entschädigungsfällig
aufzuheben und dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen.
Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit B____ zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben
vom 15. März 2019 zur Beschwerde Stellung bezogen und beantragt, die Beschwerde
kostenfällig abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Hierzu hat der
Beschwerdeführer am 15. April 2019 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar
2019, mit welcher das Gesuch vom 21. Januar 2019 betreffend Bewilligung des
vorzeitigen Strafvollzugs abgewiesen wurde. Gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene
Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen
tangiert ist (Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2 Der
Beschwerdeführer verlangt in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde vom 30.
Januar 2019 neben den in der Sachverhaltsschilderung angeführten Anträgen auch,
es sei seinen beiden Söhnen ([...] und [...]) eine Dauerbesuchsbewilligung ohne
Trennschreibe auszustellen respektive die Staatsanwaltschaft anzuweisen, solche
auszustellen.
1.2.3 [...]
wurde bereits am 9. Oktober 2018 eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt (in
Begleitung der Mutter [...]). Für den älteren Sohn [...] wurde bisher kein Antrag
um eine entsprechende Besuchsbewilligung gestellt, weshalb diese Angelegenheit
auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung darstellen konnte. Demgemäss
kann sich die Beschwerde auch nicht auf dieses Thema beziehen und ist
diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die vorliegende Beschwerde
ist allerdings als Gesuch um eine Dauerbesuchsbewilligung ohne Trennschreibe für
[...] entgegenzunehmen. Die Staatsanwaltschaft wird nach Rücksprache mit der
Mutter [...] darüber mit anfechtbarer Verfügung entscheiden müssen.
1.2.4 In
Bezug auf die Verweigerung der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs
besitzt der Beschwerdeführer zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung, weswegen seine Legitimation
diesbezüglich zu bejahen ist.
1.3 Die
Beschwerde(n) sind innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen schriftlich und
ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb auf
diese einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person
bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig
anzutreten, sofern es der Stand des Verfahrens erlaubt. Der vorzeitige Vollzug
kann im Einzelfall dann mit dem „Stand des Verfahrens“ in Einklang gebracht
werden, wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht, das heisst, die beschuldigte
Person für weitere Beweismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt
wird. Auch wenn in diesem Zeitpunkt noch Kollusionsgefahr besteht, ist die Gewährung
des vorzeitigen Vollzugs nicht prinzipiell ausgeschlossen. Wohl muss berücksichtigt
werden, dass Aussenkontrollen im normalen Strafvollzug nur erschwert möglich
sind. Umgekehrt ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gestützt auf Art.
236 Abs. 4 StPO Einschränkungen im vorzeitigen Vollzug möglich sind. Der
vorzeitige Strafantritt ist dann zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr
derart hoch bzw. konkret ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen
Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden
(BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2, 1B_90/2012 vom 21. März 2012
E. 2.2; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 236 N 9; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1016).
2.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich konkrete Anhaltspunkte für
Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens
wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127
f., 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23, 123 I 31 E. 3c S. 35; vgl. auch AGE HB.2019.3
vom 21. Januar 2019 E. 4.1).
3.1 Der
Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich einer professionell aufgebauten und
arbeitsteilig vorgehenden, am internationalen Drogenhandel mitwirkenden
Drogenhändlergruppierung angeschlossen und sich aktiv sowohl an deren
Drogenhandels- als auch Geldwäschereiaktivitäten beteiligt zu haben. Es darf als
gerichtsnotorisch gelten, dass bei Betäubungsmitteldelikten, die im Zusammenwirken
mit zahlreichen weiteren Personen wie Lieferanten, Transporteuren,
Endverkäufern und Abnehmern begangen werden, schon generell eine
ausserordentlich grosse Gefahr des Kolludierens besteht, zumal in diesen
Situationen immer wieder versucht wird, Belastungszeugen einzuschüchtern oder
sonstwie zu beeinflussen, um sie zu einer Rücknahme ihrer Belastungen zu
bringen (BGer 1P. 808/2006 vom 4. Januar 2007 E. 3.1; AGE HB.2017.2 vom 25.
Januar 2017 E. 4, HB.2016.65 vom 1. Dezember 2016, E. 4.2, HB.2016.14 vom
4. Mai 2016 E. 6, HB.2013.74 vom 21. Januar 2014 E. 5.3). Vorliegend sind daher
an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des Kolludierens keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen (AGE HB.2012.8 vom 15. März 2012 E. 5.4, HB.2011.34 vom 22.
November 2011 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer hat bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhalts bisher von
seinem Recht, die Aussage im Sinne von Art. 113 StPO zu verweigern,
Gebrauch gemacht (Einvernahmen vom 14. September 2018, vom 20. September
2018, vom 10. Oktober 2018, vom 30. Oktober 2018, vom
8. November 2018, vom 15. November 2018, vom 23. November 2018,
vom 29. November 2018, vom 4. Dezember 2018, vom 15. Januar 2019
[Konfrontation] und vom 15. Januar 2019). Selbstverständlich muss sich der
Beschwerdeführer zu den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen nicht äussern. Indes
besteht dadurch bei Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs ein hohes Risiko,
dass er weitere, bis anhin noch nicht bekannte bzw. noch nicht inhaftierte
Mitglieder und/oder Abnehmer der zur Diskussion stehenden Gruppierung warnen
und über die bisherigen Ermittlungsergebnisse in Kenntnis setzen würde. Dabei
ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zukünftig zu weiteren Anhaltungen
involvierter Personen kommen kann, die allenfalls ihrerseits belastende Angaben
zur deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers machen könnten, zumal die
Ermittlungen im Rahmen der Aktion „[...]“ mit internationalem und
kantonsübergreifendem Bezug und entsprechend vielen Akteuren sehr umfangreich
sind.
3.2.2 Eine
wie von der Verteidigung vorgeschlagene Unterbringung in einer Vollzugsanstalt,
in welcher noch keine Personen aus den Aktionen „[...]“ und „[...]“
untergebracht seien, würde sich angesichts der zahlreichen, schweizweiten
Festnahmen gerade in der Aktion „[...]“ mitunter schwierig gestalten, wäre aber
unabhängig davon allein schon deshalb nicht zweckdienlich, da dem Beschwerdeführer
im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs ortsunabhängig der freie Telefon- und
Briefverkehr zustehen würde und aus organisatorischen Gründen keiner
Strafvollzugsanstalt zugemutet werden kann, diesbezügliche Sondermassnahmen
bzw. Sondersettings für einzelne Insassen aufzuziehen (BES.2017.3 vom
28. Februar 2017 E. 2.5)
3.3 Auch
wenn den Parteien am 8. April 2019 der Abschluss der Untersuchung angekündigt
wurde, steht dies der Annahme von Kollusionsgefahr nicht entgegen. Nach dem
Prinzip der Unmittelbarkeit (Art. 343 Abs. 3 StPO) sollten die entscheidenden
Beweise vom erkennenden Gericht unmittelbar gestützt auf die eigene Wahrnehmung
in der Hauptverhandlung erhoben werden. Das bedeutet, dass namentlich Zeugen
und Auskunftspersonen selbst nach erfolgter Konfrontation im Untersuchungsverfahren
vor Schranken erneut befragt werden können (vgl. dazu ausführlich Gut/Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 343 N 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 286 ff.). Die
Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit (Belastungs)Zeugen oder Mitbeschuldigten
Kontakt aufnimmt, um deren Aussageverhalten im Hinblick auf die Hauptverhandlung
zu beeinflussen, behält daher trotz der im Untersuchungsverfahren erfolgten
Beweiserhebung ihre Bedeutung. Es ist denn auch erfahrungsgemäss keineswegs
ungewöhnlich, dass (Belastungs)Zeugen anlässlich einer Befragung vor
Strafgericht frühere Aussagen relativieren oder in einzelnen Punkten zurücknehmen.
3.4 Im
Weiteren ist zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer zu erwartende Strafmass
wesentlich davon abhängen dürfte, welche Stellung innerhalb der Organisation
und welche konkreten strafbaren Handlungen ihm nachgewiesen werden können. Umso
gewichtiger ist sein Interesse, durch die Darstellungen der übrigen Beteiligten
nicht über das Unvermeidliche hinaus belastet zu werden. Auch vor diesem
Hintergrund ist von einer hohen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
vorläufigen Strafvollzug kolludieren und somit die Entscheidfindung des (erstinstanzlichen)
Gerichts beeinträchtigen würde.
3.5 Insgesamt
besteht beim Beschwerdeführer angesichts der dargelegten Umstände ein hohes Kollusionsinteresse,
welchem einzig unter dem strengen Haftregime der Untersuchungshaft wirksam begegnet
werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Strafvollzug ist
nach dem Gesagten abzulehnen und seine Beschwerde daher abzuweisen.
4.1
4.1.1 Der
Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3
lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet
jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen
Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung
seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen
verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen
zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt
worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig
garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder
Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90).
Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von
Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren.
Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen
oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere
Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das
Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer
Kostenauflage nicht entgegen.
4.1.2 Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die
durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]),
trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur
Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3
BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch dann auferlegt
werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
4.1.3 Demgemäss
trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gerichtsgebührenverordnung (GGR, SG
154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–.
4.2 Der
amtliche Verteidiger, B____, hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein
Aufwand auf vier Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, geschätzt wird. Für den
entsprechenden Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen
Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden
für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 800.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 61.60, somit total CHF 861.60,
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
[...], Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).