Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.133
URTEIL
vom 10.
April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
A____ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch […],
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ , Privatkläger
vertreten durch […],
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Mai 2017
betreffend Vergehen nach Art. 19bis
BetmG, Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. Mai 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des Vergehens
nach Art. 19bis BetmG, der Übertretung nach Art. 19a BetmG
und der Widerhandlung gegen das AIG (damals AuG) schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 22. März 2017
und dem 22. Mai 2017, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von den Vorwürfen
der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der
mehrfachen Pornografie wurde A____ freigesprochen. Der bedingte Vollzug einer
gegen A____ am 18. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung ausgesprochenen
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde widerrufen. Weiter
verfügte das Strafgericht über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände,
überband A____ einen Teil der Verfahrenskosten und setzte das Honorar für die
amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses
Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 22. Mai 2017
die Berufung angemeldet, sie am 23. November 2017 erklärt und am
16. April 2018 begründet. Er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts
vom 22. Mai 2017 der Widerhandlung gegen das AIG sowie des Konsums von
Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) schuldig zu erklären und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 10.– zu
verurteilen. Von einer Bestrafung für den Konsum von Betäubungsmitteln sei
abzusehen, eventualiter sei eine Busse von CHF 100.– auszufällen. Von
einer Vollziehbarerklärung der am 18. Januar 2016 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 30.– sei abzusehen, alles unter o/e-Kostenfolge. Anlässlich der
Berufungsverhandlung ergänzte er seine Begehren um einen Antrag auf Haftentschädigung,
welche er auf CHF 8‘550.– bezifferte. Die Staatsanwaltschaft und B____
(Privatkläger) haben sich zur Berufung des A____ nicht vernehmen lassen.
Am
11. Dezember 2018 verfügte die Instruktionsrichterin die Edition von Akten
aus einem gegen A____ parallel geführten und am Appellationsgericht hängigen
Verfahren [...]: Das erstinstanzliche Urteil vom 22. Dezember 2016
(Verfahrens Nr. [...]) und die hiergegen gerichtete Berufungserklärung vom
2. Mai 2017. Am 6. März 2019 ging ein aktueller Strafregisterauszug
betreffend A____ ein. Am 10. April 2019 fand die Berufungsverhandlung vor
dem Appellationsgericht statt. Dabei wurde A____ zur Person und zur Sache
befragt und seine Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft und der fakultativ geladene B____ haben auf eine Teilnahme
an der Berufungsverhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
1.2.2 Vorliegend
haben die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.
Der Berufungskläger ficht das Urteil der Vorinstanz teilweise an. Es sind
folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Freisprüche
von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind
und der mehrfachen Pornografie, die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das
AIG und wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Verfügungen über das Beschlagnahmegut
sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Angefochten sind
demgegenüber der Schuldspruch wegen Vergehens gegen Art. 19bis
BetmG, die Strafzumessung für sämtliche Delikte und der Widerruf des bedingten
Vollzugs der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 18. Januar 2016
ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–. Weiter hat
der Auszug aus dem Strafregister vom 6. März 2019 ergeben, dass seit
Begehung der hier zu beurteilenden Taten drei Verurteilungen gegen den
Berufungskläger ergangen sind, sodass zu prüfen ist, ob die vorliegend zu
verhängende Strafe als Zusatzstrafe zu den in der Zwischenzeit ergangenen
Verurteilungen zu ergehen hat.
1.2.3 Der
Berufungskläger hat das Absehen vom Widerruf des bedingten Vollzuges der
Vorstrafe erstmals mit der Berufungsbegründung vom 16. April 2018
beantragt. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist indes schon in der
Berufungserklärung „verbindlich anzugeben“, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv
festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur
noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann. Soweit die Einschränkung
der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig ist und der Grundsatz der
Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung
durch das Berufungsgericht, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2
StPO, akzeptiert werden (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018
- 2.3, vgl. zuletzt: BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019
- 2.3). Im vorliegenden Fall wäre an sich denkbar, dass der
Berufungskläger den Vollzug der Vorstrafe akzeptiere, obschon er sich gegen
einen der Schuldsprüche wendet und eine tiefere Strafe beantragt. Die
Vollziehbarerklärung durch die Vorinstanz stellt insoweit einen abtrennbaren
Teilaspekt der Strafzumessung dar, der keinen direkten inhaltlichen
Zusammenhang zu den in diesem Verfahren erstmals beurteilten Taten aufweist.
Trotz alledem kann der Antrag, auf Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe
zugelassen werden, weil dem Berufungskläger im Nachhinein die Formulierung
seiner Rechtsbegehren in der Berufungserklärung vom 23. November 2017
zupass kommt. Er hat positiv formuliert, dass er mit einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– zu belegen sei,
eventualiter ergänzt um eine Übertretungsbusse in Höhe von CHF 100.–. Zu
seinen Gunsten ist sein Rechtsbegehren dahingehend auszulegen, dass er das aus
dem Vollzug der Vorstrafe resultierende Strafmass von zusätzlichen
60 Tagessätzen Geldstrafe, abzüglich eines Tages Untersuchungshaft,
implizit mitangefochten hat. Das führt dazu, dass die Vollziehbarerklärung
dieser Strafe als zum Berufungsumfang zugehörig betrachtet wird.
- Der
Berufungskläger wendet sich gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art.19bis
BetmG.
2.1 Laut
der Anklageschrift vom 7. April 2017 (Akten S. 254) wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, er habe den Privatkläger, geboren am [...] 2001,
bei mindestens einer Gelegenheit zum gemeinsamen Konsum von Betäubungsmitteln
aufgefordert. Am 25. Januar 2017 habe er ihm über den Facebook Messenger
eine Chatnachricht mit dem Inhalt geschickt: „Braa komm zu mir mir rauchen
ein joint“. Dieser Mitteilung habe er kurze Zeit später ein Foto folgen
lassen, welches ein Minigrip mit Cannabis und einen konsumfertigen Joint zeige.
Die Vorinstanz hat auf diesen Sachverhalt abgestellt, die darüber hinaus angeklagte
– aber nicht näher umschriebene – angebliche mehrfache Tatbegehung indes verneint
(angefochtenes Urteil S. 37).
Der
Berufungskläger hat im Berufungsverfahren keine Einwendungen gegen die
Sachverhaltsfeststellung mehr vorgebracht. Er erachtet zwar einen anderen
Sachverhalt als rechtserheblich, als ihm von der Vorinstanz zur Last gelegt
wird. Soweit er jedoch vorbringt, er sei fälschlicherweise davon ausgegangen,
anstatt mit dem Privatkläger mit seinem volljährigen Bekannten C____ gechattet
zu haben, kritisiert er nicht, was die Vorinstanz als tatsächlich Vorgefallen
ermittelt hat. Er macht sinngemäss einen Sachverhaltsirrtum geltend, der die
Wissensseite des Vorsatzes beschlägt und unter dem Titel des subjektiven
Tatbestandes zu prüfen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2.3). Damit erweist
sich die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung als zutreffend.
2.2 Hingegen erhebt der Berufungskläger mehrere Rügen
rechtlicher Natur.
2.2.1 In
Bezug auf den objektiven Tatbestand von Art. 19bis BetmG macht
er erstens geltend, die Einladung zum gemeinsamen Cannabiskonsum habe nicht die
hinreichende Konkretheit erlangt, um diesen zu erfüllen. Der Privatkläger habe
nicht gewusst, wo sich der Berufungskläger aufgehalten habe bzw. wo er sich
hätte hinwenden sollen, wenn er das Angebot hätte annehmen wollen. Der Vorschlag,
gemeinsam zu kiffen, sei weder auf eine Zeit noch einen Ort bezogen gewesen und
damit nicht klar genug umrissen und konkretisiert gewesen, dass tatsächlich die
Möglichkeit bestanden habe, dass sich der jugendliche Privatkläger die
Betäubungsmittel hätte zugänglich machen können. Zweitens bringt der
Berufungskläger vor, er habe sich zum Zeitpunkt des Chats mit dem Privatkläger
gar nicht im Besitz von Betäubungsmitteln befunden. Das versendete Foto mit
einem Minigrip Cannabis und einem Joint habe er aus dem Internet
heruntergeladen. Daraus leitet er ab, es sei keine Gefährdung für den Jugendschutz
eingetreten. Es überzeuge nicht, dass das besitzlose Anbieten von
Betäubungsmitteln strafbar sein solle. Übertragen auf den legalen Markt, so
liess er anlässlich der Berufungsverhandlung ausführen, begehe man einen
Betrug, wenn man eine Ware anbiete, die man nicht habe, hingegen mache man kein
tatsächliches Angebot zur Besitzübertragung. Auf den konkreten Fall bezogen
seien die Tatsachen, dass ein Foto ins Internet gestellt und eine entsprechende
Mitteilung gemacht worden sei, kein klarer Hinweis darauf, dass es zu einer Besitzübertragung
am Stoff hätte kommen sollen.
2.2.2 Gemäss
Art. 19bis BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne
medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise
zugänglich macht.
Die Bestimmung
betont den Jugendschutz und ist als lex specialis zu Art. 136 StGB zu
verstehen. Bei der Tatbestandsvariante des Anbietens handelt es sich um eine
Offerte zur Übertragung der Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel an eine
Person unter 18 Jahren in der Weise, dass das Zustandekommen des Vertrags
betreffend die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt am Betäubungsmittel
nur noch von der Zustimmung dieses anderen abhängt. Die Tat ist vollendet,
sobald die empfangsbedürftige Erklärung beim Adressaten eintrifft. Beendigung
tritt mit der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt am Betäubungsmittel
an den Adressaten oder eine andere Person ein (Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 224; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 19bis N 3; Albrecht,
Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28l BetmG],
3. Auflage, Bern 2016, Art. 19bis N 3).
Während eine
Mehrzahl von Autoren davon ausgeht, es handle auch derjenige Anbietende tatbestandsmässig,
der sich noch nicht im Besitz des Stoffes befindet (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Kommentar, Basel
2016, Art. 19 N 416; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 224; Maurer,
OFK StGB/JStGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 19 BetmG N 49),
vertritt Albrecht die gegenteilige
Meinung. Er begründet dies damit, dass eine solche Gesetzesinterpretation den
Begriff des Angebotes im Vergleich zu den übrigen Tathandlungen übermässig ausdehne,
weil der „Stoffbezug“ der verbotenen Verhaltensweise allzu stark gelockert sei
(Albrecht, a.a.O., Art. 19bis
N 6). Das kann in dieser Absolutheit nicht für alle Fälle gelten. Ein
genügender Stoffbezug ist zumindest auch dann zu bejahen, wenn der Besitz an
den Betäubungsmitteln für den Anbietenden in zeitlicher und räumlicher Hinsicht
einfach zu erlangen und somit für ihn praktisch greifbar ist. Es verdient insoweit
jedenfalls die Meinung von Hug-Beeli
den Vorzug, nach der das besitzlose Anbieten von Betäubungsmitteln strafbar ist,
sofern der Anbieter seinerseits bereits einen konkreten Drogenlieferanten habe,
bei dem er die angebotene Ware unmittelbar beschaffen könne. Erst wenn die
Stoffbezugsquelle vorerst noch gesucht werden müsse, entfalle eine Strafbarkeit
nach Art. 19bis BetmG. Stattdessen greife ein Anstaltentreffen
zur Verschaffung von Betäubungsmitteln Platz, wenn der Täter diesbezügliche
Anstrengungen unternommen habe (Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 N 416). Das Bundesgericht hatte die Frage in jüngerer
Zeit soweit ersichtlich nicht zu beurteilen.
2.2.3 Der
Sachverhalt ist insoweit zugestanden, dass der Berufungskläger seinem
Chatpartner eine Nachricht hat zukommen lassen mit dem Inhalt „[…] komm zu
mir mir rauche ein joint“ und dazu eine Abbildung, welche Cannabisprodukte,
teilweise konsumfertig, zeigte. Dabei handelte es sich um eine, zwar
hinsichtlich des gemeinsamen Konsums bedingte, aber annahmebereite Offerte.
Nach ihrem Wortlaut war sie hinreichend konkret, dass die Übertragung der
Verfügungsgewalt nur noch von der Zustimmung des Privatklägers zum
ausbedungenen gemeinsamen Konsum abhing. Zudem untermalte der Berufungskläger
sein Angebot suggestiv mit einer Abbildung von einem prallvollen Minigrip und einem
gedrehten Joint. Dass darüber hinaus nicht sämtliche Nebenpunkte wie Zeit und
Ort des angebotenen Konsums im Angebot enthalten waren, tat dessen
Verbindlichkeit aus der Sicht des Berufungsklägers keinen Abbruch. Dass die
Offerte in Bezug auf den Ort nicht hinreichend konkret gewesen sein soll,
trifft im Übrigen auch nicht zu. Der Berufungskläger lud den Privatkläger
ausdrücklich zu sich ein und dem Foto liess er eine Nachricht mit dem Text
folgen: „Komm [...]“ (Akten S. 113). Dass er ihm die genaue Adresse
noch hätte mitteilen müssen, macht das Angebot in Bezug auf den Ort nicht unbestimmt.
Es fehlte lediglich an der konkretisierenden Mitteilung, welche bei einer
Annahme des Angebots reine Formsache gewesen wäre, zumal er den Privatkläger
unmittelbar nach der Aufforderung nach [...] zu kommen, über WhatsApp anrief
(Akten S. 113). Angesichts dessen besteht objektiv auch kein Zweifel
daran, dass der Berufungskläger bei seinem Vorschlag, mit dem Privatkläger zu
kiffen, eine gewisse zeitliche Flexibilität miteinkalkulierte, bzw. dass sein
Chatpartner einfach vorbeikommen sollte, wenn er denn Zeit habe. Das Fehlen
einer Zeitangabe stellt nach dem Gesagten jedenfalls keine Hürde zur Annahme
des Angebots dar.
2.2.4 Was
die Frage betrifft, ob der Berufungskläger überhaupt im Besitz des angebotenen
Cannabis war oder es hätte sein müssen, um sich strafbar zu machen, liegt eine
immunochemische Untersuchung vom 24. März 2017 vor, welche positiv auf Cannabinoide
ausfiel. Daraus lässt sich ableiten, dass der Berufungskläger vor dem
Tatzeitpunkt Cannabis konsumiert hatte (Akten S. 241). Anlässlich der
Einvernahme vom 30. März 2017 gestand er Konsumhandlungen zu (Akten
S. 244) und focht den diesbezüglich von der Vorinstanz ausgefällten
Schuldspruch nicht an (Akten S. 468). Aus den von der Instruktionsrichterin
edierten Akten des Parallelverfahrens (gegenwärtig am Appellationsgericht
hängig unter der Verfahrens-Nr.: [...]) geht weiter hervor, dass der
Berufungskläger gemäss Anklageschrift vom 15. September 2016 vorgeworfen
wurde, er habe zwischen Anfang September 2013 (vorherige Taten verjährt) bis
zum 20. April 2016 täglich ein bis zehn Gramm Cannabis konsumiert, welches
er sich bei unbekannten Dealern „auf der Gasse“ beschafft habe (Akten
S. 510). Diesen Vorwurf gestand der Berufungskläger ebenfalls zu und liess
das ergangene Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
22. Dezember 2016 in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsen (Akten
S. 540).
Der langjährige,
teilweise intensive Cannabiskonsum durch den Berufungskläger zum einen und die
positiv ausgefallene Untersuchung zum anderen, sind nicht denkbar, ohne dass
der Berufungskläger über bestehende Kontakte niederschwellige Möglichkeiten zum
Erwerb von Cannabisprodukten hatte und davon auch Gebrauch machte. Damit ist
ein konkreter „Stoffbezug“ gegeben, selbst wenn beim Absenden seiner Nachricht
effektiv gerade kein unmittelbarer Besitz am betreffenden Produkt bestanden
haben sollte. In rechtlicher Hinsicht ist es deswegen auch unerheblich, ob der
Berufungskläger die am 25. Januar 2017 verschickte Aufnahme von einem
Minigrip und einem Joint selbst produziert oder aus dem Internet
heruntergeladen hat.
2.2.5 Die
Verteidigung berief sich in ihrem Plädoyer auf eine Analogie zum legalen Markt,
wo das besitzlose bzw. vorgeschobene Anbieten einer Ware im Internet,
beispielsweise eines Mobiltelefons, allenfalls einen Betrug darstellen könne,
nicht jedoch ein konkretes Angebot zu dessen Übereignung (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 9). Soweit dieser Analogieschluss denn zutrifft,
ist unklar, in welche Richtung die Einwendung zielt.
Zunächst setzt die
Möglichkeit, durch ein Verkaufsversprechen einen Betrug zu begehen, gerade voraus,
dass ein gültiges Angebot zur Übertragung des Eigentums vorliegt und dass
dieses mit der Annahme durch den Erwerber zum Vertrag geworden ist
(Verpflichtungsgeschäft). Wäre ein besitzloses oder vorgeschobenes Angebot nichtig,
so entfiele die Verpflichtung des Verkäufers zur Erfüllung und damit auch eine
Täuschung über den vermeintlichen Erfüllungswillen. Gleiches gilt für die
Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung. Der Berufungskläger scheint somit
implizit selbst vorauszusetzen, dass beim Internetbetrug ein gültiges Angebot
zu Stande kommt. Die täuschungsrelevante Tatsache beschlägt denn auch weder den
Besitz noch das Eigentum des Veräusserers an der Sache zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses, sondern seinen Willen, dem Erwerber zum
Erfüllungszeitpunkt das Eigentum (oder ein anderes versprochenes Recht) zu
übertragen, was in der Regel auch die Übertragung des Besitzes voraussetzt
(Art. 714 Abs. 1 ZGB). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der
Veräusserer sich das Eigentum oder den Besitz der Sache zwischen dem Abschluss
des Verpflichtungsgeschäfts und dem Erfüllungszeitpunkt verschafft und den
Vertrag erfüllt. Ein besitzloses oder vorgeschobenes Kauf- (bzw. hier
Schenkungs-) –angebot über ein Mobiltelefon ist demnach im legalen Markt
gültig. Inwiefern das angeführte Rechtsgeschäft, soweit es sich mit dem zu
beurteilenden Sachverhalt überhaupt vergleichen lässt, den Berufungskläger
entlasten soll, erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht.
2.2.6 Damit
erweisen sich die auf den objektiven Tatbestand von Art. 19bis
BetmG gerichteten Rügen als unbegründet. Die weiteren objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf die Variante des Anbietens waren im
Berufungsverfahren nicht mehr umstritten; insbesondere das jugendliche Alter
des Privatklägers und die Tatsache, dass das Angebot zum Konsum von Cannabis
ohne medizinische Indikation erfolgt ist (vgl. Art. 11 und 13 BetmG).
Im Ergebnis hat
der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 19bis
BetmG erfüllt.
2.3 Unter dem Titel des subjektiven Tatbestandes macht der
Berufungskläger zweierlei geltend:
2.3.1 In
Bezug auf die Wissensseite des Vorsatzes beruft er sich auf einen
Sachverhaltsirrtum. Er macht geltend, er habe den Chatpartner für seinen ehemaligen
Arbeitskollegen C____ gehalten, der zu jenem Zeitpunkt volljährig gewesen sei.
Mit dem Privatkläger habe er unwissentlich kommuniziert. Er habe diesen gar
nicht gekannt und bloss einmal während einigen Minuten in der Dunkelheit am WC
beim Barfüsserplatz in Begleitung von C____ gesehen. Erst später habe er
erfahren, dass C____ gelegentlich das Handy des Privatklägers benutzt habe,
wodurch sich ihm erschlossen habe, weshalb er diesen für seinen Freund gehalten
habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Zudem habe der
Privatkläger in der Voruntersuchung gar nicht ausgesagt. Seine späteren
Depositionen stünden nicht mehr im zeitlichen Konnex zum Erlebten. Man wisse
nicht, was für Kontakte oder Gespräche nach der Tat noch stattgefunden hätten,
beispielsweise mit seinem Vater (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).
Soweit der Privatkläger angegeben habe, er habe die Aufforderung, gemeinsam
einen Joint zu rauchen, als an ihn gerichtet verstanden, so handle es sich
lediglich um dessen subjektives Empfinden, was nicht massgeblich sei (Akten
S. 492).
2.3.2 Handelt
der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer
von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung
hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen
Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1; vgl. zuletzt: BGer 6B_630/2018 vom
8. März 2019 E. 1.6.2, 6B_782/2018 vom 1. Februar 2019
E. 2).
2.3.3 Es
ist zu prüfen, ob der Berufungskläger darüber irrte, dass er mit einer Person
unter 18 Jahren chattete, als er diese zum Konsum von Cannabis einlud.
Zur Ausgangslage
ist vorab zu bemerken, dass der Berufungskläger mit dem Privatkläger über Facebook
chattete, wo beide befreundet waren und der Privatkläger mit seinem Klarnamen auftrat.
Schon dies hätte die Aufmerksamkeit des Berufungsklägers auf die Möglichkeit
lenken müssen, effektiv eben doch mit dem Privatkläger zu schreiben. Denn selbst
wenn C____ gelegentlich das Handy des Privatklägers nutzte, scheint eher
unüblich, dass die beiden unabhängig voneinander mit dem gleichen Facebook-Profil
kommuniziert haben sollen. Eine solche Annahme fände in den Akten jedenfalls
keine Stütze und wird auch nicht behauptet.
Sodann ergibt
sich aus dem weiteren Chatverlauf mit hinreichender Klarheit, dass es sich bei
der Aussage des Berufungsklägers, er habe geglaubt, mit C____ zu chatten, um
eine Schutzbehauptung handelt. Den Screenshots der Chats lässt sich entnehmen,
dass der erste aktenkundige Kontakt am 24. Januar 2017 stattgefunden hat.
Effektiv hatte man sich am Barfüsserplatz getroffen. Der Berufungskläger
schrieb – auszugweise wiedergegeben (Akten S. 158):
„Ich bin zrhn
min barfi.“;
„Wo seid ihr“;
„Und euch“;
„Was macht
ihr“;
„Was läuft
bei euch“;
„Was mached
ihr und so“;
„Ich bi in wc
barfi“;
„Kommed zu
zwei [...] ich hab ein keller gefunden“;
„Aber wenn
jemand gefrsgt saged uhr jennt mich nicht“;
„Ich koch und
bringe euch zum essen ist gud“
Diese Zitate lassen
es offenkundig erscheinen, dass der Berufungskläger nicht nur C____ sondern
auch den Privatkläger als Adressat seiner Nachrichten mitansprach. Dies ergibt
sich zwanglos aus der verwendeten Anrede in Pluralform. In einer Nachricht führte
er auch wörtlich aus, die Buben sollten „zu zwei[t]“ zu ihm nach [...] kommen.
Tags darauf, am
25. Januar 2017, ging die strittige Nachricht („[…] komm zu mir mir
rauche ein joint“) beim Privatkläger ein. Unmittelbar danach erhielt er folgende
Nachrichten vom Berufungskläger – auszugweise wiedergegeben:
„Ey wo said
ihr und so“;
„wo ist [...]“;
„Wo ist [...]“;
„Dein Kolleg“;
„Er kennt mich gud zit zweihalb joor“;
„Ist er bei
dir“; „?“.
Der Chatverlauf zeigt
direkt anschliessend das Foto mit dem Minigrip und dem gedrehten Joint (Akten
S. 159). Diese Nachrichten fügen sich widerspruchsfrei in den Kontext der
Kommunikation vom Vortag ein und lassen insofern keinen Zweifel daran offen, dass
der Berufungskläger mit „[...]“ seinen Bekannten C____ meinte. Dabei ist
ausschlaggebend, dass der Berufungskläger das Angebot, einen Joint zu rauchen
abschickte, bevor er sich auch noch nach C____ erkundigte. Implizit war ihm
somit klar, dass er mit dem Privatkläger schrieb.
Mit dem
Chatverlauf liegt ein objektives Element vor, welches einen Irrtum über den
Chatpartner bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesst. Das
Appellationsgericht geht gestützt darauf davon aus, dass sich das Angebot,
Cannabis zu konsumieren, primär an den Privatkläger richtete und nur im Eventualfall,
dass C____ wie am Vortag mitlese, auch diesen miteinschloss.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger mit weiteren Passagen
konfrontiert, aus welchen sich ergeben könnte, dass er sich über die Identität des
Privatklägers im Klaren war. So habe er sich mit ihm darüber unterhalten, dass
dieser Geld und eine Unterkunft brauchte, was einzig auf den Privatkläger,
nicht jedoch auf C____ zutraf. Hierauf ging der Berufungskläger inhaltlich
nicht ein, sondern berief sich darauf, er habe dem Chatpartner nur zum Spass
finanzielle Hilfe in Aussicht gestellt. Dies spricht jedenfalls nicht dagegen,
dass er wusste, es mit dem Privatkläger zu tun zu haben. Auf Vorhalt dessen gab
er ausweichend an, das Chatten an sich sei ja nicht strafbar (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 5). Dem Berufungskläger wurde sodann vorgehalten, er habe den
Privatkläger gefragt, ob dieser Schulferien habe, obschon er gewusst habe, dass
C____ bereits in der Lehre war. Die Frage könne darum nur an den Privatkläger
gerichtet gewesen sein. Der Berufungskläger liess sich auf diesen Vorhalt
ebenfalls nicht ein. Seine Verteidigung machte geltend, es könne ihm angesichts
seiner zwar passablen aber nicht einwandfreien Deutschkenntnisse nicht zum
Vorhalt gemacht werden, dass er generell Ferien meine, selbst wenn er von
Schulferien im engeren Sinne spreche (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 6, 7). Das erscheint allerdings abwegig, vermochte doch der
Berufungskläger durchaus zwischen Schule und Arbeit bzw. Lehre zu
unterscheiden. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger sich anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf den Privatkläger zunehmend in
Widersprüche verstrickte. So gab er beispielsweise zu Protokoll: „[…] ich
kenne den ja gar nicht, dem ich das geschrieben habe, dieser – wie heisst er? –
B____.“ oder „Ich hatte keinen Kontakt zu B____. Ich wusste nicht mal
wie der aussieht.“ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dem
stehen die Screenshots der Chats entgegen, die zeigen, wie der Berufungs- den
Privatkläger anschrieb: „Ey; Was läuft; […]; Kunsch chille; Mir zwei; B____;
B____; B____; B____; B____; Ey B____; B____, Ey, B____; B____; B____ braa“
(Akten S. 164). Im Resultat vermögen die subjektiven Einwendungen des
Berufungsklägers die aus dem Chatverlauf gewonnene Erkenntnis, dass er wissentlich
den Privatkläger angeschrieben hat, nicht zu entkräften.
In Bezug auf die
Aussagen des Privatklägers ruft der Berufungskläger zwar zutreffend in
Erinnerung, dass dieser an der Einvernahme vom 16. Februar 2017 keine
Angaben zur Sache gemacht hat und damit aus dem Vorverfahren keine Belastungen
vorliegen (Akten S. 133). Erst anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 22. Mai 2017 habe er sinngemäss ausgesagt, er gehe
davon aus, dass der Berufungskläger sein Angebot, mit ihm einen Joint zu
rauchen, im wörtlichen Sinne gemeint habe (Akten S. 384 ff.). Effektiv
hatte der Privatkläger zwischen der Tat und der Aussage genügend Zeit, den
Kontakt zum Berufungskläger mit Drittpersonen zu reflektieren. Er hat diesen
aber nicht über Gebühr belastet und eine generelle Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen wird vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Zu betonen ist
auch, dass das Verständnis des Geschädigten in die Bewertung des subjektiven
Tatbestands von Art. 19bis BertmG nur am Rande miteinfliesst. Die
privatklägerische Aussage fügt sich angesichts der bereits erhobenen Indizien aber
als beschreibendes Element in das bereits konturierte Bild ein.
In
zusammenfassender Würdigung gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass
der Berufungskläger bewusst den Privatkläger angesprochen hat. Er hat seine
Mitteilungen teilweise ausschliesslich an diesen adressiert, teilweise aber
auch zu erkennen gegeben, dass seine Nachrichten C____ als Adressaten mit einschliessen.
In Bezug auf die subjektive Komponente von Art. 19bis BetmG
macht dies freilich keinen Unterschied, solange der Privatkläger von der
Erklärung erfasst ist. Dass der Berufungskläger sich ausschliesslich an C____
gewendet haben könnte, ist demgegenüber an keiner Stelle ersichtlich.
Nach dem
Gesagten entbehrt die Einwendung, der Berufungskläger habe sich über die Identität
seines Chatpartners im Irrtum befunden, der Grundlage. Die Berufung erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.3.4 In
Bezug auf die Willensseite des Vorsatzes bringt der Berufungskläger vor, die an
seinen Chatpartner gerichtete Einladung, zu ihm zu kommen und einen Joint zu
rauchen, sei nicht ernsthaftig gewesen. Der Austausch im Internet sei nicht
immer ehrlich. Die „digitale Generation“ benutze die sozialen Medien anders,
als die ihr vorangegangenen. Was die erstere unter den Stichworten von „Prank“
und „Fake“ als unterhaltsam empfinde, liesse sich teilweise nicht
nachvollziehen bzw. sei aus anderer Warte betrachtet nicht lustig (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 5 f., 8).
Soweit der
Berufungskläger vorbringt, er habe dem Privatkläger ein Treffen bloss
angeboten, um diesen ins Leere laufen zu lassen, wird ihm nicht gefolgt. Ein
Blick auf die Unterhaltung macht deutlich, dass zwischen den Schreibenden ein
hohes Aufmerksamkeitsgefälle herrscht. Der Berufungskläger schrieb den
Privatkläger relativ aufdringlich, teilweise im Sekundentakt an und schickte ihm
Dutzende Nachrichten und Emoticons, ohne dazwischen eine Antwort zu erhalten. Auch
bei der fraglichen Passage („[…] komm zu mir mir rauche ein joint“) verlief
die Konversation einseitig. Der Privatkläger zeigte auf das Angebot und das
Foto keine Reaktion. Erst später meldete er sich völlig losgelöst von früheren
Zusammenhängen zu Wort und schrieb schlicht: „Ich brauche Geld“ (Akten
S. 160). Dieses bot ihm der Berufungskläger dann auch umgehend an, wodurch
sich überhaupt erst eine zweiseitige Konversation entspann. Der Privatkläger
bezog sich in seinen ersten Nachrichten einzig auf das Thema Geld und lenkte
die Unterhaltung relativ konkret darauf, ein Treffen für die Übergabe zu vereinbaren,
bevor er sich zwischenzeitlich wieder aus der Unterhaltung zurückzog (vgl. exemplarisch:
Akten S. 161–164 und im Kontrast hierzu Akten S. 176–177).
Inwiefern der
Berufungskläger in Bezug auf das Angebot, Cannabis zu konsumieren, einen
humoristischen Subtext bzw. den spezifischen Humor der „digitalen Generation“
aus dem Chat herausliest, hat er nicht näher ausgeführt. Ein solcher ist selbst
bei Betrachtung der gesamten Unterhaltung auch nicht erkennbar. Damit fehlt es
an objektiven Elementen, die seine Interpretation stützen. Der Chat ist vielmehr
dahingehend zu interpretieren, dass der Berufungskläger das Angebot von
Cannabis und Geld als Mittel zum Zweck nutzte, um sich die Aufmerksamkeit des
Privatklägers zu sichern und ein persönliches Treffen mit ihm zu arrangieren.
Damit erweist sich auch die in Bezug auf die Willensseite des subjektiven
Tatbestands erhobene Rüge als unbegründet.
2.3.5 Im
Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist schliesslich das Wissen des Berufungsklägers
darum, dass der Privatkläger zur Tatzeit jünger als 18 Jahre war. Es kann
hierfür auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 38 i.V.m. S. 32).
2.3.6 Zusammenfassend
gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass der Berufungskläger wissentlich
den Privatkläger anschrieb und ihm anbot, bei sich zuhause Cannabis zu
konsumieren, wobei er dieses Angebot im wörtlichen Sinne meinte. Dadurch hat er
mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Berufung erweist sich in Bezug auf den
subjektiven Tatbestand als unbegründet.
Damit hat der
Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 19bis
BetmG erfüllt. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind nicht
ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit ist die Berufung im
Schuldpunkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
Der
Berufungskläger wendet sich gegen die Strafzumessung der von der Vorinstanz
ausgefällten und rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen
Art. 119 Abs. 1 AIG und wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1
BetmG. Zudem ist die Strafe für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen
Art. 19bis BetmG zu bemessen.
3.1 In
Bezug auf die Bestimmung der Strafart hat die Vorinstanz hinsichtlich der zu
ahndenden Vergehen die massgeblichen Kriterien zutreffend wiedergegeben. Sie ist
gestützt darauf je gesondert zum Schluss gekommen, für die Widerhandlungen
gegen Art. 19bis BetmG und Art. 119 AIG jeweils eine kurze
unbedingte Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 41 aStGB auszufällen (angefochtenes
Urteil S. 40 f.). An den anwendbaren rechtlichen Grundlagen hat sich
auch mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
am 1. Januar 2018 nichts geändert (Art. 2 Abs. 2 StGB; sog. lex
mitior).
Der
Berufungskläger beantragt für die zugestandene Widerhandlung gegen
Art. 119 AIG eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.–.
Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG verlangt er einen Freispruch ohne
Eventualantrag. Indem er für die AIG-Widerhandlung eine Geldstrafe beantragt,
wendet er sich implizit auch gegen die vorinstanzliche Wahl der Strafart. Er
hat indes weder in der Berufungsbegründung vom 16. April 2018, wo er sich
ausdrücklich nur auf die „gewählte Höhe der Strafe“ bezieht (Akten S. 493)
noch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 9 f.) zu diesem Punkt vernehmen lassen. Was er in Bezug auf die
Strafart am vorinstanzlichen Urteil beanstandet, hat er nicht erklärt. Die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich denn auch in der
Subsumption als zutreffend. Auf die entsprechende Erwägung wird verwiesen
(Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzumerken bleibt einzig, dass der
Berufungskläger im Parallelverfahren (ebenfalls unter der Geltung von
Art. 41 aStGB) selbst eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten
beantragt (Akten S. 540).
Damit ist für
beide zu beurteilenden Vergehen eine Freiheitsstrafe auszusprechen während für
die Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG unbestrittenermassen eine
Busse auszufällen ist.
3.2
3.2.1 Aus
dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. März 2019 geht
hervor, dass der Berufungskläger drei rechtskräftige Verurteilungen aufweist,
ergangen am 20. September 2017, am 7. Dezember 2017 und am
23. Januar 2018, für welche jeweils eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden
ist. Es stellt sich die Frage, ob die vorliegend zu verhängende Freiheitsstrafe
zu Gunsten des Berufungsklägers als Zusatzstrafe zu diesen Urteilen zu ergehen
hat (Art. 404 Abs. 2 StPO).
3.2.2 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Dies scheint auf den ersten Blick der Fall zu sein, ergingen die drei neueren
Urteile doch zwischen dem Datum der hier beurteilten Taten und diesem Urteil.
Das Bundesgericht hat indes in Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt
festgehalten, dass die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht unbesehen
auf das Berufungsverfahren übertragen werden kann. In BGE 138 IV 113
E. 3.4.3 rekapitulierte es, dass derjenige in den Genuss der in der Regel
vorteilhafteren Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter
die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige,
der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich
verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Komme es im Rahmen der
Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer Verurteilung, sei für
die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils
entscheidend. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf das
Datum des strafgerichtlichen Erkenntnis, also auf den 22. Mai 2017
abzustellen ist. Der Berufungskläger beging die Delikte, für die er
zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt wurde am 3. Juni 2017, am
19. Juni 2017 und am 19. September 2017. Er fällt damit in die
Kategorie jener Täter, die zum einem Zeitpunkt delinquiert haben, als sie durch
eine Verurteilung bereits eindringlich gewarnt waren. Das Gesagte wird dadurch veranschaulicht,
dass die Vorinstanz vor der Begehung der drei neueren Delikte offensichtlich keine
Asperation vornehmen konnte. Wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auf diesen Termin abgestellt, so geht der Berufungskläger auch keiner für ihn
vorteilhaften Asperation verlustig, wenn diese im Berufungsverfahren nicht
nachgeholt wird. Somit hat der Berufungskläger in diesem Verfahren keinen
Anspruch auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe.
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Gemäss Art. 47
Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
3.3.2 Ausgangspunkt
der Asperation bildet das Delikt mit der höchsten Strafandrohung. Sind mehrere
Delikte mit identischem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sowohl die
Widerhandlung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG als auch jene gegen
Art. 19bis BetmG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bedroht. Aufgrund des grösseren Verschuldens ist die
Einsatzstrafe ausgehend von der Widerhandlung gegen das BetmG zu bilden.
3.3.3 Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die
Tatbestandsvariante des Anbietens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18
Jahren erfüllt hat, was im Vergleich zu den Tatbegehungsmöglichkeiten der
Abgabe oder des auf andere Weise zugänglich Machens bereits erkennen lässt,
dass der Jugendliche nicht in Kontakt in Betäubungsmitteln gekommen ist. Zudem
handelt es sich bei Cannabis angesichts dessen, dass Art. 19bis
BetmG sämtliche Stoffe erfasst, um eine sog. weiche Droge. Schliesslich hat der
Berufungskläger dem Privatkläger lediglich bei einer Gelegenheit Cannabis
angeboten. Die Rechtsgutsverletzung wiegt damit sehr leicht.
Hinsichtlich der
subjektiven Tatschwere fällt in Bezug auf die Verwerflichkeit des Beweggrundes
primär ins Gewicht, dass es dem Berufungskläger darum ging, über das Angebot
von Cannabis den sozialen Kontakt zum Privatkläger aufrecht zu erhalten, obwohl
dieser einen freundschaftlichen Kontakt zum deutlich älteren Berufungskläger
offensichtlich nicht wünschte. Das Angebot, gemeinsam zu kiffen, diente mithin
als Mittel zu Zweck. Dass er den Betäubungsmittelkonsum kalkuliert als
Lockmittel einsetzte, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Was den
Cannabiskonsum als solchen betrifft, ist festzustellen, dass der Tatplan, den
Privatkläger zu sich nach Hause einzuladen, keine besondere kriminelle Energie
erfordert und von einer gewissen Spontaneität zeugt. Dies wirkt sich leicht
verschuldensmindernd aus. Weitere Elemente, welche die subjektive Vorwerfbarkeit
der Tat beeinflussen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend
gemacht. Das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten nicht schwer.
Gemessen am
Strafrahmen, der von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren
Freiheitsstrafe reicht, ist das Tatverschulden insgesamt als eher leicht zu
bewerten. Es rechtfertigt sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 50 Tagen
Freiheitsstrafe.
3.3.4 Der
Berufungskläger macht hinsichtlich der Verurteilung wegen der Widerhandlung
gegen Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 AIG geltend, er sei
grundsätzlich der Ansicht, dass die Missachtung einer Ausgrenzung zu stark
bestraft werde. Er lebe in [...]/BL. Basel sei der nächste Bezugspunkt. Sinngemäss
sei die Ausgrenzung für das gesamte Gebiet des Kantons Basel-Stadt sehr
einschneidend. Weiter stelle die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im
Normalfall eine Widerhandlung gegen eine verwaltungsrechtliche Verfügung dar,
welche ansonsten gemäss Art. 292 StGB nur mit Busse bestraft würde. Das
Verschulden sei darum als nicht besonders schwerwiegend zu bezeichnen (Akten
S. 493 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).
Was der
Berufungskläger in Bezug auf die offenbar rechtskräftige und in ihrer
Gültigkeit unbestrittene Ausgrenzungsverfügung vorbringt, geht am Gegenstand
des Strafverfahrens vorbei. Rügen, welche sich auf die Verhältnismässigkeit der
Ausgrenzung beziehen, können nicht strafzumessungsweise dazu führen, dass das
Verschulden im Falle der Missachtung auf einen derart niedrigen, bzw. symbolischen,
Wert reduziert wird, dass die Ausgrenzung praktisch unbeachtlich würde. Der
Gesetzgeber hat Art. 119 AIG sodann bewusst als Vergehen ausgestaltet.
Inwiefern ein Vergleich der Norm mit Art. 292 StGB zu einer Relativierung dessen
führen soll, erschliesst sich dem Appellationsgericht nicht.
In objektiver
Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger gemäss
Anklagesachverhalt einmal, am 23. Februar 2017, verbotenerweise in Basel
aufhielt, wo er um 18:55 Uhr angehalten wurde. Das Verschulden wiegt
diesbezüglich leicht.
In subjektiver
Hinsicht hat der Berufungskläger ausgesagt, er habe gewusst, nicht nach Basel
kommen zu dürfen (Akten S. 382). Gemäss den Erklärungen gegenüber der
Vorinstanz habe er nach Basel kommen müssen, um wichtige und dringende
Angelegenheiten zu erledigen. Die Vorinstanz stellte auf diese Einwendung nicht
ab, was der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr thematisierte
(vorinstanzliches Urteil S. 39). Damit sind keine verschuldensmindernden
Momente aktenkundig. Das subjektive Tatverschulden wiegt dennoch eher leicht.
Gemessen am
Strafrahmen, der von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren
Freiheitsstrafe reicht, ist das Tatverschulden insgesamt als leicht zu
bewerten. Es rechtfertigt sich die Festsetzung einer hypothetischen Strafe von
30 Tagen Freiheitsstrafe.
3.3.5 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.
Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (vgl. zuletzt BGer 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019
E. 7.4 mit Hinweisen).
Vorliegend
stehen die Widerhandlung gegen das BetmG vom 25. Januar 2017 und jene
gegen das AIG vom 27. Februar 2017 unabhängig nebeneinander. Es besteht
weder zeitlich, sachlich noch situativ ein erkennbarer Zusammenhang. Auch die
verletzten Rechtsgüter sind unterschiedlich. Damit rechtfertigt es sich, die
Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG von
50 Tagessätzen Freiheitsstrafe um 25 Tagessätze Freiheitsstrafe für die
Widerhandlung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG zu erhöhen.
3.3.6 Unter
dem Titel der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
1986 in [...] geboren wurde. Noch als Kind verliess er die Schule und zog in
den [...], wo er fortan eine Erwerbstätigkeit ausübte. Im Jahre 2007 stellte er
in der Schweiz ein Asylgesuch und erhielt eine vorläufige Aufnahme. Insoweit
wirkt sich das Vorleben neutral aus. Betreffend die Widerhandlung gegen das
BetmG ist bekannt, dass der Berufungskläger im Parallelverfahren das erstinstanzliche
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2016 in Bezug auf den
identischen Vorwurf teilweise hat in Rechtskraft erwachsen lassen, womit er in
diesem Punkt rückfällig geworden ist. In diesem Strafverfahren hat er keine
Reue gezeigt, jede Schuld von sich gewiesen und die ihm vorgeworfenen
Handlungen bagatellisiert. Dies verhält sich strafneutral (zur diesbezüglichen
Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 233).
In Würdigung
sämtlicher Umstände fallen die Täterkomponenten gerade noch neutral zur
Strafzumessung aus.
Damit ist in
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe
von 75 Tagen Dauer auszufällen. Sie übersteigt den im Vorverfahren
ausgestandenen Freiheitsentzug von 62 Tagen, der an die Strafe anzurechnen ist
(Art. 51 StGB). Das anlässlich der Berufungsverfahren gestellte Begehren
um Zusprechung einer Haftentschädigung ist somit abzuweisen.
3.4
3.4.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 aStGB, in der hier anwendbaren, bis zum 1. Januar 2018
geltenden Fassung, schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale
materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist die
Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch
das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen
(BGE 144 IV 277 E. 3.2, 134 IV 140 E. 4.2 ff.; Schneider/Garré, Basler Kommentar StGB,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 46).
3.4.2 Wie
unter dem Titel der Täterkomponenten festgehalten, liegt betreffend die
BetmG-Widerhandlung ein eigentlicher Rückfall in Bezug auf das
strafgerichtliche Urteil vom 22. Dezember 2016 vor. Hinsichtlich seiner
Bewährungsaussichten in die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des
Berufungsklägers miteinzubeziehen ist das bereits erwähnte Verhalten,
Jugendlichen Cannabis anzubieten, um sie auf der so geschaffenen
Vertrauensbasis zu persönlichen Kontakten zu verleiten. Die Beurteilung
diesbezüglicher Vorwürfe steht im Parallelverfahren indes noch aus. Ebenfalls in
einem konkreten Zusammenhang hierzu steht hingegen die rechtskräftige Verurteilung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2016 wegen sexueller
Handlungen mit Kindern sowie sexueller Belästigung. In Bezug auf die
Missachtung der Ausgrenzung gab der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe sich dieser ungeachtet jeden Abend in
Basel aufgehalten (Akten S. 382). Dementsprechend sind unterdessen drei
weitere Verurteilungen wegen Missachtung der Ausgrenzung ergangen, nämlich am
20. September 2017, am 7. Dezember 2017 und am 23. Januar 2018.
Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. März 2019
sind zudem weitere Strafuntersuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft hängig, dies wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit
Kindern, mehrfacher sexueller Belästigung, Pornografie und einfacher
Körperverletzung (vgl. auch Akten S. 485).
Zusammenfassend
ist dem Berufungskläger in Bezug auf seine Bewährungsaussichten eine
Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe
von 75 Tagen erfolgt somit unbedingt.
3.5
3.5.1 Der
Berufungskläger ficht die für den Konsum von Cannabis ausgefällte Busse von
CHF 200.– an. Er beantragt, es sei von der Busse abzusehen, eventualiter
sei sie auf CHF 100.– festzusetzen. Er stützt sich auf Art. 19b BetmG,
wonach bei Geringfügigkeit von einer Bestrafung wegen Konsums von
Betäubungsmitteln Umgang genommen werden könnte (Akten S. 494).
3.5.2 Nach
der geltenden Rechtslage ist der unbefugte Konsum von Betäubungsmitteln strafbar
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG). In leichten Fällen kann das Verfahren
eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Nicht strafbar macht
sich demgegenüber bloss, wer eine nur geringfügige Menge eines
Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des
gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren
unentgeltlich abgibt (Art. 19b Abs. 1 BetmG). Einzig der Besitz von
bis zu zehn Gramm Cannabis zu Konsumzwecken ist somit vom Anwendungsbereich von
Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ausgenommen. Auch gemäss der Praxis
des Bundesgerichts fällt der Konsum von Betäubungsmitteln gegebenenfalls unter
Art. 19a Ziff. 2 BetmG, während einzig der Besitz von geringfügigen
Drogenmengen zu Konsumzwecken unter Art. 19b BetmG subsumiert werden kann
(BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger hat den Konsum von Cannabis zugestanden und den diesbezüglichen
Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen lassen. Für die beantragte
Anwendung von Art. 19b BetmG bleibt somit kein Raum. Ob ein leichter Fall
gemäss Art. 19a Ziff. 2 vorliegt, entscheidet sich nach der
Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a
N 508 mit Hinweisen). Diesbezüglich rechtfertigt sich ein Verweis auf die
Prüfung des bedingten Strafvollzuges (E. 3.4) und des Widerrufs des
bedingten Vollzugs der Vorstrafe (vgl. nachfolgend E. 4.2.3). Daraus geht
hervor, dass der Berufungskläger seinen Cannabiskonsum und die Möglichkeit,
sich Cannabis zu beschaffen, als Einfallstor für Bekanntschaften zu
Jugendlichen nutzt, welche er offenbar mit Blick auf seine Sexualpräferenz zu
knüpfen versucht. Damit liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 19a
Ziff. 2 BetmG vor.
3.5.3
Gemäss Anklagesachverhalt soll der Berufungskläger von Januar 2017 bis zum
22. März 2017 Marihuana konsumiert haben (Akten S. 282). Die
Vorinstanz stellte in objektiver Hinsicht darauf ab, der Berufungskläger habe
zumindest zwei Züge von einem Joint geraucht. Das objektive und subjektive
Tatverschulden erweist sich als leicht. Der Berufungskläger hat zu seinem
Eventualantrag nicht näher ausgeführt, weshalb die Busse im Falle eines
Schuldspruches zu reduzieren sei. Hierfür sind auch keine Gründe ersichtlich.
Damit ist für den Konsum von Betäubungsmitteln eine Busse in Höhe von
CHF 200.– auszufällen und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
Der
Berufungskläger wendet sich gegen den Widerruf des bedingten Vollzuges der am
18. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexueller
Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung ausgesprochenen Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Anrechnung eines Tages
Untersuchungshaft.
4.1 Er
hält dafür, er sei im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht mehrfach
einschlägig vorbestraft, nachdem er in diesem Verfahren von den Vorwürfen der
sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie freigesprochen worden sei.
Die übrigen Delikte stünden in einem völlig anderen Zusammenhang (Akten
S. 494).
4.2
4.2.1 Begeht
der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist
deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das
Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46
Abs. 1 Satz 1 StGB).
Die Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet einen möglichen Widerrufsgrund.
Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich
mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB).
Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur
erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts,
zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst,
dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut
gestellt werden muss. Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird
also das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. eine eigentliche
Schlechtprognose (vgl. zu den theoretischen Grundlagen der Prognosestellung
E. 3.4.1).
4.2.2 Die
unter E. 2 beurteilte Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG
und der rechtskräftige gewordene Schuldspruch der Vorinstanz wegen
Widerhandlung gegen Art. 119 Abs. 1 AIG fallen gemäss dem Auszug aus
dem Schweizerischen Strafregister vom 6. März 2019 in die zweijährige
Probezeit der Verurteilungen vom 18. Januar 2016 durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexueller Handlungen mit Kindern und
sexueller Belästigung. Es handelt sich um Vergehen. Damit ist der Widerruf des
bedingten Vollzuges der Vorstrafe zu prüfen.
4.2.3 Gemessen
an den bundesgerichtlichen Vorgaben geht die berufungsklägerische Rüge, wonach
die hier zu beurteilenden Delikte in keinem Zusammenhang zur früheren
Verurteilung stehen, an der Sache vorbei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung gehört
zum Bild, dass der Berufungskläger in einem Parallelverfahren erstinstanzlich
der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB,
der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB sowie der Übertretung nach
Art. 19bis BetmG, allesamt mehrfach begangen, schuldig erklärt
worden ist. Von weiteren Vorwürfen wegen sexueller Handlungen mit Kindern wurde
er hingegen freigesprochen (Akten S. 538). Der Berufungskläger hat die
Freisprüche und einen Teil der Vorwürfe betreffend Vergehen gegen Art. 19bis
BetmG in Rechtskraft erwachsen lassen (Akten S. 540). Die übrigen
Schuldsprüche focht er an (gegenwärtig am Appellationsgericht hängig unter der
Verfahrens-Nr. [...]). Die Vielzahl und die Parallelität der Vorwürfe
deuten zumindest indiziell auf eine problematische Häufung von sexuellen
Kontakten mit Jugendlichen hin. In diesem Verfahren betrachtete es die
Vorinstanz zudem als erstellt, dass die Aufforderung einen Joint zu rauchen,
einen von „zahlreiche[n] objektiven Indikatoren“ dafür darstellte, dass der
Berufungskläger der Privatkläger an seinen Wohnort nach [...] locken und dort
an und mit ihm sexuelle Handlungen vollziehen wollte. Sie bejahte den
Tatentschluss, verneinte die Strafbarkeit jedoch mit der Begründung, das Versuchsstadium
sei noch nicht erreicht worden (angefochtenes Urteil S. 33–35). Im
Parallelverfahren lässt sich dem strafgerichtlichen Erkenntnis entnehmen, dass
der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern erging, weil er
nicht habe wissen können, dass sich der Geschädigte noch im Schutzalter befand (Akten
S. 520–526). Dass sich der Berufungskläger trotz der rechtskräftigen
Verurteilung vom 18. Januar 2016 zumindest bis ins Jahr 2017 Jugendlichen
anzunähern versuchte, trübt seine Legalprognose beträchtlich.
Aus dem
Strafregister geht hervor, dass weitere Strafuntersuchungen gegen den
Berufungskläger laufen. So hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
ebenfalls ein Verfahren wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit
Kindern, der sexuellen Belästigung und der Pornografie eröffnet (vgl. auch
Akten S. 485), sowie eines wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Berufungskläger eine
Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung. Diese Verfahren deuten –
obschon gegenwärtig rechtshängig – indiziell darauf hin, dass der Berufungskläger
stark gefährdet ist, sich zukünftig weiterer Verbrechen oder Vergehen schuldig
zu machen.
Aus den Akten
erhellt sodann, dass der Berufungskläger langjähriger Cannabiskonsument ist und
solches weiterhin gelegentlich konsumiert (vgl. E. 2.2.4). Es ist
erkennbar, dass der Cannabiskonsum dem Berufungskläger zum Zweck des Aufbaus
sozialer Bindungen zu Jugendlichen im Bereich der Schutzaltersgrenze dient, für
die er eine offensichtliche Sexualpräferenz hat. Dies wirkt sich negativ auf
seine Legalprognose aus. Weiter ist aus dem Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister vom 6. März 2019 ersichtlich, dass der Berufungskläger
zwischen Juli 2017 und Januar 2018 drei Mal der Missachtung einer Ein- oder
Ausgrenzung schuldig erklärt worden ist, was ebenfalls darauf hindeutet, dass
er sich trotz laufender Strafverfahren nicht am normgerechten Verhalten
orientiert. Der Berufungskläger ist gemäss seinen Angaben an der
Berufungsverhandlung auf der Suche nach einer Lehrstelle. Dass er sich nicht in
einem gefestigten beruflichen bzw. sozialen Umfeld bewegt, lässt die Prognose
ebenfalls nicht in einem besseren Licht erscheinen.
Im Resultat ist
dem Berufungskläger in Bezug auf seine Bewährungsaussichten eine Schlechtprognose
zu stellen. Der bedingte Vollzug der am 18. Januar 2016 ausgesprochenen
Strafe hat den Berufungskläger nicht dazu bewegt, sein Verhalten anzupassen, was
ausschlaggebend dafür ist, die Strafe zu vollziehen. Daran ändert nichts, dass
die Sanktion für die hier zu beurteilenden Delikte ebenfalls unbedingt
auszufällen ist.
Somit ist der
bedingte Vollzug der am 18. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung
ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft, zu widerrufen und die Strafe ist für
vollziehbar zu erklären.
4.2.4 Es
ist zu prüfen, ob aus der im vorliegenden Verfahren erstmals ausgefällten Freiheits-
und der vollziehbar erklärten Geldstrafe eine Gesamt(freiheits)strafe zu bilden
ist.
Gemäss dem zur
Tatzeit geltenden Recht kann das Gericht die Art der widerrufenen Strafe
ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB
eine Gesamtstrafe zu bilden. Sind die Voraussetzungen von Art. 41 aStGB
erfüllt, kann es auch auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs
Monaten erkennen (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Nach neuerem Recht ist die
Bildung einer Gesamtstrafe hingegen a priori ausgeschlossen, wenn die
widerrufene und die neue Strafe nicht gleicher Art sind (Art. 46
Abs. 1 StGB; in Kraft seit dem 1. Januar 2018 [AS 2016 1249]).
Das
Bundesgericht gelangte hinsichtlich der früheren Fassung der Norm nach einer
Auseinandersetzung mit ihrer Entstehungsgeschichte zur Auffassung, dass Art. 46
Abs. 1 Satz 2 aStGB im Gesetzgebungsverfahren hätte ersatzlos gestrichen werden
sollen. Es bezeichnete die vom Gesetzgeber gewählte Konzeption als wenig
sachgerecht und beschränkte die Gesamtstrafenbildung auf Fälle, in welchen die
bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig waren und das Gericht
die Art der Vorstrafe änderte (BGE 134 IV 241 E. 4). Später wurde zudem
erkannt, dass es der ratio legis der Bestimmung widerspreche, eine
(rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern. Das Verfahren
nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB sei somit nicht anwendbar, um eine Vorstrafe
in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (BGE 137 IV 249 E. 3.4.3; vgl. zur
Strafartänderung im Rahmen der Zusatzstrafenbildung BGE 142 IV 265 E. 2.4.2,
138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe war damit
nur noch möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in
eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine Gesamtgeldstrafe gebildet
wurde (vgl. BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.1, zur Publikation
vorgesehen).
Damit steht
Art. 46 Abs. 1 aStGB im vorliegenden Fall nicht als gesetzliche
Grundlage für eine Gesamtstrafenbildung zur Verfügung. Nachdem de lege lata die
Bildung einer Gesamtstrafe ausdrücklich von der Ausfällung gleichartiger
Sanktionen für das einzelne Delikt abhängig gemacht worden ist, was hier
offensichtlich nicht gegeben ist, fällt eine Gesamtstrafe endgültig aus der
Betrachtung. Da beide Rechte, sowohl das frühere, als auch das am
-
Januar 2018 in Kraft getretene, vorsehen, dass die vollziehbar erklärte
Geldstrafe kumulativ zur neu ausgefällten Freiheitsstrafe hinzutritt, erweist
sich auch keines der Rechte als das mildere. Die Frage nach einer allfälligen
lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) stellt sich unter diesen Umständen
nicht.
5.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der
Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang
trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger sind somit die
mit CHF 800.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens,
mit Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des
basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.910]).
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem
vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Damit verbleibt
für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem
Berufungskläger sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 2‘550.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– aufzuerlegen.
5.2 Mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2018 wurde dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...],
für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 480). Sie ist vom
Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom
9. April 2019 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von zehn
Stunden (unter Einrechnung der Berufungsverhandlung und der Nachbesprechung)
erscheint angemessen. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–
entschädigt, ausmachend CHF 2‘000.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von
CHF 64.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den für die Jahre
2017 und 2018 unterschiedlichen Steuersätzen, ausmachend CHF 159.65.
Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 2‘223.65 aus der Gerichtskasse
zuzusprechen.
Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
22. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten sexuellen
Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornografie;
die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das AIG sowie wegen
Übertretung nach Art. 19a BetmG;
die Einziehung in Anwendung von Art. 69 StGB des Mobiltelefons und
der zwei PIN-Karten (Verzeichnis 135288, Pos. 1001; Verzeichnis 135289,
Pos. 2001, 2002);
die Rückgabe des Reisepasses (Verzeichnis 135289, Pos. 2003) an A____;
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner
Berufung, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, des
Vergehens gegen Art. 19bis BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 75 Tagen verurteilt, unter Einrechnung des zwischen dem 22. März
2017 und dem 22. Mai 2017 ausgestandenen Freiheitsentzugs, sowie zu einer Busse
von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19bis
BetmG
Der bedingte Vollzug der gegen A____ am
18. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen sexueller
Handlungen mit Kindern und sexueller Belästigung ausgesprochenen Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung eines Tages
Untersuchungshaft (vom 16. bis zum 17. Juni 2015), Probezeit 2 Jahre,
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.
A____ trägt die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘550.80 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 64.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 159.65
(8 % auf CHF 229.75 sowie 7,7 % auf CHF 1‘834.25), somit
total CHF 2‘223.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Migration
(Ref.: BL [...])
Staatssekretariat für Migration SEM (N [...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).