Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.120
URTEIL
vom 3. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. August 2018
betreffend mehrfachen Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2018 wurde A____ (Berufungskläger)
– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 22. Februar 2018 hin – des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Busse in Höhe von CHF 350.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden dem
Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 215.30 sowie eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 23. August 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. November
2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 5. Januar 2019 begründet.
Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von
der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 4. Februar 2019 die
kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger hat es unterlassen,
diesbezüglich zu replizieren. Die Privatklägerin B____ hat sich nicht vernehmen
lassen.
Wie mit
verfahrensleitenden Verfügungen vom 5. Dezember 2018 bzw. vom 13. Februar 2019
angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten (soweit sich der
Berufungskläger auf eine nicht angeklagte [angebliche] Kontaktaufnahme vom 29.
Januar 2018 beruft, kann darauf nicht eingetreten werden, da dieser Kontakt
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet).
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden
kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht
muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt
ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2018.136 vom 5. April
2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich
eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit
der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht
werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Rechtsfragen sowie auch den Kostenspruch überprüft
das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.
398 N 23; Eugster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a).
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungskläger
und die Privatklägerin haben im Rahmen einer Trennungsstreitigkeit gemäss
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 28. August 2017 gleichentags vereinbart,
„sich inskünftig nicht mehr zu kontaktieren“. Vorbehalten wurde ausdrücklich
„die Organisation des Auszugs des Gesuchsbeklagten [das heisst des Berufungsklägers]
aus der Wohnung [...]“. Im Entscheid des Zivilgerichts wurde zudem ausdrücklich
angedroht, dass die Missachtung des Kontaktverbots mit Busse bis zu CHF 10‘000.‒
gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
bestraft werden kann (Akten S. 42). Dem Berufungskläger wird nun vorgeworfen,
er habe verschiedene Male Gegenstände in den Brief- bzw. Milchkasten oder
vor die Tür der Liegenschaft [...], einmal offenbar auch vor die Wohnungstür in
der Liegenschaft, gestellt und damit gegen das vereinbarte Kontaktverbot
verstossen.
2.2 Der
Berufungskläger rügt einerseits, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserhebung
zu Unrecht auf eine von der Privatklägerin eingereichte Fotodokumentation über
angeblich beigebrachte Gegenstände gestützt habe. Diese sei „kein
vollumfängliches Beweismittel“. Andererseits macht er geltend, es habe sich
beim Hinstellen der Gegenstände lediglich um die Rückgabe persönlicher Effekten
gehandelt, was keinen Verstoss gegen das vereinbarte Kontaktverbot darstelle.
Die Rückgabe sei auch nur an den von ihm angegebenen drei Rückgabedaten erfolgt
und nicht an den zusätzlichen vier, welche die Privatklägerin angebe. Damit
bringt er nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
3.1 Eine
Sachverhaltsfeststellung ist dann offensichtlich unrichtig, wenn sie
willkürlich ist (Eugster, a.a.O., Art.
398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April
2016 E. 1.2.1). Die Berufungsinstanz hat im Rahmen der Beurteilung dieser Rüge
lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2
S. 308 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1, 6B_1044/2014 vom
14. Januar 2015 E. 1.2, 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu
bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; BGer 6B_302/2015 vom 20.
August 2015 E. 2.2).
3.2
3.2.1 Es
ist unbestritten und erstellt, dass das Kontaktverbot zwischen den Parteien am
28. August 2017 mit dem genannten Wortlaut geschlossen und vom Zivilgericht zu
Protokoll genommen sowie mit dem rechtsgenüglichen Hinweis auf Art. 292 StGB
versehen worden ist. Ebenso unbestritten ist, dass der Berufungskläger mehrmals
Gegenstände in oder vor die Liegenschaft [...] gelegt hat. Die Vorinstanz ist
dabei von vier Zeitpunkten ausgegangen (am 18. September 2017, am 20.
September 2017, am 19. Oktober 2017 und am 23. Oktober 2017). Die weiteren dem
Berufungskläger in der Anklageschrift vorgeworfenen Zeitpunkte wurden im
Zweifel als nicht erstellt erachtet.
3.2.2 Die
Vorinstanz hat sich bei diesen vier Daten an den Aussagen des Berufungsklägers orientiert
und ist dabei noch zurückhaltend gewesen: Der Berufungskläger hat an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Vorhalt, dass er am 18. September
2017 zwei Gegenstände in den Milchkasten der Privatklägerin gelegt habe, angegeben,
dass er bloss einmal eine kleine Tüte Salz in den Briefkasten geworfen habe. Auf
die Frage, ob er vorher nicht eine Holzstatue und ein Musikgerät zurückgebracht
habe, antwortete er: „Genau. Alles was ich zurückgebracht habe, ist Eigentum
von B____“ (Akten S. 114). Später sei er nochmals da gewesen und habe
einen Rucksack gebracht. Am 25. Oktober 2017 habe er einen Staubsauger vorbeigebacht
bzw. zwei Tage später den Staubsaugerbeutel (Akten S. 115). Daraus
erhellt, dass der Berufungskläger insgesamt fünf Zeitpunkte zugestanden hat.
3.2.3 Im
Gegensatz dazu hat der Berufungskläger wie nun im Berufungsverfahren bereits
vor erster Instanz darauf beharrt, er sei nur dreimal am Tatort gewesen (Akten
S. 59, 115). Er setzt sich damit aber offensichtlich in Widerspruch zu seinen
Schilderungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, in welchen er im Einzelnen
aufzählt, welche Gegenstände er jeweils deponiert hat: einmal eine Holzstatue
und ein Musikgerät, einmal eine Tüte Salz, einmal einen Rucksack, einmal einen
Staubsauger und zwei Tage danach noch einen Staubsaugerbeutel. Die Vorinstanz ist
gestützt auf die schriftlichen Ausführungen des Berufungsklägers in seiner
Einsprachebegründung (Akten S. 59) hingegen hinter die Aussagen des
Berufungsklägers an der Hauptverhandlung zurückgegangen und hat betreffend den
Staubsauger und den Staubsaugerbeutel statt zwei Daten (am 23. und am 25.
Oktober 2017) nur einen Zeitpunkt (am 23. Oktober 2017) angenommen.
3.2.4 Die
Vorfälle vom 18. und vom 20. September 2017 (Holzstatue und Musikgerät sowie
Tüte Salz) sowie vom 19. und vom 23. Oktober 2017 (Rucksack sowie
Staubsauger bzw. Staubsaugerbeutel) wurden nicht nur von der Privatklägerin
behauptet, sondern vom Berufungskläger auch zugestanden. Gestützt auf die
übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligten, die in ihrer Gesamtheit das
Geschehen glaubhaft wiedergeben, haben die vier Vorfälle gemäss dem
vorinstanzlichen Urteil als hinreichend erstellt zu gelten. Der Sachverhalt
wurde nicht willkürlich erstellt.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht führt der Berufungskläger aus, es handle sich bei der Rückgabe
persönlicher Effekten, die nicht in Anwesenheit der Privatklägerin und auch
nicht gegenüber Dritten erfolgt sei, nicht um einen unmittelbaren oder auch nur
mittelbaren Kontakt. Es seien eindeutig keine Gelegenheiten gewesen, eine
Begegnung und ein Gespräch mit der ehemaligen Partnerin zu forcieren.
4.2 Die
Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass sich der Berufungskläger in einem
Zeitraum von rund fünf Wochen viermal zum Wohnort der Privatklägerin begeben
und dort verschiedene Gegenstände in deren Brief- und Milchkasten bzw. beim
Hauseingang und im Flur platziert habe. Dieses Vorgehen erachte das Gericht
nicht als reine Rückgabe der Effekten, sondern als „Versuch, bei diesen Gelegenheiten
eine Begegnung und ein Gespräch mit seiner ehemaligen Partnerin zu forcieren
und somit mit ihr in Kontakt zu treten“. Wäre es um die blosse Rückgabe der
Effekten gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger dies in
einem Mal mache, um seinen Aufwand möglichst gering zu halten, und nicht
mehrmals innert weniger Tage den Wohnort der Privatklägerin aufsuche. Im
Übrigen gelte das Hinterlassen von Gegenständen auch in anderen Fällen ‒
insbesondere Stalking ‒ als Kontaktaufnahme im Sinne eines Kontaktverbots
(vorinstanzliches Urteil S. 5).
4.3
4.3.1 An
sich ist das Verhalten des Berufungsklägers mit der Vorinstanz als auffällig zu
bezeichnen. Es lässt den Schluss zu, der Berufungskläger habe eine Begegnung mit
der Privatklägerin angestrebt. Andererseits geht das Verhalten, wie das
Strafgericht selbst erwägt, grundsätzlich nicht über den „Versuch, (…) in
Kontakt zu treten“ hinaus. Der Versuch ist aber bei einer Übertretung ‒ ausser
in gesetzlich bestimmten Fällen ‒ nicht strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB). Daran
ändert nichts, dass der Versuch einer Kontaktaufnahme – etwa das „Anklingeln“ –
laut zivilrechtlicher Literatur bereits von Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erfasst sein soll (Büchler, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 28b N 8; Dörr, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 28b
N 6; Hausheer/Aebi-Müller, Das
Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016, Rz.
14.42o).
4.3.2 Ein
Verstoss gegen das vereinbarte Kontaktverbot könnte daher nur dann gegeben
sein, wenn bereits das Hinstellen von Gegenständen als Kontaktnahme im Sinne
des zur Diskussion stehenden Verbots qualifiziert würde. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, kann das Hinstellen von Gegenständen im Einzelfall tatsächlich
bereits als Kontaktnahme betrachtet werden und damit als Verletzung eines
bestehenden Kontaktverbots zu ahnden sein. Dabei ist aber auf die konkreten Umstände
und den konkreten Gehalt des Kontaktverbots abzustellen.
4.3.3 Bei
der zwischen den Parteien vorliegend geschlossenen Vereinbarung handelt es sich
zunächst ‒ wie der Berufungskläger insoweit zutreffend anführt ‒
nicht um ein Annäherungs-, sondern „lediglich“ um ein Kontaktverbot. Dabei
wurde die Organisation des Auszuges des Berufungsklägers aus der besagten
Wohnung ausdrücklich vorbehalten. Dass er diese Wohnung bzw. den zugänglichen
Bereich davor aufsuchte, um ‒ in Abwesenheit der Privatklägerin und ohne
zu klingeln (zumindest ist dies weder angeklagt noch behauptet) ‒ Gegenstände
zurückzugeben, die er noch in seinem Besitz hatte, ist von diesem Vorbehalt
gedeckt. Im Unterschied zum Stalking hat der Berufungskläger hier nicht einen
Ort aufgesucht, zu welchem er gar keinen Bezug hatte, oder Gegenstände
deponiert, welche er der Privatklägerin ohne Anlass zukommen lassen wollte
(dies wäre möglicherweise beim letzten der angeklagten Vorfälle [Paket und
Brief], welcher jedoch von der Vorinstanz zu Recht als nicht nachgewiesen
betrachtet wurde, der Fall gewesen). Vielmehr hat er der Privatklägerin Dinge
zurückgegeben, welche dieser tatsächlich gehörten und deren Erhalt von ihr
möglicherweise auch erwünscht war (zumindest was die Statue, das Musikgerät,
den Rucksack und den Staubsauger samt Beutel anbetrifft). Die Rückgabe einer
Tüte Salz lässt sich zwar kaum anders denn als Provokation oder Schikane bezeichnen,
indessen erreicht sie als solche noch knapp nicht ein Ausmass, das als geradezu
rechtsmissbräuchliches Ausnutzen des Spielraums zu bewerten wäre, welcher dem
Berufungskläger mit der getroffenen Vereinbarung eröffnet worden war.
Nach dem Gesagten
ist der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nicht erfüllt und
der Berufungskläger von der entsprechenden Anklage freizusprechen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art.
428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung
von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kostenlos
freigesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.