Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.182
URTEIL
vom 10. April
2019
Mitwirkende
lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...], [...],
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Gerichtsrat Rekursgegner
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Gerichtsrates vom 13. August 2018
betreffend Pflichtverletzung als
akkreditierter Medienschaffender
Sachverhalt
[...] trat in
einem Strafverfahren gegen [...] vor dem Strafgericht Basel-Stadt als [...]
auf. Mit Verfügung vom 26. September 2016 schloss der zuständige Präsident
des Strafgerichts in diesem Verfahren die Öffentlichkeit von der
Hauptverhandlung aus. Zugelassen wurden ausschliesslich bei den baselstädtischen
Gerichten akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und
Gerichtsberichterstatter. Diesen wurde gleichzeitig „unter Androhung der
Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.--) im Widerhandlungsfalle
untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit
Rückschlüsse auf die Identität [...] geben könnten“. Vom [...] 2017 fand die
Hauptverhandlung im genannten Verfahren statt. A____ (Rekurrent) berichtete am [...]
2017 sowohl in der Online- wie auch in der Printausgabe des „[...]“ unter dem
Titel „[...]“ als akkreditierter Journalist über diesen Prozess. Am [...] 2017 folgte
ein weiterer Artikel, in welchem der Rekurrent über die Urteilseröffnung
berichtete.
Mit Eingabe vom
16. März 2018 wandte sich [...] vertreten durch die Anwältin [...] an den
Gerichtsrat als Akkreditierungsbehörde. In ihrer Eingabe fragte Letztere, ob es
erlaubt sei, „dass sich ein Journalist in einem Zeitungsartikel über eine ihm
jedenfalls bekannte (wenn auch möglicherweise nicht formell eröffnete)
Schutzverfügung hinwegsetzt und sich über diese geradezu lustig macht“. Sie warf
weiter die Frage auf, ob der Umstand, dass der Rekurrent der Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 missachtet hatte, allenfalls
gar einen Grund darstelle, ihm die Akkreditierung zu entziehen. Der Gerichtsrat
nahm die fragliche Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen. Mit
Entscheid vom 13. August 2018 sprach er gegen den Rekurrenten gestützt auf
§ 15 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte (SG 154.115;
nachstehend Medienreglement) eine Verwarnung aus. Gegen diesen Entscheid erhob
der Rekurrent Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Auf die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Vorbringen der Parteien wird, soweit für
das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das vorliegende
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Entscheide
des Gerichtsrats über Sanktionen unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(§ 16 Abs. 1 des Medienreglements sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gemäss § 13
Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen
Entscheids zu. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Der
Rekurrent rügt sinngemäss, es habe an einem hinreichenden Antrag gefehlt, so dass
der Gerichtsrat zu Unrecht ein formelles Aufsichtsverfahren eröffnet habe (vgl.
Rekursbegründung, Ziff. 2–4 S. 2, Ziff. 9 S. 5 f. und
Ziff. 10 S. 6). Jedenfalls hätte das Verfahren aber infolge
Verjährung eingestellt werden müssen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7–10
S. 3 ff.).
1.2.1 Das
Medienreglement regelt das aufsichtsrechtliche Verfahren nicht ausdrücklich. Es
bestimmt jedoch, dass der Gerichtsrat gegebenenfalls Sanktionen verfügen kann (vgl.
§ 15 Abs. 1 Medienreglement). Aus der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtsrats,
über allfällige Sanktionen zu entscheiden, fliesst nicht nur das Recht, sondern
auch die Pflicht, in einer bestimmten Sache tätig zu werden (vgl. BGE 141 II
262 E. 5.2.1 S. 275). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist sodann ein
Rechtsbehelf, mit dem der Aufsichtsbehörde Tatsachen zur Kenntnis gebracht
werden können, die ein aufsichtsmässiges Einschreiten von Amtes wegen erfordern
(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 659 ff. und
1389). Im Gegensatz zu einem ordentlichen Rechtsmittel braucht der
Anzeigesteller kein formelles Rechtsbegehren zu stellen. Es genügt, den
Sachverhalt zu schildern, dessen aufsichtsrechtliche Überprüfung gewünscht wird
(Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 71 N 23). In der Eingabe vom
16. März 2018 wurde ein konkretes Verhalten des Rekurrenten geschildert
und in diesem Zusammenhang die Fragen aufgeworfen, ob dieses erlaubt und darin
allenfalls sogar ein Grund zu sehen sei, dem Rekurrenten die Akkreditierung zu
entziehen. Zudem wurde geltend gemacht, die Argumentation des Rekurrenten,
wonach ihm die Verfügung vom 26. September 2016 nicht formell eröffnet worden
sei, scheine mit dessen Akkreditierung nicht vereinbar. Wie der Gerichtsrat zu
Recht erwog, handelte es sich bei dieser Eingabe somit um eine in
aufsichtsrechtlicher Hinsicht hinreichende Anzeige.
1.2.2 Auch
hinsichtlich der Frage der Verjährung kann dem Rekurrenten nicht gefolgt
werden.
Fehlen
Vorschriften zur Verjährung von Verwaltungssanktionen, hält sich das Gericht
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab an die Regeln, die der Gesetzgeber
im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat. Erst wenn es
an entsprechenden (verwandten) Regelungen fehlt, sind die allgemeinen
(zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen (vgl. zum Ganzen:
BGE 140 II 384 E. 4.2 S. 396). Mit dieser
Rechtsprechung besteht hinsichtlich der allgemeinen Frage, aufgrund welcher
Norm die Verjährung einer Verwaltungssanktion zu bestimmen sei, eine etablierte
Praxis. Ob sich darüber hinaus hinsichtlich der Verjährung von
medienrechtlichen Sanktionen eine (konkretisierende) Praxis etabliert hat, ist
entgegen der Auffassung des Rekurrenten irrelevant (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 7.7 S. 4). So oder anders stützen die im angefochtenen
Entscheid genannten Präjudizien die Erwägungen des Gerichtsrats zur
Grundsatzfrage, wie im Fall einer Gesetzeslücke methodisch vorzugehen sei (vgl.
zur gegenteiligen Auffassung des Rekurrenten: Rekursbegründung,
Ziff. 7.1–7.6 S. 3 f.). Das vom Gerichtsrat abstrakt umschriebene methodische
Vorgehen scheint denn auch der Rekurrent im Grundsatz anzuerkennen (vgl.
Rekursbegründung, Ziff. 7.1 S. 3). Jedenfalls bringt er nicht vor,
dass die Gesetzeslücke betreffend Verjährung vorliegend anders als durch
Analogie zu schliessen sei.
Weiter trifft es nicht zu, dass es in den vorinstanzlichen Erwägungen auf
Seite vier des angefochtenen Entscheids (E. 1.3.2) nicht mehr um die Frage
der Lückenfüllung oder die Folgerungen aus den zuvor zitierten anderen Entscheiden
und auch überhaupt nicht um die Frage der Verjährung ging (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 7.8 S. 5). Der Gerichtsrat erwog vielmehr unmissverständlich,
dass die zeitliche Begrenzung eines allfälligen aufsichtsrechtlichen
Disziplinierungsanspruchs in Analogie zu anderen aufsichtsrechtlichen
Regelungen aus dem Sinn und Zweck des Aufsichtsrechts zu konkretisieren sei. In
direkter Anwendung dieser Erwägung erörterte der Gerichtsrat anschliessend den
Sinn und Zweck der medienrechtlichen Sanktionsbestimmungen. Im Ergebnis stellte
er zutreffend fest, dass das Disziplinarrecht des Medienreglements der Wahrung
des öffentlichen Interesses an einer korrekten Gerichtsberichterstattung diene,
was der Rekurrent nicht in Frage stellt. Dass der Gerichtsrat in der Folge das
Aufsichtsrecht über Anwältinnen und Anwälte heranzog und in analoger Anwendung
von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und
Anwälten (BGFA, SR 935.61) erkannte, eine allfällige Pflichtverletzung des
Rekurrenten sei nicht verjährt, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 140 II 384 E. 4.2 S. 396) und ist nicht zu beanstanden.
Dass es sich beim Art. 19 BGFA um Bundesrecht handelt (vgl.
Rekursbegründung, Ziff. 7.8 und 9 S. 5 f.), hindert eine
analoge Anwendung dieser Norm keineswegs, zumal das kantonale Recht in
§ 23 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) hinsichtlich der
Verjährung ausdrücklich auf das Bundesrecht verweist. Auch hat die analoge
Anwendung von Art. 19 BGFA nicht zur Folge, dass weitere Bestimmungen des
BGFA – oder damit vergleichbare Normen anderer Gesetze – ebenfalls (analog) zur
Anwendung kommen müssten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.8 und 9 S. 5
f.).
Da mit
Art. 19 BGFA eine Regelung über die Verjährung für einen verwandten
öffentlichrechtlichen Tatbestand gegeben ist, bleibt für die Anwendung von
Art. 60 des Obligationenrechts (OR, SR 220) vorliegend kein Raum. Folglich
besteht auch keine Veranlassung, bloss hinsichtlich der Dauer, nicht aber hinsichtlich
der Berechnung der relativen Verjährungsfrist analog auf Art. 19 BGFA abzustellen.
Mit Blick auf Sinn und Zweck der medienrechtlichen Sanktionsbestimmungen erwog
der Gerichtsrat vielmehr zutreffend, dass der Fristbeginn nicht – wie es bei
einer analogen Anwendung von Art. 60 OR der Fall wäre – vom Wissen
allenfalls verletzter Verfahrensparteien abhängen könne, sondern auf die
Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde abzustellen sei. Bezweckt das
Disziplinarrecht zumindest primär nicht den Schutz der betroffenen Privaten,
sondern den Schutz der öffentlichen Interessen, kann das Wissen der Betroffenen
für die Frage der Verjährung der disziplinarischen Verfolgung von Verstössen
gegen das Medienreglement nicht entscheidend sein. Somit beginnt die relative,
einjährige Verjährungsfrist im Anwendungsbereich des Medienreglements mit dem
Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsbehörde von einem allfälligen
pflichtverletzenden Verhalten Kenntnis erhalten hat. Da die Aufsicht über die
akkreditierten Medienschaffenden dem Gerichtsrat obliegt (§ 15 Abs. 1
Medienreglement; vgl. auch sogleich E. 1.3), ist die Kenntnis des
Zivilgerichts entgegen der Auffassung des Rekurrenten für den Fristbeginn
irrelevant (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 7.8–9 S. 5 f.). Die
Bestimmung des BGFA betreffend Disziplinarmassnahmen (Art. 17 BGFA) ist im
Übrigen genauso als Kann-Bestimmung formuliert wie diejenige des
Medienreglements (§ 15 Abs. 1 Medienreglement). Mit der Meldepflicht
gemäss Art. 15 BGFA wird bloss sichergestellt, dass die zuständige
Aufsichtsbehörde informiert wird. Die vom Rekurrenten gegen die analoge
Anwendung von § 24 Abs. 1 Advokaturgesetz vorgebrachten Rügen sind
deshalb unbegründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 16. März
2018 ohnehin eine Anzeige vorliegt, wie vorstehend bereits festgestellt worden
ist (vgl. vorne E. 1.2.1). Wie lange die von einer allfälligen
Pflichtverletzung betroffene Person mit der Anzeigeerhebung zuwartet (vgl. zur
entsprechenden Rüge: Rekursbegründung, Ziff. 8 und 10 S. 5 f.),
ist unerheblich, solange der Verfolgungsanspruch noch nicht absolut verjährt
ist. Letzteres behauptet der Rekurrent vorliegend zu Recht nicht.
1.3 Der
Rekurrent bringt weiter sinngemäss vor, es stehe nicht ein Verstoss gegen das
Medienreglement, sondern ein solcher gegen die Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 in Frage, die dem
Rekurrenten aber gar nie formell eröffnet worden sei. Der Gerichtsrat setze den
Verstoss gegen die Verfügung unzulässigerweise dem Verstoss gegen das Reglement
gleich (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 5 S. 2 f., Ziff. 14 i.f.
S. 8, Ziff. 18 S. 12 und Ziff. 19 S. 12).
Was der
Rekurrent daraus ableiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht. Soweit er
mit seiner Rüge sinngemäss beanstandet, dass sich der Gerichtsrat – trotz
Vorliegens einer Verfügung der Strafjustizbehörden – als sachlich zuständig
erachtete, in Anwendung von § 15 Medienreglement ein Aufsichtsverfahren
einzuleiten und eine Sanktion auszusprechen, kann ihm nicht gefolgt werden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Zuständigkeit der
Strafbehörden eine parallele Aufsichtsbefugnis der Verwaltungsbehörden nicht
aus. Letztere ist vielmehr kompetent, im Rahmen ihrer gesetzlich hinreichend
verankerten verwaltungsrechtlichen Befugnisse zu handeln und den Gesetzeszweck
zu konkretisieren. Das Legalitätsprinzip gebietet, dass sich jede Behörde
innerhalb des Rahmens ihrer Aufgaben und ihrer Kompetenzen hält; gleichzeitig
soll sie diesen Rahmen aber auch vollständig ausschöpfen (vgl. zum Ganzen: BGE
141 II 262 E. 5.2.1 S. 274 f., mit Hinweisen). Die Kompetenz des
Gerichtsrats, Sanktionen auszusprechen, folgt wie seine Aufsichtskompetenz einerseits
direkt aus § 15 Medienreglement. Andererseits stellt die Möglichkeit der
Sanktionierung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Korrelat zur
Sonderstellung bzw. den Sonderrechten dar, die den regelmässigen
Gerichtsberichterstattern mit der Akkreditierung eingeräumt werden (vgl. BGE
113 Ia 309 E. 5c S. 322 f.). Die Sanktionsmöglichkeit fliesst mithin
(auch) aus dem Akkreditierungssystem selber.
Da der Rekurrent
unbestrittenermassen über eine Akkreditierung verfügt, ist unerheblich, ob ihm
die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 formell eröffnet
bzw. ob in diesem Zusammenhang (auch) ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn
eingeleitet worden ist. Sein zur Anzeige gebrachtes Verhalten ist so oder
anders in Anwendung des Medienreglements aufsichtsrechtlich zu beurteilen. Der
Gerichtsrat liess die Fragen, ob dem Rekurrenten die Verfügung vom
26. September 2016 eröffnet worden ist, ob er sich rechtsmissbräuchlich verhalten
hat, soweit er sich auf die angeblich unterbliebene Eröffnung berief, ob der
Rekurrent überhaupt an der Gerichtsverhandlung teilgenommen und ob bzw. von wem
der Rekurrent vom Inhalt der fraglichen Verfügung Kenntnis erhalten hat somit
zu Recht mit der Begründung offen, dass die Berichterstattung des Rekurrenten
unabhängig von der Verfügung vom 26. September 2016 und der Teilnahme an
der Verhandlung gegen § 13 Abs. 1 Medienreglement verstosse (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 2.3). Auf die diesbezüglichen Rügen des Rekurrenten
ist deshalb nicht weiter einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass der
Rekurrent die überzeugend begründete Feststellung des Gerichtsrats, er habe
Kenntnis vom Inhalt von Ziff. 3 der Verfügung vom 26. September 2016
gehabt, nicht bestreitet, und dass der Gerichtsrat zu Recht festgestellt hat,
dass die Pflichten gemäss § 13 des Medienreglements für akkreditierte
Medienschaffende auch dann gelten, wenn ihre Berichterstattung über ein
Verfahren eines Gerichts des Kantons Basel-Stadt nicht auf ihren eigenen
Wahrnehmungen in einer Verhandlung dieses Gerichts beruht.
1.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Gerichtsrat seine verwaltungsrechtliche
Aufsichtskompetenz ungeachtet einer allfälligen sachlichen Zuständigkeit von
Strafverfolgungs- bzw. -justizbehörden ausüben durfte und auch musste. Er
leitete zu Recht auf entsprechende Anzeige hin ein Aufsichtsverfahren ein. Im angefochtenen
Entscheid kam er zutreffend zum Schluss, dass die disziplinarische Verfolgung
eines allfälligen Verstosses gegen das Medienreglement nicht verjährt ist. Im Folgenden
bleibt somit zu prüfen, ob der Rekurrent mit der streitbetroffenen
Berichterstattung gegen das Medienreglement verstossen hat.
2.1
2.1.1 Gemäss
§ 13 Abs. 1 Medienreglement soll die Berichterstattung in sachlicher
Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten,
insbesondere auf deren Privatsphäre, gebührend Rücksicht nehmen. Bei Nennung
von Namen ist grosse Zurückhaltung zu üben, soweit sich die Betroffenen nicht
ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Auch ist jede Art von
Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu
unterlassen. Für die Beurteilung, ob ein Medienschaffender mit einer
Berichterstattung gegen das Medienreglement verstossen hat, ist massgebend, wie
diese vom Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. VGE VD.2017.84 vom
16. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.1.2 Bei
der Auslegung der Pflichten gemäss § 13 Abs. 1 Medienreglement können
die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten bzw.
die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und
Journalisten des Schweizer Presserats berücksichtigt werden (nachfolgend:
Erklärung bzw. Richtlinien des Presserats; vgl. VGE VD.2017.84 vom
16. Oktober 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 7 der Erklärung
des Presserats respektieren Journalistinnen und Journalisten die Privatsphäre
der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil
verlangt. Gemäss Ziff. 7.2 der Richtlinien des Presserats wägen
Journalistinnen und Journalisten die beteiligten Interessen (Recht der
Öffentlichkeit auf Information, Schutz der Privatsphäre) sorgfältig ab. Die
Veröffentlichung von Namen oder anderen Angaben, welche die Identifikation
einer Person durch Dritte ermöglicht, die nicht zu Familie, sozialem oder
beruflichem Umfeld der Betroffenen gehören, also ausschliesslich durch die
Medien informiert werden, ist zulässig, sofern die betroffene Person im
Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf
andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt, eine Person in der
Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im
Zusammenhang steht, die betroffene Person ein politisches Amt bzw. eine
staatliche oder gesellschaftlich leitende Funktion wahrnimmt und der
Medienbericht damit im Zusammenhang steht, die Namensnennung notwendig ist, um
eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden, oder die Namensnennung
oder identifizierende Berichterstattung anderweitig durch ein überwiegendes
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall kommt nur der
letzte Rechtsfertigungsgrund in Betracht.
2.2 Der
Gerichtsrat stellte im angefochtenen Entscheid fest, der Rekurrent habe den
Namen von [...] im Rahmen seiner Berichterstattung zwar nicht explizit genannt.
Er habe sie aber mit konkreter Altersangabe als [...], welche „[...]“ sei,
bezeichnet. Weiter gehe aus dem Bericht hervor, dass sie [...] besitze, der
auch ein [...] von [...] angehöre, [...] habe, an [...] leiden und im Zeitpunkt
der Delikte einen unklaren Gesundheitszustand aufgewiesen haben soll. In der
Summe seien diese Angaben offensichtlich geeignet, auch einer durchschnittlich
informierten Leserschaft bei entsprechendem Interesse die Identität von [...]
ohne weiteres zu entschlüsseln. Soweit dies nicht unmittelbar geschehe, erlaube
ein Abgleich mit dem genannten [...] eine klare Identifizierung, zumal wenn der
Bezug zu [...] und der Besitz [...] eingegeben werde (vgl. dazu [...]).
Tatsächlich werde denn auch in einem der als Reaktion auf die Berichterstattung
eingegangenen Kommentare der Leserschaft die „[...]“ angesprochen, womit
zumindest in diesem Fall die Identifizierung der betroffenen Person ausser
Zweifel stehe (angefochtener Entscheid, E. 2.4.2).
2.3
2.3.1 Was
der Rekurrent dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Privatsphäre wird
gegenüber Privaten und damit auch gegenüber den Medien durch das
Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) geschützt. Diese Bestimmung normiert gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keinen abschliessenden Persönlichkeitsschutz. Der Schutz der
Persönlichkeit ist vielmehr universelles Anliegen der Rechtsordnung überhaupt.
Die Menschenwürde ist demgemäss nicht nur Schutzobjekt des Privatrechts,
sondern der Rechtsordnung schlechthin, und sie manifestiert sich auch in den
Grundrechtsverbürgungen der Bundesverfassung. Die Gefahr einer Verletzung der
Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte liegt auch in einer unnötig
verletzenden oder blossstellenden Gerichtsberichterstattung. Die Berichte über
Gerichtsverhandlungen haben somit die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu
beachten. Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz haben
in diesem Sinne nebeneinander Bestand. Dass sich die Ansprüche eines
Prozessbeteiligten wegen seine Persönlichkeit verletzenden
Gerichtsberichterstattungen nach Massgabe des Privatrechts beurteilen und nach
Art. 28 ff. ZGB geltend gemacht werden können, schliesst die Befugnis der
Kantone nicht aus, den Anliegen der Prozessbeteiligten auch im Rahmen der
gerichtspolizeilichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Die richtig verstandenen
Anliegen einer ordnungsgemässen Rechtspflege, welche auch den Persönlichkeitsschutz
der Prozessbeteiligten umfassen, rechtfertigen vielmehr zusätzliche
Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips; der Persönlichkeitsschutz des
Privatrechts reicht hierzu nicht aus. Insbesondere genügt es nicht, den
Verletzten lediglich auf seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter zu
verweisen. Der Staat selbst hat an einer Verletzung teil, wenn er diese während
oder im Anschluss an die Verhandlung duldet (BGE 113 Ia 309 E. 3d
S. 314 ff.). Ist der Persönlichkeitsschutz Anliegen des privaten wie des
öffentlichen Rechts und haben Berichte über die Gerichtsverhandlungen die
Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu beachten, ist dem auch im Rahmen der
Aufsicht über die Gerichtsberichterstattung Rechnung zu tragen (vgl. BGer
1B_134/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4.10, woraus abzuleiten ist, dass
das Prozessrecht nur eine von mehreren Möglichkeiten darstellt, um den
Persönlichkeitsschutz auch im öffentlich-rechtlichen Bereich zu gewährleisten
[„namentlich das Prozessrecht“]; vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3 S. 208,
141 I 211 E. 3.9 S. 220; BGer 1B_87/2018 E. 3.5). Es ist deshalb
entgegen der Auffassung des Rekurrenten richtig und sachgerecht, dass der
Gerichtsrat zur Bestimmung des gebührenden Masses der Rücksichtnahme die zum
privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz entwickelten Grundsätze herangezogen
hat. Dass der Gerichtsrat diese Grundsätze richtig wiedergegeben hat, wird vom
Rekurrenten ausdrücklich bestätigt (Rekursbegründung, Ziff. 17.1 S. 9
f.).
2.3.2 Ob
der vom Gerichtsrat erwähnte Art. 74 Abs. 4 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die vorliegend zu beurteilende
Gerichtsberichterstattung anwendbar ist, muss nicht geprüft werden. Diese
Bestimmung schützt nur Opfer im Sinn der StPO, also geschädigte Personen, die
durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 116 Abs. 1 StPO).
Grundsätzlich kann eine die Opfereigenschaft begründende unmittelbare
Beeinträchtigung der psychischen Integrität der geschädigten Person auch durch
ein Vermögensdelikt verursacht werden. Ob dies der Fall ist, muss anhand der
tatsächlichen und konkreten Wirkungen der Straftat auf die Integrität der geschädigten
Person im Einzelfall geprüft werden (vgl. Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 116 StPO N 6 f. und
11). Ob [...] als Opfer im Sinn der StPO zu betrachten ist, ist vom
Strafgerichtspräsidenten offen gelassen worden (vgl. Verfügung vom
26. September 2016, S. 1) und kann auch im vorliegenden Verfahren
offen bleiben, weil kein Verstoss gegen die StPO, sondern ein solcher gegen das
Medienreglement zur Diskussion steht.
2.4
2.4.1 Der
erste Bericht des Rekurrenten enthält insbesondere die folgenden Angaben zu [...]:
[...] Jahre alt, [...], [...], laut [...] eine der [...] der [...], Mitinhaberin
[...] (zusammen mit [...]), die ein [...] von [...] umfasst. Dass zumindest ein
Grossteil dieser Angaben auf [...] zutreffen, war aus den Medien bekannt. Für
interessierte Medienkonsumenten war [...] deshalb aufgrund der Angaben im
Bericht des Rekurrenten ohne Spezialwissen von Insidern identifizierbar. Im
Übrigen war [...] aufgrund der Angaben im Bericht des Rekurrenten selbst für
Personen, denen die identifizierenden Merkmale bisher nicht bekannt gewesen
waren, mit einer einfachen Suche auf Google ohne weiteres identifizierbar. Die
Eingabe der Begriffe „[...] [...] [...]“ in Google zeigt unter den ersten zehn
Treffern den Beitrag „[...]“ ([...] [besucht am 8. November 2018]). Diesem
ist zu entnehmen, dass [...] eine [...] und [...] ist, in [...] wohnt, [...]
ist und [...] besitzt. Die Eingabe der Begriffe „[...] [...] [...]“ in Google
zeigt unter den ersten zehn Treffern die Beiträge „[...]“ ([...] [besucht am
8. November 2018]) und „[...]“ ([...] [besucht am 8. November 2018]).
Gemäss dem ersten Beitrag teilt sich die [...] und [...] mit [...] den [...]
unter [...]. Dem zweiten Beitrag ist zu entnehmen, dass sich die [...] mit
einem [...] von [...] auf [...] wohnhaften Personen befindet. Ein Abgleich der
Angaben im Zeitungsartikel des Rekurrenten mit einem dieser Beiträge, die alle
aus der Zeit vor dem Artikel des Rekurrenten stammen, erlaubt eine eindeutige
Identifizierung von [...]. Der Bericht, auf den der Gerichtsrat verweist, befindet
sich auf dem Stand Dezember 2017 ([...] [besucht am 8. November
2018]). Ob er zur Zeit der Publikation der Zeitungsartikel des Rekurrenten
bereits gleich gelautet hat, ist nicht ohne weiteres feststellbar. Wie der
Rekurrent richtig ausführt, steht in diesem Beitrag zwar nichts davon, dass [...]
an [...] leide und sich in ihrer [...] ein [...] von [...] befinde. Dem Beitrag
kann aber entnommen werden, dass [...] inzwischen [...] Jahre alt, [...]
von [...], [...] und [...] einer [...] ist. Auch damit ist klar, dass es sich
um die Person handelt, auf die der Rekurrent in seinem Bericht anspielte.
2.4.2 Im
vorliegenden Fall bestand sodann kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an
der Offenlegung der Identität von [...], wie der Gerichtsrat zutreffend erwog
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.4.3). Ein solches wird auch in der
Rekursbegründung nicht dargelegt. Die Angaben im Bericht des Rekurrenten, der
Gesundheitszustand von [...] sei unklar und das Strafgericht versuche zu
ergründen, ob sie an [...] gelitten habe, sind nicht zu beanstanden, weil sie
keine Identifizierung von [...] ermöglichen und deren Geisteszustand für die
Beurteilung des Tatvorwurfs wesentlich gewesen ist. Die Nennung des genauen
Alters von [...] sowie die Angaben, dass sie [...] und laut [...] eine [...]
sei und [...] besitze, die ein [...] von [...] umfasse, waren hingegen für eine
nachvollziehbare und hinreichend interessante Gerichtsberichterstattung nicht
erforderlich, was der Gerichtsrat ebenfalls zutreffend erkannte (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 2.4.3). Für die Einordnung und Beurteilung des Falls ist es
zwar wesentlich, dass [...] sehr [...] gewesen ist. Dass [...] von [...] in [...]
bestand und sie [...] verkaufte, ist aber unerheblich. Zweifellos wäre der
Rekurrent auch ohne Offenlegung der streitbetroffenen identifizierenden
Merkmale in der Lage gewesen, über die Gerichtsverhandlung sachgerecht zu
berichten und daran gegebenenfalls Kritik zu üben. Damit bestand kein
schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Veröffentlichung dieser die
Identifikation von [...] ermöglichenden Angaben. Im Übrigen wäre einem
allfälligen öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung der identifizierenden
Merkmale jedenfalls ein geringeres Gewicht beizumessen als dem privaten
Interesse von [...] am Schutz ihrer Persönlichkeit. Sie war schon durch das
Strafverfahren in ihrer Persönlichkeit stark betroffen, weil ihre psychische
Gesundheit und ihr persönliches Verhältnis zum Beschuldigten thematisiert
werden mussten. Zudem war sie nicht als [...], sondern als [...] am
Strafverfahren beteiligt. Aus diesen Gründen hat sie ein erhebliches
schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Identität nicht offengelegt wird.
2.4.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent mit seiner
Berichterstattung gegen die Sätze 1 und 2 von § 13 Abs. 1
Medienreglement verstossen hat. Satz 2 von § 13 Abs. 1 Medienreglement
betrifft seinem Wortlaut nach zwar nur die Nennung von Namen. Da er bloss eine
Konkretisierung von Satz 1 darstellt, beansprucht er aber sinngemäss auch
für andere identifizierende Berichterstattung Geltung. Dementsprechend
behandeln auch die Richtlinien des Schweizer Presserats die Veröffentlichung
von Angaben, welche die Identifikation einer Person durch Dritte ermöglichen,
gleich wie die Namensnennung (Ziff. 7.2 Richtlinien des Presserats; zur
Massgeblichkeit für die Auslegung der Medienrechtlichen Pflichten vorne
E. 2.2). Die Rüge des Rekurrenten, wonach der Gerichtsrat nicht dargelegt
habe, inwiefern der Rekurrent gegen das Medienreglement verstossen haben soll,
ist unbegründet (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 17 f. S. 11 f.). Aus
der Begründung des angefochtenen Entscheids (vgl. dort E. 2.4) geht klar
hervor, dass der Gerichtsrat dem Rekurrenten vorwarf, mit seinen Berichten
gegen die Sätze 1 und 2 von § 13 Abs. 1 Medienreglement
verstossen zu haben. Der Gerichtsrat begründet an der angegebenen Stelle
eingehend, weshalb der Rekurrent seines Erachtens auf die Privatsphäre von [...]
nicht gebührend Rücksicht genommen und mit seiner identifizierenden Berichtserstattung
nicht die erforderliche Zurückhaltung geübt habe.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit der streitbetroffenen Gerichtsberichterstattung
gegen § 13 Abs. 1 Medienreglement verstossen hat. Zu prüfen bleibt,
ob die vom Gerichtsrat ausgesprochene Sanktion recht- und verhältnismässig ist.
3.1 Akkreditierte
Medienschaffende, die gegen das Medienreglement verstossen, können gemäss
dessen § 15 Abs. 1 durch den Gerichtsrat verwarnt oder für eine
gewisse Zeit suspendiert werden. In schweren Fällen kann ihnen die
Akkreditierung entzogen werden. Die Anordnung einer solchen Sanktion setzt eine
schuldhafte Verletzung einer Pflicht gemäss dem Medienreglement voraus, wobei
eine fahrlässige Pflichtverletzung ausreicht. Es gilt ein objektivierter
Fahrlässigkeitsbegriff. Massstab für die aufzubringende Sorgfalt bildet deshalb
die Sorgfalt, welche eine vernünftige Person in der konkreten Situation
aufgebracht hätte. Subjektive Umstände sind insofern zu berücksichtigen, als
das Alter, der Beruf und die Erfahrung des Betroffenen zu berücksichtigen sind.
Somit verletzt ein Medienschaffender eine Pflicht gemäss dem Medien- und Informationsreglement
schuldhaft, wenn ein gewissenhafter Medienschaffender mit der Erfahrung des
Betroffenen unter den konkreten Umständen die Pflichtwidrigkeit der
Berichterstattung erkannt hätte und in der Lage gewesen wäre, diese zu
vermeiden. Was der Medienschaffende in subjektiver Hinsicht gedacht und
auszudrücken beabsichtigt hat, ist für die Frage der Pflichtverletzung
irrelevant (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2017.84 vom 16. Oktober 2017
E. 2.1, mit Hinweisen).
3.2 Die
Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 1 des Medienreglements im Licht von
Ziff. 7.2 der Richtlinien des Presserats (vgl. dazu vorne E. 2.2) ergibt,
dass die Medienschaffenden die beteiligten Interessen sorgfältig abzuwägen
haben. Der Rekurrent kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihm in den wenigen
Stunden, die ihm zur Fertigstellung seines Artikels zur Verfügung gestanden
hätten, eine entschuldbare Fehleinschätzung unterlaufen sei (vgl. dazu
Rekursbegründung, Ziff. 13). Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung der
Tatsache, dass er gewusst hat, dass der Strafgerichtspräsident den zur
Hauptverhandlung zugelassenen Medienvertretern untersagt hatte, Informationen
zu verbreiten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die
Identität von […] geben könnten (vgl. vorne E. 1.3 am Ende). Damit brachte
der Strafgerichtspräsident unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine
identifizierende Berichterstattung im vorliegenden Fall seiner Ansicht nach
unzulässig war. Die Kenntnis dieser Beurteilung erleichterte es dem
Rekurrenten, die Unzulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu
erkennen. Zudem hatte er Anlass, die Zulässigkeit einer solchen besonders
sorgfältig zu prüfen, bevor er sich absichtlich über die Einschätzung eines
Gerichtspräsidenten hinwegsetzte. Auch unabhängig von der Verfügung des
Strafgerichtspräsidenten vom 26. September 2016 hätte der Rekurrent bei
Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt aber erkennen können und müssen,
dass seine Berichterstattung eine eindeutige Identifizierung von […] erlaubt
und eine identifizierende Berichterstattung im vorliegenden Fall unzulässig
ist. Indem er auf die schutzwürdigen Interessen von […], insbesondere auf deren
Privatsphäre, bei seiner (identifizierenden) Berichterstattung nicht gebühren
Rücksicht nahm bzw. die beteiligten Interessen nicht sorgfältig abwog,
verletzte er die ihm obliegenden Pflichten gemäss Medienreglement schuldhaft.
3.3 Die
Verletzung der Persönlichkeit von [...] durch die identifizierende
Berichterstattung und damit der Verstoss des Rekurrenten gegen die
Medienrichtlinie wiegen nicht leicht, wie der Gerichtsrat zutreffend
festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2). Dies ergibt sich
zunächst aus dem deutlich überwiegenden schutzwürdigen Interesse von [...],
dass ihre Identität nicht offengelegt wird (vgl. vorne, E. 2.6 am Ende).
Das Verschulden des Rekurrenten spricht ebenfalls für eine gewisse Schwere des
Verstosses. Obwohl er wusste, dass der Strafgerichtspräsident eine
identifizierende Berichterstattung unter Strafandrohung verboten hatte, machte
der Rekurrent in seinen Berichten Angaben, welche die Identifikation von [...]
durch Dritte ermöglichen (vgl. vorne E. 2.4 und 3.2).
3.4 Der
Rekurrent macht sinngemäss geltend, dass eine Verwarnung unverhältnismässig
sei. Es gehe nicht an, dem Rekurrenten fehlende Einsicht vorzuwerfen, wenn er
sich gegen einen vorgeworfenen Normverstoss verteidige. Die Folgerung des
Gerichtsrats, wonach der Rekurrent inskünftig gleich handeln werde, sei eine
willkürliche Negativ-Prognose und die Verwarnung sei aufzuheben (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 20 S. 12 f.).
3.4.1 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist im gesamten Verwaltungsrecht bei der
Rechtsetzung und bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus, dass die
Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass
der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes
erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges
Verhältnis besteht (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24).
3.4.2 Die
Bestimmung von § 15 Medienreglement soll einerseits präventiv zur
Vermeidung von Pflichtverletzungen beitragen bzw. die Gerichtsberichterstattenden
dazu anhalten, ihren medienrechtlichen Pflichten nachzukommen. Insofern dient
die Bestimmung auch dem (präventiven) Persönlichkeitsschutz der an einem
Gerichtsverfahren beteiligten Personen (vgl. vorne E. 2.4). Wie der
Gerichtsrat zutreffend erwog, erfüllt das medienrechtliche Disziplinarrecht
damit eine spezialpräventive Funktion (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.3.2).
Andererseits ist die Bestimmung im Anschluss an Pflichtverletzungen anwendbar
und verfolgt insoweit pönale Zwecke. Letztlich dient sie aber auch dem
ordnungsgemässen Prozessverlauf und damit der objektiven Rechtsfindung; sie
fördert das Vertrauen der Bevölkerung in die Gesetzlichkeit und
Unparteilichkeit der Justiz, da Letzteres nur durch eine sachliche Gerichtsberichterstattung
erreicht werden kann (zum Ganzen: BGE 113 Ia 309 E. 3.c
S. 313 f.). Sanktionen, die gestützt auf § 15 Medienreglement ausgesprochen
werden, sind zweifellos geeignet, zur Erreichung dieser im öffentlichen
Interesse stehenden Ziele beizutragen.
3.4.3 Aus
dem Umstand, dass sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren bisher uneinsichtig
gezeigt hat, hat der Gerichtsrat zu Recht geschlossen, dass der Rekurrent in
ähnlichen Fällen wieder gleich handeln würde und eine disziplinarische Sanktion
deshalb notwendig sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2). Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten verstösst ein solcher Schluss nicht gegen die
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und Lehre zu Unterlassungsklagen und zu vorsorglichen Massnahmen
kann Wiederholungsgefahr regelmässig angenommen werden, wenn der Verletzer die
Rechtswidrigkeit seines beanstandeten Verhaltens im Verfahren bestreitet (BGE
128 III 96 E. 2e S. 100, 124 III 72 E. 2a S. 74 f.; Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 59 N 54; Zürcher, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 20). Gemäss einer
in der Literatur vertretenen Auffassung ist die Wiederholungsgefahr trotz
Bestreitung der Widerrechtlichkeit zu verneinen, wenn der Verletzer explizit
oder konkludent deutlich macht, dass er die Störung nicht wiederholen werde (Müller, a.a.O., Art. 59 N 54).
Das Bundesgericht und ein anderer Teil der Lehre scheinen für die Verneinung
der Wiederholungsgefahr hingegen eine förmliche Abstandserklärung zu verlangen
(vgl. BGE 124 III 72 E. 2a S. 75; Zürcher,
a.a.O., Art. 261 N 20). Der Rekurrent bestritt einen Verstoss gegen
das Medienreglement (Stellungnahme vom 20. April 2018, Ziff. 2;
Rekursbegründung, Ziff. 5 und 16–18, insbesondere Ziff. 17.2
S. 10 f.) und liess in keiner Art und Weise erkennen, dass er gewillt
wäre, sich in einem vergleichbaren künftigen Fall anders zu verhalten. Folglich
ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass
eine blosse Feststellung des Verstosses gegen das Medienreglement nicht genügt,
um den Rekurrenten von künftigen Verstössen abzuhalten. Dafür spricht auch die
Tatsache, dass der Rekurrent in seinen Berichten Angaben gemacht hat, welche
die Identifikation von [...] durch Dritte ermöglicht haben, obwohl er wusste,
dass der Strafgerichtspräsident eine identifizierende Berichterstattung unter
Strafdrohung verboten hatte (vgl. vorne, E. 3.2 f.). Angesichts dieser
erschwerenden Umstände wird die unbestrittene Tatsache, dass der Rekurrent
bisher nicht medienrechtlich sanktioniert werden musste, mit dem Aussprechen
einer blossen Verwarnung hinreichend berücksichtigt (vgl. auch BGer 2C_741/2012
E. 3.1 und 2C_810/2012 E. 4.1, beide vom 11. Juni 2013, wonach
normales schuldhaftes Verhalten mit einer Verwarnung geahndet wird).
Die vom
Gerichtsrat ausgesprochene Verwarnung erweist sich vor diesem Hintergrund als erforderlich,
einer allfälligen erneuten Pflichtverletzung vorzubeugen. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten sind weder ein Strafverfahren gegen den Rekurrenten
wegen Verstosses gegen die Verfügung vom 26. September 2016 noch eine
Zivilklage gegen die Arbeitgeberin des Rekurrenten wegen eines im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Artikels des Rekurrenten geeignet, die Notwendigkeit
einer disziplinarischen Sanktionierung des Rekurrenten entfallen zu lassen. Die
Eröffnung eines Strafverfahrens vermag den Rekurrenten offensichtlich nicht zu
beeindrucken. Zudem besteht der Verstoss gegen das Medienreglement unabhängig
von einem allfälligen Verstoss gegen die Verfügung vom 26. September 2016.
3.4.4 Wie
bereits festgestellt (vgl. vorne E. 3.3), wiegen die Verletzung der
Persönlichkeit von [...] durch die identifizierende Berichterstattung und damit
der Verstoss des Rekurrenten gegen die Medienrichtlinie nicht leicht. Im Sinn
einer Mittel-Zweck-Relation erweist sich die vom Gerichtsrat ausgesprochene
Verwarnung folglich als vernünftig und angemessen.
3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit der streitbetroffenen
Berichterstattung schuldhaft gegen § 13 Abs. 1 Medienreglement verstossen
hat, weshalb er zu Recht gestützt auf § 15 Medienreglement sanktioniert
worden ist. Die vom Gerichtsrat ausgesprochene Verwarnung ist verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30
Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegner
Anzeigestellerin (nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.