Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.23
URTEIL
vom 3.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Mai 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 12.
April 2018 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121),
mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, sowie der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren verurteilt, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem wurde A____ für 10 Jahre des Landes
verwiesen mit der Anordnung, den Landesverweis im Schengener Informationssystem
einzutragen.
A____ befand
sich bis zum 1. Mai 2019 im Strafvollzug. Auf den 1. Mai 2019 wurde
seitens des Migrationsamts ein Rückflug nach Nigeria gebucht. A____ hat den Reiseantritt
verweigert und ist dem Migrationsamt zugeführt worden. Dieses hat am 2. Mai
2019 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 1. August 2019
verfügt.
A____ wurde an
der Gerichtsverhandlung zur Sache befragt. Er führt aus, er habe niemanden in
Nigeria und wolle zu seiner Familie nach Italien. Auch habe er Angst vor
Repressionen, da er vom Drogenring für den er den Drogentransport gemacht habe,
wegen des fehlenden Geldes bedroht werde. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch
(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen
sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____
liegt eine in Rechtskraft erwachsene Landesverweisung vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g
oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr
ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist
gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da
er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen
nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt macht geltend, A____ sei mit Urteil des Strafgerichts vom 12. April
2018 wegen eines Verbrechens verurteilt worden (s. oben Sachverhalt), weshalb
der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h
AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) vorliege. Dem ist zuzustimmen.
3.3 Das
Migrationsamt macht ausserdem geltend, aufgrund der Weigerung des A____ nach
Nigeria auszureisen, sei davon auszugehen, dass er sich in Freiheit den
Behörden nicht zur Verfügung halten, sondern untertauchen werde.
A____ hat
wiederholt klargestellt, dass er sich weigere nach Nigeria auszureisen. Er
macht geltend, er wolle zu seiner in Italien wohnhaften Frau und den
gemeinsamen Kindern zurückkehren. Er sei in Italien aufenthaltsberechtigt.
Die seitens des
Migrationsamts beim Centro die cooperazione die polizia doganale Chiasso (CCPD)
am 25. Oktober 2018 beantragte Rückübernahme des A____ per Ende des
Strafvollzugs wurde seitens der italienischen Behörde am 1. April 2019
abgelehnt, was A____ umgehend mitgeteilt wurde. Zwei weitere Anfragen des
Migrationsamt beim CCPD wurden am 8. und 9. April 2018 je negativ
beantwortet. Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass das italienische
„permesso die soggiorno“ des A____ am 2. Juni 2018 abgelaufen und nicht
erneuert worden sei. Am 5. April 2019 eröffnete das Migrationsamt A____
das „Infoschreiben Landesverweis“, mit welchem er unter anderem darauf
hingewiesen worden ist, dass Italien seine Rückübernahme verweigert hat,
weshalb er in seine Heimat ausgeschafft werde. Ebenfalls wurde A____ ein
Schreiben des Migrationsamts vom 11. April 2019 zugestellt, mit welchem ihm
dargelegt wurde, dass es ihm obliege, sich bei den italienischen Behörden um
die Ausstellung eines Dokumentes zu bemühen, welches ihm eine Einreise nach
Italien ermögliche. Dieses Schreiben wurde A____ am 16. April 2019 anlässlich
eines Gefangenentransports ausgehändigt. Mit Fax-Schreiben vom 18. April 2019
teilte der italienische Anwalt des A____ dem Migrationsamt mit, dass der
Erneuerungsantrag für das permesso die sioggorno bei einer Rückkehr des A____
nach Italien gestellt werde.
Damit ist
erstellt, dass das Migrationsamt alles unternommen hat, um eine Rückübernahme
des A____ nach Italien zu ermöglichen. Die italienischen Behörden haben eine
Rückübernahme abgelehnt. A____ wurde darüber jeweils zeitnah orientiert und
aufgefordert, sich selber bei den italienischen Behörden zu melden, um Antrag
auf Ausstellung gültiger Papiere zu stellen. Dies hat er nicht getan bzw.
behauptet er, für die Erneuerung seines Aufenthaltstitels einen Termin in
Parma, Italien, im Mai dieses Jahres zu haben. An der Gerichtsverhandlung wurde
ihm nochmals aufgezeigt, dass er sich um die Erneuerung seiner
Aufenthaltsberechtigung von der Schweiz aus zu bemühen habe, nachdem die italienischen
Behörden seine Rückübernahme aufgrund des abgelaufenen Aufenthaltstitels
verweigern und dass ihm – solange die italienischen Behörden einer
Rückübernahme verweigern – eine Rückführung nach Nigeria bevorsteht.
Vor diesem
Hintergrund ist in Übereinstimmung mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass
A____ im Falle einer Entlassung aus der Haft untertauchen wird, wobei eine
illegale Ausreise nach Italien als höchstwahrscheinlich erscheint. Der
Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit gegeben.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das
Migrationsamt hat einen Rückflug für A____ für den 1. Mai 2019 nach
Nigeria organisiert. A____ hat sich geweigert, diesen anzutreten. Damit hat er
die Verzögerung der Durchführung der Landesverweisung selber zu verantworten.
Eine zwangsweise Rückführung nach Nigeria mittels polizeilicher Begleitung oder
mit einem Sonderflug ist möglich, weshalb die Durchführung der Landesverweisung
nach wie vor tatsächlich möglich ist. Rechtliche Gründe sprechen keine gegen
die geplante Rückführung. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr und
des familiären Bezuges des A____ nach Italien erweist sich eine mildere Massnahme
(etwa eine Eingrenzung oder/und eine regelmässige Meldepflicht) auch nicht als
zielführend. Ausserdem besteht ein grosses öffentliches Interesse an der
erfolgreichen Ausschaffung des im Drogenhandel tätigen A____. Die Anordnung
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten erweist sich damit als
rechtmässig und angemessen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass die
Organisation zwangsweiser Rückführungen, insbesondere von Sonderflügen,
gerichtsnotorisch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 2. Mai 2019 bis zum 1. August 2019 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.