Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.11
URTEIL
vom 4. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 3. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs (Art. 186
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286 StGB) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer
Busse von CHF 400.– und zur Tragung der Kosten des Verfahrens von
CHF 355.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Eingabe vom
12. Februar 2018 ersucht A____ um Aufhebung des Strafbefehls in einem
Revisionsverfahren und um einen Freispruch. Eventualiter sei der Strafbefehl
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Mit begründeter Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2018
wurde A____ mitgeteilt, dass das Gesuch vom 12. Februar 2018 als Antrag
auf die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 392 Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) entgegengenommen werde. Der Staatsanwaltschaft sowie der
Privatklägerschaft wurde mit der Begründung ausserdem angekündigt, dass beiden
nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils des Appellationsgerichts vom
- Dezember 2017 (SB.2015.96) und dessen Erwachsen in Rechtskraft das
rechtliche Gehör gewährt werde. Mit Stellungnahme vom 26. September 2018
beantragt die Staatsanwaltschaft A____ teilweise freizusprechen und die im
Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 ausgesprochene Geldstrafe um 50
Tagessätze zu reduzieren, so dass im Resultat die gleiche Strafe resultiere,
wie sie gegen den mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 der
Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochene aber vom Vorwurf des
Hausfriedensbruch freigesprochene B____ ausgesprochen worden sei. Die
Privatklägerschaft, welche mit Schreiben vom 11. September 2018 aufgrund
diverser Revisionsgesuche zum nämlichen Sachverhalt die Zustellung sämtlicher
diesen Sachverhalt betreffenden Strafentscheide und Revisionsgesuche verlangt
hatte, hat sich zur Sache nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der
Vorakten in Zirkulation ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N
1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____ hat ein
Revisionsgesuch eingereicht und der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft
wurde das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu äussern (s. oben Sachverhalt). Die
Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen Freispruch und eine Reduktion
des Strafmasses zugunsten des A____ und die Privatklägerschaft hat darauf verzichtet,
sich zur Sache zu äussern.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in
Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen
gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten
„Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von
Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt
wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine
definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2
betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der
Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der
verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach
Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den
Besetzern am 3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde
gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die
Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare
Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu
ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern
aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten
Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern
behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch
ab der Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz
wiederholten polizeilichen Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort
verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden
Arealteils.
2.2 Die
im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruch (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen
Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten
denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im
vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 3.
Dezember 2016 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst
festgehalten, dass die Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten
Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014,
ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die
Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem
Werkplatz verweilte, obwohl sie um ca. 14:00 Uhr durch die von den
Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte Polizei aufgefordert worden
sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm rechtliche Konsequenzen drohen
würden. Anders als bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruchs
verurteilten Personen folgt nun der individuelle Sachverhaltsvorwurf, wonach A____,
um die Räumung des Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das Dach einer
auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke kletterte und sich trotz
entsprechender Aufforderung weigerte, freiwillig wieder herunter zu kommen.
Deshalb musste sie schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine
Drehleiter mit Korb um ca. 17:00 Uhr vom Dach geholt werden (Strafbefehl S. 2).
Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der
Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Bei den ausschliesslich
wegen Hausfriedensbruchs verurteilten Personen endet der Sachverhaltsbeschrieb
im Strafbefehl mit der Ausführung, die Polizei habe sie schliesslich zwischen
14:45 und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen.
2.3 Fünf
andere aufgrund des – bis auf die Sequenz der Dachbesteigung und Entfernung vom
Grundstück mittels Drehleiter – gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs
verurteilte Personen legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache
beim Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit
Urteil des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs
für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen die Freisprüche
wegen Hausfriedensbruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Allerdings
wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1.
Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht
hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also
knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen
Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten
Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe
richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe
nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor
Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am
Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang
zur friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem
geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten,
finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die
Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese
Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet
hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der
Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen
sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im übrigen – wenn überhaupt –
erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne
von Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die
Rückbauarbeiten bereits begonnen hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den – abgesehen der den Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung betreffenden Ausführungen – identischen Sachverhalt wie die fünf
vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde,
ist sie in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in teilweiser
Aufhebung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs kostenlos freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht
nur zur Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch
die Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann,
wenn es zu einer rechtlich abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls
nicht gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur sie
betreffender Strafbefehl zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“
verlangt vielmehr, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen
Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden
sind. Dies ist vorliegend der Fall (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend
die Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
2.5 Soweit
der Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 den Vorwurf und Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung betrifft, bleibt er bestehen. Die von der
Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Reduktion des Strafmasses auf eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch
erscheint angemessen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und eine
Probezeit von 2 Jahren anzusetzen, welche zwischenzeitlich allerdings wohl bereits
abgelaufen ist, da sie mit Eröffnung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 zu
laufen begann (BGer 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3; s. auch Schneider/Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 44
StGB N 5 bezugnehmend auf den zukünftigen Abs. 4 [Zeitpunkt des Inkrafttretens
noch nicht bekannt]). Nicht geäussert hat sich die Staatsanwaltschaft zu der
mit Strafbefehl zusätzlich verhängten Busse von CHF 400.–. Diese Busse ist in Angleichung
an den Strafbefehl gegen B____, welcher aufgrund des Schuldspruchs wegen
Hinderung einer Amtshandlung ausschliesslich zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen verurteilt wurde, aufzuheben.
Ausserordentliche
Kosten sind der nicht anwaltlich vertretenen A____ nicht entstanden, weshalb
ihr für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die
Kosten des Strafbefehlverfahrens wurden ihr gestützt auf den Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung zu Recht auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos
freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Der Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung ist in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht
tangiert.
A____ wird wegen des in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren (Probezeit beginnend ab Eröffnung des teilweise
aufgehobenen Strafbefehls vom 3. Dezember 2014).
Die A____ mit Strafbefehl vom 3. Dezember
2014 auferlegte Busse von CHF 400.– ist ihr, soweit eine Bezahlung derselben
bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
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APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.