Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.6
ENTSCHEID
vom 18.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...] Beschuldigte
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Januar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 2. November
2018 stellte die B____ (Beschwerdegegnerin 2) A____ (Beschwerdeführer) Rechnung
unter anderem für die Besichtigung, Wertabklärung und Lagerung seiner
Postlieferung aus England in der Höhe von CHF 13.– sowie für deren Verzollung in
der Höhe von insgesamt CHF 22.25 (CHF 16.– und 3 % vom Warenwert).
Mit Eingabe vom 15.
Dezember 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 und den C____
(Beschwerdegegner) wegen Betrugs, Nötigung und Amtsmissbrauchs. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 16. Januar 2019 gestützt auf
Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet sich die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 21. Januar 2019. Er beantragt darin sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei sodann an eine andere
Staatsanwaltschaft zu überweisen. Ausserdem wird um Amtshilfe der Wettbewerbskommission
(Weko) und der Berner Staatsanwaltschaft Jura-Seeland ersucht. Der
Appellationsgerichtspräsident hat die Akten bezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen
aber verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.100 vom 25. Juli
2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die
Nichtanhandnahme grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen
tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein
sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung
hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich
ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter
keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu
aussichtslos erscheint. Die fraglichen Tatbestände können als
eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte
geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine
Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte
feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung
erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung
müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei Vorliegen der in
Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift
hat zwingenden Charakter (Omlin,
a.a.O., Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2017.100 vom 25. Juli 2017 E. 2).
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Zuständigkeit
nicht geprüft habe. Seine Strafanzeige habe sich gar nicht gegen die
Beschwerdegegnerin 2 gerichtet. Er habe „gegen die in Basel Ansässige Firma“
vorgehen wollen, „die im Absender der beanstandeten Rechnung ersichtlich“ sei. Bei
einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wäre nicht die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, sondern die Berner Staatsanwaltschaft zuständig
gewesen. Ausserdem gründeten die in Rechnung gestellten Verzollungskosten nicht
auf einer Verfügung mit Rechtsgrundlage und Rechtsmittelbelehrung. Eine
lediglich im Internet publizierte Preisliste genüge dafür nicht, weshalb ein
Betrug vorliege. Eine Nötigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass vor
Aushändigung der bestellten Ware diese Kosten bezahlt werden müssten (act. 2).
3.2 Will
eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde
anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die
zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Unverzüglichkeit
ist gefordert, weil die Hinnahme der nach Meinung der betreffenden Partei
unzuständigen Behörde während längerer Zeit als Anerkennung des Gerichtsstandes
durch konkludentes Verhalten gewertet werden kann und weil auch der Grundsatz
von Treu und Glaube (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) Unverzüglichkeit gebietet (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 41 N 1). Aus dem nachweislich verspäteten Antrag
kann auf die Absicht einer missbräuchlichen Verschleppung des Verfahrens
geschlossen werden (Kuhn, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 41 StPO N 5).
Umstritten ist
in der Lehre, ob der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter überhaupt einen
Parteiantrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO stellen darf (dafür: Kuhn, a.a.O., Art. 41 StPO N 1;
dagegen: Fingerhuth/Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 41 N 1; Lieber, a.a.O., Art. 104 N 19). Selbst wenn dies
der Fall sein sollte, läge vorliegend ein Missbrauch dieses Antragrechts vor,
hat der Beschwerdeführer doch selbst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eingereicht und darin die Beschwerdegegnerin 2, welche Ausstellerin
der beanstandeten Rechnung ist, als Beschuldigte angegeben. Durch sein
Verhalten hat der Beschwerdeführer damit den Gerichtsstand im Kanton
Basel-Stadt anerkannt.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt legt nachvollziehbar dar, die erhobenen Kosten
für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Importverzollung durch die
Beschwerdegegnerin 2 liessen sich auf deren Website einsehen (act., besucht am 1.
April 2019). Diese Bemessungsgrundlage von vorliegend CHF 242.–, welche
der Veranlagungsverfügung MWST entnommen werden und vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird, setzt sich aus dem Warenwert von CHF 207.72 und den vom Beschwerdeführer
beanstandeten Kosten von insgesamt CHF 35.25 zusammen. Wie die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zutreffend festhält, lässt sich der Rechnung der Hinweis auf die
elektronisch verfügbare Veranlagungsverfügung MWST entnehmen, welche mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen ist (act. 1 S. 1). Ein strafbares Verhalten ist
nicht ersichtlich. Inwiefern dem Beschwerdegegner ein solches zur Last zu legen
wäre, ist ebenso wenig erkennbar. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die
Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 300.– zu
bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.