Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.11
URTEIL
vom 17. April 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch [...],
Advokat,
[...]gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Oktober 2018
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der mazedonische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1976, heiratete [...] 2005 in
Mazedonien seine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Ehefrau B____, geboren [...].
Am 1. August 2005 reiste er zunächst als Tourist in die Schweiz ein und
erhielt danach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Seit
dem 21. Oktober 2010 ist er Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Mit
seiner Ehefrau hat er eine gemeinsame Tochter, geboren [...] 2012, und einen
gemeinsamen Sohn, geboren [...] 2014. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 18. Mai 2017 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher Vergewaltigung,
mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung (alle
Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau) und versuchter Drohung gegen Dritte
sowie wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten je
zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu
einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 2018
bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Schuldsprüche des
Strafgerichts und erhöhte die Freiheitstrafe auf fünfeinhalb Jahre, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 20. Mai 2016
(vgl. AGE SB.2017.112). Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat
(vgl. BGer 6B_1090/2018).
Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
12. April 2018 die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten, wies ihn aus
der Schweiz und dem Schengenraum weg und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung. Dagegen meldete der Rekurrent am 16. April 2018 Rekurs
an und begründete diesen mit Eingabe vom 5. Juli 2018. Den gegen den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gerichteten Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 17. Oktober
2018 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 angemeldete und am
2. Januar 2019 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14. Januar 2019 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seiner Rekursbegründung
beantragt der Rekurrent die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids vom
17. Oktober 2018. Dementsprechend sei festzustellen, dass er weiterhin
über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt verfüge, und es
sei von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben und ihm für
das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Feststellung, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter
sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihm zu gestatten,
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abzuwarten; alles unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 verzichtete
der Verfahrensleiter auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD und holte
die Vorakten ein. Das Gesuch des Rekurrenten, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
und um Erteilung der Erlaubnis, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten, wies er ab. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14. Januar
2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen
(BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85
vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall
zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich
bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE
VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.4 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2017.198 vom 26. Mai 2018 E. 1.3, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
1.5 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in
Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich
des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage,
ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob das anwendbare
Sachgesetz oder das anwendbare Prozessrecht eine Regelung enthalten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich
2016, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Die
allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1)
bestimmen diesbezüglich bloss, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des
AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Gemäss § 8
Abs. 1 VRPG entscheidet das Verwaltungsgericht unter anderem darüber, ob die
Verwaltung in den Streitsachen, in denen das Gericht angerufen ist, öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat. Dies spricht dafür, dass
zumindest nach dem angefochtenen Entscheid in Kraft getretenes materielles
Recht vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist.
Mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung ist die Rechtmässigkeit
von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres
Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 20).
Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen,
wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen
(BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259). Somit ist das neue Recht grundsätzlich nur
dann anzuwenden, wenn es während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kraft
tritt (Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20). Folglich sind die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen
materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu
berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der
bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht
bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das
Verfahren nach dem neuen Recht richtet. Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich
von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (vgl. BGE 136 II 187
E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden
Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.
Umstritten sind
der verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten
aus der Schweiz.
2.1 Das
Migrationsamt und das JSD haben den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gestützt (vgl. Verfügung vom 12. April 2018, angefochtener
Entscheid vom 17. Oktober 2018). Die Niederlassungsbewilligung kann demnach
widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung liegt in erster Linie vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische
und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (BGer
2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Nicht rechtskräftig abgeurteilte
Delikte dürfen im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG berücksichtigt
werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel
bestehen, dass sie dem Betroffenen zur Last zu legen sind (BGer 2C_39/2016 vom
31. August 2016 E. 2.5; vgl. BGer 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2,
2A.41/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2; Botschaft zum AuG vom 8. März
2002, BBl 2002 S. 3709, 3809).
2.2 Das
Migrationsamt und das JSD behielten sich vor, den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit dem Widerrufsgrund nach Art. 63. Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, sollte der
Rekurrent vor Abschluss des migrationsrechtlichen Verfahrens rechtskräftig zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt werden (vgl. Verfügung vom 12.
April 2018, S. 2; angefochtener Entscheid, E. 5). Gemäss diesen
Bestimmungen kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist. Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.
Unerheblich ist dabei, ob die ausgefällte Strafe bedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist, wobei sie sich zwingend auf ein einziges Strafurteil abstützen
muss (BGE 139 I 31 E. 2.1 und E. 2.2 S. 32 f., 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.,
137 II 297 E. 2 S 299 ff. sowie 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S.
379 ff.; BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.1, 2C_298/2012 vom 5. April
2012 E. 2.1.1 und 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; VGE VD.2015.203
vom 13. Mai 2016 E. 2).
2.3 Der
Rekurrent rügt, dass im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts vom 12.
April 2018 weder der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG noch
derjenige von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG
erfüllt gewesen sei. Die Angaben seiner Ehefrau seien mit Zweifel behaftet und
er habe die Vorwürfe immer vollumfänglich bestritten (vgl. Rekursbegründung,
Rz. 15 ff.).
2.3.1 Mit
Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 wurde der Rekurrent der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der
mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu vier
Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt. Bei der
mehrfachen Nötigung bestand das Nötigungsmittel teilweise in Todesdrohungen
gegenüber der Ehefrau (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2017;
Anklageschrift Ziff. 2.4 S. 6 f. und Ziff. 2.7 S. 7 f. sowie
E. II.4.f S. 40 und E. II.4.i S. 42). Bei den Drohungen handelte es sich um
Todesdrohungen gegenüber der Ehefrau (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai
2017; Anklageschrift Ziff. 2.2 S. 6, Ziff. 2.7 S. 7 und Ziff. 2.9 S. 8
sowie E. II.4.d S. 40, E. II.4.i S. 42 und E. II.4.k S. 44). Mit Urteil
vom 9. Juli 2018 bestätigte das Appellationsgericht die Schuldsprüche und
erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünfeinhalb Jahre (vgl. AGE SB.2017.112). Die
Beschwerde des Rekurrenten gegen dieses Urteil wurde inzwischen vom
Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat
(vgl. BGer 6B_1090/2018). Damit steht seine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren fest. Die Frage der Rechtmässigkeit des
Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung der betroffenen
Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,
obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. E. 1.3 hiervor; VGE VD.2016.151
vom 24. März 2017 E. 1.2; vgl. VGE VD.2016.52 vom 5. Februar 2017
E. 1.2, VD.2015.164 vom 18. Januar 2016 E. 1). Folglich ist das Urteil des
Bundesgerichts vom 17. Januar 2019, mit dem die Verurteilung des Rekurrenten zu
einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren bestätigt worden ist, im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu berücksichtigen. Seit
dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 ist mit der bestätigten
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe der Widerrufsgrund gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
Zumal bereits die Vorinstanz diesen Widerrufsgrund ausdrücklich vorbehalten
hat, ist eine entsprechende Begründungs- resp. Motivsubstitution im Rahmen des
bisherigen Streitgegenstands zulässig (vgl. statt vieler
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; BGer 2C_131/2011
vom 25. Februar 2011 E. 3.1; VGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E.
2, VD.2015.36 vom 18. August 2015 E. 2.6, VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E.
2.2.4, VD.2013.25 vom 14. Oktober 2013 E. 3.3; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1136; Häberli, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 62 N 45, 48; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 31 und 199; Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 106 BGG N 12).
2.3.2 Zumindest
im Rahmen der Beurteilung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist das
Verwaltungsgericht an das erwähnte Strafurteil gebunden. Die Rüge einer
falschen strafgerichtlichen Beurteilung der Sache in einem rechtskräftigen
Entscheid ist daher im migrationsrechtlichen Verfahren zumindest insoweit grundsätzlich
unbeachtlich (BGer 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 2.3, 2C_35/2012 vom
20. August 2012 E. 2.2; VGE VD.2017.263 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). Soweit
der Rekurrent mit seinem Rekurs im vorliegenden Verfahren an seinen Rügen gegen
seine strafrechtliche Verurteilung festhält, wären diese somit nur noch für die
Beurteilung seiner Bestreitung der Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG und mithin für den vorinstanzlichen Kostenentscheid von
Bedeutung, weshalb darauf im Folgenden dennoch einzutreten ist.
2.3.3 Entgegen
dem Vorbringen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 17) durfte das
JSD in seinem Entscheid vom 17. Oktober 2018 zum Nachweis des Widerrufsgrunds
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ohne Weiteres auch das seit der Verfügung des
Migrationsamts vom 25. April 2018 ergangene Urteil des Appellationsgerichts
AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 berücksichtigen. Im verwaltungsinternen
Rekursverfahren ist dem Entscheid der Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich
im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist. Dabei sind
Noven im Rahmen des Streitgegenstands uneingeschränkt zu berücksichtigten (Schwank, a.a.O., S. 151, 167 und
189).
2.3.4 Betreffend
Ort und Zeit der dem Rekurrenten vorgeworfenen Vorfälle macht er sinngemäss geltend,
seine Ehefrau habe im Jahr 2006 behauptet, sie sei von ihm bereits im Jahr 2005
in Mazedonien geschlagen worden, während sie im Jahr 2016 behauptet habe, die
Probleme hätten erst im Jahr 2006 in der Schweiz begonnen (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 6 f. und 15). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss dem
Rapport der Kantonspolizei vom 26. Mai 2006 gab die Ehefrau des Rekurrenten an,
sie sei am 1. August 2005 das erste Mal vom Rekurrenten geschlagen worden.
Zudem habe er ihr ein Messer an den Hals gehalten, um von ihr zu erfahren, mit
wem sie vor ihm Sex gehabt habe (Rapport der Kantonspolizei vom 26. Mai
2006, S. 3). Als Tatzeit/Ereigniszeit wird im Rapport 1. August 2005 bis
21. Mai 2006 angegeben (Rapport der Kantonspolizei vom 26. Mai 2006, S. 1). In
der Einvernahme vom 27. Mai 2006 sagte sie aus, in der Nacht vom 1. auf den
2. August 2005 habe der Rekurrent sie geschlagen und ihr ein Messer an den
Hals gehalten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. Mai 2006, S. 2). Gemäss dem
Rapport der Kantonspolizei vom 19. Mai 2016 gab die Ehefrau des Rekurrenten
sinngemäss an, sie hätten in Mazedonien geheiratet und am Anfang noch dort
gewohnt. Bis dahin sei alles in Ordnung gewesen. Das Ganze habe angefangen, als
sie in die Schweiz gezogen seien. Bereits am ersten Tag, als sie in die Schweiz
gekommen seien, habe er ihr ein Messer an den Hals gehalten (Einvernahmeprotokoll
vom 27. Mai 2006, S. 2 f.). Schon in der Einvernahme vom 27. Mai 2006
hatte die Ehefrau des Rekurrenten ausgesagt, das „Theater“ habe angefangen,
nachdem sie in der Schweiz angekommen seien (Einvernahmeprotokoll vom 27. Mai
2006, S. 2). Im Einwohnerinformationssystem ist als Einreise- und Zuzugsdatum
des Rekurrenten der 4. Februar 2006 verzeichnet. Dementsprechend wird in
der Verfügung des Migrationsamts vom 12. April 2018 (vgl. E. 2.2) festgehalten,
der Rekurrent sei im Februar 2006 in die Schweiz gekommen, und im Entscheid des
JSD vom 17. Oktober 2018 (vgl. Tatsachen, Ziff. 1) festgestellt, der Rekurrent
sei am 4. Februar 2006 in die Schweiz eingereist. Tatsächlich reiste der
Rekurrent aber bereit am 1. August 2005 ein erstes Mal in die Schweiz und hielt
sich von August bis Dezember 2005 zusammen mit seiner Ehefrau hier auf. So
stellte das Strafgericht fest, dass der Rekurrent und seine Ehefrau am 11. Juli
2005 in Mazedonien geheiratet und am 1. August 2005 gemeinsam Wohnsitz in Basel
genommen hätten (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 E. II.2.a
S. 19 und E. III.2.c S. 48). Diese Feststellung wird durch die
Aussagen des Rekurrenten und seiner Ehefrau bestätigt. Der Rekurrent sagte in
der Verhandlung des Strafgerichts aus, er habe im Sommer 2005 in Mazedonien
seine Ehefrau geheiratet. Anschliessend sei er sofort mit italienischen
Dokumenten in die Schweiz gekommen und bis im Januar 2006 hier geblieben (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 15. bis 18. Mai 2017, S. 6 f.). Die Ehefrau des Rekurrenten
erklärte, sie sei im Juni 2005 nach Mazedonien gefahren. Dort hätten der
Rekurrent und sie am 11. Juli 2005 geheiratet und ein schönes Leben
gehabt. Am 1. August 2005 seien sie in die Schweiz gekommen. Der Rekurrent sei
mit italienischen Papieren als Tourist hier gewesen und habe noch keine
Schweizer Papiere gehabt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. Mai 2006, S. 2
und 8; Verhandlungsprotokoll vom 15. bis 18. Mai 2017, S. 12). Sie berichtete
an mehreren Stellen übereinstimmend, dass die Gewalt in der ersten Nacht in der
Schweiz anfangs August 2005 angefangen habe (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2018 E. 4.2.2, 4.5.1 und 6.3). Damit entbehrt die Behauptung des
Rekurrenten, die Angaben seiner Ehefrau betreffend Ort und Zeit der ersten ihm
vorgeworfenen Vorfälle seien widersprüchlich, der Grundlage. Angesichts dessen,
dass die Akten des Strafverfahrens dem Rekurrenten und seinem Parteivertreter,
der ihn auch im strafrechtlichen Berufungsverfahren vertreten hat, bestens
bekannt sind, erscheint die Rüge geradezu trölerisch.
2.3.5 Das
Appellationsgericht berücksichtigte im strafrechtlichen Verfahren ferner, dass
die Ehefrau des Rekurrenten nach je einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt in
den Jahren 2006 und 2007 die vorübergehende Trennung der Ehegatten wieder
aufgehoben hatte und zum Rekurrenten in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt
war (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 2.3.2 und 9.3; Rekursbegründung,
Rz. 8 f.). Mit Schreiben vom 21. August 2006 erklärte die Ehefrau des
Rekurrenten, sie lebten im Moment zusammen und seien glücklich. Ihre
Rechtsvertreterin schrieb am 15. August 2006, die Ehegatten hätten sich wieder
versöhnt. Diese Umstände sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der
Ehefrau des Rekurrenten. Es ist notorisch, dass Opfer von häuslicher Gewalt oft
mehrmals zu ihrem Partner zurückkehren und gegenüber Aussenstehenden erklären,
wieder eine normale Beziehung zu führen, bevor sie es schaffen, sich definitiv
zu trennen. Der Umstand, dass sich die Ehefrau des Rekurrenten gemäss dem
Rapport der Kantonspolizei vom 26. Mai 2006 (vgl. S. 2) im Zeitpunkt der
Anzeigeerstattung in einem guten psychischen und physischen Zustand befand,
spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Diesbezüglich
kann ergänzend auf die Feststellung des Appellationsgerichts im
strafrechtlichen Verfahren verwiesen werden, dass die von der Verteidigung
angeführten Textstellen, in denen die Ehefrau des Rekurrenten trotz ihres
Schicksals als gelassen, entspannt und aufgestellt beschrieben werde, selektiv
seien und ebenso gut Passagen hätten zitiert werden können, in denen sie als
verzweifelt, wütend oder weinend beschrieben werde (vgl. AGE SB.2017.112 vom
9. Juli 2018 E. 8.2.3).
2.3.6 Die
Ausführungen des Rekurrenten zur strafrechtlichen Landesverweisung (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 17) gehen an der Sache vorbei. Die Landesverweisung
gemäss Art. 66a ff. StGB ist nur dann anwendbar, wenn die ausländische Person
die Anlasstat nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1. Oktober 2016
begangen hat (BGer 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2; Kümin, Darf eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, nachdem von einer Landesverweisung abgesehen wurde?, in:
Jusletter 28. November 2016 N 16; Münch/de
Weck, Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, in: Anwaltsrevue
2016, S. 163, 165; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 66a–66d StGB
N 61). Auch die Bindungswirkung gemäss Art. 62 Abs. 2 und Art. 63
Abs. 3 AuG gilt nur für nach dem Inkrafttreten von Art. 66a ff. StGB begangene
Straftaten. Für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte ist der Widerruf
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG weiterhin zulässig (vgl. Busslinger/
Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der
Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016 S. 96, 106 f.; Kümin, a.a.O., N 16; Zurbrügg/
Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a–66d StGB N 120 und 122). Der Rekurrent beging
die Straftaten vor dem 1. Oktober 2016. Folglich sind Art. 66a ff. StGB
nicht anwendbar und besteht keine Bindungswirkung gemäss Art. 63 Abs. 3 AuG.
2.3.7 Der
Rekurrent bestritt im Strafverfahren alle Vorwürfe ausser einer einzelnen
Tätlichkeit (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 7.1). Die Urteile des
Strafgerichts und des Appellationsgerichts sind jedoch sehr sorgfältig und
überzeugend begründet. Das Appellationsgericht prüfte die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Ehefrau des Rekurrenten eingehend und qualifizierte diese als
überaus glaubhaft, differenziert, stimmig, nachvollziehbar und konsistent (vgl.
AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4 und 9.1). Der Rekurrent dagegen
habe sich in unerklärbare Widersprüche verstrickt und sogar aktenkundige Fakten
bestritten (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 7 und 9.2). Das
Appellationsgericht prüfte auch die These des Rekurrenten, die Aussagen seiner
Ehefrau seien die Folge eines Komplotts und/oder von Rachegedanken, und verwarf
diese mit überzeugenden Gründen (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 8.1
ff.). Das Appellationsgericht räumte zwar ein, dass nur wenige Beweise
vorlägen, die als genuin objektiv bezeichnet werden könnten oder unabhängig von
den Aussagen der Ehefrau des Rekurrenten zu lesen wären. Die Aussagen der
Ehefrau des Rekurrenten würden aber durch Berichte von Drittpersonen ganz
erheblich gestützt. Zudem gebe es mit den vom Hausarzt und der Care-Managerin
der [...] fotografisch festgehaltenen Verletzungen und den Befunden des Instituts
für Rechtsmedizin auch objektive Beweise (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018
E. 8.4). Insgesamt kann die Beweislage gemäss dem Appellationsgericht „als
geradezu komfortabel“ bezeichnet werden (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2018 E. 9.1). Abgesehen von den vorstehend bereits behandelten Vorbringen (vgl.
E. 2.3.4 und 2.3.5) wird in der Rekursbegründung vom 2. Januar 2019 kein
Grund genannt, weshalb die Feststellungen des Strafgerichts und des Appellationsgerichts
unrichtig sein könnten. Bereits bevor das Urteil des Appellationsgerichts vom
9. Juli 2018 in Rechtskraft erwuchs, hatten unter diesen Umständen,
insbesondere gestützt auf die Erwägungen des Strafgerichts und des Appellationsgerichts
sowie die vorstehende Widerlegung der Einwände des Rekurrenten im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, keine Zweifel bestanden, dass die vom
Appellationsgericht abgeurteilten Delikte dem Rekurrenten zur Last zu legen
sind. Diese Einschätzung wird durch das mittlerweile ergangene Urteil des
Bundesgerichts vom 17. Januar 2019 bestätigt. Darin wurde festgestellt,
sämtliche Rügen des Rekurrenten im Zusammenhang mit der
Sachverhaltsfeststellung des Appellationsgerichts erwiesen sich als unbehelflich
(vgl. BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.5 und 4) und die
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juli 2018 sei von
vornherein aussichtslos gewesen (vgl. BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E.
5). Damit war der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
bereits im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts vom 12. April 2018 und
des Entscheids des JSD vom 17. Oktober 2018 erfüllt.
3.1 Auch
wenn die Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sowie von
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sind,
müssen sich die Massnahmen und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.28 und
8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., je
mit Hinweisen). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen
Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen
ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27.
Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96
AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden
(BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015
E. 3.1, mit Hinweisen).
3.2 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132, in: Pra 2014 Nr.
1, S. 1 ff, 12). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1
S. 19 f.; BGer 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.2). Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht, vorbehältlich
überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder ausserfamiliären
Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse
daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw.
Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 145
E. 2.4 f. S. 149 ff. und 130 II 176 E. 4.4.2
S. 190 f.). Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual-
und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31
E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und
2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2 sowie VGE VD.2015.101 vom 8. Oktober
2015 E. 3.2.2.1, je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Das
JSD schloss aus dem Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 auf ein äusserst schweres
Verschulden des Rekurrenten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8, mit
Hinweis auf Urteil des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 E. III.2.b). Das
Appellationsgericht erwog im strafrechtlichen Verfahren aber zu Recht, das
Tatverschulden orientiere sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des fraglichen Tatbestands und sei somit relativ. Unter Berücksichtigung
dieses Umstands qualifizierte es das Verschulden bezüglich der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen einfachen
Körperverletzung jeweils als mittelschwer (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2018 E. 12.8 ff.). Da insbesondere Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und sexuelle Nötigung gemäss
Art. 189 Abs. 1 StGB schwerwiegende, mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn
Jahren bedrohte Delikte sind und der Rekurrent diverse Delikte mehrfach
begangen hat, wiegt sein Verschulden gemessen an der gesamten Bandbreite
möglicher Delikte allerdings trotzdem sehr schwer.
3.3.2 Gemäss
den Feststellungen des Appellationsgerichts beging der Rekurrent alle
Straftaten mit Ausnahme der versuchten Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau,
betrug der Deliktszeitraum rund zehn Jahre, zeigte sich der Rekurrent von
polizeilichen Interventionen bzw. vorläufigen Festnahmen unbeeindruckt und ist
er vollkommen einsichtslos und unfähig, sich selber in Frage zu stellen. Zudem
stellte das Appellationsgericht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der
Sicherungseinziehung fest, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass das
Mobiltelefon des Rekurrenten in dessen Händen in der Zukunft das durch die Tatbestände
der Drohung und der Nötigung geschützte Rechtsgut der Handlungsfreiheit seiner
Ehefrau und ihrer Familie gefährden könnte (vgl. AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2018 E. 12.4.1, 12.6, 12.11, 12.8.2 und 12.13.2 f., 12.14.2, 14.2.1 und
14.3.1). Im Beschluss des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 betreffend die
Verlängerung der Sicherungshaft (vgl. S. 2) wurde offen gelassen, ob die
Haftgründe der Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr gegeben waren, weil bereits
der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag. In den meisten Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts wurden aber Fortsetzungsgefahr und/oder bezüglich der
Drohungen Ausführungsgefahr bejaht (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Juni 2016, S. 3 [Fortsetzungsgefahr]; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Mai 2016, S. 4 [Ausführungsgefahr]; Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2016, S. 3 [Fortsetzungsgefahr und
Ausführungsgefahr]; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Oktober 2016,
S. 3 f. [Ausführungsgefahr]; Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.
Januar 2017, S. 2 f. [Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr]; Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2017, S. 2 [Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr]).
3.3.3 Aus
den vorstehenden Gründen besteht eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr,
dass der Rekurrent weitere Straftaten gegen die körperliche Integrität und die
Freiheit und zumindest in einer Beziehung auch solche gegen die sexuelle
Integrität begeht. Insgesamt besteht ein grosses öffentliches Interesse am
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung.
3.4 Diesem
öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassung und der Wegweisung des
Rekurrenten steht dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz
gegenüber.
3.4.1 Der
Rekurrent hält sich seit seiner Einreise am 1. August 2005 mittlerweile seit
über 13 Jahren in der Schweiz auf. Trotz der längeren Anwesenheit in der
Schweiz ist dem Rekurrenten eine Integration in die schweizerische Gesellschaft
nicht gelungen. Zwar ging der Rekurrent bis zu seiner Inhaftierung einer
Erwerbstätigkeit als [...] nach und bestanden lediglich geringe Schulden mit
offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 703.45 (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 9; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.13.1). Daraus kann
jedoch entgegen der Behauptung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 21) noch
keine erfolgreiche Integration abgeleitet werden. So stellte das Strafgericht
in seinem Urteil vom 18. Mai 2017 fest, der Rekurrent sei der deutschen
Sprache kaum mächtig und brauche im Strafverfahren für eine ordentliche
Verständigung einen Dolmetscher (vgl. E. I.4 S. 14). Seine
Deutschkenntnisse qualifizierte es als rudimentär (vgl. E. III.2.c S. 49).
Auch im Beschluss des Strafgerichts vom 18. Mai 2017 (vgl. S. 2) wird
erwähnt, dass der Rekurrent über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge. Das
Appellationsgericht attestierte dem Rekurrenten ebenfalls bloss rudimentäre
Deutschkenntnisse (AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.13.6).
Damit ist die sprachliche Integration des Rekurrenten zweifellos als ungenügend
zu werten. Besonders negativ ins Gewicht fällt sodann seine schwerwiegende
Straffälligkeit. Angesichts dieser muss auch die soziale Integration als
misslungen bezeichnet werden. Somit ist die Integration des Rekurrenten
insgesamt ungenügend.
3.4.2 Wie
das JSD zutreffend erwogen hat, vermag die längere Anwesenheit des Rekurrenten
in der Schweiz auch keine Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Mazedonien zu
begründen. Der Rekurrent reiste erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein.
Seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil seines
Erwachsenenlebens verbrachte er in Mazedonien, wohin er auch in den Jahren vor
seiner Inhaftierung mehrfach reiste und wo er über ein intaktes Beziehungsnetz sowie
eine Immobilie verfügt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10, mit Hinweis
auf AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.5.2). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der Rekurrent nach wie vor mit der mazedonischen Kultur
vertraut ist und eine enge Beziehung zu seiner Heimat hat. Eine Rückkehr nach
Mazedonien ist ihm damit nicht unzumutbar.
3.4.3 Aus
dem angeführten BGer 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 kann der Rekurrent ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 21). Im vom
Bundesgericht beurteilten Fall kam der Ausländer bereits mit drei Jahren in die
Schweiz, lebte im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung
bereits rund 25 Jahre hier und wurde wegen Raubs, Nötigung, versuchten
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruchs zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von bloss 24 Monaten verurteilt. Der Rekurrent
hingegen kam erst im Alter von fast 30 Jahren in die Schweiz, lebte im
Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erst gut 12 Jahre in
der Schweiz und wurde wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller
Nötigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, versuchter Drohung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten zu einer
Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und einer Busse von CHF 1'500.–
verurteilt. Die Situation des Ausländers in BGer 2C_846/2014 unterscheidet sich
damit wesentlich von derjenigen des Rekurrenten (vgl. E. 3.4.1 und 3.4.2).
3.4.4 Schliesslich
beruft sich der Rekurrent zur Begründung seines Interesses an einem Verbleib in
der Schweiz auf das Wohl seiner Kinder (vgl. Rekursbegründung, Rz. 23 ff.).
3.4.4.1 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich
gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht und ist es diesem nicht möglich und von
vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen
Person im Ausland zu führen, so kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der
Schweiz zu untersagen (VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3,
VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 4.2.1; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46,
137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1
S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung
(VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.197 vom
19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017
E. 3.3.2). Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert
bzw. widerrufen werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf
Achtung des Familienlebens erfüllt sind (VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember
2018 E. 3.3, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom
26. August 2016 E. 4.2.2; vgl. Malinverni,
Le droit des étrangers, in: Thürer et al. [Hrsg.], Verfassungsrecht der
Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer/Uebersax,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Rz. 1367 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143
E. 2.1 S. 147). Die Verweigerung bzw. der Widerruf muss somit auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2
EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und
verhältnismässig sein (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.,
135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.1
S. 147; VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.197 vom
19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016
E. 4.2.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016,
Rz. 306a ff.; Rhinow/Schefer/ Uebersax,
a.a.O., Rz. 1198 ff. und Rz. 1232 ff.). Bei der Beurteilung, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen
an der Erteilung bzw. am Bestand der Bewilligung und die öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35
E. 6.1 S. 47, BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 und
E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018
E. 3.3, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31
vom 26. August 2016 E. 4.2.2). Dabei sind insbesondere bei
Straffälligkeit die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene
Zeitraum und das Verhalten der ausländischen Person während dieser Periode
sowie die Auswirkungen auf die primär betroffene Person und deren familiäre
Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381;
VGE VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3, VD.2017.197 vom 19. Dezember
2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2). Bei der
Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem wesentlichen Element unter
anderen Rechnung zu tragen (BGE 143 I 29 E. 5.5.1 f. S. 29 f. und
E. 5.5.4 S. 31; vgl. Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des
Kindes [KRK, SR 0.107]; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018
E. 3.6, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom
15. Februar 2017 E. 3.2.3).
3.4.4.2 Der
nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre
Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen
zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten
vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des
Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319;
BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom
19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2,
VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.2). Wenn die regelmässige
Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten
Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des
ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten
praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht
sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit
in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein
Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen überwiegender öffentlicher
Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE
VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E.
4.2.2.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2). Ein Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht,
wenn zwischen der ausländischen Person und deren Kind in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die ausländische Person
vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,
und sich die ausländische Person bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw.
zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.197 vom 19.
Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2; vgl.
BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer
2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_336/2012 vom 3. August 2012
E. 3.2; VGE VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2). Bis zur Revision des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vom 21. Juni 2013, welche
am 1. Juli 2014 in Kraft trat, war zwischen der rechtlichen und der
faktischen Obhut unterschieden worden (VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018
E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom
19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; Büchler,
in: Schwenzer/Fankhau-ser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern
2017, Art. 273 ZGB N 2). Erstere beinhaltete die Befugnis, den
Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu
bestimmen. Letztere meint das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in
häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung für die tägliche Betreuung,
Pflege und Erziehung des Kindes (VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E.
4.2.2.3; Büchler, a.a.O.,
Art. 273 ZGB N 2). Nach dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut
ist deshalb nur noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE
VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom
12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E.
4.2.2.3; Büchler, a.a.O.,
Art. 273 ZGB N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E.
3.2.1). Die ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne
elterliche Sorge oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile,
denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt (VGE VD.2018.197 vom
19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2,
VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f.,
5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S. 27 f. und 31 ff.). Bei ausländischen
Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer
inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche
Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts
kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts
ist nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich ausgeübt wird
(BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_423/2018 vom
18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2,
VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6). Bei fehlender elterlicher Einigung ist
in der deutschen Schweiz bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder
zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern von zwei Wochenenden pro Monat
und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich
(VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.3.2; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar,
2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 12; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 273 ZGB N 15).
3.4.4.3 Der
Rekurrent befindet sich seit dem 20. Mai 2016 im Freiheitsentzug (vgl. angefochtener
Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Damit fehlt es ihm seit bald drei Jahren
mindestens an der faktischen Obhut über seine Kinder. Auch nach der künftigen
Entlassung aus dem Strafvollzug wäre selbst bei einem Verbleib in der Schweiz
kaum vorstellbar, dass der Rekurrent die faktische Obhut über seine Kinder
ausüben würde. Dies wird von ihm auch nicht behauptet. Selbst unter der
Annahme, dass zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern eine tatsächlich
gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht und die regelmässige Ausübung
eines Besuchsrechts bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland
unmöglich oder unzumutbar ist, könnten Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung folglich
höchstens dann entgegenstehen, wenn zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern
in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
bestünde, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des
Rekurrenten praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und sich der
Rekurrent bisher in der Schweiz tadellos verhalten hätte. Gemäss den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz besuchten die Kinder den
Rekurrenten anfangs nicht im Gefängnis und findet erst seit dem Frühjahr 2018 alle
drei Wochen ein Besuch in Begleitung der Beiständin statt (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 11). Es erscheint höchst fraglich, ob dies zumindest dem Umfang
nach einem üblichen Besuchsrecht entspricht. Der Bestand einer besonders engen
affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Kinder ist deshalb
höchst zweifelhaft. Im Übrigen behauptet auch der Rekurrent bloss, es sei nicht
erstellt, dass er bis zu seiner Verhaftung keine „gute und affektive Beziehung“
zu seinen Kindern unterhalten habe (vgl. Rekursbegründung, Rz. 23). Jedenfalls
fehlt es aber an einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung und
insbesondere an einem tadellosen Verhalten des Rekurrenten. Der Rekurrent macht
geltend, er sei angesichts des bald drei Jahre dauernden Freiheitsentzugs
offensichtlich mittellos (vgl. Rekursbegründung, Rz. 29), und behauptet nicht,
dass er während des Freiheitsentzugs Kinderunterhaltsbeiträge bezahle. Folglich
ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem
Rekurrenten und seinen Kindern seit bald drei Jahren fehlt und zumindest bis zu
seiner Entlassung weiterhin fehlen wird. Schliesslich verletzte der Rekurrent
namentlich mit der sexuellen und körperlichen Integrität der Kindsmutter
mehrfach besonders hochwertige Rechtsgüter. Gemäss den Feststellungen des
Appellationsgerichts schuf der Rekurrent bei der Mutter seiner eigenen Kinder
sukzessive ein Klima von Angst und Einschüchterung, indem er auch sonst im
ehelichen Rahmen ausgeübte physische Gewalt instrumentalisierte und damit das
Opfer systematisch psychisch unter Druck setzte. Die in einem
Gesamtzusammenhang zu betrachtende strukturelle häusliche Gewalt habe während
des Deliktszeitraums von rund zehn Jahren Auswirkungen auf die gesamte
Lebensgestaltung der Ehefrau des Rekurrenten gehabt und habe zu deren sozialen
Isolation geführt. Der Rekurrent habe die psychische Integrität und bei
einzelnen Vorfällen auch die physische Integrität seiner Ehefrau massiv
beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität habe zu einer
lang andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt und eine psychotherapeutische
Behandlung erforderlich gemacht (vgl. AGE SB.2017.2018 vom 9. Juli 2018 E.
12.8.2 und 12.14.2). Diese massiven Beeinträchtigungen der Mutter belasteten
indirekt zweifellos auch die gemeinsamen Kinder und waren deren Wohl
abträglich. Damit verletzte der Rekurrent mit den Straftaten zum Nachteil
seiner Ehefrau auch seine Pflichten als Vater gegenüber seinen Kindern. Selbst
unter der Annahme, dass zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern eine
besonders enge affektive Beziehung besteht, die bei einer Rückkehr des
Rekurrenten in seine Heimat praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,
wäre der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV durch überwiegende öffentliche
Interessen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. Im Übrigen
ist es Kindern im Alter von 4 und 6 Jahren zumindest mit Unterstützung eines
Erwachsenen entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz.
24) sehr wohl möglich, insbesondere per Telefon oder Skype Kontakt mit einem
Elternteil zu pflegen. Ein Grund, weshalb die Kinder des Rekurrenten in einem
das Übliche übersteigenden Mass auf die Beziehung zu jenem und regelmässige
Kontakte mit jenem angewiesen sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass das
Kindeswohl durch die Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland ernsthaft
gefährdet werden könnte. Damit gibt es entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 24) keinen Anlass, die Vereinbarkeit der Wegweisung des
Rekurrenten mit dem Kindeswohl durch eine unabhängige Stelle wie beispielsweise
den Kinder- und Jugenddienst abklären zu lassen.
3.5 Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96
Abs. 2 AuG). Die Verwarnung ergeht im Sinn einer letzten Chance, wenn der
Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug der
Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (BGer 2C_1018/2016 vom
22. Mai 2017 E. 3.2). Wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ohne
vorgängige Androhung verhältnismässig ist, ist eine solche nicht angezeigt
(VGer ZH VB.2016.00039 vom 6. April 2016 E. 6; vgl. BGer 2C_656/2018 vom 13.
Dezember 2018 E. 2.6). Eine Verwarnung muss dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
somit nicht zwingend vorangehen (BGer 2C_561/2017 vom 7. September 2017
E. 3.2.5, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Die Verwarnung bietet sich
zwar insbesondere bei Personen an, die schon sehr lange in der Schweiz leben oder
hier geboren sind, weil bei diesen das Interesse am Erhalt der Bewilligung
naturgemäss hoch ist (BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2). Das
Bundesgericht erwog sogar, bei einem längeren Aufenthalt setze der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung in der Regel eine vorgängige Verwarnung voraus (BGer
2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 6.2.4). Je nach Höhe des öffentlichen
Interesses kann eine Verwarnung aber auch bei Personen, die schon sehr lange in
der Schweiz leben oder hier geboren sind, entfallen (BGer 2C_1018/2016 vom 22.
Mai 2017 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Praxis tendiert dahin, eine
ausländerrechtliche Verwarnung zu verlangen, wenn sich die ausländische Person
schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht
(BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E.
4.1). Eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat kann
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine
Verwarnung ausgesprochen wird (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E.
4.5, 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1), und eine Verwarnung ist auch
bei einem längeren Aufenthalt nicht zwingend erforderlich, wenn sich die
Straftat gegen grundlegende Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet hat (BGer
2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 6.2.4). Aus dieser Rechtsprechung kann
nicht abgeleitet werden, eine Verwarnung könne nur im Fall des Widerrufsgrunds
von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
entbehrlich sein. Auf das Erfordernis einer Verwarnung wurde beispielsweise
vielmehr auch bei einem Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
(BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.1, 5 und 6.6) und bei einem
Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG (BGer 2C_15/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4 f.; VGer ZH
BV.2017.00762 vom 31. Januar 2018 E. 4.4 f.) verzichtet. Ein Verzicht auf eine
Verwarnung muss je nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere auch möglich
sein, wenn der schwerwiegende Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wie vorliegend in
einer Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter wie namentlich der
körperlichen und sexuellen Integrität eines Menschen besteht. Im vorliegenden
Fall ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch ohne vorgängige
Verwarnung verhältnismässig. Eine Verwarnung wäre nicht geeignet, das Ziel des
Schutzes der Allgemeinheit und der Ehefrau des Rekurrenten vor weiteren
Straftaten genügend zu garantieren. Eine solche wäre deshalb selbst dann
entbehrlich, wenn nur der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt
wäre.
3.6 Wägt
man nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten
gegen dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ab, so
überwiegt das Interesse an der Beendigung seines hiesigen Aufenthalts. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sind somit
verhältnismässig.
4.1 Der
Rekurrent beantragt subsubeventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen
Kostenentscheids und die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren
vor dem JSD (Rechtsbegehren 2, Subsubeventualantrag).
4.2 Für
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Rekursverfahren
muss die ersuchende Partei gemäss §11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren
(VGG, SG 153.800), konkretisiert in § 15 ff. der Verordnung zum VGG (VGV, SG
153.810), bedürftig sein und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.
Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2018.76 vom 14. September 2018
E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Das
JSD erwog, dass die Integration des Rekurrenten aufgrund seiner
strafrechtlichen Verurteilung und seiner rudimentären Deutschkenntnisse als
nicht besonders erfolgreich anzusehen sei. Das öffentliche Interesse an einem
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und an seiner Wegweisung würden damit klar
die Interessen des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen,
weshalb das Verfahren aussichtslos sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 14).
Dem kann gefolgt werden. Aufgrund der klaren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts erweist sich bereits das
verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem JSD als aussichtslos. Der
vorinstanzliche Kostenentscheid ist damit nicht zu beanstanden.
5.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Damit trägt der Rekurrent grundsätzlich
die Verfahrenskosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG).
5.2 Der
Rekurrent beantragt mit dem vorliegenden Rekurs jedoch die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren
(Rechtsbegehren 4). Der vorliegende Rekurs erweist sich aufgrund der
vorstehenden Erwägungen aber ebenfalls als aussichtslos. Dabei ist zu berücksichtigten,
dass der angefochtene Entscheid auch ohne das erst nach dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom
17. Januar 2019 nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.4.7 hiervor). Zudem
ist zu beachten, dass die Rekursbegründung vom 2. Januar 2019 grösstenteils
wörtlich derjenigen im verwaltungsinternen Rekursverfahren vom 5. Juli 2018
entspricht (vgl. Rekursbegründung, Rz. 5) und nur sehr wenige
Auseinandersetzungen mit dem angefochtenen Entscheid enthält. Folglich ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
(vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.