Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.26
URTEIL
vom 6.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 4. Mai 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Tunesien
stammende A____ wurde am 3. Mai 2019 durch das Schweizer Grenzwachtkorps im Zug
von Frankreich kommend bei der Einfahrt in den Bahnhof Basel kontrolliert.
Dabei wies er sich mit einer belgischen Identitätskarte, lautend auf seinen
Namen, aus. Bei dieser handelte es sich indessen um ein inhaltsverfälschtes
Dokument; die Identitätskarte ist als gestohlen im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Sachfahndung ausgeschrieben. Eine weitere Kontrolle ergab, dass A____
früher im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung des Kantons Waadt gewesen war
und seit dem 30. Juni 2014 als ausgereist galt. Offenbar traf dies aber nicht
zu, denn am 9. Februar 2018 musste er in seine Heimat ausgeschafft werden.
Zuvor wurde ihm wegen der Begehung einer Mehrzahl von Delikten ein vom 19.
Januar 2018 bis zum 18. Januar 2028 gültiges Einreiseverbot eröffnet,
welches für den gesamten Schengenraum Geltung hat. Nach Beendigung der
Kontrolle durch das Schweizer Grenzwachtkorps wurde A____ dem Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben, welches ihn mit Verfügung vom 4. Mai 2019 aus der
Schweiz wegwies und gleichzeitig eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.
Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2019 wurde A____ überdies der Fälschung von
Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts für schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen
bestraft (wovon drei Tagessätze durch den bisherigen Freiheitsentzug getilgt
sind).
Am 6. Mai 2019
hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe
eines Dolmetschers erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 4. Mai 2019 aus der
Schweiz weggewiesen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen
werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für
das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
3.2 Im
vorliegenden Fall sind mehrere Haftgründe gegeben. Der Beurteilte hat sich
anlässlich seiner Kontrolle durch das Schweizer Grenzwachtkorps mit einer verfälschten
belgischen Identitätskarte ausgewiesen. Die Benutzung eines derartigen
Dokumentes stellt ein Täuschungsmanöver dar. Mit (allerdings noch nicht
rechtskräftigem) Strafbefehl vom 5. Mai 2019 ist der Beurteilte unter anderem
wegen Fälschung von Ausweisen verurteilt worden. Der mit der Täuschung
einhergehende Verstoss gegen die Rechtsordnung fällt damit im vorliegenden
Fall, in dem der Beurteilte das Dokument nicht nur verwendet, sondern auch
hergestellt hat, besonders krass aus. Ferner unterliegt der Beurteilte einem
vom 19. Januar 2018 bis zum 18. Januar 2028 gültigen Einreiseverbot für
die Schweiz und den gesamten Schengenraum. Dieses hat er nur kurze Zeit,
nachdem es erlassen worden ist, verletzt. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen,
ob allenfalls die Dauer der Einreisesperre von 10 Jahren unangemessen hoch erscheint.
Mit seinem Verhalten hat der Beurteilte deutlich gemacht, dass er nicht nur bereit
ist, die geltende Rechtsordnung zu verletzen, sondern auch nicht gewillt ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten, die ihm persönlich auferlegt worden
sind. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er gegenüber dem Migrationsamt
in seiner Befragung vom 4. Mai 2019 ebenso wie in der heutigen Verhandlung
unglaubwürdige Angaben zu seinem Aufenthalt in der Schweiz gemacht hat. Wenn er
tatsächlich, wie er angibt, (illegal) in Frankreich wohnhaft wäre und lediglich
in die Schweiz eingereist ist, um sein Kind, das in der Schweiz in Yverdon lebt,
zu besuchen, lässt sich nicht erklären, weshalb er, nachdem er am
2. Mai 2019 Yverdon verlassen hat und zum Euro Airport Basel gereist
ist (siehe das entsprechende Zugticket in seinen Effekten), nur einen Tag später,
nämlich am 3. Mai 2019, bereits wieder auf dem Weg zurück in die
Schweiz gewesen ist. Die Erklärung, wonach er Geld in Frankreich bei Familienangehörigen
holen gegangen ist, um es seiner Frau für seinen Sohn geben zu können,
überzeugt in keiner Weise, zumal er bei seiner Anhaltung im Besitz von lediglich
CHF 38.85 und EUR 1.75 war. Auch dies deutet im Übrigen darauf hin, dass
sich der aktuelle Lebensmittelpunkt des Beurteilten wohl eher in der Schweiz
befindet als in Frankreich. Aufgrund der genannten Anhaltspunkte ist davon
auszugehen, dass der Beurteilte ohne Inhaftierung für den Vollzug der
Wegweisung nicht zur Verfügung stünde. Da nicht anzunehmen ist, dass er, der
bis anhin in krasser Weise die ausländerrechtlichen Regelungen und damit
zusammenhängende Anordnungen missachtet hat, nunmehr Anweisungen des Migrationsamtes
Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG), kann der Vollzug der
Wegweisung des Beurteilten auch nicht durch mildere Massnahmen als die
Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. Die Verfügung des
Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Bei der Berechnung der
drei Monate Ausschaffungshaft ist zu berücksichtigen, dass dem Beurteilten im
Strafbefehl vom 5. Mai 2019 die ersten drei Tage seiner Inhaftierung, also
der 3. bis 5. Mai 2019, an die ihm auferlegte unbedingte Freiheitsstrafe von 90
Tagen angerechnet worden sind. Damit ist der 6. Mai 2019 der erste
ausländerrechtlich bedingte Tag der Haft und enden die drei Monate am 5. August
2019. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 5. August 2019,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.